Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

OVG Schleswig-Holstein: versetzung, verfügung, bibliothekswesen, einzelrichter, fürsorgepflicht, sicherheit, wahrscheinlichkeit, erlass, vorrang, initiative

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-
Holstein 3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 LB 27/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 42 BBG, § 84 Abs 1 SGB
9, § 84 Abs 2 SGB 9
Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit;
Durchführung eines Eingliederungsmanagements als
Voraussetzung der Entscheidung über die
Ruhestandsversetzung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Juli 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil
vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand.
Die am 22. Januar 1953 geborene Klägerin ist Beamtin in der Laufbahn des
gehobenen Bibliotheksdienstes des Bundes im statusrechtlichen Amt einer
Bibliotheksoberinspektorin.
Nachdem es bei der Klägerin zu hohen krankheitsbedingten Ausfallzeiten
gekommen war, gelangte der Personalärztliche Dienst der Beklagten in seiner
Stellungnahme vom 07. Mai 2007 zu dem Ergebnis, aus personalärztlicher Sicht
bestehe bei der Klägerin derzeit keine Dienstfähigkeit. Die Klägerin sei mindestens
für die nächsten sechs bis zwölf Monate als dienstunfähig einzustufen; begrenzte
Dienstfähigkeit für diesen Zeitraum sei ebenfalls nicht gegeben. Auf der Grundlage
dieser ärztlichen Stellungnahme und nach Beteiligung des Personalrates, der
Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten -
Einwendungen wurden insoweit nicht erhoben - versetzte die Beklagte die Klägerin
mit Bescheid vom 04. September 2007 mit Ablauf des Monats September 2007
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der dagegen gerichtete Widerspruch
der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 als
unbegründet zurückgewiesen. (Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nicht
förmlich zugestellt.)
Die Klägerin hat am 06. Dezember 2007 den Verwaltungsrechtsweg beschritten
und beim Verwaltungsgericht beantragt,
den Bescheid vom 04. September 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24. Juli 2008 - wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie der
Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen - hat der
Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat
zugelassenen - Berufung wiederholt und konkretisiert die Klägerin ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie insbesondere vor:
Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie, die
Klägerin, ausschließlich aufgrund des gravierenden, jahrelangen Mobbing-
Verhaltens in ihrer bisherigen Dienststelle, der Bibliothek der Führungsakademie
der Bundeswehr in A-Stadt, seit dem 12. September 2005 dienstunfähig erkrankt
gewesen sei und ärztlicherseits empfohlen worden sei, sie nicht wieder in ihrem
alten Arbeitsumfeld, der Bibliothek der Führungsakademie der Bundeswehr,
einzusetzen. Entgegen der Empfehlung des Personalärztlichen Dienstes sei ihr
kein Dienstposten bei der Führungsakademie der Bundeswehr „außerhalb der
Bibliothek“ zugewiesen worden, wo sie bereits in der Zeit vom 08. Januar 2007 bis
zum 28. Februar 2007 im Bereich der Lehre zur vollsten Zufriedenheit und
insbesondere auch ohne jegliche gesundheitliche Beeinträchtigungen gearbeitet
habe. Durch ihre sodann mit Wirkung vom 01. März 2007 verfügte Versetzung zur
Heeresflugabwehrschule ... habe die Beklagte die ärztlichen Empfehlungen nicht
befolgt und gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht - Erlass über die Fürsorge für
schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung, VMBl 2007 Nr. 2, S. 30 ff. (Fürsorgeerlass) - verstoßen. Ihre
Dienstfähigkeit - die Dienstfähigkeit der Klägerin - könne jederzeit dadurch erreicht
werden, dass ihr zugesichert werde, ihr jedenfalls für eine Übergangszeit eine
Stelle im Bereich Wissensmanagement der Führungsakademie der Bundeswehr
zur Verfügung zu stellen und sie dort auch tatsächlich einzusetzen.
Da das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, zum Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheides sei davon auszugehen gewesen, dass sie,
die Klägerin, zu „keinerlei beruflichen Tätigkeit“ in der Lage gewesen sei, hätte das
Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der von ihr, der Klägerin,
aufgeworfenen Frage nicht verneinen dürfen, ob weitere Maßnahmen eines
betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX
erforderlich gewesen wären und welche rechtlichen Folgen für das
Zurruhesetzungsverfahren aus einem Fehlen gegebenenfalls erforderlicher
Eingliederungsmaßnahmen zu ziehen seien. Das betriebliche
Eingliederungsmanagementverfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX sowie das
Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX einerseits sowie das Verfahren
zur Klärung der Dienstunfähigkeit eines Beamten andererseits schlössen sich
gegenseitig nicht aus. Unabhängig davon, ob man der Auffassung folge, zwischen
den Verfahren nach § 84 SGB IX und der Weisung zur amtsärztlichen
Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG bestehe ein Stufenverhältnis mit dem
Vorrang des § 84 SGB IX, ergebe sich für den vorliegenden Fall die Konsequenz,
dass die Verfahren nach § 84 SGB IX sowie § 81 Abs. 4 SGB IX „jedenfalls parallel“
zum Ruhestandsverfahren durchzuführen seien. Zweifel an der Dienstfähigkeit im
Sinne der §§ 42 ff. BBG seien daher nach zutreffender Ansicht erst dann
anzunehmen, wenn zuvor im Rahmen eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements oder eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX
keine Lösungen hätten gefunden werden können. Nach alledem hätte die Beklagte
somit zunächst - was nicht geschehen ist - die Verfahren nach der letztgenannten
Gesetzesvorschrift einleiten und die Schwerbehindertenvertretung sowie das
Integrationsamt beteiligen müssen.
Schließlich regt die Klägerin (nochmals) an, ein Sachverständigengutachten durch
den sie behandelnden Arzt, Herrn Dr. ..., dazu einzuholen, dass sie - und zwar
sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Ruhestandsverfügung vom 04. September
2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 als auch aktuell -
- im Hinblick auf das Bibliothekswesen bei der Wehrbereichsverwaltung
traumatisiert war und ist,
- außerhalb des Bibliothekswesens ohne jede Einschränkung in der Lage war
und ist, ihren Dienst zu versehen und
- dass sie nach einer Übergangstätigkeit von sechs Monaten in einem
anderen Bereich voraussichtlich bzw. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit wieder dienstfähig im Bibliothekswesen werden wird.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer,
Einzelrichter - vom 24. Juli 2008 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Ein Einsatz der
Klägerin im Bereich „Wissensmanagement“ der Führungsakademie der
Bundeswehr komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um ein
privates Sonderprojekt handele, das auf eine persönliche Initiative des
Brigadegenerals Schreiner zurückgehe. Die offizielle Einrichtung von Dienstposten
in diesem Bereich sei nach derzeitigem Stand nicht geplant und auch nicht
beantragt.
Es sei zwar richtig, dass formell kein Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 1 SGB
IX und kein Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt
worden sei. Dieses sei jedoch auch keine Voraussetzung einer Zurruhesetzung
nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Tatsächlich seien bei der
Klägerin alle in Frage kommenden Hilfestellungen und Eingliederungsmaßnahmen
angewandt oder zumindest angeboten worden - und dies auch schon lange bevor
die Regelungen zum Eingliederungsmanagement in Kraft getreten seien oder eine
Schwerbehinderung bei der Klägerin festgestellt worden sei. Durch die Einführung
des Eingliederungsmanagements im Sozialgesetzbuch IX seien keine neuen
Maßnahmen zur Vermeidung der Dienstunfähigkeit geschaffen worden. Es sei
lediglich den bestehenden Möglichkeiten ein neuer Rahmen gegeben worden.
Insgesamt sei über Jahre hinweg und durch die verschiedenen Ansprechpartner
der Klägerin alles Erdenkliche getan worden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten.
Die Klägerin werde seit Jahren durch den Sozialdienst bei privaten und dienstlichen
Problemen betreut und begleitet. Bei gesundheitlichen Auffälligkeiten sei immer
wieder der Ärztliche Dienst eingeschaltet worden, der die Klägerin in
gesundheitlichen Fragen beraten und wiederholt Gutachten über ihre
Einsatzmöglichkeiten gefertigt habe. Die personalbearbeitende Dienststelle habe
alle vorgeschlagenen Arbeitsversuche und Wiedereingliederungen genehmigt. Es
seien alle ärztlich vorgebrachten Verwendungsbeschränkungen beachtet worden.
Jede Personalmaßnahme sei zuvor mit der Beamtin im Beisein einer
Vertrauensperson besprochen worden. Andere Maßnahmen hätten auch im
Rahmen eines Eingliederungsmanagements nicht erfolgen können. Insbesondere
wäre eine Einschaltung des Integrationsamtes in diesem Fall nicht zielführend
gewesen, da weder eine technische Umgestaltung des Arbeitsplatzes, noch
Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben auch nur entfernt
zur Diskussion gestanden hätten. Die zur Verfügung stehenden personellen
Maßnahmen wie Umsetzung, Versetzung zur Entschärfung der
Arbeitsplatzkonflikte seien unter Beachtung der Vorgaben des Fürsorgeerlasses
ausgeschöpft worden. Der geforderte fachfremde und nicht amtsangemessene
Einsatz außerhalb von Dienstposten (im Bereich der Lehre der Führungsakademie
der Bundeswehr) sei unter keinem Gesichtspunkt eine Option. Zu diesem Ergebnis
sei auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gekommen, den die
Klägerin ebenfalls angerufen habe. Der Klägerin sei zudem angeboten worden, sie
könne sich jederzeit nachuntersuchen lassen, wenn sie sich besser fühle oder eine
etwaige Therapie angeschlagen habe. Ihr werde dann eine amtsangemessene
Tätigkeit angeboten werden.
Schließlich müsse bezweifelt werden, ob Dr. ... Aussagen über den
Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides machen könne. Denn er habe die Klägerin in der Zeit vor
Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch nicht behandelt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der
Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht
begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide über die Zurruhesetzung der Klägerin sind
rechtmäßig. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen
zunächst gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils verwiesen. Das ergänzende Berufungsvorbringen der
Klägerin rechtfertigt kein für sie günstigeres Ergebnis:
Es kann auf sich beruhen, welche rechtlichen Konsequenzen sich für das
vorliegende Verfahren daraus ergäben, dass die Beklagte den Fürsorgeerlass nicht
hinreichend beachtet hätte. Denn hierfür ergeben sich gerade unter
Berücksichtigung der Berufungserwiderung der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte.
Insbesondere hat die Beklagte nicht dadurch gegen die ihr obliegende
Fürsorgepflicht verstoßen, dass sie der Klägerin mit Wirkung vom 01. März 2007
keinen Dienstposten bei der Führungsakademie der Bundeswehr „außerhalb der
Bibliothek“ zugewiesen, sondern sie stattdessen zur Heeresflugabwehrschule in ...
versetzt hat. Denn der Klägerin konnte ein „Dienstposten“ bei der
Führungsakademie der Bundeswehr „außerhalb der Bibliothek“ nicht zugewiesen
werden, weil nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts in diesem
Bereich ein „Dienstposten“ für die Klägerin nicht zur Verfügung stand. Ergänzend
weist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung darauf hin, dass die offizielle
Einrichtung von „Dienstposten“ in diesem Bereich auch nach derzeitigem Stand
nicht geplant und auch nicht beantragt sei. Darüber hinaus kann die Versetzung
der Klägerin zur Heeresflugabwehrschule in ... auch deshalb nicht als
fürsorgepflichtwidrig angesehen werden, weil diese Versetzung bereits in der beim
Verwaltungsgericht Hamburg am 04. Dezember 2006 getroffenen
Mediationsvereinbarung und somit auch von der Klägerin selbst als mögliche
„anderweitige Verwendung“ in Betracht gezogen worden war.
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist das Verwaltungsgericht in der
angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung - hierauf
wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - davon ausgegangen,
dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu
„keinerlei beruflichen Tätigkeit“ in der Lage war. Hiervon ausgehend brauchte das
Verwaltungsgericht sich auch unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung der
Klägerin nicht mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen
Fragen zu befassen, ob weitere Maßnahmen eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX erforderlich
gewesen wären und welche rechtlichen Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren
aus einem Fehlen der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen zu ziehen
gewesen wären. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass weder die
Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX noch die
Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2
SGB IX nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine formelle
Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten
Kündigung sind (vgl. BAG, Urt. v. 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 - u. v. 12.07.2007 - 2
AZR 716/06 -). Dementsprechend lässt sich auch aus beamtenrechtlichen
Grundsätzen nicht ableiten, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens
oder eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB
IX eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung gemäß § 42
Abs. 1 BBG wäre (vgl. Düwell, in: Dau/Düwell/Haines, SGB IX, 2. Aufl., § 84 Rdnr.
84). Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung ausgeführt, dass bei der
Klägerin tatsächlich alle in Frage kommenden Hilfestellungen und
Eingliederungsmaßnahmen angewandt oder zumindest angeboten worden seien -
und dies auch schon lange bevor die Regelungen zum Eingliederungsmanagement
in Kraft getreten seien oder eine Schwerbehinderung bei der Klägerin festgestellt
worden sei. Insgesamt sei über Jahre hinweg und durch die verschiedenen
Ansprechpartner der Klägerin alles Erdenkliche getan worden, um ihre
Dienstfähigkeit zu erhalten. Weitergehende Maßnahmen hätten auch im Rahmen
eines Eingliederungsmanagements nicht erfolgen können.
Den von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung wiederholten
Beweisanregungen braucht nicht nachgegangen zu werden. Auf die von der
Klägerin aufgeworfene Frage ihrer Traumatisierung im Hinblick auf das
Bibliothekswesen bei der Wehrbereichsverwaltung kommt es aus den vom
Verwaltungsgericht dargestellten Gründen nicht an. Darüber hinaus obliegt das
Urteil über die Dienstfähigkeit der Klägerin nicht dem sie behandelnden Arzt (Dr.
...). Vielmehr ist nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts
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...). Vielmehr ist nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts
insoweit allein entscheidungserheblich, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt
der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden
Erkenntnissen annehmen durfte, dass die Klägerin dienstunfähig sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO
gegeben ist.