Urteil des OVG Saarland vom 26.11.2010

OVG Saarlouis: inzidente normenkontrolle, lärm, bebauungsplan, stadt, aufschiebende wirkung, gemeinde, markt, neubau, ingenieurbüro, umwelt

OVG Saarlouis Beschluß vom 26.11.2010, 2 B 275/10
Nachbarschutz gegen Verbrauchermarkt
Leitsätze
In von einem Nachbarn angestrengten Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die
Verwaltungsgerichte nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften
Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des
Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der
Antragsteller unabdingbaren Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des
öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der
verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv
beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden
Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die
überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen
Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig keine inzidente
Normenkontrolle durchzuführen, sondern von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer
Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen.
Zur nachbarrechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung des Anlieferbereichs für einen
großflächigen Einzelhandelsbetrieb ("Vollsortimenter" mit ca 1.300 qm Verkaufsfläche)
aufgrund entsprechender Sondergebietsausweisung in einem Bebauungsplan in der Nähe
von Wohngrundstücken. Lässt sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs
insoweit nicht vornehmen, so ist dem Nachbarn jedenfalls eine vorübergehende Hinnahme
vom Immissionen entsprechend dem Tagesrichtwert nach Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm für
Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A), der gleichzeitig die Grenze für die
Mittelwertbildung nach der Ziffer 6.7 der TA-Lärm in durch das Aneinanderstoßen von
Gebieten mit gewerblicher beziehungsweise Wohnnutzung gekennzeichneten
Gemengelagen bildet, zuzumuten.
Ob sich aufgrund der konkreten örtlichen Gesamtsituation einschließlich etwaiger
Vorbelastungen bezogen auf die zu erwartenden Rangier- und Entladevorgänge oder den
Betrieb von Kühlaggregaten an den Lkw während der Standzeiten fallbezogen
Besonderheiten ergeben, die darüber hinaus zur Annahme einer Unzumutbarkeit des
genehmigten Anlieferverkehrs gegenüber dem Nachbarn Anlass geben könnten, lässt sich
ebenfalls nur im Hauptsachverfahren nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls
Durchführung einer Ortseinsicht beantworten. Insoweit gebietet das verfassungsrechtliche
Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des
Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 27. August 2010 – 5 L 744/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Parzelle Nr. 25/4
in Flur 1 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-Straße) gegen eine der Beigeladenen im
Februar 2010 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Vollsortimentmarktes“ mit
142 Stellplätzen (vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 9.2.2010 – 61.63 –
Q/00062/09 –) auf einem nördlich angrenzenden, bisher überwiegend als öffentlicher
Parkplatz genutzten Grundstück (Parzellen Nr. 1/16, 20/2, 1673/17, 1672/19 und 17/10).
(vgl. hierzu die am 22.1.2010 im Baulastenbuch (Blatt 344) des Antragsgegners
eingetragene bauordnungsrechtsbezogene Vereinigungsbaulast) Grundlage der
Genehmigung bildet der am 21.1.2010 vom Rat der Gemeinde C-Stadt beschlossene und
am 28.1.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7.
Teiländerung“. Dieser setzt in dem hier maßgeblichen westlichen Teil ein Sondergebiet für
einen „Vollsortimentmarkt“ mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm fest. Nach den
textlichen Festsetzungen des Plans ist aus Gründen des Immissionsschutzes unter
anderem eine „Überdachung des Anlieferungsbereichs“ des Marktes vorzusehen. (vgl.
hierzu die Ziffer I.9 im Textteil betreffend „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und die zugehörige Passage auf Seite
11 Mitte der Begründung zum Bebauungsplan)
Die Genehmigungsunterlagen weisen eine Verkaufsfläche von 1.230,18 qm aus. Im
Bauschein wird auf eine bei der Bauausführung zu beachtende Stellungnahme des
Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (vgl. dazu dessen Schreiben vom 4.2.2010 –
3.3/mh/A-110005 –) Bezug genommen, aus der sich unter anderem Lärmschutzauflagen
für den Betrieb des Marktes ergeben. Danach dürfen in der K. Straße die Richtwerte der
TA-Lärm (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom
26.8.1998, GMBl S. 503) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)/40 dB(A) für Tag- und
Nachtzeiten nicht überschritten werden und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den
Nachtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Außerdem darf das Gelände des
„SB-Warenhauses“ während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht befahren werden,
was durch geeignete Vorrichtungen, zum Beispiel eine Schranke, sicherzustellen ist.
Speziell bezogen auf den Lieferverkehr wird auf die Beachtlichkeit der in einer bei den
Antragsunterlagen befindlichen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 (vgl.
die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in
Quierschied“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom
28.9.2009) enthaltenen „Vorgaben und Lärmschutzmaßnahmen“ verwiesen und insoweit
eine baubegleitende Überwachung durch einen Sachverständigen angeordnet. Nach den
Bauvorlagen befindet sich der Anlieferungsbereich am südlichen Ende des geplanten
Marktes in der Nähe des Anwesens der Antragsteller. In den Ansichten ist insoweit eine
„Attika Anlieferung“ dargestellt. (vgl. insoweit die „Ansicht Parkplatz“, die die
entsprechende Anlage mit einer Höhe von (4,55 m + 1,25 m =) 5,80 m und ein von
Parkplatz und Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller hin ansteigendes Gelände
darstellt)
Im Juli 2010 (vgl. das am selben Tag als Telefax eingegangene Schreiben vom 15.7.2010,
Blatt 97 der Bauakte) erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung.
Anfang August 2010 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs vom Juli 2010 anzuordnen, und machten geltend, die inzwischen begonnene
Ausführung des Markts entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Unabhängig davon sei der geplante „Vollsortimentmarkt“ an dieser Stelle nicht zulässig.
Das nach den Auflagen des Antragsgegners spätestens bei Baubeginn einzureichende
Schallschutzgutachten sei nicht vorgelegt worden, obwohl die Maßnahme bereits begonnen
worden sei. Die in dem Bebauungsplan vorgeschriebene Überdachung des Anlieferbereichs
sei in den Genehmigungsunterlagen nicht vorgesehen. Darin sei nur ein Bereich von 4 m
überdacht dargestellt. Ohne die vom Bebauungsplan geforderte Einhausung werde von den
dort rangierenden Lkw ein erheblicher Lärm ausgehen. Aus demselben Grund sei im Jahre
2000 der Bau eines REWE-Markts in S eingestellt worden.
Der Antragsgegner hat auf das bereits im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans
eingeholte Lärmgutachten vom September 2009 hingewiesen, dessen „Auflagen“ in den
Bebauungsplan übernommen worden seien. Dadurch werde zum Schutz der Anwohner
sichergestellt, dass die Richtwerte eingehalten würden. Das Vorhaben entspreche den
Vorgaben des Bebauungsplans.
Die Beigeladene hat auf eine im Oktober 2009 in Anwesenheit des Antragstellers
durchgeführte „Bürgerbenachrichtigung“ im Rahmen des Bauleitplanverfahrens und ferner
ebenfalls auf das erwähnte Schallschutzgutachten verwiesen. In Absprache mit den
Gutachtern sei der Anlieferungsbereich mit einer Überdachung geplant worden, die auf der
letzten Seite des Gutachtens dargestellt sei. Die Einhausung werde so umgesetzt, dass
der gesamte Anlieferbereich überdacht werde.
Am 18.8.2010 hat auch die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung
erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzungsanträge mit Beschluss vom 27.8.2010
zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, das genehmigte Vorhaben entspreche aller
Voraussicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere was die
zugelassene Art der baulichen Nutzung angehe. Eine Verletzung des Gebots nachbarlicher
Rücksichtnahme, was die von dem Markt ausgehenden Immissionen anbelange, lasse sich
nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Baugenehmigung entspreche
hinsichtlich der im Bebauungsplan geforderten Überdachung des Anlieferbereichs dessen
textlichen Festsetzungen. Von den Antragstellern befürchtete Geräuschpegel insbesondere
aufgrund des nur teilweise eingehausten Anlieferbereichs lägen nach dem
Schallschutzgutachten im zulässigen Bereich, auch wenn der Beurteilungspegel für die
Tageszeit am Wohnhaus der Antragsteller mit 55 dB(A) „punktgenau getroffen“ werde.
Das dränge regelmäßig die Prüfung auf, ob in die Prognose alle entscheidenden
Lärmfaktoren eingestellt worden seien. Hier sei aus Sicht der Antragsteller günstig, dass
sich Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Eingangsbereich zum Markt an der ihnen
abgewandten Seite des Grundstücks befänden. Im Hauptsacheverfahren könne von
Bedeutung sein, dass der durch die im Markt vorgesehenen zahlreichen Kühlräume
verursachte Lärm in die Prognose für die Anlieferung – soweit ersichtlich – einbezogen
worden sei, nicht aber die Lärmemissionen der Kühlaggregate der Lkw. Diese seien
erfahrungsgemäß während der Verladezeit in Betrieb, üblicherweise im Bereich des
Fahrerhauses angebracht und befänden sich von daher, da die Rampe nach Lage der Dinge
rückwärts angefahren werden müsse, nicht mehr in dem eingehausten Bereich und damit
ohne Abschirmung auf „offener Straße“. Inwieweit das zu einer Überschreitung des
Richtwertes führen könne, lasse sich nur schwer abschätzen. Andererseits ließe sich ein
mögliches Überschreiten des Richtwertes am Wohnhaus der Antragsteller durch weitere
nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen in Form größerer Abschirmung verhindern. Eine
vorübergehende Hinnahme geringfügiger Überschreitungen des Richtwerts von 55 dB(A)
sei grundsätzlich zumutbar. Für Dorf-, Kern- und Mischgebiete, in denen das Wohnen
ebenfalls zulässig sei, gelte ein Richtwert von 60 dB(A), der damit noch wohnverträglich
sei. Allerdings sei die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots
nicht abschließend an die Einhaltung von Grenzwerten gebunden, sondern bedürfe im
Hauptsacheverfahren einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die auch die
Lästigkeit der Geräusche einschließe. Im Kapitel 4 der in der Auflage Nr. 3 des Landesamts
für Umwelt- und Arbeitsschutz in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung
vom September 2009 seien unter anderem als Anliefermodalitäten vier jeweils vier
Minuten rangierende Lkw pro Tag, davon zwei als während der
Ruhezeiten, zehn kleinere Lieferwagen, davon zwei in Ruhezeiten, 30 Verladungen mit
Rollwagen, davon 20 in Ruhezeiten und 10 Verladungen mit Palettenwagen außerhalb von
Ruhezeiten „verbindlich festgelegt“ worden. Auch hinsichtlich sonstiger Verkehrsgeräusche
könne nicht von unzumutbaren Auswirkungen für die Antragsteller ausgegangen werden.
Sei damit der Ausgang der Widerspruchsverfahren offen, so habe es bei der
bundesgesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung zu
verbleiben. Soweit die Antragsteller auf Probleme bei einem REWE-Markt in S und damit
der Sache nach auf einen Beschluss der Kammer vom 4.7.2000 – 5 F 25/00 – hinwiesen,
habe dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der
Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels
beantragt.
II.
Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 27.8.2010 – 5 L 744/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die
nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im
Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 4.10.2010 lässt keine
abweichende Beurteilung ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu. Das Verwaltungsgericht hat
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der
Beigeladenen unter dem 9.2.2010 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau eines
Vollsortimentmarktes, Herstellung von 142 Stellplätzen“ zu Recht zurückgewiesen.
In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den
Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der
Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive
(umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des
Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer
anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem
Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V
15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine
Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt
und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem
Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang
einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135,
vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz
Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die
Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt
eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für
eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines
Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige
Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit
der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des
Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85,
Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung)
Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die
Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück benachbarten
Wohngrundstücks K. Straße Nr. 1 (Parzelle Nr. 25/4) zutreffend verneint. Auch unter
Würdigung des Beschwerdevorbringens ist das Interesse der Antragsteller an der
begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nachrangig
gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Ausnutzung der
Baugenehmigung.
Das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben entspricht der im Bebauungsplan „Q
100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“ der Gemeinde C-Stadt hinsichtlich der
zugelassenen Art baulicher Nutzung enthaltenen Festsetzung eines Sondergebiets für
großflächigen Einzelhandel zur Ansiedlung eines „Vollsortimentmarktes“ mit einer
maximalen Verkaufsfläche von 1.400 qm (§ 30 Abs. 1 BauGB). (vgl. in dem
Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ
2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ
2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W
29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993
– 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen,
vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück
auszugehen ist) Auch wenn für das Eilrechtsschutzverfahren dazu noch keine
abschließende Feststellung getroffen werden kann, erscheint es ferner zumindest nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung vom 9.2.2010 beziehungsweise
das dadurch zugelassene Bauvorhaben unter dem von den Antragstellern geltend
gemachten Aspekt einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch den Anlieferverkehr
für den Einzelhandelsbetrieb gegen (sonstige) zum Schutz der Grundstücksnachbarn
getroffene Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt oder das für den qualifiziert
beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO (1990) zu entnehmende Gebot nachbarlicher
Rücksichtnahme verletzt.
Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt machen die Antragsteller eine Nichtbeachtung
der im textlichen Teil des Bebauungsplans unter Ziffer I.9 von der Gemeinde C-Stadt auf
der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) geltend und zwar insbesondere, soweit dort eine „Überdachung des
Anlieferbereichs“ vorgeschrieben wird. In den für die Beurteilung der
Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung und damit auch für das vorliegende
Verfahren – ungeachtet der tatsächlichen Bauausführung – allein maßgeblichen
genehmigten Bauvorlagen ist der am dem Anwesen der Antragsteller zugewandten Ende
des Gebäudes vorgesehene Anlieferbereich des geplanten Marktes mit einer 5,45 m
hervortretenden, nach oben geschlossenen Einhausung aus 30 cm starken Betonwänden
dargestellt, wobei die in seinem Inneren vorgesehene Verladerampe durch rückwärts über
eine bis 4,5 % geneigte Rampe durch eine etwa 3,70 m breite Öffnung von Osten an diese
heranfahrende Lieferfahrzeuge bedient werden soll. (vgl. dazu den mit
Genehmigungsvermerk des Antragsgegners (Stempel) versehenen Lageplan „Erdgeschoss
mit Außenanlage“, Blatt 66 der Bauakte) Es spricht aus derzeitiger Sicht nichts
durchgreifend dafür, dass diese bauliche Ausgestaltung gegen die genannte „Festsetzung“
im Bebauungsplan verstößt beziehungsweise dafür, dass diese – wie die Antragsteller
meinen – zwingend eine vollständige „Überdachung“ auch des Teils des vorgelagerten
Geländes voraussetzt, auf dem sich der Anlieferverkehr als solcher vollziehen wird. Näher
liegend erscheint es, den vom Satzungsgeber verwandten Begriff „Anlieferbereich“
bauwerksbezogen als den Bereich zu interpretieren, in dem sich die eigentlichen
Entladevorgänge abspielen werden, zumal ein alleiniges Vorziehen der „Überdachung“ über
den gesamten, im Übrigen zum Teil außerhalb der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen befindlichen Standplatz der zur Belieferung eingesetzten Lkw ohnehin
unter Lärmschutzgesichtspunkten wenig zielführend sein dürfte.
Nach der einleitenden Formulierung zur textlichen Festsetzung unter Ziffer I.9 des
Bebauungsplans sind die dort genannten Vorgaben nach dem Willen des Plangebers dazu
bestimmt, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Richtwerte zu
gewährleisten. Für die Beurteilung des Bestehens subjektiver Abwehransprüche gegen das
genehmigte Bauvorhaben dürfte daher ungeachtet der erwähnten Interpretationsfragen im
Hauptsacheverfahren insoweit letztlich entscheidend sein, ob diese Richtwerte für das
Anwesen der Antragsteller eingehalten werden.
Das zeigt insbesondere die in der Beschwerdebegründung ebenfalls angesprochene eher
vage Vorgabe im Bebauungsplan, wonach im Falle einer Ausstattung von Räumen des
Marktes mit „technischen Einrichtungen“ auf eine „ausreichende Schalldämmung der
Außenbauteile geachtet“ werden solle. In der Begründung zum Bebauungsplan wird
insoweit auf das von der Gemeinde C-Stadt bereits in der Planungsphase eingeholte
externe schalltechnische Gutachten (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau
eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud- Ingenieurbüro für
Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) Bezug genommen. Dieses geht wie die
immissionsschutzrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung aufgrund der
entsprechenden Vorgabe der Gemeinde von einer Schutzbedürftigkeit der angrenzenden
Wohnbebauung als allgemeines Wohngebiet aus und gelangt auch in Bezug auf das
Anwesen der Antragsteller zur Einhaltung der hierfür geltenden Richtwerte von (Tag/Nacht)
55/40 dB(A) nach der TA-Lärm. (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) Bezogen auf den vorliegend
betriebsbedingt eher „grenzwertigen“ Tageszeitraum haben sich für das Anwesen C-
Straße der Antragsteller rechnerisch Beurteilungspegel (LrT) zwischen 53,2 dB(A) für das
2. Obergeschoss und 54, 1 dB(A) für das Erdgeschoss ergeben, die vom Gutachter in der
Ergebnisbetrachtung auf den (zulässigen) Richtwert von 55 dB(A) aufgerundet wurden.
(vgl. dazu die speziell das Anwesen der Antragsteller betreffende Anlage 5 zum Gutachten
vom 28.9.2009)
Diese schallschutztechnische Beurteilung unterliegt in fachlicher Hinsicht auch bezogen auf
diese Schlussfolgerungen zumindest keinen grundsätzlichen durchgreifenden Bedenken.
Das Gutachten berücksichtigt auch den „Lieferverkehr“ für den Markt in dem im Beschluss
des Verwaltungsgerichts detailliert wiedergegebenen und im Beschwerdeverfahren
insoweit nicht als tatsächlich fehlerhaft gerügten Umfang (vgl. dazu Seite 7 oben (Abschnitt
4) und noch einmal detailliert Seite 11 (Abschnitt 5.2) des Gutachtens) auf der Grundlage
einschlägiger fachlicher Erkenntnisse, hier konkret der Hessischen Landesanstalt für
Umwelt. (vgl. die Bezugnahme auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw-
und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und
Speditionen“ auf Seite 11 des Gutachtens (dort Fußnote 1)) Diese datiert aus dem Jahr
1995 und dürfte daher angesichts der technischen Fortentwicklung in dem Bereich aus
Sicht betroffener Nachbarn eher günstige Ansätze enthalten. In dem Gutachten wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Emissionsansätze für die Liefertätigkeiten
keine Angaben zur „Qualität“ enthalten, aber nach den Erfahrungen auf der „sicheren
Seite“ liegen. (vgl. dazu Seite 15 (Abschnitt 6) des Gutachtens) Der dem Gutachten zur
Erläuterung beigefügten Karte ist zu entnehmen, dass bei der Lärmprognose für den
insoweit zutreffend als neuralgisch eingestuften Anlieferbereich von dessen „Überdachung“
in der in den (später) genehmigten Bauvorlagen dargestellten Form ausgegangen wurde.
Insoweit wurden für das Anwesen der Antragsteller prognostisch neben zwei technischen
Einrichtungen im südlichen Teil des Gebäudes, unter anderem den dort genehmigten
Kühlräumen, und den zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrs auf dem Kunden- und
dem Personalparkplatz jeweils gesonderte Teilpegel für Verladungen, Lkw-Rangieren und
Rangiervorgänge von Lieferwagen gemacht und im Ergebnis für alle Rechenpunkte auf dem
Anwesen der Antragsteller eine Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte prognostiziert.
Anhaltspunkte dafür, dass hier in fachlich unrichtiger Weise oder gar zur „Beschönigung“
von Ergebnissen vorgegangen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf
den technischen Bericht der Hessischen Landesanstalt lässt zwar nicht zwingend den
Schluss zu, dass dabei der Betrieb von Kühlaggregaten bei Lkw mit Lebensmittelfracht
berücksichtigt wurde. Jedenfalls verweist die im Beschwerdeverfahren von der
Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme (vgl. die Stellungnahme
des Dipl.Ing. (FH) Thomas H vom Ingenieurbüro Heine und Jud vom 8.11.2010, Blätter
137/138 der Gerichtsakte) ausgehend von einer Ausrüstung von zwei der vier im
Gutachten in Ansatz gebrachten Lkw mit Kühlaggregaten und einer Laufzeit von einer
Viertelstunde je Stunde Standzeit dieser Fahrzeuge darauf, dass es bei logarithmischer
Addition der insoweit erfahrungsgemäß in Ansatz zu bringenden Teilleistungspegel von – je
nach technischem Stand – 90 bzw. 97 dB(A) im Ergebnis in der Summe mit dann 54,4
dB(A) bei einem Wert unterhalb des Aufrundungsbetrags bliebe. Dem sind die Antragsteller
jedenfalls nicht mehr gesondert entgegen getreten.
Vor dem Hintergrund ist allenfalls davon auszugehen, dass mit Blick auf die vom
Verwaltungsgericht bereits angesprochene Nähe des prognostizierten Wertes zur oberen
Grenze des den Antragstellern in dem Bebauungsplan der Gemeinde C-Stadt und in den
Auflagen zur Baugenehmigung zugestandenen Schutzniveaus eine abschließende Klärung
der Frage einer Rechtsverletzung der Antragsteller unter dem Aspekt im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren noch nicht möglich ist. Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen
indes jedenfalls die Feststellung, dass den Antragstellern bis zur abschließenden Klärung im
Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls unter weiterer gutachterlicher Befassung mit dem
Projekt der Beigeladenen und einer Bestimmung eventuell weitergehender
Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der genannten Richtwerte, eine Hinnahme von
Immissionen entsprechend dem Tagesrichtwert nach Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm für Dorf-,
Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) zugemutet werden kann. In den genannten
Gebietstypen gehört das unabhängige Wohnen nach den sich aus §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs.
2 Nr. 1 und 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ergebenden städtebaulichen Grundvorstellungen des
Bundesgesetzgebers zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen. Der genannte Richtwert
von 60 dB(A) bildet gleichzeitig die Grenze für die Mittelwertbildung nach der Ziffer 6.7 der
TA-Lärm in durch das Aneinanderstoßen von Gebieten mit gewerblicher beziehungsweise
Wohnnutzung gekennzeichneten Gemengelagen. Da für die Nachtzeit (Ziffer 6.4 TA-Lärm)
durch Auflage im Bauschein ein im Wege technischer Vorkehrungen sicherzustellendes
Verbot des Befahrens des Parkplatzes angeordnet worden ist, ist es den Antragstellern im
Ergebnis entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB
zumutbar, die in dem Bauschein zugelassene Nutzung zumindest vorübergehend bis zu
einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Dass dabei eine
Überschreitung des genannten Tagerichtwerts für Mischgebiete zu besorgen wäre,
machen die Antragsteller selbst nicht geltend; dafür bieten auch die vorliegenden
Verwaltungsunterlagen keine Anhaltspunkte.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das – bezogen auf das insoweit
maßgebliche Vorhabengrundstück – im beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO 1990
zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Dessen Anforderungen mit Blick
auf einen Schutz vor Lärm werden auch im Bereich immissionsschutzrechtlich nicht
genehmigungsbedürftiger Vorhaben im Sinne des § 22 BImSchG im Grundsatz durch die
einschlägigen technischen Regelwerke konkretisiert. Ob sich aufgrund der konkreten
örtlichen Gesamtsituation einschließlich etwaiger Vorbelastungen bezogen auf die zu
erwartenden Rangier- und Entladevorgänge oder den Betrieb von Kühlaggregaten an den
Lkw während der Standzeiten hier Besonderheiten ergeben, die darüber hinaus zur
Annahme einer einzelfallbezogenen Unzumutbarkeit des genehmigten Anlieferverkehrs
gegenüber den Antragstellern Anlass geben könnten, lässt sich ebenfalls nur im
Hauptsacheverfahren nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls Durchführung
einer Ortseinsicht beantworten. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19
Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des
Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom
12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer
Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr.
31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94
Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt))
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der
Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in
zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im
Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen
(§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1,
47 GKG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.