Urteil des OVG Saarland vom 16.10.2008

OVG Saarlouis: numerus clausus, tausch, ausschluss, hochschule, genehmigung, gewährleistung, zugang, wechsel, universität, verordnung

OVG Saarlouis Beschluß vom 16.10.2008, 3 B 370/08
Vorläufige Genehmigung eines Studienplatztauschs im Wege einstweiliger Anordnung.
Leitsätze
a) Der Senat hält es für fraglich, ob allein der Verweis auf die Möglichkeit, nach den
Bestimmungen der Vergabeverordnung einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester
zu erhalten, es rechtfertigt, einen Studienplatztausch als Möglichkeit, der Gewährleistung
des Art. 12 Abs. 1 GG, soweit es um die Wahl des Studienortes geht, Rechnung zu tragen,
von vornherein auszuschließen.
b) Einzelfall einer Interessenabwägung im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1
VwGO, die dadurch bestimmt ist, dass der Studierende/die Studierende, der/die den
bisherigen Studienort verlassen will und um die Genehmigung eines Studienplatztauschs
nachsucht, mit einem Partner tauschen will, der bei gleicher Semesterzahl über einen
höheren Ausbildungsstand verfügt als er/sie selbst.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.
September 2008 – 1 L 848/08 – wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, den
beabsichtigten Studienplatztausch zwischen der Antragstellerin und Frau C. , C-Straße, C-
Stadt., unter der Bedingung zu genehmigen, dass von Frau C. erbrachte
Leistungsnachweise in den Fächern Psychologie, Medizinische Terminologie,
Berufsfelderkundung sowie Physik, Biologie und Chemie, jeweils für Mediziner, vorgelegt
werden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nach näherer
Maßgabe des Entscheidungstenors einen Anspruch auf die begehrte einstweilige
Anordnung.
Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens kann zwar weder mit
Gewissheit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
der Antragstellerin der geltend gemacht Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zu
dem beabsichtigten Studienplatztausch zusteht; auf der anderen Seite lässt sich das
Bestehen eines solchen Anspruchs auch nicht von der Hand weisen.
Allerdings ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine normative
Grundlage, die einen solchen Studienplatztausch ermöglicht und seine Voraussetzungen
näher regelt, bei der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht (mehr) vorhanden ist. Denn § 15
Immatrikulationsordnung in der Fassung vom 12.4.2000, Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes – Dienstbl. – 2000, 68, der unter näher beschriebenen Voraussetzungen einen
Studienplatztausch ermöglichte, ist in der geänderten Immatrikulationsordnung vom
14.2.2007, Dienstbl. 2007, 144, ersatzlos gestrichen worden. Der Senat hält es jedoch
nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens für fraglich, ob die
hinter dieser Streichung stehende Entscheidung der Antragsgegnerin, einen
Studienplatztausch ausnahmslos auszuschließen, mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist.
In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass das durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1
GG und das Sozialstaatsgebot gewährleistete Recht des die subjektiven
Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienbewerbers auf Zulassung zu einem
Hochschulstudium seiner Wahl auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes umfasst
vgl. zum Beispiel BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und
25/71 – E 33, 303, 329, 332, 338; VGH München, Beschluss vom
10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; Bahro/Berlin,
das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4.
Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag, Rdnr. 7; Breinersdorfer, Zur
gerichtlichen Durchsetzung der freien Wahl des Hochschulortes; DVBl.
1985, 608, 610.
Zwar trifft es zu, dass der Gewährleistung der freien Wahl des Studienortes verglichen mit
der des für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugangs
zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt, da die
erfolgreiche Durchführung des für die spätere Berufsausübung vorausgesetzten Studiums
allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen dürfte, dass dieses Studium
an einer bestimmten Hochschule absolviert werden kann. Ferner spricht im Ausgangspunkt
zumindest viel dafür, dass – wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die den
Hochschulzugang regelnden Vorschriften einschließlich der „Verordnung über die Vergabe
von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler
Verfahren an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes“ vom 2.11.2005 – Amtsbl.
2005, 1788 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.6.2008 – Amtsbl. 2008, S.
1102 – VergabeV SL – im Grundsatz den Anforderungen genügen, die das
Bundesverfassungsgericht
Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 338
vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der Art. 3 und 12 Abs. 1 GG an die
Zulässigkeit der Verhängung eines absoluten Numerus Clausus gestellt hat. Dabei ist ein
absoluter Numerus Clausus, der sich nach der zitierten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt,
nur verfassungsmäßig, wenn
1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter
erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln
geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,
2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer
Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter
möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des
Ausbildungsortes erfolgen.
Auch wenn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel darauf hindeutet, dass die zur
Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben getroffenen Regelungen, soweit sie
den (erstmaligen) Zugang zu den sogenannten „harten“ Numerus-clausus-Fächern wie
dem hier in Rede stehenden Studiengang Humanmedizin und auch den Zugang zu diesen
Studienfächern in höheren Fachsemestern regeln, im Grundsatz den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, darf nicht übersehen werden, dass mit
ihnen letztlich eine Art „Mangelverwaltung“ eingerichtet wurde, die sich wohl nur unter
dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen
rechtfertigen lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Frage aufzuwerfen, ob diese lediglich
einen verfassungsrechtlichen Mindeststandard gewährleistenden Regelungen, die den
Zugang zu den „harten“ Numerus-clausus-Fächern am jeweils gewünschten Studienort
vom erfolgreichen Ausgang eines entsprechenden Zulassungsverfahrens abhängig
machen, es rechtfertigen können, die Möglichkeit eines Studienplatztauschs zumindest in
höheren Fachsemestern generell auszuschließen. Insoweit lässt sich nicht von der Hand
weisen, dass auch der Studienplatztausch in der Sache eine Möglichkeit darstellt, den
gewählten Studiengang, zu dem eine Zulassung bereits vorliegt, am gewünschten
Studienort zu absolvieren. Es steht außer Frage, dass sich dadurch zugleich der
Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie die Wahl des Studienortes mit umfasst,
Rechnung tragen lässt. Dem entspricht es, dass – wie ein von der Antragstellerin
vorgelegtes, von ihren Prozessbevollmächtigten ausgearbeitetes Merkblatt zeigt – ein
Studienplatztausch, teilweise ausdrücklich geregelt, bei einer ganzen Anzahl von
Universitäten, unter Umständen sogar bei der überwiegenden Zahl der Hochschulen
möglich ist. Dafür, dass die Möglichkeit eines Studienplatztauschs bei einer nennenswerten
Anzahl von Hochschulen eröffnet ist, spricht ferner die Existenz entsprechender
Tauschbörsen im Internet. Zudem hat die Universität Mainz, an der die Tauschpartnerin der
Antragstellerin studiert, offenbar keine Bedenken, den Tausch zu genehmigen, wie der
entsprechende, von dieser Universität unter dem 31.7.2008 positiv beschiedene
Tauschantrag zeigt. In der Rechtsprechung bestehen soweit ersichtlich auch bei Fehlen
einer normativen Regelung keine Bedenken, die Möglichkeit des Studienplatztauschs als
prinzipiell zulässigen Weg anzuerkennen, zu einem Studienplatz an dem gewünschten
Studienort zu gelangen
vgl. zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 19.11.1990 – 7 CE
90.1388 – NVwZ 1991, 1104; Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE
03.1561 – NVwZ 2004, 35.
Hiervon ausgehend hält es der Senat für zweifelhaft, ob allein der Verweis auf die
Möglichkeit, nach den Bestimmungen der Vergabeverordnung einen Studienplatz in einem
höheren Fachsemester zu erhalten, es rechtfertigt, einen Studienplatztausch als
Möglichkeit, der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG – soweit es um die Wahl des
Studienortes geht – Rechnung zu tragen, von vorneherein auszuschließen. Vielmehr spricht
alles dafür, dass auch insoweit die generellen Anforderungen an Eingriffe in die Freiheit der
Berufswahl erfüllt sein müssen. Nach allgemeiner Auffassung sind derartige Eingriffe nur
gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich
sind und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dass der generelle Ausschluss
der Tauschmöglichkeit bei der Antragsgegnerin diesen Anforderungen entspricht, steht
nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens keineswegs fest.
Allerdings ist mit der zitierten Rechtsprechung des VGH München davon auszugehen, dass
ein Studienplatztausch eine ähnliche Wirkung auf das durch die Zulassungsregelungen
geschaffene Gefüge der Studienplatzausnutzung bewirkt wie ein Ortswechsel. Das allein
dürfte es indes – wie nicht zuletzt die Eröffnung der Tauschmöglichkeit bei einer ganzen
Reihe anderer Hochschulen zeigt – zumindest nicht zwingend erforderlich machen, einen
Studienplatztausch ausnahmslos auszuschließen. Vielmehr liegt es nahe, dass sich dem
prinzipiell zu billigenden Anliegen der Antragsgegnerin, das Gefüge der
Kapazitätsauslastung zu wahren, durch eine Regelung wie dem früheren § 15
Immatrikulationsordnung a.F. oder dadurch Rechnung tragen lässt, dass die Zustimmung
zum Tausch im Einzelfall davon abhängig gemacht wird, dass Studiengang, Fachsemester
und Ausbildungsstand übereinstimmen und der Tauschpartner nicht unter einschränkenden
Bedingungen eingeschrieben ist. Auch mag es gerechtfertigt sein, einen Studienplatztausch
im ersten Fachsemester auszuschließen
vgl. auch § 2 Abs. 4 VergabeV SL; ferner VGH München, Beschluss
vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35.
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, ein Grund für den Ausschluss der
Tauschmöglichkeit seien Schwierigkeiten bei der Anwendung des
Tatbestandserfordernisses des § 15 Immatrikulationsordnung a.F. gewesen, der
Ausbildungsstand müsse übereinstimmen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass auch
die Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 1 VergabeV SL, die die Auswahl der Bewerber um einen
Studienplatz in einem höheren Fachsemester regelt, die Beurteilung und den Vergleich von
Ausbildungsständen erforderlich macht, indem sie bestimmt, dass die Auswahl aufgrund
von während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungsnachweisen erfolgt. Bei
Anwendung der Regelung des § 14 Abs. 6 VergabeV SL hat die Hochschule anhand
erbrachter und vorgelegter Leistungsnachweise zu prüfen, ob eine Einstufung in ein
höheres Fachsemester möglich ist.
Letztlich steht hinter dem Einwand der Antragsgegnerin das im Grundsatz zu billigende
Anliegen, in „harten“ NC-Fächern, in denen die Ausbildungskapazität ausgeschöpft wird, bei
einem Studienplatztausch nicht gezwungen zu sein, Ausbildungsleistungen, die gegenüber
dem bei ihr eingeschriebenen Tauschpartner bereits erbracht wurden, gegenüber dem
anderen Tauschpartner nach dem Wechsel noch einmal erbringen zu müssen, weil dieser
an seiner bisherigen Hochschule die betreffenden Lehrveranstaltungen noch nicht
(erfolgreich) absolviert hatte. Diesem Anliegen ließe sich indes dadurch Rechnung tragen,
dass – zumindest soweit es um Unterschiede im Ausbildungsstand in Bezug auf
Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl geht – an die Genehmigung des
Tauschs entsprechend hohe Anforderungen gestellt werden. Dass unter diesem
Gesichtspunkt der generelle Ausschluss der Tauschmöglichkeit jedenfalls nicht zwingend ist,
zeigt die Eröffnung dieser Möglichkeit bei einer ganzen Reihe von anderen Hochschulen, bei
denen sich diese Problematik in gleicher Weise stellen dürfte
vgl. auch insoweit VGH München, Beschluss vom 19.11.1990 – 7 CE
90.1388 – NVwZ 1991, 1104.
Im Übrigen dürfte sich auch bei der Wiederbesetzung frei gewordener Studienplätze in
höheren Fachsemestern auf der Grundlage von § 14 VergabeV SL nicht, jedenfalls nicht
stets vermeiden lassen, dass die eine oder die andere Lehrleistung, die der ausgeschiedene
Studierende bereits in Anspruch genommen hatte, seinem „Nachfolger“ erneut erbracht
werden muss.
Was den weiteren Einwand anbelangt, seit Einführung des Hochschulauswahlverfahrens
bestünden unterschiedliche Hochschulzulassungsvoraussetzungen bei den Hochschulen und
daher sei nicht sicher, dass der Tauschpartner bei der Antragsgegnerin einen Studienplatz
erhalten hätte, so verweist die Antragstellerin zunächst mit ihrer Beschwerde zu Recht
darauf, dass Studienplätze in höheren Fachsemestern offenbar nicht dem
Hochschulauswahlverfahren nach § 11 VergabeV SL in Verbindung mit der Ordnung für das
Hochschulauswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler
Verfahren an der Universität des Saarlandes vom 21.6.2006, Dienstbl. 2006, 208,
sondern nach Maßgabe von § 14 VergabeV SL vergeben werden, wobei beim Erfordernis
einer Auswahl innerhalb der Bewerbergruppe diese aufgrund von während des bisherigen
Studiums erworbenen Leistungsnachweisen erfolgt (§ 14 Abs. 5 VergabeV SL). Bei
Ranggleichheit entscheidet dann das Los, wobei anstelle des Loses soziale Gründe
berücksichtigt werden können (§ 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 VergabeV SL). Eine Aussage
darüber, ob derjenige Studierende, der sich für einen Studienplatz in einem höheren
Fachsemester bei der Antragsgegnerin bewirbt, zum Zuge kommt, dürfte danach
jedenfalls nicht nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen
Qualifikation (§§ 12 Abs. 1 VergabeV SL, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Ordnung für das
Hochschulauswahlverfahren nebst Anlage zu dieser Ordnung) zu treffen sein. Freilich soll
hier nicht verkannt werden und das leitet über zu dem von der Antragsgegnerin in diesem
Zusammenhang angeführten Aspekt der Gleichbehandlung, dass ein Studienplatztausch
dazu führen kann, dass ein Studierender in einem „harten“ Numerus-clausus-Fach einen
Studienplatz an der Hochschule seiner Wahl erhält, der – wenn er sich als „Ortswechsler“
um die Zulassung zu dem betreffenden höheren Fachsemester beworben hätte, nicht zum
Zuge gekommen wäre, sei es dass kein freier Studienplatz zur Verfügung gestanden hätte,
sei es weil nach den Kriterien des § 14 Abs. 5 VergabeV SL einem anderen mit ihm
konkurrierenden Bewerber der Vorrang gebührt hätte. Gesehen werden muss jedoch
hierbei, dass es sich in einer solchen Konstellation nicht um die Konkurrenz um einen aus
welchen Gründen auch immer freien Studienplatz handelte, sondern zumindest in der
Regel davon auszugehen ist, dass der Tauschwillige – unter Umständen wohl oder übel –
sein Studium an der bisherigen Hochschule fortsetzen wird, wenn ihm ein Wechsel im
Tauschwege nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für problematisch,
ob der generelle Ausschluss des Studienplatztauschs mit Gleichbehandlungsgründen
gerechtfertigt werden kann, zumal es jedem Bewerber unbenommen bleibt, sich
gegebenenfalls mit Hilfe von Tauschbörsen um einen Tauschpartner zu bemühen.
Schließlich deutet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nichts darauf hin, dass die – von
der Antragsgegnerin angesprochene – Befürchtung der Kommerzialisierung des
Studienplatztauschs einen ausnahmslosen Ausschluss der Tauschmöglichkeit rechtfertigt.
Zwar kann unterstellt werden, dass es Fälle gibt, in denen der Tausch von einer
(finanziellen) Gegenleistung abhängig gemacht wird. Dass dieser Missbrauch der
Tauschmöglichkeit ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass insoweit schlechthin nicht mehr
erträgliche Zustände herrschten, ist indes weder dargetan noch glaubhaft gemacht und
kann auch nicht unterstellt werden, zumal – wie bereits mehrfach erwähnt – zumindest
eine ganze Reihe von Universitäten den Studienplatztausch nach wie vor ermöglicht.
Zusammenfassend ist danach davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin
angeführten Gründe für einen ausnahmslosen Ausschluss des Studienplatztauschs
gemessen an der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG nach dem Erkenntnisstand des
vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht sonderlich überzeugen. Es kann daher keine
Rede davon sein, dass die generelle Ablehnung dieses Tauschs im vorliegenden Fall
eindeutig rechtmäßig ist. Auf der anderen Seite kann indes in Anbetracht der mit Blick auf
die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens nur eingeschränkt möglichen rechtlichen
Prüfung gleichwohl nicht festgestellt werden, dass der von der Antragstellerin erhobene
Anspruch auf Genehmigung des Tauschs besteht oder zumindest überwiegend
wahrscheinlich ist. Es ist mithin nach dem Ergebnis des vorliegenden
Eilrechtschutzverfahrens von einer insoweit noch offenen Rechtslage auszugehen.
Da indes eine Verweisung der Antragstellerin auf die Durchführung eines
Hauptsacheverfahrens in Anbetracht der voraussichtlichen Dauer eines solchen
gegebenenfalls über mehrere Instanzen zu führenden Rechtsstreits und der hieraus
resultierenden Problematik des Tatbestandes der gegenwärtig den Tausch ermöglichenden
Situation bei der Antragstellerin und ihrer Tauschpartnerin den erstrebten Rechtschutz
zumindest weitgehend obsolet machte und zudem ein solcher im Falle eines letztendlichen
Obsiegens möglicher Tausch sinnvoll nur vor oder zu Beginn eines Semesters durchgeführt
werden kann, hält es der Senat mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG für geboten, im Wege einer
Interessenabwägung über das Begehren der Antragstellerin zu entscheiden
vgl. hierzu zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 4. Auflage 2007, § 123
VwGO Rdnr. 15 m.w.N..
Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin kann für ihr
Anliegen immerhin ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG prinzipiell verfassungsrechtlich
gewährleistetes Interesse an der freien Wahl ihres Studienortes anführen. Ob sie sich
darüber hinaus infolge der Notwendigkeit, das Studium an der Antragsgegnerin als
„auswärtiges Studium“ zu betreiben, auch als Bezieherin von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz in einer solchen finanziellen Notlage befindet, dass sie
vor der Frage eines Studienabbruchs steht, wenn ihr der Tausch nicht ermöglicht wird, und
dies ihren Interessen ein zusätzliches Gewicht im Sinne einer sozialen Härtelage vermittelt,
kann auch nach der vom Senat durchgeführten Sachaufklärung nicht ohne weiteres
angenommen werden. Auf der einen Seite hat die Antragstellerin glaubhaft dargetan, dass
sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 527,-
- Euro erhielt und auch von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erwarten kann. Ihr
ist ferner zugegeben, dass der demnach zur Verfügung stehende Betrag von 527,-- Euro
insbesondere mit Blick auf die von ihr angesprochene Notwendigkeit, Studiengebühren
zahlen zu müssen, in der Tat sehr gering erscheint. Auf der anderen Seite hat die
Antragsgegnerin angeführt, dass die Antragstellerin ihr erklärt habe, ein für sie in Betracht
kommendes Studiendarlehen nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Insoweit stellt sich die
Frage, ob ihr dies nicht zumutbar wäre, um einen angeblich drohenden Studienabbruch aus
finanziellen Gründen abzuwenden. Das bedarf indes im vorliegenden Zusammenhang
keiner näheren Klärung. Denn das Interesse daran, durch einen Wechsel an eine
„heimatnahe“ Hochschule die finanziellen Lasten eines Auswärtsstudiums zu verringern, ist
ein Interesse, das nicht erst im Falle einer anderweitig nicht zu behebenden Notlage
Bedeutung erlangt. Auf der anderen Seite ist es der Antragsgegnerin nach Ansicht des
Senats in der hier vorliegenden konkreten Fallkonstellation durchaus zumutbar, den
beabsichtigten Studienplatztausch (vorläufig) zuzulassen. Denn ihrem Interesse daran,
keinen Tauschpartner mit einem Ausbildungsstand zulassen zu müssen, der hinter
demjenigen des den Tauschantrag stellenden Studierenden zurückbleibt, ist vorliegend
dadurch Rechnung getragen, dass die Tauschpartnerin der Antragstellerin nach deren
unwidersprochen gebliebenem Vorbringen zu Beginn des dritten Fachsemesters, zu dem
der Tausch erfolgen soll, über eine größere Anzahl von Leistungsnachweisen verfügen wird
als die Antragstellerin selbst. Das hält der Senat für nachvollziehbar und glaubhaft, da die
Tauschpartnerin der Antragstellerin ihr Studium regulär zum ersten Fachsemester
aufnehmen konnte, während die Antragstellerin als zum Ende des ersten Fachsemesters
aufgrund gerichtlicher Entscheidung zugelassene Studentin Leistungsnachweise erstmals
im zweiten Fachsemester erwerben konnte. Da die Antragstellerin den behaupteten
Leistungsstand ihrer Tauschpartnerin allerdings nicht im einzelnen durch Vorlage
entsprechender Leistungsnachweise belegt hat, hält es der Senat in Anwendung der §§
123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO für geboten, durch Aufnahme einer entsprechenden
Bedingung sicherzustellen, dass die Tauschpartnerin zu Beginn des dritten Fachsemesters
den in der Antragschrift (s. dort Seite 2 unten) behaupteten Leistungsstand erreicht hat.
Dass die Genehmigung des Tauschs für die Antragsgegnerin in sonstiger Hinsicht eine auch
in Anbetracht der Bedeutung der Interessen der Antragstellerin schlechthin nicht
hinnehmbare Belastung zur Folge hätte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Dem
Anordnungsbegehren ist daher nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors zu
entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.