Urteil des OVG Saarland vom 11.05.2005
OVG Saarlouis: grundsatz der unmittelbarkeit, einstweilige verfügung, stadtrat, nachrücken, berechtigung, zugehörigkeit, unterlassen, verwaltungsakt, mitgliedschaft, rechtskraft
OVG Saarlouis Beschluß vom 11.5.2005, 3 W 7/05
keine notwendige Beiladung des ansonsten Nachrückenden im einstweiligen
Anordnungsverfahrensstreit zwischen Wählergemeinschaft und Wahlbewerber; über einen
Streit zwischen diesen entscheidet nicht der Wahlleiter
Leitsätze
a) Zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem eine Wählergemeinschaft
verhindern will, dass eine aus ihr ausgeschlossene Wahlbewerberin über die
Wahlvorschlagliste als Ersatz für ein ausgeschiedenes Stadtratsmitglied in den Stadtrat
nachrückt, ist der Wahlbewerber, der bei -hier streitiger- Wirksamkeit des Ausschlusses
nachrücken würde, nicht notwendig beizuladen.
b) Es ist nicht Aufgabe des Gemeindewahlleiters, partei- oder wählergruppeninterne
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu der betreffenden Partei oder
Wählergruppe im Rahmen der von ihm zu treffenden Feststellung nach § 44 Abs. 3 KWG
SL zu entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 25. April 2005 - 11 F 16/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 25.4.2005 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der
Antragstellerin zurückgewiesen,
„wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern aufzugeben, es bis zu
einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen
festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 2. nachrückende
Ersatzperson für Herrn X. im Stadtrat A-Stadt ist“,
und den Beigeladenen, der im Falle des Ausscheidens der Antragsgegnerin zu 2. aus der
Wahlvorschlagsliste der Antragstellerin in den Stadtrat nachrückte, gemäß § 65 Abs. 1
VwGO am Verfahren beteiligt. Dieser Beschluss ist dem Beigeladenen am 27.4.2005
zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5.5.2005, der am Folgetag bei Gericht eingegangen
ist und das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens anführt, macht der Beigeladene
geltend, mit der Berufung der Antragsgegnerin zu 2. in den Stadtrat der Antragsgegnerin
zu 1. würde er in seinen Rechten verletzt. Sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs sei von der Antragsgegnerin zu 1. missachtet worden, da diese es unterlassen
habe, ihn von Anfang an in das Verfahren einzubeziehen. Auch stehe ihm das von der
Antragsgegnerin zu 2. beanspruchte Stadtratsmandat zu, da diese wirksam aus der
Antragstellerin ausgeschlossen sei.
Der Beigeladene beantragt,
„1. die Verpflichtung von D. am 12. Mai 2005 zu untersagen,
2. die Stadt A-Stadt aufzufordern, mich als Stadtratsmitglied zu
berufen,“
sowie (sinngemäß)
3. anzuordnen, dass die Entscheidung darüber, wer für Herrn X. in
den Stadtrat A-Stadt nachrücken wird, auf den 15.6.2005, den Tag
nach Verkündung der Entscheidung des Landgerichts E-Stadt in dem
einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die Wirksamkeit des
Ausschlusses der Antragsgegnerin zu 2) aus der Antragstellerin,
vertagt wird.
II.
Der Senat versteht den Schriftsatz des Beigeladenen vom 5.5.2005 als Beschwerde gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.4.2005, da er - wie sich aus dem
zeitlichen Kontext ergibt - ersichtlich durch diese Entscheidung veranlasst ist, was auch
daraus deutlich wird, dass das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens angeführt
wird.
Diese Beschwerde erweist sich freilich bereits deshalb als unzulässig, weil sie den
Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO nicht Rechnung trägt. Nach Satz 1 der genannten
Bestimmung muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist der Beigeladene in der Rechtsmittelbelehrung
des erstinstanzlichen Beschlusses hingewiesen worden. Gleichwohl hat er selbst
Beschwerde erhoben und im Übrigen weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er
eine der nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten persönlichen Qualifikationen erfüllt.
Zudem genügte die Beschwerde nicht dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da
ihre Begründung jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der
erstinstanzlichen Entscheidung vermissen lässt. Das Verwaltungsgericht hat das
Anordnungsbegehren der Antragstellerin mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen und „im
Übrigen“ dargelegt, warum es den Antrag auch für unbegründet hält. Hierauf geht der
Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein, sondern beschränkt
sich darauf geltend zu machen, die Feststellung, für den ausgeschiedenen Herrn X. rücke
die Antragsgegnerin zu 2. in den Stadtrat der Antragsgegnerin zu 1. nach, verletze ihn in
seinen Rechten.
Die Frage, ob dem Beigeladenen aus eigenem Recht ein Anordnungsanspruch zusteht,
unterscheidet sich zudem von dem Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, der
dadurch bestimmt ist, dass die Antragstellerin als Wählergemeinschaft einen
Unterlassungsanspruch erhoben hat. Da das Verwaltungsgericht den Beigeladenen als
sogenannten einfachen Beigeladenen gemäß § 65 Abs. 1 VwGO am Verfahren beteiligt
hat, beschränken sich dessen Befugnisse gemäß § 66 Satz 1VwGO indes darauf, innerhalb
der Anträge der Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu
machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen. Zur Stellung abweichender
Sachanträge ist hingegen gemäß § 66 Satz 2 VwGO nur der notwendig Beigeladene (§ 65
Abs. 2 VwGO) befugt. Dass der Beigeladene am Streit darüber, ob der Antragstellerin
gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. ein Anspruch auf vorläufige Unterbindung der
Feststellung der Antragsgegnerin zu 2. als Nachrückerin in den Stadtrat zusteht, als
notwendig Beizuladender zu beteiligen wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.
Aber selbst wenn zugunsten des Beigeladenen unterstellt wird, seine Beteiligung an dem
vorliegenden Antragsverfahren sei notwendig im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO mit der
Folge seiner Berechtigung zur Stellung abweichender Sachanträge gemäß § 66 Satz 2
VwGO
vgl. zum Streit darüber, ob auch diese Berechtigung nur innerhalb
des Streitgegenstandes besteht, Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, §
66 Rdnr. 9; sowie Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, §
66 Rdnr. 6,
wäre ein Anordnungsanspruch vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Dahinstehen kann in
diesem Zusammenhang, ob die Antragsgegnerinnen für den erhobenen Anspruch
überhaupt passiv legitimiert wären, was hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. schon
deshalb zweifelhaft ist, weil für die Entscheidung nach § 44 Abs. 3 KWG ebenso wie für die
Verpflichtung neuer Gemeinderatsmitglieder der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin
zu 1. zuständig ist (vgl. §§ 7 Abs. 1 KWG, 33 Abs. 2 KSVG), und hinsichtlich der
Antragsgegnerin zu 2., weil diese keine Entscheidungen zu treffen hat, die Gegenstand der
von dem Beigeladenen gestellten Anträge sind. Ebenso kann offen bleiben, ob die
Feststellung nach § 44 Abs. 3 VwGO als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, dieser
Verwaltungsakt bereits im Schreiben des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin zu 1.
an die Antragsgegnerin zu 2. vom 22.3.2005 zu sehen ist und vom Beigeladenen
angefochten werden müsste
vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.1.1974 - III A 554/73 - OVG
Münster/Lüneburg, 29. Band, S. 186, 187,
was bislang offenbar nicht geschehen ist. Jedenfalls spricht nach dem Erkenntnisstand des
vorliegenden Verfahrens alles dafür, dass die Feststellung der Antragsgegnerin zu 2. als
Nachrückerin aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, die sich der Senat zu
Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ergänzend
ist in diesem Zusammenhang auf den Gedanken des § 48 Abs. 6 Satz 1 KWG zu
verweisen, der bestimmt, dass in Fällen, in denen in einer Entscheidung über die
Wahlanfechtung festgestellt wird, dass die Wahl einer oder eines Gewählten ungültig ist
oder dass ein Gemeinderatsmitglied die Mitgliedschaft verloren hat, die oder der Gewählte
ihre oder seine Rechte und Pflichten als Gemeinderatsmitglied bis zur Rechtskraft der
Entscheidung behält. Nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der
Wahl, der es verbietet, dass Parteien und Wählervereinigungen Nachrücker aus den
Wahlvorschlägen auswählen
vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 9.7.1957 - 2 BvL 30/56 - E 7, 77,
spricht viel dafür, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 3 KWG ein Bewerber bei der Nachfolge nur
dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn abschließend feststeht, dass er seit Aufstellung
des Wahlvorschlages aus der Partei oder Wählergruppe ausgeschieden ist. Denn es ist,
worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht Aufgabe des
Gemeindewahlleiters, partei- oder wählergruppeninterne Auseinandersetzungen über die
Zugehörigkeit eines Bewerbers zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe zu
entscheiden. Eine solche abschließende Entscheidung wäre auch mit dem vom
Beigeladenen für den 14.6.2005 erwarteten Urteil des Landgerichts betreffend den
Widerspruch der Antragstellerin gegen die einstweilige Verfügung vom 14.3.2005 nicht
getroffen.
Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 62 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.