Urteil des OVG Saarland vom 01.03.2010
OVG Saarlouis: dringlichkeit, rechtliches gehör, sanierung, ausstattung, sport, verfügung, erlass, konjunktur, schule, infrastruktur
OVG Saarlouis Beschluß vom 1.3.2010, 3 B 23/10
Vergabe von Fördermitteln aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz an private Schulträger im
Saarland
Leitsätze
Nach den Regelungen des Vergabeverfahrens für Mittel aus dem
Zukunftsinvestitionsgesetz im Saarland können neben den Gemeinden und
Gemeindeverbänden auch "Dritte", soweit sie anstelle der Kommunen kommunale
Aufgaben erfüllen, in den Genuss von Fördermitteln aus dem ZuInvG kommen (Nr. 3.2 der
Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz ).
Dies sind im Bereich des Fördergegenstandes Bildung insbesondere die Träger von
Privatschulen.
Derartige "Dritte" können nach Nr. 3.1 der Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz nicht
selbst als Antragsteller gegenüber der zentralen Bewilligungsbehörde auftreten und die
erstrebten Fördermittel beantragen.
Sie haben jedoch gegen die in Nr. 3.1 der Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz
genannten Gemeinden und Gemeindeverbände einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung darüber, ob diese sie an den ihnen zur Verfügung gestellten Fördermitteln
partizipieren lassen und einen Antrag auf entsprechende Zuwendungen bei der
Bewilligungsbehörde stellen, die sie dann - nach Bewilligung - gemäß Nr. 3.2 der
Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz an die privaten Schulträger weiterreichen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.
Januar 2010 – 1 L 1070/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor
klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, spätestens bis 30. April 2010 in einer Sitzung der
Regionalversammlung über den Antrag des Antragstellers vom 31.3.2009 auf Förderung
von Sanierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen an der Freien Waldorfschule A-
Stadt im Rahmen des Konjunktur- und Investitionsprogramms Saar unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.404,98 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des
Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2010 hat in
der Sache keinen Erfolg.
Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs.
4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen
Entscheidung. Die Neufassung des Tenors beinhaltet keine Änderung, sondern lediglich eine
Klarstellung der im Wege einstweiliger Anordnung ausgesprochenen Verpflichtung des
Antragsgegners um zu verdeutlichen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur
Bescheidung des Antrags des Antragstellers vom 31.3.2009 sich nicht nur auf die in dem
Antrag beschriebenen Gebäudesanierungsmaßnahmen, sondern auch auf die dort
beschriebenen Ausstattungsinvestitionen bezieht.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon
ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen
Anordnungsanspruch für die im Anordnungsverfahren ausgesprochene Verpflichtung des
Antragsgegners glaubhaft gemacht hat.
Dem kann der Antragsgegner zunächst nicht entgegenhalten, er sei für den geltend
gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert, sondern lediglich dazu verpflichtet, eine –
verwaltungsinterne – Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO in Gestalt der
Weiterleitung des Förderantrags des Antragstellers vom 31.3.2009 vorzunehmen. Im
Rahmen seiner Beschwerdebegründung hat er – wie auch bereits zuvor – geltend
gemacht, die Träger privater Schulen, wie der Antragsteller, könnten Anträge auf
Förderung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen
der Kommunen und Länder vom 2.3.2009 (BGBl. Teil I, S. 416 - ZuInvG -) über die
Kommunen an die beim (damaligen) saarländischen Ministerium für Inneres und Sport
eingerichtete Lenkungsgruppe richten. Diese habe sodann über die Anträge abschließend
zu entscheiden. Bei Anträgen freier Träger sei die Lenkungsgruppe nicht an Empfehlungen
der Kommunen, Landkreise bzw. des Antragsgegners gebunden. Die Verpflichtung zur
Vornahme einer derartigen bloßen Verfahrenshandlung könne gemäß § 44 a VwGO nicht
isoliert gerichtlich geltend gemacht werden, weshalb es bereits am Rechtsschutzbedürfnis
für den vom Antragsteller verfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gefehlt habe.
Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Antrag des Antragstellers,
„den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antrag des
Antragstellers vom 31.3.2009 – unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts – neu zu bescheiden“,
ersichtlich nicht darauf gerichtet ist, die vom Antragsgegner angesprochene
Verfahrenshandlung einer bloß formellen Weiterleitung des Antrages vom 31.3.2009 an die
Lenkungsgruppe vorzunehmen, sondern auf den Erlass einer Sachentscheidung über den
Förderantrag des Antragstellers. Ob ein Anspruch auf Erlass einer derartigen
Sachentscheidung gegen den Antragsgegner besteht bzw. glaubhaft gemacht wurde, ist
indes keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern der Passivlegitimation des
Antragsgegners und damit nicht der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des
Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass ein solcher
Anordnungsanspruch, für den der Antragsgegner passiv legitimiert ist, glaubhaft gemacht
wurde.
Der Antrag des Antragstellers vom 31.3.2009, mit dem er - unter Bezugnahme auf ein
Schreiben des (damaligen) Bildungsministeriums vom 23.3.2009 zur Beantragung von
Fördermaßnahmen auch für Schulen freier Träger - „Finanzhilfe im Rahmen des
Konjunktur- und Investitionsprogramms Saar für die Freie Waldorfschule“ beantragt hat
und dessen Neubescheidung Streitgegenstand des vorliegenden Anordnungsverfahrens ist,
ist in der Sache auszulegen als an den Antragsgegner gerichteter Antrag auf Aufnahme der
vom Antragsteller beabsichtigten Maßnahmen in das Konzept des Antragsgegners zur
Verteilung des Gesamtinvestitionsvolumens des auf ihn entfallenden Anteils von
Fördermitteln aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz, d.h. auf Aufnahme in die
Maßnahmenliste des Antragsgegners für die Zuwendung von Mitteln des Konjunkturpakets
Saar. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Vergabeverfahrens für Mittel aus dem
Zukunftsinvestitionsgesetz im Saarland.
Gemäß § 1 des ZuInvG unterstützt der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und
der Länder. Gemäß § 3 Abs. 1 ZuInvG werden die Finanzhilfen trägerneutral für
verschiedene Maßnahmen gewährt, nach Nr. 1 Buchst. b der genannten Vorschrift u.a. für
Investitionen in die Schulinfrastruktur, insbesondere für energetische Sanierung. Die
Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des ZuInvG werden nach dessen § 8 durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt. Nach § 1 der hierzu getroffenen
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 2.4.2009 erhält das
Saarland für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZuInvG aufgeführten Förderbereiche Fördermittel in
Höhe von 83.596.500,- EUR. Für die Förderung von Maßnahmen nach dem ZuInvG haben
das Ministerium für Inneres und Sport, das Ministerium für Umwelt und das Ministerium für
Bildung, Familie, Frauen und Kultur am 28.4.2009 eine gemeinsame Richtlinie
(Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz - FRIZuInvG -, Amtsbl. S. 683 ff., im Folgenden:
Förderrichtlinie) erlassen. Gegenstand der Förderung sind nach Nr. 2 der Förderrichtlinie
Investitionen im kommunalen Bereich, in Bildung und Infrastruktur. Im Bereich Bildung sind
danach insbesondere förderfähig:
- Sanierung von Schulgebäuden, insbesondere energetische Sanierung
und Schaffung der Infrastruktur von Lehrerarbeitsplätzen
- Technische Ausstattung für Hörverstehen
- Technische Ausstattung und Unterrichtsmaterialien für sogenannte
MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik)
- Modernisierung von Räumen für sogenannte MINT-Fächer
- Freiwillige Ganztagsschulen.
Zuwendungsempfänger sind nach Nr. 3.1 der Förderrichtlinie Städte und Gemeinden, die
Landkreise sowie der Regionalverband Saarbrücken. Nach Nr. 3.2 der Förderrichtlinie kann
die Kommune die Zuwendung „an einen Dritten weiterreichen“, soweit dieser anstelle der
Kommunen kommunale Aufgaben im Sinne der Nr. 2 der Förderrichtlinie erfüllt und sich
gegenüber der Kommune zur Durchführung der Investitionsmaßnahmen verpflichtet hat.
Ein Rechtsanspruch eines Dritten auf Antragstellung durch die Kommune besteht nach
Satz 3 der genannten Vorschrift nicht. Anträge sind nach Nr. 7.1.1 der Förderrichtlinie
beim Ministerium für Inneres und Sport (nunmehr: Ministerium für Inneres und
Europaangelegenheiten) einzureichen, dabei ist nach Nr. 7.1.2 Buchst. A der
Förderrichtlinie bei allen Projekten im Antragsverfahren der Beschluss des Gemeinderates
über die Maßnahmenfestlegung mit einzureichen. Zentrale Bewilligungsbehörde ist gemäß
Nr. 7.2.2 der Förderrichtlinie das Ministerium für Inneres und Sport.
Aus diesen Regelungen ergibt sich einerseits, dass neben den Gemeinden und
Gemeindeverbänden auch „Dritte“, soweit sie anstelle der Kommunen kommunale
Aufgaben erfüllen, in den Genuss von Fördermitteln aus dem ZuInvG kommen können (Nr.
3.2 der Förderrichtlinie). Dies sind im Bereich des Fördergegenstandes Bildung
insbesondere die Träger von Privatschulen, wie der Antragsteller. Andererseits sind
derartige „Dritte“ im Außenverhältnis zur Zentralen Bewilligungsbehörde (Nr. 7.2.2:
Ministerium für Inneres und Sport - nunmehr: Ministerium für Inneres und
Europaangelegenheiten) aber nicht selbst „Zuwendungsempfänger“. Dies sind vielmehr
ausschließlich die Gemeinden und Gemeindeverbände (Nr. 3.1 der Förderrichtlinien).
Deshalb können derartige „Dritte“ auch nicht selbst als Antragsteller gegenüber der
Zentralen Bewilligungsbehörde auftreten und die erstrebten Fördermittel beantragen.
Vielmehr kann die Antragstellung auch für Fördermittel, die die Kommunen „an einen
Dritten weiterreichen“ nur durch die Kommune erfolgen, wobei ein Anspruch hierauf nicht
besteht (Nr. 3.2 Satz 3 der Förderrichtlinien).
Ob die Gemeinde oder der Gemeindeverband im Rahmen und zu Lasten des ihr
zugewiesenen Gesamtinvestitionsvolumens (Nr. 5.2 der Förderrichtlinien) auch
förderfähige Investitionsvorhaben von „Dritten“ in ihre Maßnahmenliste, für die sie ihren
Förderantrag bei der Zentralen Bewilligungsbehörde stellt, aufnimmt, hat sie – wie das
Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Deshalb ist dem Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes gemäß
Nr. 7.1.2 der Förderrichtlinien bei allen Projekten ein „Beschluss des Gemeinderates“ oder
des entsprechenden Organs über die Maßnahmenfestlegung beizufügen.
Die dem Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im
Wege einstweiliger Anordnung aufgegebene Verpflichtung zielt daher in der Sache auf die
ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme der vom Antragsteller
beabsichtigten Maßnahmen in die Maßnahmenliste des Antragsgegners vom 30.4.2009,
beabsichtigten Maßnahmen in die Maßnahmenliste des Antragsgegners vom 30.4.2009,
die dieser zum Gegenstand seines Antrages bei der Zentralen Bewilligungsbehörde
gemacht hat. Es geht mit anderen Worten um die Entscheidung des Antragsgegners, ob er
einen „Dritten“, hier den Antragsteller, an den ihm zur Verfügung gestellten Fördermitteln
partizipieren lässt und einen Antrag auf „Zuwendungen“ stellt, die er dann – nach
Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde – an diesen Dritten „weiterreicht“.
Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners weder um eine bloße
Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO, die nicht selbständig angefochten bzw.
mit einem Verpflichtungsantrag verfolgt werden kann, noch fehlt es dem Antragsgegner an
der Passivlegitimation für den insoweit vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch. Die
(Sach-)Entscheidung über die Aufnahme in die Maßnahmenliste des Antragsgegners und
die nachfolgende Antragstellung bei der Zentralen Bewilligungsbehörde kann nur vom
Antragsgegner getroffen werden.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Antragsgegner
bislang noch keine – ermessensfehlerfreie – Entscheidung über die Aufnahme oder
Nichtaufnahme der beabsichtigten Maßnahmen des Antragstellers in seine Maßnahmenliste
getroffen hat. Es fehlt zum einen an der vollständigen und nachvollziehbaren Darlegung,
nach welchen Kriterien und Prioritäten der Antragsgegner die Aufnahme von Maßnahmen in
die Maßnahmenliste vornimmt bzw. vorgenommen hat und zum anderen an der
Darlegung, dass diese Kriterien in der Umsetzung auch beachtet werden bzw. wurden, und
zwar bei jeder einzelnen der in die Maßnahmenliste positiv aufgenommenen Maßnahmen
im Verhältnis zu den vom Antragsteller beabsichtigten Maßnahmen.
Zwar ist in der Beschlussvorlage vom 8.6.2009 zu der Beschlussfassung der
Regionalversammlung vom 18.6.2009 ausgeführt:
„Die vom Regionalverband vorgeschlagenen Maßnahmen entstammen der seit
2005 geführten mittelfristigen Sanierungsplanung und der Projektliste zum
Ausbau der Freiwilligen Ganztagsschule des GBS (Hinweis: Gebäude- und
Betriebsmanagement Schulen des Antragsgegners). Um die geforderte schnelle
Umsetzung zu gewährleisten, waren in Anlehnung an die Vorgaben des
Innenministeriums vom 6.2.2009 die wesentlichen Auswahlkriterien:
- Für die Maßnahmen liegen erste Planungsschritte oder Vorlagen aus
früheren Bauabschnitten vor.
- Die Sanierungen können zusammen mit anderen, am gleichen
Schulstandort
im
Haushalt
veranschlagten
Maßnahmen
als
Gesamtpaket durchgeführt werden.
- Es waren wenige Maßnahmen mit einem hohen Volumen bevorzugt
zu wählen.
Die Mittelverteilung im Regionalverband erfolgte nach dem Beschluss des
Werksausschusses vom 17.2.2009 mit den Prioritäten:
1. FGTS (Hinweis: Freiwillige Ganztagsschule)
2. Ausstattung der MINT-Fächer
3. Energieeinsparung im Zusammenhang mit Instandsetzung
und hierbei nach der Dringlichkeit des Sanierungsbedarfs.“
Jedoch ist der Beschlussvorlage nicht zu entnehmen, ob sich diese Priorisierung auf die
Fördermittel insgesamt bezieht in dem Sinne, dass zuerst alle Maßnahmen zur Förderung
der Freiwilligen Ganztagsschule, sodann alle Maßnahmen betreffend die MINT-Fächer in die
Maßnahmenliste aufgenommen werden sollten und nur die danach noch verbleibenden
Mittel für Maßnahmen zur Energieeinsparung im Zusammenhang mit Instandsetzung
verteilt werden sollten oder ob eine solche Priorisierung beispielsweise innerhalb der
Vorschläge der einzelnen Schulen gelten bzw. wie diese Priorisierung ansonsten zu
verstehen sein sollte. Dies erschließt sich auch nicht aus der tatsächlichen Umsetzung in
Gestalt der Maßnahmenliste des Antragsgegners vom 30.4.2009, an der eine
Veränderung durch den Beschluss der Regionalversammlung vom 18.6.2009 nicht
vorgenommen wurde. Wäre die Priorisierung etwa im erstgenanten Sinne zu verstehen,
wäre nicht nachvollziehbar, weshalb den vom Antragsteller beabsichtigten Maßnahmen zur
Ausstattung der MINT-Fächer nicht Priorität vor den in der Maßnahmenliste aufgeführten
Sanierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung einzuräumen wäre.
Soweit die Priorisierung von Maßnahmen zur Sanierung von Schulgebäuden nach dem
Kriterium der Dringlichkeit der Sanierungsmaßnahme Maßstab für die Aufnahme in die
Maßnahmenliste des Antragsgegners gewesen ist, ist weder nachvollziehbar, wie die
Dringlichkeit in diesem Bereich mit den Maßnahmen aus den Bereichen „Freiwillige
Ganztagsschule“ und „Ausstattung der MINT-Fächer“ abgewogen wurde, noch hat bislang
– wie das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet hat – eine Gegenüberstellung und
Einzelabwägung der in die Maßnahmenliste des Antragsgegners aufgenommenen
(Sanierungs-)Maßnahmen mit den vom Antragsteller beabsichtigten (Sanierungs-
)Maßnahmen stattgefunden. Der Vortrag des Antragsgegners, es seien
Sanierungsmaßnahmen an mindestens acht bis zehn Schulen nicht in die Maßnahmenliste
des Antragsgegners aufgenommen worden, die in einem schlechteren Zustand seien als
die Schule des Antragstellers, genügt diesem Erfordernis keinesfalls. Wenn der
Antragsgegner das Kriterium des „schlechten Zustandes“, d.h. der Dringlichkeit der
Sanierung als maßgeblich auswählt und seiner Entscheidung zugrunde legt, dann muss er
im Rahmen seiner Ermessensentscheidung darlegen, dass die Sanierungsmaßnahmen, die
in seine Maßnahmenliste tatsächlich aufgenommen wurden, dringlicher sind als diejenige
des Antragstellers. Die übrigen, nicht in die Maßnahmenliste aufgenommenen Maßnahmen
sind insoweit irrelevant.
Nur bezüglich dieser Schulen und Maßnahmen hat das Verwaltungsgericht aber in seiner
Verfügung vom 7.11.2009 ausgeführt, der Antragsgegner habe „substantiiert
vorgetragen, sogar weitere eigene Schulen wiesen einen höheren Bedarf auf als die Ja. und
die Jo. des Antragstellers“. Auf diejenigen Schulen, die in die Maßnahmenliste
aufgenommen wurden, bezieht sich die Aussage des Verwaltungsgerichts in der genannten
Verfügung ersichtlich nicht.
Das bei Zugrundelegung des Kriteriums der Dringlichkeit vom Verwaltungsgericht zu Recht
angenommene Erfordernis der Einzelabwägung der in die Maßnahmenliste
aufgenommenen Maßnahmen des Antragsgegners mit den vom Antragsteller
beabsichtigten Maßnahmen widerspricht auch nicht - wie der Antragsgegner beanstandet -
den geltenden Beweislastregeln. Hierzu hat er vorgetragen, dass, wenn wie vorliegend die
Amtsermittlung an ihre Grenzen stoße, derjenige die Tatsachen nachweisen müsse, die für
ihn günstig seien. Hinsichtlich des dringenderen Sanierungsbedarfs sei der Antragsteller
darlegungs- und beweisfällig geblieben.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners ist davon
auszugehen, dass er die Dringlichkeit der in die Liste aufgenommenen
Sanierungsmaßnahmen an den in seiner Trägerschaft stehenden Schulen tatsächlich
ermittelt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Substantiierte Darlegungen
hierzu dürften ihm demzufolge keine Schwierigkeiten bereiten, erst recht nicht die
Amtsermittlung an ihre Grenzen stoßen lassen. Demgegenüber hat der Antragsteller
bereits dargelegt, weshalb er die von ihm im Einzelnen beabsichtigen Maßnahmen
durchführen möchte, mit anderen Worten, weshalb sie - aus seiner Sicht - Dringlichkeit
besitzen. Dazu, ob sie dringlicher sind als die Maßnahmen, die der Antragsgegner in die
Maßnahmenliste aufgenommen hat, könnte logischerweise erst vorgetragen werden, wenn
der Antragsgegner seinerseits die Dringlichkeit der zuletzt genannten Maßnahmen
dargelegt hat.
Auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der ausgesprochenen
Verpflichtung des Antragsgegners, über den Förderantrag des Antragstellers vom
31.3.2009 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat
das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.1.2010 leidet schließlich auch nicht unter
einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Antragsgegner
hat insoweit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei in seinem Schreiben vom
7.11.2009 davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den höheren Sanierungsbedarf
der eigenen Schulen hinreichend und substantiiert dargelegt habe. In dem
streitgegenständlichen Beschluss habe es jedoch die entgegen gesetzte Meinung vertreten.
Auf diesen Sinneswandel habe es den Antragsgegner vor Erlass des Beschlusses hinweisen
müssen.
Dem kann schon vom tatsächlichen Ansatzpunkt nicht gefolgt werden. Die Aussage des
Verwaltungsgerichts in seinem Schreiben vom 7.11.2009:
„Was die Aufwendungen für die Gebäudesanierungen anbelangt, hat
der Antragsgegner substantiiert vorgetragen, sogar weitere eigene
Schulen wiesen einen höheren Bedarf auf, als die Ja. und die Jo. des
Antragstellers.“
bezog sich, wie bereits angesprochen, ersichtlich nicht auf diejenigen Schulen, die der
Antragsgegner in seine Maßnahmenliste aufgenommen hatte, sondern auf weitere
Schulen, die er nicht in seine Maßnahmenliste aufgenommen hatte, für die er jedoch
ebenfalls einen dringenderen Sanierungsbedarf reklamiert als für die Schule des
Antragstellers. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Schreiben des
Verwaltungsgerichts vom 7.11.2009 um ein Schreiben an die Beteiligten handelt, mit dem
diesen der Vorschlag unterbreitet wurde, den Rechtsstreit einvernehmlich durch Vergleich
zu beenden und dass in diesem Schreiben verschiedene rechtlich relevante Fragen mit
offenem Ausgang angesprochen wurden und darauf hingewiesen wurde, dass „eine
weitere gerichtliche Entscheidung …den Instanzenweg mit ungewissem Ausgang … neu
eröffnen“ würde. Von einer gerichtlichen Aussage dahingehend, der Antragsgegner habe
zum Sanierungsbedarf und der Dringlichkeit der von ihm positiv in die Maßnahmenliste
aufgenommenen Maßnahmen bereits ausreichend und substantiiert vorgetragen, kann
daher keine Rede sein. Dementsprechend kann weder von einem unerwarteten
Meinungsumschwung des Verwaltungsgerichts noch von einer daraus herzuleitenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden.
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zu Recht im Wege
einstweiliger Anordnung zur erneuten Bescheidung des Förderantrages des Antragstellers
vom 31.3.2009 verpflichtet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wird mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückgewiesen.
Für die Streitwertfestsetzung sind auch im Beschwerdeverfahren die in dem
angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwertes dargelegten Gründe
maßgeblich. Hierauf wird Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.