Urteil des OVG Saarland vom 17.08.2010

OVG Saarlouis: wirkung ex nunc, zuwendung, verzinsung, widerruf, rechtsgrundlage, auszahlung, amtsblatt, europäische zentralbank, subvention, ex tunc

OVG Saarlouis Urteil vom 17.8.2010, 3 A 438/09
Verzinsung des Erstattungsbetrages im Subventionsrecht sowie Zinsen für vorzeitig
abgerufene Fördermittel
Leitsätze
Gilt es durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Widerruf mit Wirkung auch für die
Vergangenheit ausgesprochen worden ist, sind hierbei neben dem Wortlaut des
Widerrufsbescheides insbesondere das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie -
beim hier gegebenen Teilwiderruf einer Subvention - der Inhalt der der
Subventionsbewilligung zu Grunde gelegten Verwaltungsvorschriften in die Betrachtung mit
einzubeziehen bzw. ist das gesamte Subventionsverhältnis in den Blick zu nehmen.
Die Verzinsung des nach rückwirkendem (Teil-)Widerruf einer Subvention zu erstattenden
Betrages kann mit dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes -
DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des
Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1285)
rechtmäßig nur bis zum 3.4.2002 verlangt werden, denn danach existierte ein
"Basiszinssatz nach dem DÜG" nicht mehr und wurde auch nicht automatisch durch den
Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt.
Die Auslegung des § 49a Abs. 3 Satz 1 (S)VwVfG ergibt, dass der dort vorgesehene, sich
aus dem flexiblen Basiszinssatz und einem festen Zinsbestandteil zusammensetzende
Gesamtzins sich im Falle des Fehlens oder der mangelnden Bestimmbarkeit des flexiblen
Basiszinssatzes auf den festen Zinsbestandteil reduziert, wenn andernfalls keine Zinsen
gefordert werden könnten. Der feste Zinsbestandteil entspricht dann der zulässigen
Mindestverzinsung.
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 103/06 – wird
der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 insoweit aufgehoben, als dieser für den
Zeitraum ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447,--
EUR) mit mehr als 3 vom Hundert pro Jahr vorsieht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte
zu 1/10 zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu
1/7 zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt entsprechend dem Umfang ihrer gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.5.2008 – 1 K 103/06 – teilweise zugelassenen
Berufung die Aufhebung des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides des
Beklagten vom 25.10.2006 insoweit, als mit diesem auf den zurückgeforderten Teilbetrag
einer ihr gewährten Zuwendung (203.447 EUR) entfallende Zinsen sowie Zinsen wegen
vorzeitigen Mittelabrufs geltend gemacht werden.
Mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin zur Erschließung des
Mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin zur Erschließung des
Gewerbegebiets "S." in deren Ortsteil H. eine anteilige Projektförderung in Höhe von
2.730.000 DM bzw. 1.395.827 EUR aus dem Landesprogramm zur Verbesserung der
regionalen Beschäftigungslage und der Wirtschaftsstruktur - Zuweisung an Gemeinden zur
Durchführung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben – mit u.a. folgenden
Nebenbestimmungen:
II.1a
"Die
Zuwendung
ist
-
unter
Beachtung
der
Prüfungsbemerkungen - ausschließlich zur Durchführung der
vorgenannten Maßnahme bestimmt...."
II.1b
"Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt
werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des
Zuwendungszweckes benötigt wird."
II.1e
"Nach
Abschluss
der
Maßnahme...
ist
ein
Gesamtverwendungsnachweis
zur
Berechnung
eines
eventuellen Überschusses (Wirtschaftlichkeitsberechnung) zu
führen...."
Des Weiteren enthielt der Bewilligungsbescheid zu IV. Hinweise, in welchen es u.a. heißt:
"1. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
a) Den §§ 23 und 44 LHO vom 03.11.1971 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 733 ff) und dem Saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) vom 15.12.1976 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 1.151 ff).
b) Den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse
von Gebietskörperschaften (VV-P-GK-Anlage 3 zu den VV zu § 44
LHO) vom 08.02.1995 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland
1995, S. 110 ff).
c) Den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse
von Gebietskörperschaften (AN Best.-P-GK-Anlage 3 a zu den VV zu §
44 LHO) vom 08.02.1995 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland
1995, S. 118 ff).
...
4. Eine evtl. Rücknahme bzw. ein evtl. Widerruf der Zuwendung
richten sich nach den § 48, 49 und 49a Saarländisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG vom 15.12.1976, Amtsblatt
des Saarlandes S. 1.151), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom
26.11.1997 (Amtsblatt des Saarlandes 1998, Seite 42).
Dieser Bescheid kann ganz oder teilweise insbesondere bei
Zweckverfehlung zurückgenommen bzw. widerrufen werden.
Bei einer bereits ausgezahlten Zuwendung entsteht mit vorliegender
Voraussetzung für die Rücknahme oder den Widerruf des
Zuwendungsbescheides ein Erstattungsanspruch. Die bewilligte
Zuwendung ist ab dem Entstehen des Erstattungsanspruches
zurückzuzahlen.
Ein evtl. Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von
diesem Zeitpunkt an mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
09.06.1998 (BGBl I S. 1242) p.a. zu verzinsen (§ 49 a SVwVfG in
Verbindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1421 über die Ersetzung des
Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998, Amtsblatt
des Saarlandes S. 1285). Im Falle der Rücknahme oder des
Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in
dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden
Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die Zurücknahme
oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt
einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im
Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung."
Mit der Durchführung des Projekts beauftragte die Klägerin die Beigeladene. Die bewilligten
öffentlichen Mittel rief sie im Dezember 1999 vollständig ab.
Nach Abschluss des Projektes und wiederholter Prüfung des Verwendungsnachweises der
Klägerin wies der Beklagte diese mit Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 darauf hin, dass
eine zu viel gewährte Zuwendung in Höhe von 203.447 EUR zurückzuzahlen sei. Darüber
hinaus habe die Überprüfung der fristgerechten Verwendung der Zuwendung ergeben,
dass für die Zinszeiträume ab dem 8.12.1999 bestimmte - tabellarisch aufgeführte -
Beträge nicht anteilig entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Verwendung abgerufen worden
und daher für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
vom 9.6.1998 (BGBl. I Seite 1242) p.a. zu verzinsen seien. Als Anlage fügte der Beklagte
eine Zinsberechnung bei, welche für den Zeitraum 8.12.1999 bis 30.6.2006 einen
Gesamtbetrag von 85.728,99 EUR ausweist. In der Folgezeit nahmen die Beigeladene
sowie die Klägerin hierzu schriftlich Stellung.
Unter dem 25.10.2006 erließ der Beklagte den im vorliegenden Berufungsverfahren (nur)
hinsichtlich der Zinsforderungen streitgegenständlichen "Neufestsetzungs- und
Rückforderungsbescheid", mit welchem er nach Prüfung des Verwendungsnachweises die
zuwendungsfähigen Kosten neu festsetzte sowie verbunden damit die "seinerzeit bewilligte
Zuwendung" anteilig kürzte, so dass sich hinsichtlich des ursprünglich bewilligten Betrages
eine "zuviel gewährte Zuwendung (Rückzahlungsbetrag)" in Höhe von 203.447 EUR ergab.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerruf der mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligten
Zuwendung erfolge nach § 49 SVwVfG in Verbindung mit den Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides, wonach die gewährte Zuwendung bei nicht zweckentsprechender
Verwendung zurückgefordert werden könne. Dieser Fall liege vor, denn im Gewerk
Straßenbau seien entgegen den einschlägigen Bestimmungen ohne Beteiligung und
Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde zusätzliche Stichstraßen gebaut und im
Gewerk Kanalbau eine größere Dimension als von der Fachbehörde genehmigt realisiert
worden. Des Weiteren dürfe nach Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides die
Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich
innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des
Zuwendungszweckes benötigt werde. Aus den vorgelegten Verwendungsnachweisen sei
indes zu ersehen, dass die nachstehend aufgeführten Beträge nicht anteilig abgerufen
worden seien:
Zeitraum
Betrag
08.12.1999
09.03.2000
637.558, 80 EUR
10.03.2000
13.04.2000
512.266, 39 EUR
14.04.2000
18.05.2000
469.004, 27 EUR
19.06.2000
13.08.2000
350.885, 30 EUR
14.08.2000
31.08.2000
346.216, 37 EUR
01.09.2000
11.09.2000
346.216, 37 EUR
12.09.2000
05.12.2000
336.620, 94 EUR
06.12.2000
03.04.2001
330.224, 47 EUR
04.04.2001
21.05.2001
227.235, 18 EUR
22.05.2001
31.08.2001
216.855, 96 EUR
01.09.2001
06.09.2001
216.855, 96 EUR
07.09.2001
31.12.2001
203.447, 11 EUR
01.01.2002
30.06.2002
203.447, 11 EUR
01.07.2002
31.12.2002
203.447, 11 EUR
01.01.2003
30.06.2003
203.447, 11 EUR
01.07.2003
31.12.2003
203.447, 11 EUR
01.01.2004
30.06.2004
203.447, 11 EUR
01.07.2004
31.12.2004
203.447, 11 EUR
01.01.2005
30.06.2005
203.447, 11 EUR
01.07.2005
31.12.2005
203.447, 11 EUR
01.01.2006
30.06.2006
203.447, 11 EUR
01.07.2006
Tag der Rückzahlung
203.447, 11 EUR
Diese Beträge seien "für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3
v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Diskontsatzüberleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 1242)
- zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I, S. 901) - in
Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer
Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt des Saarlandes 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt des Saarlandes 2002, S.
7) - p.a. zu verzinsen". Die Zinsen würden von der Saarländischen Investitionskreditbank
AG berechnet und angefordert. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur
sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht
auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme sei der Beklagte gehalten, die bewilligte
Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig
abberufenen Beträge einzufordern.
Am 5.12.2006 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die Entscheidung sei rechtswidrig, weil keine Zweckverfehlung hinsichtlich der
Verwendung der Zuwendung vorliege, die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist zur Aufhebung
begünstigender Verwaltungsakte nicht eingehalten sei und der Beklagte zumindest
ermessensfehlerhaft entschieden habe. Im Übrigen sei durch den Bescheid lediglich eine
Neufestsetzung bzw. ein Widerruf für die Zukunft verfügt worden, so dass § 49a SVwVfG
nicht einschlägig sei und weder für die Rückforderung eines Teilbetrags der Zuwendung
noch für die Geltendmachung von Zinsen eine Rechtsgrundlage bestehe. Zumindest habe
der Beklagte bei seiner Entscheidung das fehlende Verschulden der Klägerin
berücksichtigen müssen, denn die Klägerin habe mit der Beigeladenen einen
Treuhändervertrag zur Abwicklung der Maßnahme geschlossen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom
25.10.2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich des
Teilwiderrufs der Subvention rechtmäßig ergangen, wobei sich die Bezeichnung
"Neufestsetzungsbescheid" als unschädlich erweise, zumal im Bescheid ausschließlich von
einem Widerruf die Rede sei. Die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf wegen
einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung seien erfüllt. Der
Zinsanspruch sei gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG gerechtfertigt und liege mit 3 % über
Basiszins unter dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen Wert von 5 % über Basiszins.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 zu Protokoll erklärt, dass er
die in dem angefochtenen Bescheid für die einzelnen Zinszeiträume vom 8.12.1999 bis
zum Tage der Rückzahlung festgesetzten Beträge jeweils um 11 Cent reduziere. Die
Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Übrigen mit dem aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Bewilligung der Zuwendung rechtmäßig,
insbesondere ermessensfehlerfrei sowie unter Einhaltung der Jahresfrist nach den §§ 49,
48 Abs. 4 SVwVfG wegen einer Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG
widerrufen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe die Auslegung des streitbefangenen
"Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheids" nach Maßgabe der auch im öffentlichen
Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB, dass der darin bezeichnete "Widerruf
der mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligten Zuwendung" mit Wirkung für die
Vergangenheit, bezogen auf den Zeitpunkt der Auszahlung, erfolgt sei. Mit dem
streitbefangenen Bescheid habe nämlich, was allen Beteiligten bewusst gewesen sei, die
Abrechnung der 1999 bewilligten Zuwendung erfolgen und die Rechtsgrundlage für die
Rückforderung überzahlter Beträge nebst Zinsen für die Vergangenheit bzw. seit
Auszahlung der Mittel geschaffen werden sollen.
Erweise sich somit der rückwirkende Widerruf der Zuwendung in Höhe von 203.447 EUR
als rechtmäßig, gelte dies im Weiteren auch für die auf diesen gründende und damit
verbundene Rückforderung des Betrages nach § 49a SVwVfG. Soweit im angegriffenen
Bescheid ausgeführt sei, dass die aufgeführten Beträge für den Zeitraum des nicht
zweckentsprechenden Einsatzes der Zuwendung mit 3 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes p.a. zu
verzinsen seien, enthalte die Regelung in Verbindung mit den genannten Zeiträumen
lediglich eine endgültige Bestimmung hinsichtlich Zeitraum und Betrag. Die Zinspflicht
hinsichtlich des ausgezahlten, nicht zweckentsprechend verwendeten Teilbetrages in Höhe
von 203.447 EUR von mindestens 3 % folge dem der Projektförderung zu Grunde
liegenden Bewilligungsbescheid und entspreche § 49a Abs. 3 SVwVfG. Mit Blick darauf,
dass die Mittel vollständig im Dezember 1999 abgerufen worden seien und der Beklagte
den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen habe, weshalb von
Anfang an 203.447 EUR zu viel gezahlt worden seien, sei es nicht zu beanstanden, dass
dieser Betrag seit dem Zeitpunkt des vollständigen Mittelabrufs zur Verzinsung gestellt
werde. Soweit der Erstattungsbetrag für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis einschließlich
6.9.2001 insoweit überschritten werde, als darüber hinausgehende Teilbeträge von
nunmehr beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt
13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) mit mindestens 3 % zur Verzinsung
gestellt würden, gründe dieser Anspruch auf § 49a Abs. 4 Satz 1 SVwVfG. Für den
hinsichtlich dieser Teilbeträge hier vorliegenden Fall, dass eine Leistung nicht alsbald nach
der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sei, sehe die Vorschrift für
die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung eine Verzinsung nach § 49a Abs. 3
Satz 1 SVwVfG in Höhe von mindestens 3 % vor. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der geforderten Verzinsung der verfrüht
abgerufenen Beträge bestünden daher nicht.
Der von der Klägerin erhobene Einwand einer mangelnden Ermessensausübung hinsichtlich
der Geltendmachung von Zinsen erweise sich als nicht gerechtfertigt. Nur dann, wenn der
Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar seien, die eine
andere Entscheidung bzw. ein Abweichen von den Grundsätzen der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit möglich erscheinen ließen, seien diese in der Begründung des Bescheides
zu erwägen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen
Verzicht auf die Forderung von Zinsen möglich erscheinen lasse, könne fehlendes
Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Hier aber habe die Klägerin die
zweckwidrige Verwendung wie auch den vorzeitigen Mittelabruf zu vertreten. Es sei
unerheblich, ob dies auf ein unmittelbares Handeln der Klägerin selbst oder auf ein Handeln
der Beigeladenen im Rahmen des mit dieser abgeschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrags zurückzuführen sei, denn die Klägerin müsse sich ein - von
ihr behauptetes - Verschulden der Beigeladenen als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen.
Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 30.5.2008
zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 24.8.2009 (3
A 277/09) unter Zurückweisung im Übrigen insoweit entsprochen, als sich die mit dem
Urteil abgewiesene Klage gegen die in dem Bescheid vom 25.10.2006 enthaltene
Festsetzung von Zinsen richtet. Nach Erhalt des Zulassungsbeschlusses am 28.8.2009
hat die Klägerin nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.2009 die
Berufung am letzten Tag der Frist begründet.
Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 hinsichtlich der
Festsetzung von Zinsen rechtswidrig sei, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle.
Nach dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers finde § 49a SVwVfG
ausschließlich auf die Fälle der rückwirkenden Unwirksamkeit von Verwaltungsakten
Anwendung, so dass auch die dort geregelte Zinspflicht eine Rücknahme des Bescheides
mit Wirkung für die Vergangenheit voraussetze. Der erkennende Senat habe in seinem
Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 zutreffend ausgeführt, dass
der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung ex nunc erfolgt
sei. Nach § 49 Abs. 4 SVwVfG werde der widerrufene Verwaltungsakt mit dem
Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt
bestimme. Das Gesetz gebe damit eine ex-nunc-Wirkung vor, wenn - wie hier - im
Bescheid über den Widerruf ein Zeitpunkt nicht bestimmt sei. Mangels Rückwirkung des
Widerrufs scheide daher eine Geltendmachung von Zinsen gemäß § 49a SVwVfG aus. Die
Festsetzung der Zinsen könne auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt
werden, so dass der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben sei.
Lediglich vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid hinsichtlich der Zinsen
dem Gebot der Bestimmtheit nicht entspreche. Ein Verwaltungsakt müsse gemäß § 37
SVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeute zum einen, dass der Adressat
in die Lage versetzt werden müsse, zu erkennen, was von ihm gefordert werde. Zum
anderen müsse der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner
zwangsweisen Durchsetzung sein können. Gemessen daran erweise sich der angefochtene
Bescheid hinsichtlich der Zinsforderung als rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig. Hinsichtlich
des Zinsbetrages werde keine Summe genannt, sondern lediglich auf eine noch zu
erstellende Berechnung verwiesen. Ebenso wenig sei eine Berechnung und Bezifferung des
geschuldeten Betrages im Wege der Auslegung der Bescheidgründe möglich. Ein
Rückforderungsbescheid dürfte indes keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, in welcher
Höhe und zu welchem Fälligkeitszeitpunkt der geforderte Betrag zu entrichten sei. Die
mangelnde Bestimmtheit der Zinsforderung werde im Übrigen durch die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts bestätigt, denn dieses spreche wiederholt davon, dass 3 % Zinsen
p.a. Gegenstand der Entscheidung seien, während der Beklagte sich im Prozess
dahingehend geäußert habe, dass nach § 49a Abs. 3 SVwVfG der Zinsanspruch 3 % über
Basiszins betrage. Im Widerspruch zu diesem Vortrag des Beklagten und dessen
Entscheidung stütze das Verwaltungsgericht darüber hinaus den Zinsanspruch für die
Zeiträume vom 8.12.1999 bis einschließlich 6.9.2001 auf § 49a Abs. 4 Satz 1 SVwVfG.
Selbst wenn man einen dem Grunde nach bestehenden Zinsanspruch unterstelle, erweise
sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen dennoch als
ermessensfehlerhaft, da das fehlende Verschulden der Klägerin nicht berücksichtigt worden
sei. Der streitgegenständliche Bescheid nenne lediglich § 49 SVwVfG als Rechtsgrundlage
und enthalte keinerlei Ausführungen zum Ermessen im Rahmen der Festsetzung von
Zinsen. Die Bestimmung des § 49a Abs. 4 SVwVfG begründe indes ein subjektives Recht
des Erstattungsschuldners auf fehlerfreie Ermessensausübung. Gründe, im Rahmen des
eröffneten Ermessens von dem Zinsverlangen absehen zu können, seien in Anlehnung an
die Wertung des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG insbesondere in Fällen des fehlenden
Vertretenmüssens gegeben. Diese Gründe würden auch gegenüber dem vom
Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit angenommenen intendierten Ermessen durchgreifen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 103/06 - den
Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom
25.10.2006 aufzuheben, soweit dieser Bescheid die
Festsetzung von Zinsen enthält.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Teilwiderruf
auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit
ausgesprochen worden sei. Zu diesem Ergebnis gelange man im Wege der Auslegung des
streitgegenständlichen Bescheids unter Einbeziehung des dazugehörenden
Verwaltungsverfahrens. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit sei in Fällen der
vorliegenden Art – was der Beklagte unbestritten vorträgt - auch gängige
Verwaltungspraxis. Rechtsgrundlage für die teilweise Rückforderung der gewährten
Subventionen sei somit § 49a Abs. 1 SVwVfG. Der zu erstattende Betrag sei nach § 49a
Abs. 3 SVwVfG zu verzinsen, und zwar ab dem 15.11.1999, dem Zeitpunkt, in dem der
Bewilligungsbescheid erlassen worden sei. Die geforderten Zinsen seien auch der Höhe
nach gerechtfertigt, denn die Zinsforderung in Höhe von (mindestens) 3 % liege im
Rahmen der Vorgaben des § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsung mit 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. vorsehe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der zu erstattende Betrag in Höhe
von 203.447 EUR sei mit Überweisung vom 30.4.2010 zurückgezahlt worden. Der
Beklagte bestätigte die Rückzahlung und gab an, nach den ihm vorliegenden Unterlagen
dürfte der Betrag am 5.5.2010 eingegangen sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Leitzordner) Bezug
genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die mit Beschluss des Senats vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - zugelassene Berufung ist
teilweise begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit dieser eine Verzinsung des
Rückforderungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als 3 % jährlich für die Zeit ab dem
4.4.2002 vorsieht. In diesem Umfange ist der Bescheid unter entsprechender Änderung
des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts – 1 K 103/06 – aufzuheben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht
die Klage bezüglich der im Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen
Zinsfestsetzung zu Recht abgewiesen.
Nach der gebotenen Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2006 hat der
Beklagte den darin enthaltenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999
mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit ausgesprochen, und zwar bezogen auf den
Zeitpunkt der Bewilligung. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG ist die Klägerin daher
grundsätzlich verpflichtet, den zu erstattenden Betrag in Höhe von 203.447 EUR für den
zurückliegenden Zeitraum zu verzinsen. Die nach dem Bescheid vorgesehene Verzinsung in
Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-
Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes
über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S.
1285) unterliegt indes insoweit der gerichtlichen Aufhebung, als für die Zeit ab dem
4.4.2002 mehr als 3 % Zinsen erhoben werden sollen. Weder existierte ein "Basiszinssatz
nach dem DÜG" ab diesem Zeitpunkt weiterhin, noch kann er vorliegend durch den allein
noch in Betracht kommenden Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt werden.
Soweit darüber hinaus durch den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 eine
Verzinsung des zu erstattenden Betrages (203.447 EUR) für die Zeit bis einschließlich
3.4.2002 sowie Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SVwVfG
für die Zeit bis zum 6.9.2001 für verfrüht abgerufene Geldmittel zu einem Zinssatz in
Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz nach dem DÜG festgesetzt worden sind, ist er
hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Maßgebend sind im Einzelnen folgende Erwägungen:
Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen (§ 49a Abs. 1 SVwVfG)
sowie die – hier allein noch streitige - Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsbetrages
gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG beruht darauf, dass der angefochtene Bescheid vom
25.10.2006 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG) widerrufen worden
ist. Rechtsgrundlage des vom Beklagten verfügten Widerrufs des Bewilligungsbescheides
vom 15.11.1999 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger
Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines
bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht
mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Wie der Senat in
seinem Beschluss über die (nur teilweise) Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 (3 A
277/09) bereits entschieden hat, liegt ein solcher Widerrufsgrund hier vor, da die der
Klägerin gewährte Subvention in der vom Beklagten festgestellten Höhe (203.447 EUR)
nicht zweckentsprechend verwendet wurde.
Darüber hinaus führt die gebotene Auslegung des angefochtenen Bescheides entsprechend
§ 133 BGB zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Teilwiderruf des
Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG auch mit Wirkung für die
Vergangenheit ausgesprochen hat. Insoweit kommt es darauf an, wie der Empfänger die
Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei
objektiver Auslegung verstehen musste. Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut
des Bescheides; vielmehr sind für die Auslegung auch das vorangegangene
Verwaltungsverfahren sowie der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der
Subventionsbewilligung gewesen sind, d.h. das gesamte Subventionsverhältnis, in den Blick
zu nehmen
so bereits BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70/80,
NVwZ 1984, 36 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.
72, zitiert nach juris; ferner: OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 4.7.2002 – 1 Q 8/02 -; OVG Thüringen,
Urteil vom 23.7.2002 – 2 KO 591/01 -, zitiert nach juris.
In dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 hat der Beklagte im Anschluss an den
Ausspruch des Widerrufs nach § 49 SVwVfG u.a. ausgeführt: "Aufgrund der
haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung
staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme
bin ich somit gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf
die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern" (vgl. Seite 4 des
angefochtenen Bescheides). Hiermit knüpft er erkennbar an die nach Maßgabe des
Bewilligungsbescheides im vorliegenden Subventionsverhältnis geltenden
Verwaltungsvorschriften an
- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 293/05
-; in diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 18.9.1998 - 1 Q 80/98 -, S. 3 f. des amtlichen
Umdrucks -,
insbesondere an die einschlägige Bestimmung der Nr. 8.2.3. der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK)
Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames
Ministerialblatt Saarland 1995, 110 ff..
Diese sehen im Falle der Zweckverfehlung einen Widerruf des Bewilligungsbescheides mit
Wirkung für die Vergangenheit nicht nur vor
vgl. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von
Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) in Anlage 3a zu den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames
Ministerialblatt Saarland 1995, 118 ff.; vgl. dort Nrn. 8.1
sowie 8.2.3 ANBest-P-GK,
sondern lenken vielmehr das Widerrufsermessen dahingehend, den Widerruf im Regelfall
mit Rückwirkung auszusprechen.
Die genannte VV-P-GK Nr. 8.2.3. lautet: "Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen
Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise
unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden
ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend
verwendet wird."
In Kenntnis dieser ausdrücklich in das Subventionsverhältnis einbezogenen
Verwaltungsvorschriften konnte die Klägerin den Inhalt des Bescheides nur dahingehend
auffassen, dass der Beklagte, der offenkundig vom Regelfall des Widerrufs einer Subvention
wegen Zweckverfehlung ausgegangen ist, entsprechend der Vorgabe in Nr. 8.2.3. VV-P-
GK, welche er nach seinem unbestrittenen Vortrag in ständiger Verwaltungspraxis befolgt,
den Widerruf mit Wirkung auch für die Vergangenheit verfügt hat. Vor diesem Hintergrund
kann es auch als Indiz für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit angesehen
werden, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid eine Zinsfestsetzung
vorgenommen und im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 eine Zinsberechnung dargelegt
hatte. Zwar lässt allein die Festsetzung von Zinsen für vergangene Zeiträume im Rahmen
eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht den Schluss zu, dass der Widerruf
mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Vorliegend kann dieser Umstand zusammen
mit dem Wortlaut des Bescheides und den das Ermessen entsprechend lenkenden
Verwaltungsvorschriften allerdings ausnahmsweise als - weiteres - Indiz für eine
diesbezügliche Auslegung des Bescheides herangezogen werden.
Einer solchen Auslegung des Inhalts des angefochtenen Bescheides stehen auch keine
weiteren Anhaltspunkte entgegen, die für einen Widerruf mit Wirkung nur für die Zukunft
sprechen könnten. Insbesondere kann eine bloße ex-nunc-Wirkung des Widerrufs entgegen
der Ansicht der Klägerin nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der
angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage "lediglich § 49 SVwVfG" anführt. Denn diese
Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 bis 3 sowohl den Widerruf von Verwaltungsakten mit
Wirkung für die Zukunft (§ 49 Abs. 1 und 2 SVwVfG) als auch für die Vergangenheit (§ 49
Abs. 3 SVwVfG).
Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, es komme hinsichtlich des Zeitpunkts
des Wirksamwerdens des Widerrufs die gesetzliche Vorgabe in § 49 Abs. 4 SVwVfG zum
Tragen, wonach der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs –
also ex nunc – unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
Denn nach dem Ergebnis der Auslegung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte
im Sinne dieser Vorschrift einen anderen Zeitpunkt bestimmt, und zwar den Zeitpunkt der
Bewilligung der Subvention. Maßgebend hierfür ist, dass nach den Ausführungen im
Zuwendungsbescheid im Falle (u.a.) des Widerrufs für die Vergangenheit der
Erstattungsanspruch regelmäßig an dem Tag entsteht, an dem die zum Widerruf
führenden Umstände eingetreten sind (S. 6 des Zuwendungsbescheides). Da es sich um
eine teilweise Zweckverfehlung von Beginn an handelt, ist dies der Tag der Bewilligung der
Subvention. Damit steht auch in Einklang, dass der Beklagte ausweislich der tabellarischen
Übersicht im angefochtenen Bescheid eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe
von 203.447 EUR von Beginn an bzw. ab dem 8.12.1999, dem Tag der vollständigen
Auszahlung der Subvention, fordert
dazu BVerwG, Urteil vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -,
BayVBl. 2002, 705, zitiert nach juris, wonach die
Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung des
Bewilligungsbescheides erst nach Auszahlung des
bewilligten Betrages beginnen kann.
Zu Unrecht geht die Klägerin - wie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen – auch davon
aus, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24.8.2009 über die teilweise Zulassung und
teilweise Nichtzulassung der Berufung einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides mit
Wirkung ex nunc angenommen. Im Rahmen der genannten Entscheidung hat der Senat
lediglich ausgeführt, bei der Überprüfung, ob zu Recht ein Betrag in Höhe von 203.447 EUR
zurückgefordert worden sei, könne die Frage einer Rückwirkung des Widerrufs
dahinstehen, weil sich der Anspruch auf Erstattung dieser Summe entweder - bei
unterstellter Wirkung des Widerrufs ex tunc - aus § 49a Abs. 1 SVwVfG oder - bei Wirkung
ex nunc – auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches
ergebe
so der Senat im Beschluss vom 24.8.2009 – 3 A 277/09 -
, S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks.
Es bleibt daher dabei, dass die Voraussetzungen für eine Zinsforderung auf der Grundlage
des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG vorliegen.
Der Beklagte hat darüber hinaus im Rahmen des angefochtenen Bescheides
ermessensfehlerfrei entschieden, Zinsen geltend zu machen. Die Klägerin wendet
hiergegen ohne Erfolg ein, es liege der Fall des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG vor, wonach
von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann,
wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt
haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der
Behörde festgesetzten Frist leistet. Zwar trifft es zu, dass unter den genannten
Voraussetzungen Gründe vorliegen können, die sich bei Ausübung des Ermessens für einen
Verzicht auf die Zinserhebung auch gegenüber den gegenläufigen Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzusetzen vermögen,
BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30/01 -, BVerwGE
116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2, zitiert nach
juris; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Sachs/Bonk, a.a.O., §
49a Rn. 78 ff. sowie insbesondere Rdnr. 85 f..
Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu beachtende besondere Umstände ihres
Falles indes nicht vorgetragen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass sie
im Rahmen der Abwicklung des geförderten Projektes die Beigeladene als Treuhänderin
bzw. als Ausführende eingeschaltet hat, denn dabei handelte es sich nicht um eine hier zu
berücksichtigende Sondersituation. Vielmehr lag es - wie der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 24.8.2009 zur teilweisen Zulassung der Berufung dargelegt hat - allein im
Verantwortungsbereich der Klägerin, sich zur Erfüllung der ihr im Verhältnis zum Beklagten
obliegenden Verpflichtungen der Beigeladenen zu bedienen, deren Verhalten und damit
auch eventuelles Fehlverhalten sie sich deshalb zurechnen lassen muss
Beschluss vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - S. 11 des
amtlichen Umdrucks.
Die Klägerin hat auch im Rahmen der Begründung ihrer Berufung keine neuen
Gesichtspunkte genannt, die eine davon abweichende Bewertung der Sach- und
Rechtslage zuließen.
Der Beklagte hat danach die in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 erhobene
Forderung auf Zinsen aus dem Erstattungsbetrag dem Grunde nach zu Recht geltend
gemacht.
Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, der angefochtene Bescheid sei
bereits deshalb zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG und daher rechtswidrig,
weil in ihm hinsichtlich der Zinsforderung keine konkreten Geldbeträge genannt sind. Denn
es reicht aus, dass sich aufgrund der angegebenen Beträge, Zinszeiträume und Zinssätze
die Zinsforderung berechnen lässt. Auch durfte der Beklagte hinsichtlich der konkreten
Zinsschuld auf eine nachträglich zu erstellende genaue Berechnung durch die Saarländische
Investitionskreditbank in A-Stadt verweisen. Dies bot sich sogar an, weil im Zeitpunkt des
Widerrufs der Endzeitpunkt (Tag der Rückzahlung) für die Berechnung der Zinsen noch
nicht feststand.
allgemein zum Bestimmtheitsgebot Ruffert, in
Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), 9. Aufl. 2010, § 37
Rdnr. 11 ff..
Hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Zinssatzes ist jedoch zu differenzieren. Soweit aus
dem Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit vor
dem 4.4.2002 ein Jahreszins von 3 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskont-
Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes
über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S.
1285) verlangt wird, ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zu
dem genannten Zeitpunkt steht die Festsetzung eines Zinssatzes in dieser Höhe in
Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Soweit eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages für die Zeit ab dem 4.4.2002 in Höhe
von jährlich mehr als 3 % festgesetzt worden ist, ist der Bescheid indes rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn für die Zeit nach dem 4.4.2002 gibt es keine
Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zinssatzes von 3 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach dem DÜG. Der genannte Basiszinssatz existierte nur bis zum 3.4.2002
und kann daher für die Folgezeit nicht ermittelt werden. Dies ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
Zur Zinshöhe schreibt § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor, dass ein zu erstattender Betrag vom
Eintritt der Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen ist. In ihrer früheren Fassung
aufgrund des Siebten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7.11.2001 (Amtsbl. S. 2158)
bestimmte die Vorschrift eine Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach
dem DÜG.
Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der
Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 1.1.1999 die Europäische
Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit
auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis
dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für
Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als
Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am
31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde.
Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999
erfolgte erstmals zum 1.5.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als
Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen
Zentralbank (LRG-Satz) diente
zu alledem Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur
Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-
rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f..
Mit Wirkung zum 4.4.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-
Bewertungsgesetzes vom 26.3.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie
u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 aufgehoben und der
bisherige Basiszins durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug
zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert
sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach
§ 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des
Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Im Saarland erfolgte die Anpassung an die neue
Rechtslage durch Art. 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2003 vom 12.12.2002
(Amtsbl. des Saarlandes 2003 S. 2), welches mit Wirkung zum 1.1.2003 (vgl. Art. 10) den
Basiszinssatz nach DÜG aufhob und durch denjenigen nach § 247 BGB ersetzte.
Ungeachtet dieser Entwicklung hat sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom
25.10.2006 ausdrücklich auf die bereits seinem Bewilligungsbescheid vom 15.11.1999 zu
Grunde gelegte alte Rechtslage vor Abschaffung des Basiszinses nach dem DÜG bezogen.
Hinsichtlich der Verzinsung der von ihm aufgeführten Beträge heißt es wörtlich:
"Die Beträge sind für den Zeitraum des nicht
zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem
jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Diskont-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 09.06.1998
(Bundesgesetzblatt I, Seite 1242) - zuletzt geändert durch
Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S.
901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die
Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom
09.12.1998 (Amtsblatt 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001
(Amtsblatt 2002, S. 7) p. a. zu verzinsen."
Der Beklagte hat somit hinsichtlich der von ihm geforderten Verzinsung für die Zeiträume
vom 8.12.1999 bis 30.6.2006 bzw. dem Tag der Rückzahlung einen Basiszinssatz
vorgegeben, der seit dem 4.4.2002 nicht mehr existierte und deshalb ab diesem
Zeitpunkt nicht (mehr) Grundlage einer Zinsberechnung sein kann.
Der genannte Basiszinssatz nach dem DÜG darf auch nicht mit dem Basiszinssatz nach §
247 Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden. Zwar entsprach der in der ursprünglichen
Gesetzesfassung des § 247 Abs. 1 BGB festgelegte Basiszinssatz von 3,62 % dem ab
1.9.2001 anzuwendenden Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG. Unterschiede ergaben sich aber
bereits im ersten Quartal des Jahres 2002. So lag der Zinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
nach der ersten Veränderung nach Maßgabe des Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB zum
1.1.2002 bei 2,57 %, während derjenige nach § 1 Abs. 1 DÜG zu diesem Zeitpunkt 2,71
% betrug. Im Übrigen verändert sich der Zinssatz nach § 247 BGB zweimal jährlich,
während § 1 DÜG eine dreimalige Anpassung im Jahr vorschrieb. Schließlich sind die
Bezugsgrößen für die Veränderungen der jeweiligen Basiszinssätze unterschiedlich. Bei §
247 BGB ist die Bezugsgröße der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der
Europäischen Zentralbank, während sich Veränderungen des Basiszinssatzes nach § 1 Abs.
1 DÜG nach dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen
Zentralbank richteten
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, abrufbar unter
www.bundesbank.de/download/statistik
Des Weiteren kann der Bescheid nicht – wie der Beklagte meint - in entsprechender
Anwendung des § 133 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Zinsberechnung für
die Zeit ab dem 4.4.2002 (ersatzweise) der Basiszinssatz nach § 247 BGB zugrunde zu
legen ist. Zwar entspricht diesem Verständnis die dem Anhörungsschreiben vom 1.9.2006
beigefügte Zinsberechnung, bei welcher erkennbar für die Zeiträume ab dem 8.12.1999
zunächst der jeweilige Basiszinssatz nach dem DÜG und ab dem 1.7.2002 der jeweilige
Basiszinssatz nach § 247 BGB angewendet worden ist. Diese Angaben stehen jedoch im
Widerspruch zur später ausdrücklich getroffenen Regelung in dem angefochtenen Bescheid
vom 25.10.2006 und können deshalb nicht Basis einer entsprechenden Auslegung sein.
Der eindeutige Wortlaut des Bescheides mit seiner ausschließlichen Bezugnahme und
damit Festlegung auf den Basiszins nach dem DÜG steht einer Auslegung dahingehend,
dass der jeweils gültige - d.h. auch ein neu eingeführter bzw. den bisherigen ablösender -
Basiszins zur Anwendung kommen soll, entgegen.
Obgleich daher im Saarland durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom
12.12.2002 (vgl. oben) mit Wirkung zum 1.1.2003 der Basiszinssatz nach § 247 BGB als
Ersatz für den Basiszins nach DÜG eingeführt war und zumindest von da an eine
Rechtsgrundlage für die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 (bzw. Abs. 4) SVwVfG in
entsprechender Höhe existierte
- das auf bundesgesetzlicher Ebene erlassene
Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz vom
26.3.2002 konnte dies nicht bereits bewirken, so auch
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 -,
zitiert nach juris, zu § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA -,
kann der angefochtene Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für die
Verzinsung des Erstattungsbetrages ab einem bestimmten Zeitpunkt der Basiszinssatz
nach § 247 BGB gegolten hat. Vielmehr ist objektiver Inhalt des Bescheides, dass bis zum
Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins nach dem DÜG
verlangt werden.
Mangels Existenz dieses Basiszinses über den 3.4.2002 hinaus ist ein Gesamtzinssatz
bestehend aus dem Basiszinssatz nach dem DÜG zuzüglich des festen Bestandteils des
Zinssatzes (3 %) für die nachfolgende Zeit nicht ermittelbar und der angefochtene
Bescheid daher bezogen auf einen aus beiden Komponenten zusammengesetzten
Gesamtzinssatz nicht hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG.
Keine Bedenken gegen das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne der genannten
Vorschrift bestehen indes, soweit man für die Höhe der Verzinsung lediglich den festen
Bestandteil des Gesamtzinssatzes betrachtet, denn dieser gewährleistet eine dem
Bestimmtheitsgebot genügende Berechenbarkeit der Zinsschuld.
Maßgebend für diese rechtliche Beurteilung ist zunächst, dass der in dem angefochtenen
Bescheid in Ansatz gebrachte Jahreszins sich aus einem festen Zinssatz (3 %) und einem
flexiblen Basiszins zusammensetzt. Diese beiden Komponenten sind als Summanden bei
der Berechnung des Gesamtzinssatzes allerdings trennbar. Der Basiszins kann keinen Wert
kleiner als 0,00 % annehmen, so dass in keiner denkbaren Variante die den
Gesamtzinssatz ergebende Summe kleiner als 3 % sein kann. Deshalb bestehen keine
rechtlichen Bedenken, die nicht bestimmbare und die bestimmbare Komponente getrennt
zu betrachten, die nicht bestimmbare und daher in Widerspruch zu § 37 Abs. 1 SVwVfG
stehende Komponente aus der Ermittlung des Gesamtzinssatzes zu eliminieren, die
bestimmbare Komponente aber in Ansatz zu bringen. Bestimmbar bzw. hinreichend
bestimmt im Rechtssinne ist danach die Forderung nach einer Verzinsung mit 3 % ohne
Bezug zu einem Basiszins. Dann aber entspricht der feste Bestandteil der zulässigen
Mindestverzinsung, wenn sonst keine Zinsen gefordert werden könnten
vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom
9.11.2006 - 1 L 22/06 - und vom 23.11.2007 - 1 L 48/07
-, NVwZ-RR 2008, 364, jeweils zitiert nach juris, allerdings
zur Auslegung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999
bei sonst drohendem "Leerlaufen" der gesetzlichen
Regelung.
Mit einer Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von mindestens 3 % musste die
Klägerin auch durchgängig rechnen. Denn § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG sah in der zum
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. in seiner seit dem 5.12.2003
geltenden Fassung (vgl. Art. 27 des Gesetzes Nr. 1533 zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8.10.2003, Amtsblatt des Saarlandes
S. 2874) eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich vor und
legte nach seiner früheren Fassung die Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz
nach dem DÜG bzw. ab dem 1.1.2003 (vgl. oben) mit 3 % über dem Basiszins nach § 247
BGB fest. Ein Mindestzins von 3 % ist daher von der Rechtsgrundlage des § 49a Abs. 3
Satz 1 SVwVfG gedeckt.
Der angefochtene Bescheid ist somit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten, soweit darin für die Zeit ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des
Erstattungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als § 3 % jährlich (über dem Basiszinssatz
nach dem DÜG) festgesetzt worden ist. Insoweit war er aufzuheben. Soweit eine
entsprechende Verzinsung des Erstattungsbetrages für die Zeit bis zum 3.4.2002
festgesetzt worden ist, ist er hingegen rechtmäßig (siehe oben).
Der angefochtene Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit mit ihm Zwischenzinsen nach §
49a Abs. 4 SVwVfG für den Zeitraum bis zum 6.9.2001 für die im Einzelnen
ausgewiesenen Beträge wegen eines verfrühten Mittelabrufs gefordert werden.
Wird eine zweckgebundene Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten
Zweck verwendet, können nach der genannten Vorschrift Zinsen nach Maßgabe des § 49a
Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt
werden. Es handelt sich hierbei um einen selbstständigen, von der Widerruflichkeit des
Bewilligungsbescheides unabhängigen Zinsanspruch. Durch diesen wird der Behörde
einerseits die Möglichkeit gegeben, auf eine verzögerte zweckentsprechende Verwendung
der Mittel statt mit dem Widerruf flexibler bzw. milder mit einem Zinsverlangen reagieren
zu können. Andererseits soll durch Abschöpfung von potenziellen Zinsgewinnen verhindert
werden, dass der Leistungsempfänger durch einen verzögerten Einsatz der Mittel
wirtschaftliche Vorteile erlangt. Dabei ist anerkannt, dass der Begünstigte die Mittel
verspätet bzw. nicht "alsbald" im Sinne des § 49a Abs. 4 SVwVfG einsetzt, wenn er die
ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwendet
BVerwG, Urteile vom 27.4.2005 – 8 C 5.04 -, BVerwGE
BVerwG, Urteile vom 27.4.2005 – 8 C 5.04 -, BVerwGE
123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 und vom
26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz
316 § 49a VwVfG Nr. 2; Beschluss vom 7.11.2001 – 3 B
117.01 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Meyer, in
Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), Kommentar, 9.
Aufl. 2010, § 49a Rdnr. 28.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in dem angefochtenen
Bescheid vom 25.10.2006 die betreffenden Zinsen mit Bezug auf die Nebenbestimmung
zu Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides festgesetzt. Nach der genannten
Nebenbestimmung darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als
sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im
Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Dabei hat der Beklagte in tabellarischer
Form für die Zeit ab dem 8.12.1999 bis einschließlich dem 6.9.2001 in Addition zur
Erstattungssumme von 203.447 EUR einzelne Beträge, beginnend bei 434.111,69 EUR
(aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85
EUR) ausgewiesen, die nach dem Ergebnis seiner Überprüfung nicht alsbald nach der
Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sind. Die Klägerin hat
hinsichtlich der Höhe dieser Beträge und der angegebenen Zinszeiträume weder im
Verwaltungsverfahren noch später Einwände erhoben. Der angefochtene Bescheid ist
hinsichtlich der tabellarischen Darstellung dieser Daten auch hinreichend verständlich bzw.
bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Insbesondere ist anhand der Tabelle, die für
mehrere Zeitabschnitte ab dem 7.9.2001 bzw. zuletzt für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis
zum Tag der Rückzahlung nur noch den Erstattungsbetrag (203.447 EUR) als zu
verzinsenden Betrag ausweist, unter Berücksichtigung der Angaben im
Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 zu erkennen, dass sich die höheren Beträge für die
davor liegende Zeit (vom 8.12.1999 bis 6.9.2001) durch die Addition des
Erstattungsbetrages mit den jeweils zu früh abgerufenen Mitteln ergeben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Beklagte auch ermessensfehlerfrei zur
Geltendmachung von Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 SVwVfG entschlossen. Es trifft
zwar zu, dass hier - anders als nach § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsungspflicht und
nur ausnahmsweise ein Absehen hiervon vorsieht - bereits die Entscheidung, ob Zinsen
erhoben werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Umstände, die einen
Verzicht auf Zinsen rechtfertigen können, entsprechen allerdings denjenigen, die auch im
Rahmen der Erhebung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag nach § 49a Abs. 3 SVwVfG
zu berücksichtigen sind. Insbesondere kommt insoweit ein fehlendes Verschulden des
Zuwendungsempfängers als ein zu seinen Gunsten ins Gewicht fallender Gesichtspunkt in
Betracht. Es muss sich aber um außergewöhnliche Umstände handeln, die eine andere
Entscheidung möglich erscheinen lassen und deshalb einen Anlass zu einer entsprechenden
Begründung der Ermessensausübung geben. Fehlt es indes - wie hier - an solchen
besonderen Umständen und setzen sich deshalb die haushaltsrechtlichen Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch, ist auch bei der Forderung von Zwischenzinsen
eine das Selbstverständliche darstellende Begründung obsolet
in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C
30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a
VwVfG Nr. 2.
Hiervon ausgehend hat der Beklagte sein Ermessen zur Erhebung von Zinsen nach § 49a
Abs. 4 SVwVfG wegen einer nicht alsbaldigen bestimmungsgemäßen Verwendung von
Subventionsgeldern erkennbar und mit ausreichender Begründung ausgeübt, indem er sich
mit dem Hinweis auf die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur sparsamen und
wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel gehalten gesehen hat, sowohl den
Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bewilligten Gelder anteilig zurückzufordern als
auch "Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern".
Angesichts dieser, mit Blick auf die jeweils in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen
unmissverständlichen Ausführungen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht
erforderlich gewesen, hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen nach § 49a Abs. 4
SVwVfG die Rechtsgrundlage ausdrücklich zu benennen.
Die Berufung hat somit lediglich teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§
167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe
vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63
Abs. 2 GKG auf 120.000,-- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.