Urteil des OVG Saarland vom 06.12.2005
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OVG Saarlouis Beschluß vom 6.12.2005, 1 Q 74/05
geschützter Weg bei Wegeunfall
Leitsätze
Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist nur der Weg, den der Beamte ohne
Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter
Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle
und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum
Ziel führen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 20. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes – 3 K 259/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist
zulässig, aber nicht begründet.
Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung des
Verkehrsunfalls des Klägers vom 5.8.1998 als Dienstunfall gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dass sich die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2
BeamtVG nicht auf jeglichen Weg erstrecke, den der Beamte wähle, um zum Dienst zu
gelangen oder um nach Beendigung des Dienstes einen anderen Ort zu erreichen.
Geschützt sei nur der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen
vernünftigerweise wählen dürfe, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden
Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein Weg, der nach
den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für den öffentlichen Verkehr – hier mit Zeichen
250: Verbot für Fahrzeuge aller Art – gesperrt sei, könne nicht als geschützter Weg
angesehen werden.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz
des Klägers vom 21.11.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer
Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der
Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch stellt sich
eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der
Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente
anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die
Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der
angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin
möglich ist BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 –, DVBl. 2004, 883.
Daran fehlt es hier.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt nicht jeder Weg, der
zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Schutz des § 31 Abs. 2 BeamtVG. Zwar
kann der Beamte grundsätzlich selbst über die Art des Verkehrsmittels und die günstigste
Streckenführung entscheiden. Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist aber – wie
auch bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nur der Weg, den der Beamte
vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden
Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg
Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg
muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen vgl. BVerwG, Urteil vom
27.5.2004 – 2 C 29/03 –, dokumentiert bei Juris.
Den für Fahrzeuge aller Art gesperrten Waldweg durfte der Kläger vernünftigerweise nicht
wählen, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Abgesehen davon, dass der Kläger mit dem
Befahren des für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrten Streckenabschnitts eine
Verkehrsordnungswidrigkeit beging, brachte die Strecke des Klägers darüber hinaus
aufgrund des Zustandes dieses Weges – ausweislich der in der mündlichen Verhandlung
vom 20.9.2005 vorgelegten Lichtbilder handelt es sich dabei um einen relativ schmalen
unbefestigten Waldweg – zusätzliche Gefahren, etwa eine erhöhte Rutsch- und damit
Sturzgefahr, und somit auch eine objektive Erhöhung der Wegegefahr mit sich. Derartige
Konstellationen hat bereits das Bundessozialgericht vgl. Urteil vom 5.5.1993 – 9/9a RV
21/91 –, dokumentiert bei Juris einem versorgungsrechtlich nicht geschützten Umweg
gleichgestellt. Zwar hat sich vorliegend – anders als in dem vom Bundessozialgericht
entschiedenen Fall – der Verkehrsunfall nicht innerhalb des für den Fahrzeugverkehr
gesperrten Streckenabschnitts selbst ereignet. Dies bedeutet jedoch keinen
entscheidungserheblichen Unterschied. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger mit dem
Abbiegen an der Kreuzung F-Brücke/S-Straße in die B 406 Richtung B-Stadt eine
Streckenführung wählte, die ihn eigenen Angaben zufolge über den vorgenannten Waldweg
zu seiner Wohnung führen sollte und die er von daher vernünftigerweise nicht hätte wählen
dürfen. Demzufolge befand er sich seit dem Abbiegen in die B 406 – und somit auch am
Unfallort – nicht mehr auf einer im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG geschützten
Wegstrecke.
Dass es sich bei der vom Kläger gewählten Strecke nicht um einen
beamtenversorgungsrechtlich geschützten Weg handelte, verdeutlicht auch folgende
Überlegung: Hätte der Kläger statt der Strecke über den Waldweg für die Heimfahrt zu
seiner Wohnung den 10 km weiteren Weg über G. gewählt und auf dieser Strecke einen
Unfall erlitten, so hätte man diesem die Anerkennung als Dienstunfall sicher nicht mit der
Begründung verweigern können, dass der Kläger einen deutlich kürzeren Weg – nämlich
den über die B 406, den I-Weg sowie den für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrten
Waldweg – hätte nehmen können und im Hinblick darauf die 10 km weitere Strecke über
G. einen unzulässigen Umweg darstelle. Würde es sich bei der Strecke über den Waldweg
aber um einen geschützten Weg im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG handeln, so wäre eine
derartige Argumentation durchaus möglich.
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 21.11.2005 zu dem im Zeitpunkt des
Unfalls nur für Anlieger freigegebenen so genannten „Schleichweg über U. nach A.“
vermögen bereits deshalb eine Zulassung der Berufung nicht zu begründen, weil der Kläger
eigenen Angaben zufolge diese Strecke bei der Unfallfahrt gerade nicht gewählt hat,
sondern über die B 406, den I-Weg und den anschließenden Waldweg fahren wollte. Somit
ist das Vorbringen des Klägers zu dem angeblich von den Bewohnern A.s üblicherweise
benutzten „Schleichweg“ im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Entscheidend ist allein,
ob der Kläger vernünftigerweise die Strecke über den I-Weg und den Waldweg wählen
durfte, was zu verneinen ist. Ob er statt dessen den zirka 10 km weiteren Weg über G.
hätte fahren müssen oder auch den so genannten „Schleichweg über U. nach A.“ hätte
benutzen dürfen, ist nicht entscheidungserheblich.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die im Befahren des gesperrten Waldweges
liegende Verkehrsordnungswidrigkeit zwischenzeitlich – wie der Kläger einwendet – verjährt
wäre und in welchem Umfang andere Verkehrsteilnehmer den Waldweg befahren haben.
Auch wenn andere den Waldweg entgegen dem bestehenden Durchfahrtsverbot in
ähnlicher Weise wie der Kläger benutzten, ändert dies nichts daran, dass der Kläger diese
mit erhöhten Gefahren verbundene Strecke vernünftigerweise nicht wählen durfte.
Schließlich bietet das Vorbringen des Klägers, dass er die Strecke über den I-Weg und den
Waldweg gewählt habe, weil er noch an seiner Stammtankstelle habe tanken wollen,
keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeugs
grundsätzlich dem nicht durch § 31 Abs. 2 BeamtVG geschützten persönlichen
Lebensbereich des Beamten zuzurechnen ist. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nur
dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig
wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann, vgl. dazu auch BSG, Urteil vom
11.8.1998 - B 2 U 29/97 R -, dokumentiert bei Juris.
Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Nachtanken während
der Heimfahrt vom Dienst unvorhergesehen erforderlich wurde, nachdem der Kläger
eigenen Angaben zufolge bereits am Vorabend des Unfalltages die Reserve seines
Motorrads aktivieren musste. Auch hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er „wohl mit
Sicherheit noch nach Hause“ gekommen wäre. Die von ihm darüber hinaus geäußerten
Zweifel, ob er am nächsten Morgen noch eine Tankstelle hätte erreichen können, sind
unerheblich. Im Übrigen hätte der Kläger - selbst wenn das Nachtanken während der
Heimfahrt im vorgenannten Sinne unvorhergesehen notwendig geworden wäre - zu diesem
Zweck keine Strecke wählen dürfen, auf der sich die Wegegefahr - wie vorliegend -
erheblich erhöhte. Vielmehr hätte er sein Motorrad ohne weiteres an einer der von ihm
bereits passierten Tankstellen nachtanken können. Dass die allgemeinen
Wartungsmöglichkeiten für ein Motorrad an der Stammtankstelle - wie vom Kläger
behauptet - günstiger waren, ist nicht relevant.
Im Ergebnis in jeder Hinsicht zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb in dem
angegriffenen Urteil ausgeführt, dass die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt befahrene
Strecke nicht als geschützter Weg im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG angesehen werden
kann und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung des Verkehrsunfalles vom
5.8.1998 als Dienstunfall hat.
Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Durchführung des
Berufungsverfahrens auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geboten
ist.
Scheitert – wie dargelegt – das streitgegenständliche Begehren des Klägers auf
Anerkennung eines Dienstunfalls daran, dass der Kläger die Strecke über den für sämtliche
Fahrzeuge gesperrten Waldweg wegen der damit verbundenen erhöhten Gefahren
vernünftigerweise nicht wählen durfte, so stellt sich auf der Grundlage dieser materiell-
rechtlichen Situation auch nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage als grundsätzlich
klärungsbedürftig, ob von einem Wegeunfall auch dann noch auszugehen ist, wenn ein
Beamter eine Abkürzung – über eine nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße –
nutzt und hierbei einen geringfügigen Umweg fährt, der allerdings immer noch wesentlich
kürzer ist als der Heimweg über öffentliche Straßen. Demnach ist die Berufung auch nicht
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.