Urteil des OVG Saarland vom 11.07.2003
OVG Saarlouis: nachzahlung, vorverfahren, auflage, unvereinbarkeit, verwaltungsverfahren, rechtshängigkeit, rechtssicherheit, begriff, anpassung, anfechtung
OVG Saarlouis Beschluß vom 11.7.2003, 1 Q 41/03
Kinderbezogener Familienzuschlag; anspruchsberechtigter Personenkreis
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 18. Februar 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K
85/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.658,72 Euro festgesetzt.
Gründe
Dem nach den §§ 124, 124 a VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil vom 18.2.2003, mit dem das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers
abgewiesen hat, die Beklagte unter Aufhebung ihres dies ablehnenden Bescheides vom
23.1.2002 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren betreffend die Anträge des Klägers
auf seine Unterhaltsverpflichtung für seine drei Kinder berücksichtigende
amtsangemessene Alimentation vom 23.12.1995 und vom 20.12.1996 wieder zu
eröffnen und ihm rückwirkend ab dem 1.5.1991 die Erhöhung der kinderbezogenen Anteile
im Familienzuschlag entsprechend Artikel 9 § 1 des Gesetzes über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I,
Seite 2198) - BBVAnpG 99 - i.V. mit Anhang A der Durchführungshinweise zu gewähren,
kann nicht entsprochen werden.
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrages, das den Umfang
der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt die
erstrebte Rechtsmittelzulassung weder auf der Grundlage des von ihm geltend gemachten
Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch in Anwendung der ebenfalls
angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO.
Bereits jetzt steht, auch ohne daß es der Durchführung eines Berufungsverfahrens und in
dessen Zusammenhang der Beantwortung rechtsgrundsätzlicher Fragen bedarf, fest, daß
das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zum Teil unter
Bezugnahme auf die Begründung des ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
ablehnenden Bescheides der Beklagten im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe
keinen Anspruch auf Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen zur rückwirkenden
Herbeiführung einer amtsangemessenen Alimentation nach näherer Maßgabe von Artikel 9
§ 1 Abs. 1 BBVAnpG 99, da über seine Anträge vom 23.12.1995 und vom 20.12.1996
auf amtsangemessene Alimentation durch mangels Anfechtung bestandskräftig
gewordene Bescheide vom 15.3.1996 und vom 5.3.1997 abschließend entschieden sei, er
mithin nicht zu dem in Artikel 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 genannten Personenkreis
gehöre, und daß ihm insoweit auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des
Verwaltungsverfahrens zustehe, weil Artikel 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 als "lex specialis" die
Anwendung von § 51 (S)VwVfG grundsätzlich ausschließe.
Auch wenn - was der Kläger mit seinem Zulassungsantrag einwendet - der vom
Verwaltungsgericht verwendete Begriff der Spezialität das Verhältnis von Artikel 9 § 1 Abs.
1 BBVAnpG 99 zu § 51 VwVfG nicht zutreffend beschreibt, so ist der erstinstanzlichen
Entscheidung jedenfalls in der Sache darin zu folgen, daß die letzt genannte Vorschrift
vorliegend nicht zu seinen Gunsten eingreift. Der im vorliegenden Zusammenhang allein in
Betracht zu ziehende Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nämlich deshalb nicht
erfüllt, weil sich die den Ablehnungsbescheiden vom 15.3.1996 und vom 5.3.1997
zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert hat.
Eine solche nachträgliche Rechtsänderung ist zunächst nicht durch das BBVAnpG 99
erfolgt. Wie in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgeführt, verfolgt der
Gesetzgeber mit den Bestimmungen des Artikel 9 § 1 BBVAnpG 99, die die hier allein
interessierende rückwirkende Behebung der durch Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998
- 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300
festgestellten Unvereinbarkeit der in ihrem Entscheidungstenor näher bezeichneten
Besoldungsvorschriften betreffend die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten
und Richtern mit mehr als zwei Kindern mit Artikel 33 Abs. 5 GG durch Begründung von
Nachzahlungsansprüchen für die Jahre 1988 bis 1998 regeln, den Zweck, den
verfassungsgerichtlichen Vorgaben über die Pflicht zum Ausgleich der verfassungswidrigen
Unteralimentation für die Zeit ab 1988 Rechnung zu tragen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung vom 24.11.1998 unter
Bezugnahme auf die diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 22.3.1990
- 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363
aufgestellten Grundsätze ausgeführt, daß eine allgemeine rückwirkende Behebung des
festgestellten Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des
Beamtenverhältnisses nicht geboten sei. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch - jeweils
soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend
gemacht worden sei - sowohl hinsichtlich der Kläger des Ausgangsverfahrens als auch
hinsichtlich solcher Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend
entschieden worden sei. Eine später eintretende Rechtshängigkeit sei insoweit unschädlich,
wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht
rechtzeitig habe erhoben werden können. An diese Vorgaben knüpft ersichtlich die
Regelung des Artikel 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 an, indem sie für den Zeitraum vom
1.1.1988 bis zum 31.12.1998 Nachzahlungsansprüche zu Gunsten der Kläger des
Ausgangsverfahrens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998
(Artikel 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99) sowie zu Gunsten derjenigen Beamten und
Richter begründet, die als Kläger und Widerspruchsführer ihren Anspruch innerhalb des
genannten Zeitraumes geltend gemacht haben, ohne daß über diesen Anspruch schon
abschließend entschieden worden ist (Artikel 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99), wobei in
beiden Fällen die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des
Haushaltsjahres erfolgt, in dem das Vorverfahren begonnen hat (Artikel 9 § 1 Abs. 1 Satz 3
BBVAnpG 99).
Daß diese Umsetzungsregelung ihrerseits gemessen an den dargelegten
verfassungsgerichtlichen Vorgaben mit Blick auf den von ihm mit Anträgen vom
23.12.1995 und vom 20.12.1996 erhobenen Alimentationsanspruch verfassungswidrig
wäre, hat der Kläger nicht dargetan.
Begrenzt danach Artikel 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 den Nachzahlungsanspruch auf den in
seinen Sätzen 1 und 2 beschriebenen Personenkreis, so fehlt es für alle übrigen Beamten
und Richter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern, d.h. für solche, die einen
Anspruch auf amtsangemessene Alimentation überhaupt nicht geltend gemacht hatten
oder - wie im Falle des Klägers - über deren geltend gemachten Anspruch im Zeitpunkt der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 24.11.1998 bereits abschließend
entschieden war, von vornherein an einer gesetzlichen Grundlage, die gemäß § 2 Abs. 1
BBesG Voraussetzung für das Entstehen von Besoldungsansprüchen ist. Die Regelungen
des BBVAnpG 99 brachten für diesen Personenkreis, soweit es um die hier interessierende
rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentation von Beamten und
Richtern mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern geht, demnach keine
nachträgliche Rechtsänderung im Verständnis von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG
vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 12.11.1993 - 7 C 7/93 -
BVerwGE 94, 279, 282, betreffend die Übergangsregelung des Artikel 14 Abs. 4 Satz 1
des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6.
Auflage 2001, § 51 Rdnr. 101; Meyer in Knack, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 51 Rdnr. 33.
Ebenso wenig wie danach das BBVAnpG 99 stellt die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998
- 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300
selbst eine nachträgliche Rechtsänderung im Verständnis von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu
Gunsten des Klägers dar. Insoweit ist prinzipiell davon auszugehen, daß gerichtliche
Entscheidungen über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften oder über die Vereinbarkeit von
Vorschriften mit höherrangigem Recht keine Änderungen der Rechtslage bewirken. Sie
stellen die Rechtsfolge der Normnichtigkeit beziehungsweise die Unvereinbarkeit der
überprüften Norm mit höherrangigem Recht lediglich fest
vgl. Sachs, a.a.O., § 51 RdNr. 102 m.w.N.; Meyer, a.a.O., § 51 RdNr. 37 m.w.N..
Soweit es um Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geht, durch die eine Norm
für nichtig oder - wie hier - für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist der
Konflikt zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit in § 79 Abs. 2 BVerfGG geregelt.
Danach bleiben vorbehaltlich § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen
Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unberührt, die auf der für nichtig
erklärten oder - anknüpfend an § 79 Abs. 2 BVerfGG ("Im übrigen...") - auf der mit dem
Grundgesetz für unvereinbar erklärten Norm beruhen
vgl. zu letzterem Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 79 RdNr.
25.
In derartigen Fällen bietet § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Handhabe für eine Abweichung
im Bereich des Wiederaufgreifens
Sachs, a.a.O., § 51 RdNr. 103.
Im übrigen ist in der vorliegenden Konstellation auch für ein "Wiederaufgreifen im weiteren
Sinne" kein Raum, da es wie dargelegt an einer nach § 2 Abs. 1 BBesG vorgeschriebenen
gesetzlichen Grundlage für die vom Kläger letztlich erstrebte Nachzahlung fehlt.
Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß die normauslegende
Aussage in dem vom Kläger angeführten Rundschreiben des Bundesministers des Innern
vom 30.10.2001, hinsichtlich des von Artikel 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 nicht erfaßten
Personenkreises seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllt,
keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
Hat danach das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß dem Kläger der geltend
gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen der mit den bestandskräftigen Bescheiden vom
15.3.1996 und vom 5.3.1997 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht zusteht, so ist
für die erstrebte Zulassung der Berufung kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 25 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.