Urteil des OVG Saarland vom 26.03.2009

OVG Saarlouis: rechtliches gehör, ablauf des verfahrens, persönliche anhörung, irak, epilepsie, syrien, befragung, behandlung, form, freilassung

OVG Saarlouis Beschluß vom 26.3.2009, 2 A 471/08
Rechtliches Gehör im Asylverfahren
Leitsätze
Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass die angegriffene
Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. Die gegenüber
dem Regelverfahren (§ 124 Abs. 2 VwGO) eingeschränkte und abschließende Aufzählung
von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht
deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich
der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.
Werden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur „hilfsweise“
gestellt, so bedarf es keiner begründeten Ablehnung durch Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2
VwGO). Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann generell und
insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, unbedingte
Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu
stellen unterlassen hat.
Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung
unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags.
Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann
angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen
eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung
des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.
Eine krankheitsbedingt – hier aufgrund einer angeblichen idiopathischen Epilepsie –
eingeschränkte Fähigkeit des Asylbewerbers zum Sachvortrag rechtfertigt es nicht, dass
das angebliche Verfolgungsschicksal ungeachtet insoweit lückenhafter und
unsubstantiierter Angaben als wahr unterstellt oder gar „angereichert“ werden könnte.
Nach dem geltenden Recht hat vielmehr der Schutzsuchende dem Gericht die
Überzeugung ihm drohender politischer Verfolgung zu verschaffen.
Einem Beweisantrag muss nicht entsprochen werden, wenn das Vorbringen nach
Überzeugung des Gerichts in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer
Weise widersprüchlich oder wenn dieses gänzlich unsubstantiiert ist.
Ob die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags des Asylbewerbers
im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter
dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Verfahrensmängel liegen allgemein nur vor, wenn das
Verwaltungsgericht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Ablauf des
Verfahrens regelt, nicht aber wenn eine Vorschrift missachtet wurde, die den inneren
Vorgang richterlicher Rechtsfindung bestimmt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2008 - 6 K 450/07 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und beantragte
im November 2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er machte geltend, er habe
ursprünglich mit Frau und drei kleinen Kindern in Diyarbakir gewohnt, sei im Oktober 2005
in den Irak gegangen, um sich der „Guerilla“ anzuschließen, sei dann wegen einer Epilepsie
ins Krankenhaus gekommen, habe sich ab Juli 2006 in Syrien aufgehalten und sei schließlich
im Oktober 2006 von dort mit gefälschtem Pass über die Türkei und Frankreich nach
Deutschland gereist, wo ein Bruder und eine Schwester von ihm mit ihren Familien lebten.
(vgl. dazu die Niederschrift vom 7.11.2006 über die Befragung zur Vorbereitung der
Anhörung, Blätter 28, 29 und 30 der Akte des Bundesamts) Dieser Bruder habe ihm
während seines Aufenthalts in Syrien telefonisch vorgeschlagen, nach Deutschland zu
kommen und ihn nach seiner Landung in Paris von seinem Neffen abholen lassen.
(vgl. Seiten 4/5 des Protokolls über die persönliche Anhörung beim Bundesamt (AS Lebach)
vom 8.11.2006, Blätter 58 und 59 der Akte des Bundesamts sowie den „Aufgriffsbericht“
der Bundespolizeiinspektion Freiburg vom 11.10.2006 (Ausländerakte))
Durch Bescheid vom 12.3.2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, verneinte das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von
Abschiebungshindernissen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung für
den Fall der Nichtbefolgung zur Ausreise binnen eines Monats auf. In der Begründung heißt
es, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er sein Heimatland unter dem
Druck massiver Nachstellungen durch Sicherheitsorgane verlassen habe und sich nur durch
den Anschluss an die PKK-Guerilla habe in Sicherheit bringen können. Das Vorbringen sei
letztlich ein Versuch, sich an den entsprechenden Vortrag des Bruders K. A. zur Stützung
seines Asylbegehrens im Jahre 2000 „anzuhängen“. Die kurdische Volkszugehörigkeit allein
vermittle keinen Anerkennungsanspruch. Die Epilepsieerkrankung begründe kein
Abschiebungshindernis, da der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Diyarbakir die
erforderlichen Medikamente von einem Arzt erhalten habe.
Die dagegen – beschränkt auf Ansprüche nach § 60 AufenthG – erhobene Klage hat das
Verwaltungsgericht nach persönlicher Befragung des Klägers durch Urteil vom 13.11.2008
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft
machen können, dass er seine Heimat wegen erlittener oder drohender politischer
Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen sei „ungeachtet der ausführlichen
informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung“ in wesentlichen Punkten
pauschal, oberflächlich und widersprüchlich geblieben. Die bereits im Ablehnungsbescheid
zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Eintretens für die
kurdische Sache, etwa seines behaupteten Engagements für die DEHAP in der
Jugendarbeit, deren Mitglied er nicht einmal gewesen sein wolle, und angeblich daran
anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen türkischer Sicherheitskräfte seien nicht ausgeräumt,
sondern sogar vertieft worden. Das offensichtliche Desinteresse der Sicherheitskräfte an
der Person des Klägers und an seinen angeblichen politischen Aktivitäten habe sich auch
nicht durch das von ihm behauptete Organisieren einer Busfahrt zum Newrozfest 2005 in
Diyarbakir geändert. Seinem Vortrag, seit diesem Zeitpunkt in der Türkei gesucht zu
werden, vermöge das Gericht keinen Glauben zu schenken. Völlig unglaubhaft sei
schließlich die Behauptung des Klägers, er habe sich etwa 9 Monate in einem Lager der
PKK im Irak aufgehalten. Dazu habe er nur völlig unsubstantiierte, pauschale Angaben
machen können und auf konkrete Fragen sowohl des Gerichts wie auch seines
Prozessbevollmächtigten nur ausweichende und völlig nichts sagende Antworten gegeben.
Gleiches gelte für den angeblichen dreimonatigen Aufenthalt in Damaskus. Schließlich habe
er auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können, weshalb er trotz der
angeblichen Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach ihm „freiwillig und ohne Not“ von
Damaskus auf dem Luftweg nach Istanbul und damit in die Türkei zurückgekehrt sei,
obwohl – gerichtsbekannt – eine tägliche Flugverbindung von Damaskus nach Europa
bestehe.
Von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte „Hilfsbeweisanträge“ seien
ungeeignet die grundsätzlichen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auszuräumen. Die
Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Feststellung, dass der
Kläger an einer idiopathischen Epilepsie leide, könne nichts zur Glaubhaftmachung des
angeblichen Verfolgungsschicksals beitragen. Auch bei Unterstellung eines solchen Leidens
könne das nicht dazu führen, dass die den Kernbereich seines angeblichen
Verfolgungsschicksals betreffenden lückenhaften und unsubstantiierten Angaben zu seinen
Gunsten ausgefüllt und als zutreffend und wahr unterstellt werden könnten. Als wahr
könne unterstellt werden, dass in der Stadt Hewler im Irak eine krankenhausähnliche
medizinische Versorgung durch die PKK bestanden habe, dass in dem Gebiet Haftanin im
Irak ein Camp der PKK-Guerilla existiere und dass im Vorfeld des Newrozfestes im März
2005 in Diyarbakir umfangreiche Straßenkontrollen durchgeführt worden seien. Soweit der
Kläger weiter hilfsweise beantragt habe, ein Gutachten dazu einzuholen, dass er
gemeinsam mit einem V und einem Y bei einer Kontrolle in E von Sicherheitskräften
vorübergehend festgenommen worden sei, handele es sich um einen unzulässigen
Ausforschungsbeweis. Angesichts der völlig unsubstantiierten Angaben zu diesem Vorfall
sei nicht ersichtlich, wie ein Sachverständiger diese Behauptung überprüfen könne.
Gleiches gelte für die Behauptungen, dass sich in den 1980er Jahren auch an chronischen
Krankheiten leidende Personen der PKK angeschlossen hätten und dass der Kläger als
Bauhilfsarbeiter und als Person, die den Wehrdienst abgeleistet gehabt habe, trotz seiner
Erkrankung bei der PKK habe Tätigkeiten übernehmen können. Als wahr – weil nicht
entscheidungserheblich – könne ferner unterstellt werden, dass nicht alle Mitglieder der
PKK in den Camps ständig als militärisch aktive Kämpfer im Einsatz gewesen seien. Der
ebenfalls hilfsweise als Zeuge benannte Bruder Kamil A. sei nach eigenen Angaben in
seinem Asylverfahren bereits 1998 in den Irak geflüchtet, so dass er zu den Vorfällen, auf
die sich der Kläger berufe, aus eigenem Wissen nichts sagen könne. Bei angeblichen
„Belästigungen“ und Hausdurchsuchungen wegen dieses Bruders sei die Schwelle der
Asylrelevanz nicht überschritten worden. Soweit der Kläger hilfsweise die Zeugen Ö, E und
S dafür benannt habe, dass in der Türkei nach ihm gefahndet werde, sei der Antrag zu
unsubstantiiert, da die Zeugen keinerlei Angaben dazu machen könnten, aus welchen
Gründen diese Suche erfolge.
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
II.
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2008 – 6 K 450/07 -, mit dem die Klage auf
Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen
Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der
Antragsbegründung vom 22.12.2008 kann der allein geltend gemachte qualifizierte
Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots
der Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs.
3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen
werden.
Soweit sich der Kläger in der Sache gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des von
ihm vorgetragenen Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 VwGO) als – teilweise „völlig“ – unglaubhaft
in dem seine Klage abweisenden Urteil wendet, schließen bereits die diesbezüglichen
Ausführungen in den Entscheidungsgründen die Annahme aus, dass der Sachvortrag vom
Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Dass der Kläger lieber eine
andere, für sein Begehren günstigere „Bewertung“ seines Vortrags gesehen hätte,
begründet keine Gehörsverletzung. Ob die nach Aktenlage übrigens unschwer
nachzuvollziehende Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis
zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts (vgl. dazu beispielsweise
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.1.2001 – 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, Leitsatz
Nr. 71, vom 21.7.2000 – 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116, Leitsatz Nr. 68, vom 23.5.2006
– 2 Q 9/06 –, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 66, und vom 31.5.2006 – 2 Q 11/06 –, SKZ
2006, 225, Leitsatz Nr. 71) unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das
Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass die angegriffene
Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. (vgl. OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2007 – 3 B 359/07 –, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 2) Die
gegenüber dem Regelverfahren (§ 124 Abs. 2 VwGO) eingeschränkte und abschließende
Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3
AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in
Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz
beschränkt hat.
Der Kläger wendet sich mit seiner Gehörsrüge gegen die in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts enthaltene Behandlung am Ende der mündlichen Verhandlung am
13.11.2008 unter pauschaler Inbezugnahme eines Schriftsatzes seiner
Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2007 gestellter Beweisanträge. Da diese ausdrücklich
nur „hilfsweise“ gestellt wurden, bedurfte es keiner begründeten Ablehnung durch
Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO). Bei solchen Hilfsanträgen handelt es sich um bloße
Anregungen eines Beteiligten, die zwar im Urteil des Gerichts anzusprechen sind, wobei es
aber inhaltlich nicht auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen ankommt. Vielmehr muss
lediglich seitens des Gerichts auf die Anträge „eingegangen“ werden. (vgl. Bader/Funke-
Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Auflage 2007, § 86 RNr. 31 m.w.N.) Dies ist hier
zweifellos umfänglich geschehen. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren
kann generell und insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen,
unbedingte Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in
erster Instanz zu stellen unterlassen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom
2.5.2007 – 2 Q 41/06 –, SKZ 2008, 19 Leitsatz Nr. 5, vom 9.1.2006 – 2 Q 31/06 -, SKZ
2006, 212, Leitsatz Nr. 1, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, Leitsatz Nr. 2,
vom 27.2.2002 – 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 4, und vom 20.7.2001 – 2 Q
10/01 -, SKZ 2002, 153, Leitsatz Nr. 2, und vom 18.1.2005 – 2 Q 1/05 -, SKZ 2005,
286, Leitsatz Nr. 2)
Des ungeachtet hätte auch bei Anlegung der Maßstäbe für die Zurückweisung „unbedingt“
gestellter Beweisanträge im Ergebnis nichts anderes zu gelten. Das Gehörsgebot schützt
einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung
eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine
Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden,
wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Stütze im
Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig
unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens
daher erkennbar willkürlich erscheint. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse
vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 –, SKZ 2007, Leitsatz Nr. 57, vom 25.8.2005 – 2 Q 19/05
-, vom 21.9.2005 – 2 Q 18/05 -, vom 29.11.2005 – 2 Q 41/04 -, vom 1.12.1005 – 2 Q
35/04 -, vom 2.9.2005 – 2 Q 27/05 -, sämtlich SKZ 2006, 57, Leitsatz Nr. 63, vom
31.5.2002 – 1 Q 60/01 -, SKZ 2002, 288, Leitsatz Nr. 13, vom 23.3.1999 – 3 Q 63/98 -,
SKZ 1999, 292, Leitsatz Nr. 109, und vom 26.5.1999 – 9 Q 40/98 -, SKZ 1999, 286,
Leitsatz Nr. 76) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das gilt zunächst, soweit der Kläger die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen
Gutachtens zum Nachweis einer bei ihm vorliegenden „idiopathischen Epilepsie“ angeregt
(„beantragt“) hatte, um daraus Rückschlüsse auf eine eingeschränkte „Erinnerungs- und
Aussagefähigkeit“ zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist darauf eingegangen und hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass eine weitere fachärztliche Untersuchung nichts zur
Glaubhaftmachung eines für den Anerkennungsanspruch festzustellenden
Verfolgungsschicksals beitragen könne, weil die – unterstellte – Feststellung
eingeschränkter Fähigkeit zum Sachvortrag nicht dazu führen könne, dass das angebliche
Verfolgungsschicksal des Klägers ungeachtet insoweit lückenhafter und unsubstantiierter
Angaben als wahr unterstellt werden könnte. Hinzu kommt, dass in den Bereichen – wie
hier – widersprüchlichen Sachvortrags überhaupt nicht klar ist, welche Sachverhaltsvariante
der Beurteilung zugrunde gelegt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger
beanstandete und insoweit zutreffende Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, dass
die „eventuell durch seine Krankheit bedingten Nachteile“ infolge eines teilweisen
„Vergessens“ seiner Asylgründe – zu Lasten des Klägers gehen müssten. Letztendlich
würde seine gegenteilige Auffassung bedeuten, dass ein zu sinnvollem Sachvortrag
konstitutionsbedingt überhaupt nicht fähiger Asylbewerber aus diesem Umstand einen
Anerkennungsanspruch ableiten könnte. Nach dem geltenden Recht hat der
Schutzsuchende indes dem Gericht die Überzeugung ihm drohender politischer Verfolgung
zu verschaffen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst auf
entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts die Stellungnahme eines Facharztes
für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand,
insbesondere zu der behaupteten idiopathischen Epilepsie vorgelegt hat, nach der sich
weder bei der Untersuchung durch diesen Arzt noch (ergänzend) in der Abteilung für
Neurologie des Städtischen Klinikums in Neunkirchen entsprechende Befunde ergeben
haben. (vgl. die fachärztliche Bescheinigung des Dr. W vom 27.8.2007, Blatt 46 der
Gerichtsakte, wonach letztlich eine Behandlung allein aufgrund der „anamnetischen
Angaben“ des Klägers erfolgte)
Von einer „erkennbar willkürlichen“ Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts kann auch
keine Rede sein, soweit in dem angegriffenen Urteil dargelegt ist, weshalb von der
Einholung einer Sachverständigenauskunft zu der Frage abgesehen wurde, ob – wovon
ohne einen erkennbaren Ertrag für die Beurteilung des individuellen Asylbegehrens des
Klägers ausgegangen werden kann – „im Vorfeld des Newroz-Festes im März 2005 in
Diyarbakir umfangreiche Straßenkontrollen durch die sogenannten Sicherheitskräfte
durchgeführt wurden“. Soweit darüber hinaus Gegenstand der
„Sachverständigenauskunft“ sein sollte, dass der Kläger und die Herren V und Y
„festgenommen“ worden seien, lässt sich dem Urteil entnehmen, dass das
Verwaltungsgericht diese Kontrolle eines Busses und die „angebliche Festnahme“ sogar
unterstellt und – gegebenenfalls – als nicht asylrelevant angesehen hat. (vgl. Seite 9 der
Entscheidungsgründe des Urteils vom 13.11.2008 – 6 K 450/07 –) Da schließlich der
Kläger insoweit als „Beweisthema“ einen ganzen Abschnitt seines insoweit aus Sicht des
Verwaltungsgerichts zum Teil „völlig unsubstantiiert“ vorgetragenen Lebenssachverhalts
benennt, ist die mit dem Hinweis auf die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten für einen
Sachverständigen verbundene Einstufung des Beweisantrags als unzulässiger
Ausforschungsbeweis ohne weiteres nachvollziehbar, seine „Ablehnung“ jedenfalls
erkennbar nicht willkürlich. Einem Beweisantrag muss nicht entsprochen werden, wenn das
Vorbringen nach Überzeugung des Gerichts in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in
nicht auflösbarer Weise widersprüchlich oder wenn dieses – wie hier aus Sicht des
Verwaltungsgerichts – gänzlich unsubstantiiert ist. (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von
Albedyll, VwGO 4. Auflage 2007, § 86 RNr. 32 m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom
13.2.2004 – 7 LA 194/03 –, NVwZ-RR 2004, 707, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss
vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, NVwZ-RR 1990, 379) Die darin liegende unzureichende
Mitwirkung des Beteiligten an der Sachverhaltserforschung hat eine Verringerung der
Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht zur Folge, so dass das
Verwaltungsgericht in diesen Fällen nicht in eine weitere Sachverhaltsermittlung
„einsteigen“ muss. (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 86 RNr. 12
m.w.N.) Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13.11.2008 (vgl. Seite 4 der Niederschrift
des VG vom 13.11.2008, Blatt 127 der Gerichtsakte) hat der Kläger zunächst behauptet,
er sei „anlässlich der Newroz-Veranstaltung 2005 … gemeinsam mit einem Freund
festgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen“ worden, wobei er sich damals
zu Besuch bei einer Schwester aufgehalten habe. Dagegen hat er auf die durch frühere
Angaben veranlasste direkte Nachfrage des Gerichts, ob er bereits „bei der Fahrt“ zum
Fest „mit zwei Freunden“ festgenommen worden sei, dies bestätigt und hinzugefügt, dass
es bei der Freilassung keine Probleme gegeben habe.
Eine willkürliche Behandlung eines Beweisersuchens kann ferner nicht darin erblickt werden,
dass das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung von einer Vernehmung der
schriftsätzlich benannten Zeugen K, N und K, die – überwiegend übrigens ohnehin nur vom
Hörensagen – zu angeblichen polizeilichen Kontrollen im Hause des Klägers bekunden
sollten, mit dem Hinweis abgesehen hat, dass die Zeugen nach dem Antrag nicht einmal
Angaben zum Grund für derartige Aktionen hätten machen können.
Das Verwaltungsgericht hat entgegen den Behauptungen des Klägers in seinem Urteil
offensichtlich auch nicht die „Beweisregel“ aufgestellt, dass eine „Freilassung aus
Polizeihaft zwingend dazu führt, dass aus dem der Festnahme zugrunde liegenden
Sachverhalt keine weitere Verfolgungsmaßnahme erwachsen“ könne. Nach der von dem
Kläger in dem Zusammenhang angeführten Passage aus dem angegriffenen Urteil hat das
Verwaltungsgericht ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt, der Umstand, dass der
Kläger nach seinen Angaben „ohne Probleme“ aus der (angeblichen) Polizeihaft entlassen
wurde, spreche gegen ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse der türkischen
Sicherheitskräfte. Diese fallbezogene Aussage zur Glaubhaftigkeit des Sachvortrags lässt
sich sicher nicht dahingehend interpretieren, dass das Verwaltungsgericht etwa davon
ausgegangen wäre, dass allgemein aufgrund Freilassung durch die Polizei zwingend
spätere Maßnahmen der Sicherheitskräfte im Sinne eines „Zurückkommens auf die
Vorgänge“ strikt auszuschließen wären, auch wenn sie glaubhaft gemacht würden. Gerade
letzteres war vorliegend übrigens aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall und
darum geht es.
Entsprechendes hat zu gelten für die vom Kläger beanstandete Bewertung des
Verwaltungsgerichts hinsichtlich der angegebenen Reise von Syrien nach Europa mit
Zwischenstopp in Istanbul, also im angeblichen Verfolgerland. Der vom Verwaltungsgericht
angeführte Umstand der Existenz einer Direktverbindung von Damaskus aus ohne die
Notwendigkeit eines Aufenthalts in der Türkei wird von dem Kläger nicht einmal bestritten.
Auch dabei handelt es sich ungeachtet der vom Kläger behaupteten Praktiken von
„Schlepperbanden“ ohne Zweifel nicht um eine zwingende „Beweisregel“. Letztlich wendet
sich der Kläger auch insoweit gegen das Ergebnis der dem Gericht obliegenden rechtlichen
Würdigung seines Sachverhaltsvortrags (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ob diese im Einzelfall im
Ergebnis richtig ist oder nicht, ist jedoch mit Sicherheit keine Frage des Verfahrensrechts
unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes,
Beschlüsse vom 10.1.2001 – 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, Leitsatz Nr. 71, vom 21.7.2000
– 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116, Leitsatz Nr. 68 und vom 23.5.2006 – 2 Q 9/06 -, SKZ
2006, 225, Leitsatz Nr. 66) Verfahrensmängel allgemein liegen nur vor, wenn das
Verwaltungsgericht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Ablauf des
Verfahrens regelt, nicht aber wenn eine Vorschrift missachtet wurde, die den inneren
Vorgang richterlicher Rechtsfindung bestimmt. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
2.11.1995 – 9 B 710.94 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, zuletzt Beschluss vom
11.3.2009 – 4 BN 7.09 –)
Daher kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts
eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103
Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt. Von
einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5
Satz 1 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.