Urteil des OVG Saarland vom 10.02.2009

OVG Saarlouis: einkaufszentrum, grundstück, neubau, konzentration, begriff, werbung, genehmigung, lebensmittel, konzept, gebäude

OVG Saarlouis Beschluß vom 10.2.2009, 2 A 267/08
Baugenehmigung: Errichtung von Einzelhandelsgeschäften; Begriff des Einkaufszentrums;
Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren
Leitsätze
Eine allgemeine abstrakte Bestimmung des Begriffs des „Einkaufszentrums“ in § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 BauNVO (1977) ist nicht möglich. Entscheidend ist bei einer räumlichen
Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte auf einem Grundstück die Situation im
Einzelfall.
Nicht notwendig für die Annahme eines Einkaufszentrums ist insoweit ein von vorneherein
einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in
Betracht zu ziehendes zeitlich versetztes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem
Einkaufszentrum setzt neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen
Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation
und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes
erscheinen lassen.
Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977
zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer
verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist
auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines „Zentrums“ durch die
Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von
Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht als durch ein
gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt
und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt (hier bejaht für sieben
Einzelhandelsgeschäfte auf einem Grundstück mit einer Verkaufsfläche von 3.642 qm, sich
ergänzendem Sortiment und gemeinsamer Binnenerschließung).
Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit
Gewissheit“ richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt
insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und
zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind.
Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter
übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), lässt sich nicht herleiten, dass die Sache besondere
rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
aufweist.
Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn
ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine
Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient
nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 151.056,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung
von Einzelhandelsgeschäften auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S.
Das Grundstück steht wie die benachbarten Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86
ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Eltern des Klägers. Die
insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung
aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ der Beigeladenen.
Dieser setzt von der Art der Nutzung her ein Gewerbegebiet fest.
Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Gebäude
vorhanden, und zwar eines auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus
einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der
erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem TAKKO-Geschäft (496 qm), einem
Textilgeschäft („KIK“, 354 qm) und einer Drogerie („KD“, 420 qm), sowie ein
Lebensmittel-Discountmarkt („Lidl“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf
den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.
Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im
August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die
Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und
Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und
Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)
Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau
eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für
den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der
dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des
Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV
609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen
Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe
übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes,
Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)
Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („Lidl“)
genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Seine
geplante Erweiterung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den
Beteiligten. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des
Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 – und den dagegen gerichteten Antrag des
Klägers auf Zulassung der Berufung, Geschäftszeichen 2 A 254/08)
Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines
Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom
25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden.
Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen
Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze …
sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom
22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor
genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine
bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.
Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des
Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im
Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem
Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer
Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde
durch die im Gewerbegebiet John aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die
Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich,
gefährdet.
Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt
gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10,
200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz
„unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.
Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer
Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der
Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für
Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“ handeln. In den beigefügten Plänen ist ein
etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht
verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm)
mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und
Toiletten aufweist. Ein 9,3 qm großer Heizungsraum soll beiden Geschäften dienen. Aus
dem vorhandenen Bestand wurden dem Vorhaben 66 Stellplätze zugeordnet. Mit Blick auf
den vorgesehenen Abstand zwischen dem Baukörper und einem Pfandcontainer am „Lidl-
Markt“ von lediglich 3,27 m wurde gleichzeitig eine Abweichung von
Brandschutzbestimmungen (Brandwände) beantragt.
Mit Schreiben vom 12.10.2005 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Hinweis
auf das Vorliegen eines im Gewerbegebiet nicht zulässigen großflächigen
Einzelhandelsbetriebs.
Durch Bescheid vom 21.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der
Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der
bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur
Folge, das in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Entscheidend sei dabei, ob eine
Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden
werde. Durch das Vorhaben würde das in dem Bereich bereits bestehende Warenangebot
mit seiner entsprechenden zentrenbildenden Magnetwirkung um ein Schuh-
beziehungsweise ein Betten- und Matratzengeschäft erweitert.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006
ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, die
beiden geplanten Geschäfte und die auf dem Grundstück des Klägers schon vorhandenen
fünf Geschäfte seien ungeachtet baulicher Trennung planmäßig auf Dauer angelegt und in
Bezug auf das Warenangebot aufeinander abgestimmt. Die Geschäfte bildeten eine
Funktionseinheit, seien als Gesamtkomplex und insoweit als Einkaufszentrum zu
beurteilen. Das Vorhaben sei daher in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007
hat dieser Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der geänderte
Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Es
entstehe kein Einkaufszentrum. Dieses setze eine entsprechende Größe voraus. Die
gemeinsame Ansiedlung sei „rein zufällig“. Eine Funktionseinheit ergebe sich nicht aus der
Addition von Verkaufsflächen. Es bestehe nicht einmal ein Mindestmaß an gemeinsamer
Organisation bei den Geschäften. Das Hinzutreten der beiden zur Genehmigung gestellten,
baulich getrennten und funktionell völlig eigenständigen Geschäfte ändere daran nichts.
Durch die Ablehnung des Bauantrags lasse sich eine möglicherweise seitens der
Beigeladenen unterlassene Lenkung der städtebaulichen Entwicklung nicht korrigieren.
Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit
vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung
am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen
Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet John auf die städtebauliche
Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung
des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei trotz Belegenheit im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht genehmigungsfrei nach § 63 LBO 2004. Zum
einen handele es sich bei der insgesamt beantragten Geschossfläche von 1.172 qm um
einen Sonderbau; zum anderen sei eine bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt
worden. Da das Gebäude von seiner Höhe her der Gebäudeklasse 3 zuzurechnen sei, sei
die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 zu erteilen. Die
zwischen den Beteiligten umstrittene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nicht gegeben.
Aufgrund des Standorts im durch die Planänderung im Jahre 2005 nicht tangierten Bereich
sei für die Beurteilung auf § 8 BauNVO 1977 abzustellen. Insoweit schränke § 11 Abs. 3
BauNVO 1977 die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ein, der Einkaufszentren mit den von
ihnen ausgehenden Wirkungen ohne Einzelfallprüfung speziellen Sondergebieten zuweise.
Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben gehe es um die Errichtung
beziehungsweise Erweiterung eines Einkaufszentrums im Verständnis der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Begriff sei vorrangig nach der Zielsetzung des §
11 Abs. 3 BauNVO 1977 auszulegen. Ob es sich bei einer Ansammlung von Geschäften
um einen oder um mehrere Einzelhandelsbetriebe handele, bestimme sich nach baulichen
und nach betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei
vorliegend davon auszugehen, dass der geplante Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften
zusammen mit dem auf demselben Grundstück befindlichen Lebensmittelmarkt („Lidl“)
und den weiteren Einzelhandelsgeschäften (Teppichmarkt, KIK, TAKKO und Drogerie) aus
der maßgebenden Sicht der Kunden spätestens mit Eröffnung der beiden zusätzlichen
Läden zur Entstehung eines Einkaufszentrums führen werde. Die Einschätzung des Klägers,
die Ansiedlung von dann sieben Einzelhandelsgeschäften mit 257 Stellplätzen und sich
ergänzendem Warenangebot auf einem Grundstück mit einer Zufahrt und gemeinsamem
Hinweisschild sei „rein zufällig“, treffe nicht zu. Dass die Geschäfte nach und nach
angesiedelt worden seien, mache keinen Unterschied. Auch von der Größe der
Gesamtverkaufsfläche von 3.642,79 qm dränge sich die Annahme eines Einkaufszentrums
auf. Zwar versuche der Kläger durch die Einrichtung getrennter Eingangsbereiche die
Voraussetzungen zu umgehen. Mit der Realisierung des Vorhabens ergebe sich nicht nur
die notwendige räumliche Konzentration, sondern auch, dass die einzelnen Betriebe
aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden in
Erscheinung träten. Die Unterbringung auf einem Grundstück mit einer aus Kundensicht
gemeinsam geplanten Stellplatzanlage verbinde die „Einzelbetriebe“, wie sich aus der
Errichtung der 66 dem nunmehrigen Vorhaben dienenden Stellplätze schon aufgrund der
Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 ergebe, zu einer Einheit. Die Erweiterung der
gewerblichen Nutzung des Grundstücks ziele auf eine räumliche Konzentration von
Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant und
„gewachsen“ sei. Der Kläger halte auch künftig die Struktur dieses Zentrums in der Hand.
Er entscheide, mit wem er Mietverträge abschließe und damit auch, welche Waren
angeboten würden. Aus Kundensicht sei nicht entscheidend, ob ein Geschäft als
Nebenbetrieb eines anderen angesehen werden könne, sondern dass auf dem Grundstück
keine zufällige räumliche Konzentration, vielmehr ein gesteuerter Gewerbekomplex mit
abgestimmtem Warensortiment und gemeinsamer Parkplatzanlage vorhanden sei, der
angesichts der geringen Größe der Beigeladenen mit unter 14.000 Einwohnern in
besonderem Maß als Einkaufsmagnet wirke. Bei kleinen Gemeinden sei nach dem
Gutachten der LEG die Gefährdung des Ortskerns durch außerhalb errichtete
Einkaufszentren besonders groß. Nach der Rechtsprechung sei weder eine gemeinsame
Verwaltung noch gemeinsame Werbung erforderlich. Vorliegend handele es sich um den
Musterfall eines Versuchs, ein Einkaufszentrum auch außerhalb von Kern- und
Sondergebieten zu einzurichten.
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.
II.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 -, durch das seine
Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau von zwei
Einzelhandelsgeschäften“ auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S
abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen
Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5
Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das
Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger
geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.
A. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel
an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -,
SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am
Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend
erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige
Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV
4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die
Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann
nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin
angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das Verwaltungsgericht
bei der Anwendung der Baunutzungsverordnung (1977) nicht jedes der beiden
Einzelhandelsgeschäfte „für sich“ einer getrennten Beurteilung unterzogen, sondern eine
„Gesamtschau“ vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst durch
die Bauantragstellung eine Verbindung der beiden Einzelhandelsgeschäfte zu einem
Bauvorhaben vorgenommen hat. Schon von daher unterliegt jedenfalls die in
bauverfahrensrechtlicher Hinsicht vom Verwaltungsgericht zunächst vorgenommene
„Gesamtschau“ bei Anwendung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 4 Nr. 4 LBO 2004 keinen
ernsthaften Bedenken, wobei die Bejahung der Sonderbaueigenschaft nach § 64 Abs. 1
Satz 2 LBO 2004 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Übrigen gleichzeitig die
Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausschließt.
In materieller Hinsicht kann die Wirksamkeit der „1. Änderung“ des Bebauungsplans
„Gewerbegebiet J“ aus dem Jahre 2005 dahinstehen, (vgl. zu der Problematik der
Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am
23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ
2008, 34) da diese Planung unter anderem gerade den hier fraglichen Bereich, in dem sich
damals bereits Einzelhandelsbetriebe befanden, von der Änderung ausgenommen und
damit die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1983
beibehalten hat. Maßgeblich sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1962/68/77/90) mithin
die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in ihrer damals geltenden Fassung aus
dem Jahre 1977.
Insoweit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht hier vom Entstehen
beziehungsweise Vorliegen eines „Einkaufszentrums“ durch die sich in der Palette der
angebotenen Produkte ergänzenden (dann) sieben Einzelhandelsgeschäfte auf dem
Grundstück (Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100) im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 BauNVO 1977 ausgegangen ist. Einkaufszentren wurden damals bereits – anders
als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und
Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte
hinsichtlich der Geschossflächen (damals 1.500 qm) anknüpfende Vermutung des § 11
Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgegangen ist, dass sich bei
Einzelhandelsbetrieben, die den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe
die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977
generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl.
BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C
16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Des Problems, ob die Annahme eines Einkaufszentrums
unabhängig vom Einzelfall abstrakt eine Mindestgröße voraussetzt und wie die Fälle einer
räumlichen und funktionalen Agglomeration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit
möglicherweise zu addierenden Geschoss- beziehungsweise der insoweit eher
aussagekräftigeren Verkaufsflächen zu behandeln sind, hat sich der Verordnungsgeber
trotz wiederholter Ersuchen des Bundesrats in den 1980er Jahren bisher nicht
angenommen, vielmehr insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Begriff des Einkaufszentrums verwiesen. (vgl. damals insbesondere BVerwG, Urteil
vom 22.5.1987 – 4 C 77.84 –, BRS 47 Nr. 58) Notwendig bleibt daher der
Rechtsprechung überlassen, die gebotene Konkretisierung des Begriffs des in § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 (heute entsprechend: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990)
mit der strikten (unwiderleglichen) Vermutung hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen
verbundenen Einkaufszentrums vorzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht hier unter
Zugrundelegung der einschlägigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich
wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getan. Mit Blick auf
diese Anforderungen unterliegt das Ergebnis dieser Beurteilung am Maßstab des
Zulassungsantrags keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen insbesondere um die
Abgrenzung des Einkaufszentrums von der bloßen Ansammlung mehrerer verschiedener
Läden bemüht. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine allgemeine abstrakte
Begriffsbestimmung nicht möglich, vielmehr die Situation im Einzelfall entscheidend und
vom Gericht zu bewerten ist. Nicht notwendig ist ein von vorneherein einheitlich geplanter,
finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes
Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt aber neben einer
räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich
in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die
sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil
vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Aufgrund des Regelungszusammenhangs
und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers,
letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe
im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung
eines „Zentrums“ durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils
konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus
dessen Sicht also als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander
verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer
ausübt.
Das Verwaltungsgericht hat diese Kriterien nachvollziehbar auf den Fall angewandt, hier die
Eigenschaft als Einkaufszentrum bejaht und dargelegt, dass aus Sicht der Kunden auch mit
Blick auf die verkehrliche Binnenerschließung kein ernsthafter Zweifel daran bestehen
könne, dass es sich bei der Bebauung des Grundstücks nicht um eine beliebige und „rein
zufällige“ Ansammlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte auf mehr oder weniger
engem Raum handele, sondern um – bei Berücksichtigung des streitigen Vorhabens –
sieben vom Warenangebot her aufeinander abgestimmte Geschäfte. Was der Kläger im
Zulassungsantrag dagegen einwendet, begründet keine ernsthaften Zweifel an der
Richtigkeit dieser Auffassung. Das Verwaltungsgericht hat hierbei keine bloßen
„Lehrformeln“ benutzt, sondern vielmehr mehrere Gesichtspunkte aufgeführt, auf die es
einerseits abgestellt hat beziehungsweise auf die es andererseits nach der Rechtsprechung
nicht ankommt. Mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Erscheinungsbildes nach außen, also
die Kundensicht, kommt dem wiederholten Hinweis des Klägers auf eine nach seiner
Auffassung gegebene „Eigenständigkeit und Selbständigkeit der geplanten
Einzelhandelsbetriebe“ letztlich nur der Wert einer (eigenen) Einschätzung zu. Für die
Außenwirkung ist etwa ohne Bedeutung, dass der Kläger die beiden neuen Geschäfte –
nach seinem Vortrag – nicht selbst betreiben will.
Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand in dem
Gewerbegebiet J. (ansonsten) ansässige Handwerksbetriebe und speziell ein Autohaus
angesprochen, wobei niemand, der ein Auto kaufen wolle, in das Gebiet fahre, „um
Brötchen im Lidl- oder Aldimarkt zu erwerben“, vermag das offensichtlich keine Zweifel an
der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zum einen handelt es sich
bei der Erwähnung der Betriebe im Tatbestand lediglich – unschwer erkennbar und insoweit
korrekt – um eine Wiedergabe der Begründung des Ablehnungsbescheids des Beklagten
vom 21.12.2005. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des
Vorliegens eines Einkaufszentrums in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die
Bebauung der Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 abgestellt und daher die vom
Kläger nun unterstellten Schlussfolgerungen gar nicht gezogen. Darauf, ob der von seinem
Vater geführte Teppichmarkt – wie der Kläger hervorhebt – durch Verlegearbeiten beim
Kunden auch handwerkliche Leistungen anbietet, und inwieweit das mit der
Grundkonzeption der Beigeladenen für das Baugebiet in Einklang steht, kommt es für die
Beurteilung im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ebenso wenig an wie
auf die Richtigkeit der Aussage des Klägers, dass sich „kein Mensch“ jeden Tag ein Auto,
ein Motorrad oder gar Fliesen kaufe, oder dass es außer Hinweisschildern der Beigeladenen
keine gemeinsame Werbung für die Betriebe im Gewerbegebiet John gebe. Die Richtigkeit
der von dem Kläger angegriffenen negativen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit seines Vorhabens kann auch nicht davon abhängen, wie die Eltern des Klägers
das Eigentum an den Grundstücken im Gewerbegebiet erlangt haben und wie die
Grundstücke von der Beigeladenen steuer- und abgabenrechtlich oder bei der Vergabe von
Fördermitteln behandelt werden oder wurden.
Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Gesamtverkaufsfläche auf dem Grundstück von
3.642,79 qm rechtfertigt nicht die Feststellung, dass hierbei eine – wo auch immer
bestimmbare – (absolute) Mindestgröße für die begriffliche Annahme eines
Einkaufszentrums unterschritten worden ist. Die Schwelle der „Kundenwirksamkeit“ im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 liegt in kleineren Gemeinden wie der Beigeladenen
tiefer als in größeren Ballungsräumen. (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11.
Auflage 2008, § 11 Rn 18.8) Von diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es
entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob bei
dem jetzt zur Rede stehenden Gebäude bezogen auf seine Geschossfläche für sich
genommen der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 genannte, die Vermutungswirkung für
(sonstigen) großflächigen Einzelhandel auslösende Schwellenwert erreicht wird oder nicht.
Auch das würde im Übrigen davon abhängen, ob man im Ansatz eine isolierte oder eine
gemeinsame Betrachtung der (7) Geschäfte vornimmt.
Auch die umfangreichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags zu dem
vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft
Saarland mbH (LEG) beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management
rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe
des erstinstanzlichen Urteils wird (unschwer) erkennbar, dass das Verwaltungsgericht
dieses „Gutachten“ zwar auf der Grundlage eines aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 7.11.2007 gefassten förmlichen Beschlusses beigezogen, indes in seiner
Entscheidung nur am Ende, und zwar eher „beiläufig“ erwähnt und verwertet hat. Daraus
wurde lediglich die Erkenntnis hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000
Einwohnern insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehöre, in denen eine
„Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben errichtete Einkaufszentren und
großflächigen Einzelhandel potentiell am stärksten sei. Diese Aussage ist zum einen – auch
ohne Gutachten – sicher richtig und nachvollziehbar. Zum anderen setzt sie die Erkenntnis
des Vorliegens eines Einkaufszentrums voraus und dient offensichtlich nicht zur
Begründung für die zuvor in dem Urteil vorgenommene dahingehende Beurteilung des
Baubestands auf dem Grundstück. Wie bereits ausgeführt hat der Verordnungsgeber in §
11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 selbst die entsprechenden Auswirkungen auf den
Handel im zentralörtlichen Bereich bei Einkaufszentren (generell) bejaht. Ob die künftigen
Bewohner eines in der Nähe des Gewerbegebiets J. geplanten neuen Wohngebiets
(ohnehin) nicht in die Ortsmitte der Beigeladenen fahren werden, um Güter des täglichen
Bedarfs zu erwerben, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die sanierte
bauliche Gestaltung des Ortskerns der Beigeladenen nun besonders gelungen oder – wie
der Kläger meint – „missglückt“ ist.
Das Antragsvorbringen begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die Einschätzung des
Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach
dem Wortlaut der Vorschrift keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt
insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und
zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind. (vgl. zuletzt OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 – mit zahlreichen Nachweisen)
B. Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen
und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht die
Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). (vgl. zuletzt OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 326/07 -, ebenso bereits Beschlüsse vom
14.1.2000 – 2 Q 38/99 –, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 5, und vom 18.9.2001 – 1 V
26/01 –, SKZ 2002, 154, Leitsatz Nr. 7) Eine besondere Schwierigkeit der Sache ergibt
sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass „zu prüfen und abzuwägen
ist, welche der einzelnen Parameter für das Vorliegen eines Einkaufszentrums im
Gewerbegebiet J. durch das Bauvorhaben … gegeben sind und was im Einzelnen zu prüfen
und zu untersuchen ist“. Wie bereits dargelegt, kann im Einzelfall nur eine letztlich
bewertende Beurteilung vorgenommen werden, ob aus Sicht der Kunden – nicht der
Betreiber – die räumliche Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte als
Einkaufszentrum angesehen wird oder nicht. Dafür gibt es nach der Rechtsprechung keine
festen „Parameter“. Entscheidend ist vielmehr die Situation des Einzelfalls. Das verdeutlicht
etwa die Zurückweisung einer auf das Vorliegen einer Divergenz gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss
vom 12.7.2007. (- 4 B 29.07 –, BRS 71 Nr. 64) Dieses hatte in früheren Entscheidungen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67, und Beschluss vom
15.2.1995 – 4 B 84.94 –, bei juris) eine gemeinsame Werbung und die Verwendung einer
verbindenden Sammelbezeichnung als Beispiele dafür genannt, wie sich die „Verbundenheit
von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren“ könne. In dem Beschluss aus
dem Jahre 2007 wurde die Entscheidung der Vorinstanz, die trotz des Fehlens von
gemeinsamer Werbung und Bezeichnung ein Einkaufszentrum angenommen hatte, nicht
beanstandet und ausgeführt, dass es sich um Beispiele für eine nach außen in Erscheinung
tretende Verbundenheit handele, nicht aber um zwingende Voraussetzungen dafür. Soweit
der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht sich
sogar in seiner Argumentation soweit habe „bemühen“ müssen, „dass es das Vorliegen
von Parkplätzen“ herangezogen habe, ließe sich ergänzen, dass in dem dortigen Fall das
OVG Weimar (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17.4.2007 – 1 KO 1127/03 –, BRS 71 Nr. 65)
gerade auch in der Schaffung gemeinsamer Stellplätze ein Indiz für die entsprechende
Außenwirkung gesehen hatte.
C. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil selbst
von einem „Musterverfahren“ gesprochen und nicht näher definiert, inwieweit eine
„Kundensicht“ ein Einkaufszentrum (als solches) bewerten solle. Damit ist keine über den
Einzelfall hinausreichende und in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren mit Wirkung für
eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen. Wie
schon mehrfach dargelegt, kann die insoweit maßgebliche Bewertung aus „Kundensicht“
nur anhand konkreter Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorgenommen werden. Dabei
können, solange sich der Gesetzgeber nicht zu weiteren Konkretisierungen entschließt, für
die Annahme eines Einkaufszentrums Anlass gebende Umstände – wie gesehen – allenfalls
bedingt von einem Fall auf andere übertragen werden. Eine Vielzahl in Betracht
kommender Indizien sind benannt und in bestimmten Fällen von der – auch
höchstrichterlichen – Rechtsprechung verwertet worden, wohingegen sie in anderen Fällen
nicht vorlagen, indes die Wertung eines Einkaufszentrums wiederum aus sonstigen für eine
„Kundensicht“ maßgeblichen Umständen hergeleitet wurde. Wie in dieser Situation eine
weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung erzielbar sein sollte,
erschließt sich nicht.
D. Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dieser spricht insoweit erneut das aus seiner Sicht untaugliche
Gutachten der LEG beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management an, aus
dessen Verwertung sich ergebe, dass sich das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen
Weise mit seinen – des Klägers – in einem Schriftsatz vom 22.4.2008 angekündigten
„Beweisanträgen“ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinander gesetzt
habe. Insoweit ist zum einen erneut auf die bereits beschriebene, nicht auf die Frage der
Eigenschaft der Bebauung als Einkaufszentrum bezogene Art der „Verwertung“ des
Gutachtens der LEG hinzuweisen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die insoweit
erhobene Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts die Zulassung der Berufung
hier schon nicht rechtfertigen kann, weil das Verwaltungsgericht nach ständiger
Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, wenn ein in der
mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge
gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche
Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2
Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.)
Da das Vorbringen des Klägers somit keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2
VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen
Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die
Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine
Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre
Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem
von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der auf eine
Angabe des Klägers zurückgeht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.