Urteil des OVG Saarland vom 30.08.2010
OVG Saarlouis: grundrecht, stadt, medien, eröffnung des verfahrens, öffentliches amt, gewährleistung, informationsfreiheit, zugänglichkeit, ausschluss, zugang
OVG Saarlouis Beschluß vom 30.8.2010, 3 B 203/10
Antrag einer privaten Rundfunkveranstalterin, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder
Gemeinderates in Ton und Bild zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung aufzeichnen zu
dürfen
Leitsätze
1) Das einer privaten Rundfunkveranstalterin zustehende Grundrecht der Rundfunkfreiheit,
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, räumt ihr aller Voraussicht nach keinen gebundenen Anspruch
darauf ein, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates generell mittels
Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zwecke der Berichterstattung aufzeichnen zu
dürfen.
Allerdings steht ihr ein Anspruch darauf zu, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei
entschieden wird.
2) Der gesetzlichen Anordnung der Öffentlichkeit von Sitzungen oder Verhandlungen von
Staats- oder Verfassungsorganen genügt grundsätzlich die Herstellung einer
Saalöffentlichkeit, bei der auch Vertreter der Medien die Befugnis haben, zuzusehen,
zuzuhören und die so aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks
oder anderer elektronischer Medien zu ver-breiten. Sie erfordert nicht zwingend auch die
Herstellung einer Medienöffentlichkeit in dem Sinne, dass den Medienvertretern daneben
auch der medienspezifische Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten mit dem Ziel
der entsprechenden Verbreitung der Aufnahmen gestattet ist.
3) Das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährleistung der Rundfunkfreiheit findet seine
Grenze in der rechtmäßigen Ausübung der Sitzungsgewalt des Ratsvorsitzenden aus § 43
Abs. 1 KSVG.
4) § 43 Abs. 1 KSVG ist aller Voraussicht nach auch im Lichte der besonderen Bedeutung
des Grundrechts der Rundfunkfreiheit und unter Wahrung des besonderen Wertgehalts der
Rundfunkfreiheit in der Weise auszulegen, dass von dieser Vorschrift das Recht des
Ratsvorsitzenden umfasst ist, eine Zulassung der Medienöffentlichkeit zu verweigern.
5) Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung im Rahmen des § 43 KSVG kann
allerdings nur ein konkurrierendes Rechtsgut von erheblichem Gewicht den Ausschluss
einer über die Saalöffentlichkeit hinausgehenden Medienöffentlichkeit rechtfertigen. Mit
einem solchen Gewicht kann dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit voraussichtlich nur das
öffentliche Interesse an der - von Wirkungen der Medienöffentlichkeit unbeeinflussten -
Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegen gehalten werden. Gleiches gilt nicht auch
für Persönlichkeits- oder Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder.
6) Die Auffassung, ein Ratsvorsitzender sei an der Zulassung der Medienöffentlichkeit
bereits durch den Widerspruch eines einzelnen Ratsmitglieds, das sich auf subjektive
(Persönlickeits- oder Mitgliedschafts-)Rechte beruft, gehindert und er bedürfe für eine
solche Zulassung auch aus Gründen des Datenschutzes eines einstimmigen
Ratsbeschlusses, steht nicht im Einklang mit der im Hinblick auf das Grundrecht der
Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG und der
daran orientierten Ausübung der Sitzungsgewalt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2010 wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juni 2010 - 11 L 502/10 - aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis spätestens zum 15. Oktober 2010 erneut, unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, über den Antrag der Antragstellerin zu
entscheiden, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Antragstellerin zu öffentlichen
Sitzungen des Stadtrates der S. in der Weise zuzulassen, dass sie Videoaufzeichnungen
mit dem ausschließlichen Zweck der Berichterstattung herstellen darf.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin zu ¾ und
die Antragsgegnerin zu ¼.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der im Beschwerdeverfahren einvernehmlich - erneut - erfolgte Beteiligtenwechsel auf
Seiten der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist in entsprechender Anwendung des
§ 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Beteiligten haben ihre Einwilligung zu dieser
Antragsänderung erklärt (§ 91 Abs. 1 Alternative 1 VwGO). Zudem hält der Senat die
Antragsänderung insoweit auch für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alternative 2 VwGO), weil -
wie noch darzulegen sein wird - eine Passivlegitimation für den geltend gemachten
Anordnungsanspruch nur auf Seiten der - bereits ursprünglich und nach dem nunmehr
erklärten Beteiligtenwechsel erneut - von der Antragstellerin in Anspruch genommenen
Oberbürgermeisterin der S. in Betracht kommt.
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwG0 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
8.6.2010 - 11 L 502/10 - durch den die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung
verpflichtet wurde,
„der Antragstellerin zu gestatten, öffentliche Sitzungen ihres
Stadtrates - erstmals am 29.6.2010 - mittels Videoaufzeichnung
zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen,“
hat nach Maßgabe des Tenors auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang
der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt zur Aufhebung der
vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung, allerdings mit der Maßgabe, dass
die Antragsgegnerin über den Antrag der Antragstellerin erneut unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden hat.
Nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen, wenn
auch im Hinblick auf die geltend gemachte Grundrechtsposition der Antragstellerin im
gebotenen Maße vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage steht der Antragstellerin der
geltend gemachte Anordnungsanspruch auf generelle Ge-stattung von
Videoaufzeichnungen aller Voraussicht nach nicht zu (1.).
Allerdings ist der Antragstellerin - auch bereits im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes - mit Blick auf den Rang des geltend gemachten Grundrechts ein
Anordnungsanspruch darauf zuzuerkennen, dass über ihren entsprechenden Antrag
ermessensfehlerfrei entschieden wird (2.).
1. Durch den angefochtenen Beschluss vom 8.6.2010 hat das Verwaltungsgericht im
vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zu Gunsten der Antragstellerin eine
Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter faktischer
Vorwegnahme der Hauptsache - jedenfalls für den Zeitraum der einstweiligen Regelung -
getroffen. Dem ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren insbesondere mit dem
Einwand entgegengetreten, der Antragstellerin stehe ein dementsprechender
Anordnungsanspruch nicht zu, er ergebe sich insbesondere nicht aus der von der
Antragstellerin geltend gemachten Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG). Ihm stünden das öffentliche Interesse an der sachgerechten Aufgabenerfüllung
der Gemeindeverwaltung, Persönlichkeits- und Mitgliedschaftsrechte der einzelnen
Ratsmitglieder sowie Gründe des Datenschutzes entgegen.
Ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch, öffentliche Sitzungen des
Stadtrates der S. nicht nur im Einzelfall, sondern generell mittels Videoaufzeichnung zum
ausschließlichen Zwecke der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen, zusteht, kann im
vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt
werden. Jedoch wird das Bestehen eines solchen Anspruchs entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts - auch bei der mit Blick auf die geltend gemachte Grundrechtsposition
gebotenen vertieften Prüfung - überwiegend wahrscheinlich zu verneinen sein.
Das als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch in den Blick zu
nehmende, der Antragstellerin als privater Rundfunkveranstalterin zustehende Grundrecht
der Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, räumt ihr eine solche Rechtsposition aller
Voraussicht nach nicht ein. Das Recht der Antragstellerin auf Informationsfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht demgegenüber hier nicht in Frage, da Streitgegenstand
vorliegend nicht der Zugang von Mitarbeitern der Antragstellerin zu den öffentlichen
Sitzungen des Stadtrates der S. ist, sondern allein die dabei beabsichtigte Nutzung
rundfunkspezifischer Aufnahme- und Übertragungsgeräte zum Zweck der Aufzeichnung
und Verbreitung der Informationen mit Hilfe des Rundfunks. Diese Art des Zugangs und der
Berichterstattung wird - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von
der spezielleren Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützt
BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -,
BVerfGE 103, 44 ff., zitiert nach juris.
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass das Grundrecht der
Rundfunkfreiheit nicht nur ein Abwehrrecht, sondern grundsätzlich auch einen gegen den
Staat gerichteten Anspruch auf Zulassung zur rundfunkspezifischen Berichterstattung
umfassen kann, allerdings in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG).
Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird vorab gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug
genommen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet das Grundrecht der
Antragstellerin auf Gewährleistung der Rundfunkfreiheit hier jedoch seine Grenze in der
rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse der Antragsgegnerin aus § 43 Abs. 1 KSVG. Nach
der genannten Vorschrift hat die oder der Vorsitzende des Gemeinderates die Aufgabe, die
Sitzungen des Gemeinderates zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlung zu leiten, die
Ordnung zu handhaben und das Hausrecht auszuüben. Dazu gehört auch die Befugnis,
über die Zulassung der Medienöffentlichkeit zur Rundfunkberichterstattung in der von der
Antragstellerin erstrebten Weise zu entscheiden.
Die Antragstellerin hat daher zutreffend ihren Antrag ursprünglich - und im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens erneut - gegen die Oberbürgermeisterin der S. in ihrer Funktion als
Ratsvorsitzende gemäß § 42 Abs. 1 KSVG gerichtet. Diese kommt allein als für den geltend
gemachten Anspruch passiv legitimiert in Betracht.
Die Entscheidung über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch ist danach
in Ausübung der Sitzungsgewalt der Oberbürgermeisterin der S. als Ratsvorsitzende (§§ 43
Abs. 1, 42 Abs. 1 KSVG) zu treffen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Entscheidung im Sinne einer Stattgabe ergibt sich indes aller Voraussicht nach nicht.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Zur
Rundfunkfreiheit gehört der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der
Information und der Erstellung der Programminhalte bis hin zur Verbreitung der Nachricht.
Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Medien in den Stand,
die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Zu den
von dem Grundrecht mit erfassten medienspezifischen Möglichkeiten der Berichterstattung
durch Rundfunk zählt auch die Möglichkeit, ein Ereignis den Zuhörern und Zuschauern unter
Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten akustisch und optisch in voller Länge
oder in Ausschnitten, zeitgleich oder zeitversetzt zu übertragen
BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -,
a.a.O. sowie Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 620/07 -, BVerfGE
119, 309 und Einstweilige Anordnung vom 27.11.2008 - 1 BvQ
46/08 -, NJW 2009, 350, jeweils zitiert nach juris.
Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört aber ebenso wenig wie zu dem der
Informationsfreiheit ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit reicht die
Rundfunkfreiheit nicht weiter als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, die
als Abwehrrecht den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen
staatliche Beschränkungen sichert. Erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit
und nur in ihrem Umfang kann der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG betroffen sein.
BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -,
a.a.O., Einstweilige Anordnung vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -
a.a.O.
Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der
Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Die Ausübung dieses
Rechts ist für Dritte keine Beschränkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Das
Bestimmungsrecht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, für den Staat
vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmungsberechtigte kann sein
Bestimmungsrecht auch in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs
festlegen. Soweit der Staat bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner
Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen.
Legt der Gesetzgeber die Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das
Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquellen fest, so wird in diesem Umfang zugleich
der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Dieser ist jedoch nicht identisch mit
dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, sondern stellt nur die äußerste Grenze für den
Schutzbereich der Rundfunkfreiheit dar, da diese – bezogen auf die Zugänglichkeit von
Informationsquellen - nicht weiter reicht, als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG
BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -,
a.a.O., Einstweilige Anordnung vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -
a.a.O..
Für die Informationsquelle „Sitzungen eines Gemeinderates“ bestimmt § 40 Abs.1 KSVG,
dass diese öffentlich sind, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder
berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Soweit letzteres der Fall ist, werden die
betreffenden Gegenstände in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates verhandelt.
Wann dies zutrifft, bedarf hier keiner Erörterung, da der Antrag der Antragstellerin ohnehin
ausschließlich auf öffentliche, nicht dagegen auf nicht öffentliche Sitzungen des Stadtrates
der Landeshauptstadt Saar-brücken zielt.
Bei öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates handelt es sich mithin gemäß §
40 Abs.1 KSVG um allgemein zugängliche Informationsquellen. Sie unterfallen dem
Schutzbereich der Informationsfreiheit. Begünstigt sind auch Vertreter der Medien. Sie
dürfen zusehen und zuhören und sind berechtigt, die auf diese Weise aufgenommenen
Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu
verbreiten
vgl. BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -,
a.a.O., für den Fall der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor
Gericht.
Mit der Anordnung der Öffentlichkeit einer staatlichen Informationsquelle ist aber nicht
zugleich der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit bezogen auf diese Informationsquelle
bestimmt. Für die Bestimmung des konkreten Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit kommt
es neben der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationsquelle (Öffentlichkeit) zusätzlich
noch auf die Art der Zugangseröffnung an.
Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt per se noch nichts über die Modalitäten,
unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird
BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -,
a.a.O..
Die gesetzliche Anordnung der Öffentlichkeit von Sitzungen oder Verhandlungen von
Staats- oder Verfassungsorganen kann insbesondere nicht mit der Anordnung von
Medienöffentlichkeit in dem Sinne gleichgesetzt werden, dass neben der Anwesenheit der
Vertreter der Medien und deren Befugnis zuzusehen, zuzuhören und die so
aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer
elektronischer Medien zu verbreiten, auch der medienspezifische Einsatz von Aufnahme-
und Übertragungsgeräten mit dem Ziel der entsprechenden Verbreitung der Aufnahmen
gehören würde.
Allerdings korrespondiert der in § 40 Abs.1 KSVG enthaltene Grundsatz der Öffentlichkeit
von Stadt- und Gemeinderatssitzungen – ebenso wie der im Gerichtsverfassungsgesetz
enthaltene Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht (§ 169 Abs.
1 GVG) und der in Art. 72 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) enthaltenen
Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen des Landtages des Saarlandes – dem
allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Der Zweck der Anordnung der
Öffentlichkeit, nämlich die handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle in Gestalt des Einblicks
der Öffentlichkeit zu unterziehen, wird indes auch durch die Gewährleistung einer
Saalöffentlichkeit erreicht
BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -,
a.a.O. für den Fall der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor
Gericht.
Eine Öffentlichkeit, die auf die im Raum der Sitzung oder Verhandlung Anwesenden
begrenzt ist, genügt darüber hinaus auch dem im Demokratieprinzip verankerten
Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen, die für die individuelle und öffentliche
Meinungsbildung von Bedeutung sind. Dadurch, dass den Medien der Zugang zum
Sitzungssaal eröffnet ist und dass Rundfunkjournalisten an öffentlichen Sitzungen und
Verhandlungen von Staatsorganen teilnehmen und über sie berichten können, ist zudem
auch dem Umstand genügend Rechnung getragen, dass Informationen heutzutage in
erster Linie über Medien an die Öffentlichkeit vermittelt werden
BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -
a.a.O. zur Frage der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen.
Dementsprechend bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken, die Art des Zugangs zu öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates
auf eine Saalöffentlichkeit zu beschränken. Allerdings enthält das KSVG bezogen auf den
Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen der Stadt- und Gemeinderäte keine
ausdrückliche Regelung zum Ausschluss der Medienöffentlichkeit, wie dies in § 169 Abs.2
GVG bezogen auf den im Gerichtsverfassungsgesetz enthaltenen Grundsatz der
Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht (§ 169 Abs. 1 GVG) und in § 77 Abs.1
LTG bezogen auf den in Art. 72 Abs.1 SVerf enthaltenen Grundsatz der Öffentlichkeit der
Verhandlungen des Landtages des Saarlandes der Fall ist.
Jedoch dürfte § 43 Abs. 1 KSVG - auch im Lichte der besonderen Bedeutung des
Grundrechts der Rundfunkfreiheit und unter Wahrung des besonderen Wertgehalts der
Rundfunkfreiheit - in der Weise auszulegen sein, dass von dieser Vorschrift das Recht des
Ratsvorsitzenden umfasst ist, einen Ausschluss der Medienöffentlichkeit im oben
dargelegten Sinne anzuordnen. Wie bereits dargelegt, hat nach der genannten Vorschrift
die oder der Vorsitzende des Gemeinderates die Aufgabe, die Sitzungen des
Gemeinderates zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlung zu leiten, die Ordnung zu
handhaben und das Hausrecht auszuüben. Das die Sitzungsgewalt umschließende
Hausrecht des Ratsvorsitzenden erweist sich als eine zulässige, auf einem allgemeinen
Gesetz beruhende Schranke der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
ebenso BVerwG, Urteil vom 3.8.1990 – 7 C 14/90 -, BVerwGE
85,283 ff., zitiert nach juris, zu dem in der Niedersächsischen
Gemeindeordnung wurzelnden Hausrecht des (Gemeinde-
)Ratsvorsitzenden im Verhältnis zum Grundrecht der Pressefreiheit.
Allerdings müssen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit und das der Rundfunkfreiheit
Schranken ziehende allgemeine Gesetz in einem Verhältnis der Wechselwirkung gesehen
und insbesondere das allgemeine Gesetz, hier § 43 KSVG, unter Beachtung der
besonderen Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ausgelegt werden. Dabei ist
einerseits von Bedeutung, dass - wie bereits ausgeführt - aus verfassungsrechtlicher Sicht
mit Blick auf das Demokratieprinzip und die Gewährleistung der Kontrollfunktion der
Öffentlichkeit keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, die Art des Zugangs zu
öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates auf eine Saalöffentlichkeit zu
beschränken. Andererseits kann im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung aber
nur ein konkurrierendes Rechtsgut von erheblichem Gewicht den Ausschluss einer über die
Saalöffentlichkeit hinausgehenden Medienöffentlichkeit rechtfertigen.
Mit einem solchen Gewicht kann dem von der Antragstellerin geltend gemachten
Grundrecht der Rundfunkfreiheit voraussichtlich nur das öffentliche Interesse an der – von
Wirkungen der Medienöffentlichkeit unbeeinflussten – Funktionsfähigkeit des
Gemeinderates entgegen gehalten werden. Gleiches gilt nicht auch für Persönlichkeits-
oder Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder
ebenso BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O., zur Rechtslage nach
der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin ist zunächst
davon auszugehen, dass die Herstellung von Medienöffentlichkeit in dem von der
Antragstellerin erstrebten Sinne, nämlich im Sinne einer Eröffnung der Möglichkeit, die
öffentlichen Sitzungen des Stadtrates der S. lückenlos in Ton und Bild zum Zwecke der
Rundfunkberichterstattung aufzuzeichnen, erheblichen Einfluss sowohl auf das Verhalten
der Mandatsträger als auch auf die Funktionsfähigkeit des Stadt- oder Gemeinderates
haben kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat solche erheblichen Wirkungen bereits mit
Blick auf bloße Tonaufzeichnungen angenommen und zur Begründung ausgeführt, dass
dadurch jede Nuance der Rede, einschließlich der rhetorischen Fehlleistungen, der
sprachlichen Unzulänglichkeiten und der Gemütsbewegungen des Redners, dauerhaft und
ständig reproduzierbar konserviert werde
BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O..
Umso mehr muss dies aber für die hier beabsichtigte Aufzeichnung in Ton und Bild gelten,
bei der nicht nur jede Nuance der Rede und Sprachproduktion, sondern jede Nuance des
gesamten verbalen und nonverbalen Verhaltens der Ratsmitglieder dauerhaft und ständig
reproduzierbar konserviert wird.
Die zu erwartende Beeinflussung durch Herstellung einer solchen Medienöffentlichkeit
betrifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin auch
nicht nur die „weniger redegewandten Ratsmitglieder in kleineren und ländlichen
Gemeinden“, von denen in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
„insbesondere“ die Rede ist. Vielmehr kann grundsätzlich auch bei professioneller
agierenden Amtsträgern davon ausgegangen werden, dass die dauerhaft öffentliche
Reproduzierbarkeit ihres Verhaltens dasselbe beeinflussen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Zusammenhang mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit des generellen Ausschlusses von Ton- und Bildaufnahmen in
öffentlichen Gerichtsverhandlungen (§ 169 Abs. 2 GVG) u.a. ausgeführt,
Medienöffentlichkeit sei ein Aliud gegenüber Saalöffentlichkeit. Viele Menschen veränderten
ihr Verhalten in Anwesenheit von Medien. Manche fühlten sich durch die Medienaufnahmen
beflügelt, andere gehemmt. Der Prozess der Wahrheitsfindung könne leiden, wenn die am
Verfahren beteiligten Personen versucht seien, ihr Verhalten an der erwarteten
Medienwirkung auszurichten. Dies gelte vor allem, aber nicht nur in Strafverfahren.
Gefährdungen gebe es in allen Verfahrensarten und für alle Verfahrensabschnitte. Schon
bei der Eröffnung des Verfahrens könnten vom Verhalten des Publikums oder einzelner
Verfahrensbeteiligter Störungen ausgehen, auf die bei Medienpräsenz anders reagiert
werde als vor der Saalöffentlichkeit. Zudem könne in allen Verfahrensabschnitten die
Verhandlungsleitung erschwert werden, soweit sie auch die verfahrensfremden Interessen
der Medien berücksichtigen müsse. Es sei schwer, die konkreten Wirkungen von
Medienpräsenz vorherzusehen und durch geeignete, auf das jeweilige Verfahren
abgestimmte Vorkehrungen vorzusorgen, dass die Herstellung von Ton- und Fernseh-
Rundfunkaufnahmen die Persönlichkeitsrechte (der Prozessbeteiligten) nicht
beeinträchtigten und die Verfahrensdurchführung nicht beeinflussten.
Ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit gemäß § 169 Abs. 2 GVG habe daher im Interesse
eines fairen Verfahrens und der Sicherung einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung
erfolgen dürfen
BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -
a.a.O. zur Frage der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen.
Ausgehend von diesen Erkenntnissen liegt es nicht fern, erhebliche negative Auswirkungen
permanenter Medienpräsenz – im Vergleich zu bloßer Saalöffentlichkeit - auch bei Stadt-
und Gemeinderatssitzungen anzunehmen, und zwar auch dann, wenn nicht nur „weniger
redegewandte Ratsmitglieder in kleineren und ländlichen Gemeinden“ betroffen sind.
Jedenfalls nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens
geht der Senat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Ausschlusses von Medienöffentlichkeit in
Gemeinderatssitzungen
BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O.
davon aus, dass die oder der Ratsvorsitzende im Rahmen der von ihr oder ihm
wahrgenommenen Sitzungsgewalt (§ 43 KSVG) auch mit Blick auf die entgegenstehende
Rundfunkfreiheit befugt ist, zur Gewährleistung eines geordneten Sitzungsbetriebs und des
gemeindlichen Interesses an einer unbeeinträchtigten Funktion des Stadt- oder
Gemeinderates eine lückenlose Aufzeichnung deren öffentlicher Sitzungen in Ton und Bild
zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung zu untersagen.
Denn eine von psychologischen Hemmnissen und Beeinflussungen möglichst
unbeeinträchtigte Atmosphäre gehört zu den notwendigen Voraussetzungen eines
geordneten Sitzungsbetriebs, den der Ratsvorsitzende zu gewährleisten hat. Dies beruht
auf dem letztlich in der Gewährleistung der Selbstverwaltung durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1
GG verankerten öffentlichen Interesse daran, dass die Willensbildung des Rates als
demokratisch legitimierter Gemeindevertretung ungezwungen, freimütig und in aller
Offenheit verläuft
BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O..
Demgegenüber kann der Schutz von Persönlichkeitsrechten der Ratsmitglieder dem von
der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht generell mit
Erfolg entgegengehalten werden kann. Zwar entfällt das Persönlichkeitsrecht eines
Ratsmitglieds, auch soweit es unmittelbar im Rahmen öffentlicher Sitzungen eines Stadt-
oder Gemeinderates tangiert ist, nicht völlig. Es wird jedoch dadurch modifiziert und in
seiner Bedeutung weitgehend reduziert, dass das Ratsmitglied in diesem Rahmen nicht als
Privatperson agiert und betroffen ist, sondern als Amtsträger
vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -,
NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 620/07 -,
a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 – 1 BvR 654/09 -,
NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des
Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die
außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht
eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig
hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der
Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990,
a.a.O.,
dessen Verhalten und Äußerungen in öffentlicher Sitzung vor allem dem wahrgenommenen
öffentlichen Amt zuzuordnen sind, nicht aber der Person, die hinter dem Amt zurücktritt.
Auch die mitgliedschaftlichen Rechte der einzelnen Ratsmitglieder auf Ausübung ihres
Mandats dürften aller Voraussicht nach nicht einen generellen Ausschluss der durch Ton-
und Bildaufnahmen manifestierten Medienöffentlichkeit rechtfertigen. Denn unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann die oder der Ratsvorsitzende
den Bedenken einzelner Ratsmitglieder gegen eine Herstellung der Medienöffentlichkeit
auch dadurch Rechnung tragen, dass der Rundfunkveranstalter nur mit der Maßgabe
zugelassen wird, die betreffenden einzelnen Ratsmitglieder nicht in Bild oder Ton
aufzunehmen.
Nach alledem ist daher § 43 KSVG aller Voraussicht nach so auszulegen, dass die oder der
Ratsvorsitzende auch in Ansehung des Grundrechtes der Rundfunkfreiheit und unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Ausübung ihrer Sitzungsgewalt
untersagen kann, dass eine Medienöffentlichkeit in dem von der Antragstellerin erstrebten
Sinne hergestellt wird, und zwar (insbesondere) dann, wenn davon auszugehen ist, dass
die unbeeinträchtigte Funktion des Stadt- oder Gemeinderates anders nicht gewährleistet
ist.
Ist die Ausübung der in § 43 KSVG verankerten Sitzungsgewalt in diesem Sinne aber
möglich, so steht der von der Antragstellerin geltend gemachte Anordnungsanspruch ihr
aller Voraussicht nach nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - als gebundener
Anspruch zu.
Die in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene
Regelungsanordnung war daher aufzuheben, und zwar ohne dass es insoweit noch einer
weiteren Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes bedurfte.
2. Jedoch steht der Antragstellerin ein Anspruch darauf zu, dass die Antragsgegnerin auf
den streitgegenständlichen Antrag der Antragstellerin im Rahmen ihrer Sitzungsgewalt eine
ordnungsgemäße Entscheidung trifft, die ermessensfehlerfrei, unter Abwägung der
unterschiedlichen kollidierenden Interessen und unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erfolgt. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens
ist dies bislang noch nicht geschehen.
Der streitgegenständlichen Antrag der Antragstellerin ist darauf gerichtet, die öffentlichen
Sitzungen des Stadtrates der S. ausnahms- und lückenlos in Ton und Bild zum Zwecke der
Rundfunkberichterstattung aufzeichnen zu dürfen. Weder verfolgt die Antragstellerin im
vorliegenden Verfahren einen Anspruch darauf, einzelne Ratssitzungen oder
Tagesordnungspunkte mit besonders öffentlichkeitswirksamen Themen aufzeichnen zu
dürfen, noch verfolgt sie einen Anspruch darauf, einzelne Aufnahmen oder Schnittbilder aus
dem Sitzungssaal vor, nach oder während der Stadtratssitzungen erstellen zu dürfen. Ziel
ihres Antrages ist vielmehr die generelle Zulassung zur lückenlosen Ton- und
Bildaufzeichnung aller Sitzungen des Stadtrates der S. zum Zwecke der
Rundfunkberichterstattung. Nach ihrem eigenen Vortrag beabsichtigt sie, mit diesen
Aufzeichnungen ein eigenes Sendeformat zu bedienen.
Die von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Verweigerung
der Rundfunkberichterstattung ist vorliegend anlässlich der Sitzung des Stadtrates am
11.5.2010 in der Weise zustande gekommen, dass die Antragsgegnerin, die gemäß § 42
KSVG den Vorsitz führte, den Rat vor Eintritt in die Tagesordnung über die Absicht der
Antragstellerin informierte, die Sitzung des Stadtrates in voller Länge mit Videotechnik
aufzuzeichnen, um sie in ihrem Programm zu senden. Hiergegen wurden
datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht und eine Abstimmung des Stadtrates
herbeigeführt, bei der ein Ratsmitglied der beabsichtigten Aufzeichnung widersprach.
Daraufhin wurde die Aufzeichnung nicht zugelassen.
Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens ist die Antragsgegnerin dem Begehren der
Antragstellerin einerseits unter Hinweis auf den oben dargelegten Gesichtspunkt
entgegengetreten, dass durch die von der Antragstellerin begehrte Eröffnung der
Medienöffentlichkeit eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Stadtrates eintrete.
Daneben hat sie aber weiterhin die Auffassung vertreten, an einer positiven Entscheidung
über die Zulassung der Medienöffentlichkeit bereits durch den Widerspruch eines einzelnen
Ratsmitglieds gehindert zu sein, weil ein ständiger Videomitschnitt in subjektive
(Mitgliedschafts-)Rechte der Ratsmitglieder eingreife, über die nur das einzelne Ratsmitglied
selbst disponieren könne. Zudem erforderten auch Gründe des Datenschutzes einen
einstimmigen Ratsbeschluss als Voraussetzung für die Zulassung der Medienöffentlichkeit.
Die Auffassung der Antragsgegnerin, an der Zulassung der Medienöffentlichkeit aufgrund
subjektiver (Mitgliedschafts-)Rechte der Ratsmitglieder bereits durch den Widerspruch eines
einzelnen Ratsmitglieds gehindert zu sein, sowie für eine solche Zulassung auch aus
Gründen des Datenschutzes eines einstimmigen Ratsbeschlusses zu bedürfen, steht nicht
im Einklang mit der im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit
verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG und der daran zu
orientierenden Ausübung der Sitzungsgewalt.
Wie bereits oben dargelegt, kann der Schutz von Persönlichkeitsrechten der Ratsmitglieder
dem von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht
generell mit Erfolg entgegengehalten werden. Die Ratsmitglieder, die als solche ein
öffentliches Amt angenommen haben, um das sie sich zuvor beworben haben, agieren im
Rahmen öffentlicher Ratssitzungen grundsätzlich nicht als Privatpersonen, sondern als
Amts- bzw. Mandatsträger. Der Schutz der ausschließlich ihrer eigenen Bestimmung
unterliegenden Persönlichkeitsrechte wird dadurch relativiert und muss in aller Regel hinter
den für eine lebendige Demokratie bedeutsamen Grundrechten der Informations- und
Rundfunkfreiheit zurücktreten
vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -,
NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 620/07 -,
a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 – 1 BvR 654/09 -,
NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des
Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die
außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht
eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig
hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der
Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990,
a.a.O..
Dies gilt sowohl für eine kollektive als auch für eine individuelle Geltendmachung von
Abwehrrechten aus den Persönlichkeitsrechten der Ratsmitglieder.
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang versucht, eine Parallele zur
Geltendmachung des Rechts eines einzelnen Ratsmitglieds zu ziehen, ein allgemeines
Rauchverbot in Sitzungen des Stadtrates durchzusetzen, ist dies der vorliegenden
Interessen- und Rechtsgüterkollision nicht vergleichbar. Denn zum einen ist bei der Frage
des Rauchverbots das widersprechende Ratsmitglied im Hinblick auf den Schutz seiner
Gesundheit tatsächlich (nur) als Privatperson betroffen und zum anderen geht es bei dem
kollidierenden Interesse der Raucher lediglich um die Befugnis, eine für sich und andere
gesundheitsschädliche Betätigung ausüben zu dürfen.
Auch der Schutz der mitgliedschaftlichen Rechte der Ratsmitglieder auf – ungestörte -
Ausübung ihres Mandats führt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht dazu,
dass die oder der Ratsvorsitzende bereits bei Verweigerung der Zustimmung einzelner
Ratsmitglieder daran gehindert wäre, die Medienöffentlichkeit zu eröffnen und
Videoaufnahmen zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung zu erlauben. Zwar wird beim
Auftreten von Widersprüchen von Ratsmitgliedern unter Geltendmachung des Rechts auf –
ungestörte - Ausübung des Mandats von der oder dem Inhaber der Sitzungsgewalt nach §
43 KSVG sorgfältig zu prüfen sein, ob und wann derartige Widersprüche als Anzeichen für
die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Stadt- oder Gemeinderates zu gelten
haben. Unterhalb dieser Schwelle wird die oder der Ratsvorsitzende unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allerdings zu erwägen haben, ob den Bedenken
einzelner Ratsmitglieder gegen eine Herstellung der Medienöffentlichkeit auch dadurch
Rechnung getragen werden kann, dass der Rundfunkveranstalter nur mit der Maßgabe
zugelassen wird, die betreffenden einzelnen Ratsmitglieder nicht in Bild oder Ton
aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin war auch nicht mit Rücksicht auf Vorschriften des Datenschutzes
gehindert, eine positive Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin zu treffen.
Was die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) anbelangt, ergibt
sich dies bereits aus dem Schutz- und Anwendungsbereich des Gesetzes. Gemäß § 1
SDSG ist es Aufgabe dieses Gesetzes, die Einzelne oder den Einzelnen davor zu schützen,
dass sie oder er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
in ihrem oder seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt zu werden. §
2 SDSG (Anwendungsbereich) formuliert es in Abs.1 Satz 1 noch deutlicher: Dieses Gesetz
gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden oder sonstigen
öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts (öffentliche Stellen). Insoweit hat die Antragstellerin auch zu Recht darauf
hingewiesen, dass das von der Antragsgegnerin – auszugsweise - vorgelegte Merkblatt des
Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen im gegebenen Zusammenhang
nicht herangezogen werden bzw. keine Aussagekraft entfalten kann, weil es eine
Handlungsanweisung für die Veröffentlichung von personenbezogenen und
personenbeziehbaren Daten im Internet durch Kommunalverwaltungen, d.h. durch
öffentliche Stellen darstellt. Vorliegend geht es indes ausschließlich um die Veröffentlichung
von personenbezogenen und personenbeziehbaren Ton- und Bildaufnahmen durch einen
privaten Rundfunkveranstalter.
Das Bundesdatenschutzgesetz, welches demgegenüber auch für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen gilt (§
1 Abs. 1, Abs. 2 Nr.3 BDSG), erfasst demgegenüber nicht unmittelbar den Bereich des der
landesrechtlichen Regelungskompetenz unterfallenden Rundfunkrechts.
Den Vorgaben des § 41 BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch die (Presse-)Medien folgend regelt § 11 Abs. 2 des
Saarländischen Mediengesetzes (SMG), dass, soweit personenbezogene Daten von
Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu
journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung gelten. § 11 Abs. 3 SMG verweist für
den Datenschutz beim privaten Rundfunk auf § 47 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV).
Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt, soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der
Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, dass dieser
Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen
kann. Ein ausdrücklicher Einwilligungsvorbehalt, wie in § 4 Abs. 1 SDSG geregelt, ergibt sich
aus den genannten Normen nicht.
Um Missverständnissen vorzubeugen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass die - oben bereits erörterte - Frage eines Einwilligungsvorbehalts aus Gründen des
Persönlichkeitsrechts von der Frage eines speziell datenschutzrechtlichen
Einwilligungsvorbehalts strikt zu trennen ist. Gründe des Datenschutzes standen einer
positiven Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag der Antragstellerin mithin
nicht entgegen.
Da die Antragsgegnerin im Verlaufe des Verfahrens einerseits bereits erklärt hat, der
Antragstellerin Rechte zu Ton- und Bildaufnahmen im gleichen Umfang wie anderen
Rundfunkveranstaltern, insbesondere dem SR, einzuräumen, andererseits der Antrag der
Antragstellerin aber – wie dargelegt – nicht auf Schnittbildaufnahmen oder einzelne
ausgewählte Aufnahmen ausgerichtet war, sei an dieser Stelle noch - ausschließlich
ergänzend - darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch die Gleichbehandlung mit
anderen Rundfunkveranstaltern tragendes Element einer ordnungsgemäßen Entscheidung
der Antragstellerin über die Eröffnung der Medienöffentlichkeit zu sein hat.
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen war die Antragsgegnerin daher nach
Maßgabe des Tenors zu verpflichten, erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts, über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden.
Insoweit ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen. Angesichts des
Gewichtes der geltend gemachten Grundrechtsposition, an deren Ausübung die
Antragstellerin derzeit gehindert ist, und angesichts des Umstandes, dass dies bislang
aufgrund einer aller Voraussicht nach rechtswidrigen weil ermessensfehlerhaften
Entscheidung der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausübung ihrer Sitzungsgewalt der Fall
ist, ist die getroffene einstweilige Regelung geboten.
Im Übrigen war der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen, da ihr, wie ausgeführt, ein
gebundener Anspruch auf die erstrebte generelle Zulassung zu Bild- und Tonaufnahmen
von den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates der S. aller Voraussicht nach nicht zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52
Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG , wobei mit Blick auf den „Vorwegnahmecharakter" des
Anordnungsbegehrens eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angemessen erscheint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.