Urteil des OVG Saarland vom 09.03.2010

OVG Saarlouis: künftige nutzungsmöglichkeit, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, stadt, sanierung, aufschiebende wirkung, widersprüchliches verhalten, tierhaltung, behörde, gebäude

OVG Saarlouis Beschluß vom 9.3.2010, 2 B 516/09
Voraussetzungen für eine Baueinstellung
Leitsätze
Zwar gelten für den Erlass von Baueinstellungen durch die Bauaufsichtsbehörde mit Blick
auf die zugrunde liegende gesetzgeberische Intention einer Sicherung gerade der Funktion
des formellen Baurechts regelmäßig geringe Anforderungen. Wird die Behörde jedoch
erkennbar ausschließlich zur Verhinderung einer nach ihrer Beurteilung drohenden
Nichtbeachtung von Vorschriften aus dem Bereich des materiellen Bauplanungs- oder
Bauordnungsrechts tätig, so muss eine dem § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügende
Begründung der Ermessensentscheidung zumindest erkennen lassen, welche konkreten
Rechtsverstöße gemeint sind. Insoweit genügt nicht ein allgemein gehaltener Hinweis, die
aufgegriffenen Bauarbeiten seien "in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig".
Es bleibt offen, ob sich der Adressat einer wegen eines formellen Rechtsverstoßes
angeordneten Baueinstellungen deshalb nicht auf eine unterbliebene Anhörung (§ 28 Abs. 1
SVwVfG) berufen kann, weil er - in diesen Fällen - die Bauverwirklichung unter Verzicht auf
eine gebotene vorherige Einreichung entsprechender Anträge oder Unterlagen in Angriff
genommen hat.
Der Grundsatz, dass bei der rechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben vor allem im
Baunachbarstreit eine einheitliche Betrachtung der zu schaffenden Bausubstanz und der
vom Bauherrn bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben durch die Angaben im Bauantrag
konkretisierten beabsichtigten Nutzung anzustellen ist, lässt sich nicht uneingeschränkt auf
Fälle übertragen, in denen der Eigentümer eines stark sanierungsbedürftigen Bestands im
Bereich "genehmigungsfreigestellten" Bauens zwar eine in ihrer rechtlichen Zulässigkeit
umstrittene Benutzung, hier eine Haltung von Großtieren, plant, indes in jedem Fall die
notwendige Sicherung vorhandener Bausubstanz anstrebt, um sich überhaupt eine künftige
Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. In diesem Fall fällt es in den Risikobereich des
"genehmigungsfrei" tätig werdenden Bauherrn, wenn sich später die für den von ihm als
erhaltens- und sanierungswert angesehenen, Baubestand angestrebte Nutzung aus
rechtlichen Gründen nicht realisieren lassen sollte.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsverfügung vom 12.10.2009
wieder hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte
Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners.
Sie bezog im Sommer des Jahres 2009 das zuvor von ihr erworbene Anwesen A-Straße in
A-Stadt (Parzellen Nr. .../1 und Nr. .../2 in Flur 10 der Gemarkung A-Stadt). Auf diesem
befinden sich neben einem straßennah errichteten Wohnhaus an der rechten
Nachbargrenze mehrere in früherer Zeit landwirtschaftlich genutzte Gebäude.
Im Rahmen einer durch Nachbarbeschwerden wegen einer Tierhaltung der Antragstellerin
veranlassten Ortseinsicht des Antragsgegners wurden im Juni 2009 auf dem Grundstück
mehrere Pferde und Hunde festgestellt.
In einem Aktenvermerk vom 8.7.2009 über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle
heißt es, der Ehemann der Antragstellerin habe erklärt, man halte auf dem „Hof“ etwa 12
Pferde „zur Zucht“. Auf einer eingezäunten Koppel hätten sich 8 Pferde befunden. Ferner
würden 5 Schweine sowie Hasen in dem Stall gehalten. Bauaufsichtliches Einschreiten sei
nicht nötig. Bautätigkeit nicht festzustellen; das Anwesen mache einen sauberen Eindruck.
Im September 2009 ersuchte der Bürgermeister von A-Stadt den Antragsgegner um
bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden und verwies auf „mehrere aktuelle Beschwerden
aus der Nachbarschaft“ über eine starke Erhöhung des Tierbestands, einen drastischen
Anstieg der Geruchsbelästigungen sowie dadurch hervorgerufene unzumutbare
Belästigungen für Anwohner.
Mit Bescheid vom 12.10.2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin dann mit, er
habe festgestellt, dass der hinterste Teil des im Bereich der rechten Nachbargrenze
stehenden Gebäudekomplexes linksseitig durch eine Folge von mit Segmentbögen
verbundenen und zum Teil als Auflager der anschließenden Dachkonstruktion dienenden
Pfeilern erweitert werde und forderte sie unter Verweis auf § 60 Abs. 2 LBO 2004 auf, die
„in planungsrechtlicher Hinsicht unzulässigen“ Bauarbeiten sofort einzustellen. Die
gleichzeitig getroffene Sofortvollzugsanordnung wurde damit begründet, dass eine
Fortsetzung der Arbeiten die Verwirklichung von öffentlichen und von Nachbarrechten
erschweren könne. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein
Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR und gegebenenfalls eine Versiegelung der Baustelle
angedroht.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Antragstellerin aus, sie
habe im April 2009 beim Bauamt in A-Stadt telefonisch abgeklärt, inwieweit die Sanierung
der maroden Gebäudeteile der Stallung ohne sonstige Veränderungen statthaft sei.
Damals sei ihr von einem Herrn F erklärt worden, dass eine Sanierung ohne Erweiterung
der Gebäude zulässig sei. Die gesamte innere Bausubstanz sei damals morsch, marode
und „massivst sanierungsbedürftig“ gewesen. Daraufhin seien der hölzerne Vorderbereich
des Stalltraktes und eine rechts befindliche Tür beseitigt worden. Außerdem sei eine
marode Steinmauer komplett entfernt worden. Ohne Veränderung der äußeren Maße sei
dann auf dem vorhandenen Fundament die Außenmauer mit einer Pfeiler- und
Rundbogenstützkonstruktion gebaut worden. Im Rahmen einer Ortseinsicht durch die
Behörde am 7.7.2009 sei keinerlei Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften im Rahmen
der Sanierung festgestellt worden. Vielmehr sei damals vor mehreren Zeugen erklärt
worden, dass die Arbeiten beanstandungslos durchgeführt werden könnten. Nunmehr sei
nach erneuten Beschwerden eine Baueinstellungsverfügung ergangen, obwohl sich am
baulichen Zustand nichts geändert habe und keine über die reine Sanierung
hinausgehenden Änderungen der Bausubstanz vorgenommen worden oder beabsichtigt
seien. Dass die Fassade jetzt mit Säulen und Rundträgern gestaltet sei, rechtfertige eine
solche Maßnahme nicht.
Im November 2009 stellte die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag hinsichtlich der
Baueinstellungsanordnung. Sie machte geltend, die Arbeiten beträfen keine Neubauten,
sondern lediglich dringend notwendige Sanierungsarbeiten an den seit 1962 genehmigten
und schon immer landwirtschaftlich, insbesondere auch zur Pferdehaltung genutzten
Gebäuden ohne bauliche Erweiterungen. Warum sich der Antragsgegner entgegen
früheren Verlautbarungen nun doch zu einem Einschreiten entschlossen habe, sei nicht
nachvollziehbar und zudem unverhältnismäßig. Wenn er ihre Tierhaltung in den Gebäuden
für rechtswidrig halte, müsse er diese verbieten. Die Frage ihrer baurechtlichen
Zulässigkeit, für die im Übrigen jedwede Begründung im Bescheid fehle, stelle sich
vorliegend nicht. Von den Nachbarn behauptete Beeinträchtigungen seien durch nichts
belegt. Selbst wenn man unterstelle, dass in den vergangenen 10 Jahren keine Tiere
gehalten worden seien, bestehe ein Recht auf Sanierung der Gebäude. Vor Beginn ihrer
Baumaßnahme habe sie ihr Bauvorhaben bei der Stadt A-Stadt vorgestellt. An der
Besprechung hätten neben dem Bürgermeister S und Herrn F von der Stadt noch 3
weitere Personen teilgenommen, davon allem Anschein nach auch ein Vertreter des
Antragsgegners, der ihr jedoch namentlich nicht bekannt sei. Man habe ihr bei dieser
Gelegenheit bestätigt, dass es sich um eine genehmigungsfreie Sanierung des Gebäudes
handele und dass auch gegen die Tierhaltung keine Einwände bestünden.
Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgetragen, eine Genehmigungsfreiheit von
Bauarbeiten entbinde den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-
rechtlicher Anforderungen an sein Vorhaben und lasse auch die bauaufsichtsbehördlichen
Einschreitensbefugnisse unberührt. Die Antragstellerin betreibe eine Großtierhaltung mit
Pferden, Schweinen, Hühnern und Schafen im Innenbereich von A-Stadt. In Gebieten mit
Wohngebietscharakter müsse jedoch lediglich eine angemessene Zahl von Kleintieren
hingenommen werden. Dieser Rahmen sei deutlich überschritten. Ein Pferdestall sei in
einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet nicht zulässig. Da die vormals vorhandene
landwirtschaftliche Nutzung vor „geraumer Zeit“ aufgegeben worden sei, bestehe insoweit
auch kein Bestandsschutz. Ein solcher scheide nach einem Zeitablauf von mehr als 10
Jahren aus.
Ende November 2009 hat das Verwaltungsgericht das Aussetzungsbegehren
zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen
die auf § 81 LBO 2004 gestützte Baueinstellung habe in der Hauptsache keine
Erfolgsaussicht. Die Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig. Ob der Hinweis auf die
planungsrechtliche Unzulässigkeit „des Stalles“ im Rahmen der Ermessensausübung durch
den Antragsgegner ausreiche, bedürfe keiner Entscheidung, da Begründungen nach § 45
Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könnten. Das habe der
Antragsgegner hier in der Antragserwiderung getan. Nach ständiger Rechtsprechung
rechtfertige bereits der Beginn von Bauarbeiten beziehungsweise die aufgenommene
Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß den §§ 81 und 82 Abs. 1 und
2 LBO 2004, es sei denn die Maßnahme genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich
genehmigungsfähig. Beides lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Ein
Bestandsschutz für eine einmal materiell zulässige Nutzung ende mit ihrer endgültigen
Aufgabe beziehungsweise auch bei einem Wechsel der Grundstückssituation nach einem in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten Zeitablauf. Bei Anlegung dieser
Maßstäbe dränge es sich jedenfalls nicht auf, dass das streitige Stallgebäude für Großtiere
in dem nach Angaben des Antragsgegners von Wohnbebauung geprägten Innenbereich von
A-Stadt noch Bestandsschutz genieße. Dieser könnte unabhängig von dem seit der
Aufgabe der Tierhaltung verstrichenen Zeitraum auch dadurch entfallen sein, dass das
Gebäude vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten aufgrund des baulichen Zustands als
abgängig zu bezeichnen gewesen sein könnte. Eine Großtierhaltung sei nicht
wohngebietsverträglich und daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner der Antragstellerin durch
gesonderten Bescheid vom 7.1.2010 die Benutzung der baulichen Anlagen im Bereich der
rechtsseitigen Nachbargrenze zur Haltung von Großtieren, insbesondere Pferden und
Schweinen, unter Verweis auf deren bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit untersagt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09
–, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
gegen die Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners vom 12.10.2009
zurückgewiesen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer
Zulässigkeit. Sie ist auch in der Sache begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den
gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende
Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung dieses
Eilrechtsschutzbegehrens. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist
bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Orientierung an den
Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren vorrangig gegenüber den
für die sofortige Vollziehbarkeit der Baustillegung streitenden Belangen.
Die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnung vom 12.10.2009 begegnet
gravierenden formellen und inhaltlichen Bedenken. Der § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004
ermächtigt die Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier den Antragsgegner, die Einstellung der
Arbeiten anzuordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, wobei im konkreten Fall keiner der
in Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 vom Gesetzgeber für einen solchen Rechtsverstoß in formeller
Hinsicht benannten Beispielsfälle einer verfahrensabweichenden Bauausführung vorliegt.
Der Antragsgegner hat sein Einschreiten auch ansonsten von Anfang an eindeutig nicht auf
eine Missachtung bauordnungsrechtlicher Verfahrenserfordernisse gestützt. Das belegt der
in seiner Anordnung vom 12.10.2009 enthaltene konkrete Hinweis auf den § 60 Abs. 2
LBO 2004, in dem der Gesetzgeber die von der Frage der Zulassungsbedürftigkeit eines
Vorhabens unabhängige Pflicht der Bauherrn zu einer „eigenverantwortlichen“ Beachtung
öffentlich-rechtlicher Anforderungen klargestellt hat. Auch in der Antragserwiderung vom
9.11.2009 ist der Antragsgegner unmissverständlich von einer „Genehmigungsfreiheit“ der
Baumaßnahme ausgegangen. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob die
dem wohl zugrunde liegende Einordnung der Baumaßnahmen als verfahrensfreie
Instandhaltungsarbeiten (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) zutreffend ist.
Der seitens des Antragsgegners stattdessen für sein Tätigwerden im Bescheid vom
12.10.2009 ganz pauschal und ohne jegliche Konkretisierung angeführte Grund, dass die
Baumaßnahme, also die zuvor vom Antragsgegner als festgestellt beschriebene Errichtung
der Pfeiler und Segmentbögen, „in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig“ sei, genügt
– wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt ist – inhaltlich nicht dem
allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungserfordernis für
Ermessensentscheidungen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG soll die Begründung die
„Gesichtspunkte“ erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres
Ermessens ausgegangen ist. Zwar gelten für den Erlass von Baueinstellungen durch die
Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf die zugrunde liegende gesetzgeberische Intention einer
Sicherung gerade der Funktion des formellen Baurechts (vgl. hierzu etwa
Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 13)
regelmäßig geringe Anforderungen. Wird die Behörde jedoch erkennbar ausschließlich zur
Verhinderung einer nach ihrer Beurteilung drohenden Nichtbeachtung von Vorschriften aus
dem Bereich des materiellen Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts tätig, so muss
eine dem § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügende Begründung zumindest erkennen lassen,
welche konkreten Rechtsverstöße gemeint sind. Nur so wird dem Adressaten die
Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung eröffnet, sei es zur Beurteilung der
Aussichten eines Rechtsbehelfs oder zu dessen Begründung. Ein – wie hier – ganz
pauschaler Verweis auf die Rechtsmaterie „Bauplanungsrecht“ (sogar) ohne jede weitere
Konkretisierung hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs genügt diesen Anforderungen sicher
nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allein der in Schriftsätzen der
Behörde in einem Eilrechtsschutzverfahren enthaltene Sachvortrag nicht geeignet, über die
Regelung zur Zulässigkeit des Nachschiebens einer Begründung in § 45 Abs. 2 Nr. 2
SVwVfG insoweit eine Heilung herbeizuführen. Allein der Umstand, dass neben einer
Ergänzung des Bescheids durch die Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehörde mit
Blick auf die ihr durch § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Überprüfung der
Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts theoretisch die Möglichkeit hat, die
Anordnung mit einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügenden
Begründung zu versehen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung im Rahmen der nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung.
Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die
Antragstellerin nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 SVwVfG vor Erlass der sie belastenden
Baueinstellungsverfügung angehört worden wäre, wobei auch dabei der bloßen Möglichkeit
einer Heilung dieses formalen Verstoßes durch Nachholung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG)
keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könnte. Insoweit mag dahinstehen,
ob bei wegen eines formellen Rechtsverstoßes angeordneten Baueinstellungen der
Betroffene sich deshalb nicht auf eine unterbliebene Anhörung berufen kann, weil er – in
diesen Fällen – die Bauverwirklichung unter Verzicht auf eine gebotene vorherige
Einreichung entsprechender Anträge oder Unterlagen in Angriff genommen hat. (vgl. etwa
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.1994 – 2 W 40/94 –, wonach das
Bauherreninteresse an der Fortsetzung formell illegaler Bauarbeiten zumindest dann
gegenüber dem angeordneten Sofortvollzug zurücktritt, sofern bei summarischer Prüfung
„ungeklärt“ bleibt, ob eine ansonsten unbedenkliche Baueinstellungsanordnung in einem
rechtmäßigen Verfahren ergangen ist) Da die Antragstellerin eine fehlende Anhörung nicht
reklamiert, soll das nicht vertieft werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dass hier in
besonderer Weise Veranlassung bestanden hätte, die Antragstellerin anzuhören, ergibt sich
schon aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach „mehreren örtlichen
Überprüfungen“ gegenüber den Beschwerde führenden Nachbarn mit Schreiben vom
8.7.2009 ein Einschreiten unter Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Klärung der
Nachbarstreitigkeiten ausdrücklich abgelehnt und dies der Antragstellerin durch
Übersendung einer Durchschrift zur Kenntnis gebracht hatte. Die Antragstellerin hat im
Übrigen in ihrem Widerspruch vom 16.10.2009 eingangs ausdrücklich klargestellt, dass
„keine Baumaßnahmen betreffend der hier erfassten Gebäudeteile fortgeführt“ würden.
Nach wie vor unwidersprochen geblieben ist ihr Sachvortrag, sie habe die geplante
Baumaßnahme sogar vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt A-Stadt vorgestellt und dabei
„grünes Licht“ erhalten. Sofern bei dieser Vorsprache tatsächlich ein Vertreter des
Antragsgegners anwesend gewesen sein sollte, würde sich zudem ein widersprüchliches
Verhalten aufdrängen. Einer Aufklärung ist das vorliegend nicht zugänglich. Einer solchen
bedarf es indes hier auch nicht. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht
Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 45 zur Beseitigungsanordnung)
Über diese bereits formalen Gesichtspunkte hinaus, begegnete die Anordnung zur
Baueinstellung auch dann erheblichen Bedenken, wenn man – wie in der erstinstanzlichen
Entscheidung geschehen – die vom Antragsgegner in seinen verfahrensgegenständlichen
Schriftsätzen angeführten materiellrechtlichen Erwägungen bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit seiner Baueinstellungsanordnung berücksichtigen wollte. Diese beziehen
sich ausschließlich auf die Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit
(Genehmigungsfähigkeit) der von der Antragstellerin beabsichtigten Haltung von Großvieh
in den ehemaligen Stallungen im rückwärtigen Teil ihres Anwesens. Zwar ist nach ständiger
Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben vor allem im
Baunachbarstreit eine einheitliche Betrachtung der zu schaffenden Bausubstanz und der
vom Bauherrn erklärtermaßen beabsichtigten Nutzung vorzunehmen, die allerdings bei
genehmigungsbedürftigen Vorhaben durch die Angaben des Bauherrn im Bauantrag
konkretisiert wird. Dieser Grundsatz lässt sich indes nicht uneingeschränkt auf den
vorliegenden Fall anwenden, in dem die Eigentümerin eines – bisher unstreitig – stark
sanierungsbedürftigen Bestands im – vom Antragsgegner angenommen und unterstellt –
Bereich „genehmigungsfreigestellten“ Bauens zwar eine in ihrer rechtlichen Zulässigkeit
umstrittene Benutzung, hier eine Haltung von Großtieren, plant, indes in jedem Fall die
notwendige Sicherung vorhandener Bausubstanz anstrebt, um sich überhaupt eine künftige
Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Das gilt jedenfalls, wenn – wie hier – der Bestand als
solcher in vielfältiger Hinsicht gegebenenfalls auch anderweitig einer (zulässigen) Benutzung
zugeführt werden könnte. In diesem Fall fällt es in den Risikobereich des
„genehmigungsfrei“ tätig werdenden Bauherrn, wenn sich später die für den von ihm als
erhaltens- und sanierungswert angesehenen, genehmigten Baubestand konkret
angestrebte Nutzung, die hier zudem der nach Errichtung der Stallungen ausgeübten
Benutzung entspricht, aus rechtlichen Gründen nicht (wieder) realisieren lassen sollte. In
diesem Falle kann dem Eigentümer auch mit Blick auf Art. 14 GG nicht angesonnen
werden, einen ehemals legalen, aber nun stark sanierungsbedürftigen Bestand untergehen
zu lassen, weil die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Wiederaufnahme seiner
früheren Benutzung aufgrund geänderter tatsächlicher oder baurechtlicher Verhältnisse
verneint. (vgl. zur Bedeutung der Eigentumsgarantie bei der Nutzungsänderung
bestehender grenznaher Gebäude BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17.90 –, BRS 52
Nr. 157)
Dass rechtlich von einem „Neubau“ auszugehen wäre, wird vom Antragsgegner nicht
geltend gemacht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei der durch zahlreiche Fotos in den
Bauakten dokumentierten Baumaßnahme der Antragstellerin vom Umfang her von einem
so weit gehenden Eingriff in die (vormals) vorhandene Bausubstanz ausgegangen werden
muss, dass die Frage des unzureichenden Grenzabstands (§ 7 LBO 2004) neu
aufgeworfen würde. Der Antragsgegner hat bauordnungsrechtliche Erwägungen insgesamt
jedenfalls aktenkundig nicht angestellt, (vgl. insbesondere zur Sanierung von Anlagen im
Grenzbereich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1999 – 2 V 4/99 –, SKZ 1999,
281, Leitsatz Nr. 51, betreffend die Erneuerung einer ehemals genehmigten, aber nach
gegenwärtigem Abstandsflächenrecht unzulässigen Terrasse auf einer Grenzgarage) bei
gegenwärtigem Abstandsflächenrecht unzulässigen Terrasse auf einer Grenzgarage) bei
denen auch zu berücksichtigen wäre, dass der rechte Nachbar ebenfalls bis auf die
gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut hat. (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands nach
Verzicht des Gesetzgebers auf das Anbauerfordernis bei Novellierung der
Landesbauordnung im Jahre 2004 etwa Bitz, SKZ 2009, 158)
Dass in diesen Fällen eine gesonderte rechtliche Beurteilung der angestrebten Benutzung
der baulichen Anlagen nach ihrer Sanierung und der gegebenenfalls verfahrensfreien
„Instandhaltungsarbeiten“ (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) „auf eigenes Risiko“ zur Sicherung des
auch anderweitig nutzbaren Baubestands zumindest sehr naheliegend erscheint,
verdeutlicht der Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 7.1.2010 eine
ebenfalls zwangsmittelbewehrte zweite Verfügung erlassen hat, mit welcher der
Antragstellerin nunmehr konkret die Tierhaltung unter Verweis auf deren Unzulässigkeit
nach § 34 BauGB untersagt worden ist. In diesem von der Antragstellerin so bezeichneten
„Parallelverfahren“ wird unter anderem die bodenrechtliche Zulässigkeit der
Wiederaufnahme der Benutzung der Stallgebäude auf dem jedenfalls nach Angaben der
linksseitigen Nachbarin gegenüber dem Baukontrolleur des Antragsgegners „immer schon
landwirtschaftlich genutzten Grundstück“ (vgl. den Aktenvermerk vom 8.6.2009 über eine
am 5.6.2009 durchgeführte Besichtigung der Örtlichkeit, Blatt 92 der Bauakte P
11006/09) zu klären sein. Vorgaben für den Ausgang eines entsprechenden
Rechtsbehelfsverfahrens lassen sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht ableiten. (vgl.
allgemein zur Beurteilung materiell begründeter Nutzungsverbote nach § 82 Abs. 2 LBO
2004 insbesondere in gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwa Bitz, SKZ 2009, 206 mit
Fallbeispielen)
Gesonderten Vortrag zu dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss
erwähnten vollstreckungsrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheids vom 12.10.2009
enthält die Beschwerde nicht. Die Vollzugsaussetzung entzieht weiteren
Zwangsmaßnahmen durch den Antragsgegner zur Vollstreckung der
Baueinstellungsverfügung ohnehin die Grundlage (§§ 13, 18 Abs. 1 SVwVG). Eine
gegebenenfalls eingeleitete Vollstreckung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG einzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1,
47 GKG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.