Urteil des OVG Saarland vom 11.09.2009

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OVG Saarlouis Beschluß vom 11.9.2009, 2 A 357/08
Widerruf einer Niederlassungserlaubnis
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juni 2008 - 10 K 302/07 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Eltern des 1993 in A-Stadt geborenen Klägers gehören zur Volksgruppe der Ägypter
aus Gjakove im Kosovo, reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrags
erhobene Klage verpflichtete zunächst das Verwaltungsgericht das Bundesamt im April
1994, dem Anerkennungsbegehren zu entsprechen. (vgl. das Urteil vom 11.4.1994 – 5 K
571/93.A -)
Der Kläger selbst wurde im Oktober 1994 auf entsprechenden Antrag vom Bundesamt
unter Hinweis auf eine für ethnische Albaner aus dem Kosovo im Rückkehrfall in
Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu befürchtende Gruppenverfolgung als
Asylberechtigter anerkannt. (vgl. den Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.10.1994 – E 1802560-138 -) Eine Klage
des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen den Anerkennungsbescheid hat
das Verwaltungsgericht im April 1995 mit dem Hinweis abgewiesen, dass dem Kläger
jedenfalls ein Anspruch auf Familienasyl mit Blick auf die im Verfahren der Eltern ergangene
verwaltungsgerichtliche Entscheidung zustehe. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom
20.4.1995 – 5 K 804/04.A -) Unter dem 28.6.1995 wurde ihm eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Das die Verpflichtung der Anerkennung der Eltern enthaltende Urteil wurde im November
1996 auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom
Oberverwaltungsgericht aufgehoben. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom
4.11.1996 - 3 R 149/96 -) Daraufhin widerrief das Bundesamt im März 2003 die
Asylanerkennung des Klägers. (vgl. den Bescheid vom 4.3.2003 – 5005635-138 -)
Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2004
– 10 K 101/03.A -)
Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte die Landeshauptstadt A-Stadt (Bürgeramt City) dem
Antragsgegner mit, dass für den Kläger ein Antrag auf Einbürgerung gestellt worden sei
und bat um Übersendung der Ausländerakten.
Durch Bescheid vom 12.6.2006 widerrief der Beklagte daraufhin unter Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit auch die nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
inzwischen als Niederlassungserlaubnis fort geltende Aufenthaltserlaubnis des Klägers,
forderte ihn zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihm für den Fall der
Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen des einschlägigen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG
verwiesen. Im Rahmen des darin vom Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums seien
sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließlich schutzwürdiger Interessen des Ausländers
an dem weiteren Verbleib in Deutschland in den Blick zu nehmen. Ein auf der
Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht könne dem Widerruf nicht
entgegenstehen. Seit der Abweisung der Asylklage der Eltern im Jahre 1996 sei klar
gewesen, dass die Asylanerkennung keinen Bestand haben könne. Die durch die Geburt in
Deutschland zwangsläufig entstehende Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse könne
kein Bleiberecht begründen. Besondere wirtschaftliche Bindungen bestünden nicht. Die
gesamte Familie beziehe dauerhaft öffentliche Hilfen. Weiter heißt es in dem Bescheid, „im
Übrigen“ dürfte sich ein Einbürgerungsanspruch des Klägers mit dem Widerruf erledigt
haben.
Durch Beschluss vom 14.12.2006 – 2 W 26/06 – hat der Senat die aufschiebende Wirkung
des dagegen erhobenen Widerspruchs des Klägers unter Verweis auf die unzureichende
Berücksichtigung wesentlicher, gegen den Widerruf der Niederlassungserlaubnis
sprechender Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensentscheidung wieder hergestellt. In
der Begründung heißt es unter anderem, zwar bestehe nach dem Fortfall des für die
Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgeblichen Aufenthaltszwecks der
Schutzbedürftigkeit des Ausländers vor politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches
Interesse am Widerruf eines nur mit Blick darauf erteilten ausländerrechtlichen
Aufenthaltstitels. Der Fall des Klägers zeichne sich indes dadurch aus, dass durch den
Widerruf eine wesentliche Voraussetzung des ansonsten bestehenden Anspruchs auf die
von ihm beantragte Einbürgerung entfalle. Die dem Staatsangehörigkeitsrecht bei
minderjährigen Kindern mit langjährig rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland zu
entnehmenden integrationsfördernden Wertungen für eine erleichterte Einbürgerung seien
vom Beklagten bei seiner Widerrufsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Im Februar 2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel
der Aufhebung des Widerrufsbescheids erhoben.
Am 30.5.2008 wurde dem Kläger – wie Eltern und Geschwistern – eine
Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt.
Unter dem 19.6.2008 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die
Widerrufsentscheidung zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid heißt es unter
anderem, bei der Ermessensausübung seien unter anderem die Dauer des rechtmäßigen
Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen
des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Die Eltern und die Geschwister des
Klägers hätten bis zum Widerruf ihren Aufenthaltsstatus allein über Art. 6 GG vom
Aufenthaltsrecht des Klägers abgeleitet. Mit Einleitung des Widerrufsverfahrens hinsichtlich
der Asylberechtigung durch das Bundesamt im Jahre 2003 habe er damit rechnen müssen,
dass sein Aufenthalt in Deutschland wie der der Eltern und Geschwister absehbar beendet
werde. Mit der Abweisung der dagegen gerichteten Klage sei das 2005 „nahezu zur
Gewissheit geworden“. Bei einer Aufenthaltsgewährung nach Asylanerkennung sei das
Aufenthaltsrecht von Anfang an mit der Widerrufsmöglichkeit belastet. Zwar sei der Kläger
im Bundesgebiet geboren, mehr oder minder in deutschen Lebensverhältnissen
aufgewachsen und kenne sein Herkunftsland nicht aus eigener Anschauung. Nach
Lebensalter und Fähigkeiten sei es ihm allerdings zumutbar, den Lebensmittelpunkt in den
Kosovo zu verlegen, selbst wenn er dort einen „gewissen Eingliederungsprozess“
bewältigen müsse. Dem Kläger könne aufgrund seines „altersbedingten
Integrationsgrades“ insbesondere ein „Neubeginn des schulischen Abschnitts“ im
Herkunftsland der Eltern zugemutet werden. Der im Dezember 2005 bei der
Landeshauptstadt A-Stadt gestellte Einbürgerungsantrag gebiete keine andere Beurteilung.
Dem Verlust des bei Kindern nicht an Wirtschaftlichkeitsfragen geknüpften
Einbürgerungsanspruchs komme im Falle des Klägers bei der Ermessensausübung
hinsichtlich des Widerrufs besondere Bedeutung zu. In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 AufenthG bestehe jedoch nach dem Fortfall des für die Gewährung des
Aufenthaltstitels allein maßgeblichen Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich
politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf. Wenngleich der
Kläger schon über Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, rechtfertige dieser
Gesichtspunkt den Widerruf des Aufenthaltstitels, auch wenn dies seinen
Einbürgerungsanspruch zu Fall bringe. Im Fall der Aufenthaltsgewährung nach einer
Asylanerkennung sei das Aufenthaltsrecht von Anfang an mit der Widerrufsmöglichkeit
belastet. Der Kläger, seine Eltern und die Geschwister seien nicht in besonderer Weise
integriert. Vor dem Hintergrund der durch den Sozialhilfebezug über Jahre hinweg
verursachten Belastungen der öffentlichen Hand erscheine der Widerruf des
Aufenthaltstitels „besonders geboten“. Das den Ausländerbehörden durch § 52 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen diene nach dessen Entstehungsgeschichte
nämlich dem Zweck, die Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme und
Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der
Bundesrepublik zu gestalten. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass
Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus einem Asylverfahren hergeleitet habe, die
Bundesrepublik nach Abschluss dieses Verfahrens wieder verließen. Der von dem Kläger
geltend gemachte längjährige Aufenthalt in Deutschland wiege nicht so schwer, wie es
nach der Anzahl der Jahre scheinen möge. Seit Dezember 1996 habe ihm bewusst sein
müssen, dass sein Aufenthalt nicht langfristig gesichert sei. Dem „bisherigen
aufenthaltsrechtlichen Werdegang“ habe durch die Erteilung der auf humanitären
Gesichtspunkten beruhenden, vom Aufenthaltsrecht der Eltern abgeleiteten
Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG
Rechnung getragen werden können. Durch die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis sei die
im Ausgangsbescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung „verbraucht“.
Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2008 – 10 K 302/07 – ergangenem
Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen. In
den Gründen heißt es, der § 52 Abs. 1 AufenthG eröffne der Ausländerbehörde ein weites
Ermessen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bestehe in der Regel ein gewichtiges
öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick auf die Asyl- oder
Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitels, sofern nicht aus anderen Gründen ein
gleichwertiger Aufenthalt zu gewähren sei. In die Abwägung seien die Umstände des
Einzelfalls einzubeziehen und insbesondere die Aspekte der Dauer des rechtmäßigen
Aufenthalts in Deutschland, der schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen oder
sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen für sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhaltende Familienangehörige oder Lebenspartner sowie gegebenenfalls eine tatsächliche
oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder der Schutz des Privatlebens nach Art.
8 EMRK zu berücksichtigen. Von einem Asylberechtigten während seines Aufenthalts
erbrachten Integrationsleistungen komme dabei besondere Bedeutung zu. Diese
rechtlichen Anforderungen habe der Beklagte bei seiner Widerrufsentscheidung zugrunde
gelegt. Insbesondere habe er zutreffende Erwägungen hinsichtlich der Dauer des
Aufenthalts des in Deutschland geborenen Klägers und der grundsätzlich fehlenden
Schutzwürdigkeit seiner damit zwangsläufig verbundenen Integration angestellt und diese
im Widerspruchsbescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergänzt, soweit der
Widerruf der Niederlassungserlaubnis eine von dem Kläger beantragte Einbürgerung
vereitele. Der Beklagte habe auch angesichts der Auswirkungen des Widerrufs auf die
ansonsten ernsthaft in Betracht kommende Chance auf Einbürgerung dem Umstand
durchschlagende Bedeutung beigemessen, dass dem Kläger beziehungsweise seiner
gesamten Familie, die seit August 1992 durchgehend öffentliche Hilfen zum
Lebensunterhalt bezogen habe, nach den für vorliegendes Verfahren maßgeblichen
ausländerrechtlichen Maßstäben eine wirtschaftliche Integration zu keinem Zeitpunkt
gelungen sei. Der Beklagte habe darauf abstellen dürfen, dass dem aufenthaltsrechtlichen
Werdegang des Klägers durch die nunmehr erteilte Aufenthaltserlaubnis nach der
Altfallregelung in § 104a AufenthG angemessen Rechnung getragen werde. Ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung bestehe danach
nicht mehr.
Gegen dieses Urteil begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.6.2008 – 10 K 302/07 –, mit dem seine
Klage auf Aufhebung des den Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 101 Abs. 1
AufenthG) beinhaltenden Bescheides vom 12.6.2006 abgewiesen wurde, muss erfolglos
bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§
124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsbegründung vom
15.10.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend
aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Vortrag rechtfertigt nicht
die Annahme der (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dies gilt zunächst, soweit der Kläger einwendet, die Ermessenserwägungen des Beklagten
in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.6.2008 unterschieden sich „in Nichts“ von den im
Beschluss des Senats vom 14.12.2006 – 2 W 26/06 – als defizitär bezeichneten
diesbezüglichen Ausführungen im Ausgangsbescheid. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
Der Kläger führt zur Begründung den knappen ergänzenden und inhaltlich vagen Hinweis im
Ausgangsbescheid an, wonach „im Übrigen“ durch den Widerruf der
Niederlassungserlaubnis die im Dezember 2005 beantragte Einbürgerung „ausscheiden
dürfte“. Diese nicht weiter substantiierte Aussage hat den Senat veranlasst, unter Hinweis
auf das Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch auf der
Grundlage des § 10 StAG in seiner damaligen, gemäß § 40c StAG vorliegend weiter
maßgeblichen Fassung im Rahmen der Ermessensentscheidung vom Beklagten eine
Auseinandersetzung mit dem Umstand zu fordern, dass im Ergebnis allein der Widerruf des
über 10 Jahre von dem Kläger innegehabten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels zur
Folge hat, dass ihm dadurch gleichzeitig der Anspruch auf Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit „genommen“ wird. Die entsprechende umfangreiche Ergänzung der
Ermessenserwägungen ist, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu
Recht ausgeführt hat, in dem insoweit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen
Widerspruchsbescheid vom 19.6.2008 enthalten. Der Beklagte hat dabei entgegen der
Ansicht des Klägers gerade nicht „das Vorliegen eines atypischen Falles“ insoweit
„verkannt“, dass „der Widerruf der Niederlassungserlaubnis den Anspruch auf
Einbürgerung entfallen lässt“. Dieser Umstand wurde vielmehr im Widerspruchsbescheid
ausdrücklich herausgestellt. Der Beklagte hat indes den sich hieraus zusätzlich ergebenden
Belangen des Klägers kein das dem § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugrunde liegende
gewichtige öffentliche Interesse für den Widerruf eines nur im Hinblick auf den
Aufenthaltszweck der Schutzbedürftigkeit vor politischer Verfolgung erteilten
Aufenthaltstitels bei Wegfall dieses Zwecks (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 14.12.2006 – 2 W 26/06 –, SKZ 2007, 47 Leitsatz Nr. 66) (zwingend)
überwiegendes Gewicht beigemessen. Da von einem entsprechenden Anspruch des
Klägers aufgrund einer dahingehenden Ermessensreduzierung „auf Null“ nicht
ausgegangen werden kann, lässt sich dieses Abwägungsergebnis mit Blick auf § 114
VwGO nicht beanstanden.
Soweit der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ferner auf
die „Besonderheit“ des Falles hinweist, dass ihm inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis auf
der Grundlage der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG), die „hier integrierten“
Ausländern zugute kommen solle, erteilt worden ist, so rechtfertigt das ebenfalls nicht die
begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses
Verhalten des Beklagten ist insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers nicht „in
hohem Maße widersprüchlich“. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die mit dem
langjährigen – in seinem Fall „lebenslänglichen“ – Aufenthalt in der Bundesrepublik
verbundenen Interessen des Klägers zutreffend erkannt, indem er darauf hingewiesen hat,
dass der Kläger in Deutschland geboren und daher ausschließlich in einem von deutschen
Verhältnissen geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Die Altfallregelung nach § 104a
AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also eines nach der
Konzeption des geltenden Aufenthaltsrechts generell zunächst nur befristeten Titels und
zielt wesentlich darauf, den betroffenen, langjährig (§ 104a Abs. 1 AufenthG) in
Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern eine weitergehende Integrierung in
hiesige Lebensverhältnisse insbesondere unter Verzicht auf die Inanspruchnahme
staatlicher Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu ermöglichen (§ 104a Abs. 5
AufenthG). Ein „offensichtlicher Widerspruch“ der Anwendung dieser Bestimmungen im
Falle des Klägers zur streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung besteht daher nicht.
Insbesondere handelt es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG nicht um
ein in Bezug auf die (widerrufene) Niederlassungserlaubnis „gleichwertiges“
Aufenthaltsrecht, dem Einschränkungen der Befugnisse der Ausländerbehörden im Rahmen
des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entnommen werden könnten. (vgl. BVerwG, Urteil
vom 20.2.2003 – 1 C 13.02 –, InfAuslR 2003, 324, damals noch zu § 43 Abs. 1 Nr. 4
AuslG 1990)
Dass die im Bescheid vom 12.6.2006 (zu Ziffern 4. und 5.) enthaltene
Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet und insoweit „verbraucht“
ist, kommt im Widerspruchsbescheid unzweifelhaft zum Ausdruck und wurde im
ist, kommt im Widerspruchsbescheid unzweifelhaft zum Ausdruck und wurde im
angegriffenen Urteil ebenfalls bereits ausgeführt.
Da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist, ist der Antrag
zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte
Auffangwert in Ansatz zu bringen war.
Der Beschluss ist unanfechtbar.