Urteil des OVG Saarland vom 08.12.2005
OVG Saarlouis: bundesamt für migration, kosovo, staatliche verfolgung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, allein erziehende mutter, rechtskräftiges urteil, körperliche unversehrtheit
OVG Saarlouis Beschluß vom 8.12.2005, 2 W 35/05
Zur Berücksichtigung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse durch die
Ausländerbehörde – zum Abschiebungsschutz von zu den Volksgruppen der Ashkali und
Ägypter aus dem Kosovo gehörenden Personen
Leitsätze
Ein ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.
7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick
auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen
Entscheidungen des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde
darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen
der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur
dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung
auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat (§ 42 AsylVfG
1993/2005).
Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige
ethnischer Minderheiten im Kosovo sind den die wesentlichen Bereiche der staatlichen
Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht
im Sinne der für den Anwendungsbereich Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG
(nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche
Verfolgung zurechenbar.
Den zu den Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter aus dem Kosovo gehörenden
Personen steht auch vor dem Hintergrund der Unruhen vom März 2004 und den seinerzeit
zu verzeichnenden ethnisch motivierten kriminellen Überfällen von Angehörigen der
albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, in erster Linie Serben,
vielerorts aber auch die Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, kein Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG
(vormals: § 53 Abs. 6 AuslG) unabhängig von individuellen Merkmalen der Betroffenen
bereits wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse für diese ethnische Minderheiten im
Kosovo zu.
Ob es "Sinn macht", einen in Deutschland aufgewachsenen und seit vielen Jahren hier
lebenden, bereits als Kind mit den Eltern aus seinem Heimatland geflohenen und in die
hiesigen Lebensverhältnisse integrierten, mit seinem Asylbegehren aber erfolglos
gebliebenen Ausländer ohne die in Deutschland verbleibenden Familienmitglieder in sein ihm
weitgehend nicht aus persönlicher Erfahrung bekanntes Heimatland zurückzuführen, ist
keine Rechtsfrage.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 18. Oktober 2005 – 10 F 23/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich der Antragsgegnerseite ist
wegen einer im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der
ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den
Stadtverband B-Stadt und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst.
I.Der Antragsteller ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo,
stammt aus Gjakove (Djakovica) und gehört zur ethnischen Minderheit der Ashkali. Er
reiste am 8.9.1991 gemeinsam mit dem Vater, Herrn G S., der später dann am
27.3.1993 bei einem Verkehrsunfall zu Tode kam, der 1968 geborenen Mutter M S. und
dem 1987 geborenen Bruder B S. in die Bundesrepublik ein. Das erste von ihnen
gemeinsam eingeleitete Asylverfahren wurde im Jahre 1995 negativ abgeschlossen. Am
2.11.1995 heiratete die Mutter des Klägers in St. W. den seit 1990 in Deutschland
lebenden Bruder ihres verstorbenen Ehemannes, Herrn X S. Ein gemeinsam mit diesem,
der Mutter und dem Bruder B im Jahre 1998 eingeleitetes zweites Asylverfahren blieb
ebenso erfolglos wie ein im Juni 2002 gestellter (weiterer) Folgeantrag des Antragstellers.
Aus der inzwischen wieder geschiedenen Ehe der Mutter mit dem Onkel stammen drei
Halbgeschwister des Antragstellers. Durch rechtskräftiges Urteil aus dem Jahre 2003
verpflichtete das Verwaltungsgericht des Saarlandes das (damalige) Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, hinsichtlich dieser Halbgeschwister das Vorliegen
von (individuellen) zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG festzustellen. In der Begründung heißt es, diesen drohe Gefahr für ihre
körperliche Unversehrtheit, da die nach der Scheidung allein erziehende Mutter bei
Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sei, diese Kinder zu ernähren. Daraufhin wurden
der Mutter und den damals minderjährigen Kindern, auch dem Bruder B , unter dem
14.1.2004 Aufenthaltsbefugnisse erteilt.
Am 28.3.2003 hatte der Antragsteller in St. W. die deutsche Staatsangehörige J K
geheiratet, sich aber unmittelbar nach der Hochzeit bereits „Ende März“ wieder von dieser
getrennt. Die Ehe wurde auf Antrag der früheren Ehefrau am 3.11.2004 geschieden. Mit
Blick auf die Eheschließung war dem Antragsteller zunächst eine bis zum 11.5.2005
befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, die der Antragsgegner mit Blick auf die
Scheidung durch Bescheid vom 25.10.2004 „zeitlich mit sofortiger Wirkung“ beschränkte.
Über einen dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wurde nicht mehr
entschieden.
Am 10.5.2005 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf seine Lebensgeschichte,
seine familiäre Situation und aktuelle Bedrohungen der ethnischen Minderheiten im Kosovo
durch die albanische Bevölkerungsmehrheit die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
29.7.2005 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise bis zum 31.8.2005 auf und drohte
ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es, die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht,
da im Falle des Antragstellers weder rechtliche noch tatsächliche Ausreisehindernisse
bestünden. Die Rückführung von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Ashkali in den
Kosovo sei möglich. Die Art. 6 GG, Art. 8 EMRK schützten lediglich die so genannte
Kernfamilie als Beistandsgemeinschaft, wohingegen zwischen erwachsenen Kindern und
ihren Eltern regelmäßig lediglich eine Begegnungsgemeinschaft bestehe. Wenn keine
darüber hinausgehenden Gesichtspunkte die Aufrechterhaltung angezeigt erscheinen
ließen, sei die Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch unter dem Aspekt unbedenklich.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines
anderen angewiesen sei und sich diese Hilfe nur in Deutschland erbringen lasse, was im
Falle des Antragstellers nicht ersichtlich sei. Bei dem Antragsteller als Person im
erwerbsfähigen Alter sei auch grundsätzlich davon auszugehen, dass er zur Sicherung
seiner Existenz im Kosovo in der Lage sein werde. Entsprechend habe das
Verwaltungsgericht in dem Urteil aus dem Jahre 2003 Abschiebungshindernisse bei ihm
nicht gesehen.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 1.8.2005 zugestellt. Am 1.9.2005 hat er
Widerspruch erhoben und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er nach
seiner Scheidung wieder bei der Mutter und seinen Geschwistern lebe und von seiner
geistigen Entwicklung, was letztlich auch das Scheitern seiner Ehe belege, noch nicht einem
Erwachsenen gleichzustellen sei. Er sei auf die Fürsorge der Mutter angewiesen. Diese
wasche seine Wäsche und koche für ihn, wohingegen er sich als ältestes männliches
Familienmitglied mit der Mutter um die Erziehung der jüngeren Geschwister kümmere,
denen er den Vater ersetze. Da er das sehr liebevoll tue, sei eine gegenseitige emotionale
Abhängigkeit entstanden. Zudem habe er seine Sozialisation vollständig in Deutschland
erfahren und sei in die hiesigen Verhältnisse vollständig integriert. In der Familie werde nur
Deutsch gesprochen und er fühle sich auch als Deutscher, wenngleich ihm aufgrund seiner
aufenthaltsrechtlichen Situation die Einbürgerung versagt geblieben sei. Wenn er alleine in
den Kosovo zurückkehren müsse, werde er „als Minderheitenangehöriger keinen Fuß auf
den Boden bekommen“ und dort als so genannter „Deutschländer“ zusätzlich diskriminiert.
Die unzureichende Beherrschung der albanischen Sprache bilde ein weiteres wesentliches
Hindernis, um im Kosovo eine wirtschaftliche Grundlage zu finden.
Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller nach Erkenntnissen des
Meldeamts nicht bei seiner Familie, sondern bereits seit dem 1.5.2003 ausschließlich in der
B.-Straße in St. W. lebe und zur Unterhaltung dieses Wohnsitzes auch öffentliche
Leistungen beziehe.
Mit Beschluss vom 18.10.2005 – 10 F 23/05 – hat das Verwaltungsgericht den
Aussetzungsantrag des Antragstellers unter Hinweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit
des Ablehnungsbescheids zurückgewiesen. In der Begründung ist unter anderem
ausgeführt, dass es insbesondere offensichtlich sei, dass die angebliche Unfähigkeit des
Antragstellers zur Ausführung einfach zu erlernender täglicher Verrichtungen wie Kochen
und Wäsche waschen nicht geeignet sei, dessen Angewiesensein auf die Lebenshilfe durch
die Mutter zu begründen.
Zur Begründung seiner am 28.10.2005 erhobenen Beschwerde verweist der Antragsteller
erneut auf seine Volkszugehörigkeit und macht geltend, die Rechtsprechung der
saarländischen Verwaltungsgerichte, wonach eine Rückführung dieses Personenkreises in
den Kosovo inzwischen möglich sei, werde durch neuere Ereignisse in Frage gestellt. Die
Situation der Minderheiten verschlechtere sich seit Juli 2005 dramatisch, weil im Herbst
2005 die Statusfrage der Provinz geklärt werden solle und die Albaner wieder „vermehrt
aggressiv“ aufträten und die Existenzberechtigung der Minderheiten im Kosovo in Frage
stellten. Die im Übrigen gegenwärtig allein noch von der Bundesrepublik Deutschland bei
Angehörigen der Ashkali zwangsweise bewerkstelligte Rückführung sei nicht zumutbar. Er –
der Antragsteller - sei ferner emotional auf seine Mutter und die Geschwister angewiesen.
Er sei in Deutschland aufgewachsen und kenne Sitten und Gepflogenheiten im Kosovo
nicht. Er könne sich dort nicht zurechtfinden. Auch dabei seien die Problematik der
Minderheitenzugehörigkeit, die hohe Arbeitslosigkeit im Kosovo und die zu erwartenden
Diskriminierungen als „Deutschländer“ zu berücksichtigen.
II.Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2005 – 10 F
23/05 –, mit dem sein Antrag auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.7.2005 zurückgewiesen
wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen
Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der
Beschwerdebegründung vom 24.11.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen
Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens des
Antragstellers.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers möchte dieser ein Bleiberecht in Deutschland
zunächst aus der Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo herleiten. Das kann
seiner Beschwerde offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller als
ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als
Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung
der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit
Erfolg geltend machen. Das hätte erst recht zu gelten, wenn man in dem Vorbringen einer
angeblichen Verschärfung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo wegen sich
steigernder Nachstellungen durch Angehörige der albanischen Bevölkerungsmehrheit die
Geltendmachung einer (mittelbaren) politischen Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1
AufenthG oder – mit Blick auf den Einreisezeitpunkt grundsätzlich möglich – gar eines
Asylanerkennungsbegehrens (Art. 16a GG) erblicken wollte. Nur ergänzend sei daher
erwähnt, dass nach der gefestigten Rechtsprechung (auch) des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes in der Provinz Kosovo zu verzeichnende Übergriffe von Mitgliedern der
albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten den die
wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen
Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich des Art.
16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) anerkannten
Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar sind. Ferner ist
grundsätzlich geklärt, dass den zu den Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter aus dem
Kosovo gehörenden Personen selbst vor dem Hintergrund der von dem Antragsteller
ausdrücklich angesprochenen Unruhen vom 15. bis 21.3.2004 und den seinerzeit zu
verzeichnenden ethnisch motivierten kriminellen Überfällen von Angehörigen der
albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, in erster Linie Serben,
vielerorts aber auch die Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, kein Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG
(vormals: § 53 Abs. 6 AuslG) unabhängig von individuellen Merkmalen der Betroffenen
bereits wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse für diese ethnischen Minderheiten im
Kosovo zusteht. Ob sich insoweit grundsätzlich etwas anderes mit Blick auf von dem
Antragsteller behauptete Verschärfungen der Situation ab dem Sommer 2005 ergeben,
erscheint sehr zweifelhaft, muss aber nicht vertieft werden. Geltend zu machen wäre das
mit Blick auf die Zielstaatsbezogenheit der Problematik – wie erwähnt – mit Erfolg allenfalls
gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht aber gegenüber den
insoweit an dessen negative Entscheidungen in den Asylverfahren des Antragstellers
gebundenen Antragsgegner. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger
Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7
AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach §
31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der
Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des
Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen auch für den gerichtlichen
Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt erhalten kann. Die
Ausländerbehörde ist demgegenüber an die positive oder auch eine negative Entscheidung
des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005).
Im Grundsatz nichts anderes hat zu gelten, wenn der Antragsteller in dem Zusammenhang
verschärfend besondere individuelle Probleme bei der Wiedereingliederung in die
Verhältnisse im Kosovo aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse und zu erwartender
zusätzlicher Diskriminierungen als ein nach langem Aufenthalt in Deutschland in sein
Heimatland zurückkehrender Minderheitenangehöriger („Deutschländer“) geltend macht.
Auch dabei handelt es sich um individuelle zielstaatsbezogene Aspekte, die auch im
Zusammenhang mit den Möglichkeiten gerade des Antragstellers zu beurteilen sind, mit
solchen Schwierigkeiten fertig zu werden, jedenfalls aber einer eigenständigen
abweichenden Bewertung durch den Antragsgegner nicht zugänglich sind.
Der insoweit vielleicht „inlandsbezogene“ Gesichtspunkt, ob es „Sinn macht“, einen in
Deutschland aufgewachsenen und seit vielen Jahren hier lebenden, bereits als Kind mit den
Eltern aus seinem Heimatland geflohenen und in die hiesigen Lebensverhältnisse
integrierten, mit seinem Asylbegehren aber erfolglos gebliebenen Ausländer ohne die in
Deutschland verbleibenden Familienmitglieder in sein ihm weitgehend nicht aus persönlicher
Erfahrung bekanntes Heimatland zurückzuführen, ist keine Rechtsfrage, sondern von den
dazu berufenen politischen Entscheidungsträgern zu beantworten. Sie kann daher
vorliegend keine Rolle spielen.
Da schließlich die in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen Ausführungen zum
Nichtbestehen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses bei dem erwachsenen
Antragsteller mit Blick auf die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in der Beschwerdebegründung
nicht substantiiert angegriffen werden, war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine
Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.