Urteil des OVG Saarland vom 10.06.2006

OVG Saarlouis: eltern, syrien, auflage, beweiswürdigung, staat

OVG Saarlouis Beschluß vom 10.6.2006, 3 Q 90/06
Zur Entscheidungserheblichkeit einer Grundsatzrüge
Leitsätze
Die Grundsatzfrage muss, so wie sie mit dem Zulassungsantrag aufgeworfen wird, für das
angefochtene Urteil entscheidungserheblich sein.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.2.2006 – 5 K 188/04.A - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
Gründe
Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 7.2.2006, der auf eine Grundsatzrüge nach § 78 III Nr. 1 AsylVfG
gestützt ist, kann nicht entsprochen werden.
Nach Auffassung der Kläger hat die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich
der Frage,
ob syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer
Religionszugehörigkeit innerhalb Syriens eine inländische Fluchtalternative haben
oder nicht.
Insofern verweisen die Kläger auf die Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens beim
Bundesverwaltungsgericht sowie auf ein Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 14.2.2005.
Die von den Klägern aufgeworfene Frage, die sich auf die Yeziden in Syrien als Gruppe
insgesamt bezieht, betrifft die generellen Verhältnisse in dem Herkunftsstaat der Kläger
und ist deshalb als Grundsatzfrage anzusehen.
Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 65.
Weiterhin muss die Grundsatzfrage entscheidungserheblich sein, und zwar bereits für die
angefochtene Entscheidung. Die grundsätzliche Bedeutung einer Frage kann daher nur
dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn die Frage, so wie sie mit dem Antrag
aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich gewesen ist.
Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 150.
Gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kläger beziehen die Frage auf die gesamte
Gruppe der Yeziden. Dagegen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil
keine Feststellungen zur Gruppenverfolgung der Yeziden und zu einer generellen
Fluchtalternative für die Gruppe der Yeziden getroffen, sondern allein individuelle
Feststellungen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (Seite 13/14) eine
gruppengerichtete Verfolgung der Yeziden für nicht entscheidungserheblich erklärt, sodann
die Frage, ob der syrische Staat die Yeziden als Gruppe schützt, ausdrücklich offen
gelassen (Seite 14 des angefochtenen Urteils) und konsequent auch keine Feststellungen
über eine generelle Fluchtalternative für die Yeziden getroffen. Stattdessen hat das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil eine örtliche Individualverfolgung der
Kläger (Seite 13 des Urteils) und eine individuelle Fluchtalternative der Kläger zu den Eltern
der Klägerin zu 2 festgestellt, die seit Jahrzehnten unverfolgt an demselben Ort in Syrien
wohnen, und hat diese individuelle Verfolgungssicherheit aufgrund der konkreten
Familienverhältnisse und der konkreten Ortsverhältnisse bejaht (Seite 15 des Urteils). Das
Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung zur Fluchtalternative mithin auf
Einzelmerkmale des persönlichen Schicksals der Eltern der Klägerin zu 2 und ihrer örtlichen
Verhältnisse gestützt. In einer solchen Stützung auf persönliche Einzelmerkmale liegt aber
keine grundsätzliche Entscheidung mehr über die generell bestehenden staatlichen und
politischen Verhältnisse im Herkunftsland vor.
Beschluss des Senats vom 25.6.1999 – 3 Q 36/98 -.
Soweit die Kläger nach ihrem Vorbringen erkennbar auch die individuellen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts zu ihrer Fluchtalternative für falsch halten, liegt darin eine dem
Verwaltungsgericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die nicht zum
Gegenstand einer Grundsatzrüge gemacht werden kann.
Beschluss des Senats vom 25.6.1999 – 3 Q 36/98 -.
Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 V
1 AsylVfG).
Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 II VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.