Urteil des OVG Saarland vom 28.01.2004
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OVG Saarlouis Beschluß vom 24.3.2004, 1 W 5/04
Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Drogenkonsum
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.
Januar 2004 - 3 F 39/03 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des
Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte
Entziehung der Fahrerlaubnis und Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins durch den
Bescheid des Antragsgegners vom 30.9.2003 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat
beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 1.3.2004 ist nicht geeignet,
die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.
Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, und dem hat sich der
seit 2003 für das Verkehrsrecht zuständige beschließende (1.) Senat angeschlossen, dass
auf der Grundlage von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits der einmalige Konsum so
genannter harter Drogen regelmäßig die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen rechtfertigt mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG zu
entziehen ist
vgl. etwa VGH Mannheim, Beschlüsse vom 15.5.2002, DAR 2002, 370, vom 24.5.2002,
ZfS 2002, 408 und vom 28.5.2002, GewArch 2002, 336; OVG Koblenz, Beschluss vom
21.11.2000, ZfS 2001, 141, abweichend allerdings Beschluss vom 5.12.2001, Blutalkohol
2002, 385; OVG Weimar, Beschluss vom 30.4.2002, ZfS 2002, 406; OVG Lüneburg,
Beschlüsse vom 14.8.2002, DAR 2002, 471, und vom 16.6.2003, ZfS 2003, 476; OVG
Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002, Blutalkohol 2004, 95, mit dem zutreffenden
ausdrücklichen Hinweis, dass es nicht auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen
dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt; abweichend VGH Kassel,
Beschluss vom 14.1.2002, ZfS 2002, 599 = ESVGH 52, 130, wonach der einmalige
Konsum einer harten Droge noch nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis
rechtfertigt, sondern (nur) Anlass für eine ärztliche Aufklärung in Form einer medizinisch-
psychologischen Begutachtung gibt; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 11.8.2003 - 1
W 19/03 - und vom 19.8.2003 - 1 W 20/03 -, wo es allerdings (lediglich) um die (vom
Senat bejahte) Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung einer ärztlichen bzw.
medizinisch-psychologischen Untersuchung ging, deren Nichtbeachtung den Schluss auf die
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigte; vgl. im Übrigen auch
Hentschel, NJW 2004, 651 (662).
Davon ausgehend, dass der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle am
4.8.2002, auch wenn er nur als Beifahrer in dem kontrollierten Fahrzeug saß, mit 2
Gramm Amphetamin und 5 Ecstasy-Tabletten angetroffen worden ist, wobei er gegenüber
den kontrollierenden Polizeibeamten einen aktuellen Drogenkonsum eingeräumt hat, war
die vom Antragsgegner daraufhin angeordnete Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierfür bestand
sogar besondere Veranlassung, weil der Antragsteller in der Vergangenheit (10.9.1999)
bereits wegen Drogenkonsums (Cannabis und Amphetamin) im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten war. In dem damals erstellten
medizinisch-psychologischen Eignungsgutachten hatte der Gutachter Prof. Dr. S in seiner
abschließenden Stellungnahme (Seite 49 des Gutachtens) ausdrücklich festgehalten, dass
dann, wenn der Verkehrsbehörde bekannt werden sollte, dass der Antragsteller den
Drogenkonsum, wenn auch in geringfügigem Maß, wieder aufgenommen hat, eine
sofortige Nachuntersuchung an einer anerkannten Untersuchungsstelle erforderlich
erscheine. Von daher war es konsequent, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom
14.5.2003 vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anforderte. Die
beiden im Juli und August 2003 durchgeführten und vom Antragsteller für die Zukunft
angebotenen freiwilligen Drogenscreenings können die gebotene medizinisch-
psychologische Eignungsfeststellung nicht ersetzen. Da das vom Antragsteller vorgelegte
Fahreignungsgutachten vom 14.7.2003 negativ ausgefallen ist, ist die vom
Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers
vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1
GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.