Urteil des OVG Saarland vom 12.03.2010
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OVG Saarlouis Beschluß vom 12.3.2010, 3 D 44/10
Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache
Leitsätze
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat
nach Eintritt der Erledigung der Hauptsache entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3
VwGO der Berichterstatter zu treffen. Dies gilt auch bei einer bereits in der ersten Instanz
eingetretenen Erledigung der Hauptsache.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2010 – 11 L 22/10 – wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs ist in entsprechender Anwendung der §§ 87 a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin, nachdem sich das auf die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Verfahren in der Hauptsache erledigt
hat. Nach § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO in der seit 1. September 2004 geltenden
Fassung soll der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache
nicht nur über die Kosten des Hauptsacheverfahrens entscheiden, sondern auch über einen
als Annex zur Hauptsache gestellten Prozesskostenhilfeantrag. Dies gilt für die zweite
Instanz im Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 VwGO unmittelbar und für
Beschwerdeverfahren entsprechend. Bei dieser Sachlage erachtet es die Berichterstatterin
ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom
4.3.2005 – 22 E 958/04 –, dokumentiert bei Juris,
als angemessen, die Worte „Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ in § 87 a Abs.
1 Nr. 3 VwGO nicht allein auf den in erster bzw. zweiter Instanz gestellten Antrag, sondern
auch auf das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in erster
Instanz zu beziehen. Auch dabei geht es dem Beschwerdeführer letztendlich um die
positive Bescheidung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nicht
isoliert um das Rechtsmittel als solches. Demgegenüber erscheint eine eng an dem
Wortlaut „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ – und nicht „Beschwerde“ gegen eine
Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag – orientierte Argumentation , wonach es
sich verbiete, „eine die Vorschriften über den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG) modifizierende Ausnahmevorschrift … über ihren Wortlaut hinaus erweiternd
auszulegen“
so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 21.11.2006 – 11 S
1918/06 –; Bay. VGH, Beschluss vom 11.08.2005 – 24 C 05.1190 –
und Sächs.OVG, Beschluss vom 7.8.2007 - 5 E 164/07 -, jeweils
dokumentiert bei Juris
bereits wegen der nur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über das
erstinstanzliche Verfahren auch für das Verfahren vor dem OVG nicht besonders
naheliegend. Die hier bevorzugte Auslegung entspricht zudem dem Sinn und Zweck der
Neuregelung, welche ausweislich der Gesetzesbegründung im Interesse einer
Verfahrensstraffung und der Spruchkörperentlastung erfolgte
vgl. BT-Drucksache 15/1508.
Die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, bei eingetretener Erledigung des Rechtsstreits den
Spruchkörper als Ganzes auch insoweit zu entlasten, als noch eine Entscheidung zur
begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe aussteht, wäre nur unvollkommen erreicht,
wenn der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache in der zweiter Instanz als
solcher zwar über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren
zweiter Instanz, nicht aber über eine Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht entscheiden dürfte
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.3.2005 – 22 E 958/04 -; OVG
Weimar, Beschluss vom 29.6.2007 - 3 ZO 1098/06 - sowie OVG
Hamburg, Beschluss vom 12.9.2006 - 3 Bs 387/05 -, jeweils
dokumentiert bei Juris.
Auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in erster Instanz vermag die
Berichterstatterin überzeugende Gründe dafür, dass über den noch anhängigen Antrag auf
Prozesskostenhilfe der Berichterstatter erster Instanz zu entscheiden hätte, über die
Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss trotz bereits
eingetretener Erledigung des Rechtsstreits aber noch der Senat in der Besetzung mit drei
Richtern befinden müsste, nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der
Neuregelung, auch in einem solchen Fall eine Zuständigkeit des Berichterstatters für die
Entscheidung über die Beschwerde anzunehmen
ebenso OVG Münster, Beschluss vom 4.3.2005 – 22 E 958/04 –,
dokumentiert bei Juris.
2.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Begehren des
Antragstellers, ihm für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Prozesskostenhilfe zu gewähren nach Erledigung der Hauptsache zu Recht abgelehnt.
Unter welchen Umständen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Rechtsstreit
infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen bereits zum Abschluss gelangt ist, eine
rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich ist
zum Meinungsstand vgl. etwa Olbertz in Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 17. Erg 2008, § 166 Rdnr. 57;
Kopp/Schenke, VwGO, 16.Aufl., § 166 Rdnr. 14; sowie OVG
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3.6.2005 – 1 O 55/05 –
m.w.N., dokumentiert bei Juris,
kann vorliegend dahinstehen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe
scheitert hier jedenfalls daran, dass zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache die
formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 2
Satz 1 ZPO nicht erfüllt waren und selbst im Beschwerdeverfahren keine ordnungsgemäß
ausgefüllte Erklärung nebst den erforderlichen Belegen vorgelegt wurde.
Vorliegend war zum Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen
hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrages noch keine Bewilligungsreife eingetreten. So
fehlt es bereits an einer in sich stimmigen Darlegung der Einkommenssituation. Während
die Mutter des Antragstellers sowohl im Erklärungsvordruck als auch in der beigefügten
„eidesstattlichen Erklärung“ vom 6.1.2010 angegeben hatte, für sich und den Antragsteller
monatlich insgesamt 850 EUR zu erhalten, trug sie in der Beschwerdebegründung vor, im
Januar 2010 lediglich 500 EUR empfangen zu haben, während sich aus den von ihr zum
Beleg vorgelegten Kontoauszügen insoweit ein noch geringerer Betrag ergibt. Dies kann
aber letztlich dahinstehen. Entscheidend kommt nämlich hinzu, dass die vom Antragsteller
bzw. dessen Mutter abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse jedenfalls insoweit unvollständig war und ist, als darin zum Vermögen keine
Angaben gemacht wurden. Der entsprechende Abschnitt „G“ beinhaltet keinerlei
Eintragungen, insbesondere auch keine Verneinung des Vorhandenseins von
Vermögenswerten. Von daher ergibt sich aus den im Formular gemachten Angaben kein
zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
Dies rechtfertigt die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages, ohne dass der
Antragsteller nach Erledigung der Hauptsache noch auf die Unvollständigkeit seiner
Angaben hingewiesen werden musste. Denn die Unvollständigkeit der abgegebenen
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war offensichtlich und
hätte insbesondere von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die die Erklärung
zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das
Verwaltungsgericht übersandt hat, ohne Weiteres erkannt werden können und müssen.
Übersendet ein Prozessbevollmächtigter eine offenkundig unvollständige Erklärung, muss
ihm die fehlende Bewilligungsreife bewusst sein
vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3.6.2005 – 1 O
55/05 – m.w.N., dokumentiert bei Juris.
Von daher bestand auch kein Anlass, den Antragsteller nach der Erledigung der Hauptsache
zur Vervollständigung seiner Angaben und Vorlage geeigneter Belege aufzufordern. Da eine
Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig eine noch „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung
voraussetzt, woran es nach einer Einstellung des Verfahrens infolge einer Erledigung aber
fehlt, kommt eine nachträgliche Anforderung von Angaben bzw. Belegen hinsichtlich eines
noch nicht beschiedenen PKH-Antrages allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller
vor Erledigung der Hauptsache erkennbar und in einer ihm zumutbaren Weise seine
Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat, seine Angaben aber dennoch ergänzungsbedürftig
sind, nicht jedoch wenn – wie im vorliegenden Fall – der Antragsteller bzw. seine Mutter
auch solche ausdrücklich im Vordruck genannte Fragen unbeantwortet lassen, deren
Beantwortung trotz der besonderen persönlichen Situation ohne Weiteres möglich
gewesen wäre, wie dies hier bei den Fragen nach dem Vorhandensein von Vermögen der
Fall ist.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren war daher -
unabhängig von der Frage des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten des
Eilrechtsschutzantrages zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, die dahinstehen kann
- rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.