Urteil des OVG Saarland vom 10.12.2010

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OVG Saarlouis Beschluß vom 10.12.2010, 3 B 250/10
Windkraftanlage; Lärmimmissionen; Einwirkungen durch Infraschall; optisch bedrängende
Wirkung; Berücksichtigung von Privatgutachten und Vorbelastung
Leitsätze
1. Die TA Lärm einschließlich der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 ist
auch für die Beurteilung der von hoch ragenden Windkraftanlagen (hier mit einer
Gesamthöhe von je 145 m) ausgehenden Lärmimmissionen maßgebend.
2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist
die im Auftrag des Betreibers durch einen Privatgutachter erstellte Lärmprognose
grundsätzlich verwertbar, wenn diese unter Beachtung der geltenden Regelwerke
fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden und für den Fachkundigen überzeugend
ist.
3. Dem Schutzinteresse eines betroffenen Nachbarn vor unzumutbarem Lärm wird -
jedenfalls für die Beurteilung im Eilrechtsschutzverfahren - durch die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinreichend Rechnung getragen, wenn nach der
Lärmprognose eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Nachbarn nach Maßgabe
der TA Lärm nicht zu erwarten ist.
4. Sollen Windenergieanlagen in einer Entfernung von 1900 m oder mehr vom Anwesen
des betroffenen Hauseigentümers errichtet werden, fehlt es an Anhaltspunkten für eine
bedrängende Wirkung der Anlagen im Sinne eines Verstoßes gegen das baurechtliche
Rücksichtnahmegebot.
5. Ebenso sind bei derartigen Entfernungen keine Einwirkungen durch Infraschall zu
erwarten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 27. Juli 2010 – 5 L 538/10 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes
gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des
Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des
Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs
gegen die mit Bescheid vom 6.5.2010 für sofort vollziehbar erklärte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.1.2010 zurückgewiesen, mit welcher
der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Windpark
„Steinhügel“ im Ortsteil Haupersweiler der Gemeinde Freisen erlaubt worden ist.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das
Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller
nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder durch die beim bestimmungsgemäßen
Betrieb der durch Bescheid vom 20.01.2010 genehmigten sechs Windkraftanlagen zu
erwartenden Lärmimmissionen, noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche
Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen noch
aufgrund von Einwirkungen mittels Infraschalls in seinen Rechten verletzt ist, und zwar
auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark
Kehrberg mit vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei
Windkraftanlagen.
Die dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren
rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller – in Gestalt der Bezugnahme auf sein
erstinstanzliches Vorbringen – erneut geltend macht, bei der Beurteilung der
Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die
Anwendbarkeit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2. Insoweit hält der Senat an der in
seinem (zwischen denselben Hauptbeteiligten ergangenen) Beschluss vom 4.5.2010
dargelegten Auffassung fest, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier
gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen
ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen
Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet
Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – mit weiteren Nachweisen,
dokumentiert bei Juris.
Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren, in der
Beschwerdebegründung ausdrücklich vorgetragenen Einwand, eine Entscheidung habe
auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht getroffen werden dürfen, ohne
dass zuvor die Einschätzung der Lärmbelastung und die dafür maßgeblichen Parameter
einer gesonderten Überprüfung im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens
unterzogen worden seien. Insoweit hat er geltend gemacht, die im
Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose stelle sich
letztlich als Parteivortrag eines nach wirtschaftlichen Maßstäben handelnden
Privatbetriebes dar, der angesichts der weitreichenden und langjährigen Folgen für die
betroffenen Bürger der Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen bedürfe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens steht bereits entgegen, dass in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes mit Blick auf die eingeschränkte Bindungswirkung der abschließenden
Entscheidung in aller Regel keine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Es besteht
auch kein Anlass, von diesem Grundsatz vorliegend ausnahmsweise abzuweichen.
Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem
Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so
genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In
diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch
sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26
BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle – wie vorliegend die von
der Antragstellerin beauftragte IEL GmbH - im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren
Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es prinzipiell bereits deren
Status gemäß § 26 BImSchG, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und
Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt
werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber
vgl. Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 –, sowie Beschlüsse vom
10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei
Juris.
Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der
geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den
Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn
sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde
auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der
Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die
Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere
Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine
Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen
BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..
Vorliegend sind konkrete Bedenken, das von der Beigeladenen vorgelegte Schalltechnische
Gutachten der von ihr beauftragten I. GmbH vom 15.1.2009 der rechtlichen und
tatsächlichen Beurteilung zugrunde zu legen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des
vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Das Schalltechnische Gutachten vom 15.1.2009
ist nach den Vorgaben der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 erstellt worden. Es erweist
sich als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von
den streitigen Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen - auch unter
Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark Kehrberg mit
vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei Windkraftanlagen – als
insgesamt geeignet.
Auch der Antragsgegner als Fachbehörde hat das von der Beigeladenen in Auftrag
gegebene und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegte Schalltechnische
Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 ohne Einwände geprüft. Die dagegen im
Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen und im Beschwerdeverfahren
lediglich durch Bezugnahme darauf wiederholten Einwendungen des Antragstellers hat das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss überzeugend widerlegt. Hierauf wird
gemäß § 122 Abs.2 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.
Auf dieser Basis ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens davon
auszugehen, dass bei einer bestehenden Vorbelastung von 36,1 dB(A), einer
Zusatzbelastung durch die sechs mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen
Windkraftanlagen des Windparks „Steinhügel“ von 28,2 dB(A) und einer daraus
resultierenden Gesamtbelastung von 36,7 dB(A) die jeweiligen Immissionsrichtwerte an
den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Anwesen des Antragstellers eingehalten
werden. Dies gilt insbesondere auch für den Immissionsrichtwert Nacht, der gemäß Nr. 6.1
TA Lärm bei Annahme eines allgemeinen Wohngebietes zugunsten des Antragstellers mit
40 dB(A) - statt eines möglicherweise auch in Betracht zu ziehenden Dorfgebietes mit 45
dB(A) – angesetzt worden ist. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf
verwiesen, dass bezüglich der hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“
angesichts des isolierten Wertes einer Zusatzbelastung von 28,2 dB(A) das Wohnhaus des
Antragstellers aller Voraussicht nach nicht einmal von dem nach Nr. 2.2 TA Lärm
definierten Einwirkungsbereich dieser Anlagen erfasst wird.
Darüber hinaus wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die
Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Nach
der Nebenbestimmung in Kapitel II A 6 des Genehmigungsbescheides ist bezogen auf die
hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ am Anwesen des Antragstellers ein
nächtlicher Immissionsrichtwert von 30 dB(A) einzuhalten. Des weiteren ist nach der
Nebenbestimmung in Kapitel II A 7 des Genehmigungsbescheides spätestens innerhalb
eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26
BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die
Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den
genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden.
Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, wegen
einer optisch bedrängenden Wirkung der streitigen Windkraftanlagen liege ein Verstoß
gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Hiervon kann nach den
Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls
bereits dargelegt hat, nicht ausgegangen werden.
Dabei hat sich das Verwaltungsgericht – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift - auch keineswegs mit der Feststellung begnügt, „dass bei einer
Abstandsüberschreitung des 3-fachen der Gesamthöhe der Anlage keine optisch
bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehe“. Vielmehr ist in dem
angefochtenen Beschluss im Einzelnen nicht nur dargelegt, dass die Entfernung zu der
nächstgelegenen der hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen ca. 1920 m und damit
mehr als das 33-fache der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe und mehr als das
13-fache der Gesamthöhe der Anlage (von hier 145 m) beträgt
vgl. zur optisch bedrängenden Wirkung nur bei erheblich geringeren Abständen OVG
Münster, Beschluss vom 24.6.2010 – 8 A 2764/09 – sowie Beschlüsse des VGH München
vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -
, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach Juris,
sondern auch, dass die Kriterien für die optisch bedrängende Wirkung einer
Windenergieanlage weniger durch die Baumasse als durch die Höhe und die
Rotorbewegung bestimmt werden. Zu Recht ist in dem angefochtenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts auch dargelegt, dass angesichts der vorliegend gegebenen Entfernung
zwischen dem Anwesen des Antragstellers und den hier streitigen Anlagen des Windparks
„Steinhügel“ sowie des Umstandes, dass sich dazwischen die gesamte Ortslage von Hoof
befindet, und des weiteren angesichts der Vorbelastung des Anwesens des Antragstellers
durch seine Lage am Rande zum Außenbereich im Hinblick auf dort privilegiert zulässige
Nutzungen ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier nicht
in Betracht gezogen werden musste. Ebenso wenig war daher im Rahmen des
vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens die - ausnahmsweise - Vornahme einer
Ortsbesichtigung in Betracht zu ziehen. Auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug
genommen.
Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer
der Anlagen, zumal nach den Nebenbestimmungen in Kapitel II A 11 und F 5, 6 und 11 eine
synchronisierte Befeuerung und der Einbau von Dämmerungsschaltern und
Sichtweitenmessgeräten zur Vermeidung übermäßiger Belästigungen vorgeschrieben ist.
Letztlich bleiben auch die im Wege der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag vom
Antragsteller geltend gemachten Einwendungen mit Blick auf das Bestehen von
Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall ohne Erfolg.
Wie der Senat bereits in dem zwischen den Hauptbeteiligten ergangenen Beschluss vom
4.5.2010 ausgeführt hat
Beschluss vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – dokumentiert bei Juris,
ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter
90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach Maßgabe der TA Lärm (Nr.
7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen
Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu
beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu
bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen
Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der hier streitigen Anlagen des
Windparks „Steinhügel“ der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen.
Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall
verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen
wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des
Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen
vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt
Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter
www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -,
BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom
22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach Juris.
Vorliegend kommt hinzu, dass allein schon wegen der großen Entfernungen (minimal ca.
1920 m) etwaige Einwirkungen durch Infraschall zum Nachteil des Antragstellers nicht zu
erwarten sind.
Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die
im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe
maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.