Urteil des OVG Saarland vom 30.01.2002
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OVG Saarlouis Beschluß vom 30.1.2002, 2 W 5/01
Zuwarten des Nachbarn mit Einlegen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz -
fortschreitende Fertigstellung des Bauvorhabens
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.
September 2001 - 5 F 74/01 - wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM (5.113,-- Euro)
festgesetzt.
Gründe
Der durch Senatsbeschluß vom 23.11.2001 - 2 V 10/01 - zugelassenen Beschwerde ist zu
entsprechen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller
keinen Anspruch auf Aussetzung der durch die gesetzliche Regelung der §§ 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 VwGO, 212 a Abs. 1 BauGB bewirkten sofortigen Vollziehbarkeit der dem
Beigeladenen mit Bauscheinen vom 24.8.2000, ergänzt unter dem 6.9.2000, und vom
5.9.2000 erteilten Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Golfplatzes in der
Flur 7 der Gemarkung R. durch Anlage beziehungsweise Neubau von sechs Spielbahnen
mit Spielelementen - Abschläge, Grüns, Bunker - in der Gestalt, die sie durch die
Nachtragsbaugenehmigung vom 7.6.2001 erhalten hat.
Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß der Antragsteller
voraussichtlich rechtzeitig Widerspruch nicht nur gegen die Baugenehmigung vom
24.8.2000, sondern auch gegen diejenige vom 5.9.2000 erhoben hat. Insoweit ist
zunächst darauf hinzuweisen, daß - was der Senat bereits in dem den
Eilrechtsschutzantrag des Bruders des Antragstellers betreffenden Beschluß
vom 26.1.2001 - 2 W 5/00 - angesprochen hat - das Verhältnis der Genehmigung vom
24.8.2000 zu derjenigen vom 5.9.2000 gewisse Unklarheiten im Hinblick darauf aufweist,
daß erstere, obwohl als Teilbaugenehmigung bezeichnet, die vollständige Herstellung eines
wesentlichen Abschnittes des Vorhabens erlaubt, während letztere, obwohl offenbar als
Endgenehmigung gedacht, sich nach dem Wortlaut des Bauscheines nur auf die Bahnen 14
und 15 sowie auf eine Wasserfläche bezieht. Gerade auch für einen Nachbarn, der - wie
der Antragsteller - nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligt war, ist das Verhältnis
beider Bauscheine nicht ohne weiteres überschaubar. Da dem Antragsteller nicht nur der
Bauschein vom 24.8.2000, sondern mit am 5.9.2000 zur Post gegebenen Einschreiben
auch der unter jenem Datum erteilte Bauschein unter Verweisung auf die beigegebene
Rechtsbehelfsbelehrung förmlich bekannt gegeben worden war, spricht alles dafür, dessen
ausweislich des darauf angebrachten Vermerks am 11.9.2000 bei dem Antragsgegner
eingegangenen Widerspruch vom 8.9.2000 als Rechtsbehelf gegen beide zu jenem
Zeitpunkt bereits bekannt gegebenen und damit existierenden Genehmigungsbescheide
und damit gegen die Baugenehmigung insgesamt zu werten. Denn obwohl das
Widerspruchsschreiben vom 8.9.2000 ausdrücklich nur "die Baugenehmigung vom
24.8.2000" erwähnt, rechtfertigt jedenfalls der Umstand, daß der Antragsteller die beiden
ihm gehörenden Flurstücke Nr. 1544 und Nr. 1616 anführt, letztere indes in unmittelbarer
Nachbarschaft der mit Bauschein vom 5.9.2000 genehmigten Bahn 14 liegt, eine
Auslegung dahin, daß er sich gegen die Zulassung des Vorhabens "Erweiterung des
Golfplatzes" überhaupt wendet, soweit er seine Grundstücke für nachteilig betroffen hält
unabhängig davon, in welche einzelnen Zulassungsbescheide die für dieses Vorhaben
"insgesamt" erteilte Genehmigung aus für ihn nicht, zumindest nicht ohne weiteres
erkennbaren Gründen verfahrenstechnisch aufgespalten wurde.
Spricht danach alles dafür, den am 11.9.2000 bei dem Antragsgegner eingegangenen
Rechtsbehelf auch auf den unter dem 5.9.2000 als Einschreiben versandten Bauschein
vom selben Tag zu erstrecken, obwohl dieser nicht ausdrücklich genannt wird, so kann
ferner nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens nicht angenommen werden,
daß die betreffende Genehmigung, soweit sie die Golfbahn 14 südlich der dem
Antragsteller gehörenden Parzelle Nr. 1616 zuläßt, nachbarrechtlich unbedenklich ist. Das
gilt selbst dann, wenn zugunsten des Beigeladenen unterstellt wird, seine - vom
Verwaltungsgericht nicht näher gewürdigte - Zusicherung unter Nr. 4 des
Erläuterungsberichts zum Genehmigungsnachtrag vom 29.5.2001, auch andere
Fremdgrundstücke wie beispielsweise die Parzelle Nr. 1616 erforderlichenfalls mit gleichen
Maßnahmen wie in der Tektur näher beschrieben gegen Betreten durch Golfspieler zu
sichern, räume eine unzumutbare Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des
Wiesengeländes des Antragstellers durch Golfspieler, die abgeirrte Golfbälle suchen und
gegebenenfalls von dort aus weiter spielen, entsprechend den vom Senat in den
Parallelverfahren 2 W 4/00 und 2 W 5/00 für wahrscheinlich gehaltenen Betroffenheiten
aus. Gerade wenn ein Einsammeln abgeirrter Golfbälle durch die Spieler wirksam
unterbunden wird, ist die Frage nach dem Verbleib dieser Bälle aufzuwerfen. Insoweit ist
der Senat zwar der Auffassung, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung, die eine über
bloße Lästigkeiten und gelegentlich im nachbarlichen Nebeneinander auftretende Störungen
hinausgehende qualifizierte Betroffenheit voraussetzt, nicht schon dann vorliegt, wenn
gelegentlich Golfbälle auf ein Nachbargrundstück abirren und dort auch liegen bleiben (vgl.
zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 15.3.1990, BRS 50 Nr. 49, der die Möglichkeit,
daß 2 bis 3 Bälle pro Tag auf einem benachbarten Obstgrundstück landen könnten, noch
nicht einmal für ausreichend erachtet hat, die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren
nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. anzuerkennen; außerdem VGH München, Urteil vom
2.8.2001 - 2 B 96.4016 - S. 13 des von dem Beigeladenen überreichten Abdrucks). Auf
der anderen Seite wird die Grenze einer bloßen hinzunehmenden Lästigkeit sicherlich dort
überschritten, wo dem Nachbarn angesonnen wird, mit gewisser Regelmäßigkeit größere
Mengen von Golfbällen, die sein Grundstück verunreinigen, aufzusammeln und zu
entsorgen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluß vom 30.1.1990, NVwZ
1990, 158, wonach es Nachbarn nicht dulden müssen, daß von einem Sportplatz -
regelmäßig - Bälle auf ihr Grundstück gelangen). Anhaltspunkte dafür, daß diese Grenze
vorliegend überschritten sein könnte, ergeben sich aus der Lage der Bahn 14 zu der dem
Antragsteller gehörenden Parzelle Nr. 1616. Nach den genehmigten Planvorlagen bringt es
die Anordnung der Bahn 14 mit sich, daß Bälle vom ersten Landebereich aus (Parzelle Nr.
1558/1) schräg in nordwestlicher Richtung und damit auf das Flurstück des Antragstellers
zu in einen zweiten Landebereich (Parzelle Nr. 1615) geschlagen werden. Der Abstand
zwischen den beiden in der Bauvorlage eingezeichneten Landepunkten beträgt dabei etwa
180 m; der Abstand des Landepunkts auf der Parzelle Nr. 1615 zur nördlich benachbarten
Parzelle Nr. 1616 des Antragstellers lediglich etwa 14 m bis 15 m. Damit dürfte das
Wiesengelände des Antragstellers noch - wenn auch vielleicht nur im Randbereich -
innerhalb der Fläche liegen, in der nach den vom Beigeladenen vorgelegten statistischen
Auswertungen des USGA-Handbuchs für die Bewertung des Schwierigkeitsgrades von
Golfbahnen 67 % der von durchschnittlichen Golfern geschlagenen Bälle landen. Die
"Genauigkeitsmuster" der in diesem Handbuch enthaltenen Tabelle weisen nämlich für
Durchschnittsgolfer bei Schlaglängen von 200 Yards (= rund 183 m) seitliche
Abweichungen von etwa 16 Yards bis 17 Yards (ungefähr 15 bis 16 m) aus. Wird zudem
berücksichtigt, daß derzeit keineswegs feststeht, daß jeder Golfer, dem Platzreife
bescheinigt wird, im Verständnis des USGA-Handbuchs als Durchschnittsgolfer eingestuft
werden kann, daß das "Genauigkeitsmuster" den in 67 % der Fälle getroffenen
Landebereich beschreibt, mithin immerhin ein Drittel der Bälle an anderen Stellen - wenn
auch bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zwangsläufig auf dem Grundstück des
Antragstellers - niedergehen, daß ferner - so der Beigeladene im Schriftsatz vom
7.11.2001 im Parallelverfahren 2 V 8/01 (jetzt nach Zulassung des Rechtsmittels 2 W
3/01), Seite 3 - 95 % der fehlgeschlagenen Bälle nach rechts abweichen und daß
schließlich zweifelhaft erscheint, ob ein 1,80 m hoher Zaun bei 180 m weit geschlagenen
Bällen ein verläßliches Hindernis bildet, so deutet derzeit einiges darauf hin, daß nicht nur
vereinzelt Golfbälle auf dem Grundstück des Antragstellers landen werden.
Das hat jedoch bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes noch nicht zur
Folge, daß diesem der erhobene Anspruch auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit
der von ihm angefochtenen Baugenehmigung zugebilligt werden kann. Denn auch die
hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Nachbarrechtsverletzung bedeutet, daß sich die
Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs noch nicht abschließend beurteilen lassen.
Auch in einer derartigen Verfahrenskonstellation bedarf es, da der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens noch nicht feststeht, einer "allgemeinen" Abwägung zwischen den
Bauherreninteressen und den der gesetzlichen Regelung der §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO, 212 a Abs. 1 BauGB zugrunde liegenden öffentlichen Interessen an einer von der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs möglichst nicht beeinträchtigten Realisierung
des Vorhabens einerseits und den gegenläufigen Nachbarinteressen andererseits, von der
Ausnutzung der aller Voraussicht nach nachbarrechtswidrigen Baugenehmigung verschont
zu bleiben. Zwar führt diese "allgemeine" Abwägung in derartigen Fällen regelmäßig zur
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für den betreffenden Nachbarn. Der vorliegende
Sachverhalt ist jedoch durch Besonderheiten gekennzeichnet, die ausnahmsweise einen
Vorrang der Bauherreninteressen begründen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist die
Erwägung, daß der Beigeladene unter Ausnutzung der kraft gesetzlicher Regelung sofort
vollziehbaren Baugenehmigung, wenn auch auf eigenes Risiko, so doch formell legal, sein
Bauvorhaben bis zum Eingang des Aussetzungsantrages des Antragstellers bereits zu
einem erheblichen Teil realisiert hatte. Wie die vom Antragsteller vorgelegten Fotos zeigen,
sind die Erdarbeiten zur Anlegung der Golfbahnen in der Nachbarschaft seiner Flurstücke
bereits zumindest zu einem großen Teil durchgeführt. Nach den unwidersprochen
gebliebenen Bekundungen des Beigeladenen (Schriftsatz vom 17.11.2001, S. 5) war im
Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 26.1.2001 in den Parallelverfahren 2 W 4/00 und
2 W 5/00, die zur Einstellung der Bauarbeiten führten, das Vorhaben bereits weitgehend -
der Beigeladene spricht von 70 % - fertiggestellt. Auch wenn aufgrund des eingelegten
Widerspruches, der etwaigem schützenswerten Vertrauen des Beigeladenen darauf, der
Antragsteller werde von der Geltendmachung materiell-rechtlicher Abwehrrechte absehen
und sich mit der Ausführung des Vorhabens abfinden, die Grundlage entzogen hat (vgl.
hierzu Senatsbeschlüsse vom 12.3.1976 - II W 2/76 - BRS 30 Nr. 146, und vom
27.6.1994 - 2 W 22/94 -), davon auszugehen ist, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des
Einganges seines Antrages im Juli 2001 seine materiell-rechtlichen und
verfahrensrechtlichen Abwehrrechte nicht verwirkt gehabt haben dürfte, so muß er
jedenfalls die bis zu diesem Zeitpunkt geschaffenen Fakten und ihre Auswirkungen auf das
Gewicht der Bauherreninteressen gegen sich gelten lassen. Der Baufortschritt dürfte ihm
kaum verborgen geblieben sein. Sein Widerspruch vom September 2000 zeigt, daß er sich
bereits zu jenem Zeitpunkt in seinen Rechten verletzt gesehen hat, die von ihm geltend
gemachte Betroffenheit für ihn mithin nicht erst aufgrund des bis zur Antragstellung
erreichten Baufortschritts erkennbar geworden ist. Sofern er sich darauf verlassen haben
sollte, daß es anderen Nachbarn mit ihren Eilanträgen gelingen werde, die Bauarbeiten zu
unterbinden, ist das für die hier vorzunehmende Abwägung einer eigenen
Interessenposition ohne Belang.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung in vorliegendem Verfahren haben sich die
Bauherreninteressen gegenüber der regelmäßig gegebenen Ausgangssituation bei
Nachbaranträgen auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen in
hier wesentlicher Hinsicht geändert. Geht es im Regelfall für den Bauherrn darum, vorläufig
von der Aus- oder Weiterführung seines noch nicht oder gerade erst begonnenen
Bauvorhabens Abstand zu nehmen oder gar sein Vorhaben vor Fertigstellung wesentlicher
Bauteile zur Ausräumung von als berechtigt erkannten Nachbareinwendungen noch zu
modifizieren und die "üblichen" Nachteile einer verzögerten Bauausführung wie steigende
Baupreise oder Einnahmeausfälle infolge hinausgeschobener Nutzungsaufnahme nicht
hinnehmen zu müssen, so ist die vorliegende Situation dadurch gekennzeichnet, daß der
Beigeladene im Verhältnis zu dem Antragsteller formell legal in Ausnutzung der sofort
vollziehbaren Baugenehmigung mit erheblichem Aufwand das Vorhaben zu einem deutlich
überwiegenden Teil realisiert hat und bei einem Erfolg des Eilantrages des Antragstellers die
Last der Baukosten zu tragen hätte, ohne in den Genuß der Nutzung der Anlage zu
gelangen. Eine solche Situation kann im Extremfall, zum Beispiel bei der Verwendung von
Fremdmitteln zur Baufinanzierung, zum wirtschaftlichen Ruin des Bauherrn führen, und
zwar schon bevor geklärt ist, ob überhaupt nachbarrechtliche Abwehrrechte bestehen. Auf
der anderen Seite geht es für den Nachbarn, der erst nach einer bereits weitgehenden
Verfestigung der Gegebenheiten Veranlassung gesehen hat, um vorläufigen Rechtsschutz
zur Sicherung seiner geltend gemachten Rechte nachzusuchen (nur noch) darum, weitere
die Durchsetzung etwaiger Abwehrrechte erschwerende Maßnahmen, insbesondere die
Nutzungsaufnahme zu verhindern. Hat der Nachbar aber wie hier die weitgehende
Verfestigung des Vorhabens ihm gegenüber durch Zuwarten mit der Antragstellung in Kauf
genommen, so ist ihm aufgrund des infolgedessen geänderten Gewichts des
Bauherrninteresses trotz der sich für die Durchsetzung seiner Rechtsposition üblicherweise
ergebenden Erschwernisse (vorläufig) die Hinnahme der endgültigen Fertigstellung des
Vorhabens zuzumuten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27.6.1994 - 2 W 22/94 -).
Diese Interessenbewertung steht letztlich auch im Einklang mit den Bindungen, die das
nachbarliche Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis begründet. Aufgrund dieses
Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnisses ist nämlich ein Nachbar, der sich durch
ein Bauvorhaben in seinen Rechten betroffen sieht, gehalten, durch zumutbares aktives
Handeln den wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn und dessen Vermögensverlust so
gering wie möglich zu halten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.2.1974, E 44, 294, 299;
Beschluß vom 18.3.1988, BRS 48 Nr. 179). Dieser rechtliche Gesichtspunkt rechtfertigt
es, das Nachbarinteresse in Fällen wie dem vorliegenden hintanzustellen, in denen während
eines Zuwartens mit einer stets möglichen und durchaus zumutbaren Antragstellung
infolge des zwischenzeitlichen formell legalen Baufortschritts eine Situation entstanden ist,
in der dem Bauherrn Nachteile drohen, die deutlich über das hinausgehen, was
üblicherweise bei der Gewährung von vorläufigem Nachbarrechtsschutz zu erwarten und
auch hinzunehmen ist, weil er ein weitgehend gefördertes Bauvorhaben nicht zu Ende
führen kann. Das ändert freilich nichts daran, daß der Bauherr in Anbetracht des noch
offenen Ausganges des Hauptsacheverfahrens auch weiterhin auf eigenes Risiko baut.
Daher muß bei der hier bestehenden Interessenlage die in Verfahren nach den §§ 80 a Abs.
1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des
Antragstellers ausfallen und kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aussetzung
der sofortigen Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung keinen
Bestand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2,
73 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.