Urteil des OVG Saarland vom 26.05.2008

OVG Saarlouis: fraktion, mutwilligkeit, klagebefugnis, abweisung, rechtfertigung, anerkennung, verfahrenskosten, ausnahme, wähler, rüge

OVG Saarlouis Beschluß vom 26.5.2008, 3 A 12/08
Kostenerstattung im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit
Leitsätze
a) Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruchs eines Stadtratsmitglieds
und einer ehemaligen Stadtratsfraktion gegen die Stadt auf Erstattung von Kosten, die
ihnen durch Führung einer Reihe von erfolglos gebliebenen
kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten entstanden sind.
b) Das Oberverwaltungsgericht ist wegen § 158 Abs.1 VwGO vorbehaltlich des auf die
Ausnahme krassen Unrechts beschränkten Sonderfalls der greifbaren Gesetzeswidrigkeit
bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, erst dann zur Nachprüfung der
erstinstanzlichen Kostenentscheidung befugt, wenn die Rechtsmittelzulassung erfolgt ist
(im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 -4 BN 7/02 -NVwZ 2002,1385).
Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 55/06 - wird zugelassen,
soweit der Klägerin zu 1. sich dagegen wendet, dass darin der Umfang des ihm
zuerkannten Anspruchs gegen die Beklagte auf Erstattung von ihm aus Anlass der
Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/05 entstandenen Kosten durch die „Höhe der
jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse“ begrenzt wird.
Im Übrigen werden die Anträge des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. auf Zulassung der
Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.
Das Berufungsverfahren wird unter der Geschäftsnummer 3 A 235/08 fortgesetzt; der
Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1. zu 9/13 und der
Klägerin zu 2. zu 3/13 zur Last; die Entscheidung über die übrigen Kosten bleibt der
Berufungsentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 6.500,-- EUR festgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom
30.11.2007, soweit das Verwaltungsgericht sein Begehren nach Verurteilung der
Beklagten zur Erstattung der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 294/05 und 3 Q 145/06
entstandenen Kosten und auf vollständige Kostenübernahme einschließlich der Freistellung
von der gesamtschuldnerischen Haftung in den Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06
abgewiesen hat, führt zu einem Teilerfolg.
Allerdings ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum, soweit der Antrag sich auf
den die Zurückweisung seines Begehrens hinsichtlich der Verfahren 11 K 294/05 und 3 Q
145/06 betreffenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht (1.).
Ebenso wenig kann seinem Antrag entsprochen werden, soweit er die Nachprüfung des die
Ablehnung der von ihm geforderten Freistellung von der Gesamtschuld in den Verfahren 11
K 311/05 betreffenden Teiles des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren
erreichen will (2. a.). Zuzulassen ist die Berufung hingegen, soweit er sich dagegen
wendet, dass in dem angefochtenen Urteil der ihm zuerkannte Anspruch auf Erstattung
von ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 durch die „Höhe der
jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse“ bestimmt ist (2. b.).
Die Klägerin zu 2. hat hingegen keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen das
vorbezeichnete Urteil, soweit damit ihr Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur
Erstattung der ihr aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 (korrigiert) und 3 Q 146/06
entstandenen Kosten abgewiesen wird (3.).
Zu 1.: Anspruch des Klägers zu 1. auf Erstattung der ihm aus Anlass
der Verfahren 11 K 294/05 und 3 Q 145/06 entstandenen Kosten:
Der Kläger zu 1. wendet gegenüber der diesbezüglichen erstinstanzlichen Beurteilung ein,
das Verwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes
Urteil vom 06.12.1978 - III R 123/78 - SKZ 1979, 44, sowie
Beschluss vom 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, NVwZ 1982, 140,
aufgestellten Grundsätze über die Voraussetzungen der Kostenerstattungspflicht der
Gemeinde in kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten bei der Beurteilung des
von ihm erhobenen Anspruchs auf Erstattung der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K
294/05 und 3 Q 145/06 entstandenen Kosten unzutreffend angewendet. Es habe zum
einen seiner Würdigung ein unzutreffendes Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde gelegt, da
sich der Formulierung
„soweit dem Kläger zu 1. nach obigen Ausführungen die Kosten des
Verfahrens 11 K 311/05 mangels Mutwilligkeit im o.g. Sinne zu
ersetzen sind, gilt dies auch in Bezug auf die Kosten eines
Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 146/06.“
in dem erstinstanzlichen Urteil der die angefochtene Entscheidung tragende Grundsatz
entnehmen lasse, dass eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise, nämlich dann
gerechtfertigt sei, wenn keine Mutwilligkeit (der Rechtsverfolgung) vorliege. Zum anderen
habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Anerkennung eines
Kostenerstattungsanspruchs überspannt, indem es Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auch
bei einer als unbegründet abgewiesenen Klage sowie mit der Erwägung angenommen
habe, es hätte vorrangig ein Wahlanfechtungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Soweit die Beigeordnetenwahl streitgegenständlich gewesen sei, habe er eine erfolglose
Rüge bei der Kommunalaufsichtsbehörde erhoben gehabt. Während des Wahlverfahrens
sei die Klage bereits anhängig gewesen. Dass gleichwohl eine erneute Rüge bei der
Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich gewesen wäre, sei für ihn nicht erkennbar
gewesen. Er sei in jenem Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Auch sei zu
Unrecht der Kostenerstattungsanspruch davon abhängig gemacht worden, dass die im
Einzelfall verfolgten körperschaftsinternen Befugnisse tatsächlich bestanden hätten bzw.
tatsächlich verletzt worden seien. Insoweit sei nicht beachtet worden, dass es ausreiche,
dass der Kläger solches schlüssig, wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg geltend gemacht
habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Kostenerstattung in dem
Berufungszulassungsverfahren 3 Q 145/06 verneint. Die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes in jenem Verfahren habe nicht auf sachfremden Erwägungen beruht,
woran sich nichts dadurch ändere, dass der hinzugezogene Rechtsanwalt von der
Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens abgeraten und den
Berufungszulassungsantrag zurückgenommen habe.
Dieses Vorbringen, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden
Berufungszulassungsverfahren begrenzt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die
erstrebte Rechtsmittelzulassung weder unter dem Gesichtspunkt des von dem Kläger zu
1. geltend gemachten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
noch auf der Grundlage des ebenfalls angeführten Berufungszulassungsgrundes des § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Der Kläger zeigt zunächst keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
das Kostenerstattungsverlangen hinsichtlich der Verfahren 11 K 294/05 und 3 Q 145/06
abweisenden Teiles der erstinstanzlichen Entscheidung im Verständnis von § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO begründen. Seine Einwände vermögen keine tragende Aussage des
diesbezüglichen Teils des angefochtenen Urteils zu erschüttern. Es spricht nämlich auch
unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Berufungszulassungsverfahren alles dafür,
dass das Verwaltungsgericht diesen Teil seines Begehrens zu Recht abgewiesen hat.
Der Einwand, die erstinstanzliche Entscheidung gehe tragend von einem unzutreffenden
Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, da sich den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen
entnehmen lasse, dass eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise, nämlich dann
gerechtfertigt sei, wenn keine Mutwilligkeit (der Rechtsverfolgung) vorliege, greift nicht
durch. Ihm liegt bereits im Ansatz ein unzutreffendes Verständnis der
verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat in seinen
Entscheidungsgründen zum Teil auf die von ihm wiedergegebene Begründung des dem
angefochtenen Urteil vorangegangenen Gerichtsbescheides vom 05.09.2007 Bezug
genommen, die ihrerseits wiederum auf Ausführungen einer gerichtlichen
Aufklärungsverfügung vom 26.03.2007 zurückgreift. Auch wenn dieser Aufbau das
Verständnis des Gangs der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht gerade erleichtert,
lässt sich diesen doch eindeutig entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht die
Grundsätze zu eigen gemacht hat, die das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in den
beiden bereits zitierten Entscheidungen zu den Voraussetzungen für eine
Kostenerstattungspflicht in kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten aufgestellt
hat. So hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils (siehe dort Seite 11) unter Wiedergabe seiner Aufklärungsverfügung vom
26.03.2007 ausgeführt, nach der - von ihm zitierten - Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, der auch die (erkennende) Kammer folge, sei
grundsätzlich von einer Kostentragungspflicht der Gemeinde bei sogenannten
kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten auszugehen. Bereits das spricht mit
Gewicht gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers zu 1., das Verwaltungsgericht sei
von einer nur ausnahmsweisen Kostenerstattungspflicht ausgegangen. Das
Verwaltungsgericht hat dann im weiteren Gang seiner Begründung in Einklang mit der
zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zutreffend darauf
abgestellt, dass diese - grundsätzliche - Kostenerstattungspflicht nicht uneingeschränkt
gelte. Es hat darauf hingewiesen, dass das einzelne Gemeinderatsmitglied zu der
Gemeinde in einem Treueverhältnis stehe, bei seinen Handlungen auf das Gemeinwohl
Rücksicht zu nehmen habe (§§ 26 Abs. 1, 30 Abs. 1 KSVG) und sich bewusst sein müsse,
dass es die Gemeinde grundsätzlich nicht vermögensrechtlich binden könne, indem es sie
in einen Rechtsstreit ziehe. Es hat hieraus in Übereinstimmung mit der zitierten
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gefolgert, dass nicht jede
vermeintliche Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben in Form einer Organstreitigkeit
dazu führen könne, dass die Gemeinde zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten
verpflichtet wäre. Eine Grenze sei vielmehr insoweit zu ziehen, als dass eine
Erstattungspflicht nur dann bestehen solle, sofern die Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens geboten gewesen sei, das heiße nicht mutwillig, aus sachfremden Gründen
oder dergleichen erfolgt sei. Als mutwillig habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
die Klage beispielsweise dann angesehen, wenn - in Anlehnung an § 114 ZPO - eine
verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, von einem Prozess absehen
würde oder wenn auf eine Vorklärung im Kommunalbereich, etwa durch Einschaltung der
Kommunalaufsicht, grundlos verzichtet worden sei oder wenn an der Klärung der
Streitfrage zwar ein allgemeines Interesse bestehe, die Frage im konkreten
Zusammenhang aber ohne Bedeutung sei. Zusammenfassend lässt sich dieser Darstellung
entnehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung unter Übernahme der von
ihm angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes davon
ausgegangen ist, dass in kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten
grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht der Gemeinde besteht, dass diese
Erstattungspflicht mit Blick u. a. auf die das Gemeinderatsmitglied bindende Treuepflicht
und seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl (§§ 26 Abs. 1, 30 Abs. 1 KSVG)
nicht unbeschränkt gilt, sondern nur dann, wenn die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
geboten war, was wiederum dann zu verneinen ist, wenn sie mutwillig, aus sachfremden
Erwägungen oder dergleichen erfolgt ist. In Anbetracht dieses rechtlichen Ausgangspunktes
des Verwaltungsgerichtes, der im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes steht, kann keine Rede davon sein, dass das
erstinstanzliche Urteil - wie vom Kläger zu 1. geltend gemacht - tragend auf der
unzutreffenden Annahme beruhe, die Kostenerstattungspflicht der Gemeinde sei nur
ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig gewesen
sei. Eine der Darstellung des Klägers zu 1. entsprechende Aussage des
Verwaltungsgerichts lässt sich der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entnehmen. Sie
ergibt sich auch nicht aus dem von ihm in der Begründung seines
Berufungszulassungsantrages zitierten Auszug aus den Entscheidungsgründen. Diese
Passage der Entscheidungsgründe (siehe Seite 14 unter Nr. 3) besagt nicht mehr und nicht
weniger, als dass dem Kläger zu 1. die Kosten des Verfahrens 11 K 311/05 zu ersetzen
sind, weil seiner Rechtsverfolgung das einen Erstattungsanspruch ausschließende Kriterium
der Mutwilligkeit nicht entgegengehalten werden könne, und dass dies auch in Bezug auf
die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 146/06 gelte. Dass Mutwilligkeit der
Rechtsverfolgung der gemeindlichen Pflicht zur Erstattung der hierdurch entstandenen
Kosten entgegensteht, entspricht wie bereits dargelegt den dargestellten Grundsätzen der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes. Eine Aussage dahin, dass
das Verwaltungsgericht entgegen seines dargestellten rechtlichen Ausgangspunktes von
einer nur ausnahmsweise bestehenden Kostenerstattungspflicht der Gemeinde
ausgegangen wäre, lässt sich der betreffenden Passage offenkundig nicht entnehmen.
Auch der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die
Anerkennung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen die Gemeinde in
kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten überspannt, erweist sich als nicht
gerechtfertigt und vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu
erschüttern. Soweit der Kläger zu 1. zur Begründung dieses Rechtsstandpunktes ausführt,
das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Erstattung der ihm aus Anlass des
Verfahrens 11 K 294/05 entstandenen Kosten abgelehnt, obwohl die Klage in jenem
Verfahren als unbegründet abgewiesen worden sei, und hierbei nicht beachtet, dass es
ausreiche, wenn die verfolgten körperschaftsinternen Befugnisse schlüssig, wenn auch im
Ergebnis ohne Erfolg geltend gemacht worden seien, gibt er bereits das in dem Verfahren
11 K 294/05 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2006 ergangene
erstinstanzliche Urteil weitgehend unzutreffend wieder. Der Kläger zu 1. lässt nämlich
unberücksichtigt, dass er in jenem Verfahren, abgesehen von dem abgetrennten Antrag
auf Erstattung seiner Verfahrenskosten, grob betrachtet Anträge bezüglich zweier größerer
Komplexe - Beigeordnetenwahl (insgesamt sieben Hauptanträge und ein Hilfsantrag),
Haushalte der Stadt A-Stadt 2005 und 2006 sowie Änderungen des Stellenplans
(insgesamt fünf Einzelanträge) - gestellt und außerdem die Verurteilung des beklagen
Oberbürgermeisters begehrt hatte, ihm unverzüglich das Protokoll zur Stadtratssitzung
vom 08.11.2005 zur Verfügung zu stellen. Die Anträge betreffend den Komplex
„Beigeordnetenwahl“ wurden vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 14.07.2006 mangels
Rechtsschutzbedürfnisses, die Anträge betreffend den Komplex „Haushalte 2005, 2006
und Änderung des Stellenplanes“ mangels Klagebefugnis des Klägers zu 1. nicht als
unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen. Der Streit über die Überlassung des
Sitzungsprotokolls war nach Zusendung des Protokolls von den Beteiligten
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Lediglich im Rahmen der
hierauf ergangenen Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hatte das
Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Klage offensichtlich unbegründet gewesen sei.
Es kann danach keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe in dem
angefochtenen Urteil einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm aus Anlass des
Verfahrens 11 K 294/05 entstandenen Kosten abgelehnt, obwohl die in jenem Verfahren
erhobene Klage als unbegründet abgewiesen worden sei. Allenfalls ließe sich das
hinsichtlich des - bei der Streitwertfestsetzung mit 5.000,-- EUR von insgesamt (13 x
5.000,-- EUR =) 65.000,-- EUR - zum Ansatz gebrachten Antrages betreffend die
Überlassung des Sitzungsprotokolls sagen. Aber auch insoweit gilt, dass eine
Sachentscheidung eben nicht ergangen ist, sondern „lediglich“ eine Beurteilung im Rahmen
einer Kostenentscheidung vorliegt.
Hat das Verwaltungsgericht danach im Verfahren 11 K 294/05 die Klageanträge zum
weitaus überwiegenden Teil als unzulässig abgewiesen, so entzieht das der von einer
Klageabweisung als unbegründet ausgehenden Argumentation des Klägers zu 1. im
vorliegenden Berufungszulassungsverfahren, soweit es um die Erstattung der ihm in jenem
Verfahren entstandenen Kosten geht, weitgehend die Grundlage.
Aber auch wenn zugunsten des Klägers zu 1. angenommen wird, er mache eine
Überspannung der Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung in
jenem Verfahren unabhängig davon geltend, ob die Klage nun als unzulässig oder als
unbegründet abgewiesen worden ist, wofür sich immerhin anführen lässt, dass er der
Ansicht des Verwaltungsgerichts entgegentritt, er hätte ein Wahlanfechtungsverfahren bei
der Kommunalaufsichtsbehörde einleiten müssen, und darauf verweist, dass er vor der
Beigeordnetenwahl eine - erfolglos gebliebene - Rüge bei der Kommunalaufsichtsbehörde
erhoben hatte, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht, das im Übrigen davon
ausgegangen ist, dass ein Kostenerstattungsanspruch nicht stets bei Unzulässigkeit der
Kommunalverfassungsklage ausscheiden muss (siehe Seite 15 des Urteilsabdrucks), hat
sich mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumentation des
Klägers zu 1. ausführlich auseinandergesetzt. Es hat dabei u. a. - soweit die
Beigeordnetenwahl in Rede steht - darauf abgestellt, dass für die Anfechtung der Wahl von
hauptamtlichen Beigeordneten die Einschaltung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht nur
eine Frage der Opportunität des Verfahrens, sondern eine gemäß den §§ 68 Abs. 5, 57
Absätze 1 und 2 KSVG gesetzlich vorgegebenen Notwendigkeit darstelle, die an die Stelle
eines Kommunalverfassungsstreits trete und diesen ausschließe (Seite 14 des
Urteilsabdruckes). Es hat ferner ausgeführt, nach der dargelegten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes scheide eine Kostenerstattung u. a. dann aus,
wenn auf eine Klärung der Streitfrage im Kommunalbereich, etwa durch Einschaltung der
Kommunalaufsichtsbehörde grundlos verzichtet worden sei und wenn das Ratsmitglied die
inhaltliche Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses geltend gemacht habe. Soweit der
Kläger zu 1. nunmehr vortrage, entgegen dem zugrunde gelegten Sachverhalt sei die
Kommunalaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst gewesen, betreffe das die
tatsächlichen Grundlagen des rechtskräftig gewordenen Urteils in dem Verfahren 11 K
294/05. Im Übrigen habe die Kammer in dem in jenem Verfahren ergangenen Urteil
ausgeführt, dass der Umstand, dass der Kläger zu 1. sich damals im Vorfeld der
Stadtratssitzung vom 08.11.2005 mehrfach an die Kommunalaufsichtsbehörde gewandt
gehabt habe, die förmliche Anfechtung der erfolgten Wahl bei dieser nicht entbehrlich
gemacht habe und das gesetzlich vorgeschriebene Wahlanfechtungsverfahren einen
Kommunalverfassungsstreit ausschließe. Das überzeugt. Denn von dem als Maßstab für
die Beurteilung der Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung heranzuziehenden verständigen
Beteiligten, der die Kosten im Falle eines Unterliegens selbst zu tragen hätte, ist zu
erwarten, dass er sich vor Rechtsmitteleinlegung darüber informiert, auf welchem Weg er
sein Rechtsschutzziel zu verfolgen hat. Auch wenn insoweit die Anforderungen an einen
Rechtsunkundigen nicht überspannt werden dürfen, kann von einem Ratsmitglied, das sich
mit dem Gedanken trägt, gegen eine Beigeordnetenwahl durch den Gemeinderat
vorzugehen, verlangt werden, dass es sich mit den einschlägigen Normen des
Kommunalselbstverwaltungsgesetzes betreffend die Wahl und die Stellung der
hauptamtlichen Beigeordneten befasst. Den insoweit einschlägigen Bestimmungen (§ 68
Abs. 5 i.V.m. § 57 Absätze 1 und 2 KSVG) ist unschwer zu entnehmen, dass die Wahl von
jedem Gemeinderatsmitglied innerhalb von zwei Wochen bei der
Kommunalaufsichtsbehörde angefochten werden kann. Die Berufung auf mangelnde
Rechtskenntnisse kann es jedenfalls bei diesen Gegebenheiten nicht rechtfertigen, einen
unzulässigen Rechtsbehelf einzulegen. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang,
dass die „grundsätzliche“ Kostenerstattungspflicht der Gemeinde bei
kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten ihre Rechtfertigung letztlich darin
findet, dass das betreffende Organ bzw. der Organteil auch mit der Prozessführung eine
Aufgabe der Gemeinde wahrnimmt. Hiervon kann keine Rede sein, wenn das
Rechtsschutzziel auf einem gesetzlich nicht vorgesehenen Weg verfolgt wird und deshalb
von vornherein nicht erreicht werden kann.
Was die den Komplex „Haushalte 2005, 2006 und Änderung des Stellenplanes“
betreffenden Anträge in dem Verfahren 11 K 294/05 anbelangt, die das
Verwaltungsgericht in dem in jenem Verfahren ergangenen Urteils mangels Klagebefugnis
als unzulässig abgewiesen hat, so entspricht es der vom Verwaltungsgericht angeführten
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass ein
Gemeinderatsmitglied nicht berechtigt ist, eine solche (Kommunalverfassungs-)Klage zu
erheben, wenn es den Inhalt eines Gemeinderatsbeschlusses für rechtswidrig hält. Das
steht in Einklang mit der allgemeinen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass der
Kommunalverfassungsstreit kein Instrument einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle
der von Gemeindeorganen gefassten Beschlüsse ist, sondern die Zulässigkeit einer solchen
Klage eine entsprechende Klagebefugnis voraussetzt, die sich nur aus der Geltendmachung
einer Verletzung von Rechten ergeben kann, die gerade dem klagenden Organ oder
Organteil zustehen
vgl. z.B. Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, §
42 Abs. 2 Rdnrn. 97, 100 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom
03.02.1994 - 7 B 11/94 - NVwZ-RR 1994, 352.
War der Kläger zu 1. danach hinsichtlich der von ihm in dem Verfahren 11 K 294/05
gestellten Anträge betreffend den Komplex „Haushalt 2005, 2006 und Änderung des
Stellenplanes“ nicht klagebefugt, so fehlt es auch im Verständnis der von ihm angeführten
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster
Urteil vom 12.11.1991 - 15 A 1046/90 - DVBl. 1992, 444, 446 f.
an der schlüssigen Geltendmachung angeblich verletzter körperschaftsinterner Befugnisse,
denn insoweit stand von vornherein und zweifelsfrei fest, dass dem Kläger das behauptete
Recht nicht zustand.
Was dann den im Verfahren 11 K 294/05 ebenfalls gestellten Antrag auf Überlassung des
Sitzungsprotokolls anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht in der nach
übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO getroffenen
Kostenentscheidung die Kosten betreffend diesen Verfahrensteil ebenfalls dem Kläger
auferlegt, obwohl die Erledigung durch die Übersendung des umstrittenen
Sitzungsprotokolls an ihn herbeigeführt worden war, und zur Begründung ausgeführt, die
Klage sei offensichtlich unbegründet gewesen, denn es sei weder substantiiert vorgetragen
noch ersichtlich gewesen, dass es eine unangemessen lange Bearbeitungsdauer darstelle,
wenn das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2005 im Zeitpunkt der Antragstellung
(12.12.2005) noch nicht vorgelegen habe. Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht
es dann in dem angefochtenen Urteil abgelehnt, dem Kläger zu 1. bezüglich dieses Teils
der im Verfahren 11 K 294/05 entstandenen Kosten (streitwertmäßig mit 5.000,-- EUR
von insgesamt 65.000,-- EUR Gesamtstreitwert veranschlagt) einen
Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen. Auch die Richtigkeit dieser Würdigung hält der
Senat unter dem Gesichtspunkt der von dem Kläger zu 1. geltend gemachten
Überspannung der Anforderungen an die Voraussetzungen für die Anerkennung eines
Kostenerstattungsanspruchs nicht für ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist von
der - offensichtlichen - Unbegründetheit der das Sitzungsprotokoll betreffenden Klage
ausgegangen, weil es letztlich der Auffassung war, zu dieser Klage habe im Zeitpunkt der
Antragstellung keine Veranlassung bestanden. Auch nach Ansicht des Senats ist es gerade
bei Anwendung des der Mutwilligkeitsbeurteilung zugrunde zu legenden Maßstabes des
verständigen Beteiligten, der, wenn er die Kosten selbst zu tragen hätte, von einer
Klageerhebung Abstand nehmen würde, nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht die Erstattung der durch eine „übereilte“ Klageerhebung angefallenen
Kosten abgelehnt hat. Auch hiermit wird letztlich keine gemeindliche Aufgabe
wahrgenommen.
Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils,
soweit darin das Begehren des Klägers zu 1. nach Erstattung der ihm aus Anlass des
erstinstanzlichen Klageverfahrens 11 K 294/05 entstandenen Kosten abgewiesen wird, so
gilt -aus den dargelegten Gründen - nichts anderes, soweit der Kläger die Erstattung der
Kosten beansprucht hat, die ihm aus Anlass des im Anschluss an jenes Verfahren
eingeleiteten und in der Folge durch Rücknahme beendeten
Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 145/06 entstanden sind. Waren die Voraussetzungen
für eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten bereits hinsichtlich des erstinstanzlichen
Verfahrens nicht erfüllt, so ist kein objektiver Grund dargetan oder erkennbar, der es
rechtfertigen könnte, in einem Rechtsstreit, in dem bereits die Einleitung des
erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Verständnis der angeführten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes „geboten“ war, die aus Anlass der Einleitung
eines anschließenden Rechtsmittelverfahrens und der Prüfung der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels entstandenen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Immerhin lag zu
diesem Zeitpunkt das erstinstanzliche Urteil in dem Verfahren 11 K 294/05 vor, in dem die
Unzulässigkeit der gestellten Anträge, soweit sie in dem Urteil beschieden wurden, und als
Gegenstand eines etwaigen Rechtsmittels in Betracht kamen, eingehend dargelegt ist. Im
Hinblick hierauf hätte für einen der Beurteilung als Maßstab zugrunde zu legenden
verständigen Beteiligten, der die Kosten seines Unterliegens selbst tragen müsste, umso
mehr Veranlassung bestanden, von einer Weiterverfolgung seines Begehrens Abstand zu
nehmen.
Ist danach die erstrebte Rechtsmittelzulassung gegen das Begehren des Klägers zu 1.
nach Erstattung der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 294/05 und 3 Q 145/06
entstandenen Kosten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt, so folgt aus
den diesen Zulassungstatbestand betreffenden Ausführungen zugleich, dass die
Rechtssache insoweit auch keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen
Schwierigkeiten im Verständnis des gleichfalls angeführten Berufungszulassungsgrundes
des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass
der Umfang der erstinstanzlichen (wie auch der im Rahmen des
Berufungszulassungsantrages vorgenommenen) Würdigung keine besondere Komplexität
der aufgeworfenen Tatsachen und/oder Rechtsfragen indiziert, sondern auf die Anzahl der
Verfahren, hinsichtlich derer Kostenerstattung begehrt wird, zurückzuführen ist sowie
darauf, dass die erhobenen Ansprüche (und die im Berufungszulassungsverfahren
erhobenen Einwände) unter dem Gesichtspunkt unterschiedlicher in diesen
Ausgangsverfahren beschiedener Anträge bzw. Antragskomplexe zu prüfen waren.
Zu 2. a.: Anspruch des Klägers zu 1. gegen die Beklagte auf
Freistellung von der Gesamtschuld in dem Verfahren 11 K 311/05.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die von dem Kläger zu 1.
begehrte Freistellung von seiner gesamtschuldnerischen Haftung hinsichtlich des nach der
Kostenentscheidung in dem Urteil vom 14.07.2006 - 11 K 311/05 - von den insgesamt
drei Klägern jenes Verfahrens zu tragenden Kostenanteils von insgesamt 9/10 der Kosten
des Rechtsstreits mit der Erwägung abgelehnt, die inhaltliche Richtigkeit der im Übrigen
auch im Senatsbeschluss vom 07.03.2007 - 3 Q 146/06 - unbeanstandet gebliebenen
Kostenentscheidung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Dieser
Kostenentscheidung lasse sich ohne Weiteres und widerspruchsfrei entnehmen, dass die -
drei - Kläger jenes Verfahrens die Kosten zu jeweils 3/10 zu tragen hätten und hierfür
untereinander als Gesamtschuldner hafteten. Aus dieser gesamtschuldnerischen Haftung
folge indes keineswegs, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger zu 1. von einer
etwaigen Inanspruchnahme hinsichtlich der auf die Kläger zu 2. und 3. des Verfahrens 11 K
311/05 entfallenden Kosten freizustellen. Denn inwieweit die Beklagte die Kosten der
Kläger zu 2. und 3. jenes Verfahrens zu erstatten habe, ergebe sich allein aus einer
(etwaigen) Kostenerstattungspflicht gegenüber diesen Klägern. Fehle es hieran, könne sich
die insoweit nicht bestehende Erstattungspflicht nicht auf Kosten erstrecken, die die Kläger
zu 2. und 3. träfen und für die der Kläger zu 1. gesamtschuldnerisch hafte.
Der Kläger zu 1. wendet hiergegen ein, die in dem Urteil in Sachen 11 K 311/05 getroffene
Kostenentscheidung sei in sich widersprüchlich. Entweder hätten die Kläger jenes
Verfahrens die Kosten als Gesamtschuldner im Umfang von 9/10 zu tragen oder jeder
Kläger trage die Kosten zu 3/10.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger zu 1. weder Umstände auf, die ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen,
soweit darin der Anspruch auf Freistellung von der gesamtschuldnerischen Haftung für
Kosten des Verfahrens 11 K 311/05 verneint wird, noch besondere rechtliche und/oder
tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO.
Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass im vorliegenden
Erstattungsstreit keine Grundlage für eine inhaltliche Nachprüfung oder gar Korrektur der
Kostenentscheidung in dem Verfahren 11 K 311/05 besteht. Diese ist vielmehr der
Beurteilung zugrunde zu legen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass es verfehlt wäre, aus dem Umstand, dass diese Kostenentscheidung im
anschließenden Berufungszulassungsverfahren 3 Q 146/06 nicht beanstandet worden ist,
auf ihre Rechtmäßigkeit zu schließen. Das Oberverwaltungsgericht ist wegen § 158 Abs. 1
VwGO vorbehaltlich allenfalls des hier nicht gegebenen, auf die Ausnahme „krassen
Unrechts“ beschränkten Sonderfalls der „greifbaren Gesetzwidrigkeit“ bei Rechtsmitteln,
die der Zulassung bedürfen, erst dann zur Nachprüfung der vorinstanzlichen
Kostenentscheidung befugt, wenn die Rechtsmittelzulassung erfolgt ist
vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7/02 - NVwZ 2002,
1385; zum Begriff der „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ auch BGH,
Beschluss vom 04.03.1993 - V ZB 5/93 - NJW 1993, 1865.
Diese Voraussetzung war in dem Verfahren 3 Q 146/06 nicht erfüllt, weil der
Berufungszulassungsantrag zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat der Senat in dem
in jedem Verfahren ergangenen Beschluss die Kosten den drei antragstellenden Klägern
nach Kopfteilen auferlegt.
Der fraglichen Kostenentscheidung in dem in dem Verfahren 11 K 311/05 ergangenen
Urteil lässt sich jedenfalls eindeutig entnehmen, dass das Verwaltungsgericht seinerzeit das
teilweise Unterliegen des Klägers zu 1. mit den von ihm in jenem Verfahren verfolgten
Anträgen kostenmäßig mit 3/10 der gesamten Verfahrenskosten bewertet hat. Von daher
ist es zunächst einmal nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in dem
vorliegenden Erstattungsstreit, nachdem es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass hinsichtlich
der von dem Kläger zu 1. im Rahmen des Verfahrens 11 K 311/05 verfolgten Anträge die
Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten erfüllt
sind, dem Kläger zu 1. einen solchen Anspruch im Umfang der ihm aus Anlass der (Teil-
)Abweisung seiner in jenem Verfahren gestellten Anträge entstandenen Kosten zuerkannt
hat. Das stellt der Kläger zu 1. selbst ersichtlich nicht in Frage. Ebenfalls von seinem
rechtlichen Ansatz her folgerichtig hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Kläger zu
2. und 3. des Verfahrens 11 K 311/05, die Beklagte zu verurteilen, die ihnen aus Anlass
jenes Verfahrens entstandenen Kosten zu erstatten, zurückgewiesen, nachdem es zu dem
Ergebnis gelangt ist, dass insoweit die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dass
das Verwaltungsgericht es dann in dem angefochtenen Urteil abgelehnt hat, den Kläger zu
1. hinsichtlich der von den Klägern zu 2. und 3. aus Anlass des Verfahrens 11 K 311/05 zu
tragenden Kosten von der gesamtschuldnerischen Haftung freizustellen, d. h. für den
„Ausfall“ dieser Kläger ebenfalls ein Erstattungsanspruch des Klägers zu 1. gegenüber der
Beklagten zu begründen, begegnet unter Berücksichtigung der von dem Kläger zu 1.
insoweit erhobenen Einwände im Berufungszulassungsantrag keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Denn wie bereits angesprochen, besteht die Rechtfertigung des
Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der Gemeinde in kommunalverfassungsrechtlichen
Organstreitigkeiten letztlich darin, dass das die Erstattung fordernde Organ (bzw. der
betreffende Organteil) auch mit der Prozessführung eine Aufgabe der Gemeinde
wahrgenommen hat. An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das Organ bzw. der Organteil
die Erstattung von Kosten bzw. hier die Freistellung von Kosten fordert, die durch
Verfahren bzw. Verfahrensteile entstanden sind, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht
im Erstattungsstreit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erstattungsvoraussetzungen
nicht erfüllt sind, dass von den Klägern mit den betreffenden Anträgen in den
Ausgangsverfahren letztlich keine gemeindliche Aufgabe wahrgenommen worden ist. An
diesem Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Kostenerstattung im Verhältnis
Organ bzw. Organteil zur Gemeinde ändert sich nichts daran, dass das Verwaltungsgericht
das Organ bzw. den Organteil - hier den Kläger zu 1. - mit den anderen Klägern, die im
Übrigen in dem Verfahren 11 K 311/05 ebenfalls durch den Kläger zu 1. handelnd jeweils
identische Anträge gestellt hatten, hinsichtlich der auf sie entfallenden Kostenanteile zu
einer gesamtschuldnerischen Haftung verbunden hat. Es ist kein Grund aufgezeigt oder
erkennbar, der es rechtfertigen könnte, der Gemeinde deswegen auch die
Erstattungspflicht für Kosten aufzuerlegen, die durch erfolglose Klagen entstanden sind, für
die nach den Grundsätzen über die gemeindliche Pflicht zur Kostenerstattung in
kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten gerade kein Erstattungsanspruch
besteht.
Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich der Antrag auf
Zulassung der Berufung gegen den das Verlangen nach Freistellung von der Gesamtschuld
ablehnenden Teil des angefochtenen Urteils von der Natur der Sache her auf das
erstinstanzliche Klageverfahren 11 K 311/05 beschränkt, da im anschließenden
Berufungszulassungsverfahren 3 Q 146/06 - wie bereits angesprochen - eine
Kostengrundentscheidung nach Kopfteilen getroffen ist.
Zu 2. b.: Bestimmung des Umfanges des dem Kläger zu 1.
zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der ihm als Kläger zu 1. der
Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten durch
Verweisung auf die „Höhe der jeweiligen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse“.
Dem Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung ist zu entsprechen, soweit er
sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils
den Umfang des ihm zuerkannten Kostenerstattungsanspruchs als Kläger zu 1. der
Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 durch Verweisung auf die „Höhe der jeweiligen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse“ bestimmt hat, und geltend macht, solche
Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien in den betreffenden Verfahren überhaupt nicht
ergangen. In der Tat zeigt er mit diesem Vorbringen insoweit ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Für diese Beurteilung kann - im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren - letztlich
dahinstehen, ob die Tenorierung des Verwaltungsgerichts ihre Ursache darin hat, dass der
Kläger zu 1. seinen in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2007 ersichtlich als
Leistungsklage formulierten und vom Verwaltungsgericht schon in dem dem Urteil
vorangegangenen Gerichtsbescheid auch so verstandenen Antrag auf Verurteilung der
Beklagten zur Erstattung der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06
entstandenen Kosten hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung
nicht beziffert hat und sich hieraus bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit
eines solchen, letztlich auf eine Verurteilung dem Grunde nach abzielenden Begehrens
ergeben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung jedenfalls
ausdrücklich ein Grundurteil nur als Zwischenurteil vorsieht (§ 111 VwGO) und keineswegs
auf der Hand liegt, dass der Erstattungsstreit mit der gerichtlichen Zuerkennung des
Erstattungsanspruchs „dem Grunde nach“ sein Bewenden hat, da neben den auf der
Grundlage der Streitwertfestsetzung durch Rückgriff auf normative Regelungen
bestimmbaren Gerichts- und Anwaltsgebühren auch die Geltendmachung von sonstigen
außergerichtlichen Aufwendungen in Betracht zu ziehen ist, über deren Notwendigkeit
durchaus Streit entstehen könnte. Das ändert freilich nichts daran, dass die in Rede
stehende Tenorierung des Verwaltungsgerichts den Umfang des dem Kläger zu 1.
zuerkannten Erstattungsanspruchs hinsichtlich der ihm als Kläger zu 1. in den Verfahren 11
K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten im Unklaren lässt, weil die im Urteilstenor
in Bezug genommenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in den beiden genannten Verfahren
nicht vorliegen. Sie könnten vom Kläger zu 1. auch wohl kaum erwirkt werden, da § 164
VwGO eine Kostenfestsetzung nur auf Antrag, und zwar auf Antrag des
Erstattungsberechtigten
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 164 Rdnr. 3
vorsieht. Hinsichtlich der ihm als Kläger zu 1. der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06
entstandenen Kosten, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil für
erstattungsfähig erachtet hat, war der Kläger zu 1. - was letztlich auch Voraussetzung für
den Erfolg seines Erstattungsverlangens ist - hingegen im Ausgangsverfahren nicht
Erstattungsberechtigter, sondern Kostenschuldner. Das gibt Veranlassung, in diesem Punkt
die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.
Zu 3.: Anspruch der Klägerin zu 2. des vorliegenden und der
Verfahren 11 K 311/05 sowie 3 Q 146/06 gegen die Beklagte auf
Erstattung der ihr aus Anlass der beiden letztgenannten Verfahren
entstandenen Kosten.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin zu 2. des vorliegenden Verfahrens auf
Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr als Klägerin zu 2. der Verfahren 11 K
311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten mit der Erwägung abgelehnt, ihr fehlender
Fraktionsstatus sei derart evident gewesen, dass die auch von ihr in jenem Verfahren
verfolgten Anträge als mutwillig im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes einzustufen seien.
Die Klägerin zu 2. wendet demgegenüber ein, dass das Verwaltungsgericht in dem
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2006 in dem Verfahren 11 K 311/05
ergangenen Urteil ihre Klage auf Feststellung des Fraktionsstatus als zulässig, jedoch als
unbegründet angesehen habe. Das ändere indes nichts daran, dass die Frage ihres
Fraktionsstatus klärungsbedürftig und die Anrufung des Verwaltungsgerichts zur Klärung
dieser Frage im Interesse der Gemeinde und daher nicht aus sachfremden Erwägungen in
Gang gesetzt worden sei. Insoweit sei der Rechtsstreit im Interesse der Gemeinde
durchgeführt worden. Hieraus resultiere ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Das
angestrengte Verfahren sei in keiner Weise mutwillig gewesen. Im
Kommunalverfassungsstreit habe gerade geklärt werden sollen, ob die Klägerin weiter
fortbestehe oder nicht. Der Streit habe den Kern einer körperschaftsinternen
Auseinandersetzung betroffen. Sie habe in dem Ausgangsverfahren 11 K 311/05
vorgetragen, dass der Fraktionsstatus nicht abhängig von der Stärke der Fraktion sei. Sei
eine Fraktion gebildet, könne sie nur noch vom Wähler bei den nächsten Wahlen oder durch
Selbstauflösung aufgelöst werden, nicht aber durch treuwidriges Verhalten einzelner
Abgeordneter einer Partei. Dieses Argument sei nicht als mutwillig anzusehen und beruhe
nicht auf sachfremden Erwägungen. Dass ihr das Verwaltungsgericht und später das
Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt seien, ändere daran nichts.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die die Richtigkeit der
angefochtenen Beurteilung erschüttern und ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit
des die Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens der Klägerin zu 2. betreffenden
Teils des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen. Ebenso wenig ergibt sich aus diesem
Vorbringen, dass die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche und/oder rechtliche
Schwierigkeiten im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Im Ausgangspunkt ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Antrag der
Klägerin zu 2. auf Feststellung ihres Fraktionsstatus nur einer von - abgesehen von dem
abgetrennten Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Verfahrenskosten -
insgesamt zehn Sachanträgen war, die sie in dem Verfahren 11 K 311/05 gestellt hatte.
Das Verwaltungsgericht hat in dem in jenem Verfahren ergangenen Urteil allein den Antrag
auf Feststellung des Fraktionsstatus für unbegründet, die übrigen Anträge indes bereits für
unzulässig erachtet und hinsichtlich dieser neun weiteren Anträge ausgeführt, die
organschaftlichen Rechte des Rates sowie die Mitgliedsschaftrechte der Fraktionsmitglieder
vermittelten den Fraktionen als solchen grundsätzlich keine klagefähigen Rechte. Zudem
sei die Klägerin zu 2. juristisch nicht existent und folglich nach keinem der Fälle des § 61
VwGO beteiligungsfähig.
Da die Klägerin zu 2. vorliegend umfassend die Zulassung der Berufung begehrt, „soweit
die Klage in dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 30.11.2007 - 11 K 55/06 - abgewiesen wurde“ und mit der insoweit
angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung der von ihr gestellte Antrag,
„die Beklagte zu verurteilen, ihr die ihr in dem Verfahren 11 K 311/05
und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten zu erstatten“,
in vollem Umfange abgewiesen worden ist, ist davon auszugehen, dass sie die Zulassung
des Rechtsmittels zur Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Antrages erstrebt, der
wiederum auf eine umfassende Erstattung der ihr aus Anlass der genannten Verfahren
entstandenen Kosten abzielt. In der den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem
vorliegenden Zulassungsverfahren bestimmenden Begründung ihres Zulassungsantrages (§
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erhebt die Klägerin zu 2. freilich nur Einwendungen, die sich auf
die Ablehnung der Kostenerstattung hinsichtlich des in dem Urteil im Verfahren 11 K
311/05 als einer von insgesamt zehn Sachanträgen beschiedenen Antrages auf
Feststellung ihres Fraktionsstatus beziehen. Soweit mit dem angefochtenen Urteil der
Antrag der Klägerin zu 2. auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr aus Anlass
der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten in vollem Umfang, d. h.
auch hinsichtlich der übrigen neun in dem Verfahren 11 K 311/05 beschiedenen
Sachanträge abgewiesen wurde, fehlt es demnach bereits an der durch § 124a Abs. 4
Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Darlegung von Gründen, aus denen die Berufung
zuzulassen ist. Dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im
Rahmen der Prüfung des Begehrens der Klägerin zu 2. ebenfalls nur auf das Fehlen des
Fraktionsstatus abgestellt hat, erlaubt insoweit keine andere Beurteilung, da in dem Urteil
des Ausgangsverfahrens 11 K 311/05 die Abweisung der übrigen neun von der Klägerin zu
2. gestellten Sachanträge als unzulässig ebenfalls zumindest auch mit dem Verlust bzw.
Fehlen des Fraktionsstatus begründet worden ist. Das Verwaltungsgericht konnte mithin
zur Begründung seiner Entscheidung in dem angefochtenen Urteil, das
Erstattungsverlangen der Klägerin zu 2. insgesamt abzulehnen, einheitlich auf diesen
Gesichtspunkt abstellen und brauchte von seinem rechtlichen Ansatz her nicht auf die
einzelnen in dem Verfahren 11 K 311/05 abgewiesenen Sachanträge der Klägerin zu 2.
einzugehen.
Der Antrag der Klägerin zu 2. auf Zulassung der Berufung erweist sich demnach als
unzulässig, soweit sie die Rechtsmittelzulassung zur Weiterverfolgung ihres Begehrens
erstrebt, die Beklagte zu verurteilen, ihr diejenigen Kosten zu erstatten, die ihr aus Anlass
der von ihr außer dem Antrag auf Feststellung ihres Fraktionsstatus gestellten neun
weiteren Sachanträge in dem Verfahren 1 K 311/05 entstanden sind. Abgesehen hiervon
hat das Verwaltungsgericht diese Anträge in den in jenem Verfahren ergangenen Urteil
mangels Beteiligungsfähigkeit der Klägerin zu 2. und im Übrigen auch letztlich mangels
einer der Fraktion als solcher zukommenden Klagebefugnis für unzulässig erachtet. Im
Hinblick hierauf ist es aus den unter 1. dargelegten Erwägungen zur Ablehnung einer
Kostenerstattung bei mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesenen Klagen auch in
der Sache nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche
Begehren der Klägerin zu 2. abgewiesen hat, soweit es sich auf diesen Teil der ihr aus
Anlass des Verfahrens 11 K 311/05 entstandenen Kosten bezogen hat.
Was die Ablehnung des Antrages auf Erstattung der Kosten anbelangt, die der Klägerin zu
2. aus Anlass des in dem Verfahren 11 K 311/05 erfolglos gestellten Antrages auf
Feststellung ihres Fraktionsstatus anbelangt, so greifen die mit dem
Berufungszulassungsantrag erhobenen Einwände gegen die erstinstanzliche Beurteilung
ebenfalls nicht durch. Die vom Verwaltungsgericht ersichtlich mit Blick auf die Begründung
der Abweisung des auf Feststellung des Fraktionsstatus in dem Urteil in dem Verfahren 11
K 311/05 vertretene Ansicht, der fehlende Fraktionsstatus sei derart evident, dass das
Erstattungsverlangen als mutwillig einzustufen sei, überzeugt. Denn nach Ansicht des
Senats kann keine Rede davon sein, dass der bei der Mutwilligkeitsprüfung als Maßstab
heranzuziehende verständige Beteiligte, der die Kosten einer erfolglosen Klage selbst
tragen müsste, einen Prozess zur Klärung der Frage, ob bei einem einzigen verbliebenen
Stadtratsmitglied einer Partei oder sonstigen politischen Gruppierung der Fraktionsstatus
erhalten bleibt, in Anbetracht dessen geführt hätte, dass unter Fraktion nach allgemeiner
Auffassung schon begrifflich ein Zusammenschluss von Ratsmitgliedern oder Abgeordneten
zu verstehen ist, also mehr als ein Mitglied vorhanden sein muss, und die einschlägigen, bei
der Klägerin zu 2. als bekannt vorauszusetzenden normativen Regelungen (§§ 30 Abs. 5
KSVG, 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Beklagten und seiner
Ausschüsse) für eine Fraktion eine Mindestanzahl von zwei Mitgliedern verlangen. Die
insoweit in dem Berufungszulassungsverfahren wiederholte damalige Argumentation der
Klägerin zu 2., eine einmal gebildete Fraktion könne nur noch vom Wähler anlässlich der
nächsten Wahl aufgelöst werden, lag eindeutig neben der Sache, zumal die
Fraktionsbildung nicht durch den Wähler, sondern durch einen entsprechenden
Zusammenschluss von Stadtratsmitgliedern derselben Partei oder politischen Gruppierung
mit im Wesentlichen gleicher politischen Zielsetzung erfolgt und im Übrigen keineswegs
zwingend ist (§ 30 Abs. 5 Satz 1 KSVG: „können“). Auch ist bekannt und im Übrigen auch
normativ berücksichtigt (vgl. § 1 Abs. 3 der vorgenannten Geschäftsordnung), dass es bei
den Fraktionen zu nachträglichen Veränderungen - z. B. Namensänderung,
Fraktionsaustritt und Auflösung der Fraktion - kommen kann, was mit einer Maßgeblichkeit
des Wählerwillens für den Fortbestand einer Fraktion nicht zu vereinbaren wäre.
des Wählerwillens für den Fortbestand einer Fraktion nicht zu vereinbaren wäre.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass dem Antrag der Klägerin zu 2. auf
Zulassung der Berufung auch insoweit nicht entsprochen werden kann, als das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ihren Antrag auf Erstattung der
Aufwendungen abgelehnt hat, die ihr aus Anlass des an das Verfahren 11 K 311/05
anschließenden Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 146/06 entstanden sind. Zu dem auf
das letztgenannte Verfahren bezogenen Teil des Berufungszulassungsantrages ist - auch
ohne dass dies für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich wäre - im Übrigen zu
bemerken, dass die Klägerin zu 2. in jenem Verfahren die Rechtsmittelzulassung
hinsichtlich ihres mit dem Urteil im Verfahren 11 K 311/05 abgewiesenen Antrages auf
Feststellung ihres Fraktionsstatus gerade nicht beantragt (siehe Beschlussabdruck 3 Q
146/06, Bl. 2 und 3) und hinsichtlich der übrigen Anträge, die Gegenstand des damaligen
Berufungszulassungsantrages waren, gegenüber der Begründung der Abweisung ihrer
dahingehenden erstinstanzlichen Begehren keinerlei Zulassungsgründe vorgebracht hatte.
Insoweit war sie in dem Berufungszulassungsverfahren 3 Q 146/06 ihrer durch § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO begründeten Darlegungspflicht nicht nachgekommen (siehe
Beschlussabdruck 3 Q 146/06, Bl. 4).
II.
Den Berufungszulassungsanträgen des Kläger zu 1. konnte demnach nur nach Maßgabe
des Entscheidungstenors entsprochen werden. Der Berufungszulassungsantrag der
Klägerin zu 2. blieb insgesamt erfolglos.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Kläger zu 1. und 2. wertmäßig unterschiedlich hoch zu
veranschlagende Zulassungsbegehren verfolgt haben und der Kläger zu 1. - wenn auch nur
in einem geringen Umfang - teilweise mit seinem Zulassungsantrag obsiegt hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52,
63 Abs. 2 GKG. Bei ihr war im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass das für die
Streitwertbemessung maßgebliche Interesse der Kläger zu 1. und 2. durch die Höhe der
Kosten bestimmt wird, die ihnen aus Anlass derjenigen Verfahren entstanden sind, auf die
sich ihr Erstattungsverlangen bezieht. Freilich haben die Kläger zu 1. und 2. diese Kosten in
ihren Klageanträgen nicht beziffert. Sie lassen sich auch nur teilweise mittels normativer
Vorgaben - Gerichts- und Anwaltsgebühren - bestimmen. Nicht auszuschließen ist derzeit,
dass das Erstattungsverlangen - ob zu Recht oder zu Unrecht sei einmal dahingestellt -
weitere außergerichtliche Klägeraufwendungen - z. B. Schreibauslagen, Kopierkosten oder
ähnliches - umfasst, die bislang allerdings weder beziffert geschweige denn belegt wurden.
Einer gesonderten Bewertung bzw. Ausweisung bedarf zudem das den Gegenstand des
Zulassungsbegehrens bildende Interesse des Klägers zu 1., in dem Verfahren 11 K 311/05
von der gesamtschuldnerischen Haftung freigestellt zu werden, und sein Begehren, den
Umfang des ihm zuerkannten Erstattungsanspruchs in dem Verfahren 11 K 311/05 und 3
Q 146/06 zu klären, das Gegenstand der zugelassenen Berufung ist.
Dies vorausgeschickt geht der Senat davon aus, dass dem Kläger zu 1. aus Anlass der
Verfahren 11 K 294/05 und 3 Q 145/06 - soweit unter Heranziehung einschlägiger
normativer Regelungen feststellbar - Kosten in Höhe von 3.413,75 EUR (Streitwert
65.000,-- EUR; Gerichtsgebühren I. Instanz 1.668,-- EUR, Gerichtsgebühren II. Instanz
278,-- EUR, Anwaltskosten in II. Instanz bei Rücknahme des Zulassungsantrages gemäß VV
3201 zum RVG: 1.235,30 EUR zuzüglich Pauschale von 30,-- EUR und 16 %
Mehrwertsteuer) entstanden sind und bewertet sein Interesse an der Freistellung von der
gesamtschuldnerischen Haftung für Kosten des Verfahrens 11 K 311/05 mit der Hälfte der
auf die beiden Mitkläger entfallenden Gerichtskostenanteile (Streitwert 100.000,-- EUR;
3/10 von 2.568,-- EUR =) 770,04 EUR. Das Interesse des Klägers zu 1. an der Klarstellung
des Umfanges des ihm zuerkannten Erstattungsanspruches hinsichtlich der ihm aus Anlass
der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten veranschlagt der Senat
pauschal mit 500,-- EUR. Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass das
Verwaltungsgericht in der Sache gewissermaßen eine Verurteilung der Beklagten „dem
Grunde nach“ ausgesprochen hat und über die Höhe der zu erstattenden Kosten jedenfalls
insoweit kein Streit bestehen dürfte, als sie sich normativen Vorgaben entnehmen lassen,
die „Unklarheit“ mithin im Wesentlichen die Erstattungsfähigkeit etwaiger sonstiger
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. sowie allenfalls noch die Frage der
Vollstreckungsfähigkeit des Inhaltes der erstinstanzlichen Entscheidung betrifft. Die der
Klägerin zu 2. aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen
Kosten belaufen sich, soweit derzeit mittels einschlägiger normativer Regelungen
feststellbar, auf 1.680,03 EUR (I. Instanz Streitwert 100.000,-- EUR, 3/10 von 2.568,--
EUR Gerichtsgebühren = 770,04 EUR, II. Instanz Streitwert 60.000,-- EUR, 1/3 von 556,--
EUR Gerichtsgebühren = 185,-- EUR; Anwaltskosten II. Instanz Streitwert 60.000,-- EUR,
VV 3200 zum RVG 1.796,80 EUR + Auslagen 30,-- EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer,
hiervon 1/3 = 724,63 EUR). Der sich hieraus ergebende rechnerische Gesamtbetrag von
(3.413,75 EUR + 770,04 EUR + 500,-- EUR + 1.680,03 EUR =) 6.364,18 EUR wird
sodann mit Blick auf etwaige noch nicht bezifferte sonstige außergerichtliche
Aufwendungen der Kläger zu 1. und 2. auf 6.500,-- EUR aufgerundet und ergibt den im
Berufungszulassungsverfahren als Streitwert festzusetzenden Betrag. Die vorläufige
Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 47, 52,
63 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.