Urteil des OVG Saarland vom 12.02.2010

OVG Saarlouis: rücknahme der klage, drucksache, rechtfertigung, klagerücknahme, verfahrensrecht, gebühr, unterlassen, rechtsmittelbelehrung, postulationsfähigkeit, ausnahme

OVG Saarlouis Beschluß vom 12.2.2010, 3 E 517/09
Zum Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Falle der Erinnerung oder Beschwerde
gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO
Leitsätze
Es sprechen gewichtige Gründe gegen die Annahme eines Vertretungszwangs nach § 67
Abs.4 Satz 1 und 2 VwGO für die Einleitung und Durchführung von kostenrechtlichen
Rechtsbehelfen, und zwar unter Einschluss des Falles der Beschwerde gegen die
erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 1. Dezember 2009 – 1 K 1749/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 1. Dezember 2009 – 1 K 1749/08 –, durch den die Erinnerung des Klägers gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.09.2009
zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.
Nach Rücknahme der Klage in dem Verfahren 1 K 1749/08 hat das Verwaltungsgericht mit
Beschluss vom 20.08.2009 das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens dem
Kläger auferlegt und den Streitwert auf 16.320 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des
Klägers gegen die in dem Beschluss enthaltene Streitwertfestsetzung hat der Senat mit
Beschluss vom 13.10.2009 – 3 E 454/09 - zurückgewiesen. Auf Antrag des
Bevollmächtigten der Beklagten vom 28.08.2009 hat die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2009 die vom Kläger an
die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 961,28 Euro festgesetzt. Gegen den ihm am
21.09.2009 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger am 29.09.2009
die Entscheidung des Gerichts beantragt. Dabei hat er sich in der Sache lediglich gegen die
erfolgte Streitwertfestsetzung gewandt und geltend gemacht, dass seine –
zwischenzeitlich zurückgenommene – Klage hätte Erfolg haben müssen.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 1 K 1749/08 – (zugestellt an den Kläger am
10.12.2009) hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keine Gründe aufgeführt, weshalb die
erfolgte Kostenfestsetzung unrichtig sein könnte. Sie entspreche den gesetzlichen
Vorgaben. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis auf
das Bestehen eines Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs.4 VwGO.
Die dagegen vom Kläger - persönlich – mit am 21.12.2009 eingegangenem Schreiben vom
18.12.2009 erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die gemäß § 146 Abs. 1, Abs.3 VwGO statthafte und gemäß §
147 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick
auf die Postulationsfähigkeit des Klägers, zulässig ist oder ob der Kläger sich bei Einlegung
der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 67 Abs.4 VwGO
durch einen beim Oberverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten hätte vertreten
lassen müssen. Denn die Beschwerde hat, wie noch darzulegen sein wird, jedenfalls in der
Sache keinen Erfolg.
Allerdings sprechen nach Auffassung des Senats gewichtige Gründe gegen die Annahme
eines Vertretungszwangs nach § 67 Abs.4 Satz 1 und 2 VwGO für die Einleitung und
Durchführung von kostenrechtlichen Rechtsbehelfen, und zwar unter Einschluss des hier
gegebenen Falles der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die
Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO zur
Festsetzung von Kosten im Sinne des § 162 Abs.1, 2. Alt., Abs.2 VwGO.
Zwar scheint der Wortlaut des § 67 Abs.4 Satz 1 und 2 VwGO: „Vor dem
Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten,
außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies
gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird“.
nahezulegen, dass eine Ausnahme vom Vertretungszwang nur für
Prozesskostenhilfeverfahren gilt. Jedoch dürfte für den Sonderbereich der kostenrechtlichen
Rechtsbehelfe eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein
so mit ausführlicher Begründung Sächsisches OVG, Beschluss vom
13.07.2009 -2 E 43/09 –, ebenso Beschluss vom 15.10.2009 – NC
2 E 116/09 – .; a.A.: Hessischer VGH für den hier gegebenen Fall der
Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die
Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung im Rahmen des § 164
VwGO, Beschluss vom 08.09.2009 – 6 F 2218/09 -, jeweils zitiert
nach juris.
Soweit es sich um kostenrechtliche Rechtsbehelfe (Streitwert- und Kostenbeschwerden
bzw. entsprechende Erinnerungen) handelt, bezüglich derer der Gesetzgeber im Rahmen
des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen
Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur
Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ausdrückliche
Regelungen zu Klarstellung des Nichtbestehens eines Vertretungszwangs getroffen hat,
dürfte eine dementsprechend einschränkende Auslegung des § 67 Abs.4 VwGO nicht mehr
zweifelhaft sein. Es handelt sich dabei um kostenrechtliche Rechtsbehelfe, bezüglich derer
in Art. 7 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften) des genannten Gesetzes vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2449) durch Abs. 1 das Gerichtskostengesetz, durch Abs. 2 die
Kostenordnung, durch Abs. 3 das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und durch
Abs. 4 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dahingehend geändert wurden, dass die
früheren Formulierungen, wonach Anträge und Erklärungen (in kostenrechtlichen
Verfahren) „zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht“
werden konnten, jeweils durch Formulierungen ersetzt wurden, wonach Anträge und
Erklärungen (in kostenrechtlichen Verfahren) „
schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden“ können.
Für Erinnerungen (§ 165 i.V.m. § 151 VwGO) und Beschwerden (§ 146 Abs.1 und 3
VwGO) gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 164 VwGO über zu erstattende
Kosten nach § 162 VwGO wurde in dem genannten Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S.
2449) allerdings keine ausdrückliche Regelung zur Klarstellung des Nichtbestehens eines
Vertretungszwangs getroffen.
Bei dieser Ausgangslage ist grundsätzlich Raum sowohl für die Argumentation, dass der
Gesetzgeber für diese Art kostenrechtlicher Verfahren keine Abweichung von dem durch §
67 Abs.4 VwGO angeordneten Vertretungszwang vorgesehen hat
so Hessischer VGH, Beschluss vom 08.09.2009 – 6 F 2218/09 –
a.a.O.
als auch für die gegensätzliche Argumentation, wonach der Gesetzgeber für alle
kostenrechtliche Rechtsbehelfe klarstellen wollte, dass eine einschränkende Auslegung der
Vorschrift des § 67 Abs.4 VwGO geboten ist, hierbei versehentlich aber eine ausdrückliche
gesetzgeberische Aussage zu den oben genannten kostenrechtlichen Rechtsbehelfen im
Gefolge von Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 164 VwGO unterlassen hat
so Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.07.2009 -2 E 43/09 – und
vom 15.10.2009 – NC 2 E 116/09 – a.a.O..
Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 67 Abs.4 VwGO auch bei den
zuletzt genannten kostenrechtlichen Verfahren spricht insbesondere die
Gesetzesbegründung zu Art. 7 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften) des Entwurfs des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BT-Drucksache 16/11385 S.56). Dort heißt es:
„In Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden
Erinnerungen besteht auch dann kein Anwalts- oder
Vertretungszwang, wenn dies im zugrunde liegenden
Hauptsacheverfahren der Fall ist. Die Änderungen in Artikel 6
(gemeint ist Art. 7) stellen dies in Übereinstimmung mit der
bisherigen Rechtslage für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe
klar.“
Dem mag entgegengehalten werden, dass in der weiteren Begründung sodann konkret
(nur) die Regelungen des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten in
Familiensachen, der Kostenordnung, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angesprochen werden und weiter ausgeführt
wird:
„Diese Bestimmungen sind Teil eines in den kostenrechtlichen
Gesetzen eigenständig geregelten und einheitlich für alle
Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensrechts, das entsprechenden
Vorschriften in den einzelnen Prozessordnungen vorgeht.“
Dies ließe aber zum einen außer Betracht, dass danach das spezielle kostenrechtliche
Verfahrensrecht „einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten“ gelten soll und dass es zum
anderen unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) und die dortige Gesetzesbegründung (BT-
Drucksache 16/3655 S.99) in der weiteren Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 heißt:
„Ein Anwaltszwang gilt in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher)
nicht“,
und:
„Demgegenüber deuten Ausführungen in der Gesetzesbegründung
zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des
Rechtsberatungsrechts ebenfalls geänderten § 67 VwGO auf einen
Vertretungszwang für Streitwert- und Kostenbeschwerden hin
(Bundestagsdrucksache 16/3655, S. 97). Um insoweit
Auslegungszweifeln in der Praxis vorzubeugen, soll eine Klarstellung
erfolgen.“
Hinzu kommt, dass Anhaltspunkte für die Rechtfertigung einer Differenzierung in dem
Sinne, dass ein Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO im Falle der Erinnerung oder
Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO zur Festsetzung von Kosten im Sinne
des § 162 Abs.1, 2.Alt., Abs.2 VwGO zu bejahen, in allen anderen kostenrechtlichen
Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers aber ausgeschlossen sein sollte, nicht
ersichtlich sind.
Gleichwohl lässt der Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich offen,
ob im hier gegebenen Fall Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO zu bejahen oder in
allen kostenrechtlichen Verfahren zu verneinen ist.
Denn die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Festsetzung der vom Kläger an den Beklagten gemäß § 162 Abs.1, 2.Alt., Abs.2
VwGO zu erstattenden Kosten auf 961,28 Euro ist – wie bereits das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden.
Ausgangspunkt für die angefochtene Kostenfestsetzung ist zum einen die mit Beschluss
des Verwaltungsgerichts vom 20.08.2009 ausgesprochene Kostentragungspflicht des
Klägers, die sich nach Rücknahme der Klage zwingend aus § 155 Abs.2 VwGO ergab, und
zum anderen die mit gleichem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgesprochene und mit
Beschluss des Senats vom 13.10.2009 bestätigte Festsetzung des Streitwerts auf
16.320 Euro.
Ausgehend hiervon hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß §§ 13 und 2 Abs.2
RVG i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe
von 787,80 Euro (1 Gebühr aus 16.320 Euro = 606 Euro; x 1,3 = 787,80 Euro)
festgesetzt. Dem hat sie den Pauschalsatz gemäß Nr. 7002 VV für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro hinzugerechnet und auf die
Summe 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV (153,48 Euro) erhoben, was zu dem
festgesetzten Betrag von 961,28 Euro führt.
Konkrete Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Soweit er sich mit seinen
Einwendungen gegen die Ausgangspunkte der Kostenfestsetzung (Kostentragungspflicht
nach Klagerücknahme und Streitwertfestsetzung) wendet, kann er damit im vorliegenden
Verfahren nicht gehört werden, da diese aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen
Entscheidungen unanfechtbar feststehen.
Die Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.2 VwGO
zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).