Urteil des OVG Saarland vom 06.01.2011

OVG Saarlouis: eheähnliche lebensgemeinschaft, wohnung, zusammenleben, begriff, eltern, rechtsschutz, lebensmittelpunkt, zugang, rückforderung, anfechtungsklage

OVG Saarlouis Beschluß vom 6.1.2011, 3 D 137/10
Zum Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UHVG
Leitsätze
Der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UHVG ist ausgehend von dem
Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen,
die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen, nicht erst dann erfüllt,
wenn die - nicht verheirateten - Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3 a SGB II
bilden.
Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise
Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob
unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen
familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist.
Hierzu reicht es aus, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der
andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. April 2010 - 11 K 458/09 -
wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.4.2010 - 11 K 458/09 -, mit der
die Klägerin ihr vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiterverfolgt, ihr für
die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 21.7.2008, durch den unter
Aufhebung der zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide an sie ausgezahlte
Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007
zurückgefordert wurden, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO, 114 Satz
1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der genannten
Vorschriften bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts,
vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, E 81, 347 und
vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102, jeweils zitiert
nach juris
der der Senat folgt, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem
aus Art. 3 GG und Art. 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz
Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten
gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei
auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die
Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten aber nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der
Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den
Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin besteht,
Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen und nicht darin,
diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu
führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren
vorzuverlegen und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu
beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus,
dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im
Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe
verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der
im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und
Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens darin beizupflichten, dass die
von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vielmehr ist beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für das Vorliegen der mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.7.2007
ausgesprochenen Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Rückforderung gezahlter
Beträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UHVG) für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis
31.12.2007 gegeben waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere davon
auszugehen, dass in den genannten Kalendermonaten der Ausschlusstatbestand des § 1
Abs. 3, 1. Alt. UHVG gegeben war und deshalb die Voraussetzungen für die Zahlung der
Unterhaltsvorschussleistungen für den am 18.11.2006 geborenen Sohn D der Klägerin
nicht vorlagen. Nach § 1 Abs. 1 UHVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 17.7.2007
hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder
geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht
regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Nach § 1 Abs. 3 UHVG besteht ein
solcher Anspruch jedoch nicht, wenn der ledige Elternteil mit dem anderen Elternteil
zusammenlebt.
Ein Zusammenleben der Klägerin mit dem Vater des Kindes D ist vorliegend nicht nur, was
unstreitig ist, für den - ebenfalls noch mit einem Rückforderungsteilbetrag von 25,- EUR
betroffenen - Monat Dezember 2007 anzunehmen, sondern nach dem gegebenen Sach-
und Streitstand auch für die davor liegenden, hier streitigen Monate April bis November
2007.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat dabei davon aus, dass
der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UHVG, wie bereits im
Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, weit auszulegen ist.
Ausgehend von dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen
Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen
müssen
BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 5 C 42/99 -, BVerwGE 112, 259 f.,
zitiert nach juris
ist der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UHVG nicht erst dann erfüllt,
wenn die - nicht verheirateten - Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3 a SGB II
bilden. Vielmehr ist - wovon ersichtlich auch das Verwaltungsgericht im Anschluss an die
Ausführungen des Widerspruchsbescheides ausgegangen ist - entscheidend darauf
abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der
Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der
vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens
eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Hierzu reicht es aus, dass in
der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn
auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat
so auch Helmbrecht, Kommentar zum UHVG, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 32;
ebenso VG Aachen, Urteil vom 29.1.2008 - 2 K 709/05 -; und Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12.9.2007 -
15 A 180/06 -.
Ausgehend davon spricht vorliegend alles dafür, von einem faktischen familiären
Zusammenleben der Klägerin mit dem Vater des Kindes D auszugehen. Die Klägerin, deren
Tochter und der Vater des Kindes D lebten - unbestritten - von Juli 2005 bis August 2006 in
einer gemeinsamen Wohnung (Tstraße , N), zogen zum 1.9.2006 im Hinblick auf die
Schwangerschaft der Klägerin und die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes D
(geboren am 18.11.2006) gemeinsam in die größere Wohnung N, Kstraße (5.
Obergeschoss) und lebten dort - nach eigenem Bekunden - bis zum 31.3.2007 in einer
„Bedarfsgemeinschaft“ zusammen. Zum 1.4.2007 mietete der Vater des Kindes D eine
eigene (weitere) Wohnung (N, - B-R-Straße an, die er zum 1.12.2007 wieder aufgab, um
erneut mit der Klägerin in der Wohnung Kstraße (5. Obergeschoss) im Rahmen einer
„Bedarfsgemeinschaft“ zusammenzuleben. Ebenfalls unbestritten wurde der
pflegebedürftige und demenzkranke Vater des Kindesvaters, der ein Ein-Zimmer-
Appartement im 6. Obergeschoss des Hauses Kstraße innehatte, bis zu seinem Tod im
August 2007 von der Klägerin und dem Kindesvater gemeinsam - und zwar auch und
gerade in der Wohnung der Klägerin (5. Obergeschoss) - gepflegt.
Als Grund für die weitere Wohnungsnahme des Kindesvaters in dem hier streitigen
Zeitraum von 1.4. bis 30.11.2007 hat die Klägerin vorgetragen, es habe kein persönliches
Zerwürfnis zwischen ihr und dem Kindesvater vorgelegen, jedoch habe dieser einen ruhigen
Ort für seine Büro-, Beratungs- und Betreuungstätigkeiten benötigt.
Sprechen hiernach schon nach dem – auch im Nachhinein unbestrittenen - Sachvortrag der
Klägerseite überwiegende Anhaltspunkte für ein Zusammenleben der Klägerin mit dem
Vater des Kindes D, so wird dies zusätzlich erhärtet durch den weiteren Vortrag der
Klägerin im Verlauf des vorliegenden Verfahrens. Mit Schreiben vom 11.8.2008 führte die
Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs gegen den hier streitgegenständlichen
Bescheid vom 21.7.2008 aus, grundsätzlich sei richtig, dass sich der Kindesvater im
streitigen Zeitraum „natürlich fast täglich in meiner Wohnung aufgehalten“ habe. In ihrer
Wohnung habe sich der Kindesvater überwiegend aufgehalten „um Umgangsrecht mit
seinem Sohn auszuüben oder gemeinsam seinen Vater zu pflegen“. Da er auch die
gerichtliche Betreuung seines Vaters ausgeübt habe, habe er sich auch oft in der
Unterkunft seines Vaters aufgehalten und auch gelegentlich dort, aber auch in ihrer
Wohnung übernachtet. Gewirtschaftet habe jeder für sich. Man habe auch nicht in
eheähnlichem Verhältnis zu dieser Zeit gelebt. Vergleichbares wurde vorgetragen mit
Schreiben vom 8.10.2008.
Abgeschwächt wurde dieser Vortrag mit Schriftsatz vom 2.12.2009 im vorliegenden
Klageverfahren, wo es heißt, im fraglichen Zeitraum vom 1.4. bis 30.11.2007 habe kein
Zusammenleben zwischen dem Kindesvater und der Klägerin stattgefunden. Dieser sei
ausgezogen gewesen in die B-R-Straße und habe dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Er
sei dort tätig gewesen als gerichtlich bestellter Betreuer seines Vaters und einer weiteren
Person. Außerdem sei er Prozessbevollmächtigter beim SG für weitere vier bis fünf
Personen gewesen. Die Klägerin habe in der Wohnung Kstraße ihre beiden Kinder alleine
und ohne fremde Hilfe erzogen. Der Vater des Kindesvaters allerdings sei in dessen
Wohnung oder in der Wohnung der Klägerin zusammen von ihr und dem Kindesvater
gepflegt worden. Private Gründe, „Kinderlärm und Bevollmächtigtenstress“ hätten den
Kindesvater veranlasst, sich eine eigene Wohnung zu nehmen und das vorherige
Zusammenleben aufzugeben. Das Ableben des Vaters des Kindesvaters und die Einstellung
der weiteren Betreuung hätten dazu geführt, dass kein Grund mehr vorgelegen habe, die
Trennung weiterhin zu praktizieren. In der Beschwerdebegründung zum vorliegenden
Verfahren heißt es darüber hinaus, nach dem 1.4.2007 habe die Klägerin alleine die
Erziehung ausgeübt und übernachtet habe der Kindesvater „regelmäßig oder gelegentlich
natürlich nicht“. Es habe lediglich gelegentlich Situationen gegeben, wo der zu betreuende
pflegebedürftige Vater des Kindesvaters auf ihrer Couch eingeschlafen sei und man den
kranken Mann nicht habe aufwecken wollen. Der Kindesvater habe dann auf einem Sessel
gewacht.
Die genannten Ausführungen, mit denen versucht wurde, Sachvortrag, aus dem sich
Anhaltspunkte für ein Zusammenleben im oben dargelegten Sinne herleiten lassen,
fortschreitend im Verlaufe des Verfahrens zurückzunehmen, sind allerdings nach dem
gegenwärtigen Erkenntnisstand als reine Schutzbehauptungen anzusehen, mit welchen
versucht wird, den Sachverhaltsvortrag Schritt für Schritt den - nach und nach erkannten -
Erfordernissen eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss für den streitigen Zeitraum
anzupassen. Diese Einschätzung gilt erst recht in Ansehung des den Beteiligten bekannten
polizeilichen Protokolls vom 25.6.2008, in dem die Klägerin umfängliche Angaben zu ihren
persönlichen Lebensverhältnissen einschließlich der Verbindung zu dem Vater ihres Kindes
D gemacht hat. Zwar hat die Klägerin im Nachhinein in den genannten Schriftsätzen
mehrfach pauschal, d.h. ohne Differenzierung zwischen denjenigen Sachverhalten, die
weiterhin zugestanden wurden und denen, die teilweise bestritten wurden, erklärt, sie
widerrufe die dortigen Aussagen. Jedoch spricht beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand
nichts dafür, dass die dabei genannten Widerrufsgründe vorlagen. Im Gegenteil sprechen
überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll vom 25.6.2008 den wahren
Sachverhalt abbildet. Auch soweit im Verlaufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens
geltend gemacht wurde, daran anknüpfende Strafverfolgungsmaßnahmen wegen
„Sozialbetruges“ seien eingestellt worden, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die
damaligen Aussagen der Klägerin unzutreffend oder unverwertbar zustande gekommen
oder im Ermittlungsverfahren entkräftet worden sein könnten. Soweit von der Klägerseite
ein Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vorgelegt wurde, mit dem die Eröffnung einer
Hauptverhandlung gegen den Kindesvater abgelehnt wurde, bezog sich dies ersichtlich auf
einen anderen Tatvorwurf (Abschluss eines Kaufvertrages in Betrugsabsicht). Soweit ein
weiteres Strafverfahren, dessen Gegenstand derzeit nicht ersichtlich ist, nach Mitteilung
der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 d StPO eingestellt wurde, besagt dies nichts über die
Berechtigung der Vorwürfe, wegen derer in jenem Verfahren ermittelt wurde. Denn die
Einstellung nach § 154 d StPO erfolgt wegen Vorgreiflichkeit anderer Verfahren, nicht
wegen mangelnden Tatverdachts. Selbst wenn es daher in jenem Verfahren um die
strafrechtliche Bewertung des hier relevanten Sachverhaltes gegangen sein sollte, ließe
sich daraus nichts gegen die Verwertbarkeit des Vernehmungsprotokolls vom 25.6.2008
herleiten.
Ist mithin beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand ausgehend von den eigenen Angaben
der Klägerin von einem Zusammenleben zwischen ihr und dem Kindesvater nicht nur – wie
unstreitig ist – im Dezember 2007, sondern auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum
vom 1.4. bis 30.11.2007 auszugehen, so spricht alles dafür, dass der Widerruf der
Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der überzahlten Unterhaltsvorschussbeträge
für den genannten Zeitraum zu Recht erfolgt ist und die gegen den entsprechenden
Bescheid gerichtete Klage daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166
VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat.
Das Verwaltungsgericht hat danach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 188, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.