Urteil des OVG Saarland vom 24.11.2005
OVG Saarlouis: grundstück, ablauf des verfahrens, bestehende anlage, wohnhaus, stadt, vergleich, wohngebäude, realisierung, satzung, verweigerung
OVG Saarlouis Urteil vom 24.11.2005, 2 R 6/05
Einfügen eines Mehrfamilienhauses in die Eigenart der näheren Umgebung unter dem
Aspekt des Maßes baulicher Nutzung
Leitsätze
Bei den unter dem Gesichtspunkt der Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung an
die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen, hier einer sich gegen ein zur Erteilung
eines positiven Bauvorbescheids verpflichtendes Urteil wendenden Gemeinde, unabhängig
von Erfolg oder Nichterfolg eines erstinstanzlich angebrachten Antrags zu stellenden
Anforderungen ist zu untersuchen, ob dieser durch das Urteil in seinen Rechten "nachteilig
betroffen" wird. Dabei sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO
lediglich die Rechtmittel als unzulässig anzusehen, bei denen eine negative rechtliche
Betroffenheit des jeweiligen Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil erkennbar
ausscheidet.
Das ist regelmäßig nicht der Fall bei einer sich auf ihre Planungshoheit berufenden
Gemeinde, die ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zur Erteilung eines auf die
planungsrechtliche Vorausbeurteilung eines Bauvorhabens zielenden Vorbescheids vor
Ablauf der Verschweigungsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unter Hinweis auf eine aus
ihrer Sicht fehlende Genehmigungsfähigkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts (§ 34 Abs.
1 BauGB) verneint hat.
Unter dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB benannten städtebaulichen Merkmal der
überbaubaren Grundstücksfläche lässt der Gesichtspunkt, dass die geplante
Baumaßnahme - hier die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses im straßennahen
Bereich vor einem vorhandenen Wohngebäude - zur Entstehung eines "Hinterhauses" auf
einem bereits baulich ausgenutzten Grundstück führt, nicht per se den Schluss auf eine
städtebaulich unerwünschte Verteilung von Baumassen beziehungsweise ein Nichteinfügen
im Sinne der Vorschrift zu.
Beim Vergleich der vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Maßes der baulichen
Nutzung ist vor allem ein Größenvergleich mit den in der Umgebung vorhandenen
Baukörpern nach der Grundfläche und der Höhenentwicklung vorzunehmen. Allenfalls sehr
bedingt aussagekräftig ist dabei die regelmäßig, insbesondere was Keller- und im
Dachraum befindliche Geschosse anbelangt, nur durch abstrakte Berechnungen exakt
ermittelbare Anzahl der Vollgeschosse (§§ 20 BauNVO, 2 Abs. 4 LBO 1996, 2 Abs. 5 LBO
2004). Nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die das Merkmal des Maßes der
baulichen Nutzung für den beplanten Bereich regelmäßig konkretisierenden relativen Maße
der Grund- und Geschossflächenzahlen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO), weil es sich
dabei um für eine Beurteilung im Rahmen des § 34 BauGB ungeeignete Bezugsgrößen
handelt, die in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und regelmäßig nach Maßgabe der
einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung errechnet werden müssen. Bei
der Vergleichsbetrachtung von Rahmen bildenden Gebäuden in der näheren Umgebung
und dem Bauvorhaben nach Höhe und Grundfläche sind die Gebäude nicht isoliert
voneinander mit Blick (nur) auf eines dieser Merkmale zu betrachten.
Bei der Streitwertbemessung ist für auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung
eines Mehrfamilienwohnhauses gerichteten Verpflichtungsklagen ein Betrag von 7.500,-
EUR je Wohnung in Ansatz zu bringen. Zielt die Klage auf die Erteilung eines positiven
Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, ist ein
prozentualer Abschlag von regelmäßig einem Viertel vorzunehmen.
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
29.10.2003 – 5 K 127/02 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf seinem Grundstück
Parzellen Nr. 133/2 und Nr. 134/6 in Flur 3 der Gemarkung H (Anwesen Dorfstraße 23) in
dem Ortsteil H der Beigeladenen. Auf dem Grundstück befinden sich bereits mehrere
Gebäude. Dabei handelt es sich um eine straßennahe größere eingeschossige
Garagenanlage, ein dahinter liegendes dreigeschossiges Wohnhaus, an das rückseitig ein
weiterer 28 m langer Garagentrakt angebaut ist, und schließlich um ein 71 m von der
Dorfstraße abgerücktes eingeschossiges Lagergebäude im hinteren Teil der Parzelle Nr.
134/6. Für die zuletzt genannte Anlage hat der Beklagte unter dem 14.12.1999 die
Beseitigung angeordnet; von dem Kläger hiergegen eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren
blieben ohne Erfolg. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Mit Eingang beim Beklagten am 16.11.2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines
Vorbescheids für den „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses“ am Standort der zum
Abbruch vorgesehenen Garagenanlage im straßennahen Bereich. Ausweislich der
beigefügten Pläne soll das beidseitig Grenzabstände von mindestens 3 m wahrende, in den
Außenmaßen 21,49 m auf 14,99 m große Gebäude ein unterirdisches Kellergeschoss und
ein Erd-, ein Ober- sowie ein nach der Beschreibung als „Nicht-Vollgeschoss“ ausgebautes
Dachgeschoss aufweisen. In den Grundrissen der drei letztgenannten Geschosse sind
jeweils drei Wohnungen dargestellt. Die Höhe des Gebäudes bis zum First des Satteldaches
ist mit (2,80 m + 2,80 m + 5,18 m =) 10,78 m vermaßt.
Die Aufforderung des Beklagten zur Stellungnahme an die Beigeladene ging am
18.12.2001 bei dieser ein. Mit Eingang beim Beklagten am 18.2.2002 verweigerte die
Beigeladene das Einvernehmen zu dem Vorhaben. In der Begründung heißt es, das
geplante Mehrfamilienhaus füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in
die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach dem Willen der zuständigen gemeindlichen
Gremien gebe es in B-Stadt „keine doppelte Wohnbebauung von Grundstücken“.
Eigentümer von im hinteren Bereich bebauten Grundstücken sollten nicht dadurch belohnt
werden, dass eine „Vorderhausbebauung“ möglich und so das „Verbot der
Doppelhausbebauung“ hintertrieben werde. Durch die Realisierung des Vorhabens werde
eine Bebauung der Grundstücke in B-Stadt „in zweiter Reihe“ und damit eine
städtebauliche Entwicklung eingeleitet, die es in einer Vielzahl von Fällen in der Dorf- und
der H Straße ermögliche, eine Straßenrandbebauung vor einem bestehenden Wohnhaus
durchzuführen.
Mit Bescheid vom 28.3.2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf
seine Bindung an die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Der
Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger am 30.3.2002 zugestellt; mit Eingang am
8.4.2002 erhob dieser Widerspruch. Unter dem 13.8.2002 lehnte es der Beklagte in
seiner Eigenschaft als Kommunalaufsichtsbehörde ferner ab, entsprechend einer Anregung
des Klägers das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zu ersetzen.
Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2002 ergangenem
Widerspruchsbescheid vom Rechtsausschuss zurückgewiesen. In der Begründung wird
zunächst auf die Bindung auch der Widerspruchsbehörde an die negative Stellungnahme
der Beigeladenen hingewiesen. Darüber hinaus heißt es in dem Bescheid, die Versagung
des Bauvorbescheids sei rechtmäßig. Das Vorhaben des Klägers füge sich nicht ein, da die
Grundstücke in der näheren Umgebung, hier der Dorf- und der H Straße, durch eine
Bebauung mit jeweils nur einem Wohnhaus geprägt seien. Die geplante Verwirklichung des
„sehr großen Mehrfamilienhauses“ habe Vorbildwirkung und stifte daher erhebliche Unruhe.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 5.2.2003 zugestellt.
Bereits am 2.9.2002 war die mit einem Hinweis auf die Untätigkeit der
Widerspruchsbehörde versehene Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Kläger
hat vorgetragen, bereits ein Blick auf die Flurkarte sowie ein Spaziergang genügten, um
festzustellen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in der
maßgebenden Umgebung einfüge. In Wirklichkeit gehe es hier darum, dass sich sein
Vorhaben in die „vorhandene Straßenrandbebauung“ einfügen solle und dass auf seinem
Grundstück weiter zurückversetzt bereits eine Bebauung vorhanden sei. Hierbei gehe es
letztlich um das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche bezogen auf die Anordnung
der Gebäude auf dem Grundstück. Wer eine derartige Straßenrandbebauung trotz
entsprechender Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht zulassen wolle, müsse die
Betrachtung zwangsläufig auf das Baugrundstück verengen. Eine solche
Betrachtungsweise sei mit § 34 BauGB nicht zu vereinbaren.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28.3.2002 und des auf die mündliche
Verhandlung vom 18.12.2002 ergangenen Widerspruchsbescheids des Rechtsausschusses
für den Stadtverband A-Stadt zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 16.11.2001
einen positiven Vorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte hat den Ablauf des Verfahrens geschildert und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Urteil
vom 29.10.2003 entsprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben des
Klägers füge sich im Sinne des hier maßgeblichen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart
der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich der Nutzungsart stehe ein Konflikt des auf die
Errichtung eines Wohnhauses gerichteten Projekts mit der benachbarten Bebauung von
vorneherein nicht im Raum. Insoweit sei die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude
rechtlich nicht bedeutsam. Für die übrigen städtebaulichen Kriterien ergebe sich als
maßstabsbildende nähere Umgebung die beidseits der Dorfstraße gelegene
Straßenrandbebauung, die von der Einmündung der H Straße her im Nordwesten auf der
Höhe des Anwesens Dorfstraße Nr. 9 beginne und bis zur Höhe der Anwesen Dorfstraße
Nr. 39/41 reiche. Was die überbaubare Grundstücksfläche und insoweit insbesondere die
vorhandenen Bautiefen anbelange, so sei die Umgebungsbebauung durch eine „große
Variabilität“ geprägt. Aus ihr ergebe sich eine in etwa parallel zur Dorfstraße verlaufende
rückwärtige Baugrenze, die auf der Nordseite „in einem Abstand von im Mittel 50 m“ zur
Straße verlaufe. Der dazwischen liegende Bereich stehe in dieser Tiefe grundsätzlich für
eine Bebauung mit Hauptgebäuden zur Verfügung. Soweit unter dem Aspekt auch
Anforderungen an die räumliche Lage und die Anordnung der Baukörper auf den
Grundstücken gestellt würden, bestünden gegen das Vorhaben ebenfalls keine Bedenken,
da es die Bauflucht der westlich benachbarten Wohnhäuser Nr. 19 und Nr. 21 sowie die
Anwesen Nr. 29 und Nr. 31 im Osten aufnehme. Soweit die Beigeladene auf das
Entstehen einer städtebaulich unerwünschten Hinterhausbebauung hinweise, so liege dem
die Verwechslung von Ursache und Wirkung zugrunde sowie die unzutreffende Annahme,
die so genannte „Hinterlandbebauung“ widerspreche um ihrer selbst willen städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen. Hiervon könne indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht ausgegangen werden. Das auf dem Grundstück des Klägers zurückversetzt stehende
Wohnhaus Nr. 23 habe gemeinsam mit den ebenfalls weiter von der Straße abgerückt
stehenden Häusern Nr. 37 und Nr. 9 die zur Überbauung zur Verfügung stehende Tiefe
derart „aufgebrochen“, dass nunmehr planungsrechtlich zwei hintereinander stehende
Hauptbaukörper auf dem Grundstück möglich seien. Auch hinsichtlich des Maßes der
baulichen Nutzung werde der in der Umgebung vorhandene Rahmen eingehalten.
Wesentlich seien dabei die nach außen in Erscheinung tretenden Maße, vor allem die
absolute Größe der Baukörper nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener
Bebauung zusätzlich auch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche. Von Bedeutung sei in
dem Zusammenhang zunächst der Baubestand auf dem Grundstück des Klägers mit
Ausnahme des zu beseitigenden rückwärtigen Lagergebäudes. Das Vorhaben solle an die
Stelle des vorhandenen Garagenbauwerks treten, das eine überbaute Grundfläche von
rund 320 qm aufweise. Die geplante Grundfläche des Mehrfamilienhauses gehe mit (21,5
m x 15 m =) 322 qm nicht wesentlich darüber hinaus. Soweit mit dem Vorhaben
gegenüber dem Garagenbauwerk mit zwei Vollgeschossen und einem unter geneigten
Dachflächen liegenden ausgebauten Dachgeschoss eine höhere Geschosszahl und auch
eine größere Gebäudehöhe verwirklicht werden solle, als das bislang an diesem Standort
der Fall war, so halte sich die zu verwirklichende Baumasse ebenfalls innerhalb des in der
Umgebung vorhandenen Rahmens, wie bereits ein Vergleich mit dem benachbarten
Wohnhaus Nr. 29 zeige. Dieses verfüge gegenüber dem Grundstück des Klägers infolge
der Hängigkeit des Baugebiets über ein freiliegendes Kellergeschoss und zwei
Vollgeschosse. Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass das Vorhaben den
vorhandenen Rahmen sprenge, könne hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es
sich nicht einfüge. Auch den Umgebungsrahmen überschreitende Vorhaben könnten sich
einfügen, wenn sie weder selbst noch infolge Vorbildwirkung geeignet seien, bodenrechtlich
beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Nach dem Ergebnis der
Ortsbesichtigung erstrecke sich die große Variabilität der näheren Umgebung des
Baugrundstücks nicht nur auf die Stellung der Gebäude, sondern erfasse auch die
Ausgestaltung der einzelnen Baukörper. Gerade in den Bereichen, in denen die Dorfstraße
ein stärkeres Gefälle aufweise, also nach Westen zur H Straße hin, lägen die
Kellergeschosse regelmäßig fast vollständig frei, so dass die Gebäude dort mit ihrer
westlichen Giebelwand immer wieder als zweigeschossig mit zusätzlich ausgebautem
Dachgeschoss in Erscheinung träten. Infolge völlig inhomogener Dachgestaltung und
Firstrichtung ergebe sich ein vielgestaltiges Erscheinungsbild, das die Gebäude von der
Straße aus, je nachdem, ob man sie aus Westen oder von Osten in Augenschein nehme,
mal eingeschossig, mal dreigeschossig wirken lasse. In diesem Umfeld falle das
Neubauprojekt des Klägers, das zudem an einem flacher geneigten Teilstück der
Dorfstraße ausgeführt werden solle, trotz seiner Zweigeschossigkeit und einer maximalen
Giebelhöhe von 10,78 m nicht aus dem Rahmen, wenn es, wie in den Plänen dargestellt, in
Traufenstellung zur Straße stehe und das Kellergeschoss vollständig eingegraben sei.
Insgesamt lasse sich daher die im Vorbescheidsantrag aufgeworfene Frage dahingehend
beantworten, dass sich der geplante Neubau nach Art und Maß der baulichen Nutzung und
nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfüge.
Das Urteil wurde der Beigeladenen am 9.12.2003 zugestellt. Die Berufung wurde auf
deren Antrag hin zugelassen. Die Beigeladene vertritt weiterhin die Auffassung, dass sich
das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, eine Beeinträchtigung
des Ortsbildes hervorrufe und dass sie nach dem Inhalt ihrer im Genehmigungsverfahren
abgegebenen negativen Stellungnahme auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur
Geltendmachung dieses Genehmigungshindernisses berechtigt sei. Zur Begründung ihres
Rechtsmittels führt die Beigeladene im Einzelnen aus, das Verwaltungsgericht sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem zu beseitigenden Garagengebäude
nicht um eine Nebenanlage handele. Bereits die Funktion der Anlage mache deutlich, dass
dieses Gebäude dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet liegenden
Grundstücke dienend zu- und untergeordnet sei. Trotz seiner flächenmäßigen Ausdehnung
sei auch eine räumlich-gegenständliche Unterordnung zu bejahen. Im Übrigen liege die
überbaute Fläche mit insgesamt 327 qm deutlich über den seinerzeit genehmigten 267,82
qm und auf eine „illegal überbaute Fläche“ könne sich der Kläger nicht berufen. Dem
komme insofern Bedeutung zu, als sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht nur mit der
vergleichsweise höheren Geschosszahl und Gebäudehöhe beschäftigt habe, nicht aber mit
der entstehenden „Baudichte“, also dem Verhältnis von Grundfläche zu den umliegenden
Freiflächen. Insoweit füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung
nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch das Verhältnis der überbauten zur
insgesamt vorhandenen anrechenbaren Grundstücksfläche werde vom Verwaltungsgericht
nicht angesprochen. Die Ausnutzung eines Grundstücks durch zwei Mehrfamilienhäuser,
von denen jedes für sich schon den Umgebungsrahmen sprenge, sei in der näheren
Umgebung ohne Vorbild. Das rückwärtige dreigeschossige Wohnhaus weise bereits eine
Grundfläche von 209 qm auf. Bei Realisierung des Vorhabens belaufe sich die überbaute
Grundfläche auf dem Grundstück des Klägers insgesamt auf 531,5 qm. Eine derartige
Größenordnung werde in der Umgebung nirgendwo erreicht. Hinzu kämen noch die
„gewaltigen Ausmaße“ des Vorhabens nach Länge und Tiefe. Berücksichtige man die
Masse des bereits auf dem Grundstück vorhandenen Wohngebäudes und den geringen
Abstand zwischen beiden Anlagen, so ergebe sich eine derart massive Bebauung, dass von
einem Einfügen keine Rede mehr sein könne. Dies ergebe sich zudem aus dem Umstand,
dass überhaupt zwei Wohngebäude auf demselben Grundstück vorhanden wären. Von
dem Vorhaben gehe eine negative Vorbildwirkung aus, wie ein Blick auf den Katasterplan
deutlich mache.
Die Beigeladene beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.10.2003 –
5 K 127/02 – die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezweifelt ein Rechtsschutzinteresse der Beigeladenen mit Blick auf die Formulierung
ihrer negativen Stellungnahme im Verwaltungsverfahren. Die Beigeladene habe sich
erstens gegen die Bebauung eines Buchgrundstücks mit mehr als einem Wohngebäude
und zweitens gegen eine „Bebauung in vorderer Reihe“ gewandt. Hieran sei sie
festzuhalten, auch wenn beide Aspekte „rechtsuntechnisch“ als Überschreitung des
Nutzungsmaßes bezeichnet worden seien. Die fristgebundene Pflicht zur Geltendmachung
der Einwände der Gemeinden verbiete ein Nachschieben von Gründen für die
planungsrechtliche Verweigerung des Einvernehmens. Ferner spreche vieles dafür, dass die
zwischenzeitlich eröffnete Möglichkeit des § 34 Abs. 3a BauGB (2004), der bei
städtebaulicher Vertretbarkeit eines Vorhabens ein Abweichen vom Erfordernis des
Einfügens im Einzelfall ermögliche, auch für sein Wohnbauvorhaben gelte. Die Vorschrift
verdeutliche aufgrund der ihr zugrunde liegenden Wertung jedenfalls, dass der
Bundesgesetzgeber eine maßvolle Überschreitung des sich aus der Umgebungsbebauung
ergebenden Maßes der baulichen Nutzung nicht grundsätzlich missbillige. Das
Verwaltungsgericht habe nach Durchführung einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass sich
das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung „positiv einfüge“ und dass hinsichtlich
des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche der Umgebungsrahmen unterschritten
werde. Die von der Beigeladenen vertretene „Ein-Haus-These“ und die These von der
Unzulässigkeit einer Bebauung in vorderer Reihe fänden keine Grundlage im Gesetz. Selbst
durch Planungsentscheidung könnten die Gemeinden die Zahl der Wohnungen nicht
bezogen auf Buchgrundstücke, sondern nur hinsichtlich der Gebäude beschränken. Auch
bezüglich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche, das neben der Frage der
konkreten räumlichen Anordnung des Baukörpers die absolute Zahl der zu überbauenden
Fläche betreffe, unterliege das Vorhaben keinen Bedenken. Dieses solle ein 327,25 qm
Grundfläche umfassendes und damit größeres Gebäude ersetzen, das abgerissen werde.
Ob es sich dabei um ein Nebengebäude handele, sei irrelevant. Sowohl auf dem
Baugrundstück als auch in der Umgebung finde sich eine Vielzahl von Gebäudekomplexen,
die eine Grundfläche von 320 qm und weit mehr einnähmen. Ob sich ein auf dem
Grundstück bereits vorhandenes Gebäude insoweit einfüge, spiele dabei keine Rolle.
Der Beklagte hat sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Im Dezember 2003 hat der Kläger einen Bauantrag für den Neubau des
Mehrfamilienwohnhauses gestellt, den der Beklagte nach neuerlicher Verweigerung des
Einvernehmens durch die Beigeladene mit Bescheid vom 19.11.2004 ebenfalls abgelehnt
hat. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger eingeleitete Klageverfahren
ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 84/05 anhängig.
In seiner Sitzung am 5.7.2004 hat der Rat der Beigeladenen die Aufstellung eines
Bebauungsplans für den hier fraglichen Bereich der Ortslage von H beschlossen; die
Planung ist bisher nicht zum Abschluss gelangt. Mit Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 – hat
der 1. Senat eine gleichzeitig beschlossene Satzung der Beigeladenen über den Erlass einer
Veränderungssperre (§14 BauGB) auf den Normenkontrollantrag des Klägers hin wegen
eines Bekanntmachungsfehlers für unwirksam erklärt.
Daraufhin hat der Rat der Beigeladenen in der Sitzung am 18.7.2005 erneut eine
Veränderungssperre „für den Bereich H “ beschlossen. Die Satzung (VS) wurde am
27.7.2005 im „Wochenspiegel – “ öffentlich bekannt gemacht.
Der Senat hat am 12.9.2005 eine Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter
vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten übersandte
Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der
Verfahren OVG 2 R 13/01 (VG 5 K 97/01/BVerwG 4 B 19.03), VG 5 K 84/05, und OVG 1
N 4/04 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung
der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte
Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der
Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die
Landkreise, den Stadtverband A-Stadt und die Landeshauptstadt A-Stadt veranlasst.
Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6
VwGO begründete Berufung der Beigeladenen unterliegt hinsichtlich ihrer Zulässigkeit
keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt insbesondere unter dem Aspekt der
erforderlichen Beschwer eines Rechtsmittelführers durch die angegriffene Entscheidung.
Bei den unter diesem Gesichtspunkt an die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen –
anders als bei Hauptbeteiligten – unabhängig von Erfolg oder Nichterfolg eines
erstinstanzlich angebrachten Antrags zu stellenden Anforderungen ist zu untersuchen, ob
dieser durch das Urteil in seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird. Dabei sind
entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich die Rechtsmittel als
unzulässig anzusehen, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit des jeweiligen
Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil erkennbar ausscheidet. Davon kann
vorliegend nicht ausgegangen werden. Die den Gemeinden als Ausfluss der kommunalen
Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und der verfassungsrechtlich verbürgten
Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 GG, 117 Abs. 3 SVerf) im Rahmen
bauplanungsrechtlicher Zulassung von Bauvorhaben erwachsenden eigenen Rechte sichert
der Bundesgesetzgeber über das in § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelte
Einvernehmenserfordernis unter anderem bei – wie hier – Bauvorhaben in der unbeplanten
Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB). Die Beigeladene ist im vorliegenden Verfahren auch nicht
gehindert, diese Rechtsposition mit Erfolg geltend zu machen. Sie hat ihr Einvernehmen zu
der auf eine planungsrechtliche Vorausbeurteilung des Vorhabens des Klägers zielenden
Bauvoranfrage mit Eingang am 18.2.2002 am letzten Tag vor Ablauf der
Verschweigungsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht
fehlende Genehmigungsfähigkeit am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB verneint. Ein
weitergehendes Erfordernis der Differenzierung nach einzelnen von den Gemeinden im
Rahmen der Begründung für die Verweigerung des Einvernehmens angeführten
Argumenten lässt sich dem Gesetz entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls unter dem
Aspekt „Rechtsschutzbedürfnis“ nicht entnehmen. Von daher stellt sich hier die Frage
eines – gar unzulässigen – „Nachschiebens“ von Gründen in dem Zusammenhang nicht.
Daher kommt es dabei auch nicht darauf an, ob die seinerzeit vorgebrachte Argumentation
in den Einzelheiten die Ablehnung des Genehmigungsanspruchs in jeder Hinsicht getragen
hätte.
Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Die die nach der
Überleitungsbestimmung in § 88 Abs. 1 LBO 2004 nach dem im Zeitpunkt der
Antragstellung maßgeblichen Verfahrensrecht (§ 76 LBO 1996) zu behandelnde
Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig. Dem Kläger
steht unter den mit der Bauvoranfrage zur Vorausbeurteilung durch den Beklagten
gestellten bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Erteilung des
begehrten positiven Bauvorbescheids in Form der so genannten Bebauungsgenehmigung
(§ 76 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996) für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf den
Parzellen Nr. 133/2 und Nr. 134/6 in Flur 3 der Gemarkung H zu. Das einen solchen
Zulassungsanspruch bejahende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt
daher die Beigeladene in ihrer Planungshoheit.
Ob dem Zulassungsanspruch des Klägers für sein Vorhaben nunmehr bereits der § 3 der
am 28.7.2005 als Ortsrecht (Satzung) in Kraft getretenen, von ihrem räumlichen
Geltungsbereich auch den ins Auge gefassten Standort des Bauvorhabens erfassenden
„Veränderungssperre für den Bereich H “ (VS) entgegensteht, wonach während der
Geltungsdauer der Satzung, gegenwärtig für zwei Jahre (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 6
VS), in ihrem Geltungsbereich keine Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt
werden (§ 14 Abs. 1 BauGB) dürfen, bedarf aus Sicht des Senats keiner abschließenden
Entscheidung.
Nach den im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen fügt sich das nach
§ 29 BauGB bodenrechtlichen Anforderungen unterworfene und mit Blick auf den in
Aussicht genommenen Bauplatz in der (bisher) unbeplanten Ortslage insoweit an den
Anforderungen des § 34 BauGB zu messende Bauvorhaben nicht in die Eigenart der
näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Als von vorneherein unproblematisch sind insofern die – jeweils selbständig zu
beurteilenden – städtebaulichen Kriterien der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) und der
Bauweise (§ 22 BauNVO entspr.) anzusehen. Dem Kläger ist ferner zuzugestehen, dass
sich unter dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darüber hinaus benannten Merkmal der
überbaubaren Grundstücksfläche der von der Beigeladenen mit dem quasi „umgedrehten“
Hinterhausargument bezeichnete Gesichtspunkt, dass die neue Bebauung des bereits
derzeit baulich ausgenutzten straßennahen Bereichs des Grundstücks des Klägers zu einer
aus Sicht der Beigeladenen unerwünschten Baumassenverteilung führen wird, nicht fassen
lässt. Das hat bereits das Verwaltungsgericht richtig herausgestellt.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fügt sich das Vorhaben indes hinsichtlich
des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das
Vorhaben des Klägers überschreitet insoweit den aus der prägenden Umgebungsbebauung
zu entnehmenden Rahmen und es würde im Falle seiner Realisierung zudem
bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen beziehungsweise erhöhen.
Beim Vergleich der Rahmen bildenden vorhandenen Bebauung ist unter dem Aspekt des
Maßes der baulichen Nutzung ein Größenvergleich mit den in der Umgebung vorhandenen
Baukörpern vorzunehmen. Allenfalls sehr bedingt aussagekräftig ist dabei die regelmäßig,
insbesondere was Keller- und im Dachraum befindliche Geschosse anbelangt, nur durch
abstrakte Berechnungen exakt ermittelbare Anzahl der Vollgeschosse (§§ 20 BauNVO, 2
Abs. 4 LBO 1996, 2 Abs. 5 LBO 2004). Nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang
ferner auf die das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung für den beplanten Bereich
regelmäßig konkretisierenden relativen Maße der Grund- und Geschossflächenzahlen (§ 16
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO), so dass die im Verfahren vorgelegte Erfassung der
Umgebungsbebauung durch den Beklagten nach Bauakten unter dem Blickwinkel hier
letztlich nicht entscheidend ist. Diesbezüglich handelt es sich um für eine Beurteilung im
Rahmen des § 34 BauGB nicht geeignete Bezugsgrößen, weil sie in der Örtlichkeit nur
schwer ablesbar sind und regelmäßig nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der
Baunutzungsverordnung errechnet werden müssen. Entscheidend sind beim Vergleich der
Baukörper vielmehr speziell im unbeplanten Innenbereich wegen der generellen Anknüpfung
des Gesetzgebers an die faktischen baulichen Gegebenheiten in § 34 BauGB solche
Gebäudeabmessungen, die nach außen für den Betrachter wahrnehmbar in Erscheinung
treten und anhand derer sich die Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung
setzen lassen. Beachtlich sind daher mit Blick auf den Katalog der den Gemeinden für den
Bereich betätigter Planung in § 16 Abs. 2 BauNVO eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten
die Größe der Grundflächen der in die Beurteilung einzustellenden Gebäude (Nr. 1) und
deren Höhe (Nr. 4).
Bei der Ortsbesichtigung am 12.9.2005 konnte in der überwiegend inhomogenen
Umgebungsbebauung kein Gebäude festgestellt werden, das hinsichtlich der
flächenmäßigen Ausdehnung (Grundfläche) und der Höhenentwicklung insgesamt dem
Vorhaben des Klägers entsprechende Ausmaße erreicht, geschweige denn diese
überschreitet. Die hier maßgebende, weil im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB das
Baugrundstück hinsichtlich des Nutzungsmaßes „prägende“ Bebauung beidseits der
Dorfstraße beginnt im Westen in Höhe des Anwesens Nr. 9 (Baugrundstücksseite), in
dessen Bereich die Straße eine Rechtsbiegung macht und im weiteren Verlauf recht stark
abfällt, und reicht im Osten bis zur Höhe des noch mit zu fassenden Hauses Nr. 39 ( ), wo
die Dorfstraße eine Linksbiegung aufweist, in deren Folge der optische Kontakt zum
Baugrundstück abreißt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die von dem Kläger
persönlich bei der Begehung der Örtlichkeit abschließend unter dem Aspekt
„Mehrfamilienhaus“ angesprochene Bebauung weiter oberhalb in der Dorfstraße,
insbesondere das nach dem äußeren Eindruck über sechs Wohneinheiten verfügende
Anwesen Nr. 34, hat zweifellos nach den Maßstäben des § 34 BauGB aufgrund der
Entfernung und wegen des Fehlens jeglichen optischen Bezugs keine prägende Wirkung für
das Grundstück des Klägers mehr.
Zu einer den in dem genannten Bereich von Gebäuden ermittelten Umgebungsrahmen
nicht überschreitenden Betrachtung gelangte man nur, wenn man unterschiedliche
äußerliche Maße, insbesondere Grundfläche und Höhe der Gebäude isoliert voneinander
betrachtet, und so einen einheitlichen Rahmen im Sinne einer Art „Höchstgrenze“ aus einer
Kombination von Einzelmerkmalen verschiedener Gebäude herleitet. Eine derartige
Vorgehensweise ist nach Auffassung des Senats im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB keine taugliche Art der Rahmenbestimmung. Bei einer solchen Vorgehensweise
ließe sich im Ergebnis – ins Extreme gedacht – aus einem schmalen, aber sehr hohen
Gebäude und einem in der Fläche raumgreifenden flachen Gebäude ein „Rahmen“ für ein
Hochhaus ermitteln.
Es ist nach den Feststellungen vor Ort sicher so, dass etwa die ausgedehnte
eingeschossige Garagenanlage am Bauplatz, die zwar im Zuge der Verwirklichung des
Vorhabens abgebrochen werden soll, dennoch gegenwärtig als prägender baulicher
Umgebungsbestandteil in der vorhandenen, trotz fehlender entsprechender Genehmigung
von dem Beklagten offensichtlich hingenommenen Größe zu berücksichtigen ist und
insbesondere in räumlicher Hinsicht – was freilich ohnedies Bedeutung nur im Rahmen des
Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche erlangen würde (§ 23 Abs. 5 BauNVO
entspr.) - nicht als untergeordnete Nebenanlage angesehen werden kann, flächenmäßig in
etwa dem Baukörper des geplanten Mehrfamilienhauses entspricht. Letzteres mag –
einmal zugunsten des Klägers unterstellt – auch auf das eingeschossige Wohngebäude Nr.
16a zutreffen. Nicht zulässig ist es aber, die in beiden Fällen offensichtlich mit dem
Bauvorhaben nicht vergleichbare Höhenentwicklung mit entsprechender Kubatur durch die
Höhe anderer Gebäude, die (bei weitem) diese Gebäudegrundfläche nicht erreichen, zu
„kompensieren“. Das gilt insbesondere für die verschiedenen Häuser mit
geländebedingtem „Kellerfreistand“, die von den flächenmäßigen Ausdehnungen her
deutlich kleiner sind als das Vorhaben des Klägers. Das etwa über einen teilweisen
Kellerfreistand, ein Erd-, ein Ober- und ein Geschoss im Dachraum verfügende Haus Nr. 35
weist zwar möglicherweise eine dem Vorhaben des Klägers vergleichbare
Höhenentwicklung auf, hat aber eine wesentlich geringere Grundfläche von nur etwa (8,85
m x 9,40 m = gerundet:) 83 qm. Das zurückversetzt stehende, ältere, allerdings deutlich
niedrigere Anwesen Nr. 37 auf der Parzelle Nr. 127/5 (W ) weist nach den Bauunterlagen
eine Grundfläche von (12,49 m x 15,49 m =) 193,47 qm auf. Im Ergebnis nichts anderes
gilt für das auf dem Baugrundstück bereits vorhandene Wohngebäude. Das vom Baukörper
her „mächtigste“ Haus der Umgebung ist das Anwesen M (Dorfstraße Nr. 39), das nach
den Erkenntnissen vor Ort mindestens drei Vollgeschosse aufweist. Dieses umfasst nach
den zur Baugenehmigung gehörenden Bauzahlenberechnungen eine Grundfläche („bebaute
Fläche“) von 162,27 qm und bleibt insoweit ebenfalls deutlich hinter dem Vorhaben des
Klägers mit rund 322 qm zurück. Anhaltspunkte dafür, dass diese Größen bei der für die
Beurteilung im Rahmen des § 34 BauGB maßgebenden tatsächlichen Bauausführung in
nennenswertem Umfang überschritten wurden, ergeben sich nicht. Im Übrigen gäbe das
Grundstück des Hauses Nr. 39 schon auf Grund seiner im Vergleich zu dem des Klägers
erkennbar geringeren Breite bezogen auf die Grundfläche eine vergleichbare Ausmaße
erreichende Bebauung nur her, wenn diese deutlich in die Tiefe orientiert wäre, was aber
nicht der Fall ist. Die bestehende Anlage (Haus Nr. 39) mag daher eine vergleichbare
Höhenentwicklung aufweisen, bezogen auf die Grundfläche des Gebäudes wird das
Ausmaß des Vorhabens des Klägers aber klar auch hier nicht erreicht.
Ist vor dem Hintergrund bei dem geplanten Mehrfamilienhaus von einem den Rahmen der
maßgeblichen Umgebungsbebauung überschreitenden Bauvorhaben auszugehen, so
unterliegt es keinen Zweifeln, dass dessen Verwirklichung unter dem Gesichtspunkt der
Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen verursachen, ein potentielles Planungsbedürfnis
auslösen und sich daher am Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht einfügen würde.
Dem Vorhaben käme eine Vorbildwirkung für die Realisierung entsprechender, den
bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes überschreitender Bebauung beispielsweise auf
dem unmittelbar rechts benachbarten Grundstück zu. Das brächte den städtebaulichen
Zustand ungeachtet der ohnehin inhomogenen Bebauungsstruktur negativ in Bewegung
und würde daher zumindest potentiell ein Bedürfnis nach einer die bauliche
Weiterentwicklung des Bereichs städtebaulichen Planung durch die Beigeladene auslösen.
Wie sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung unschwer entnehmen lässt, lassen sich
schließlich weitergehende Zulassungsansprüche für den Kläger nicht aus dem in Anlehnung
an den früheren § 34 Abs. 3 BauGB (1987) mit der Novelle 2004 (wieder) eingefügten §
34 Abs. 3a BauGB (EAG-Bau) herleiten. Diese Vorschrift eröffnet spezielle
Ausnahmemöglichkeiten hinsichtlich der Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für
Erweiterungen und Änderungen zulässigerweise errichteter Gewerbe- und
Handwerksbetriebe in so genannten Gemengelagen (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Das Wohn- und Neubauvorhaben des Klägers wird davon offensichtlich nicht erfasst.
Liegen damit aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids
im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 (sog. Bebauungsgenehmigung) ungeachtet der
Frage einer Sperrwirkung durch die von dem Rat der Beigeladenen (erneut) beschlossenen
Veränderungssperre bereits mit Blick auf die materiellen planungsrechtlichen
Anforderungen des § 34 BauGB nicht vor, so ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit im Sinne der letztgenannten Bestimmung, auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen in erster Instanz für erstattungsfähig zu erklären, da sie bereits beim
Verwaltungsgericht einen eigenen Antrag gestellt und damit eigene Kostenrisiken
übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-
Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740
Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein
Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden. Die Einlegung
und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.625,- EUR festgesetzt (§§ 72
Nr. 1 GKG 2004, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 GKG a. F., vgl. allgemein in dem
Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 12.4.2001 – 4 KSt 2.01 -, BauR 2001, 1565),
wobei aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen für den Vorbescheidsantrag
ein Wertansatz von ¾ gegenüber einem entsprechenden Baugenehmigungsbegehren
gerechtfertigt erscheint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.