Urteil des OVG Saarland vom 05.03.2007

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OVG Saarlouis Beschluß vom 5.3.2007, 3 A 12/07
Zur Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak
Leitsätze
Die religiöse Gruppe der Yezidinnen und Yeziden im Irak von insgesamt etwa 475.000
Menschen unterliegt keiner Gruppenverfolgung; die Verfolgungsdichte der Yeziden von rund
1:3467 hält einen sicheren Abstand zu der kritischen Verfolgungsdichte.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2006 – 2 K 46/06.A – wird
zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann der Klägerin für das Zulassungsverfahren nicht gewährt werden
(§§ 166 VwGO, 114 ZPO), da das Rechtschutzbegehren aus den nachfolgenden Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2006 – 2 K 46/06.A -, mit dem das
Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 13.4.2005 bestätigt hat,
kann nicht entsprochen werden.
Die Klägerin, die yezidischen Glaubens ist und ihren Glauben nach dem Ergebnis der
Anhörung vor dem Verwaltungsgericht sowohl im Irak als auch in Deutschland mit Gebeten
und Fasten zuhause praktiziert, stützt ihren Zulassungsantrag auf die von ihr vorgetragene
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 III Nr. 1 AsylVfG).
Als Grundsatzrüge stellt die Klägerin zur Entscheidung des Senats die Frage, ob Angehörige
der Glaubensgemeinschaft der Yezidinnen und Yeziden im Irak einer Gruppenverfolgung
unterliegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht eine
Gefährdungslage für Yeziden bejaht, eine Gruppenverfolgung mit Blick auf die Zahl der
Übergriffe aber verneint werden.
Diese Unterscheidung entspricht indes der Rechtsprechung.
Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; sie lässt sich
anhand der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur religiösen Gruppenverfolgung
im Irak und der im Wesentlichen übereinstimmenden Auskunftslage mit Blick auf die Zahl
der Yeziden und die Zahl der Verfolgungsschläge im Erkenntnismaterial ohne Weiteres
beantworten.
Rechtlich zugrunde zu legen ist die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in
dem aktuellen Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15/05 – zur Frage der Christenverfolgung im
Irak. Danach ist mit allgemeiner Geltung die Frage der religiösen Gruppenverfolgung durch
Private nach den gleichen Anforderungen zu prüfen, die bereits für die staatliche
Gruppenverfolgung gelten. Die Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure müssen
zusammen, um eine private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller
Betroffenheit annehmen zu können, das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllen. Anzahl
und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen müssen festgestellt werden und zu der Größe
der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Auf den Maßstab der Verfolgungsdichte kann
nicht verzichtet werden; insbesondere nicht zugunsten einer allgemeinen
Gefährdungsbetrachtung. In einem neueren Beschluss vom 5.1.2007 – 1 B 59/06 –
betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe der Gruppenverfolgung,
insbesondere das Erfordernis der Verfolgungsdichte als durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Dem schließt sich auch der Senat an, und nach
diesen Maßstäben ist die Frage der Gruppenverfolgung der Yeziden zu behandeln.
Auszugehen ist davon, dass die yezidische Religion eine monotheistische Religion ist, deren
Entstehungsgeschichte vermutlich etwa 4.000 Jahre zurückreicht.
UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 für das VG Köln.
Die Religion weist gegenüber Christentum und Islam einige Besonderheiten auf, die auch
asylrechtlich von Bedeutung sind. Eine Konversion zum Yezidentum ist nicht möglich, der
Religion ist das Element der Missionierung fremd.
Gutachten von amnesty international an VG Köln vom 16.8.2005, Seite 2.
Die religiösen Rituale der Yeziden dürfen nicht vor den Augen Ungläubiger praktiziert
werden, so dass die yezidische Religion auch bereits als Geheimorganisation bezeichnet
worden ist.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.
Damit stimmt es überein, dass die Klägerin nach ihrer Anhörung vor dem
Verwaltungsgericht ihren Glauben mit Gebeten und Fasten zu Hause praktiziert.
Für fundamentalistische oder streng gläubige Moslems werden die Yeziden als Ungläubige
oder Teufelsanbeter angesehen.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.
Unter dem Regime von Saddam Hussein war die Lage der Yeziden ungünstig: Einerseits
wurden sie wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von der arabischen Bevölkerung
diskriminiert, andererseits kam es immer wieder zu Übergriffen wegen ihrer
Religionszugehörigkeit.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006.
Es kam zu Zwangsarabisierung und Zwangsumsiedlungen von Yeziden
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Seit dem Sturz der Regierung von Saddam Hussein sind keine staatlichen
Zwangsmaßnahmen gegen Yeziden zur Vertreibung, Enteignung und Arabisierung mehr zu
befürchten.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Insgesamt hat sich die Situation der Yeziden nach dem Sturz des Regimes aber auch nicht
wesentlich verbessert.
UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser
Minderheiten im Irak von Oktober 2005.
Staatliche Repressionen müssen die Yeziden zwar nicht mehr befürchten.
UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005.
In der irakischen Verfassung wird die yezidische Religion geschützt.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, S. 20.
Indessen muss der gesellschaftliche Wandel im Irak seit Saddam Hussein gesehen werden.
Aufgrund der Rückbesinnung der irakischen Mehrheitsbevölkerung auf traditionell-islamische
Werte und der Radikalisierung konservativ-muslimischer Kreise sind die Yeziden im Irak als
nicht-moslemische Minderheit gewalttätigen Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt.
UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005.
Die Rückbesinnung der islamischen Gesellschaft auf islamische Werte wird auch in
neuesten Einschätzungen aus 2007 übereinstimmend von UNHCR und dem Auswärtigen
Amt festgestellt.
UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 für VG Köln, Seite 8, dort für den
Gesamtirak; ebenso Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite
23.
Mithin sind die Yezidinnen und Yeziden im Irak Übergriffen aus der Mitte der irakischen
Gesellschaft ausgesetzt.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.
Die Klägerin sieht zu Recht ein Gefährdungspotential.
Dementsprechend ist auch die freie Religionsausübung der Yeziden mit dem Risiko von
Übergriffen verbunden.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, S. 3; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, S. 4.
Zu einer religiösen Anerkennung der Yeziden kommt es – wenn auch aus
nationalpolitischen Gründen – im Nordirak.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006, S.
7.
Maßgebend für die Frage der religiösen Gruppenverfolgung ist wie dargelegt die
Verfolgungsdichte.
Für die Frage der Verfolgungsdichte ist zunächst auf die Größe der Religionsgruppe
einzugehen. Nach neuen Schätzungen aus dem Jahr 2007 gehören der Religionsgruppe der
Yeziden weltweit etwa 800.000 Menschen an.
UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, S. 1
In manchen Ländern bilden die Yeziden eine verschwindend kleine Gruppe so wie in der
Türkei mit 363 Yeziden, bei der die Verfolgungsdichte auch ohne Quantifizierung
feststellbar ist.
vgl. zur Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei BVerwG, Beschluss vom
5.1.2007 – 1 B 59/06 -.
Im Irak lebt dagegen etwa die Hälfte aller Yeziden und zwar nach neuen Schätzungen
zwischen 400.000 und 550.000 Menschen.
UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, Seite 1; ähnliche Zahlen im Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 mit 200.000 bis 600.000 Yeziden.
Ausgehend von den neuesten Zahlen von UNHCR mit 400.000 bis 550.000 Yezidinnen und
Yeziden im Irak geht der Senat für die Verfolgungsdichte von einer Durchschnittszahl von
475.000 Menschen aus. 75 % der irakischen Yeziden leben gegenwärtig trotz der früheren
Vertreibungen und Zwangsumsiedlungen von Saddam Hussein in ihren ursprünglichen
Wohnorten, in Modelldörfern im traditionellen Siedlungsgebiet Jebel Sinjar, einer
Gebirgsregion westlich von Mossul.
UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, Seite 1; ebenso amnesty international,
Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2; zur Sicherheitssituation in den traditionellen
yezidischen Dörfern Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12.9.2005, Seite
7.
Dieser Zahl der Yeziden als Religionsgruppe von rund 475.000 Menschen sind nunmehr die
asylerheblichen Eingriffe gegenüberzustellen.
Aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial, das den Beteiligten an Hand einer Liste
zugänglich gemacht worden ist, ergeben sich landesweite Zahlen der Übergriffe auf
Yeziden, die in der Größenordnung zwischen 60 und 137 Eingriffen relativ dicht beieinander
liegen und deshalb keiner Ergänzung durch ein Gutachten bedürfen.
Die geringsten Zahlen von Übergriffen referiert das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht
von 2007, das von mehreren Dutzend Mordfällen an Yeziden berichtet, was der Senat
relativ hoch mit 60 Mordopfern ansetzt.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.
Amnesty international geht von etwas höheren Eingriffszahlen aus. Unter Berufung auf
yezidische Quellen werden zunächst 25 Morde und 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im
Irak insgesamt festgestellt und sodann acht einzelne Mordfälle referiert
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 5.
Insgesamt werden also 83 Mordfälle und Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak dargestellt.
UNHCR geht erkennbar von denselben Quellen aus, berichtet insgesamt von 25 Morden
und 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak und referiert 8 Einzelfälle mit dem
Gesamtergebnis von ebenfalls 83 Opfern.
UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005, Seite 8.
Der VGH Baden-Württemberg geht in seinem neueren Urteil vom 16.11.2006 – A 2 S
1150/04 -, Seite 21 und Seite 16 des Umdrucks, sowohl von den Zahlen von UNHCR mit
83 Gewalttaten aus als auch von weiteren einzeln referierten 19 Mordanschlägen (Seite
16 des Umdrucks), wobei ein Mordanschlag dem weltlichen Oberhaupt der Yeziden galt,
der das Attentat leicht verletzt überlebte. Insgesamt stellt der VGH Baden-Württemberg
landesweit 102 Gewalttaten gegen die Religionsgruppe der Yeziden fest.
Noch etwas höhere Zahlen der Übergriffe referiert die Schweizerische Flüchtlingshilfe in
ihrer Auskunft vom 16.1.2006. Dort werden neben 25 Morden und 50 Gewalttaten an
Yeziden noch weitere 34 Ermordungen referiert, was landesweit zu 109 gewalttätigen
Übergriffen führt.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3.
Zusätzlich werden noch 28 Drohbriefe an Yeziden aufgeführt, die angesichts der Lage im
Irak durchaus asylerheblich ernst zu nehmen sind.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3.
Dies führt zu insgesamt 137 festgestellten asylerheblichen Übergriffen gegen Yezidinnen
und Yeziden landesweit.
Der Senat geht für die Verfolgungsdichte von der höchsten Feststellung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe von landesweit 137 Eingriffen aus. Bezogen auf die
Gesamtzahl der im Irak lebenden Yeziden von 475.000 Menschen ergibt sich damit eine
Anschlagsdichte von 1:3467. Damit sind die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung im
Sinne der dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2006
und 2007 nicht erfüllt. Die Anschlagsdichte lässt eine Regelvermutung, dass jedes Mitglied
der yezidischen Religionsgruppe verfolgt wird, nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat
bei einer wie hier größeren Gruppe eine Verfolgungsdichte von etwa einem Drittel als im
Ansatz für die Regelvermutung der eigenen Verfolgung ausreichend angesehen, die aber
auf entsprechender Tatsachengrundlage konkret belegt werden muss.
BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 – 9 C 170/95 -.
Die kritische Verfolgungsdichte mag allenfalls niedriger anzusetzen sein, etwa bei einer
Verfolgungsdichte von einem Zehntel, bei dem immerhin 90 % der Gruppe verschont
bleibt. Dagegen hält die vom Senat festgestellte tatsächliche Verfolgungsdichte der Yeziden
landesweit im Irak von 1:3467 einen sicheren Abstand zu der kritischen Verfolgungsdichte.
Eine Regelvermutung zugunsten einer Verfolgung jedes Yeziden kann nicht aufgestellt
werden. Auch bei einer ergänzenden qualitativen Betrachtung lässt sich nicht feststellen,
dass die relativ große Gruppe der Yeziden im Irak durch die referierten asylerheblichen
Anschläge in eine ausweglose Lage gebracht würde. Zum einen zwingt die geringe
Verfolgungsdichte nicht zu einer landesweiten Geheimhaltung der Religion. Zum anderen
erlaubt ihre Religion wie dargelegt keine öffentliche Ausübung vor den Augen Ungläubiger,
führt sie also nicht ihrerseits in einen unausweichlichen Konflikt mit der
Mehrheitsbevölkerung. Die Klägerin praktiziert ihren Glauben mit Beten und Fasten zu
Hause. Im Nordirak wird ihre Religion sogar wie dargelegt anerkannt. Die asylrelevante
Religionsfreiheit der Yeziden ist nach allem nicht landesweit verletzt, und zwar weder im
Sinne eines religiösen Existenzminimums
vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2004 – 1 C 9/03 –
noch im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit nach Art. 9, Art. 10
der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG
vgl. zur engen Fassung des Verfolgungsbegriffs nach Art. 9 der
Qualifikationsrichtlinie Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 100.
Die Anhänger der yezidischen Religion werden nach allem nicht in eine ausweglose Lage
gebracht.
Das vom Senat herangezogene Erkenntnismaterial unterscheidet sich nicht wesentlich in
der Tatsachengrundlage der Übergriffe auf Yeziden, wohl aber in den rechtlichen
Schlussfolgerungen zur Verfolgung, die teilweise nicht der Rechtsprechung entsprechen.
Das Auswärtige Amt geht auf den Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung von Yeziden nicht
ein.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.
Das Deutsche Orient-Institut verneint eine landesweite, für alle Siedlungsgebiete der
Yeziden geltende Gefahr der Gruppenverfolgung und verweist auf sehr viele yezidische
Dörfer, in denen kein Sicherheitsproblem besteht und die Yeziden unangefochten und
normal leben können, insbesondere in den traditionellen Wohngebieten der Yeziden.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12.9.2005, Seite 6/7.
Einen differenzierten Standpunkt zur Verfolgungsfrage der Yeziden im Irak hat UNHCR. Für
den Zentralirak geht diese Institution davon aus, dass die Yeziden zunehmend unter
Anpassungsdruck an die islamische Bevölkerung geraten und die zunehmenden
Schwierigkeiten Verfolgungsintensität erreichen können; die indirekte Bejahung der
Gruppenverfolgung lässt die Rechtsprechungsanforderungen an die Verfolgungsdichte aber
außer Betracht.
Vgl. UNHCR, Gutachten vom 2.8.2006 an VG Ansbach, Seite 2.
In einem neueren Gutachten von 2007 für die Lage der Yeziden im Nordirak wird eine
Verfolgung in den größeren Städten des Nordiraks nur abhängig vom Einzelfall bejaht,
damit eine Gruppenverfolgung indirekt verneint und in den ländlichen Gebieten das Risiko
noch etwas geringer eingeschätzt; das yezidische Lalish-Zentrum als religiöses Zentrum
wird von Milizen bewacht.
UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 an VG Köln, Seite 6 und 7.
Ähnlich geht das Europäische Zentrum für Kurdische Studien von einer religiösen
Anerkennung der Yeziden im Nordirak aus politischen Gründen aus.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006, S.
7.
Amnesty International geht von einer besonderen Gefährdung der Yeziden aus, ohne die
Frage der Gruppenverfolgung ausdrücklich zu bejahen.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 6.
Ähnlich zurückhaltend ist die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft von 2006:
Danach werden die Angehörigen der yezidischen Religionsgruppe zusehends mit
Bedrohungen und Übergriffen konfrontiert und die Lage der Yeziden in den kurdischen
Gebieten gilt als sicherer.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3 und zu den
kurdischen Gebieten Seite 6.
Das vom Senat ausgewertete Erkenntnismaterial enthält mithin keine Stellungnahme, die
übereinstimmend mit den Anforderungen der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts an die Verfolgungsdichte eine Gruppenverfolgung der Yeziden
im Gesamtirak oder im Nordirak bejaht.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass in der neueren Rechtsprechung der
Instanzgerichte das OVG Greifswald in zwei Beschlüssen zwar die individuelle Verfolgung
eines besonders gefährdeten religiösen Würdenträgers der Yeziden nachvollziehbar bejaht
hat, aber eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak allgemein offen gelassen hat.
OVG Greifswald, Beschluss vom 1.2.2006 – 1 L 121/02 – zu dem yezidischen
Würdenträger sowie Beschluss ebenfalls vom 1.2.2006 – 2 L 321/02 – zur
offen gelassenen Frage der Gruppenverfolgung der Yeziden.
Der VGH Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 – A 2 S
1150/04 -, Seite 21/22 des Umdrucks übereinstimmend mit dem Senatsstandpunkt
entschieden, dass die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht nicht geeignet ist eine
Verfolgung der Yeziden als religiöse Gruppe zu belegen.
Um die Frage einer individuellen Verfolgung aufgrund einer Bündelung bestimmter
Gefährdungsmomente zur höheren Rückkehrgefährdung geht es hier nicht, da der Senat
im Rahmen der Grundsatzfrage allein die generelle Frage der Gruppenverfolgung der
Yeziden im Irak zu beantworten hat. Diese Frage der religiösen Gruppenverfolgung im Irak
ist unter Beachtung der Maßstäbe der neuesten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aus 2006 und 2007 nach dem von dem Senat ausgewerteten
in der Größenordnung der Übergriffe im Wesentlichen übereinstimmenden
Erkenntnismaterial eindeutig zu verneinen; die Verfolgungsdichte der Yezidinnen und
Yeziden im Irak hält einen sicheren Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte.
Mithin bleibt die Grundsatzrüge der Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak ohne Erfolg.
Vorsorglich weist der Senat daraufhin, dass der Klägerin nach Rechtskraft des Widerrufs
der Flüchtlingsanerkennung die derzeitige Aufenthaltserlaubnis noch verbleibt. Vor allem
werden derzeit nach der Beschlusslage der Innenministerkonferenz nur irakische
Staatsangehörige in den Irak zurückgeführt, die in Deutschland wegen Straftaten verurteilt
worden sind.
Beschlussniederschrift über die 182. Sitzung der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder am 16./17.11.2006 in Nürnberg, TOP
8, Rückführungen in den Irak.
Für einen solchen Sachverhalt gibt die dem Senat vorliegende Ausländerakte, die lediglich
ein Verwarnungsgeld enthält (S. 42), nichts her.
Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.