Urteil des OVG Saarland vom 15.06.2005

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OVG Saarlouis Beschluß vom 15.6.2005, 1 Q 60/04
Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist
Leitsätze
1. Seit dem 1.7.2002 ist die Zustellung auch an eine in den Geschäftsräumen eines
Rechtsanwaltes tätige Reinigungskraft zulässig.
2. Wenn einem Rechtsanwalt in einer Fristsache eine Akte zur Vorbereitung einer
fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, muss er sich selbst Gewissheit über den
Fristablauf verschaffen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 27. April 2004 – 12 K 5/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36.717,33 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin wurde auf ihren Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
entlassen. Gegen den ihr am 03.09.2001 zugestellten Entlassungsbescheid legte sie am
08.04.2002 Widerspruch ein, beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und focht ihren Entlassungsantrag vom 11.08.2001 mit der Begründung an, sie sei
außer Stande gewesen, die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen. Der Beklagte gewährte
ihr keine Wiedereinsetzung und wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Klage wies
das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27.4.2004 mit der Begründung ab, (auch) die
Klage sei verfristet erhoben worden: Der Widerspruchsbescheid sei der Klägerin am
14.12.2002 zugestellt, die Klage jedoch erst am 16.01.2003, einem Donnerstag, erhoben
worden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil bleibt
ohne Erfolg.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin
gibt keine Veranlassung, das Urteil vom 27.4.2004 einer Überprüfung in einem
Berufungsverfahren zuzuführen.
Die Klägerin macht – ohne Benennung eines der gesetzlich vorgegebenen
Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) – innerhalb der Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 4
S. 4 VwGO) geltend, das Verwaltungsgericht habe es ihrer Bevollmächtigten zu Unrecht als
zurechenbares Anwaltsverschulden (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) angelastet,
dass sie die von der angestellten Hilfsperson fehlerhaft berechnete Klagefrist nicht
überprüft habe, als ihr die Handakte am 09.01.2003 vorgelegt worden sei. Nach Ablauf
der Begründungsfrist macht die Klägerin weiter geltend, der Widerspruchsbescheid sei am
Samstag, dem 14.12.2002, der Reinigungskraft ihrer Prozessbevollmächtigten übergeben
und damit nicht wirksam zugestellt worden; deshalb sei für den Beginn der Klagefrist vom
16.12.2002, dem Datum des Eingangsstempels, auszugehen.
Soweit damit der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, ist dieser
Zulassungsgrund nicht gegeben.
Die – erstmals nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist und damit schon deshalb nicht
zu berücksichtigende -
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. , § 124 a Rdnr. 50-
Rüge der falschen Bestimmung des Beginns der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) genügt
bereits dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht, und sie ist auch in
der Sache nicht stichhaltig.
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil auf Seite 9 eingehend mit dem
Regelungsgehalt des auch für die Zustellung von Widerspruchsbescheiden gemäß den §§
73 Abs. 3 S. 2 VwGO, 3 Abs. 3 VwZG geltenden § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
in der seit dem 01.07.2002 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform
des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz –
ZustRG) vom 25.06.2001 (BGBl. I S. 1206),
auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarliteratur dazu
ausgeführt, eine einschränkende Auslegung, dass eine Reinigungskraft keine „in
Geschäftsräumen beschäftigte Person“ sei, finde weder im Wortlaut noch im Sinne dieser
Vorschrift eine Stütze. Deshalb reicht es zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus, wenn die Klägerin darauf abstellt, die beschäftigte
Person müsse mit dem Schriftverkehr oder dessen Entgegennahme beauftragt sein. Diese
Argumentation bezieht sich offenkundig auf die bis zum 30.06.2002 geltende Fassung der
Regelung über die Ersatzzustellung im Geschäftsraum (§ 183 ZPO), die nur die Zustellung
an einen im Geschäftslokal anwesenden „Gewerbegehilfen“ oder „Schreiber“ ermöglichte.
Seit dem Inkrafttreten des ZustRG wird die Ersatzzustellung durch das mit der
Beschäftigung im Geschäftslokal gegebene Vertrauensverhältnis gerechtfertigt, das die
Erwartung der Gewährleistung der Weitergabe der Zustellungssendung an den
Zustellungsadressaten gibt. Diese Erwartung besteht nicht nur bei
Verwaltungsangestellten, sondern auch bei Auszubildenden, Verkäufern, gewerblichen und
handwerklichen Arbeitnehmern, ferner bei tätigen Ehegatten sowie bei vertragloser oder
unentgeltlicher Dienstleistung wie etwa bei aushilfsweise mitarbeitenden
Familienangehörigen
so Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 178 Rdnr. 18; vgl. auch Engelhardt/App, VwVG, VwZG,
6. Aufl. 2004, § 3 VwZG Rdnr. 20.
Diese Erwartung ist vorliegend auch nicht enttäuscht worden, denn das zugestellte
Schriftstück ist an die Bevollmächtigte der Klägerin weitergeleitet worden. Diese ist zudem
ursprünglich selbst davon ausgegangen, dass die Zustellung am Samstag, dem
14.12.2002, wiederum erfolgt ist, indem sie ihrer am 02.03.2004 als Zeugin beim
Verwaltungsgericht vernommenen Angestellten die Anweisung gab, die Zustellungsfrist
gemäß dem Datum auf dem Umschlag zu notieren
vgl. Seite 3 Mitte des Protokolls vom 02.03.2004.
Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch hinsichtlich der
Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Bevollmächtige hätte anlässlich der Vorlage der
Handakte am 09.01.2003 die Berechnung der Klagefrist durch ihre Fachangestellte
kontrollieren müssen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezeichnung der
einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zutreffend darauf abgestellt, dass ein
Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel einlegen (oder begründen) will, sich nicht auf die
Feststellung des Fristbeginns durch das Büropersonal verlassen darf, sondern selbst zu
prüfen hat, ob das Fristende richtig berechnet wurde, und dass diese Pflicht zur Prüfung
des Fristendes bereits besteht, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristwahrenden
Handlung vorgelegt wird.
Die Begründung des Zulassungsantrages ist ungeeignet, die Richtigkeit dieser Einschätzung
in Frage zu stellen. Vorliegend geht es weder um die Überwachung der rechtzeitig
angeordneten Einreichung eines Rechtsmittels noch um das Vertrauen auf die Richtigkeit
einer gerichtlichen Auskunft über den Eingang eines Rechtsmittels noch um eine doppelte
Fristenkontrolle. Selbst wenn man mit der Klägerin der Ansicht ist, dass es sich bei der
Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO um eine Routinefrist handelt, deren Berechnung und
Überwachung grundsätzlich dem Personal überlassen werden darf
in diesem Sinne Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rdnr. 42,
so ändert das nichts daran, dass eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts stets
dann einsetzt, wenn ihm in einer Fristsache eine Akte zur Vorbereitung einer
fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Alsdann muss er sich selbst Gewissheit
über den Fristablauf verschaffen. Diese Pflicht kann er nicht delegieren, weil es sich gerade
nicht um eine routinemäßige Büroarbeit handelt, sondern um die gebotene Prüfung einer
Zulässigkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung, die in den eigenen
Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt
vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rdnr. 46; Eyermann, VwGO, 11. Aufl.
2000, § 60 Rdnr. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 60 Rdnr. 21; Bader/Funke-
Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, § 60 Rdnr. 12; Müller, Typische Fehler bei
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 1993, 681 (686) mit zahlreichen
Nachweisen.
Entgegen der (allein im Verfahren beim Verwaltungsgericht geäußerten) Ansicht der
Klägerin bezieht sich diese Pflicht nicht nur auf besonders schwierige Fristen wie die
Revisionsbegründungsfrist. Zwar betrafen die Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.1986 – 3 C 46/84 – NJW 1987, 1349 und vom
07.03.1995 – 9 C 390/94 – NJW 1995, 2122 jeweils diese Frist. Indes ergibt sich ohne
weiteres aus dem Wortlaut der Entscheidungen und der Bezugnahme auf die einschlägige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vgl. dessen Beschluss vom 11.02.1992 – VI ZB 2/92 -, NJW 1992, 1632; weitere
Entscheidungen werden in dem genannten Aufsatz von Richterin am BGH Dr. Müller, NJW
1993, 681 (686), zitiert,
dass sich diese Pflicht auf alle fristgebundenen Prozesshandlungen und damit auch auf die
Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstreckt.
Das bedeutet nicht, dass der Rechtsanwalt einen besonderen persönlichen Fristenkalender
zu führen hat, und hat auch nichts damit zu tun, dass es einem Rechtsanwalt – wie auch
jedem Bürger – nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestattet ist, eine
Frist bis zum letzten Moment auszuschöpfen. Vielmehr wird von einem Rechtsanwalt bei
der Vorlage der Handakte – wie vorliegend am 09.01.2003 – nur erwartet, dass er nicht
allein den Arbeitsaufwand für die Anfertigung der Klageschrift abschätzt, sondern auch die
Richtigkeit des auf der Akte notierten Fristablaufs kontrolliert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für den nach dem 01.07.2004 gestellten
Zulassungsantrag beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung von Art. 1 des KostRMoG vom
05.05.2004 (BGBl. I S. 718 <728>) und von Tz. 10.1 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit DVBl. 2004, 1525.
Der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes von A 10 betrug zu dem für die Festsetzung
maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrages (§ 40 GKG) - 12.7.2004 -
(2.824,41 x 13 =) 36.717,33 Euro.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.