Urteil des OVG Saarland vom 27.07.2009

OVG Saarlouis: amt, hochschule, universität, erfüllungsgehilfe, verordnung, anstalt, rechtsform, passivlegitimation, verein, berechtigung

OVG Saarlouis Beschluß vom 27.7.2009, 3 B 368/09
Zuständiges Amt für Ausbildungsförderung im Saarland
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Mai
2009 – 11 L 156/09 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gemäß den §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den im
Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.
Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) in der
Beschwerdebegründung vom 20.5.2009 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die entsprechenden
Ausführungen in dem zuvor ergangenen Beschluss vom 7.10.2008 – 11 L 899/08 – sowie
auf Hinweisverfügungen des Senats im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren 3 B
379/08 festgestellt hat, scheitert das Begehren des Antragstellers bereits daran, dass der
von ihm in Anspruch genommene Antragsgegner - das Studentenwerk im Saarland e.V. -
nicht passivlegitimiert ist, da die von ihm im Hauptsacheverfahren angegriffene
Auskunftsanordnung und Zwangsgeldandrohung (Bescheid vom 28.08.2008) von der
hierfür zuständigen Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung erlassen
wurden. Aus den §§ 40 Abs. 2 S. 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 3 BAföG i.V.m. den §§ 1, 2 der
Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföGAVSL – vom
25.9.1973 (ABl. 1973, 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.1.1994 (ABl. 509),
ergibt sich, dass die Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung zur
Durchführung der ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zugewiesenen
Aufgaben - hier auch für Studierende an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) -
unmittelbar zuständig ist und dass sie hierzu sowie zu den nach der vorerwähnten
Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben das Studentenwerk der Universität des
Saarlandes e.V. heranzuziehen hat.
Nach § 40 Abs. 2 S. 1 BAföG richten die Länder für Auszubildende, die eine im Inland
gelegene Hochschule besuchen, Ämter für Ausbildungsförderung - jeweils unmittelbar - bei
staatlichen Hochschulen oder - unter der Voraussetzung des Satzes 3 - bei
Studentenwerken ein. Nach Satz 2 der Bestimmung ist es dem Landesgesetzgeber
vorbehalten, zu regeln, ob ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für
Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung der ihm nach § 41 Abs. 1
BAföG unmittelbar zugewiesenen Aufgaben - und hierzu gehören auch die Auskunfts- und
Zwangsrechte nach § 47 BAföG - hinzuzieht.
Von dieser Möglichkeit haben neben dem Saarland - wie geschehen durch die o.g.
Verordnung - die Länder Niedersachsen (als Verpflichtung) und Nordrhein-Westfalen (als
Berechtigung) Gebrauch gemacht. Aufgabenträgerschaft und Zuständigkeit verbleiben hier
trotz „Heranziehung“ des Studentenwerks bei der Hochschule. Das Studentenwerk handelt
lediglich als Erfüllungsgehilfe und muss entsprechend Tz 40.2.2 BAföG VwV gegenüber
dem Adressaten der Entscheidung die Verantwortlichkeit kenntlich machen und zum
Ausdruck bringen, dass es im Auftrag eines bei einer staatlichen Hochschule errichteten
Amtes tätig wird
vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum/Jenal, BAföG, 4. Aufl., § 40 Rn. 8;
Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 40, Rn. 14.1.
Rechtsstreitigkeiten sind demzufolge mit der originär zuständig gebliebenen Hochschule als
Prozessgegner und nicht mit dem Studentenwerk zu führen.
Auch der Antragsteller gesteht - in seiner Beschwerdebegründung vom 8.6.2009, S. 3 -
Auch der Antragsteller gesteht - in seiner Beschwerdebegründung vom 8.6.2009, S. 3 -
zu, dass die Universität des Saarlandes die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung
(auch) für die Studenten der HTW wahrnimmt, an der sein Sohn eingeschrieben ist. Als
Begründung dafür, dass er - trotz gegenteiliger gerichtlicher Ausführungen und Hinweise –
darauf beharrt, das Studentenwerk im Saarland e.V. als Antragsgegner in Anspruch zu
nehmen, führt er an, das Studentenwerk sei ein privatrechtlicher Verein und nicht, wie
durch § 40 Abs. 2 S. 3 BAföG geboten, eine Anstalt des öffentlichen Rechts und habe in
„Amtsanmaßung“ im eigenen Namen und nicht als Erfüllungsgehilfe gehandelt. Diese
Argumentation geht offensichtlich fehl.
In Verkennung der eingangs beschriebenen Gesetzeslage im Saarland übersieht er, dass
ein Studentenwerk, bei dem das Amt für Ausbildungsförderung nicht unmittelbar nach § 40
Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 BAföG eingerichtet ist, sondern das nach Absatz 2 Satz 2 der
genannten Vorschrift lediglich zur Durchführung der Aufgaben des unmittelbar an der
Universität angesiedelten Amtes für Ausbildungsförderung herangezogen wird, nicht die
Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts aufzuweisen hat.
Seiner gleichfalls irrigen Auffassung, das Studentenwerk habe nicht als Erfüllungsgehilfe,
sondern im eigenen Namen gehandelt, steht der eindeutige Inhalt des angefochtenen
Bescheides vom 28.8.2008 entgegen. Dort wird - wie aus dem Briefkopf eindeutig
ersichtlich - als für den Bescheid verantwortlicher und zuständiger Aufgabenträger die
Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung bezeichnet, in deren Auftrag
das Studentenwerk im Saarland e.V. tätig wird.
Fehlt nach allem bereits eine Passivlegitimation des hier von dem Antragsteller in Anspruch
genommenen Antragsgegners, ist ein Eingehen auf die von dem Antragsteller gegen die
Auskunftsanordnung und Zwangsgeldandrohung erhobenen Einwände in der Sache nicht
veranlasst.
Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.