Urteil des OVG Saarland vom 29.09.2006

OVG Saarlouis: amnesty international, irak, genfer flüchtlingskonvention, unhcr, flüchtlingshilfe, politische verfolgung, widerruf, rechtskräftiges urteil, jahresbericht, regierung

OVG Saarlouis Urteil vom 29.9.2006, 3 R 6/06
Zum Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung für den Irak
Leitsätze
1. Zum länderübergreifenden Problem des effektiven staatlichen Schutzes im
Herkunftsland.
2. Der Widerruf der Anerkennung von Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist regelmäßig rechtmäßig.
3. Abschiebungsverbote nach § 60 II ff. AufenthaltsG liegen für irakische Staatsangehörige
in der Regel nicht vor.
4. Insbesondere ist für den Irak ungeachtet der instabilen Sicherheitslage keine
Extremgefahr nach § 60 VII AufenthaltsG zu bejahen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der irakischer Staatsangehöriger ist, wurde am ....1964 in der Region
Sulaymania/Nordirak geboren. Er gehört der Volksgruppe der Kurden und der
Religionsgruppe der Sunniten an. Nach einer Ausbildung als Kfz-Mechaniker und
Wehrdienstableistung war er in Bagdad in einem staatlichen Betrieb als Industrielehrer
tätig.
Am 29.11.1995 reiste er von Bagdad aus kommend in Deutschland auf dem Landweg ein
und stellte unter Vorlage eines irakischen Personalausweises am 7.12.1995 einen
Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung am 13.12.1995 (Behördenakte Bl. 18 ff.) trug er zur
Begründung im Wesentlichen vor, er habe nach Ableistung seines Militärdienstes von 1987
bis 1991 sodann in einem staatlichen Betrieb in Bagdad gearbeitet, und zwar ab 1993 als
Industrielehrer. In diesem Betrieb seien Militärfahrzeuge wie Panzer und andere Fahrzeuge
repariert worden. Über diese Fahrzeuge und Geräte habe er Leute der kurdischen Partei
PUK im Nordirak informiert. Er sei nur Sympathisant dieser Partei und Mitglied einer
Unterorganisation gewesen. Am 1.11.1995 sei er vom Sicherheitsbeauftragten des
Betriebs gewarnt worden, dass wegen der Weitergabe militärischer Informationen an seine
Leute im Nordirak von der PUK ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Er sei bereits
während seiner Militärzeit im Jahr 1990 wegen des gleichen Grundes festgenommen und
nach zwei Monaten mangels Beweisen freigelassen worden. Am 2.11.1995 habe er
Bagdad verlassen und sei über die Türkei nach Deutschland gelangt. Im Falle seiner
Rückkehr in den Irak befürchte er, wegen Hochverrats und Desertion hingerichtet zu
werden.
Durch Bescheid vom 4.3.1996 (Behördenakte Bl. 32) wurde der Asylantrag des Klägers
mit Blick auf die Drittstaatenregelung abgelehnt, indessen Abschiebungsschutz „aufgrund
des von dem Antragsteller“ geschilderten Sachverhalts (Bescheid S. 3) bejaht, da bereits
die Asylantragstellung zu Verfolgungsmaßnahmen durch das irakische Regime führe.
Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 leitete die Beklagte mit
Vermerk vom 30.8.2004 (Widerrufsakte Bl. 1) das Widerrufsverfahren mit Blick auf die
neuen Verhältnisse im Irak ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 2.9.2004 zu dem
beabsichtigten Widerruf an.
In dem Anhörungsverfahren machte der Kläger mit Schreiben vom 29.9.2004
(Widerrufsakte Bl. 13) geltend, auch nach der Entmachtung Saddam Husseins sei von
dessen Anhängern bei einer heutigen Rückkehr in den Irak weiterhin politische Verfolgung
wegen Landesverrats zu befürchten. Eine grundlegende Veränderung der politischen
Situation liege im Irak nach wie vor nicht vor. Es widerspreche der humanitären Intention
der Genfer Flüchtlingskonvention, bei nicht hinreichend stabiler Veränderung der
Verhältnisse im Heimatland einen einmal gewährten Flüchtlingsstatus zu entziehen. Die
Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bedürfe eines Grundmaßes an Stabilität, wovon im
Irak auch nach dem Sturz Saddam Husseins nicht die Rede sein könne. Auch bestehe keine
ausreichende wirtschaftliche Existenzsicherung für Rückkehrer, was als zwingender Grund
der Rückkehr entgegenstehe. Die Strukturen des ehemaligen Regimes Saddam Husseins
seien bislang nicht zerschlagen.
Mit Bescheid vom 19.10.2004 (Widerrufsakte Bl. 18) widerrief die Beklagte die
Flüchtlingsanerkennung in ihrem früheren Bescheid vom 4.3.1996 und stellte zusätzlich
fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Die Beklagte stellte sich auf
den Standpunkt, dass sich die politische Situation im Irak grundlegend verändert habe und
es keine Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Macht durch das alte Regime gebe.
Von der irakischen Übergangsregierung sei eine politische Verfolgung des Klägers nicht zu
erwarten. Weiterhin sei es nicht nachvollziehbar, dass eine politisch motivierte Verfolgung
des Klägers von Anhängern des alten Regimes ausgehe. Der Widerrufsbescheid wurde am
21.10.2004 zur Post gegeben.
Am 28.10.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Seine ursprüngliche Anerkennung
beruhe auf seinem individuellen Verfolgungsschicksal. Bei seiner Anhörung am 13.12.1995
habe er militärischen Geheimnisverrat zugunsten der kurdischen PUK geltend gemacht.
Wegen dieses Sachverhalts hätte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Irak auf
jeden Fall mit politisch geprägter Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein
rechnen müssen. Auch jetzt gebe es Gegensätze zwischen Arabern und Kurden im Irak, so
dass der Kläger bei einer heutigen Rückkehr in das Heimatland wegen des früher
begangenen militärischen Geheimnisverrats weiterhin zur Rechenschaft gezogen werde.
Dem stehe nicht entgegen, dass das frühere Regime nicht mehr an der Macht sei. Als
Kurde, der militärischen Geheimnisverrat begangen habe, müsse er auch heute von den
aktuell an der Macht Befindlichen Verfolgung befürchten. Dabei könne er auch nicht auf den
Nordirak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, da er dort ein ausreichendes
Existenzminimum nur bei familiärer Bindung zum Nordirak erhalten könnte, an der es aber
fehle. Dagegen werde der Kläger im Zentralirak aufgrund des von ihm begangenen
militärischen Geheimnisverrats an die Kurden als Kollaborateur der USA angesehen. Die
anhaltenden Anschläge im Irak würden nach dem Widerrufsbescheid gerade denjenigen
Personen gelten, die der Kollaboration mit den USA verdächtigt würden. Die
Übergangsregierung sei nicht in der Lage, den erforderlichen Schutz zu gewähren.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2004 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
19.10.2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerrufsbescheid
schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.3.2006 – 2 K 35/06.A – die Klage
abgewiesen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die im Zeitpunkt
der Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Verhältnisse hätten sich nach den Maßstäben
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erheblich und nicht nur vorübergehend
verändert, sodass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die
Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen sei und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung drohe.
Durch den allgemeinkundigen politischen Systemwechsel im Irak nach dem Sturz Saddam
Husseins durch die amerikanischen und britischen Truppen sei die früher von dessen
Unrechtsregime ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr eindeutig
landesweit entfallen. Ungeachtet der nach wie vor schwierig abzuschätzenden künftigen
Verhältnisse im Irak bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das gestürzte
Regime Saddam Hussein jemals wieder an die Macht kommen werde und staatliche
Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könne. Früheres Verhalten, das unter dem
gestürzten Regime Saddam Hussein zu einer Gefährdung hätte führen können, habe seine
asylrelevante Bedeutung verloren. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten des Klägers
annehme, dass er tatsächlich zum Nachteil des früheren Regimes von Saddam Hussein
militärische Informationen an die kurdische Opposition weitergegeben habe. Von den
amtierenden Machthabern im Irak, die selbst in Gegnerschaft zu Saddam Hussein stünden
und selbst verfolgt worden seien, habe er aus diesen Gründen keine
Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten. Ebenso wenig sei feststellbar, dass er im Fall seiner
Rückkehr in den Irak eine von nichtstaatlichen Akteuren nach Maßgabe des § 60 I 4
AufenthG ausgehende Verfolgung zu erwarten habe. Die Befürchtung des Klägers, dass er
jetzt noch wegen des damaligen Geheimnisverrats von Anhängern des früheren Regimes
als Kollaborateur der USA angesehen und verfolgt werde, stütze sich nicht auf konkrete
Tatsachen.
Auch würden keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Insbesondere seien die Voraussetzungen einer Extremgefahr nach § 60 VII 1 AufenthG
nicht einschlägig. Eine extreme Gefahrenlage liege im Irak nicht vor, ungeachtet der nach
dem Sturz Saddam Husseins stark angestiegenen Kriminalität, verbunden mit Überfällen,
Entführungen und täglich stattfindenden terroristischen Anschlägen, die auch zahlreiche
Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Auch wenn die zivilen Opfer der Terrorakte auf
über 15.000, nach anderen Quellen auf 100.000 geschätzt würden, rechtfertige dies in
der Relation zu der Bevölkerungszahl des Irak von rund 25 Millionen ersichtlich nicht die
Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit
sehenden Auges Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.
Überdies sei die Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad. Auch die
allgemeine Versorgungslage rechtfertige keine Extremgefahr, denn es gebe keine
konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine
Hungerkatastrophe, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus
einem Programm der Vereinten Nationen erhalte.
Das Urteil wurde dem Kläger am 22.3.2006 zugestellt.
Am 5.4.2006 hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Mit Beschluss vom 10.5.2006 – 3 Q 103/06 – (Gerichtsakte Bl. 99) hat der Senat die
Berufung wegen Grundsatzbedeutung zugelassen.
Der Kläger hat seine Berufung fristgemäß begründet.
Er trägt im Wesentlichen vor: Im Flüchtlingsrecht sei allgemein anerkannt, dass die
politische Verfolgung des Bürgers eines Staates mit der Abwesenheit staatlichen Schutzes
vor Verfolgung für den Betroffenen gleichzusetzen sei. Dies habe zur Konsequenz, dass ein
Widerruf der Anerkennung als Flüchtling nur dann erfolgen könne, wenn für den
Betroffenen in seinem Heimatland effektiver staatlicher Schutz wiederhergestellt sei und er
unter Beachtung seiner Menschenwürde zurückkehren könne.
Dies setze zunächst einmal voraus, dass überhaupt funktionierende staatliche Strukturen
bestünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 1.11.2005 –
1 C 21.04 – zu Afghanistan die Feststellungen des OVG Schleswig-Holstein hinsichtlich des
Bestehens einer effektiven staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt als nicht ausreichend
angesehen; dies gelte auch für die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zum
Bestehen einer effektiven staatlichen Gewalt im Irak.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Urteil allerdings noch nicht zu der Frage
Stellung genommen, ob für den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung die
Wiederherstellung effektiven Schutzes durch den früheren Verfolgerstaat erforderlich sei
und ebenso wenig dazu, ob dieser effektive Schutz im Irak wieder hergestellt sei.
Der Kläger begründet insbesondere mit Blick auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 24.11.2005 seine Auffassung näher, dass das Regime Saddam Hussein zwar
zwischenzeitlich gestürzt sei, effektiver staatlicher Schutz im Irak aber nicht wieder
hergestellt sei. Die Regierung habe über die „grüne Zone“ Bagdads hinaus keinen Einfluss,
während die Anhänger des früheren Diktators Saddam Hussein immer noch
verfolgungsmächtig seien. Soweit sich die Regierung auf die Truppen der Allianz unter
amerikanischer Führung stütze, reiche dies für die Wiederherstellung effektiven staatlichen
Schutzes im Irak nicht aus, da vielmehr die Rückübertragung dieses Schutzes auf den Irak
selbst erforderlich sei.
Unabhängig von der Frage des effektiven Schutzes habe sich die innenpolitische Situation
im Irak nicht nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verändert. Die Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse müsse auf Dauer angelegt sein, und dafür sei eine
Zukunftsprognose anzustellen. Das erstinstanzliche Gericht habe prognostiziert, dass
Saddam Hussein nicht wieder an die Macht kommen werde und staatliche
Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könne; seine Prognose habe das Gericht aber nicht
begründet. Demgegenüber sei festzuhalten, dass im Land immer noch eine starke
Anhängerschaft des Regimes von Saddam Hussein vorhanden sei, die sich in zahlreichen,
tagtäglich stattfindenden Anschlägen gegen die Besatzungstruppen sowie gegen die
Sicherheitskräfte des aktuellen Regimes äußere. Die Herrschaft Saddam Husseins basiere
auf einem Clan-System, das als solches weiter existiere und das auch ohne Saddam
Hussein an der Spitze lebensfähig sei. Von einer hochgradig instabilen Lage gehe auch das
VG Köln aus, das von dem OVG Münster bisher, etwa mit dem Beschluss vom 19.7.2005
– 9 A 2944/05.A – bestätigt worden sei. Auch das VG Sigmaringen halte mit Urteil vom
26.10.2005 – A 3 K 11212/04 – wegen der instabilen Verhältnisse eine hinreichend
sichere Prognose über die politische Zukunft des Landes derzeit nicht für möglich. Mit Blick
auf die Verschärfung der Lage habe etwa der Politiker Allawi ausweislich der Nachrichten
des Deutschlandfunks vom 19.3.2006 davon gesprochen, dass sich das Land im
Bürgerkrieg befinde. Herrsche aber Bürgerkrieg, so sei die Zukunft offen und es sei dann
nicht auszuschließen, dass die Kräfte um den früheren Diktator Saddam Hussein wieder an
die Macht gelangten. Der Machtclan könne sich auch, wie der Vietnamkrieg zeige, gegen
eine Weltmacht durchsetzen. Die Zukunft des Irak sei auch dann offen, wenn man nicht
von einem Bürgerkrieg ausgehe, sondern von einem Kampfgeschehen im Sinne eines
Krieges von niedriger Intensität.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei auch derzeit vom Bestehen
einer extremen allgemeinen Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen
Auslegung von § 60 VII AufenthG für den Irak auszugehen. Die irakischen Behörden seien
derzeit nicht im Stande, den Bürgern des Landes auch nur ein Minimum an Schutz vor
gewalttätigen Übergriffen zu gewähren; dies gelte nach Auffassung von UNHCR landesweit,
so dass keine Region des Irak als hinreichend sicher angesehen werden könne. Auch
insoweit könne auf das Urteil des VG Sigmaringen vom 26.10.2005 – A 3 K 11212/04 –
verwiesen werden. Die irakischen Behörden seien danach nach wie vor nicht im Stande, die
Zivilbevölkerung wirksam vor der hohen Zahl gezielter Anschläge und gewalttätiger
Übergriffe zu schützen. Im Irak bestehe die realistische Gefahr, einem Terroranschlag zum
Opfer zu fallen. Auch habe das Auswärtige Amt am 29.7.2005 eine Reisewarnung für den
Irak herausgegeben, und dabei insbesondere darauf hingewiesen, Überfälle mit
Waffengewalt seien an der Tagesordnung und das Risiko von Entführungen sei sehr hoch.
Gehe man davon aus, dass sich der Irak im Bürgerkrieg befinde oder gehe man zumindest
davon aus, dass derzeit im Irak ein Krieg von niedriger Intensität stattfinde, müsse man
auch vom Bestehen einer extremen allgemeinen Gefährdungslage im Sinne von § 60 VII
AufenthG ausgehen. Nach allem sei der Berufung stattzugeben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
14.3.2006 – 2 K 35/06.A – den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2004
aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
19.10.2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt in der mündlichen Verhandlung den ergangenen Bescheid. Sie sieht
sich nach Analyse des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 – 1 C 21.04
– in ihrer Rechtsauffassung bestätigt; danach komme es auf effektiven Schutz bietende
staatliche Strukturen nicht an, vielmehr nur darauf, ob mit Verfolgungsmaßnahmen zu
rechnen sei. Die Terroranschläge bedrohten alle Iraker und müssten als allgemein drohende
Gefahren beim Widerruf außer Betracht bleiben. Den ursprünglichen Verfolgungsvortrag
des Klägers bestreitet die Beklagte.
Den Beteiligten ist die Dokumentationsliste des Senats für den Irak mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung sowie eine Ergänzung dazu zugesandt worden. Zur Ergänzung
des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Behördenakten der
Beklagten F 2 056007, der Widerrufsakte der Beklagten 511 83 87-438 sowie der
Ausländerakte Bezug genommen und auf das in der Dokumentationsliste und der
Ergänzung aufgeführte Erkenntnismaterial.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 19.10.2004 erweist sich im maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 I 1 AsylVfG) als rechtmäßig (unten
I.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 II bis VII
AufenthG (unten II.)
I.
Der mit Blick auf den Systemwechsel im Irak ergangene Widerrufsbescheid der Beklagten
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Aufhebungsbegehren des Klägers ist mangels einschlägiger Übergangsregelungen
nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005
geänderten Rechtslage zu beurteilen.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; OVG Münster, Urteil vom
4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, für Widerrufsfälle.
Rechtsgrundlage ist mithin § 73 I 1 AsylVfG in der ab 1.1.2005 in Kraft getretenen Fassung
des Gesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950). Die Vorschrift lautet:
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind
unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr
vorliegen.
In der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, liegen die
Widerrufsvoraussetzungen dann vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung
maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so
verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine
Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut
Verfolgung droht.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zitiert nach Juris; OVG Münster,
Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, ähnlich Renner, Ausländerrecht, 8.
Auflage 2005, § 73 AsylVfG Rdnr. 7, im Sinne eines Wegfalls der asylrelevanten
Umstände als Beseitigung der Verfolgungsgefahr; weiter gehend im Sinne einer
grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse und nicht nur eines
spiegelbildlichen Wegfalls der ursprünglich die Verfolgung begründenden
Umstände VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K
3217/04.A -; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 77 und 79, im Sinne
einer Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland von grundlegender Natur und
Dauer mit dem Ergebnis einer eingetretenen relativen politischen und
wirtschaftlichen Stabilität.
Eine wesentliche Weichenstellung für die hier einschlägige Beurteilung eines politischen
Systemwechsels liegt darin, ob nur die Beseitigung des Unrechtsregimes und seiner
Verfolgungsmaßnahmen selbst endgültig sein muss oder ob zusätzlich in dem Land
effektiver Schutz vor Verfolgung und allgemeinen Gefahren durch stabile Verhältnisse
vorherrschen muss. Das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, stellt allein
darauf ab, dass die Beseitigung des Regimes dauerhaft ist.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, dort für Afghanistan; ebenso
BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22/03 -, für den Irak, wobei das
Bundesverwaltungsgericht im Wege eigener Tatsachenwürdigung es als
ausreichend ansieht, dass das Regime von Saddam Hussein durch die
amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist und damit
Asylberechtigte offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen
haben; ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, S. 11 des
amtl. Umdruck, das es genügen lässt, dass das Regime Saddam Hussein seine
politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren hat und
eine Rückkehr des alten Regimes nach den aktuellen Machtverhältnissen
ausgeschlossen ist.
Bereits die Beseitigung eines Unrechtsregimes hat damit entscheidende Bedeutung für den
Widerruf, wenn dadurch die Gefahr einer wiederholten Verfolgung wegfällt, und dies hat
das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für den Irak unter Billigung des Widerrufs
entschieden.
BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 – 1 C 22/03 – zitiert nach Juris.
Der Kläger hält dem eine – in der mündlichen Verhandlung vertiefte - grundsätzliche
Betrachtung zur Existenz effektiver staatlicher Gewalt und effektiven staatlichen Schutzes
vor denkbarer Verfolgung bereits als Widerrufsvoraussetzung entgegen. Im Flüchtlingsrecht
sei anerkannt, dass die politische Verfolgung des Bürgers eines Staates mit der
Abwesenheit staatlichen Schutzes vor Verfolgung gleichzusetzen sei. Dies setze
funktionierende staatliche Strukturen voraus, die aber im Irak nicht vorhanden seien. Nach
den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 – 1 C
21.04 – sei bereits das Bestehen einer effektiven staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt
im Irak in Frage zu stellen, zumindest sei dies vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend
festgestellt. Die Regierung des Irak habe über die grüne Zone Bagdads hinaus keinen
Einfluss auf die Wiederherstellung eines effektiven staatlichen Schutzes im Irak, und zwar
auch nicht durch die Truppen der Allianz, da für die Wiederherstellung effektiven staatlichen
Schutzes eine Rückübertragung an das Herkunftsland erforderlich sei. Die aufgeworfene
Frage der Wiederherstellung effektiven Schutzes durch den früheren Verfolgungsstaat sei
durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Die Beklagte widerspricht dem und meint, auf effektiven Schutz bietende staatliche
Strukturen im Sinne einer stabilen Schutzmacht komme es bei fehlender Verfolgung
rechtlich nicht an.
Klar auseinander zu halten sind die Fragen, ob ein Staat überhaupt besteht und dafür das
Erfordernis der Ausübung staatlicher Gewalt prinzipiell erfüllt, und ob in dem Land effektiver
Schutz vor Verfolgung sowie vor allgemeinen Gefahren bestehen muss. Damit hat der
Kläger Grundsatzfragen mit weit reichender – länderübergreifender - Bedeutung
aufgeworfen. Die Fragen sind indes vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
1.11.2005 – 1 C 21/04 - entschieden, und zwar nicht im Sinne des Klägers.
Was zunächst die Frage der Existenz eines Staates angeht, hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 – im Gegensatz
zur Vorinstanz, dem OVG Schleswig-Holstein, die Existenz von Afghanistan als Staat nicht
ernsthaft in Frage gestellt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Seite 9 des
Juris-Ausdrucks) genügt es, dass eine Übergangsregierung Gebietsgewalt im Sinne einer
übergreifenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung ausübt; dem stehe
nicht entgegen, dass sich die Regierungsgewalt auch auf internationale Truppen stütze.
Auch ein ausgesprochen schwacher Staat ist nach diesen Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts ein Staat und die internationalen Truppen werden dem Staat
zugerechnet. Dies stimmt überein mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der es im Asylrecht weniger auf abstrakte
staatstheoretische Begriffsmerkmale ankommt und zugunsten des Flüchtlings nur geringe
Anforderungen an das Vorliegen eines Staates zu stellen sind, wobei in Bürgerkriegsfällen
bereits ein Kernterritorium genügt.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
Danach ist der Irak eindeutig ein Staat.
Der Irakkrieg von 2003 zielte zwar darauf ab, das Unrechtsregime von Saddam Hussein zu
beseitigen, indessen nicht auf die Beseitigung des irakischen Staates. Vielmehr wurde nach
Ablauf der Besatzungszeit die irakische Souveränität am 28.6.2004 wiederhergestellt, wie
in Rechtsprechung und Erkenntnismaterial anerkannt ist.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.9.2004 – A 2 S 51/01 -; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 – A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil
vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Seite 1;
ebenso unterscheidet die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom
27.1.2006 (Seite 3) klar erkennbar zwischen der bejahten Existenz des
irakischen Staates und der verneinten Frage, ob der irakische Staat die Bürger
schützen könne, die nachweislich Verfolgung befürchten müssten.
Die nur erforderliche prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Gebietsgewalt unter
Einbeziehung der internationalen Truppen ist zu bejahen, da der irakische Staat mit deren
Hilfe zumindest in der Lage ist, dem bisherigen Regime von Saddam Hussein den Prozess
zu machen, dadurch seine Unrechtsmaßnahmen zu beenden und den neuen
Untergrundkrieg mit den Terroristen mit allerdings nur einzelnen Erfolgen aufgenommen
hat und dabei den sunnitischen Widerstand verfolgt, mithin nicht etwa prinzipiell ohne
Macht ist. Auch die kritische Organisation UNHCR, der sich amnesty international
angeschlossen hat, stellt die effektive Herrschaft der irakischen Übergangsregierung
lediglich für einzelne Teile des irakischen Staatsgebiets, vor allem im Zentralirak, in Frage.
UNHCR, Hinweise von April 2005; amnesty international, Gutachten vom
16.8.2005.
Ebenso geht das VG Sigmaringen in seiner kritischen Rechtsprechung nicht von einer
fehlenden Staatsmacht aus, sondern nimmt an, der Übergangsregierung sei es noch nicht
gelungen, ihre Macht im gesamten Irak zu etablieren.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 – A 3 K 11212/04 -, S. 8 des
Umdrucks.
Auf das gesamte Territorium kommt es aber nicht an.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt bereits ein
Kernterritorium.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
Weiterhin muss gesehen werden, dass der irakische Widerstand seit der von ihm
verlorenen zweiten Schlacht um Falludscha im November 2004 angesichts der Übermacht
der US-Truppen nicht mehr bestimmte Gebiete verteidigen, sondern mit Anschlägen den
Wiederaufbau des Landes nachhaltig stören will.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
Nach den dargelegten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts kann unter Einbeziehung
der internationalen Truppen die Existenz des Staates Irak mit der prinzipiellen Ausübung
von Staatsgewalt nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Von der Frage der Existenz des Staates Iraks ist die weitere Frage eines effektiven
Schutzes durch den Staat Irak als stabile Schutzmacht vor möglicher Verfolgung und
allgemeinen Gefahren zu unterscheiden.
Der Kläger zieht die Effektivitätsfrage gewissermaßen vor die Klammer der
Verfolgungsprüfung. Vorrangig wird effektiver Schutz geprüft. Fehlt es daran, steht die
Verfolgung fest und der Widerruf scheitert. Letztlich hat der effektive Schutz dann absolute
Bedeutung für den Widerruf. Der Kläger meint weiter, die Frage des effektiven staatlichen
Schutzes sei von dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht, auch nicht in seinem Urteil
vom 1.11.2005 – 1 C 21.04 –, entschieden; dem hat die Beklagte widersprochen.
Diese Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Kläger
überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zu Afghanistan ergangenen
Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21.04 – die nur relative Bedeutung eines effektiven
Verfolgungsschutzes herausgestellt, diese Rechtsauffassung jedenfalls konkludent bereits in
seinen beiden zuvor zum Irak ergangenen Entscheidungen vom 11.2.2004 – 1 C 23/02 –
und vom 25.8.2004 – 1 C 22.03 – zugrunde gelegt und sodann die Frage einer stabilen
Schutzmacht im Beschluss
vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 –
ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bei fehlender Verfolgung behandelt.
In seinem zu Afghanistan ergangenen Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 – (Juris-Ausdruck
Seite 6) hat das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung von Widerrufsfällen entschieden,
dass nach der auch beim Widerruf anzuwendenden Vorschrift des § 60 I 4 AufenthG
eine Verfolgung nunmehr auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (kann),
sofern der Staat, wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschende Parteien
oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen
erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor
Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche
Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine
innerstaatliche Fluchtalternative.
Fehlender effektiver staatlicher Schutz vor Verfolgung hat nach der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht die gewissermaßen absolute Bedeutung, dass ein
Widerruf ausscheidet. Ein fehlender effektiver staatlicher Schutz vor Verfolgung hat in
Widerrufsfällen vielmehr nur die relative Bedeutung, dass vorrangig tatsächliche
Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure zu prüfen sind. Die dargelegte
Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet, dass effektiver staatlicher
Schutz nicht bereits eine Widerrufsvoraussetzung ist; der Widerruf scheitert nicht von
vornherein an fehlendem effektivem staatlichen Schutz durch eine stabile Schutzmacht.
Dieselbe Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht auch schon konkludent in
einem unmittelbar den Irak betreffenden Urteil vom 25.8.2004 – 1 C 22.03 – in einem
Widerrufsverfahren zugrunde gelegt. Auch dort wird die Frage der effektiven
Schutzfähigkeit nicht als Widerrufshindernis geprüft. Vielmehr ist ausgeführt (Seite 3 des
Juris-Ausdrucks):
Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak inzwischen offenkundig nicht mehr
mit politischer Verfolgung zu rechnen.
Es werden also nur Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen. Dazu wird dargelegt, das
irakische Regime sei durch die amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden und
andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland politischen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte, seien nicht ersichtlich. Die effektive
Schutzfähigkeit durch den irakischen Staat prüft das Bundesverwaltungsgericht nicht. Der
Irak war im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (25.8.2004)
gerade erst (am 28.6.2004) aus dem Besatzungsstatut in die Souveränität entlassen
worden und vergleichbar schwach wie heute. Die fehlende effektive Schutzfähigkeit des
Irak kann also kein absolutes Widerrufshindernis sein. Weiterhin hat das
Bundesverwaltungsgericht in eigener Revisionswürdigung schon während der
Besatzungszeit des Iraks eine Verfolgungsgefahr ausgeschlossen, ohne die effektive
Schutzfähigkeit des Irak zu prüfen.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 – 1 C 23/02 -, dort betreffend einen
Anerkennungsfall.
In den drei vom Senat aufgeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus 2004 und
2005 zum Irak und zu Afghanistan ist als gemeinsame klare Linie der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu entnehmen, dass in keinem der Fälle die effektive Schutzfähigkeit des
Staates gewissermaßen als absolute Anforderung vor die Klammer gezogen wird und der
Flüchtling bereits deshalb Verfolgter ist, weil sein Heimatstaat keinen effektiven Schutz
durch eine stabile Schutzmacht gegen denkbare Verfolgungen bietet. Vielmehr ist vorrangig
für das Bundesverwaltungsgericht, ob asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen nach den
maßgebenden Kriterien der Rechtsprechung überhaupt zu befürchten sind. Für den Irak hat
das Bundesverwaltungsgericht eine solche Verfolgungsgefahr verneint und bereits deshalb
nicht die effektive Schutzfähigkeit des Staates vor denkbarer Verfolgung geprüft. In dem zu
Afghanistan ergangenen Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/05 – ist die nur relative Bedeutung
des effektiven staatlichen Schutzes vor Verfolgung hervorgehoben.
Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Notwendigkeit einer stabilen
Schutzmacht in einem neueren Revisionszulassungsverfahren auch ausdrücklich erörtert.
Beschluss des BVerwG vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 -.
Es hat die aufgeworfene Frage der stabilen Schutzmacht als nicht entscheidungserheblich
bei fehlender Verfolgung behandelt.
Dem folgt auch der Senat.
Mithin ist die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage der Bedeutung des effektiven
Schutzes des Staates als stabiler Schutzmacht vor Verfolgung übereinstimmend mit der
Meinung der Beklagten bereits höchstrichterlich geklärt; der Senat schließt sich der
dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach diese Frage nur
relative Bedeutung bei vorrangig festzustellender tatsächlicher Verfolgungsgefahr hat.
Sodann ist mit Blick auf die Auffassung des UNHCR die Frage zu erörtern, ob nach dem
politischen Systemwechsel über den Ausschluss erneuter Verfolgung hinaus auch noch
Schutz vor allgemeinen Gefahren durch eine stabile Lage verlangt werden kann. Die
Stabilitätsfrage wird also nochmals gestellt, aber nunmehr nicht mit Blick auf die
Verfolgung, sondern mit Blick auf allgemeine Gefahren. Auch diese Frage hat
grundsätzliche und zugleich länderübergreifende Bedeutung, ist aber vom
Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden.
Die Widerrufsregelung des Gesetzgebers zielte nach der ursprünglichen
Gesetzesbegründung auf den Fall, dass in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen
Systems eingetreten ist, sodass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, unter Darstellung der
Gesetzesmaterialien.
Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck bezieht sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich auf den Ausschluss erneuter
Verfolgungsmaßnahmen, nicht auf Schutz vor allgemeinen Gefahren.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
Die den Rechtsstandpunkt des Klägers stützende Gegenmeinung, die insbesondere von der
Flüchtlingshilfeorganisation UNHCR näher begründet wird, geht über den
Verfolgungsausschluss hinaus und verlangt für den Widerruf zusätzlich stabile Verhältnisse
im Herkunftsland.
UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer
Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005, S. 2.
UNHCR nimmt dabei an, dass der internationale Flüchtlingsschutz nicht nur dem Schutz vor
erlittener oder drohender Verfolgung diene, sondern auch der Schaffung dauerhafter
Lösungen für Flüchtlinge; deshalb könnten Flüchtlinge nicht zur Rückkehr in die instabilen
Verhältnisse des Irak gezwungen sein mit der Gefahr, dass immer neue Flüchtlingsströme
entstehen.
UNHCR-Hinweise von April 2005, S. 2.
Dieser vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertiefte Gesichtspunkt leuchtet dem
Senat durchaus rechtspolitisch ein.
Es geht um die Erweiterung des Schutzzwecks auf allgemeine Gefahren zur Vermeidung
neuer Flüchtlingsströme. Unter Hinweis auf die Interessenwürdigung durch UNHCR verlangt
auch Marx relative politische und wirtschaftliche Stabilität in dem Land nach dem
Systemwechsel.
Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 79.
Das VG Köln, auf das sich der Kläger beruft, ist dieser Auffassung gefolgt.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -,
wonach eine instabile beziehungsweise unsichere Lage im Herkunftsland Irak
einem Widerruf entgegenstehe.
Besonders deutlich wird diese Rechtsposition durch das VG Sigmaringen dargestellt, auf
das sich der Kläger ebenfalls beruft.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Danach geht es bei dem Widerruf nicht nur um Verfolgungsschutz, sondern erweiternd um
effektive Schutzgewährung, und ein wesentlicher Aspekt der effektiven Schutzgewährung
ist die allgemeine Sicherheitslage.
Ungeachtet der rechtspolitischen Vorzüge der Ansicht von UNHCR folgt der Senat der
systematisch begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der
Widerruf keinen Gefahrenausschluss durch stabile Verhältnisse voraussetzt. Diese
Auslegung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach Art. 16 a I GG dient das Asylrecht
dem Schutz politisch Verfolgter
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Art. 16 a Rdnr. 1, wonach das
Asylgrundrecht auf die Erfahrung mit dem Dritten Reich und den damals
rassistisch und politisch Verfolgten zurückgeht und Menschen in einer ähnlichen
politischen Lage in anderen Ländern helfen soll.
Dagegen ist das Grundrecht nach der Verfassungsrechtsprechung nicht in der Lage, auch
einen effektiven Schutz vor politisch und wirtschaftlich instabilen Verhältnissen, oder sogar
vor anarchischen Zuständen mit Auflösung der Staatsgewalt zu gewähren.
Zum Letzteren BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
Ist dies aber der Fall, verbietet das Grundgesetz auch unter Einschluss des vom Kläger
zitierten Art. 1 I GG nicht einen geminderten Flüchtlingsschutz für Fälle des Staatszerfalls.
Darüber hinaus ist die grundrechtskonforme Begrenzung des Gesetzeszwecks auf den
Verfolgungsschutz nach der bereits vorliegenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sowohl völkerrechtskonform als auch europarechtskonform.
Die Widerrufsvorschrift des deutschen Rechts geht zurück auf Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der
Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - vom 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560), wonach eine
Person nicht mehr unter den Schutz des Flüchtlingsabkommens fällt,
wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling
anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in
Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wollte der deutsche
Gesetzgeber mit seiner Widerrufsbestimmung die materiellen Anforderungen aus der
Genfer Flüchtlingskonvention übernehmen und hat dies auch getan.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet Wegfall der Umstände im
Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK eine nachträgliche erhebliche und nicht nur
vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
Unter Schutz im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK ist danach ausschließlich der Schutz
vor zu erwartenden erneuten Verfolgungsmaßnahmen zu verstehen.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zustimmend VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/06 -.
Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich für seine Rechtsauffassung auf eine
systematische Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Begriff Schutz des Landes
in dieser Wegfallbestimmung hat danach keine andere Bedeutung als der gleich lautende
Begriff Schutz dieses Landes in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft
begründet. Nach dieser Vorschrift kommt es insbesondere darauf an, dass der Betroffene
aus begründeter Furcht vor Verfolgung sich außerhalb des Landes befindet, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen
kann. Nach dem Zusammenhang dieser Definitionsvorschrift kann mit dem Schutz des
Landes nur der Schutz vor den befürchteten Verfolgungsmaßnahmen gemeint sein; ein
Schutz vor instabilen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen als Begründung der
Flüchtlingseigenschaft ist ersichtlich nicht mit umfasst. Die instabile Lage begründet nicht
die Verfolgteneigenschaft Dies gilt konsequent auch für den Wegfall der
Flüchtlingseigenschaft, und deshalb beenden auch nicht erst stabile Verhältnisse die
Verfolgteneigenschaft.
Der Senat folgt der systematischen Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts.
Zusätzlich ist noch auf folgenden in der mündlichen Verhandlung erörterten
Auslegungsgesichtspunkt hinzuweisen:
Die unmittelbar anschließende völkerrechtliche Widerrufsregelung für Staatenlose in Art. 1
C Nr. 6 GFK enthält keine Schutzklausel. Dies kann schwerlich bedeuten, dass damit
Staatenlosen der sonst zu gewährende effektive Schutz entzogen wird. Vielmehr spricht
diese Regelung dafür, dass mit dem völkerrechtlichen Begriff „Schutz“ nur der prinzipielle
Schutz des Herkunftsstaates für seine Staatsangehörigen gemeint ist, der naturgemäß
nicht auf Staatenlose übertragen werden kann.
Auch dies spricht für die Auslegung des Völkerrechts durch das Bundesverwaltungsgericht.
Ergänzend zu berücksichtigen ist für die Auslegung des deutschen Rechts das Europarecht.
Dabei geht es um die Vorwirkung der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie -
bereits vor dem bevorstehenden Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006.
Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat, ist nationales
Recht schon vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist bereits erlassener Richtlinien so
auszulegen, dass der Zweck der Richtlinie erreicht werden kann.
EuGH, Urteil vom 9.6.2005 - C 211/03 -, Rz 44; Urteil des Senats vom
3.2.2006 - 3 R 7/05 - Seite 49 des amtl. Umdrucks, beide Entscheidungen
ergangen zum Arzneimittelrecht.
Inhaltlich führt die europäische Richtlinie aber zu keiner anderen Rechtslage als der bereits
dargelegten völkerrechtlichen Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern sie
bestätigt noch zusätzlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die völkerrechtliche Wegfallklausel
der Genfer Flüchtlingskonvention in die Qualifikationsrichtlinie ebenso wörtlich übernommen
ist wie der symmetrische Schutzbegriff sowohl bei der Begründung der
Flüchtlingseigenschaft als auch bei dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft. Nach Art. I e
der Qualifikationsrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr
Flüchtling, wenn er
nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden
ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu
nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft stellt Art. 2 c der Qualifikationsrichtlinie unter
eigenständiger Formulierung der Verfolgungsmerkmale ebenso wie die Genfer
Flüchtlingskonvention auf die begründete Furcht vor Verfolgung ab und verlangt sodann
wörtlich übereinstimmend, dass der Flüchtling
sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und
den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann .....
Die vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Zusammenhang mit dem Völkerrecht
ausgelegten Parallelbegriffe „Schutz des Landes“ sowie „Schutz dieses Landes“ finden sich
also wörtlich gleich lautend in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der umzusetzenden
Qualifikationsrichtlinie der EG. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch konsequenterweise
in einem Nichtzulassungsbeschluss bereits ausgeführt, die Annahme einer Vorwirkung der
Richtlinie 2004/83/EG führe nicht zu einem günstigeren Auslegungsergebnis der
Widerrufsvorschrift.
BVerwG, Beschluss vom 15.2.2006 - 1 B 120/05 -, ohne eingehende
Begründung; eben so Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S
1046/05 -; a. A. das VG Köln in seinem Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A
-, das aus den übereinstimmenden Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention
und der Qualifikationsrichtlinie einen Schutz auch vor einer instabilen Lage in
Anspruch nimmt.
Hinzu kommt, dass die europäische Richtlinie die Wegfallklausel in Art. 11 II über das
Völkerrecht hinaus dahin gehend präzisiert, dass die Mitgliedstaaten zu untersuchen haben,
ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist.
Damit wird der Schwerpunkt der Prüfung auf die Veränderung selbst gelegt, nicht auf
stabile Verhältnisse.
Dies entspricht exakt der Auslegung des deutschen Rechts durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, die mithin durch das neue Europarecht bestätigt wird.
Zusammengefasst ergibt sich aus der dargelegten systematisch überzeugenden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der rechtspolitisch
vorzugswürdigen Ansicht von UNHCR als grundsätzliche Weichenstellung der
Widerrufsmaßstab, dass nur der Verfolgungsausschluss maßgebend ist. Die Gefahr von
erneuten Verfolgungsmaßnahmen ist nach den Kriterien der Rechtsprechung zu prüfen.
Allgemeine Gefahren etwa aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten
Wirtschaftslage bleiben bei dem Widerruf außer Betracht.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
Bereits die Beseitigung eines Unrechtsregimes hat damit entscheidende Bedeutung für den
Widerruf, wenn dadurch die Verfolgungsgefahr wegfällt.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23/02 -, zitiert nach Juris.
Erweist sich die Beseitigung eines Regimes mit dessen spezifischen
Verfolgungsmaßnahmen als endgültig, kann über den Wegfall der tatsächlichen
Verfolgungsgefahr hinaus ein stabiler Staat weder zum Verfolgungsausschluss noch zum
Gefahrenausschluss verlangt werden. Der Staat braucht also nicht stark zu sein. Die
dargestellte Weichenstellung hinsichtlich stabiler Verhältnisse ist der Hauptgrund dafür,
dass der Flüchtlingswiderruf in der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte als rechtswidrig
beurteilt wird; darauf ist noch einzugehen.
Die dargelegte erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse muss
nach dem anzulegenden Maßstab dazu führen, dass die Verfolgungsmaßnahmen nicht
mehr wiederholt werden. Mit Blick auf die Vorverfolgung des Klägers gilt dafür der
herabgestufte Maßstab der hinreichenden Sicherheit.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 6.96 -, BVerwGE 104, 97;
ebenso BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, zitiert nach Juris.
Dem bereits Vorverfolgten soll nicht das Risiko einer Wiederholung der Verfolgung
aufgebürdet werden. Dabei braucht die Gefahr des Eintritts wiederholter
Verfolgungsmaßnahmen nach diesem Maßstab nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, so dass bereits geringe Zweifel dem
Begehren zum Erfolg verhelfen würden. Vielmehr ist eine Wiederholungsgefahr der
Verfolgung nach diesem Prognosemaßstab zu bejahen, wenn sich ernsthafte Bedenken
nicht ausräumen lassen.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97.
Nach dem dargelegten Maßstab ist durch die Entmachtung Saddam Husseins eine
erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der politischen Verhältnisse
eingetreten, die nicht mehr umkehrbar ist. Dies steht mit hinreichender Sicherheit fest. Das
Regime von Saddam Hussein ist gestürzt, seine Armee und seine Polizei sind aufgelöst, die
Baath-Partei ist verboten, seine Verfolgungsmaßnahmen sind beendet, einige Mitglieder
des Regimes sind getötet und Saddam Hussein und dem Kern seines Regimes wird im Irak
der Prozess gemacht. Gerade darin liegt der Verfolgungsschutz des Klägers vor weiteren
Unrechtsmaßnahmen des Regimes von Saddam Hussein, der keinen ernsthaften Bedenken
unterliegt.
Dem hält der Kläger die eigene Einschätzung entgegen, angesichts der anerkannt labilen
Sicherheitslage und der hohen Zahl der täglichen Anschläge sei in einem Bürgerkrieg oder
jedenfalls einem Krieg von niedriger Intensität die Zukunft offen und es sei nicht
auszuschließen, dass die Kräfte um den früheren Diktator Saddam Hussein wieder an die
Macht gelangten, sein Machtclan sei noch vorhanden.
Dem Kläger ist zwar hinsichtlich der instabilen, manchmal eskalierenden Sicherheitslage,
des hohen Gewaltniveaus durch tägliche Anschläge aus dem Untergrund im Sinne eines
Untergrundkriegs und damit einer offenen Lage nach dem übereinstimmenden
Erkenntnismaterial Recht zu geben.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 29.6.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom
15.6.2005: amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005 und Jahresbericht
2006, UNHCR, Position von September 2005, vgl. auch UNHCR,
Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Der Irak steht – wie es das OVG Koblenz prägnant formuliert – am Scheideweg zwischen
Demokratie und Staatszerfall.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
Insofern ist die Zukunft offen. Sie schließt den offenen Ausbruch eines Bürgerkriegs und ein
Auseinanderbrechen des Irak ein.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
In dem hier entscheidenden Punkt, ob der Sturz des Regimes von Saddam Hussein und
seines Machtclans in absehbarer Zeit unumkehrbar ist, besteht aber entgegen der Meinung
des Klägers in Rechtsprechung und im Erkenntnismaterial ungeachtet der unterschiedlich
kritischen Beurteilung des Iraks die fast einhellige Überzeugung, dass die Entmachtung
Saddam Husseins und seines Clans nicht mehr umkehrbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den während des Laufs mehrerer Revisionsverfahren
2003 eingetretenen Sturz von Saddam Hussein abschließend selbst beurteilt mit dem
Ergebnis, dass mit einer Wiederholung der Verfolgung offenkundig nicht mehr zu rechnen
sei.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG Urteil vom 25.8.2004 - 1
C 22.03 -, jeweils zitiert nach Juris.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es also für offenkundig, dass Saddam Hussein und sein
Clan nicht an die Macht zurückkehren.
Die Obergerichte teilen diesen Standpunkt. Nach der Auffassung des OVG Münster hat das
bisherige Regime Saddam Husseins seine politische und militärische Herrschaft über den
Irak durch den am 20.3.2003 begonnenen Militärschlag unter Führung der USA endgültig
verloren und eine Rückkehr des alten Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen
ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime
gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und wiederholend verfolgt.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Der VGH Baden-Württemberg hält es mit hinreichender Sicherheit für ausgeschlossen,
dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche
Herrschaftsgewalt ausüben könnten und zwar ungeachtet der äußerst angespannten
Sicherheitslage.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
Nach der Einschätzung des OVG Lüneburg ist der Sturz des Regimes von Saddam Hussein
nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der
problematischen und oft eskalierenden Sicherheitslage im Irak.
OVG Lüneburg, Urteil vom 13.2.2006 - 9 LB 75/03 -.
Nach der Beurteilung des Bayerischen VGH gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür,
dass Saddam Hussein oder Angehörige seines früheren Regimes in absehbarer Zeit in der
Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu
veranlassen.
BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -.
Nach der Einschätzung des OVG Koblenz ist die Beseitigung des Regimes von Saddam
Hussein vollständig; die tragenden Personen sind nicht nur durch das irakische Volk
abgewählt, sondern zum Teil getötet oder außer Landes und ihm selbst und seinen
führenden Helfern wird der Prozess gemacht, so dass eine weitere Verfolgung durch die
persönliche Diktatur auszuschließen ist.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 107/95/05.OVG -.
Auch das OVG Schleswig-Holstein und das Sächsische OVG sehen den Machtverlust des
diktatorischen Regimes von Saddam Hussein als endgültig an.
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.5.2006 – 1 LB 117/05 -; Sächsisches
OVG, Beschluss vom 28.8.2003 - A 4 B 573/02 -.
Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung einiger Instanzgerichte beruft, die für den
Irak die Widerrufsvoraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung verneinen, werden bei
vergleichbarer Tatsachenwürdigung die rechtlichen Weichen anders gestellt. Das VG Köln
ist der Auffassung, dass der Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden
Verhältnisse nicht genüge und deshalb der Sturz des Regimes von Saddam Hussein allein
nicht ausreiche; vielmehr müsse der Charakter der Veränderungen selbst stabil sein, was
angesichts der hochgradigen instabilen Lage im Irak nicht der Fall sei.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -.
Allerdings ist die Rechtsprechung des VG Köln zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs entgegen
der Meinung des Klägers von dem OVG Münster nicht inhaltlich bestätigt worden. So hat
das OVG Münster zwar in einem Beschluss vom 20.10.2005 (nicht: 19.7.2005) – 9 A
2944/05.A – ein entsprechendes Urteil des VG Köln aus prozessualen Gründen bestätigt. In
seiner Rechtsprechung in der Sache selbst hat das OVG Münster aber wie dargelegt den
Widerruf unter Abänderung einer Entscheidung des VG Köln als rechtmäßig angesehen.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A – unter Abänderung des
Urteils des VG Köln vom 24.8.2005 – 18 K 5732/04.A -.
Besonders deutlich wird die unterschiedliche rechtliche Weichenstellung bei im
Wesentlichen gleicher Tatsacheneinschätzung in der Beurteilung des VG Sigmaringen, auf
das sich der Kläger beruft.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Nach der Rechtsprechung des VG Sigmaringen wurde durch die Militäraktion ein
grundlegender Systemwechsel bewirkt; eine Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen ist
ausgeschlossen. Bei der Widerrufsentscheidung darf dagegen nicht die allgemeine
Sicherheitslage ausgeklammert werden und wegen der erheblichen Unsicherheit der
politischen Entwicklung und der realistischen Gefahr von Terroranschlägen hat ein Widerruf
zu unterbleiben. Die abweichende Rechtsauffassung des VG Sigmaringen beruht also bei
grundsätzlich gleicher Lagebeurteilung auf einer Rechtsauffassung, die das
Bundesverwaltungsgericht und dem folgend der Senat nicht teilt.
Der Einschätzung durch die Rechtsprechung entspricht grundsätzlich auch die Beurteilung
durch das vorliegende Erkenntnismaterial. In dem aktuellen Erkenntnismaterial wird meist
nicht einmal mehr die Frage aufgeworfen, ob Saddam Hussein oder sein Clan an die Macht
zurückkehren könnte.
Das Auswärtige Amt stellt eine Umsetzung des politischen Prozesses durch demokratische
Wahlen bei gleichzeitig hohem Gewaltniveau und einer Annäherung an bürgerkriegsähnliche
Auseinandersetzungen fest; es geht davon aus, dass in dem am 19.10.2005 eröffneten
Strafverfahren gegen Saddam Hussein und sieben weitere Repräsentanten der Diktatur
den Angeklagten die Todesstrafe droht, rechnet also ersichtlich nicht mit einer erneuten
Machtergreifung von Saddam Hussein und seinem Clan.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe würdigt in ihrer Analyse den politischen Übergang des
Iraks zur Demokratie bei gleichzeitig äußerst schlechter Sicherheitslage.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Nach der Einschätzung der kritischen Flüchtlingshilfeorganisation UNHCR hat der Sturz des
Regimes von Saddam Hussein noch nicht überall im Land zur vollständigen Zerschlagung
der ehemaligen Herrschaftsstrukturen geführt; nach dem Sturz bestehen aber keine
Anhaltspunkte dafür, dass Saddam Hussein selbst wieder die Macht erlangen könnte. Die
Zukunft sei insofern unsicher, als es zu Sezessionsbestrebungen kommen könne.
UNHCR, UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer
Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005.
Die Menschenrechtsorganisation amnesty international hat sich der Beurteilung durch
UNHCR angeschlossen, dass nach dem Wegfall der autoritären Zentralgewalt der Sturz der
Regierung von Saddam Hussein noch nicht im gesamten Irak zur vollständigen
Zerschlagung der ehemaligen Herrschaftsstrukturen geführt hat; die Frage einer Rückkehr
wird nicht aufgeworfen.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Das Deutsche Orient-Institut sieht in den Terroranschlägen lediglich einen Versuch, die
politische Entwicklung des Irak zu bestimmen; die Rückkehrfrage von Saddam Hussein oder
seines Machtclans wird nicht gestellt.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
Bei einer Gesamtwürdigung ist erkennbar, dass die vorliegende Rechtsprechung explizit
von der Unumkehrbarkeit des Sturzes von Saddam Hussein in absehbarer Zeit ausgeht,
während das aktuelle Erkenntnismaterial überwiegend die Frage bereits nicht mehr
aufwirft. Soweit ersichtlich enthält das Erkenntnismaterial keinen näher begründeten
ernsthaften Anhaltspunkt dafür, Saddam Hussein oder sein Machtclan könnte die
Herrschaft im Irak wieder ergreifen und die Verfolgung ihrer früheren Gegner fortsetzen.
Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Tatsache des praktisch einhelligen Ergebnisses in
Rechtsprechung und Erkenntnismaterial eine Begründung dieser Prognose nicht ersetzt. Er
beanstandet es, dass das Verwaltungsgericht seine Prognose zur Unumkehrbarkeit der
Verhältnisse nicht begründet hat.
In der Rechtsprechung findet sich indessen eine tragfähige Begründung der
Unumkehrbarkeit der Verhältnisse, die auch gegenüber der Argumentation des Klägers mit
Blick auf die offene Lage überzeugt.
Wesentliche Bedeutung für die Unumkehrbarkeit des Verlustes der Macht hat die Art der
Entmachtung des Regimes. Das Bundesverwaltungsgericht hat Gewicht darauf gelegt,
dass das Regime von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen
beseitigt worden ist.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 -
1 C 22.03 -; jeweils zitiert nach Juris.
Ebenso hat das OVG Münster darauf abgestellt, dass das bisherige Regime von Saddam
Hussein seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20.3.2003
begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren hat.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Das Regime von Saddam Hussein ist mithin nicht durch einen umkehrbaren Putsch oder
durch die Intervention eines ähnlich starken Nachbarlandes entmachtet worden, sondern
hat den Krieg gegen eine führende Macht der Welt endgültig verloren. In diesem
Kriegsverlust liegt ein Unterschied zu dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung
erwähnten Vietnamkrieg, in dem das nordvietnamesische Regime von den Amerikanern
nicht besiegt und beseitigt wurde und sich erst danach neu etabliert hat. Ausdrückliches
und erreichtes Kriegsziel im Irakkrieg war die Beseitigung des Regimes von Saddam
Hussein. Der Verlust eines solchen Krieges lässt sich realistischerweise nicht einfach
umkehren. Auch der sunnitische Widerstand geht in seiner Einschätzung von einer
Übermacht der US-Truppen im Irak und nicht von einem Kräftegleichgewicht aus.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
Die Kräfte sind zu ungleich, um mit dem Kläger insoweit eine offene Lage zu sehen.
Deshalb bestehen auch keine ernsthaften Bedenken gegenüber der Unumkehrbarkeit des
Sturzes von Saddam Hussein und seines Machtclans einschließlich seiner spezifischen
Verfolgungsmaßnahmen.
Wenn der Kläger demgegenüber meint, die Herrschaftsstrukturen von Saddam Hussein
seien nicht zerschlagen, da das Clan-System existiere und lebensfähig sei, überzeugt das
nicht. Zu den Herrschaftsstrukturen von Saddam Hussein gehörten abgesehen von dem
Clan vor allem seine Armee, seine Polizei und die Baath-Partei. Seine Armee und die Polizei
sind zerschlagen worden, die Baath-Partei ist verboten. Die das Regime tragenden
Personen des Machtclans sind vom irakischen Volk abgewählt, zum Teil getötet, und dem
Kern des Regimes wird der Prozess gemacht, so dass bei einer Gesamtwürdigung von
einer Beseitigung der persönlichen Herrschaftsstrukturen von Saddam Hussein auszugehen
ist.
So überzeugend OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
Alle diese Herrschaftsstrukturen sind endgültig zerschlagen. Allenfalls kann man mit der
Einschätzung von UNHCR und amnesty international annehmen, dass es noch nicht überall
im Land zur vollständigen Zerschlagung der ehemaligen Herrschaftsstrukturen gekommen
ist, aber auch UNHCR sieht darin keinen Gesichtspunkt dafür, Saddam Hussein könne
wieder die Macht erlangen.
Von Bedeutung ist, dass das Clan-System von Saddam Hussein allein in einer
Minderheitsgruppe verankert war. Das OVG Münster stützt seine Prognose darauf, dass es
nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal
nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das
Regime Saddam Husseins vor allem verankert war.
OVG Münster, Urteil vom 17.5.2004 - 20 H 1810/02.A -.
Die arabischen Sunnitinnen und Sunniten stellen im Irak einen Bevölkerungsanteil von etwa
17 bis 22 % dar.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Die gewaltsame Wiedererlangung der Macht einer diktatorischen sunnitischen Minderheit
durch Bombenanschläge sowohl gegen die Mehrheit der großen Volksgruppen des Irak als
auch gegen das erreichte Kriegsziel einer Weltmacht ist nicht realistisch.
Das bestätigt auch die bisherige demokratische Entwicklung des Irak, die durch einen
Untergrundkrieg des Widerstands mit täglichen Bombenanschlägen nicht zu verhindern
war. Die Entwicklung im Irak ist sowohl durch die demokratische Neugestaltung als auch
den Untergrundkrieg mit Bombenanschlägen geprägt.
Die seit dem Irakkrieg 2003 eingetretene politische Entwicklung, insbesondere die
demokratische Beteiligung der wesentlichen Gruppen des Iraks, der Schiiten, der
arabischen Sunniten und der Kurden, lässt keinen Anhaltspunkt für eine nochmalige
diktatorische Minderheitsherrschaft der Sunniten zu, wobei die von Saddam Hussein
verfolgte Mehrheit der Schiiten realistischerweise auch nicht als Bündnispartner der
Diktatur der Sunnitenminderheit bereit steht.
Am 28.6.2004 wurde unter Beendigung der amerikanisch-britischen Besatzung die
Souveränität des Irak wieder hergestellt.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Die am 30.1.2005 erstmals durchgeführten demokratischen Wahlen führten zu einer
demokratischen Legitimierung der irakischen Regierung.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Aufgrund dieser ersten Wahlen stellten die Schiiten den Ministerpräsidenten und 16
Minister, die Kurden 8 Minister, die Sunniten 6 Minister und die Christen und Turkmenen je
einen Minister. Zum Staatspräsidenten wurde am 6.4.2005 der Kurde Talabani gewählt.
Seine Stellvertreter wurden ein Schiit und ein sunnitischer Araber. Am 15.10.2005 hat die
irakische Bevölkerung in einem Referendum die neue irakische Verfassung entgegen den
Bombenandrohungen mit einer Wahlbeteiligung von immerhin 63 % angenommen. Die
Verfassung bestimmt, dass der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-
republikanischer Staat ist. Der Islam ist eine Hauptquelle der Gesetzgebung; die Verfassung
enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog und garantiert eine Frauenquote von
25 % im Parlament. Am 19.10.2005 hat ein irakisches Sondergericht zur Aufarbeitung der
Verbrechen des ehemaligen Regimes das erste Verfahren gegen Saddam Hussein sowie
sieben weitere Repräsentanten des früheren Regimes eröffnet.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005, amnesty international,
Jahresbericht 2006.
Am 15.12.2005 fanden im Irak Parlamentswahlen mit einer Wahlbeteiligung von immerhin
75 % der Wahlberechtigten ungeachtet der Bombendrohungen statt. Von den 275
Parlamentssitzen errangen die religiöse Schiiten-Allianz 128, das kurdische Wahlbündnis 53
und die sunnitische Irakische Konsensfront 44 Sitze.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Die Regierungsbildung war sehr langwierig, da die Kurden und die Sunniten den bisherigen
schiitischen Ministerpräsidenten Dschaafari ablehnten. Erst im Mai 2006 wurde eine neue
Regierung durch das irakische Parlament bestätigt. Neuer Ministerpräsident ist der Schiit Al-
Maliki. Der Ölminister ist Schiit, der Außenminister Kurde und der Vizepremier Sunnit.
Vgl. zur Regierungsbildung Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
Insgesamt spiegelt das vollständige Kabinett mit 20 Schiiten, 8 Kurden, 8 Sunniten und 4
Säkularen den ethnisch-konfessionellen Proporz des Irak wieder.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Der Kurde Talabani wurde am 22.4.2006 erneut zum Staatspräsidenten gewählt.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Angesichts der Entwicklung der Machtverhältnisse, die von einer Mehrheit der unter dem
sunnitischen Regime unterdrückten schiitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppen
geprägt ist, hält es der Senat mit hinreichender Sicherheit für ausgeschlossen, dass
Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung als Minderheitsgruppe
wieder diktatorische Herrschaftsgewalt ausüben werden, dafür die zuvor von Saddam
Hussein verfolgten Volksgruppen gewinnen und sodann die Verfolgung wieder aufnehmen.
Der Verlust des Krieges gegen eine Weltmacht kann realistischerweise nicht mehr
umgekehrt werden und dies ist auch wie dargelegt im Vietnamkrieg nicht geschehen.
Nach allem liegt in der Entmachtung von Saddam Hussein und des Minderheitsregimes der
arabischen Sunniten einschließlich der spezifischen Verfolgungsmaßnahmen des Regimes
eine unumkehrbare Entwicklung. Der Kläger hat mithin offenkundig nicht mehr mit einer
wiederholten politischen Verfolgung zu rechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Wegfall der politischen Verfolgung
bereits im Jahr 2004 als offenkundig bezeichnet, BVerwG, Urteil vom 25.8.2004
- 1 C 22.03 -, unter eigener Beurteilung der Entwicklung in der Revisionsinstanz.
Der Kläger ist also hinreichend sicher davor, dass der Clan um Saddam Hussein nach dem
verlorenen Krieg gegen eine Weltmacht erneut eine sunnitische Minderheitsdiktatur
begründet und die Verfolgung des Klägers gerade dort aufnimmt, wo sie 1995 beendet
wurde, nämlich mit der vorgetragenen drohenden Verhaftung wegen der Übermittlung von
Einzelheiten der Militärfahrzeuge Saddam Husseins an die kurdische Partei PUK im
Nordirak. Nach dem herabgesetzten Prognosemaßstab ist der Kläger mithin vor einer
solchen Wiederholung dieser spezifischen Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher.
Nach diesem Maßstab droht dem Kläger keine erneute Verfolgung.
Allerdings befürchtet der Kläger dennoch, er werde ungeachtet des Regimewechsels
wegen des plausibel vorgetragenen früher begangenen militärischen Geheimnisverrats
zugunsten der kurdischen Partei PUK weiterhin zur Rechenschaft gezogen. Dieser in der
mündlichen Verhandlung von der Beklagten bestrittene Verfolgungsvortrag kann zugunsten
des Klägers als richtig unterstellt werden. Auf Grund der vorgetragenen Verfolgung meint
der Kläger nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen, er müsse heute von den aktuell an
der Macht Befindlichen Verfolgung befürchten, mithin von der irakischen Regierung.
Eine solche Individualverfolgung durch den – an sich verfolgungsfähigen - neuen irakischen
Staat ist aber auszuschließen. Saddam Hussein ist durch die Militärmacht der Amerikaner
und Engländer entmachtet worden. Die seinerzeit verfolgte und vom Kläger unterstützte
kurdische Partei PUK wird nunmehr von Talabani geleitet, der selbst Staatspräsident des
Irak ist.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Die jetzige, demokratisch legitimierte Regierung des Irak setzt sich aus Gegnern Saddam
Husseins zusammen. Insbesondere wurde der schiitische Ministerpräsident Al-Maliki unter
Saddam Hussein zum Tode verurteilt; der Ölminister Al-Schahristani war unter Saddam
Hussein inhaftiert und gefoltert worden, weil er sich weigerte, an der Entwicklung einer
Atombombe und damit der militärischen Macht Saddam Husseins mitzuarbeiten.
Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
Ein nachträglicher Schutz einzelner Daten der Militärmacht Saddam Husseins nach dem
Stand von 1995 durch die Strafgerichte des neuen irakischen Staats oder durch andere
staatliche Maßnahmen liegt außerhalb jeder realen Möglichkeit. Im Visier der
Regierungsmaßnahmen ist der sunnitisch-arabische Widerstand. Dazu gehört der Kläger
eindeutig nicht, was keiner näheren Darlegung bedarf.
Weiterhin fürchtet der Kläger wegen der damaligen Weitergabe der Daten der
Militärfahrzeuge eine Individualverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 I 4 c
AufenthG), und zwar durch das sunnitische Terrorpotenzial, das den neuen irakischen
Staat bekämpft. Der Kläger befürchtet einen individuellen Racheakt.
Eine solche Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, wenn der Staat
beziehungsweise gebietsmächtige Organisationen einschließlich internationaler
Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -.
Nach der zutreffenden Einschätzung von UNHCR sind die Koalitionstruppen und die
irakischen Sicherheitskräfte, die selbst immer wieder Ziel verheerender Anschläge werden,
nicht im Stande, die Sicherheit vor Attentaten zu gewährleisten.
UNHCR, Hinweise von April 2005; Position von September 2005; ebenso
UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Mithin ist die Gefahr eines individuellen Attentats auf den Kläger zu prüfen.
In der irakischen Wirklichkeit kommen individuelle Racheakte vor. Aus dem
Erkenntnismaterial ergibt sich insbesondere, dass Repräsentanten des früheren Regimes,
die inzwischen mit der Regierung zusammenarbeiten, mit Racheakten des bewaffneten
sunnitischen Widerstands rechnen müssen.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und schon vom 24.11.2005;
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005 sowie vom 9.6.2004: frühere
exponierte Parteimitglieder und Angehörige des früheren Regimes, die die Seite
gewechselt haben; keine Berichterstattung über solche Fälle in amnesty
international, Jahresbericht 2006.
So hat sich das Deutsche Orient-Institut insbesondere mit dem Fall eines Arztes befasst,
der nach dem Ende des Saddam-Regimes einen Lagerwechsel vornahm, politisch gegen
das ehemalige Regime arbeitete und dafür von dem sunnitischen Widerstand gezielt
ermordet wurde; hier hat das Deutsche Orient-Institut eine individuelle Gefahr auch für den
Bruder des ermordeten Arztes bejaht.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Insofern werden Seitenwechsler als Verräter und Kollaborateure im Einzelfall von dem
sunnitischen Widerstand durch Racheakte bestraft.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; Deutsches Orient-
Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Zu diesen Personen gehört der Kläger aber nicht, der als bereits ursprünglicher Gegner
Saddam Husseins und Anhänger der kurdischen Sache zu keinem Zeitpunkt die Seite
gewechselt hat. Vielmehr hat er nach seiner Erstanhörung vom 13.12.1995 die
Zusammenarbeit mit der Baath-Partei von Saddam Hussein abgelehnt.
Im Einzelfall kommen auch Racheakte von ehemaligen Anti-Saddamisten an Saddamisten
vor, wenn es auch im Irak keine „Nacht der langen Messer“ gegeben hat.
Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3.4.2006.
Auch davon ist der Kläger nicht betroffen, da er kein Saddamist war.
Im Übrigen kommen auch individuelle Racheakte im Verhältnis von Schiiten und Sunniten
vor, die sich gegenseitig die begangenen Morde vorrechnen; diejenigen, die sich für ihre
Racheakte Opfer suchen, tun dies auf ganz direkte Weise und aus ganz direkten Gründen.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
Bezogen auf die Vergangenheit kommt es in Einzelfällen zu individuellen Racheakten aus
dem ganz direkten Grund, dass jemand persönlich Blut an seinen Händen hat.
So das Deutsche Orient-Institut in seinen Gutachten vom 14.6.2005 und vom
31.3.2005.
Auch eine solche Individualgefahr von Racheakten betrifft den Kläger nicht, der bereits nach
seinem ursprünglichen Vortrag bei seiner Erstanhörung in Deutschland vom 13.12.1995
bis einschließlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts über eine Verwicklung
in eine Bluttat vorgetragen hat.
Indirekte Gründe begründen dagegen nicht die realistische Gefahr eines Racheaktes.
Insbesondere haben selbst die früheren Kämpfe gegen die Kurden heute nicht mehr das
Gewicht, das für einen Racheakt einer der beiden Seiten erforderlich wäre.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.6.2005, mit Ausnahme der
persönlichen Verantwortlichkeit für ein Massaker, die hier aber ersichtlich nicht
vorliegt.
Ist aber bereits die direkte Beteiligung an früheren Kämpfen zwischen Kurden und Arabern
heute nicht mehr unter dem Gesichtspunkt von gegenseitigen individuellen Racheakten von
Gewicht, gilt dies erst recht für die bloß indirekte Beteiligung an den Kämpfen durch
Übermittlung von Fahrzeugdaten der Militärfahrzeuge Saddam Husseins nach dem Stand
von 1995. Die damaligen Übermittlungen des Klägers von Fahrzeugdaten an die Kurden
fanden acht Jahre vor dem entscheidenden Irak-Krieg von 2003 statt, durch den Saddam
Hussein die Macht verloren hat. Zu diesem entscheidenden Irak-Krieg hat der Kläger, der in
Deutschland war, nichts beigetragen. Die militärischen Einzelheiten von Armeefahrzeugen
Saddam Husseins nach dem seinerzeitigen Stand von 1995 haben keine Bedeutung für
den jetzigen sunnitischen Widerstand, der den aktuellen Staat aus dem Untergrund mit
Autobomben und Selbstmordattentaten – und nicht etwa mit Panzern und
Armeefahrzeugen - bekämpft. Deshalb ist der Kläger bei realistischer Betrachtung nicht in
Gefahr, wegen seiner indirekten Unterstützung der kurdischen Sache im Jahr 1995
persönliche Zielscheibe eines Attentats des sunnitischen Widerstands zu werden.
Nach allem ist der Kläger hinreichend sicher vor einer Individualverfolgung wegen seiner
vorgetragenen früheren indirekten Unterstützung der kurdischen Sache.
Auf den Streit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, ob der durchaus plausible
ursprüngliche Verfolgungsvortrag des Klägers zutrifft, kommt es daher nicht an.
Sonstige Gesichtspunkte für eine Individualverfolgung des Klägers sind weder ersichtlich
noch vorgetragen.
Zu prüfen ist sodann die in der mündlichen Verhandlung erörterte mögliche
Gruppenverfolgung des Klägers als Mitglied der kurdisch-sunnitischen Volksgruppe durch
Terrorkräfte als private Akteure. Bei der ethnisch-religiösen Gruppenverfolgung durch
Private handelt es sich um eine gänzlich anders geartete Verfolgung als bisher behandelt
ohne jeden Zusammenhang mit der Vorverfolgung durch Saddam Hussein, und deshalb ist
im Rahmen der Widerrufsreglung nach der neuen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit anzulegen.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – BVerwG 1 C 15.05 -.
Ein Ereignis ist dann beachtlich wahrscheinlich, wenn die für den Eintritt sprechenden
Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen.
BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45.92 -.
Ausgehend von diesem Maßstab droht dem Kläger als Mitglied der kurdischen Volksgruppe
landesweit keine Gruppenverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Als tatsächlicher Grund für eine solche Verfolgung sind die Terroranschläge im Irak zu
prüfen.
Das größte Risiko für alle Menschen im Irak ist die instabile, manchmal eskalierende
Sicherheitslage durch die Terroranschläge aus dem Untergrund, die an der Tagesordnung
sind.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt,
Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; amnesty international, Gutachten vom
16.8.2005 und Jahresbericht 2006; zur landesweit anhaltenden Gewalt auch
UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Im Irak gibt es täglich landesweit mehr als hundert Anschläge aus dem Untergrund.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; OVG Koblenz, Urteil vom
19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -, S. 15; zu den Anschlagsarten SFH, Position
vom 9.6.2004.
Das entspricht einem Untergrundkrieg, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert
wurde.
Insgesamt hat die Sicherheitslage im Irak einen Tiefpunkt erreicht.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Die Sicherheitslage ist nicht nur in Bagdad prekär, sondern auch in den anderen großen
Städten des Zentral- und Südirak sehr angespannt.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Nach der zutreffenden Einschätzung von UNHCR sind die Koalitionstruppen und die
irakischen Sicherheitskräfte, die selbst immer wieder Ziel verheerender Anschläge werden,
nicht imstande, die Sicherheit der irakischen Bevölkerung vor Attentaten und
Sprengstoffanschlägen zu garantieren.
UNHCR, Hinweise von April 2005, UNHCR, Position von September 2005;
UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Die darzulegenden Gefahren sollen hier im Rahmen des rechtlichen Ansatzes des Senats
nach dem Maßstab der landesweiten Gruppenverfolgung dahingehend betrachtet werden,
ob sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung zu Lasten des Klägers,
der ein sunnitischer Kurde ist, begründen lässt; danach ist auf eine Fluchtalternative
einzugehen.
Die den Untergrundkrieg führende bewaffnete Opposition im Irak setzt sich aus
verschiedenen Gruppierungen zusammen mit einem harten Kern von ungefähr 12.000 bis
40.000 Mitgliedern, die teils einen islamistischen Hintergrund, teils einen arabisch-
nationalistischen Hintergrund haben.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; vgl. auch Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, wonach sich bei 20.000 Militanten eine
klar Trennlinie zwischen baathistischen und islamistischen Rebellen nicht ziehen
lässt.
Zwischenzeitlich besteht der bewaffnete Widerstand im Untergrund ganz überwiegend aus
sunnitischen Arabern.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands,
unter Hinweis darauf, dass etliche prominente und vor allem ausländische
Mitglieder der Al-Qaida inzwischen durch den beträchtlichen Druck der
amerikanischen Besatzungstruppen entweder festgenommen worden sind oder
bereits im Kampf gefallen sind.
Der Hauptzweck des bewaffneten Widerstandes wird in dem Erkenntnismaterial praktisch
einhellig darin gesehen, den Wiederaufbau des Landes zu verhindern oder wenigstens
nachhaltig zu stören.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom
15.6.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 4.2.2006; Le
Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands;
sinngemäß auch UNHCR, Hinweise von April 2005, dort in personalisierter Form
des Ziels mit Blick auf die Personen des Wiederaufbaus.
Für den bewaffneten irakischen Widerstand stellt die schiitisch dominierte irakische
Regierung derzeit den Hauptgegner dar, irakische Truppeneinheiten sind ein bevorzugtes
Angriffsziel.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
Es gibt derzeit landesweit etwa 240.000 irakische Soldaten und Polizisten.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Im Erkenntnismaterial besteht im Wesentlichen Übereinstimmung, dass zu dem Hauptziel
der Anschläge die irakische Regierung und die irakischen Sicherheitskräfte gehören.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; amnesty international,
Gutachten vom 16.8.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften; Deutsches
Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, zu den
Regierungsmitgliedern; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 9.6.2004,
zu den neuen irakischen Sicherheitskräften; UNHCR, Hinweise von April 2005, zu
den Mitarbeitern der irakischen Regierung und zu Polizisten; amnesty
international, Jahresbericht 2006.
Diese Personen sind als Zielscheibe des Terrors einem erhöhten Risiko ausgesetzt, durch
Bombenanschläge in dem Untergrundkampf umzukommen. Nach der Einschätzung von
amnesty international sind alle Personen, die bei den multinationalen Streitkräften oder bei
der irakischen Polizei angestellt sind, in Gefahr, gezielt bei der Arbeit oder in ihrer Freizeit
als Kollaborateur ermordet zu werden.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; amnesty international,
Jahresbericht 2006.
Der Kläger gehört eindeutig nicht zu diesem erhöht gefährdeten Personenkreis.
Entsprechend dem dargelegten Ziel des bewaffneten Widerstandes, den Wiederaufbau im
Irak zu verhindern, gehören zu den engeren Anschlagszielen über Regierung und
Sicherheitskräfte hinaus die öffentlichen Personen des Wiederaufbaus.
Zu den exponierten Personen gehören nach Einschätzung der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe Personen der Öffentlichkeit wie Intellektuelle, Ärzte, Anwälte, Richter,
Menschenrechtsaktivisten, führende Persönlichkeiten irakischer Parteien, religiöse
Würdenträger, Medienschaffende und irakische Unternehmer.
Vgl. die insgesamt sehr umfangreiche Auflistung erhöht gefährdeter Personen
des Wiederaufbaus in den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
9.6.2004 und vom 15.6.2005.
Damit vergleichbar sind nach der Einschätzung von UNHCR insbesondere Personen
gefährdet, die sich um den Wiederaufbau im Irak bemühen, wie über Regierungsmitglieder
und Polizisten hinaus Richter, Rechtsanwälte, Intellektuelle, Ärzte und Journalisten.
UNHCR, Hinweise von April 2005 und Positionspapier von Oktober 2004.
Anschlagsziele sind nach der vergleichbaren Darlegung von amnesty international auch
Angestellte des öffentlichen Dienstes, Regierungsbeamte, Richter und Journalisten.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
Auch nach der Würdigung des Auswärtigen Amtes richten sich die Anschläge zunächst vor
allem gegen Personen, die mit dem politischen oder wirtschaftlichen Wiederaufbau des
Landes verbunden werden.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, in der Zusammenfassung; im
Einzelnen werden insbesondere Anschläge auf Politiker, Journalisten und
Professoren sowie Ärzte dargestellt.
Der Senat legt für seine Rechtsprechung die im Wesentlichen übereinstimmende
Einschätzung des Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von UNHCR
zugrunde, dass die Anschläge insbesondere auch öffentlichen Personen des Wiederaufbaus
im Irak gelten.
Zur terminologischen Klarstellung sei noch darauf hingewiesen, dass teilweise die
Personen, die lediglich gegenwärtig am Wiederaufbau teilnehmen, schon deshalb ohne
weiteren Vergangenheitsbezug als Kollaborateure angesehen werden (im Gegensatz zu
den bereits dargestellten Seitenwechslern). So sind nach der Einstufung von amnesty
international alle Personen, die derzeit bei den multinationalen Streitkräften oder bei der
irakischen Polizei angestellt sind, in Gefahr, gezielt als Kollaborateur ermordet zu werden.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; für Angestellte der
multinationalen Streitkräfte nochmals amnesty international, Jahresbericht
2006.
In diesem weiten Sinn gebraucht auch der vom Kläger herangezogene Widerrufsbescheid
vom 19.10.2004, S. 8 (Widerrufsakte Bl. 25) den Begriff Kollaborateur, wonach die
anhaltenden Anschläge im Irak in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen
gelten, den irakischen Polizeistationen sowie der Kollaboration verdächtigten
Repräsentanten irakischer Institutionen sowie ausländischen Zivileinrichtungen.
Dieser weit gefasste Begriff der Kollaboration knüpft allein an die gegenwärtige
Wiederaufbaubeteiligung an.
Ähnlich Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006, wonach
kooperations- und beteiligungswillige arabische Sunniten von den gewalttätigen
Kräften als Kollaborateure angesehen werden.
Nach allem ist der Senat mit Blick auf die übereinstimmende Würdigung des Auswärtigen
Amts, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von UNHCR der Auffassung, dass engere
Anschlagsziele über Regierung und Sicherheitskräfte hinaus die öffentlichen Personen des
Wiederaufbaus mit einer daraus folgenden erhöhten Gefährdung sind.
Zu dieser Personengruppe gehört der Kläger nicht. Er ist bezogen auf den gegenwärtigen
Wiederaufbau des Irak schon wegen seiner über zehnjährigen Abwesenheit seit 1995 keine
öffentliche Person des Wiederaufbaus. Mithin kann realistischerweise ausgeschlossen
werden, dass der Kläger nach einer Rückkehr in den Irak als öffentliche Person des
Wiederaufbaus und in diesem Sinn als Kollaborateur zu den engeren Anschlagszielen des
bewaffneten irakischen Widerstands gehört.
Da der sunnitische Widerstand vor allem die schiitisch dominierte Regierung als
Hauptgegner ansieht, gerät die schiitische Volksgruppe insgesamt in das Blickfeld des
Widerstands und kommt es im Sinne von weiter gestreuten Zielen auch zu
Selbstmordattentaten insbesondere in schiitischen Vierteln Bagdads, die überwiegend der
schiitischen Volksgruppe gelten.
Vgl. zu einem solchen Attentat mit 140 getöteten Zivilpersonen amnesty
international, Jahresbericht 2006, S. 209; zur internen Diskussion von
Anschlägen auf Schiiten vgl. Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie
des irakischen Widerstandes.
Auf die Bedrohung der schiitischen Volksgruppe ist noch einzugehen.
Solche Anschläge bedeuten aber zugleich eine Gefahr für alle Zivilpersonen, die sich – auch
als Nichtschiiten wie der Kläger – zufällig in einem solchen schiitischen Stadtviertel
aufhalten.
Im Falle einer Rückkehr in den Irak ist der Kläger auch als Kurde der landesweiten Gefahr
von Terroranschlägen letztlich ebenso ausgesetzt wie die Zivilbevölkerung des Irak, und
zwar ohne hinreichenden Schutz der Sicherheitskräfte. Als allgemeine Gefahr für die
gesamte Zivilbevölkerung wird die Anschlagswelle auch im Erkenntnismaterial gesehen.
Das Auswärtige Amt würdigt die Anschläge ausdrücklich als enorme allgemeine Bedrohung.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Das Deutsche Orient-Institut sieht dies ebenso. Die zahlreichen Anschläge gelten danach
insbesondere Institutionen der irakischen Sicherheitskräfte, von ihnen sind aber alle
Irakerinnen und Iraker bedroht; die Terroristen nehmen den Tod völlig Unbeteiligter
massenhaft in Kauf.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005.
Nach der Feststellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Zivilisten oft Opfer,
wenn das eigentliche Ziel Soldaten sind.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 9.6.2004.
Nach der Würdigung des Auswärtigen Amtes trägt die weitgehend ungeschützte
Zivilbevölkerung den Großteil der Opferlast.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Passanten werden regelmäßig Opfer von Gewalt.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Nach Darlegung von amnesty international kommen Zivilpersonen ums Leben bei
Autobomben oder Anschlägen von Selbstmordattentätern, die an sich der irakischen
Polizei, Regierungstruppen, Militärkonvois und Stützpunkten der multinationalen Truppen
gelten.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
Bei den Sprengstoffanschlägen werden nach Darlegung von UNHCR unbeteiligte zivile Opfer
von den Akteuren bewusst in Kauf genommen.
UNHCR, Hinweise von April 2005.
Ein Minimum an Schutz der Zivilbevölkerung vor den Bombenanschlägen besteht nicht.
UNHCR, Position von September 2005.
Der Senat geht sodann auf die landesweite Anschlagsdichte ein.
Entsprechend der Betrachtungsweise, dass die Zivilbevölkerung insgesamt Opfer der
Terroranschläge ist, enthält das Erkenntnismaterial summierte Zahlen über die zivilen
Opfer für den gesamten Irak.
Die Anschlagsopfer unter den Sicherheitskräften einerseits und unter der Zivilbevölkerung
andererseits werden im Erkenntnismaterial verglichen. Besonders hohe Verluste haben die
irakischen Sicherheitskräfte mit – allein 2005 – 4300 getöteten Polizisten und Soldaten.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Amnesty international hat sowohl die Opfer unter den amerikanischen Soldaten als auch
unter der Zivilbevölkerung landesweit konkret dargelegt.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Danach wurden durch die Anschläge 1.572 US-Soldaten getötet und 12.174 verletzt. Bei
den Anschlägen kamen 2.300 Zivilisten ums Leben und die Anzahl der zivilen Opfer
insgesamt wird zwischen 21.239 und 24.106 eingeschätzt. Das Auswärtige Amt gibt eine
– pauschale - höhere Zahl von Opfern unter den Zivilisten zwischen 30.000 und 100.000
wieder.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Bezogen auf die Zivilbevölkerung des Irak ist zunächst mit Blick auf das Gewicht der
Verfolgungshandlungen von dem schwersten asylerheblichen Eingriff der Anschläge mit
Todesfolge auszugehen und die Anschlagsdichte festzustellen.
Die – jährlich wachsende - Bevölkerung des Irak beträgt rund 27 Millionen Menschen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Die mehrjährigen Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch Massenanschläge gibt
amnesty international mit über 2.300 Menschen an.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort S. 10.
Die Anschlagsdichte der tödlichen Anschläge beträgt mithin für die gesamte
Zivilbevölkerung des Irak im Durchschnitt 1:12.000.
Nach dem schwerstmöglichen Eingriff der Tötung ist auf die Verletzungsgefahr durch
Massenanschläge abzustellen. Dafür liegen sowohl konkrete Zahlen als auch pauschale
Abschätzungen vor. Nach den konkreten Zahlen von amnesty international wurden
landesweit zwischen 21.239 und 24.106 zivile Opfer durch Anschläge geschätzt.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, S. 10.
Auszugehen ist von der Maximalzahl von 24.106 Opfern. Bezogen auf die
Verletzungsgefahr ist damit die Anschlagsdichte auf der Grundlage der Zahlen von
amnesty international 1:1100.
Eine nochmals viermal höhere pauschale Schätzung für die zivilen Opfer gibt das
Auswärtige Amt mit 30.000 bis 100.000 Opfern wieder.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, dort S. 15.
Nach den derzeitigen Zahlen wurden jeden Monat 3.000 Iraker verletzt oder getötet.
Süddeutsche Zeitung vom 4.9.2006, S. 1, unter Wiedergabe einer Analyse des
amerikanischen Verteidigungsministeriums.
Das entspricht auf das Jahr bezogen rund 36.000 Anschlagsopfern.
Geht man von der noch höheren Schätzung des Auswärtigen Amtes von 100.000
Anschlagsopfern aus, ergibt sich als Höchstabschätzung eine landesweite Anschlagsdichte
von 1:270.
Zahlen liegen auch für Bagdad vor, die einen Vergleich von Tötungsrate und
Entführungsrate ermöglichen. So beträgt nach den Zahlen von amnesty international
speziell die Tötungsrate in Bagdad, hier aber einschließlich der Kriminalität, 90 von 100.000
Einwohnern.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort S. 10; zu einer
Gewalteskalation in Bagdad mit 1091 Tötungen im April 2006 vgl. Süddeutsche
Zeitung von 11.5.2006, S. 7.
Auf dieser Grundlage besteht die Gefahr, in Bagdad durch Anschläge oder
anschlagsunabhängig durch Kriminelle getötet zu werden, rund 1:1.100.
Ähnlich groß ist in Bagdad die Entführungsgefahr. Ausgehend von täglich 10 bis 15 meist
kriminellen Entführungsfällen
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/005.OVG -, S. 15
ergeben sich bei täglich 15 Fällen im Jahr rund 5500 Entführungen und damit bezogen auf
die 5-Millionen-Stadt eine Entführungsrate von rund 1:900.
Die Entführungsrate ist also der Tötungsrate vergleichbar.
Die dargelegten Zahlen belegen die äußerst problematische und manchmal eskalierende
Sicherheitslage im Irak und die Gefahr der Zivilbevölkerung, durch einen Anschlag verletzt
oder getötet oder entführt zu werden. Ein vollständiges Ausweichen vor den Anschlägen ist
der Zivilbevölkerung des Irak landesweit nicht möglich, auch wenn im kurdisch verwalteten
Nordirak die Anschlagsdichte insgesamt geringer ist.
Vgl. zu Letzterem übereinstimmend Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
29.6.2006 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005,
wonach die Sicherheitslage im Nordirak mit Ausnahme von wenigen Anschlägen
stabil ist, und UNHCR, Position von September 2005, wonach deutlich weniger
Gewalttaten verübt werden.
Mithin liegt eine allgemeine Gefahr für die Zivilbevölkerung vor, der sie landesweit nicht
vollständig ausweichen kann. Es ist verständlich, dass der Kläger in ein solches Land nicht
zurückkehren möchte, in dem er sich nach seinem persönlichen Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung überdies als Ausländer fühlt.
Für den Widerruf entscheidend ist aber nach der dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts allein das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr, nicht einer
allgemeinen Gefahr. Deshalb muss der Senat prüfen, ob sich die Gefahr zugunsten des
Klägers rechtlich als Gruppenverfolgungsgefahr würdigen lässt.
Als Gruppenverfolgung kommt hier die private Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche
Akteure, insbesondere den sunnitischen Untergrund, in Betracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neuen Rechtsprechung klargestellt, dass für
die private Gruppenverfolgung grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für eine
staatliche Gruppenverfolgung gelten.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
Diesem Maßstab schließt sich der Senat an.
Der Senat prüft im Folgenden als generelle Verfolgungsmuster im Irak nacheinander eine
Gruppenverfolgung der Zivilbevölkerung und dann der großen Volksgruppen.
Die allgemeine Anschlagsgefahr kann zugunsten des Klägers nicht bereits als
Gruppenverfolgung der Zivilbevölkerung des Irak insgesamt angesehen werden. Das ergibt
sich sowohl aus dem erforderlichen Ausgrenzungsgesichtspunkt der Verfolgung als auch
aus dem Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die politische
Verfolgung grundrechtlich eine Ausgrenzung durch intensive Rechtsverletzungen.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
Die Zivilbevölkerung des Irak kann nicht im Ganzen aus dem irakischen Volk ausgegrenzt
werden.
Das Europarecht führt mit Eindeutigkeit zu demselben Ergebnis. Nach Art. 10 I d der neuen
als Auslegungshilfe heranziehbaren europäischen Qualifikationsrichtlinie muss eine verfolgte
Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität haben und von der sie umgebenden
Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Dies scheidet bei der Zivilbevölkerung des
Irak aus, denn für sie existiert keine sie umgebende Gesellschaft.
Weiterhin fehlt es selbst bei unterstellter Ausgrenzung an dem Merkmal der
Verfolgungsdichte. Die Gruppenverfolgung bedeutet eine Regelvermutung der eigenen
Verfolgung.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
Eine Gruppenverfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
voraus, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit
gewärtig sein muss; die eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden
Rechtsgutbeeinträchtigungen muss als eher zufällig anzusehen sein.
Zu diesen Merkmalen BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -,
BVerfGE 83, 216-231 und 232.
Bei der Verfolgungsdichte ist sodann nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zwischen großen und kleinen Gruppen zu unterscheiden, da
eine bestimmte absolute Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe als
bedrohlich erweist, eine große Gruppe nicht im Ganzen bedroht.
BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -, zitiert nach Juris.
Als große Gruppe hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere eine Gruppe von knapp
2 Millionen Kosovo-Albanern sowie eine Gruppe von 4 Millionen Kurden in bestimmten
Gebieten der Türkei angesehen, als kleine Gruppe insbesondere eine Gruppe syrisch-
orthodoxer Christen in der Türkei von etwa 1.300 Personen.
Zu den großen Gruppen BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -; Urteil
vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -; zu der kleinen Gruppe Beschluss vom
22.5.1996 - 9 B 136/96 -.
Bei der Zivilbevölkerung des Irak von 27 Millionen Menschen läge im Sinne der
Rechtsprechung zur Verfolgungsdichte eine große Gruppe vor. Einen Anhaltspunkt für die
erforderliche Verfolgungsdichte ergibt sich aus der dargelegten
Verfassungsrechtsprechung, wonach die eigene bisherige Verschonung eher zufällig sein
muss. Dies erfordert zwar nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Eingriffen, da
auch eine qualitative Betrachtung erforderlich ist. Bezogen auf eine große Gruppe hat das
Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgungsdichte von etwa einem Drittel als im Ansatz
ausreichend angesehen, die aber auf entsprechender Tatsachengrundlage belegt werden
muss.
BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -, wonach der Ansatz des
Berufungsgerichts von 1,5 Millionen Eingriffen gegenüber 4 Millionen Kurden mit
Blick auf die erforderliche Verfolgungsdichte nicht beanstandet wird, wohl aber
mit Blick auf die Belegung durch Tatsachenfeststellungen.
Die genaue Grenzziehung kann offen bleiben. Im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird die notwendige Verfolgungsdichte bei einer großen Gruppe
allenfalls noch bei einer Verfolgungsdichte von 1:10 erreicht; dann könnte noch von einer
Regelvermutung der eigenen Verfolgung gesprochen werden. Positiv gewendet überleben
bei dieser Verfolgungsdichte 90 % der Mitglieder der großen Volksgruppe die Anschläge
unverletzt. In diesem Fall kann es im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mehr als Zufall angesehen werden, dass ein einzelnes
Mitglied der Volksgruppe unverletzt überlebt.
Die dargelegte Anschlagsdichte für die Zivilbevölkerung nach den konkreten Zahlen von
amnesty international für Verletzungsopfer von 1:1100 und selbst nach den höheren
pauschalen Zahlen des Auswärtigen Amtes von 1:270 wahrt einen sicheren Abstand von
der kritischen Verfolgungsdichte von 1:10. Bei der festgestellten landesweiten
Anschlagsdichte im Irak kann es ungeachtet der Furchtbarkeit der Einzelschicksale nicht
mehr als bloßer Zufall angesehen werden, dass ein Gruppenmitglied bisher selbst von
einem Anschlag verschont worden ist und im Irak unverletzt überlebt. Vielmehr ist es ein
Zufall, selbst von einem Anschlag getroffen zu werden. Die Tötungs- und
Entführungsgefahr ist wie dargelegt geringer als die Verletzungsgefahr. Bei einer
qualitativen Wertung kann ausgeschlossen werden, dass entsprechend den
Verfolgungsvoraussetzungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
gesamte Zivilbevölkerung des Irak gezwungen wäre, in begründeter Furcht vor einer
ausweglosen Lage ihr Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
Zu dieser Voraussetzung BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -,
BVerfGE 83, 216, 230.
Ungeachtet der landesweit ungewöhnlich hohen Anschlagszahlen im Irak und der
problematischen Sicherheitslage besteht nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass
jedes Mitglied der Zivilbevölkerung allenfalls noch zufällig ohne Entführung und unverletzt
überleben kann, in eine ausweglose Lage gebracht wird und das Land verlassen muss.
Bei der Frage der Gruppenverfolgung ist nach der Zivilbevölkerung als größtmöglicher
Gruppe auch die Aufgliederung des Irak in große Bevölkerungsgruppen als generelles
Verfolgungsmuster in den Blick zu nehmen.
Die größte Bevölkerungsgruppe bilden die arabischen Schiitinnen und Schiiten, die rund 60
% bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem im Südosten und Süden des Landes
wohnen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe sind die arabischen Sunnitinnen und Sunniten mit
etwa 17 bis 22 % der Bevölkerung und damit rund 5 Millionen, die ihren Schwerpunkt im
Zentralirak und Westirak haben.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend ebenfalls sunnitischen
Kurdinnen und Kurden machen mit 15 bis 20 % der Bevölkerung rund 5 Millionen aus.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
In Bagdad leben unterschiedliche Bevölkerungsgruppen teilweise in eigenen Vierteln.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; amnesty international,
Jahresbericht 2006 für schiitische Viertel.
Engeres Ziel der Anschläge des irakischen Widerstandes sind die irakischen
Sicherheitskräfte, d.h. die irakischen Truppeneinheiten und die neue irakische Polizei. Der
Truppen- und Polizeieinsatz der irakischen Sicherheitskräfte erfolgt landesweit. Da diese
Sicherheitskräfte Zielscheibe des Terrors sind, erfolgen die Anschläge nach dem
Erkenntnismaterial landesweit und sind nicht etwa auf den Zentralirak begrenzt.
Zu den landesweiten Anschlägen eingehend Auswärtiges Amt, Lageberichte
vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005, ebenfalls zu den landesweiten
Anschlägen amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, zur Gefahr für
jeden Iraker Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Auch im Nordirak erfolgen Anschläge etwa auf Polizeirekruten.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Ungeachtet der Binnenströme der Bevölkerung jeweils zu ihren eigenen Hochburgen
vgl. zu Binnenvertreibungen aus den Hochburgen anderer Bevölkerungsgruppen
außerhalb Bagdads insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom
15.6.2005; zu Binnenvertreibungen von 35.000 Menschen aufgrund des
Anschlags auf die schiitische Moschee von Samarra Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 29.6.2006.
treffen bei einer Gesamtbetrachtung die landesweiten Bombenanschläge im Irak neben
dem eigentlichen Ziel der irakischen Sicherheitskräfte auch immer die Zivilbevölkerung
jedes Geschlechts und Alters in ihrer jeweiligen Volksgruppenprägung. Die Terroristen
nehmen den Tod völlig unpolitisch-unbeteiligter Irakerinnen und Iraker massenhaft in Kauf,
und Zivilpersonen werden oft Opfer, wenn das eigentliche Ziel Soldaten sind.
Amnesty international, Jahresbericht 2006; Deutsches Orient-Institut vom
6.9.2005 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004, UNHCR,
Hinweise von April 2005.
Die Zivilbevölkerung trägt den Großteil der Opferlast der Anschläge.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Dieser Zusammenhang von Operationen gegen die irakischen Polizei- und Militärkräfte und
gegen die Zivilbevölkerung ist auch dem bewaffneten irakischen Widerstand bewusst und
führt dort zu Differenzen.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
Solange der Tod der unpolitisch-unbeteiligten Zivilbevölkerung massenhaft in Kauf
genommen wird, ist jede Irakerin und jeder Iraker, ungeachtet der Religionszugehörigkeit,
von diesen Anschlägen bedroht.
So überzeugend Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Nach der demografischen Zusammensetzung des Irak sind rund 60 % der Bevölkerung
Frauen – also etwa 17 Millionen – und 50 % der Bevölkerung – also etwa 13,5 Millionen –
sind unter 18 Jahren alt.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Die gewaltsamen Anschläge können gleichsam blind jeden treffen.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
Auch Kinder sind Opfer der Bombenanschläge.
Amnesty international, Jahresbericht 2006.
Bei dieser Sachlage fehlt es aber bei den Anschlägen an einer Ausgrenzung jedenfalls der
großen Volksgruppen mit Ausnahme allenfalls der schiitischen Volksgruppe. Nach der
Verfassungsrechtsprechung knüpft die Gruppenverfolgung an kollektive Merkmale einer
Gruppe an.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
Die dargelegten Terroranschläge, die eigentlich auf die Sicherheitskräfte und auf öffentliche
Personen des Wiederaufbaus zielen, treffen wegen des Terrormittels der
Bombenexplosionen je nach dem Wohnviertel immer auch die jeweilige unbeteiligte
Zivilbevölkerung, in einem schiitischen Wohnviertel mithin vor allem Schiiten. Der Kampf
des sunnitischen Widerstandes gegen die schiitisch dominierte Regierung kann allerdings
auch die große schiitische Volksgruppe in den Blick nehmen und im Weiteren etwa auch
schiitische Stadtviertel Bagdads einschließen.
Zur Vorgehensweise amnesty international, Jahresbericht 2006; zu den
Widerstandszielen einschließlich der kontrovers diskutierten Anschläge auf
Schiiten Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
Bei solchen Selbstmordanschlägen und Autobomben wird aber zugleich die unbeteiligte
Zivilbevölkerung auch von Sunniten und Kurden mit betroffen.
Allenfalls bei Anschlägen in Form gezielter Erschießungen nach Kontrolle der
Volkszugehörigkeit an Hand der Ausweise kann es vorkommen, dass bei demselben
Attentat nach dem Gruppenmerkmal Schiiten getötet und Sunniten verschont werden.
Vgl. den in der NZZ vom 6.6.2006, S. 1, geschilderten Busüberfall mit der
Erschießung von 24 Schiiten und der Verschonung von Sunniten; der
Jahresbericht 2006 von amnesty international enthält nur einen allgemeinen,
nicht konkretisierten Hinweis auf Anschläge wegen Zugehörigkeit zu religiösen
oder ethnischen Gruppen.
Über derart gezielte Anschläge speziell nach dem Gruppenmerkmal der kurdischen
Volkszugehörigkeit wird nicht berichtet. Vielmehr kann insofern nur auf arabisch-kurdische
Spannungen in den – nicht unter kurdischer Verwaltung stehenden – multiethnischen
Städten Mosul und Kirkuk hingewiesen werden, die sich insbesondere in
Autobombenanschlägen zu Lasten der Zivilbevölkerung entladen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, wonach es in Kirkuk 2005 zu
über 70 Autobombenanschlägen gekommen ist.
Davon abgesehen steht die kurdische Volksgruppe landesweit nicht derart im Blickfeld des
sunnitischen Widerstands wie die schiitische Volksgruppe.
Die unmenschliche Anschlagswirklichkeit im Untergrundkampf wird durch die landesweiten
Bombenanschläge insbesondere in Form von Selbstmordattentaten und Autobomben
geprägt, die die Zivilbevölkerung insgesamt blind treffen. So wird die Wirkung der
Anschläge ersichtlich auch im Erkenntnismaterial gesehen. Das Auswärtige Amt gliedert
seine pauschale Schätzung der Opfer nicht nach Volksgruppen auf.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, und methodisch ebenso
Lagebericht vom 24.11.2005.
Das Auswärtige Amt hält Passanten für regelmäßige Opfer der Gewalt und sieht den
Großteil der Opferlast bei der Zivilbevölkerung.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Die Organisation amnesty international gibt bei den Anschlägen die landesweite Zahl der
zivilen Opfer wieder, gibt sie konkret mit 21.239 bis 24.106 an und gliedert sie ebenfalls
nicht nach Bevölkerungsgruppen auf.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Das Auswärtige Amt berichtet über den Anschlag auf die schiitische Moschee in Samarra
am 22.2.2006 und über Gegenanschläge auf sunnitische Moscheen und gibt die Opfer
dieser konfessionell motivierten gegenseitigen Gewalt mit über 1000 Menschen an, gliedert
sie aber nicht nach Schiiten und Sunniten auf.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Bezogen auf Volksgruppen als Anschlagsopfer referiert amnesty international einen
konkreten Bombenanschlag auf vorwiegend Schiiten mit 114 getöteten Zivilpersonen,
bezieht aber die landesweit aufsummierten Opferzahlen allein auf Zivilpersonen ohne
Aufspaltung auf die Volksgruppen.
Vgl. zum Ersteren amnesty international, Jahresbericht 2006; zum Letzteren
allgemeine Zahlen im Gutachten vom 16.8.2005.
Das Deutsche Orient-Institut hält wie dargelegt jede Irakerin und jeden Iraker ungeachtet
seiner Religionszugehörigkeit durch die Anschläge der Terroristen für bedroht. Die
Anschläge sind also weder auf den Zentralirak noch auf bestimmte Gruppen begrenzt.
Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe sieht den Zusammenhang, dass irakische Zivilisten oft
Opfer sind, wenn das eigentliche Ziel Soldaten sind; Zivilpersonen können bei Anschlägen
nicht geschützt werden.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Übereinstimmend damit ist auch die Sichtweise von UNHCR, wonach im Irak tägliche
Attentate und Sprengstoffanschläge vor allem gegen Polizisten und Polizeirekruten sowie
Mitarbeiter der Regierung verübt werden und unbeteiligte zivile Opfer dabei von den
Akteuren bewusst in Kauf genommen werden.
UNHCR, Hinweise von April 2005, zu Opfern unter Christen UNHCR,
Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Nach den dargelegten Kriterien der Gruppenverfolgung in der Verfassungsrechtsprechung
und den Ausgrenzungskriterien des Europarechts kann schwerlich angenommen werden,
alle großen Volksgruppen – Schiiten, Sunniten und Kurden – und damit insgesamt fast alle
der 27 Millionen Iraker würden von dem Untergrundkrieg aus der umgebenden
verbleibenden Gesellschaft ausgegrenzt. Insbesondere spricht nichts für eine Ausgrenzung
der Kurden, und zwar weder landesweit noch für den Zentralirak. Am ehesten könnte eine
Ausgrenzung der größten schiitischen Volksgruppe von rund 17 Millionen Irakern durch den
sunnitisch geprägten Widerstand angenommen werden. Das rechtlich erforderliche
Ausgrenzungsmerkmal spricht aber letztlich gegen eine Ausgrenzung der großen
Volksgruppen.
Andererseits kann nach der zu beachtenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eine tatsächlich stattfindende Gruppenverfolgung nicht mit der
Begründung ausgeschlossen werden, auch andere Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten
würden in ähnlicher Weise drangsaliert.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
Deshalb unterstellt der Senat landesweit eine Ausgrenzung der großen
Bevölkerungsgruppen und geht auf den Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte ein. Die
Anschlagsopfer sind also nunmehr auf diese Bevölkerungsgruppen zu beziehen.
Die mehrjährigen Todesopfer unter der Bevölkerung des Iraks durch Massenanschläge
betragen wie dargelegt nach den zugrunde zu legenden konkreten Zahlen von amnesty
international über 2.300 Menschen, die Verletzten maximal 24.106 Menschen.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Sie sind der Wiedergabe pauschaler Schätzungen durch das Auswärtige Amt vorzuziehen,
die im Übrigen nicht zu einem qualitativ anderen Ergebnis führen würden und keine
ausweglose Lage der großen Volksgruppen begründen könnten. Zugrunde zu legen sind
nunmehr die konkreten Zahlen von amnesty international. Danach geht der Senat von
einer unterstellten Maximalabschätzung aus, bei der die aufsummierten konkreten
Anschlagsopfer im Irak nur jeweils einer Volksgruppe als Opfer zugerechnet werden. In
Relation gesetzt werden die gesamten Anschlagszahlen jetzt nicht zu der
Gesamtbevölkerung des Irak von 27 Millionen, sondern nacheinander zu den größeren
Bevölkerungsgruppen der arabischen Schiiten mit rund 17 Millionen, der arabischen
Sunniten mit rund 5 Millionen und der Kurden mit rund 5 Millionen.
Zunächst ist auf die Schiiten einzugehen.
Da das Erkenntnismaterial die Opfer der schiitischen Volksgruppe nicht konkret summiert,
geht der Senat bei diesem Schritt der unterstellten Maximalbetrachtung davon aus, dass
alle Anschläge im Irak den Schiiten gelten. Bei der schiitischen Volksgruppe als
unterstelltem alleinigem Anschlagsziel ergäbe sich dann eine Anschlagsdichte mit tödlichen
Opfern von durchschnittlich 1:7400. Für die Entführungsgefahr ist wie dargelegt von einer
vergleichbaren Größenordnung wie für Tötungen wie dargelegt von 1:7400 auszugehen.
Sodann ergäbe sich mit Blick auf die Zahl der verletzten zivilen Opfer nach amnesty
international von 24.106 Menschen eine höhere Anschlagsdichte mit Verletzten von 1:700
für die Schiiten.
Unterstellt man als nächsten Schritt, dass alle Anschläge im Irak den rund 5 Millionen
Sunniten gelten, ergibt sich eine Anschlagsdichte bei den Todesopfern von rund 1:2000,
ähnlich hoch für Entführungen und bei den Verletzungsopfern von rund 1:200. Die gleichen
Zahlen ergeben sich landesweit für die hier betroffene Volksgruppe der Kurden.
Eine derart große Anschlagsdichte bezogen auf eine einzige große Volksgruppe –
insbesondere die Kurden – wie in der Maximalabschätzung des Senats wird soweit
ersichtlich nirgends im Erkenntnismaterial angenommen. Im Erkenntnismaterial wird auch
nicht – wie vom Kläger vorgeschlagen – eine allein auf den Zentralirak bezogene
Gruppenverfolgung von Kurden angenommen. Entscheidend ist, dass selbst bei dieser
unterstellten Maximalabschätzung die landesweite Anschlagsdichte im Sinne einer
Anschlagsverletzung von Kurden nach den Zahlen von amnesty international äußerstenfalls
1:200 beträgt. Tötungs- und Entführungsgefahr sind geringer. Positiv gewendet bleiben bei
dieser Anschlagsdichte 99,5 % aller Menschen der kurdischen Volksgruppe unverletzt.
Selbst nach den pauschalen Zahlen des Auswärtigen Amtes würde die äußerste
Anschlagsdichte 1:50 betragen; positiv gewendet würden immerhin 98 % der kurdischen
Volksgruppe die Anschläge unverletzt überleben. Eine Regelvermutung der eigenen
Verfolgung kann nicht aufgestellt werden. Die Angehören der kurdischen Volksgruppe
überleben landesweit betrachtet in keinem Fall nur durch Zufall unverletzt und werden
nicht in eine ausweglose Lage gebracht, in der sie das Land verlassen müssen.
Dasselbe gilt für die sunnitische und erst recht die schiitische Volksgruppe.
Unabhängig von der dargelegten Maximalabschätzung ist für die hier maßgebende
Volksgruppe der Kurden konkret festzustellen, dass die gewaltsamen
Auseinandersetzungen vor allem die Volksgruppen der arabischen Sunniten und der
arabischen Schiiten untereinander betreffen; an diesen Auseinandersetzungen sind die
sunnitischen Kurden jedenfalls nicht unmittelbar beteiligt.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -; zur
Auseinandersetzung (nur) zwischen Sunniten und Schiiten Le Monde
diplomatique vom 12.5.2006; vgl. auch den Jahresbericht 2006 von amnesty
international, der für den Nordirak nur einzelne Menschenrechtsverletzungen
auflistet, aber keine Gruppenverfolgung einer Volksgruppe.
Auch das Auswärtige Amt legt das Schwergewicht auf die Auseinandersetzungen zwischen
den schiitischen und sunnitischen Konfessionen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Lediglich die Mäßigungsaufrufe der schiitischen und sunnitischen religiösen Führer haben
bisher den Ausbruch eines offenen Bürgerkriegs zwischen diesen Konfessionen verhindern
können.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Die Volksgruppe der Kurdinnen und Kurden ist mithin nicht Zielscheibe, sondern landesweit
im Wesentlichen Zufallsopfer der Anschläge im Irak. Ausgehend davon ist die
Anschlagsdichte für Kurden realistischerweise wesentlich geringer anzusetzen, als es der
Maximalabschätzung des Senats mit 1:200 entspricht. Eine landesweite oder auf den
Zentralirak bezogene Gruppenverfolgung der Kurden als großer Bevölkerungsgruppe von 5
Millionen Menschen wird im Erkenntnismaterial soweit ersichtlich nicht angenommen.
Nach dem dargelegten Ergebnis der Prüfung des Senats besteht für den Kläger als
Gruppenmitglied der Kurden unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte landesweit
keine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Unabhängig von dieser landesweiten Betrachtung bejaht der Senat als selbstständige
Entscheidungsgrundlage auch die Voraussetzungen einer Fluchtalternative des Klägers in
den kurdisch verwalteten Nordirak, in dem seine Geburtsregion Sulaymania liegt.
Die Bejahung einer Fluchtalternative setzt nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Zurückkehrenden am erreichbaren Ort der
Fluchtalternative nach dem herabgestuften Prognosemaßstab hinreichend sicher vor
politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort nach dem allgemeinen Maßstab
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine unzumutbaren Nachteile drohen, die an
ihrem Herkunftsort so nicht bestünden.
BVerwG, zusammenfassend Beschluss vom 5.10.1999 - BVerwG 9 C 15.99 -.
Weiterhin muss dem Rückkehrer dort das wirtschaftliche Existenzminimum in dem Sinn
zustehen, dass er nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zum Lebensunterhalt
unbedingt Notwendige erlangen kann.
BVerwG, Beschluss vom 17.5.2006 – 1 B 101/05 -.
Diese Voraussetzungen sind hier insgesamt zu bejahen.
Die Sicherheitslage in dem kurdisch kontrollierten Nordirak ist nach der praktisch
einheitlichen Einschätzung im Erkenntnismaterial bezogen auf Anschläge besser als im Irak
insgesamt, insbesondere in Bagdad. Dies gilt zunächst nach der Einschätzung des
Auswärtigen Amtes.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Anschläge auf besonders gefährdete Personengruppen wie etwa Polizeirekruten finden
statt, insgesamt ist aber die Wahrscheinlichkeit, durch einen gegen Dritte gerichteten
Anschlag getötet zu werden, im Nordirak geringer.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Für die kurdisch verwalteten Städte Arbil und Sulaimaniya referiert das Auswärtige Amt für
das Jahr 2005 jeweils ein Attentat mit der Tötung von 50 beziehungsweise neun
Menschen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 17.
In dem hier maßgebenden kurdisch verwalteten Nordirak wird die Sicherheitslage auch im
kritischen Erkenntnismaterial als insgesamt stabil betrachtet.
Nach Einschätzung von UNHCR ist die allgemeine politische Situation im kurdischen
Nordirak durch ein gewisses Maß an Stabilität gekennzeichnet; es werden dort deutlich
weniger Gewalttaten verübt.
UNHCR, Position von September 2005; zu den stabileren Verhältnissen auch
UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Nach der Beurteilung von amnesty international ist die Sicherheitslage in den kurdischen
Gebieten im Vergleich zu anderen Landesteilen relativ stabil.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Nach Darlegung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist die Sicherheitslage im kurdisch
kontrollierten Nordirak mit Ausnahme von wenigen Anschlägen in Arbil und Dohuk stabil,
wenn auch nicht voraussehbar, und ein engmaschiges Sicherheitsnetz von etwa 80.000
kurdischen Milizionären gewährleistet dort die Sicherheit.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Diese Milizen sollen nicht aufgelöst, sondern sollen staatliche Sicherheitskräfte werden.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Schutz bereits von
nichtstaatlichen Organisationen ausgehen.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -, S. 6 des Juris-Ausdrucks.
Nach allem ist die Verfolgung der kurdischen Volksgruppe im kurdisch verwalteten und
durch kurdische Milizen gesicherten Nordteil des Landes unwahrscheinlich und zwar nach
dem Maßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit.
Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
Die hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers am Ort der Fluchtalternative im
Nordirak ist mithin uneingeschränkt zu bejahen.
Der kurdisch verwaltete Nordirak ist auch abgesehen von dem möglichen Landweg von
Bagdad aus unmittelbar - ohne Aufenthalt in Bagdad – auf dem Luftweg über Arbil (auch:
Erbil) seit September 2005 erreichbar.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, zu einer Flugverbindung von
Frankfurt nach Arbil/Nordirak, sowie zur Einreise durch die Türkei.
Damit lassen sich auch Bedenken von UNHCR gegen einen innerirakischen
Wohnsitzwechsel auf dem Landweg wegen der Sicherheitslage ausräumen.
Zu diesen Bedenken UNHCR, Position von September 2005.
Weiterhin muss auch das Existenzminimum am Ort der Fluchtalternative einhaltbar sein.
Diesen Gesichtspunkt stellt der Kläger in seinem erstinstanzlichen Vortrag in Frage. Er trägt
vor, es gelte der Grundsatz, dass Kurden im Nordirak nur dann über ein ausreichendes
Existenzminimum verfügen könnten, wenn sie an die dortige Clan-Gesellschaft familiär
angebunden seien. An einer solchen familiären oder sonstigen Bindung zum Nordirak fehle
es hier, und ihm nütze es deshalb wenig, dass er zu früheren Zeiten militärische Daten des
Regimes von Saddam Hussein an die Kurden verraten habe.
Das überzeugt so nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits nach den neuen
politischen Verhältnissen die Fluchtalternative eines Kurden aus dem Zentralirak in den
Nordirak bejaht einschließlich der Frage der Existenzsicherung, ohne dabei auf
Familienanbindung abzustellen.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -, dort mit Blick auf die Situation in
Flüchtlingslagern und die Möglichkeit, für arbeitsfähige Männer einen Job zu
bekommen.
Aus dem Erkenntnismaterial ergibt sich, dass für Rückkehrer sowohl die Aufnahme und
Versorgung durch die Familie als auch Parteiverbindungen von erheblichem Vorteil für die
die Existenzsicherung sind.
Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes können Rückkehrer im Irak auf Aufnahme
und Versorgung durch Familie oder Stammesstrukturen und Sippe zählen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR hält eine Einbindung in familiäre oder soziale Strukturen für erforderlich, allerdings
nach dem – strengeren - Maßstab einer vollständigen Eingliederung, der das Maß des
Existenzminimums übersteigt.
UNHCR, Position von September 2005.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe stellt auf mehrere Gesichtspunkte ab. Personen im
Nordirak bedürfen danach zur Existenzsicherung eines sozialen Netzes.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Personen ohne Parteiverbindungen haben Probleme bei der Eröffnung von Geschäften mit
der kurdischen Verwaltung.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Nach der Einschätzung von amnesty international sind die wirtschaftlichen
Existenzbedingungen im Nordirak nicht garantiert, vielmehr wird der Zugang zu großen
Teilen des Arbeitsmarktes durch persönliche oder familiäre Beziehungen erleichtert
beziehungsweise erst ermöglicht.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Daran gemessen mag der Kläger nach seinem Vortrag zwar keine gegenwärtigen
familiären Bindungen zum Nordirak haben, immerhin hat er aber bei einer
Gesamtbetrachtung eine Chance auf eine Arbeitsmöglichkeit, jedenfalls aber eine
Existenzmöglichkeit. Der Kläger war ursprünglich in der Region Sulaymania im Nordirak
beheimatet. Er kann seinen Geburtsort im Nordirak und damit ein gewisses Maß an
Zugehörigkeit zum Nordirak durch seinen Ausweis jederzeit beweisen. Zwar muss seine
vorgetragene Unterstützungstätigkeit für die kurdische Partei PUK, der auch der
Staatspräsident Talabani angehört, gänzlich außer Betracht bleiben, da sie von der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestritten worden ist und der plausible
Verfolgungsvortrag des Klägers jedenfalls nicht erwiesen ist. Eine Unterstellung zu Lasten
des Klägers scheidet aus.
Zugunsten des Klägers spricht aber weiter, dass der unstreitig erlernte Beruf eines
Kraftfahrzeug-Mechanikers wenn auch nach Anfangsschwierigkeiten eine nützliche Tätigkeit
ist und damit bei realistischer Betrachtung nach Anfangsschwierigkeiten eine Existenz
ermöglicht.
Vor allem muss mit Blick auf die Existenzsicherheit berücksichtigt werden, dass 96 % aller
irakischen Haushalte Lebensmittelhilfe beziehen.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, dort ohne eine
Einschränkung für den Nordirak; nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 29.6.2006 stammt ein wesentlicher Teil der Lebensmittelrationen, nämlich
für 60 % der Bevölkerung, aus einem Programm der Vereinten Nationen.
Nach der Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien ist im Nordirak
trotz einer prekären wirtschaftlichen Lage insgesamt mit einem Rutschen unterhalb des
Existenzminimums derzeit eher selten zu rechnen.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006.
Da der Kläger zumindest positive Gesichtspunkte für eine Berufstätigkeit aufzuweisen hat,
spricht kein vernünftiger Grund dafür, dass er entgegen der allgemeinen Lage im Nordirak
unter das Existenzminimum abrutschen wird. Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger
nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zum Lebensunterhalt unbedingt
Notwendige im Nordirak erlangen kann.
Weiterhin setzt die innerstaatliche Fluchtalternative nach der dargelegten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass dem Kläger an dem Ort der Fluchtalternative
keine anderen unzumutbaren Nachteile mit asylerheblicher Intensität drohen, die an seinem
Herkunftsort im Sinne des Ausreiseortes so nicht bestünden. Im Nordirak dürfen mithin
keine unzumutbaren Nachteile für den Kläger bestehen, die so in Bagdad nicht bestehen
würden. Auch dies ist zu bejahen.
Nach Einschätzung von UNHCR heben sich die Lebensbedingungen im Nordirak positiv
gegenüber denen im übrigen Staatsgebiet ab.
UNHCR, Position von Oktober 2004.
Das Auswärtige Amt kommt zu derselben Beurteilung wie UNHCR.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auch die Schweizerischen Flüchtlingshilfe zieht eine positive Gesamtbilanz für den Nordirak:
Die Sicherheitslage und sozioökonomische Situation im Nordirak stellen sich danach besser
dar als in den übrigen Landesteilen.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien würdigt einen Wechsel von dem
Zentralirak in den Nordirak insgesamt positiv.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006, dort
sogar für die hier nicht zur Entscheidung stehende sehr kleine Gruppe der
Mandäer.
Nach allem ist der Kläger bei einer Fluchtalternative in den Nordirak keinen unzumutbaren
Nachteilen ausgesetzt, denen er nicht bereits in seinem Ausreiseort Bagdad ausgesetzt
wäre.
Im Ergebnis sind damit alle Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative in den
kurdisch verwalteten Nordirak nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts zu
bejahen.
Im Rahmen der hier maßgebenden Prüfung der Widerrufsentscheidung ist der Kläger vor
erneuter Verfolgung landesweit aus denselben Verfolgungsgründen hinreichend sicher und
andersartige Verfolgungsmaßnahmen drohen ihm landesweit nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit; unabhängig davon besitzt er mit hinreichender Verfolgungssicherheit die
inländische Fluchtalternative in den Nordirak, die für ihn vorzugswürdig ist. Beide
Gesichtspunkte führen unabhängig voneinander zur Verneinung der asylerheblichen
Verfolgungsgefahr.
Dagegen kommt es, wie noch einmal hervorzuheben ist, nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hier nicht auf einen effektiven Schutz vor
allgemeinen Gefahren wie Krieg, Naturkatastrophen oder schlechte Wirtschaftslage oder
eine stabile Schutzmacht an.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; Beschluss vom 26.1.2006 – 1 B
135/05 -.
Der Untergrundkrieg des sunnitischen Widerstands steht damit dem Widerruf rechtlich
nicht entgegen.
Damit ist der materielle Teil des Widerrufstatbestandes des § 73 I 1 AsylVfG erfüllt.
Indessen muss in diesem Fall die materielle Ausnahmevorschrift des § 73 3 AsylVfG geprüft
werden, die nach der Normstruktur zu einem Absehen von dem Widerruf führt.
Vorausgesetzt wird dafür, dass sich der Ausländer
auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um
die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Inhaltlich entspricht diese deutsche Regelung der entsprechenden Ausnahmevorschrift für
den Widerruf in Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK, wonach der Widerruf auf einen Flüchtling keine
Anwendung findet,
der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen
kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt.
Dagegen enthält die als Auslegungsmaßstab zu beachtende Wegfallklausel in Art. 11 der
Europäischen Qualifikationsrichtlinie keine Ausnahmevorschrift von einem Widerruf. Diese
für den Flüchtling ungünstige europäische Regelung hat aber keinen entscheidenden
Einfluss auf die Auslegung der günstigeren deutschen Regelung, da die EU-Richtlinie nach
Art. 1 lediglich Mindestnormen zugunsten der Flüchtlinge enthält und die Mitgliedstaaten
nach Art. 3 der EU-Richtlinie grundsätzlich günstigere Normen zur Flüchtlingseigenschaft
beibehalten können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die dargelegte Ausnahmevorschrift in seinem Urteil vom
1.11.2005 - 1 C 21/04 - unter ausdrücklicher Beachtung des völkerrechtlichen
Zusammenhangs mit der Genfer Flüchtlingskonvention dahingehend ausgelegt, sie
enthalte eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft.
Sie schütze weder vor allgemeinen Gefahren noch könne sie nach allgemeinen
Zumutbarkeitskriterien ausgelegt werden. Vielmehr trage sie nach ihrer historischen
Entstehung der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders
schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hätten und denen es deshalb
selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar sei,
in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Bei der Schaffung von Art. 1 c Nr. 5 Satz 2
GFK hatten danach die beteiligten Staaten das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem
nationalsozialistischen Deutschland vor Augen gehabt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, Juris-Ausdruck, S. 12.
Der Senat stimmt dieser Rechtsprechung zu.
Dieser Auslegung haben sich sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als
auch das OVG Münster in neueren Entscheidungen angeschlossen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG
Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Auch Renner, den der Kläger für eine weiter gehende Auslegung im Sinne einer aktuellen
Existenzsicherung zitiert, handelt zwar eingehend die Auslegungsmöglichkeiten ab, schließt
sich aber abschließend der Auffassung an, es werde den besonderen Belastungen schwer
Verfolgter Rechnung getragen.
Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 73 AsylVfG, Rdnrn. 10 bis 12 sowie
abschließend Rdnr. 13.
Auch Marx stellt auf eine besonders schwere, nachhaltig wirkende Verfolgung ab und sieht
einen Unzumutbarkeitsfall etwa darin, dass der Verfolgte vor der Ausreise Jahre lang
inhaftiert gewesen und dadurch physisch zerstört ist.
Marx, Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 73 Rdnrn. 127 und 135.
Ein solch fortwirkend schweres Schicksal, insbesondere eine langjährige Inhaftierung, hat
der Kläger bei seiner Erstanhörung vom 13.12.1995 nicht vorgetragen und auch im
Verwaltungsgerichtsprozess einschließlich der mündlichen Verhandlung ein derartiges
Schicksal nicht behauptet.
Bei seiner Anhörung im Widerrufsverfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 29.9.2004
(Widerrufsakte Bl. 13/14) die Anwendung dieser Vorschrift auf sich bejaht und dazu die
Rechtsmeinung zugrunde gelegt, es genüge, wenn dem früher Verfolgten nach
langjährigem Aufenthalt in Deutschland eine Rückkehr in das Heimatland aus aktuellen
Gründen der wirtschaftlichen Existenzsicherung nicht mehr zugemutet werden könne.
Soweit er für seine Auffassung die Kommentierung von Renner in Anspruch nimmt, trifft
dies wie dargelegt nicht zu. Entscheidend ist aber, dass die Auslegung des Klägers der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sinn der Ausnahmevorschrift eindeutig
widerspricht. Nach der Ausnahmevorschrift kommt es nicht auf allgemeine
Zumutbarkeitskriterien an wie hier den geltend gemachten langen Aufenthalt in
Deutschland und auf Existenzsicherungsprobleme. Die Ausnahmevorschrift greift zu seinen
Gunsten nicht ein. Mithin ist ohne Ermessensspielraum nach § 73 I 1 AsylVfG der Widerruf
zwingend auszusprechen.
Materiell ist der Widerrufsbescheid nach dem Prüfungsergebnis des Senats rechtmäßig.
Die angefochtene Widerrufsentscheidung des Bundesamts ist auch in
verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Ob der Widerruf unverzüglich erfolgt ist, wie § 73 I 1 AsylVfG es verlangt, bedarf keiner
Entscheidung, da das Gebot des unverzüglichen Widerrufs ausschließlich öffentliche
Interessen schützt, so dass ein Verstoß hiergegen keine subjektiven Rechte des
betroffenen Ausländers verletzen kann.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A
3590/05.A -.
Unabhängig davon war das Abwarten des Bundesamtes von rund anderthalb Jahren nach
dem Kriegsende sinnvoll, um den Machtwechsel im Irak als hinreichend gefestigt zu
beurteilen, und deshalb auch noch unverzüglich.
Weiterhin ist aus dem mit Wirkung vom 1.1.2005 eingeführten mehrstufigen
Prüfungsverfahren nach § 73 II a AsylVfG kein Rechtsfehler herzuleiten. § 73 II a Satz 1
AsylVfG lautet:
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine
Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von 3 Jahren
nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (gemeint ist die
Anerkennungsentscheidung).
Bei der neu eingeführten Dreijahresfrist handelt es sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts um einen in die Zukunft gerichteten Prüfungsauftrag an das
Bundesamt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom
4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Wegen der Zukunftsgerichtetheit des Prüfungsauftrags hat eine Prüfung vorhandener
Anerkennungsfälle spätestens bis zum 1.1.2008 zu erfolgen.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Der hier zur Prüfung anstehende Widerrufsbescheid der Flüchtlingsanerkennung von 1996
ist am 19.10.2004 ergangen und damit noch vor dem Inkrafttreten des gesetzgeberischen
Prüfungsauftrags am 1.1.2005. An einer rückwirkenden Einführung des Verfahrens durch
eine entsprechende Übergangsvorschrift fehlt es hier.
BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 1 C 21/04 -.
Damit ist die dreijährige Prüfungsfrist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob verwaltungsverfahrensrechtlich die Jahresfrist
nach § 49 II 2, § 48 IV VwVfG auch bei Widerrufsverfügungen nach § 73 I 1 VwVfG zu
beachten ist.
Offen gelassen in dem Urteil des BVerwG vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
Denn die Jahresfrist beginnt frühestens nach Anhörung des Klägers mit einer
angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen, und zwar mit dem behördlichen
Anhörungsschreiben.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
Danach ist die Einjahresfrist, sofern sie anwendbar ist, hier eingehalten. Die
Anhörungsverfügung der Behörde datiert vom 2.9.2004 (Widerrufsakte Bl. 7) und der
Widerrufsbescheid erging am 19.10.2004 (Widerrufsakte Bl. 18).
Nach dem Prüfungsergebnis des Senats ist mithin der Widerrufsbescheid weder
materiellrechtlich noch verfahrensrechtlich zu beanstanden. Er ist insgesamt rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der als Hauptantrag gestellte Aufhebungsantrag des Klägers hat mithin auch im Rahmen
des Berufungsverfahrens keinen Erfolg.
II.
Auch hinsichtlich des Hilfsantrags hat die Berufung keinen Erfolg.
Der Kläger hat nicht den gegen die Beklagte hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses mit Blick auf konkrete
Gefahren nach § 60 II bis VII AufenthG.
Der Kläger ist weder der konkreten Gefahr der Folter (§ 60 II AufenthG) noch der
Todesstrafe (§ 60 III AufenthG) oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
(§ 60 V AufenthG) ausgesetzt.
Der vom Gesetzgeber verwendete Maßstab der konkreten Gefahr (vgl. § 60 II, 60 VII 1
AufenthG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltsgleichen
Vorgängervorschrift des § 53 AuslG bereits geklärt. Danach ist für die Feststellung der
Gefahr der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgebend, ohne eine
Herabstufung für Vorverfolgte, da die Gefahren hier außerhalb des
Verfolgungstatbestandes betrachtet werden.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324-330.
Einzubeziehen in die Gefahr sind nunmehr auch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 I
4 c AufenthG. Die Einbeziehung nichtstaatlicher Akteure auch in konkrete Gefahren nach §
60 II ff. AufenthG ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der deutschen gesetzlichen
Regelung. Indessen folgt sie aus der für die Auslegung zu beachtenden Vorwirkung von Art.
6 der europäischen Qualifikationsrichtlinie, der die Einbeziehung der nichtstaatlichen
Akteure gleichmäßig sowohl für die Verfolgung als auch für den ernsthaften Schaden und
mit Letzterem die konkrete Gefahr im Sinne des deutschen Rechts fordert.
So überzeugend Renner, § 60 AufenthG Rdnr. 36; offen gelassen im Urteil des
VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
Dem Kläger droht hier weder von staatlicher noch von nichtstaatlicher Seite die konkrete
Gefahr der Folter. Der Senat hat bereits im Rahmen des Widerrufssachverhalts dargelegt,
dass der Kläger hinreichend sicher ist vor individuellen Racheakten mit Blick auf seine
indirekte Unterstützung der kurdischen Kämpfe im Jahr 1995; dies gilt erst recht für einen
zugespitzten Racheakt in Form der Folter, für den sich eine konkrete Gefahr – mit überdies
beachtlicher Wahrscheinlichkeit - nicht herleiten lässt. Das Gleiche gilt für die konkrete
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
Für die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe durch staatliche oder nichtstaatliche
Akteure fehlt es gänzlich an einem Anhaltspunkt; der Kläger hat die Gefahr der Todesstrafe
auch selbst nicht behauptet.
Sodann fehlt es an der zwischen den Beteiligten streitigen allgemeinen Extremgefahr nach
§ 60 VII AufenthG.
Der Kläger stützt sich in seiner Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung
auf eine extreme allgemeine Gefährdungslage im Irak. Er beruft sich dabei insbesondere
auf die landesweite Gefahr von Terroranschlägen auf die Zivilbevölkerung; gehe man davon
aus, dass sich der Irak im Bürgerkrieg befinde oder jedenfalls ein Krieg von niedriger
Intensität stattfinde, müsse man auch vom Bestehen einer extremen allgemeinen
Gefährdungslage im Sinne von § 60 VII AufenthG ausgehen.
Mit Blick auf die vorgetragene landesweite Extremgefahr hat der Kläger keinen Anspruch
auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Anwendung des
§ 60 VII AufenthG.
§ 60 VII 2 AufenthG verweist für Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine
Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist, auf einen allgemeinen ausländerbehördlichen
Abschiebungsstopp nach § 60 a I 1 AufenthG als Schutz des Ausländers. Dies führt aber
hier nicht weiter, da nach der Auskunft des Saarländischen Innenministeriums vom
26.5.2006 (Gerichtsakte Bl. 104) im Saarland derzeit keine behördliche Regelung zur
Aussetzung von Abschiebungen in den Irak besteht. Die in anderen Bundesländern
bestehenden Abschiebestoppregelungen beruhen nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass bis vor kurzem die Flugverbindungen
unterbrochen waren und noch derzeit kein Rücknahmeabkommen mit dem Irak besteht.
BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.09 -.
Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Ausländern vor Extremgefahren ist in der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Eingehend Urteil des BVerwG vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379,
384 bis 386, dort für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 53 VI AuslG.
Nach dieser Rechtsprechung kommt es sowohl auf die rechtliche als auch die tatsächliche
Schutzbedürftigkeit des Ausländers an.
Was zunächst die Frage der rechtlichen Schutzbedürftigkeit angeht, ist eine
verfassungskonforme Anwendung des § 60 VII AufenthG nur dann geboten, wenn der
einzelne Asylbewerber sonst schutzlos bliebe. Ein Schutz vor einer extremen Gefahrenlage
kann zum einen durch einen allgemein ausländerbehördlichen Abschiebungsstopp im Sinne
einer Duldung bestehen, an dem es aber hier im Saarland fehlt. Es genügt aber nach dieser
Rechtsprechung auch ein anderer gleichwertiger Schutztitel vor Abschiebung, wenn dieser
tatsächlich besteht. So genügt es, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen
Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder mindestens einer Duldung
ist, die vom Asylverfahren unabhängig erteilt worden ist. Ein solcher Aufenthaltstitel muss
indessen bestehen, nicht genügend sind unentschiedene Duldungsansprüche. Davon
ausgehend lässt der VGH Baden-Württemberg eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem
Recht zum Schutz des Ausländers genügen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, der aber
diesen Schutz in bedenklicher Weise sogar auf eine widerrufene
Aufenthaltserlaubnis wegen des Suspensiveffekts erstreckt, was der vom
Bundesverwaltungsgericht verworfenen Schwebelage entspricht.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger besitzt nach der Ausländerakte seit dem
18.11.2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ursprünglich nach § 35 AuslG, nach
neuem Recht nach § 26 AufenthG. Darüber hinaus hat die Ausländerbehörde, die
Landeshauptstadt A-Stadt, bereits mit Schreiben vom 2.9.2004 in Kenntnis des
Widerrufverfahrens erklärt, es sei auch bei einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
momentan nicht mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen. Angesichts der
langjährigen Integration des Klägers in Deutschland ist dies auch vernünftig. Mithin ist der
Kläger derzeit noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wie die Stadt A-Stadt nochmals
mit Schreiben vom 13.9.2006 bestätigt hat, und damit nicht schutzlos.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Anspruch auf
Feststellung des Abschiebungshindernisses der Extremgefahr nur dann Erfolg, wenn
rechtliche und tatsächliche Schutzbedürftigkeit vorliegt.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 - 385.
Das Gericht ist nicht gehindert im Sinne selbständiger Entscheidungsgrundlagen
festzustellen, dass unabhängig voneinander hinreichender rechtlicher Schutz vor
Abschiebung vorhanden ist und eine extreme Gefahrenlage nicht besteht.
So ist das OVG Münster vorgegangen in seinem Urteil vom 4.4.2006 - 9 A
3590/05.A -.
So liegt der Fall hier. Zum einen besitzt der Kläger wie dargelegt einen unwiderrufenen
Schutztitel. Zum anderen ist aber auch eine Extremgefahr im Irak zu verneinen.
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Bei der erforderlichen Prüfung einer Extremgefahr ist zunächst der Prognosemaßstab
klarzustellen. Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der
allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der auch bei
Vorverfolgung nicht herabgestuft wird.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
Inhaltlich hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Rechtsbegriff
der Extremgefahr mit der Formulierung geprägt, es müsse vermieden werden, dass der
Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder
schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - BVerwG 1 C 27.03 -; BVerwG, Urteil vom
12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -; BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG
9 B 617.98 -; BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -; BVerwG,
Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 -
BVerwG 9 C 9.95 -.
In zeitlicher Hinsicht muss sich die Extremgefahr nicht sofort nach Rückkehr in den
Heimatstaat, sondern bald verwirklichen.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -.
Im Gegensatz zu der sicher verständlichen – in der mündlichen Verhandlung erörterten -
Rechtsansicht des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die
Extremgefahr nicht bereits an die Existenz eines Bürgerkriegs geknüpft, sondern an
qualifizierte Voraussetzungen. Folglich würde die vom Kläger erstrebte Bejahung eines
Bürgerkriegs nicht schon die Extremgefahr begründen. Auch das vom Senat bejahte
Vorliegen eines Untergrundkriegs begründet nicht automatisch eine Extremgefahr.
In den beurteilten Bürgerkriegsfällen hat das Bundesverwaltungsgericht die Extremgefahr
konkret dann bejaht, wenn die Bürgerkriegskämpfe bereits am Ankunftsort stattfinden und
sich der Ausländer ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes
mithin nicht entziehen kann.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -; BVerwG, Urteil vom
2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
So hat das Bundesverwaltungsgericht die konkrete Bürgerkriegssituation in Afghanistan im
Jahr 1995 als Extremgefahr für Rückkehrer anerkannt. Dort war eine Abschiebung nur über
den Flughafen Kabul möglich, der Bürgerkrieg tobte aber nach den seinerzeitigen
Tatsachenfeststellungen hauptsächlich im Bereich dieser Stadt, die größere Teile der
Bevölkerung bereits wegen der unerträglichen Lebensverhältnisse verlassen hatten.
BVerwG, Urteil vom 17.1.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
Eine Extremgefahr hat das Bundesverwaltungsgericht weiter für die konkrete
Bürgerkriegssituation 1997 in Somalia bejaht. Dort kam nur eine Abschiebung über den
Flughafen in Mogadischu in Betracht. Nach den zugrunde liegenden
Tatsachenfeststellungen wäre der dortige Kläger bei einer Abschiebung über den Flughafen
von Mogadischu in die dort besonders heftigen Kämpfe hineingeraten; er wäre sehenden
Auges der extremen Gefahr ausgesetzt worden, entweder am Flughafen sofort getötet
oder schwer verletzt zu werden oder in Mogadischu an Hunger oder Krankheit zu sterben,
ohne überhaupt noch sichere Landesteile erreichen zu können.
BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzend zu der
Bürgerkriegsrechtsprechung in zwei Afghanistan betreffenden Fällen eine Extremgefahr
bejaht, da der Ausländer dort dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert worden wäre.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 - sowie Urteil vom
12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, wobei im letzteren Fall die Gefahr eines
sicheren Hungertodes zwar bejaht wurde, die dortige Klägerin aber
anderweitigen Abschiebungsschutz besaß.
Bezogen auf Armenien hat das Bundesverwaltungsgericht eine Extremgefahr verneint,
wenn eine katastrophale wirtschaftliche und soziale Situation mit Obdachlosigkeit,
Unterernährung und unzureichender medizinischer Versorgung vorliegt, den Rückkehrer
aber nicht der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen alsbald nach seiner Ankunft
erwarten.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
Auch desolate hygienische Verhältnisse und ein praktisch kaum leistungsfähiges
Gesundheitssystem in Angola mit hoher statistischer Kindersterblichkeit reichen als
Extremgefahr nicht aus, soweit die betroffenen Rückkehrer nicht nach tragfähiger
Feststellung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert werden.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -.
Weiterhin begründen besondere existenzielle Schwierigkeiten in Nigeria für eine allein
stehende Mutter keine Extremgefahr, solange die Klägerin nicht gleichsam sehenden
Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 -.
Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung zu Bürgerkriegs- und Hungerfällen ist die
landesweite Situation im Irak mit Blick auf eine allgemeine Extremgefahr im Einzelnen zu
würdigen.
würdigen.
Auszugehen ist nach praktisch allgemeiner Ansicht von einer instabilen, manchmal
eskalierenden Sicherheitslage mit täglich etwa 100 terroristischen Anschlägen.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 29.6.2006 im Sinne eines Tiefpunkts der Sicherheitslage;
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort betreffend die
allgemeine Sicherheitslage; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom
31.1.2005, dort zur allgemeinen Sicherheitslage; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; UNHCR, Hinweise von April 2005;
sowie UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006; zum bewaffneten
Widerstand auch Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des
irakischen Widerstands; zur Gewaltwelle gegen Zivilisten NZZ vom 6.6.2006,
Seite 1.
Der Kläger sieht die Situation übereinstimmend mit einer dargelegten Äußerung des
Politikers Allawi vom 19.3.2006 im Deutschlandfunk so, dass sich das Land im Bürgerkrieg
befinde, zumindest aber ein Krieg von niedriger Intensität stattfinde. Der seinerzeitige
Interimsministerpräsident Allawi war am 17.4.2005 selbst einem Attentat nur knapp
entgangen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Die Situation im Irak würdigt der Senat nicht als einen offenen Bürgerkrieg, sondern einen
Untergrundkrieg durch tägliche Bombenanschläge. Er kommt damit der Beurteilung des
Klägers nahe.
Die nichtstaatlichen Akteure bleiben im Verborgenen; ein Bürgerkrieg mit offenen
Frontlinien besteht nicht. Das Erkenntnismaterial ist – auch mit Blick auf kritische
Organisationen – zurückhaltend und nimmt einen offenen Bürgerkrieg derzeit nicht an.
Das Auswärtige Amt kommt der Auffassung des Klägers wie der Senat nahe. Es verneint
einen offenen Bürgerkrieg, sieht aber eine Annäherung an offene bürgerkriegsähnliche
Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen und sunnitischen Konfessionen im
Anschluss an den Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 19/20.
UNHCR sieht einen teilweise gewaltsam ausgetragenen Machtkampf im Irak.
UNHCR, Hinweise von April 2005; ähnlich Hintergrundinformation vom
5.7.2006.
Auch amnesty international spricht von einem teilweise gewaltsamen ausgetragenen
Machtkampf und in einer neueren Beurteilung zurückhaltend von der anhaltend unsicheren
Lage.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; sowie zur neueren
Beurteilung amnesty international, Jahresbericht 2006.
Das Deutsche Orient-Institut sieht die Sicherheitslage im Sinne eines Untergrundkampfes.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Dies spricht für die vom Senat vorgenommene Einordnung als Untergrundkrieg.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe würdigt die Sicherheitslage dahingehend, der
bewaffnete Widerstand versuche unvermindert, den politischen Wiederaufbau mit Bomben-
und Mordkampagnen zu hintertreiben und alle Aktivitäten zur Anstachelung eines offenen
Bürgerkrieges hielten an.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bedeutet, dass die Gefahr eines
offenen Bürgerkrieges gesehen, ein tatsächlicher offener Bürgerkrieg aber nicht
angenommen wird.
Der bewaffnete Widerstand im Irak ist seit der von ihm verlorenen Schlacht um Falludscha
im November 2004 zu dem Ergebnis gekommen, dass er angesichts der Übermacht der
US-Truppen nicht mehr bestimmte Gebiete verteidigen kann, vielmehr soll mit einer
flexiblen Taktik der Anschläge der Wiederaufbau des Landes nachhaltig gestört werden.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstandes.
In Falludscha kam es im Frühjahr und im Herbst 2004 zu offenen Kämpfen zwischen den
US-Streitkräften und den Aufständischen; im November 2004 floh ein Großteil der
Zivilbevölkerung der 250.000 Einwohner von Falludscha.
Auswärtiges Amt, Lagebericht 24.11.2005.
Für die dargelegte Situation in Falludscha selbst waren die qualifizierten Voraussetzungen
einer bürgerkriegsbezogenen Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Die Kämpfe hatten nämlich ein Ausmaß erreicht, dass
größere Teile der Bevölkerung die Stadt verlassen mussten.
Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.
Die dargelegten seinerzeitigen Verhältnisse in Falludscha 2004 entsprechen aber nicht der
jetzigen landesweiten Gewaltsituation im Irak, insbesondere nicht bei einer Betrachtung des
Luftweges an den Ankunftsorten, der 5-Millionen-Stadt Bagdad in Zentralirak oder der
Stadt Arbil (Erbil) im kurdisch verwalteten Nordirak. Insgesamt sind ausgedehnte offene
Kampfhandlungen zwischenzeitlich landesweit zurückgegangen.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; zum Kampf des
Widerstandes im Verborgenen OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A
10795/05.OVG; vgl. noch zu einem Luftangriff auf die sunnitische Hochburg al-
Ramadi amnesty international, Jahresbericht 2006.
Ungeachtet der täglichen Bombenanschläge gerade auch in schiitischen Stadtvierteln ist in
Bagdad nach Auswertung des Erkenntnismaterials klar erkennbar nicht eine Lage
entstanden, in der größere Teile der Bevölkerung die 5-Millionen-Stadt verlassen haben. Es
kann also nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr nach Bagdad eine Irakerin oder
einen Iraker sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
überliefern würde. Dies gilt, wie ausdrücklich klarzustellen ist, nach der eindeutigen
Gefahrenformel unabhängig davon, ob ein Bürgerkrieg, eine bürgerkriegsähnliche Situation
oder wie hier ein Untergrundkrieg von dem Gericht angenommen wird.
Hinzu kommt, dass Bagdad nicht die einzige Einreisemöglichkeit ist und für Kurden sich eine
Einreise in den Irak wie dargelegt auf dem Luftweg über Arbil (Erbil) anbietet. Nach der
Einschätzung von amnesty international ist die Sicherheitslage in den kurdischen Gebieten
im Nordirak im Vergleich zu anderen Landesteilen relativ stabil.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Nach Darlegung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist die Sicherheitslage im kurdisch
kontrollierten Nordirak stabil, wenn auch nicht voraussehbar, und ein engmaschiges
Sicherheitsnetz von etwa 80.000 kurdischen Milizionären gewährleistet dort die Sicherheit.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Sicherheitslage in dem kurdisch
kontrollierten Nordirak besser bezogen auf Anschläge als im Irak insgesamt, insbesondere
in Bagdad.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Zu nennenswerten offenen Kämpfen im Nordirak kommt es nach dem Erkenntnismaterial
nicht.
Auch amnesty international berichtet im Jahresbericht 2006 von
Menschenrechtsverletzungen im Nordirak, aber nicht durch offene Kämpfe.
Insgesamt besteht landesweit keine Lage im Irak, die den Rückkehrer bereits am
Ankunftsort in Bagdad oder im nordirakischen Arbil (Erbil) in heftige Kämpfe verwickeln
würde, was im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Bürgerkriegssituationen eine allgemeine Extremgefahr bedeuten würde.
Mit Blick auf die allgemeine Extremgefahr sind nochmals die täglich etwa 100
Bombenanschläge landesweit im Irak zu würdigen. Sie stellen eine enorme allgemeine
Bedrohung da.
So ausdrücklich Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 18.
Der Kläger beruft sich mit Blick auf die Extremgefahr auf das Urteil des VG Sigmaringen
vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -. Das VG Sigmaringen hat sich in diesem Urteil zwar
nicht unmittelbar mit der Extremgefahr befasst, aber im Rahmen der Prüfung eines
Widerrufsbescheides eine realistische Gefahr von Terroranschlägen festgestellt.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005, Seite 9 des amtl. Umdrucks.
Das VG Sigmaringen geht wie der Senat ebenfalls von einer Größenordnung von mehreren
Tausend Menschen aus, die bei Anschlägen ums Leben gekommen sind. Es setzt diese
Zahlen aber nicht in Beziehung zu der irakischen Gesamtbevölkerung von rund 27 Millionen
Menschen. Ungeachtet der Furchtbarkeit der Anschläge im Einzelfall kommt es aber im
Rahmen der Extremgefahr wiederum auf die Anschlagsdichte an.
Zutreffend OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Nach den konkreten Zahlen von amnesty international werden die zivilen Opfer der
Anschläge zwischen 21.239 und 24.106 geschätzt.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auf der Grundlage der Höchstzahl von 24.106 Opfern beträgt die Anschlagsdichte mithin
rund 1:1100. Geht man von der – pauschalen – noch höheren Zahl von Opfern unter den
Zivilisten von äußerstenfalls 100.000 aus, die das Auswärtige Amt wiedergibt,
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005,
ergibt sich landesweit äußerstenfalls eine Verletzungsgefahr durch die Anschläge von
1:270. Damit lässt sich aber nicht - zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - feststellen,
ein einzelner Rückkehrer werde alsbald sehenden Auges dem Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert.
Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für
Reisende. Der Kläger hat sich mit dem VG Sigmaringen darauf berufen, das Auswärtige
Amt habe seine Reisewarnung vom 29.7.2005 auf die Anschlagsopfer sowie die
Entführungen gestützt.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -, Seite 9 des amtl.
Umdrucks.
In einer solchen Warnung für Touristen und Geschäftsreisende liegt kein
Wertungswiderspruch zur Verneinung einer Extremgefahr. Die Warnungen enthalten keine
verbindliche Regelung im Sinne eines Schutzes der Menschenwürde, sondern eine
unverbindliche Information. Ein Informationsbedürfnis besteht schon wesentlich früher als
erst bei einer Situation, in der Reisende sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert
werden. Die Schwelle für eine Reisewarnung ist wesentlich niedriger und bedeutet als
solche keine Extremgefahr.
Auch die mit dem Untergrundkrieg einhergehende angespannte Versorgungslage
einschließlich der medizinischen Versorgung im Irak führt nicht zur Bejahung einer
Extremgefahr, zumal keine Hungergefahr besteht.
Die Versorgungslage im Irak ist zwar angespannt.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 29.6.2006; zur prekären wirtschaftlichen Lage auch
Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Indessen beziehen 96 % aller irakischen Haushalte Lebensmittelhilfe.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Für eine extreme Verknappung der Lebensmittel oder gar eine Hungerkatastrophe oder
eine Wasserkatastrophe fehlt jeder Anhaltspunkt.
Schon mit Blick auf die bestehende Lebensmittelhilfe kann realistischerweise nicht
angenommen werden, der Kläger würde im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nach seiner Rückkehr dem baldigen sicheren Hungertod
ausgesetzt. Selbst eine katastrophale wirtschaftliche Situation mit Obdachlosigkeit und
Unterernährung bedeutet dann keine Extremgefahr, wenn Rückkehrer nicht dem baldigen
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
Auch mit Blick auf die medizinische Versorgung ist eine allgemeine Extremgefahr zu
verneinen. Die medizinische Versorgung ist allerdings angespannt.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 9.6.2006 und vom 24.11.2005.
Die Situation im Gesundheitswesen wird als extrem schwierig angesehen.
Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 4.2.2006.
Nach der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das irakische
Gesundheitssystem schlechter als vor dem Krieg, bedarf dringend der Erneuerung,
indessen ist die medizinische Grundversorgung zumeist gewährleistet.
So der zusammengefasste Inhalt der Position der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 9.6.2004 sowie des Updates der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 15.6.2005.
Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Extremgefahr
begründen eine unzureichende medizinische Versorgung und eine kaum leistungsfähige
Gesundheitsversorgung nicht bereits eine allgemeine Extremgefahr.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, zu Armenien sowie
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -, zu einer kaum
leistungsfähigen Gesundheitsversorgung in Angola mit desolaten hygienischen
Verhältnissen.
Auch bei einer Gesamtwürdigung der sozioökonomischen Situation des Iraks
vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Abschnitt
sozioökonomische Situation, Seite 11/12
ist ungeachtet der unzulänglichen Sicherheits- und Versorgungssituation nicht eine
allgemeine Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
dem Ausmaß zu bejahen, dass ein Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem
baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Mithin ist im Irak
der Tatbestand einer allgemeinen Extremgefahr zu verneinen.
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; sowie bereits
BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
Nach dem vom Senat gefundenen Gesamtergebnis bleiben Hauptantrag und Hilfsantrag
des Klägers erfolglos; die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 154 II VwGO.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor.