Urteil des OVG Saarland vom 12.01.2010

OVG Saarlouis: schkg, beratungsstelle, zuwendung, anspruch auf bewilligung, familie, sport, diplom, anerkennung, sicherstellung, verwaltungskosten

OVG Saarlouis Urteil vom 12.1.2010, 3 A 276/09
Förderung einer Schwangeren- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SchKG vermittelt dem Träger einer Schwangeren- und
anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle unmittelbar einen Förderanspruch in
Höhe von mindestens 80 % seiner tatsächlichen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten,
soweit diese notwendig sind.
2. Die Anerkennung der Kosten für eine Verwaltungskraft zur Entlastung und
Unterstützung der Beratungsfachkraft als notwendig und damit als förderungsfähig setzt
voraus, dass die Beschäftigung der Verwaltungskraft erforderlich ist, um eine
ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der Schwangeren- und anerkannten
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu gewährleisten.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten für das Jahr 2006 eine weitere Förderung der von
ihm in H betriebenen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.
Die seit 1997 unbefristet nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz anerkannte
Beratungsstelle des Klägers ist personell mit einer Diplom-Sozialarbeiterin als
Beratungsfachkraft im Umfang einer halben Vollzeitstelle sowie einer Verwaltungskraft im
Umfang einer viertel Vollzeitstelle ausgestattet. Neben der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatung führt der Kläger in seiner Beratungsstelle in H mit der
entsprechenden personellen Ausstattung auch Sozial- und allgemeine Lebensberatung
durch.
Mit Schreiben vom 29.9.2005 beantragte der Kläger beim damaligen Ministerium für
Inneres, Familie, Frauen und Sport für das Jahr 2006 die Gewährung eines
Landeszuschusses für die Finanzierung der voraussichtlich insgesamt 49.700,-- EUR
betragenden Personal- und Sachkosten der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Höhe von mindestens 80 % der tatsächlichen
Kosten. Dem Antrag beigefügt war der Haushaltsplan der Beratungsstelle für das Jahr
2006, der unter anderem in dem Haushaltstitel „Personalkosten Fachpersonal und
Verwaltung“ Fachpersonalkosten in Höhe von 29.200,-- EUR und Personalkosten
Verwaltung in Höhe von 10.900,-- EUR sowie in dem Haushaltstitel „Verwaltungskosten
der Sozial- und Lebensberatungsstelle“ Ausgaben in Höhe von insgesamt 9.600,-- EUR
auswies. In seinem Antragsschreiben wies der Kläger darauf hin, dass nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2003 (3 C 26.02) anerkannte
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden
Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich seien, nach § 4 Abs. 2
SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen
Personal- und Sachkosten durch den Staat hätten, und erläuterte im Weiteren die seiner
Beratungsstelle zur Verfügung stehende personelle Ausstattung. Danach seien in der
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung eine in Vergütungsgruppe BAT IV a
eingruppierte Diplom-Sozialarbeiterin mit 19,25 Stunden sowie eine nach BAT VI b
vergütete Verwaltungskraft mit 9,625 Stunden tätig.
Auf diesen Antrag bewilligte das damalige Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und
Sport dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 27.1.2006 für den Zeitraum vom 1.1.
bis 30.6.2006 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 14.445,-- EUR und setzte
die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf 18.056,25 EUR fest. Zur Erläuterung wurde
ausgeführt, die Zuwendung werde zweckgebunden für die Finanzierung der anerkannten
Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle in H als Festbetragsfinanzierung gewährt
und betrage 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Für die Berechnung der
Zuwendung wurden unter Zugrundelegung der nach Ziffer 3.3 bis 3.5 der geltenden
Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz als Personalkosten eine Pauschale für eine halbe
Beratungskraft in Höhe von 23.343,-- EUR sowie eine Verwaltungskraftpauschale von
8.934,50 EUR festgesetzt. Als Sachkosten wurde eine Sachkostenpauschale für die
Beratungskraft in Höhe von 3.835,-- EUR anerkannt, so dass sich als zuwendungsfähige
Gesamtkosten für ein Jahr 36.112,50 EUR ergaben und dementsprechend die
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für ein halbes Jahr auf 18.056,25 EUR festgesetzt
wurden. Des Weiteren wurde in dem Zuwendungsbescheid darauf hingewiesen, dass die
Bewilligung der Zuwendung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften zur
Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz erfolge, damit trotz der seinerzeitigen Umstellung der
Förderkonditionen und deren rückwirkender Festlegung zum 1.1.2006 in entsprechenden,
noch nicht abgeschlossenen Gesetzesvorhaben Teilbeträge gezahlt werden könnten. Nach
Inkrafttreten des im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ausführungsgesetzes zum
Schwangerschaftskonfliktgesetz und der darauf beruhenden Förderverordnung werde auf
dieser Grundlage in einem Folgebescheid endgültig über die Höhe der Zuwendung
rückwirkend ab 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 entschieden.
Gegen den am 2.2.2006 abgesandten Bescheid richtet sich die am 3.3.2006 unter dem
Aktenzeichen 1 K 25/06 erhobene Klage, mit der der Kläger über die bewilligte Zuwendung
in Höhe von 14.445,-- EUR hinaus zunächst eine weitere nicht rückzahlbare Zuwendung in
Höhe von 5.435,-- EUR begehrt hat.
Mit weiterem Zuwendungsbescheid vom 5.7.2006 bewilligte das frühere Ministerium für
Inneres, Familien, Frauen und Sport - wiederum ausgehend von zuwendungsfähigen
Gesamtkosten für ein Jahr in Höhe von 36.112,50 EUR - dem Kläger für den Zeitraum vom
1.7. bis 30.9.2006 entsprechend den rechtlichen Vorgaben in dem Zuwendungsbescheid
vom 27.1.2006 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 7.222,50 EUR.
Mit seiner gegen diesen am 12.7.2006 abgesandten Bescheid am 16.8.2006 unter dem
Aktenzeichen 1 K 69/06 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Bewilligung einer
weiteren nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von 2.717,50 EUR nebst 8 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit verfolgt.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
vom 12.7.2006 (Amtsbl. S. 1578) sowie der Verordnung über die Förderung der
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 14.9.2006 -
Förderverordnung - (Amtsbl. S. 1707) bewilligte das frühere Ministerium für Inneres,
Familie, Frauen und Sport mit Zuwendungsbescheid vom 28.9.2006 dem Kläger für das
gesamte Haushaltsjahr 2006 nunmehr eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von
29.580,-- EUR als höchstmöglichen Förderbetrag und hob zugleich die
Zuwendungsbescheide vom 27.1.2006 und 5.7.2006 auf. Die zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben wurden ausgehend von anerkannten Personalkosten für eine halbe
Beratungskraft in Höhe von 26.500,-- EUR sowie für eine Verwaltungskraft in Höhe einer
Pauschale von 6.500,-- EUR und einer Sachkostenpauschale in Höhe von 15 % der
Personalkosten für eine Beratungsfachkraft, die mit 3.975,-- EUR beziffert wurde, auf
36.975,-- EUR festgesetzt, woraus sich der bewilligte Förderbetrag in Höhe von 80 % der
zuwendungsfähigen Gesamtkosten errechnet. Des Weiteren war in dem Bescheid
ausgeführt, dass die Zuwendung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 als
Festbetragsfinanzierung gewährt werde und zweckgebunden für die Finanzierung der
anerkannten Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle in H sei. Der Mittelabruf sei
befristet bis zum 30.11.2006 und der Verwendungsnachweis für die Förderung im Jahr
2006 bis 31.3.2007 zu führen.
Gegen diesen am 2.10.2006 abgesandten und dem Kläger am 6.10.2006 zugegangenen
Bescheid hat der Kläger am 6.11.2006 unter dem Aktenzeichen 1 K 93/06 Klage wegen
der Bewilligung einer weiteren nicht rückzahlbaren Zuwendung für den Zeitraum vom 1.10.
bis 31.12.2006 in Höhe von 2.545,-- EUR nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit erhoben.
Gleichzeitig reduzierte der Kläger infolge der auf 36.975,-- EUR erhöhten Festsetzung der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in dem Zuwendungsbescheid vom 28.9.2006 die
Hauptforderung in den gegen die Zuwendungsbescheide vom 27.1.2006 und 5.7.2006
gerichteten Klageverfahren auf 5.090,-- EUR - 1 K 25/06 - bzw. 2.545,-- EUR - 1 K 69/06 -
und erklärte die Klagen hinsichtlich der darüber hinausgehend geltend gemachten Beträge
für erledigt.
Mit Schreiben vom 29.3.2007 legte der Kläger dem früheren Ministerium für Inneres,
Familie, Frauen und Sport den Verwendungsnachweis für die Förderung der von ihm in H
betriebenen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle im Jahr 2006 vor,
in dem die Gesamteinnahmen mit 36.364,25 EUR und die Summe der Gesamtausgaben
mit 46.824,85 EUR beziffert worden waren. Beigefügt war dem Verwendungsnachweis
der Rechnungsabschluss für das Jahr 2006, der u.a. in dem Haushaltstitel „Personalkosten
Fachpersonal und Verwaltung“ nunmehr Fachpersonalkosten in Höhe von 27.771,17 EUR
und Personalkosten Verwaltung in Höhe von 10.679,43 EUR sowie in dem Haushaltstitel
„Verwaltungskosten der Sozial- und Lebensberatungsstelle“ Ausgaben in Höhe von
insgesamt 8.374,25 EUR auswies. Zur Erläuterung wurde in dem Schreiben ausgeführt, in
dem Verwendungsnachweis seien lediglich die Einnahmen und Ausgaben für die
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfasst, die Teil der umfassenderen Arbeit der
Sozial- und Lebensberatung in H sei. Die Personalkosten seien in der tatsächlichen Höhe für
0,5 Stellen Fachpersonal und 0,25 Stellen Verwaltung angesetzt. Bei den Sachkosten
werde davon ausgegangen, dass 50 % der Sachkosten der Beratungsstelle insgesamt auf
den Bereich der Schwangerschaftskonfliktberatung entfielen.
Unter Bezugnahme auf den vorgelegten Verwendungsnachweis reduzierte der Kläger
ausgehend von Gesamtausgaben in Höhe von 46.824,85 EUR und unter Berücksichtigung
des insgesamt bewilligten Förderbetrages in Höhe von 29.580,-- EUR sowie eines in dem
Jahresabschluss 2006 als Einnahme ausgewiesenen Erstattungsbetrages in Höhe von
238,78 EUR am 11.6.2007 erneut die weitergehend geltend gemachten Förderbeträge für
den Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.6.2006 auf 3.820,55 EUR sowie für die Zeiträume
vom 1.7. bis zum 30.9.2006 und vom 1.10. bis zum 31.12.2006 auf jeweils 1.910,28
EUR.
Mit Wirkung vom 3.9.2007 ist das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im
Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen
und Sport als Beklagter getreten.
Mit Beschluss vom 27.9.2007 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren 1 K 25/06, 1 K
69/06 und 1 K 93/06 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 K 25/06
verbunden.
Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Klagen darauf berufen, dass ihm nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2003 (3 C 26.02) ein unmittelbarer
Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und
Sachkosten für die vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport anerkannte
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle durch den Staat zustehe. Die ihm gewährte
Zuwendung in Höhe von 29.580,-- EUR bleibe hinter der Vorgabe des
Bundesverwaltungsgerichts zurück. Die in der Förderverordnung für die Berechnung der
notwendigen Personal- und Sachkosten festgelegten Pauschalbeträge entsprächen der
Höhe nach nicht dem ihm zustehenden Anspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG. Die
pauschalierend festgesetzten Durchschnittswerte für die Personalkosten seien
insbesondere wegen des angelegten Maßstabs eines zu niedrigen Durchschnittsalters zu
gering bemessen. Unter Anwendung der bis zum 31.12.2005 geltenden
Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz seien zudem je Vollzeitberatungskraft eine
Verwaltungskraft im Umfang einer halben Stelle als zuwendungsfähig anerkannt worden.
Dass nunmehr lediglich noch eine drittel Stelle einer Verwaltungskraft je Beratungskraft in
Vollzeit gefördert werde, begegne erheblichen Bedenken, da der Umfang der
Verwaltungsaufgaben nicht gesunken sei. Zur Gewährleistung einer unverzüglichen
Beratung leiste die Verwaltungskraft einen erheblichen Beitrag, indem sie bei der
Durchführung der Beratungsgespräche der Beratungsfachkraft unterstützend zur Seite
stehe und ihr beispielsweise geeignetes Informationsmaterial zusammenstelle und die
benötigten Antragsvordrucke heraussuche. Sie verwalte die Stiftungsgelder und sei für die
Verbuchung der Gelder, die Prüfung der Einzelverwendungsnachweise sowie die Erstellung
des Gesamtverwendungsnachweises für das Land zuständig. Zudem führe sie Telefonate,
fertige Kopien an und erledige den Postein- und -ausgang. Dadurch werde die
Beratungsfachkraft von Verwaltungstätigkeiten entlastet, so dass die Beratung weiterer
ratsuchender Schwangeren zeitnäher erfolgen könne. Die Inanspruchnahme der
Beratungsstelle, die in der bestehenden personellen Besetzung von dem Beklagten durch
Bescheid vom 18.12.1997 anerkannt worden sei, könne in dieser Hinsicht kein Maßstab
sein. Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz hätten die Länder ein ausreichendes
plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Die Vorhaltung eines § 9
Nr. 1 SchKG entsprechenden Personalbestandes einer erforderlichen Beratungsstelle
müsse der Staat selbst dann fördern, wenn wegen unzureichender Nachfrage aus welchen
Gründen auch immer die Beratungskapazitäten nicht ausgeschöpft würden. Ungeachtet
dessen, dass die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gegenüber
der Sozial- und Lebensberatungsstelle vergleichsweise geringere Fallzahlen aufweise,
erfordere die Schwangerenberatung in der Regel einen wesentlich höheren zeitlichen
Aufwand als die Sozial- und Lebensberatung. Die geforderte ganztägige Erreichbarkeit der
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle könne nur über die
Stellenkombination der Sozial- und Lebensberatungsstelle sowie die Beschäftigung einer
Verwaltungskraft gewährleistet werden. Die Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle verfüge über einen Büroraum, ein
Beratungszimmer sowie eine Teeküche und zwei Toiletten, die auch von der Sozial- und
Lebensberatungsstelle genutzt würden. Bei den insoweit in Ansatz gebrachten Miet- und
Nebenkosten handele es sich um 50 % der für diese Räume angefallenen Kosten. Diese
Kostenverteilung sei sachgemäß, da die Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle verpflichtet sei, an mehreren Wochentagen
regelmäßige Beratungszeiten anzubieten, und von Montag bis Freitag fernmündlich
erreichbar sein müsse. Die Verteilung der Sachkosten orientiere sich zudem an der
Aufgabenverteilung der für die Beratungsarbeit eingesetzten Fachkraft, die mit 50 v.H.
ihrer Tätigkeit der Schwangerschaftskonfliktberatung zuzuordnen sei und mit den übrigen
50 v.H. die Aufgaben der Sozial- und Lebensberatung wahrnehme. Die Sachausgaben
selbst würden nunmehr lediglich noch pauschal mit 15 % der als zuwendungsfähig
anerkannten Personalausgaben für Beratungsfachkräfte und damit völlig losgelöst von den
tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Aufgrund der unzureichenden Zuwendung
durch den Beklagten müssten letztlich über 36 % der notwendigen Sach- und
Personalkosten der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle selbst getragen werden.
Der Kläger, der zuletzt die Bruttoaufwendungen für die Beratungsfachkraft (bezogen auf
eine volle Stelle) mit 55.230,27 EUR sowie für die Verwaltungskraft (bezogen auf eine
halbe Stelle) mit 21.254,20 EUR beziffert hat, was bezogen auf eine halbe Stelle der
Beratungsfachkraft 27.615,14 EUR bzw. eine viertel Stelle der Verwaltungskraft
10.627,10 EUR entspricht, hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung dessen Zuwendungsbescheides
vom 28.9.2006 zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2006 über
die mit diesem Bescheid festgesetzte Zuwendung hinaus weitere
7.522,17 EUR zu bewilligen, und den Beklagten zu verurteilen, an ihn
8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 3.3.2006 aus 3.761,09
EUR und ab dem 16.8.2006 und 6.11.2006 aus je weiteren
1.880,54 EUR zu zahlen.
Der damalige Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, mit der dem Kläger bewilligten Zuwendung sei er der
gesetzlichen Pflicht zur Förderung von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und
Sachkosten der erforderlichen Beratungsstelle gerecht geworden. Die Erstattung von 80 %
der anerkannten Personal- und Sachkosten nach Förderpauschalen stehe mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Eine individuelle Behandlung
der Förderanträge sei nicht geboten. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Förderverordnung würden
die Kosten für Beratungskräfte analog einer Eingruppierung bis zu BAT IV a als notwendig
angesehen. In dieser Vergütungsgruppe seien berufserfahrene Diplom-Sozialpädagogen
und Diplom-Sozialarbeiter, die als fachlich qualifiziertes Personal im Sinne von § 9 SchKG
sowie § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
anzusehen seien, in der Regel eingruppiert. Die Festsetzung des entsprechenden
Pauschalbetrages sei nachvollziehbar und gerechtfertigt, zumal andere Bundesländer bei
den anerkennungsfähigen Personalkosten der Beratungskräfte lediglich die
Vergütungsgruppe BAT IV b zugrunde legen würden. Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der
Förderverordnung für die Anerkennung der Personalausgaben für eine Verwaltungskraft
maßgebende Eingruppierung bis zu BAT VI sei ebenfalls gerechtfertigt, da reine
Verwaltungstätigkeiten maximal nach dieser Vergütungsgruppe entlohnt würden. Die
Förderung mittels Pauschalbeträgen beinhalte zudem für den Förderungsempfänger und
die Landesverwaltung eine Verwaltungsvereinfachung. Nur durch die pauschalierten
Fördersätze sei außerdem zu gewährleisten, dass die Beratungsstellen entsprechend den
Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung handelten und auf
dieser Grundlage auch gefördert würden.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.4.2008 ergangenem Urteil hat das
Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich einer Teilforderung in Höhe von 3.175,33 EUR
eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen heißt es, soweit die Klageforderung im Verlauf des
gerichtlichen Verfahrens reduziert worden sei, sei das Verfahren einzustellen gewesen. Die
danach verbliebene zulässige Verpflichtungsklage sei unbegründet, da dem Kläger für das
Kalenderjahr 2006 kein Anspruch auf eine weitere Zuwendung über die bereits gewährte in
Höhe von insgesamt 29.580,-- EUR hinaus zustehe. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2
SchKG hätten die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots erforderlichen
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche
Förderung der Personal- und Sachkosten, wobei die nähere Ausgestaltung gemäß § 4 Abs.
3 SchKG dem Landesrecht überlassen bleibe. Hinsichtlich des Umfangs einer
angemessenen öffentlichen Förderung im Sinne von § 4 Abs. 2 SchKG habe das
Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 3.7.2003 (3 C
26.02) dargelegt, dass anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur
Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen
erforderlich seien, einen Rechtsanspruch auf mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal-
und Sachkosten durch den Staat hätten. Entsprechend der aufgrund der Ermächtigung in §
8 des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 12.7.2006
erlassenen Förderverordnung seien ausgehend von Jahreswerten von 53.000,-- EUR für die
Beratungsfachkraft bzw. 39.000,-- EUR für eine Verwaltungskraft die zuwendungsfähigen
Kosten für das Kalenderjahr 2006 pauschalierend auf insgesamt 36.975,-- EUR festgesetzt
und dem Kläger davon der Betrag von 29.580,-- EUR als Zuwendung bewilligt worden. Dies
entspreche 80 % der zuwendungsfähigen Kosten. Eine höhere Zuwendung lasse die
Förderverordnung nicht zu. Die Frage, ob die Förderverordnung selbst mangels
ausreichender Bestimmtheit von Umfang und Höhe der Zuwendung rechtswidrig sei,
bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Selbst bei Annahme einer unzureichenden
landesrechtlichen Ausführungsregelung verbliebe dem Kläger nämlich der sich aus § 4 Abs.
2 SchKG ergebende unmittelbare Anspruch auf Förderung. Auch danach stehe dem Kläger
jedoch kein weitergehender Anspruch gegenüber dem Beklagten zu, da ihm für das Jahr
2006 in Übereinstimmung mit der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts mindestens
80 % seiner notwendigen Personal- und Sachkosten erstattet worden seien. Die vom
Kläger geltend gemachten Personal- und Sachkosten könnten nicht in vollem Umfang als
notwendig anerkannt werden. Da sich der Begriff der Personalkosten i.S.v. § 4 Abs. 2
SchKG allein auf die Kosten des die Beratung unmittelbar durchführenden Personals
beziehe, seien die vom Kläger zuletzt in Höhe von 10.627,10 EUR geltend gemachten
Personalkosten der Verwaltungskraft entsprechend den Kosten für das Reinigungspersonal
den Sachkosten zuzurechnen. Da eine Schwangeren- und
den Sachkosten zuzurechnen. Da eine Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aber nicht stets eine Verwaltungskraft vorhalten
müsse, sei allenfalls nützlichen Tätigkeiten der Verwaltungskraft, die zu einer Ausweitung
der Beratungstätigkeit im engeren Sinne der Beraterin führten, die Notwendigkeit
zuzusprechen. Bei der Beratungsstelle des Klägers sei wegen der geringen Fallzahl die
Nützlichkeit einer Verwaltungskraft und damit die Notwendigkeit dieser Kosten
ausgeschlossen. Ausgehend von durchschnittlich jährlich 42,6 Fällen in dem Zeitraum von
2003 bis 2007 entfalle nicht einmal auf jede Kalenderwoche eine Beratung. Dies bleibe
weit hinter den Fallzahlen anderer Beratungsstellen im Saarland zurück. Es sei daher weder
aus qualitativen noch aus quantitativen Gründen nützlich bzw. notwendig, der klägerischen
Beraterin eine Verwaltungskraft in dem geltend gemachten Umfang einer viertel Stelle zur
Seite zu stellen. Es liege auf der Hand, dass der Umfang des erforderlichen Personals durch
den Umfang der anfallenden Beratungstätigkeit bestimmt werde. Entsprechendes gelte
auch für die notwendigen Sachkosten. Erweise sich eine geringe Nachfrage über Jahre als
stabil, rechtfertigten auf den Umfang der Nachfrage keine Rücksicht nehmenden
Sachkosten nicht die Belastung der öffentlichen Hand unmittelbar aus § 4 Abs. 2 SchKG.
Seien danach von den zuletzt geltend gemachten Gesamtausgaben in Höhe von
46.377,71 EUR die darin mit 10.627,43 EUR enthaltenen Kosten der Verwaltungskraft in
Abzug zu bringen und so Ausgaben von 35.750,28 EUR zu berücksichtigen, entspreche ein
Förderanspruch von 80 % 28.600,22 EUR. Da bereits 29.580,-- EUR bewilligt seien,
ergebe sich kein weitergehender Anspruch des Klägers. Ein solcher ergebe sich auch nicht,
wenn man als entscheidend für die Anerkennung der Beratungsstelle an sich mit einer
halben Stelle einer Beraterin auf die Verflechtung der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatung mit der allgemeinen Lebensberatung des Klägers
abstellte. Nach Abzug der von dem Kläger zuletzt für die Beratungskraft geltend
gemachten Personalkosten in Höhe von 27.615,14 EUR von den insgesamt 36.975,-- EUR
betragenden förderfähigen Ausgaben verbliebe ein auf die Sachkosten unter Einbeziehung
der Personalkosten einer Verwaltungskraft entfallender Anteil von 9.359,86 EUR. Dieser
geförderte Sachkostenanteil entspreche rund einem Viertel aller Sachaufwendungen und
sei damit angemessen, da der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beratungsstelle nicht auf der
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung liege.
Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Kläger am 6.5.2008 zugestellt
worden. In seiner am 4.6.2008 eingelegten und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 4.8.2008 begründeten Berufung bekräftigt der Kläger seine
Auffassung, dass die ihm vom Beklagten gewährte Zuwendung der Höhe nach nicht dem
ihm zustehenden Anspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG entspricht. In unzulässiger Weise habe
das Verwaltungsgericht eigene Maßstäbe für die Förderung von Beratungsstellen
aufgestellt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SchKG bestimme, dass die Beratungsstellen
Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten
hätten. Von notwendigen Personal- und Sachkosten sei insoweit keine Rede.
Unverständlich sei, dass das Verwaltungsgericht die Personalausgaben für die
Verwaltungskraft zu den Sachkosten rechne. Weder der Gesetzesbegründung zum
Schwangerschaftskonfliktgesetz noch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei
zu entnehmen, dass sich der Begriff der Personalkosten allein auf die Kosten des die
Beratung unmittelbar durchführenden Personals beziehe. Dass die Kosten einer
Verwaltungskraft zu den Personalausgaben zu rechnen sei, ergebe sich ausdrücklich aus
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 der Förderverordnung, in der zwischen Personalausgaben für
die Beratungstätigkeit und Personalausgaben für eine Verwaltungskraft sowie
Sachausgaben unterschieden werde. Mit der Beurteilung, dass das Vorhalten einer
Verwaltungskraft in einer Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nicht
zwingend erforderlich sei und deren Aufgaben von den Beraterinnen selbst ausgeführt
werden könnten, überschreite das Verwaltungsgericht die ihm insoweit gesetzten Grenzen.
Die Notwendigkeit einer Verwaltungskraft sei durch die Aufnahme in die Förderverordnung
anerkannt worden. Da der Beklagte selbst davon ausgehe, dass eine ordnungsgemäße
Beratung nur durch das Vorhalten einer Verwaltungskraft erfolgen könne, sei auch der
Hinweis auf andere landesrechtliche Regelungen „unbehelflich“. Dass die Beratungsstelle
nur eine geringe Zahl von Beratungsfällen vorweisen könne, sei unerheblich. Die Vorhaltung
eines § 9 Nr. 1 SchKG entsprechenden Personalbestandes müsse auch dann gefördert
werden, wenn wegen unzureichender Nachfrage die Beratungskapazitäten nicht
ausgeschöpft würden. Der in § 6 Abs. 1 SchKG festgeschriebene Gesetzesauftrag, dass
eine ratsuchende Schwangere unverzüglich zu beraten sei, erfordere die Tätigkeit einer
Verwaltungskraft, die neben Telefondienst und Terminvereinbarungen auch für erste
Informationen, etwa über die Antragstellung bei der Bundesstiftung „Mutter und Kind -
Schutz des ungeborenen Lebens“, zuständig sei. Zudem überwache sie das Konto, buche
die Belege und tätige Überweisungen. Angesichts dessen, dass sich die Beratungsfälle der
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle auf durchschnittlich 42,6 Fälle
und damit auf 24 % der gesamten Beratungsstelle beliefen, sei die Geltendmachung von
Kosten im Umfang einer viertel Stelle einer Verwaltungskraft nicht unbillig. Nicht
unangemessen sei auch die Geltendmachung von 50 % der Sachkosten, zumal die
tatsächlichen Sachkosten unabhängig von der Inanspruchnahme der Beratungsstelle
anfielen. Im Übrigen sei von einer Rechtswidrigkeit der Förderverordnung auszugehen.
Aufgrund der Bezugnahme auf eine nicht veröffentlichte Lohntabelle liege ein Verstoß
gegen das Rechtsstaatsprinzip vor. Zudem verstoße die Förderverordnung gegen § 4 Abs.
2 SchKG. Von einer angemessenen öffentlichen Förderung der Personal- und Sachkosten
könne bei einer pauschalierten Berechnung der notwendigen Personal- und Sachkosten
ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse keine Rede sein.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 25.4.2008 - 1 K 25/06 - und in Abänderung des
Zuwendungsbescheides vom 28.9.2006 den Beklagten zu
verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2006 über die mit diesem
Bescheid festgesetzte Zuwendung hinaus eine weitere Zuwendung in
Höhe von 7.522,17 EUR zu bewilligen, und den Beklagten zu
verurteilen, an ihn 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 3.3.2006
aus 3.761,09 EUR und ab 16.8.2006 und 6.11.2006 aus je weiteren
1.880,54 EUR zu zahlen.
Der Beklagte, auf den in Folge der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten
Landesbehörden durch den Ministerpräsidenten des Saarlandes vom 10.11.2009 (Amtsbl.
S. 1830) die Zuständigkeit für die Förderung von Schwangeren - und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen übergegangen ist, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass sich
aus § 4 Abs. 2 SchKG keine Verpflichtung ergebe, die Ausgaben der Beratungsstellen für
Verwaltungskräfte in Abhängigkeit von der Anzahl der Beratungskräfte zu bezuschussen.
Dementsprechend würden auch in einigen Ländern nur die Ausgaben für Beratungskräfte
erstattet und die Kosten für Verwaltungskräfte nicht gefördert. Auch die sich aus § 6 Abs.
1 SchKG ergebende Verpflichtung einer unverzüglichen Beratung einer ratsuchenden
Schwangeren erfordere nicht zwingend den Einsatz von Verwaltungskräften. Die von einer
Verwaltungskraft ausgeübten Tätigkeiten wie Telefondienst, Terminvereinbarungen oder
Kontoüberwachung könnten auch von den Beraterinnen wahrgenommen werden. Die
umfassende Vorhaltepflicht des Staates beziehe sich nur auf den Personalbestand einer
erforderlichen Beratungsstelle. Im Falle einer sich über längere Zeit als stabil erweisenden
unzureichenden Nachfrage könne sich sowohl die Frage nach der Erforderlichkeit der
Beratungsstelle als auch die nach ihrer personellen Überbesetzung stellen. Sofern der
staatliche Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Vorhaltung eines ausreichenden Angebots
wohnortnaher Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung erfüllt
werde, bestehe keine Verpflichtung, alle vorhandenen Beratungsstellen dauerhaft
unabhängig von ihrer Inanspruchnahme zu fördern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2
Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Vorab ist festzustellen, dass sich die Klage und damit auch die Berufung nicht mehr gegen
das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur, sondern gegen das Ministerium für
Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport richtet. Der Übergang der behördlichen
Zuständigkeiten für Familienförderung sowie familienpolitische Leistungen und damit auch
für die Förderung von Schwangeren- und anerkannten
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen auf das Ministerium für Arbeit, Familie,
Prävention, Soziales und Sport nach Ziff. 7.02 und 7.03 der Bekanntmachung des
Ministerpräsidenten des Saarlandes vom 10.11.2009 (Amtsbl. S. 1830) über die
Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden hat zu einem gesetzlichen Parteiwechsel
gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. ZPO geführt
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2.11.1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE
44, 148.
Die gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 VwGO zulässige Berufung ist nicht
begründet.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers auf
Verpflichtung des Beklagten, ihm für das Kalenderjahr 2006 über die mit
Zuwendungsbescheid vom 28.9.2006 gewährte Zuwendung in Höhe von 29.580,-- EUR
hinaus eine weitere Zuwendung in Höhe von 7.522,17 EUR zu bewilligen, abgewiesen
wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Der Kläger hat für das Kalenderjahr 2006 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
Bewilligung einer weiteren nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von 7.522,17 EUR (§
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein solcher Anspruch kann zunächst nicht auf die zur Durchführung des rückwirkend zum
1.1.2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 12.7.2006 (Amtsbl. S. 1578) im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen erlassenen Verordnung des früheren Ministeriums für
Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 14.6.2006 - Förderverordnung - (Amtsbl. S. 1707)
über die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
gestützt werden. Die nach der Förderverordnung höchstmögliche Förderung wurde dem
Kläger - wie im Folgenden dargelegt wird - bereits bewilligt:
Nach § 2 Satz 2 der Förderverordnung werden die für die Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen freier Träger notwendigen Personal- und
Sachkosten im Umfang von 80 % gefördert. Die Förderung wird gemäß § 4 Abs. 1 der
Förderverordnung im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines
nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Nach Abs. 2 der letztgenannten Vorschrift sind
zuwendungsfähige Ausgaben die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Trägers, wobei als
notwendig im Sinne des § 2 der Förderverordnung und damit zuwendungsfähig je
Vollzeitstelle anerkannt werden:
1. bei den Personalausgaben für die Beratungstätigkeit analog einer
Eingruppierung bis zu BAT IV a entsprechend der Übersicht über die
Bezüge der Beamten, die Vergütung der Angestellten und Löhne der
Arbeiter (Personalkostentabelle des Landes), die jährlich vom für
Finanzen zuständigen Ministerium herausgegeben wird (Jahreswert
2005: 53.000 Euro);
2. bei den Personalausgaben für eine Verwaltungskraft entsprechend
der Personalkostentabelle des Landes analog einer Eingruppierung bis
zu BAT VI (Jahreswert 2005: 39.000 Euro). Bei Beratungsstellen, die
mindestens drei vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte bzw. eine
entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften vorhalten, die zur
Sicherstellung des Mindestversorgungsschlüssels erforderlich sind,
wird maximal eine vollzeitbeschäftigte Verwaltungskraft gefördert.
Bei Beratungsstellen mit weniger als drei Beratungsfachkräften wird
anteilig eine drittel Stelle einer Verwaltungskraft pro geförderter
vollzeitbeschäftigter Beratungsfachkraft bzw. einer entsprechenden
Anzahl von Teilzeitkräften gefördert;
3. bei den Sachausgaben pauschal mit 15 % der als
zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben für
Beratungsfachkräfte.
Nach § 4 Abs. 3 der Förderverordnung erhöhen sich die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der
Förderverordnung genannten Beträge für Personal- und Sachausgaben in den folgenden
Jahren in Anlehnung an die vereinbarten Tarifverträge der Länder unter Zugrundelegung der
jeweils geltenden Personalkostentabelle des Landes (Satz 1); entsprechend erfolgt eine
Reduzierung der in § 4 Abs. 2 der Förderverordnung genannten Beträge bei Kürzungen
durch die Tarifverträge (Satz 2).
Auf dieser Grundlage betragen, ausgehend von dem nach der Personalkostentabelle des
Landes auch für 2006 festgelegten Jahreswert von 53.000,-- EUR für eine
Beratungsfachkraft, die bei der personell mit einer in Vergütungsgruppe BAT IV a
eingruppierten Diplom-Sozialarbeiterin im Umfang einer halben Vollzeitstelle betriebenen
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in H als
zuwendungsfähig anzuerkennenden Personalausgaben für die Beratungstätigkeit für das
Kalenderjahr 2006 26.500,-- EUR. Für die mit einer viertel Stelle dort eingesetzte
Verwaltungskraft sind als Personalausgaben 6.500,-- EUR in Ansatz zu bringen, da bei
Beratungsstellen mit weniger als drei Beratungsfachkräften anteilig eine drittel Stelle einer
Verwaltungskraft pro geförderter vollzeitbeschäftigter Beratungsfachkraft gefördert wird,
was bei einer halben Stelle einer Beratungsfachkraft der Förderung einer sechstel Stelle
einer mit 39.000,-- EUR geförderten vollzeitbeschäftigten Verwaltungskraft entspricht.
Rechnet man die zuwendungsfähigen Sachausgaben, die pauschal mit 15 % der als
zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben für Beratungsfachkräfte, also vorliegend
mit 3.975,-- EUR zu veranschlagen sind, ergibt sich ein Gesamtbetrag zuwendungsfähiger
Ausgaben für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von 36.975,-- EUR. Daraus errechnet sich
ausgehend von einer Förderung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in einem
Umfang von 80 % ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung eines nicht rückzahlbaren
Zuschusses in Höhe von 29.580,-- EUR, der mit dem angegriffenen Zuwendungsbescheid
vom 28.9.2006 vollumfänglich zuerkannt worden ist.
Vermag die Förderverordnung danach dem Kläger einen weitergehenden Förderanspruch
nicht zu vermitteln, kann entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts
dahinstehen, ob die Förderverordnung wegen der Verweisung in ihrem § 4 Abs. 2 Nr. 1 und
2 auf eine jedenfalls für das Kalenderjahr 2006 nicht allgemein zugänglich gemachte
Personalkostentabelle des Landes gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende
Erfordernis ausreichender Bestimmtheit verstößt. Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung
der Frage, ob die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Förderverordnung auf der Grundlage von
Pauschalbeträgen erfolgende Förderung der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen freier Träger der von § 4 Abs. 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes - SchKG - vom 27.7.1992 (BGBl. I, S. 1398), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26.8.2009 (BGBl. I, S. 2990), geforderten angemessenen
öffentlichen Förderung der diesen entstandenen Personal- und Sachkosten gerecht wird.
Soweit es nämlich an den rechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 2 SchKG genügenden
landesrechtlichen Regelungen fehlen sollte, würde sich der Förderanspruch unmittelbar
nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2 SchKG richten, die das jeweilige Land selbst zu einer
angemessenen Förderung der Personal- und Sachkosten von Schwangeren- und
anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen verpflichtet. Die genannte Norm
begründet bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen unabhängig davon, ob der
Landesgesetzgeber von dem Regelungsvorbehalt des § 4 Abs. 3 SchKG in rechtmäßiger
Weise Gebrauch gemacht hat oder nicht, einen strikten Rechtsanspruch auf angemessene
öffentliche Förderung
vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE
118, 289, und vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, NJW 2004, 3727,
sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -, NJW 2009, 1016.
Auch unmittelbar aus § 4 Abs. 2 SchKG lässt sich aber ein über die bereits gewährte
Zuwendung in Höhe von 29.580,- EUR hinausgehender Förderanspruch des Klägers nicht
herleiten.
Nach dieser Vorschrift haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach
den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene
Förderung der Personal- und Sachkosten. Die beiden in Bezug genommenen Vorschriften
verpflichten die Länder, ein ausreichendes Beratungsangebot sowohl für die allgemeine
Beratung in Sexual- und Schwangerschaftsfragen (§ 2 SchKG) als auch für die
Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 8 SchKG) sicherzustellen. Deren Förderung dient
dabei der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben. Vor diesem
Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. Urteile vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, a.a.O., und vom 3.7.2003
- 3 C 26.02 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -,
a.a.O.,
im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 2 SchKG angemessen und auch verfassungsrechtlich
geboten die Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten
durch den Staat. Dieser Förderumfang folgt daraus, dass der Begriff der „Förderung“ zwar
nach seinem allgemeinen Wortverständnis keine volle Kostenübernahme erfordert. Der
Träger einer Schwangeren- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
muss vielmehr einen Teil der ihm entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten. Da
die Sicherstellung des Beratungsangebotes allerdings eine Pflichtaufgabe der Länder ist, die
auch bei Einschaltung freier Beratungsträger die volle Verantwortung für das
Beratungsgeschehen behalten, muss die staatliche Förderung aber einen ganz erheblichen
Anteil der anfallenden Personal- und Sachkosten abdecken. Nur so kann die gesetzlich
vorgeschriebene Pluralität wohnortnaher Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatung gesichert werden. Dies gilt umso mehr, als
insbesondere die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 Abs. 4 SchKG unentgeltlich
erfolgt und die freien Träger von Beratungsstellen daher grundsätzlich keine Möglichkeit
haben, anderweitig Kostenersatz zu erlangen. Lediglich zur Verhinderung von Missbrauch
und wegen des eigenständigen Interesses der Träger an der Beratung kann ein spürbarer
Eigenanteil von bis zu 20 % gefordert werden
so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O..
Der danach im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als angemessen
anzusehende Fördersatz in Höhe von mindestens 80 % ist allerdings durch den Maßstab
der Notwendigkeit der Personal- und Sachkosten eingeschränkt. Dieser Maßstab wird
konkretisiert durch die sich aus § 9 Nr. 1 SchKG ergebenden Anforderungen an die
personelle Ausstattung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Danach darf eine
solche Beratungsstelle unter anderem nur anerkannt werden, wenn sie zur Durchführung
der Schwangerschaftskonfliktberatung über hinreichend persönlich und fachlich
qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt. Überschreitet das in einer
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle vorhandene Personal der Zahl nach diese Grenze,
braucht der Staat dafür nicht aufzukommen
vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O..
Gleiches hat zu gelten, wenn der Träger der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
höher qualifiziertes Personal beschäftigt, da es sich insoweit nicht mehr um im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 2 SchKG notwendige
Personalkosten handelt. Die Förderfähigkeit tatsächlich gezahlter Personalkosten ist in der
Weise begrenzt, dass sich diese nach der Höhe der üblicherweise an ausreichend fachlich
qualifiziertes Personal zu zahlenden Vergütung richtet. Die Förderung einer höheren als der
üblicherweise gezahlten Vergütung für entsprechend fachlich qualifiziertes Personal kann
von einem freien Beratungsträger nicht beansprucht werden.
Davon ausgehend bestehen bereits an der Notwendigkeit der von dem Kläger für die in
seiner in H betriebenen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle im
Umfang einer halben Vollzeitstelle beschäftigte und seinerzeit nach BAT IV a entlohnte
Diplom-Sozialarbeiterin geltend gemachten Personalkosten in Höhe von 27.615,14 EUR
Bedenken. Zwar weisen insbesondere Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Sozialarbeiter
die für die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung vorausgesetzte fachliche
Qualifikation auf
vgl. dazu auch § 6 Abs. 3 Nr. 4 der Förderverordnung, nach der
Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter oder gleichwertige
Abschlüsse als Beratungsfachkräfte gelten.
Nach der Anlage 1 a zum früheren, seit dem 1.11.2006 durch den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abgelösten Bundesangestelltentarif - BAT - waren in
die Vergütungsgruppe BAT IV a allerdings nur solche Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert, deren Tätigkeit sich
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe
16 herausgehoben hatte. In der letztgenannten Fallgruppe waren die Sozialarbeiter und
Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert,
die demgegenüber lediglich schwierige Tätigkeiten ausübten. Der Schluss, dass es sich bei
der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung um im tariflichen Sinne
besonders schwierige Tätigkeiten mit der zwangsläufigen Folge einer Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe BAT IV a handelte, erscheint ungeachtet dessen, dass berufserfahrene
Diplom-Sozialarbeiter und Diplom-Sozialpädagogen als fachlich qualifiziertes Personal im
Sinne von § 9 Nr. 1 SchKG auch nach der Auffassung des Beklagten üblicherweise nach
dieser Vergütungsgruppe entlohnt wurden, nicht zwingend. So hat etwa das
Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 12.12.2002
- 17 (8) Sa 1275/02 -, zitiert nach juris,
die Eingruppierung einer Sozialpädagogin, die in zwei Beratungsstellen für
Schwangerschaftskonflikte und Familienplanung tätig war, in die Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 16 des an den Bundesangestelltentarif angelehnten Tarifvertrages über die
Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) als rechtmäßig angesehen, und auch das
Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 9.12.2005
sieht in seinem § 7 Abs. 1 Satz 1 nach wie vor lediglich eine Förderung einer
vollzeitbeschäftigten Beratungskraft in Höhe von 80 % des Personalkostenbetrages für
Angestellte der Vergütungsgruppe IV b im öffentlichen Dienst vor. Die sich danach stellende
Frage der Notwendigkeit der von dem Kläger geltend gemachten Personalkosten für die
nach Vergütungsgruppe BAT IV a entlohnte Beratungsfachkraft bedarf vorliegend
gleichwohl keiner abschließenden Entscheidung.
Auch ohne Rücksicht hierauf erweist sich die dem Kläger für die Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in H gewährte Förderung in Höhe von insgesamt
29.580,-- EUR im Ergebnis als angemessen im Sinne von § 4 Abs. 2 SchKG. Denn
jedenfalls die von ihm ebenfalls geltend gemachten Kosten für die dort im Umfang einer
viertel Vollzeitstelle beschäftigte Verwaltungskraft können nicht als förderungsfähig
anerkannt werden. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendige Kosten der Beratungsstelle.
Der Förderanspruch nach § 4 Abs. 2 SchKG bezieht sich auf die durch die erforderliche
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung entstehenden Personal- und
Sachkosten. Zu diesen Kosten der Beratung gehören auch die Verwaltungskosten des
freien Trägers. Damit sind diejenigen Kosten gemeint, die durch Verwaltungstätigkeiten
entstehen, die aufgrund der Durchführung der eigentlichen Beratungsaufgabe verursacht
werden. Soweit für den Kläger daher neben den Kosten für das unmittelbar zur
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung eingesetzte Personal weitere Kosten
für die mit der Beratungsaufgabe selbst in Zusammenhang stehenden
Verwaltungstätigkeiten anfallen, sind diese zwar ebenfalls angemessen zu fördern. Der
Kläger könnte die Anerkennung der Förderungsfähigkeit der von ihm geltend gemachten
Kosten für die in der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in H
beschäftigte Verwaltungskraft allerdings nur dann beanspruchen, wenn diese sich als zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Beratungstätigkeit notwendig erweisen würden,
und zwar ungeachtet der Frage, ob die Kosten der Verwaltungskraft als Personalkosten im
Sinne des § 4 Abs. 2 SchKG anzusehen oder ob diese entsprechend den Kosten für das
Reinigungspersonal den Sachkosten zuzurechnen sind. Von einer solchen Notwendigkeit
kann im konkreten Fall jedoch in Übereinstimmung mit der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht ausgegangen werden.
Nach der von dem Beklagten vorgelegten Aufstellung der von den geförderten
saarländischen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in den Jahren
2003 bis 2006 im Bereich sowohl der Schwangerschaftskonfliktberatung als auch der
allgemeinen Schwangeren-/Sozialberatung durchgeführten Erstberatungen sind in der vom
Kläger in H betriebenen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in
dem streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2006 insgesamt 23 Beratungsfälle, davon ein
Beratungsfall im Bereich der Schwangerschaftskonfliktberatung, angefallen. Zwar hat der
Kläger demgegenüber angegeben, im Jahr 2006 in insgesamt 32 Fällen Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungen durchgeführt zu haben, und hierzu in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass diese Fallzahl neun von dem Beklagten nicht
berücksichtigte Beratungsfälle aus dem Vorjahr beinhalte, in denen auch im Jahr 2006
Beratung geleistet worden sei. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger für das Jahr
2006 angegebenen Fallzahl fiel danach in dem streitigen Haushaltsjahr in der
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in H nicht einmal
ein Beratungsfall pro Kalenderwoche an. Das gleiche Bild ergibt sich, sofern man einen
längeren Zeitraum in den Blick nimmt. Nach den vom Kläger mitgeteilten Fallzahlen seiner
Beratungsstelle in H wurden im Jahr 2003 in 43, im Jahr 2004 in 50, im Jahr 2005 in 42
sowie im Jahr 2007 in 46 Fällen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung
durchgeführt. Danach ergeben sich bezogen auf den Zeitraum von 2003 bis 2007
insgesamt im Durchschnitt jährlich rund 43 Beratungsfälle. Angesichts dieses geringen
Umfangs der in der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des
Klägers in H angefallenen Beratungsfälle kann das Vorhalten einer Verwaltungskraft auch in
dem von dem Kläger geltend gemachten Umfang einer viertel Vollzeitstelle nicht als
notwendig angesehen werden.
Nach dem Vorbringen des Klägers bezieht sich die Notwendigkeit des Vorhaltens einer
Verwaltungskraft zur Entlastung und Unterstützung der in der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in H tätigen Beratungsfachkraft auf Aufgaben der
Organisation dieser Beratungsstelle sowie die damit zusammenhängenden
verwaltungstechnischen Vorgänge. Hierzu zählen den Angaben des Klägers zufolge neben
dem Telefondienst, der Vereinbarung von Terminen sowie der Erledigung des Postein- und -
ausgangs im Wesentlichen auch die Konto- und Buchführung. Eine für derartige
Verwaltungstätigkeiten als förderungsfähig anzuerkennende Beschäftigung einer
Verwaltungskraft setzte aber voraus, dass die Zurverfügungstellung einer Verwaltungskraft
erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der Beratungsstelle
dauerhaft zu gewährleisten. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des
Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beratungsstelle sowie der
Nachfrage sowohl nach allgemeiner Beratung in Sexual- und Schwangerschaftsfragen als
auch nach Schwangerschaftskonfliktberatung.
Daran gemessen müssen im konkreten Fall die für einen ordnungsgemäßen
Verwaltungsablauf in der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des
Klägers in H erforderlichen Tätigkeiten nicht notwendigerweise durch eine gesondert zu
fördernde Verwaltungskraft verrichtet werden. Diese können vielmehr auch von der dort im
Umfang einer halben Vollzeitstelle beschäftigten Beratungsfachkraft selbst wahrgenommen
werden, ohne dass die nach § 6 Abs. 1 SchKG geforderte unverzügliche Beratung einer
ratsuchenden Schwangeren nicht mehr gewährleistet oder ansonsten die Durchführung
einer qualifizierten Beratung im Sinne von § 9 SchKG gefährdet wäre. Die
Beratungsfachkraft kann im Rahmen der zeitlichen Vorgabe des § 6 Abs. 1 SchKG
grundsätzlich selbst den Zeitpunkt der nachgefragten Beratungen sowie die Reihenfolge
der ansonsten in der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
anfallenden Tätigkeiten bestimmen. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass es
der Beratungsfachkraft bei Übernahme der in Rede stehenden Verwaltungstätigkeiten auch
unter Ausnutzung dieses Gestaltungsspielraums nicht mehr möglich wäre, die ihr vorrangig
obliegenden Beratungsaufgaben in einer den Anforderungen des § 9 SchKG genügenden
Weise durchzuführen. Bereits der Umstand, dass sowohl in dem streitgegenständlichen
Jahr 2006 als auch in den davor liegenden Jahren 2003 bis 2005 sowie in dem Jahr 2007
wöchentlich nicht einmal ein Fall bzw. eine Erstberatung in allgemeiner Schwangeren- bzw.
Schwangerschaftskonfliktberatung zu verzeichnen ist, spricht mit Gewicht dagegen, dass
die in der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in H
tätige Beratungsfachkraft derart in rein beratende Tätigkeiten eingebunden ist, dass es ihr
nicht mehr möglich wäre, die unmittelbar mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang
stehenden Verwaltungsaufgaben selbst wahrzunehmen.
Soweit der Kläger dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
entgegengehalten hat, dass die von ihm mitgeteilte Fallzahl von 32 Beratungen für das Jahr
2006 nicht die Anzahl der durchgeführten Beratungsgespräche und damit nicht den
tatsächlichen Beratungsaufwand wiedergebe, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Als sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Frage der Erforderlichkeit einer
Verwaltungskraft zur Unterstützung und Entlastung der Beratungsfachkraft erweist sich
nach Auffassung des Senats grundsätzlich die Anzahl der jeweiligen Beratungsfälle
unabhängig davon, ob in Einzelfällen mit der um Beratung nachsuchenden Schwangeren
mehrere Gespräche geführt werden müssen. Denn der Verwaltungsaufwand entsteht im
Wesentlichen fallbezogen und nicht gesprächsbezogen. Hierfür spricht z.B. auch der von
dem Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst hervorgehobene Umstand, dass gerade
die Verwaltung der Stiftungsgelder der Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des
ungeborenen Lebens“ und die in diesem Rahmen vorzunehmende Bedarfsermittlung einen
hohen Verwaltungsaufwand erfordert. Ein solcher Verwaltungsaufwand fällt indes - wie
auch der grundlegende Verwaltungsaufwand im Übrigen - für jede ratsuchende
Schwangere allenfalls einmal an.
In diesem Zusammenhang kann dann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ausweislich
der von dem Beklagten mitgeteilten Aufstellung der von den geförderten saarländischen
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in den Jahren 2003 bis 2006
im Bereich sowohl der Schwangerschaftskonfliktberatung als auch der allgemeinen
Schwangeren-/Sozialberatung durchgeführten Erstberatungen die nach ihrer personellen
Ausstattung vergleichbaren Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
im Durchschnitt jährlich 91,5 (Beratungsstelle Donum Vitae H), 58,5 (Beratungsstelle
Donum Vitae S) und 84,5 (Beratungsstelle Arbeiterwohlfahrt M) Erstberatungen aufweisen.
Dies ist mehr als die doppelte beziehungsweise dreifache Anzahl an (Erst)Beratungsfällen
im Vergleich zu der klägerischen Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, die bei Berücksichtigung lediglich der
Erstberatungen für die Jahre 2003 bis 2006 durchschnittlich 27,25 Beratungsfälle zu
verzeichnen hat. Das gleiche Bild zeigt sich hinsichtlich der ebenfalls von ihrer personellen
Ausstattung vergleichbaren Beratungsstellen des Sozialdienstes katholischer Frauen in S
sowie der Caritas in M und H. Die insoweit lediglich für das streitgegenständliche Jahr 2006
vorliegenden Zahlen weisen für die Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Sozialdienstes katholischer Frauen in S 61
sowie für die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen der Caritas in M
und H 96 beziehungsweise 159 Beratungsfälle aus, wohingegen in der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in H in dem besagten Jahr - wie
ausgeführt - lediglich 23 Erstberatungen anfielen.
Bleiben danach die Fallzahlen der vom Kläger in H betriebenen Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aber weit hinter denen vergleichbarer
Beratungsstellen im Saarland zurück, lässt dies auf eine fehlende Ausschöpfung der
Beratungskapazität der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des
Klägers schließen. Dies spricht mit Gewicht gegen die Annahme, dass eine
Verwaltungskraft zur Unterstützung und Entlastung der dortigen Beratungsfachkraft
erforderlich ist. Dabei liegt es auf der Hand, dass der Umfang der erforderlichen
Verwaltungstätigkeiten mit dem Beratungsbedarf ratsuchender Schwangeren
korrespondiert und dementsprechend eine geringe Nachfrage nach allgemeiner Beratung in
Sexual- und Schwangerschaftsfragen bzw. nach Schwangerschaftskonfliktberatung
zwangsläufig auch zu verminderter Verwaltungstätigkeit führt. Angesichts der
vergleichsweise geringen Fallzahl der in der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in H nachgefragten Beratungen
erachtet der Senat den für die Bewältigung dieser Tätigkeiten erforderlichen zeitlichen
Aufwand daher ebenfalls als vergleichsweise gering, so dass davon auszugehen ist, dass
die insoweit anfallenden Verwaltungstätigkeiten von der dortigen Beratungsfachkraft ohne
(größere) Schwierigkeiten mit übernommen werden können.
Ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, die
Vorhaltung eines der Vorschrift des § 9 Nr. 1 SchKG entsprechenden Personalbestandes
müsse der Staat auch dann fördern, wenn wegen unzureichender Nachfrage aus welchen
Gründen auch immer die Beratungskapazität nicht ausgeschöpft werde. Die Vorschrift des
§ 9 Nr. 1 SchKG, wonach eine Beratungsstelle für die Durchführung der
Schwangerschaftskonfliktberatung über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes
und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügen muss, bezieht sich ersichtlich allein auf
das die Schwangerschaftskonfliktberatung unmittelbar durchführende Personal. Überdies
hat das Bundesverwaltungsgericht
vgl. Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.,
zwar darauf hingewiesen, dass nicht lediglich der durch die oft schwankende Nachfrage
bestimmte tatsächliche Umfang der Beratungstätigkeit für die Frage der Notwendigkeit der
in diesem Bereich anfallenden Personalkosten maßgeblich ist. Vielmehr muss mit Blick auf
die sich aus dem Sicherstellungsauftrag der §§ 3 und 8 SchKG ergebene umfassende
Vorhaltepflicht des Staates auch eine gewisse Überkapazität in Kauf genommen werden.
Erweist sich aber eine ungenügende Nachfrage - wie im konkreten Fall - über einen
längeren Zeitraum als stabil, kann sich auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Frage nach der Erforderlichkeit der Beratungsstelle
selbst als auch nach ihrer personellen Überbesetzung stellen.
Entgegen der von dem Kläger zum Ausdruck gebrachten Auffassung setzt auch die
erforderliche Erreichbarkeit der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
nicht das Vorhalten einer Verwaltungskraft voraus. Die Tätigkeit der Beratungsfachkraft im
Umfang einer halben Vollzeitstelle lässt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend
hingewiesen hat, eine tägliche Erreichbarkeit der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu. Selbst wenn man eine ständige telefonische
Erreichbarkeit der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle etwa auch
in der Zeit, in der die dort tätige Beratungsfachkraft Beratungen durchführt, für erforderlich
erachten wollte, bedingte dies nicht die Notwendigkeit einer Verwaltungskraft. Der Kläger
als Träger der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in H ist vielmehr
nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehalten, insoweit auf die
Möglichkeit der Bekanntgabe bestimmter Telefonsprechzeiten bzw. der Einrichtung eines
Anrufbeantworters zurückzugreifen, wobei die Erreichbarkeit der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in dringenden Fällen über ein der
Beratungsfachkraft dienstlich zur Verfügung gestelltes Handy ausreichend sichergestellt
werden kann.
Die Beschäftigung einer Verwaltungskraft erweist sich im Weiteren nicht deshalb als
notwendig, weil die Wahrnehmung der in der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in H anfallenden
Verwaltungstätigkeiten der Beratungsfachkraft nicht zumutbar wären. Dass ihr die im
Zusammenhang mit ihrer Beratungstätigkeit stehenden Verwaltungstätigkeiten wie etwa
Telefondienst, Vereinbarung von Terminen, Anfertigen von Kopien, Sichtung der Post,
Konto- und Buchführung etc. nach ihren Fähigkeiten und ihrer beruflichen Ausbildung als
Sozialarbeiterin nicht möglich wären, kann nicht angenommen werden. Durch die
Übernahme von Tätigkeiten der in Rede stehenden Art wird auch die Qualifikation ihrer
beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin nicht in Frage gestellt. Die Wahrnehmung einfacher
Verwaltungstätigkeiten, die mit der eigentlichen Beratungstätigkeit unmittelbar oder doch
sehr eng verbunden sind, ist durchaus üblich und widerspricht auch nicht dem Berufsbild
einer Sozialarbeiterin. Sofern solche Tätigkeiten - wie hier - gegenüber der von ihr vorrangig
wahrzunehmenden Beratungsaufgabe von lediglich untergeordneter Bedeutung bleiben,
können diese daher einer Sozialarbeiterin durchaus abverlangt werden.
Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Förderverordnung gehe von einer
Erforderlichkeit des Vorhaltens einer Verwaltungskraft für eine ordnungsgemäße Beratung
aus. Dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Förderverordnung eine Förderung
der Personalausgaben für eine Verwaltungskraft entsprechend einer Eingruppierung bis zu
BAT VI entsprechend der Personalkostentabelle des Landes vorsieht, ist für die Frage einer
angemessenen Förderung der Sach- und Personalkosten im Sinne von § 4 Abs. 2 SchKG
ohne rechtliche Relevanz. Entscheidend für den unmittelbaren Anspruch aus § 4 Abs. 2
SchKG ist allein die Notwendigkeit der insoweit für eine Verwaltungskraft geltend
gemachten Personalkosten. Diese ist aber aus den angeführten Gründen im konkreten Fall
zu verneinen.
Schließlich geht der Hinweis des Klägers fehl, die Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in H sei von dem Beklagten in der bestehenden
personellen Besetzung mit Bescheid vom 18.12.1997 anerkannt worden. Eine inhaltliche
Aussage zu dem Umfang der Förderung der in der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in H anfallenden Personalkosten ist
diesem Bescheid auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Von daher konnte auch kein
schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Anerkennung der für die Verwaltungskraft
geltend gemachten Personalkosten entstehen.
Sind danach die von dem Kläger für die Verwaltungskraft geltend gemachten
Personalkosten in Höhe von 10.627,10 EUR nicht als notwendig anzuerkennen und damit
von den Gesamtausgaben des Klägers in Höhe von 46.377,71 EUR in Abzug zu bringen,
verbleibt ein zuwendungsfähiger Gesamtbetrag in Höhe von 35.750,61 EUR. Bei
unmittelbarer Anwendung von § 4 Abs. 2 SchKG hat der Beklagte hiervon mindestens 80
% zu tragen. Demnach ergibt sich ein Förderanspruch des Klägers gegenüber dem
Beklagten in Höhe von 28.600,48 EUR. Da dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom
28.9.2006 bereits ein Betrag von 29.580,-- EUR als nicht rückzahlbare Zuwendung
bewilligt worden ist , steht ihm demzufolge auch unmittelbar aus § 4 Abs. 2 SchKG kein
weitergehender Anspruch gegenüber dem Beklagten zu.
Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die
Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO,
708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht
erfüllt.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.522,17 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs.
2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.