Urteil des OVG Saarland vom 30.06.2006

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OVG Saarlouis Beschluß vom 30.6.2006, 3 W 10/06
Gewährleistung der Versammlungsfreiheit erfordert vorrangiges Einschreiten gegen Störer
und ermöglicht erst bei einem polizeilichen Notstand ein Einschreiten gegen die
Versammlung
Leitsätze
Der Staat ist zur Gewährleistung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gehalten, die
Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen
und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der
Versammlung zu ermöglichen. Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur
ausnahmsweise und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten
polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (im Anschluss an BVerfG Beschluss vom
10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 -).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.
Juni 2006 – 1 F 19/06 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den
Beschluss vom 29.6.2006, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen das von dem Antragsgegner mit Bescheid vom
20.6.2006 verfügte Verbot wiederhergestellt hat, am 1.7.2006 in der Zeit von 10.30 Uhr
bis 13.00 Uhr in A-Stadt eine Versammlung mit Demonstrationszug und Kundgebung zu
dem Thema „Arbeitsplätze statt Kriegseinsätze! Kein Bundeswehreinsatz im Kongo“ zu
veranstalten, bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss auf der Grundlage der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Kenntnis bei dem
Antragsgegner unterstellt werden kann und die deshalb hier nicht im Einzelnen
wiedergegeben zu werden braucht
vgl. zum Beispiel aus der neueren Rechtsprechung des BVerfG Beschluss vom
10.5.2006 – 1 BvQ 14/06 – Beck RS 2006 Nr. 23170,
dargelegt, dass die angefochtene Verbotsverfügung offenkundig rechtswidrig ist. Der Senat
macht sich diese zutreffenden Ausführungen in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, das gemäß § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO die gerichtliche Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren
begrenzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Umstand, dass am 1.7.2006 das Viertelfinalspiel der Fußballweltmeisterschaft England
gegen Portugal stattfinden wird, das auf einer Video-Leinwand in der so genannten „P.-
Arena“ am Großen Markt in A-Stadt übertragen wird und – wie Erfahrungen aus Anlass der
bisherigen Weltmeisterschaftsspiele zeigen – dort aller Voraussicht nach von zahlreichen
fussballinteressierten Menschen verfolgt werden wird, rechtfertigt zunächst einmal kein
Totalverbot der angemeldeten Versammlung. Diese soll in der Zeit von 10.30 Uhr bis
13.00 Uhr stattfinden. Das Fußballspiel beginnt um 17.00 Uhr, also vier Stunden nach
Versammlungsende. Selbst wenn unterstellt wird, dass sich zahlreiche Fußballfans bereits
lange Zeit vor Spielbeginn im Zentrum von A-Stadt, vor allem im Bereich der „P.-Arena“
aufhalten werden, die nach Angaben des Antragsgegners bereits um 11.00 Uhr geöffnet
wird, hätten sich Befürchtungen des Antragsgegners, es könne zu Konflikten zwischen
Fußballfans in Feierlaune und Demonstrationsteilnehmern kommen, durch entsprechende
Auflagen ausräumen lassen, mit denen dem Antragsteller eine die Französische Straße,
den Großen Markt und die Deutsche Straße aussparende Streckenführung des
Demonstrationszuges aufgegeben worden wäre. Eine Notwendigkeit für solche Auflagen
sieht der Senat indes vorliegend nicht. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich
Fußballfans schon längere Zeit vor Spielbeginn in der Stadt aufhalten und feiern werden,
hält der Senat gleichwohl die Annahme des Verwaltungsgerichts für gerechtfertigt, dass
zumindest der überwiegende Teil derjenigen, die das Spiel sehen wollen, erst in den frühen
Nachmittagsstunden das Stadtzentrum von A-Stadt aufsuchen wird. Keineswegs kann
davon ausgegangen werden, dass der Zeitpunkt des „massenhaften“ Erscheinens von
Fußballfans mit dem Zeitpunkt der Öffnung der „P.-Arena“ um 11.00 Uhr gleichgesetzt
werden kann. Die angemeldete Versammlung soll hingegen bereits um 13.00 Uhr enden.
Die Frage, ob sich die Teilnehmer im Anschluss an diese Versammlung zu der vom
Antragsteller für den selben Tag angemeldeten Veranstaltung in Merzig begeben werden
oder – wie der Antragsgegner befürchtet – in A-Stadt bleiben werden, ist in diesem
Zusammenhang unerheblich, denn – die Versammlung hinweggedacht – ließe sich die
Anwesenheit des betreffenden Personenkreises im Stadtgebiet auch sonst nicht verhindern
und kann gegen von diesem Personenkreis eventuell verursachte Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegebenenfalls ordnungsbehördlich eingeschritten
werden.
Soweit der Antragsgegner eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in der Kreisstadt A-
Stadt deshalb befürchtet, weil sich Fußballfans durch das Auftreten der
Demonstrationsteilnehmer provoziert fühlen könnten, ist darauf zu verweisen, dass hier
nichts anderes gilt, als in Fallgestaltungen, in denen sich politisch Andersdenkende durch
das Auftreten der Sympathisanten des Antragstellers provoziert fühlen und zu Übergriffen
hinreißen lassen: Der Staat ist zur Gewährleistung des Grundrechts auf
Versammlungsfreiheit gehalten, Grundrechtsausübungen möglichst vor Störungen und
Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer
zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Gegen die
Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den
besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten
werden. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Gefahr auf andere Weise nicht
abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die
Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und
Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam
zu schützen
vgl. aus der neueren Rechtsprechung des BverfG zum Beispiel Beschluss vom
10.5.2006 – 1 BvQ 14/06 – Beck RS 2006, Nr. 23170.
Das diese Voraussetzung vorliegend erfüllt wäre, hat der Antragsgegner indes weder
dargetan noch glaubhaft gemacht.
Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.