Urteil des OVG Saarland vom 03.07.2006

OVG Saarlouis: widerruf, drohende gefahr, steuer, dispositionen, behörde, eingriff, verwaltungsgerichtsbarkeit, umschuldung, ermessensspielraum, öffentlich

OVG Saarlouis Beschluß vom 3.7.2006, 1 Q 7/06
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Reisegewerbekarte trotz fehlerhafter
Ermessensbetätigung bei Ermessensreduzierung auf Null
Leitsätze
Der Widerruf einer Reisegewerbekarte unterliegt trotz Fehlens von Ermessenserwägungen
in den Gründen des Widerrufsbescheids nicht der Aufhebung, wenn sich der Widerruf unter
den konkreten Umständen des Einzelfalls als die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung
darstellt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 3. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes - 1 K 12/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor benannte Urteil ist
zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerruf der am 23.4.1976 erteilten
Reisegewerbekarte durch Bescheid des Beklagten vom 28.10.2003 gerichtete Klage mit
der Begründung abgewiesen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3
SVwVfG seien erfüllt, da der Kläger sich mit Blick auf die Größenordnung der seit Jahren
aufgelaufenen Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt Saarlouis, der
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten und dem städtischen Gewerbeamt
sowie wegen seiner mangelnden Fähigkeit oder Bereitschaft, ein Erfolg versprechendes
Sanierungskonzept vorzulegen, als unzuverlässig im Sinne des § 57 Abs. 1 GewO erwiesen
habe und da ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an einer verlässlichen Erzielung
von Einnahmen der öffentlichen Hand konkret gefährdet wäre. Zwar sei dem
angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass der Beklagte beziehungsweise die
Widerspruchsbehörde das infolge der Verwirklichung des Tatbestands des § 49 Abs. 2 Nr.
3 SVwVfG eröffnete Ermessen ausgeübt habe; dennoch sei die Widerrufsverfügung im
Ergebnis nicht rechtswidrig. Das behördliche Einschreitensermessen sei auf die allein
ermessensfehlerfrei zu treffende Entscheidung, die Reisegewerbekarte zu widerrufen,
reduziert gewesen.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz
des Klägers vom 10.1.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer
Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der
Antragsbegründung ergeben sich nämlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Argumentation des Klägers, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils ergäben sich aus der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts,
das Einschreitensermessen des Beklagten sei unter den konkreten Gegebenheiten auf Null
reduziert gewesen, trifft nicht zu.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass eine behördliche Entscheidung im
Falle eines Ermessensnichtgebrauchs ausnahmsweise dann nicht der gerichtlichen
Aufhebung unterliegt, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden
konkreten Falles überhaupt nur eine einzige - nämlich die behördlicherseits verfügte -
Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte, der Ermessensspielraum also insofern auf
Null reduziert ist. (BVerwG, Urteile vom 26.10.1978 - 3 C 18.77 -, BVerwGE 57, 1, 6, und
vom 23.1.1975 - 3 C 40.74 -, Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 54; BSG, Urteil vom
9.9.1998 - B 13 RJ 41/97 R -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 114 Rdnrn. 6
und 8, jeweils m.w.N.) Unter dieser Prämisse hat es sich mit den konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls auseinandergesetzt und ist zutreffend zu dem Ergebnis
gelangt, das behördliche Ermessen sei auf Null reduziert und der Widerruf damit die einzig
zulässige Ermessensentscheidung gewesen.
Das Verwaltungsgericht argumentiert in diesem Zusammenhang nicht nur - wie der Kläger
behauptet - mit der Höhe der Steuer- und Beitragsschulden, sondern verweist daneben auf
die beharrliche Verletzung der öffentlich-rechtlichen Erklärungspflichten und die Tatsache,
dass der Kläger kein tragfähiges Sanierungskonzept vorlegen konnte. Diesen
Gesichtspunkten stellt es die dem Kläger als Konsequenz des Widerrufs drohende Gefahr
eines Existenzverlustes und der Sozialhilfebedürftigkeit gegenüber und kommt im Rahmen
der Gewichtung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis, dass der Schutz der
Allgemeinheit und des redlichen Wirtschaftsverkehrs vorrangig sei. Unter den gegebenen
Umständen hätten sich dem Beklagten keine anderen Handlungsalternativen als der
Widerruf der Reisegewerbekarte geboten. Dem ist zuzustimmen.
Der Einwand des Klägers, auf die Größenordnung der Steuer- und Beitragsschulden dürfe
im Rahmen des Einschreitensermessens nicht abgestellt werden, entbehrt der Grundlage.
Es liegt auf der Hand, dass ein Einschreiten zum Abwenden von Schäden für die
Allgemeinheit um so dringlicher ist, je höher die aufgelaufenen Rückstände sind und je eher
mangels eines Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts bei Fortführung der
gewerblichen Tätigkeit mit einem weiteren Anwachsen der Rückstände gerechnet werden
muss.
Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seiner Argumentation zur
Ermessensreduzierung auf Null den Schuldenstand im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung zugrunde gelegt hat. Im Urteil ist in diesem Zusammenhang die Rede von
Schulden in einer Größenordnung von mehr als 100.000,-- Euro, wobei die
Zusammensetzung des zur Zeit der Widerspruchsentscheidung maßgeblichen Betrags von
135.464,61 Euro auf S. 13 des Urteils im Einzelnen aufgeschlüsselt ist. Allein auf diesen
Schuldenstand bezieht sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts ausweislich dessen
Formulierung „Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
vorliegenden Erkenntnisse ist der Widerruf der Reisegewerbekarte wegen einer
Ermessensreduzierung auf Null daher konsequent ...“ (S. 16 unten des Urteils).
Soweit der Kläger des weiteren im Einzelnen ausführt, dass die Widerrufsbehörde im Falle
der Verwirklichung eines Widerrufstatbestands im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzinteresse des
Gewerbetreibenden, insbesondere von diesem im Vertrauen auf den Bestand des
Verwaltungsakts getroffene Dispositionen, zu berücksichtigen hat, wird dies vom
Verwaltungsgericht nicht anders gesehen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat es
die angefochtene Entscheidung überprüft und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise
zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte keine andere Wahl als diejenige des Widerrufs
hatte. Insoweit darf weder verkannt werden, dass der Kläger im Verwaltungs- und im
Widerspruchsverfahren keine im Vertrauen auf den Bestand der Reisegewerbekarte
getroffene Dispositionen behauptet und auch keine sonstigen
Vertrauensschutzgesichtspunkte vorgetragen hat, noch darf die im Urteil ausführlich
dargestellte Vorgeschichte des Widerrufs außer Acht bleiben. Der Beklagte hatte dem
Kläger mehrfach Gelegenheit eingeräumt, seine finanzielle Situation durch
Zahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern oder durch eine Umschuldung über seine
Hausbank zu verbessern und so zu versuchen, seine desolaten finanziellen Verhältnisse
künftig wieder in den Griff zu bekommen. Die seitens der Behörde ungeachtet der
zahlreichen, im Wesentlichen folgenlos gebliebenen Beteuerungen des Klägers, ein
Sanierungskonzept zu erarbeiten, über Jahre hinweg aufgebrachte Geduld und Bereitschaft,
immer wieder zuzuwarten, lässt sich alleine daraus erklären, dass der Beklagte im Vorfeld
des Bescheiderlasses sehr genau abgewogen hat, ob der mit dem Widerruf verbundene
einschneidende Eingriff in die Existenzgrundlage des Klägers unumgänglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG und
erfolgt in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.