Urteil des OVG Saarland vom 09.01.2008

OVG Saarlouis: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, schule, unterrichtung, umschulung, sprachentwicklungsstörung, lehrer, aussetzung, eltern, operation, schüler

OVG Saarlouis Beschluß vom 9.1.2008, 3 B 494/07; 3 D 495/07
Schulrecht: Voraussetzungen für die Umschulung eines Schülers in eine Schule für
Sprachbehinderte
Leitsätze
Die Eltern eines sprachbehinderten Kindes sind in Ansehung ihres aus Art. 6 GG
resultierenden Erziehungsrechts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine
Umschulung ihres Kindes antragsbefugt.
Ist ein Förderbedarf in sonderpädagogischen und jugendärztlichen Gutachten und
Stellungnahmen festgestellt und sind weiteren späteren Berichten (hier einer Logopädin
und der derzeitigen Klas-senlehrerin) eine durchgreifende Besserung vorhandener
Sprachentwicklungsstörungen nicht zu entnehmen, kann - auch ohne Einholung einer
aktuellen Sprachstandanalyse - eine Umschulungs-verfügung im Rahmen eines
Eilrechtsschutzverfahrens als aller Voraussicht nach rechtmäßig beurteilt werden
(Einzelfall).
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.
Dezember 2007 – 1 L 1660/07 – werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Klage 1 K 1659/07 und dem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren 1 L 1660/07 gegen die für sofort vollziehbar erklärte
Umschulungsverfügung des Antragsgegners vom 5.10.2007, wonach dieser – unter
gleichzeitiger Ablehnung einer integrativen Unterrichtung in der Grundschule Y. – die
Umschulung ihres Sohnes in die Staatliche Schule für Sprachbehinderte in S. zum
22.10.2007 verfügt hat.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 5.12.2007 - 1 L 1660/07 - die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren versagt und das als –
kombinierten – Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen
die Umschulungsverfügung sowie auf vorläufige Anordnung der integrativen Unterrichtung
in der genannten Grundschule ausgelegte Rechtsschutzbegehren der Antragsteller
zurückgewiesen. Gegen beides wenden sich die Antragsteller im vorliegenden
Beschwerdeverfahren und machen im Wesentlichen geltend, die Überweisung ihres Sohnes
in die Schule für Sprachbehinderte sei nicht begründet. Eine derartige Umschulung setze
nach § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schulpflichtgesetz voraus, dass das Kind infolge
fehlender oder defekter Sinnesorgane oder erheblich gestörter Sinnesfunktion oder Störung
der Sprache in der Grund- und einer Pflichtschule der Stufe 1 nicht mitarbeiten könne. Ihr
Sohn hingegen arbeite im Unterricht mit, sei nicht in seiner Lernfähigkeit beeinträchtigt und
habe – wie aus dem Bericht der Logopädin ersichtlich – erhebliche Fortschritte in der
Sprachentwicklung gemacht. Die erstinstanzliche Auffassung, die vorliegende
Sprachbehinderung habe sich trotz des operativen Eingriffes herausgebildet und
weiterentwickelt, weshalb eine Heilung allein durch Zeitablauf nicht zu erwarten sei, sei
nicht nachzuvollziehen. Diese Feststellung sei ohne Kenntnis des Krankheitsbildes des
Kindes und ohne sachverständige ärztliche Aussage hierzu erfolgt und entspreche nicht der
tatsächlichen Lage. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere nicht hinreichend
gewichtet, dass die durch einen zunächst nicht erkannten Hörfehler bedingte
Sprachbehinderung durch Operation im Jahr 2004 behoben worden sei, weshalb man eine
Sprachentwicklung erst ab diesem Jahr annehmen könne. Gravierende Sprachstörungen
lägen nicht mehr vor; die Sprachentwicklung schreite derart voran, dass in kürzester Frist
Störungen und Behinderungen in der Schule nicht mehr zu erwarten seien. Die Umschulung
in die Schule für Sprachbehinderte hingegen würde ihren Sohn stark belasten und könne zu
einem Rückfall in der Entwicklung führen.
II.
Die nach § 146 VwGO zulässigen Beschwerden der Antragsteller gegen die Versagung von
Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht bleiben in der Sache erfolglos. Aus den
nachstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das Verwaltungsgericht zu Recht
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Antragsverfahren mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§§ 166 VwGO, 114 S. 1 ZPO)
abgelehnt hat.
Im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren allein gebotenen summarischen
Betrachtung erachtet der Senat die erstinstanzliche Auffassung, die von dem
Antragsgegner verfügte Ablehnung einer integrativen Unterrichtung des Sohnes der
Antragsteller in der Regelschule und Überweisung in die Schule für Sprachbehinderte
erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, weshalb dem Begehren nach
Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Umschulungsverfügung nicht entsprochen
werden könne und auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zu verneinen sei, für
zutreffend.
Die Antragsteller zeigen in ihrem - den erstinstanzlichen Vortrag zum Teil wiederholenden –
Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der
gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, keine
Umstände auf, die es rechtfertigen, ihrem Eilrechtsschutzbegehren abweichend von der
Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu entsprechen.
In formaler Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die Eltern des
von dem angegriffenen Bescheid betroffenen Kindes – in Ansehung ihres aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG folgenden Erziehungsrechts –
hierzu etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage § 42 Rdnr. 424
m.w.N.
zutreffend als Antragsteller bezeichnet hat.
Im Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist sodann festzuhalten, dass bei dem
Antragsteller nach einer jugendärztlichen Untersuchung vom 18.6.2007 und einer
sonderpädagogischen Begutachtung vom 29.6.2007 der Staatlichen Schule für
Sprachbehinderte Schwierigkeiten und Auffälligkeiten im Bereich der Sprache und des
Hörverständnisses vorliegen, die sonderpädagogischer Förderung bedürfen. Dies wird
offenbar auch von den erziehungsberechtigten Antragstellern - wie sich aus dem
Einleitungsschriftsatz vom 16.10.2007 und dem Stellen eines Antrages auf integrative
Unterrichtung vom 3.7.2007 ergibt – nicht ausdrücklich bestritten. Die Antragsteller
nehmen jedoch – unter Bezugnahme auf den Therapiebericht der Logopädin M. vom
23.10.2007 – eine erhebliche (und durchgreifende) Verbesserung im Sprach- und
Hörverhalten an. Umstritten ist danach zwischen den Beteiligten die Frage, ob dem
Förderbedarf des Kindes der Antragsteller – wie der Antragsgegner meint – durch die unter
dem 5.10.2007 verfügte Umschulung an eine Schule für Sprachbehinderte (§ 4 Abs. 4
Satz 1 Nr. 9 SchulOG) oder – wie von den Antragstellern erstrebt – durch Fortsetzung der
bisherigen Unterrichtung an der Regelschule mit dem Ziel einer integrativen Unterrichtung
Rechnung zu tragen ist.
Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens spricht alles dafür, dass diese Frage im
Sinne der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung zu beantworten ist.
Auch aus Sicht des Senats kann – derzeit – dem Förderungsbedarf des Sohnes der
Antragsteller bei einem Verbleib in der Regelschule nur unzureichend entsprochen werden
und ist eine Erfolg versprechende schulische Förderung in einer Schule für
Sprachbehinderte mit kleineren Lerngruppen und der Möglichkeit individuellerer Zuwendung
eher gewährleistet.
Der Senat macht sich – zur Vermeidung von Wiederholungen – in Anwendung von § 122
Abs. 2 S. 3 VwGO die eingehenden erstinstanzlichen Würdigungen insbesondere der
vorliegenden Gutachten, Stellungnahmen und Feststellungen des Förderausschusses zu
eigen, wonach die Sprachbehinderung des Kindes durch eine Vielzahl von Kriterien geprägt
ist, die ein ganzheitliches Förderkonzept erfordern und dieses ausweislich der Aussage von
Klassenlehrerin und Schulleiterin an der bisherigen Schule derzeit nicht entwickelt und
umgesetzt werden kann, zumal eine integrative Unterrichtung erst zu Beginn des nächsten
Schuljahres eingerichtet werden kann.
Soweit die Antragsteller in ihrem Zulassungsbegehren beanstanden, in erster Instanz sei –
ohne Einholen einer sachverständigen ärztlichen Stellungnahme – davon ausgegangen
worden, die Sprachbehinderung habe sich trotz des operativen Eingriffes herausgebildet
und weiterentwickelt, weshalb eine Heilung allein aufgrund Zeitablaufs nicht zu erwarten
sei, vermag der Senat eine Sachkundeüberschreitung seitens des Verwaltungsgerichts
nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit nur die Sachlage gewürdigt, die dadurch
gekennzeichnet ist, dass an dem Sohn der Antragsteller vor nunmehr über drei Jahren eine
Operation mit dem Ziel der Beseitigung seiner Hörbehinderung durchgeführt und gleichwohl
in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 29.6.2007 nach wie vor eine durch eine
Vielzahl von Kriterien geprägte Sprachentwicklungsstörung festgestellt wurde. Eigene
eventuell aufgrund mangelnder Sachkunde unzulässige medizinische Schlussfolgerungen
hat es damit nicht getroffen, sondern sich auf die im damaligen Gutachten ermittelten
Befunde bezogen, die zu diesem Zeitpunkt auch von den Antragstellern nicht in Abrede
gestellt wurden.
Eine – für den Zeitrahmen des vorliegenden Eilverfahrens absehbare - Heilung der
defizitären Befunde ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Sprachentwicklung des Kindes im eigentlichen Sinne erst nach Behebung der
Hörbehinderung im Jahr 2004 begonnen hat, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht
zu erwarten.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem von ihnen angeführten –
späteren – Therapiebericht der Logopädin M. vom 23.10.2007 nicht entnehmen, dass
mittlerweile eine derartige Befundbesserung eingetreten ist, dass der Sohn der
Antragsteller eine angemessene und erfolgversprechende Förderung auch bei einem
Verbleib in der bisherigen Regelschule erfahren könnte.
Zwar enthält der Bericht eine günstige Prognose für den Sohn der Antragsteller, der sich
auch der Antragsgegner nicht prinzipiell verschließt. So führt er in seinem Schriftsatz vom
30.10.2007 – Bl. 26 – im Klageverfahren – 1 K 1659/07 – aus, die Darlegungen des
Förderausschusses ließen erkennen, dass angesichts des Lernpotenzials des Kindes eine
Rückschulung in die Regelschule nach erfolgreichem Besuch der Sprachheilschule zu
erwarten sei. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in seinen Gründen – Bl. 9, 10 –
aus. Der Therapiebericht beschreibt indes – ungeachtet der günstigen allgemeinen
Prognose – keine derartigen Fortschritte des Kindes der Antragsteller in der
Sprachentwicklung der letzten Monate, dass ein angemessenes Mitkommen in der
derzeitigen Klasse als gewährleistet angesehen werden könnte.
Nach dem o.g. Bericht ist bislang – lediglich – in einem Teilaspekt eine Besserung
beziehungsweise Behebung der Sprachentwicklungsstörung eingetreten. So können jetzt
die Laute Sch/S/Z korrekt gebildet werden. Der Bericht stellt jedoch weiter als Befund
Sprachentwicklungsstörung, jetzt noch: Multiple Dyslalie: Kappa- und Gammazismus,
Inkonstant Rhotazismus (K-T/G-D Verwechslung und Auslassung oder Ersetzung des Lautes
RK und seiner Konsonantenverbindungen), sowie fehlerhafte Verbflexion fest, mithin nach
wie vor mehrere verbliebene, verschiedene Sprachdefizite, denen nach den Aussagen von
Schulleiterin und Klassenlehrerin jedenfalls derzeit nicht, sondern allenfalls erst nach
Einrichten einer integrativen Unterrichtung im nächsten Schuljahr hinreichend begegnet
werden kann. Untermauert wird diese Einschätzung durch den Bericht der Grundschule Y.
vom 17.12.2007. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass der Sohn der Antragsteller mit Blick
auf seine noch aktuell vorhandenen vielfachen Sprachentwicklungsstörungen dringender
Förderung bedarf und eine derartige Förderung – insbesondere durch permanente
Sprachvorbilder – an der Grundschule Y. aufgrund der dortigen Gegebenheiten – die
Klassenlehrerin ist keine Sprachheillehrerin und hat insgesamt 23 Schüler zu unterrichten,
was nicht der an der Staatlichen Schule für Sprachbehinderte in S. praktizierten Lehrer-
Schüler-Relation von 1:7 entspreche - nicht gewährleistet werden kann. Angesichts all
dessen und des Umstandes, dass weder in den zurückliegenden Jahren noch in jüngster
Zeit eine „sprungartige“ Sprachverbesserung zu verzeichnen gewesen ist, steht nach
Einschätzung des Senats auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes zu
befürchten, dass der Sohn der Antragsteller aufgrund der weiterhin vorhandenen
komplexen Sprachentwicklungsstörungen, die sich auch auf die Schriftsprache auswirken
können, nicht erfolgreich beziehungsweise angemessen am Unterricht der von ihm bislang
besuchten Regelschule wird teilnehmen und sich bei ihm Frustrationen und
Verweigerungsverhalten wie schon in dem o.g. Bericht vom 17.12.2007 beschrieben
weiter aufbauen können. Die von den Antragstellern begehrte vorläufige Aussetzung der
Umschulung hätte mithin zur Folge, dass gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Hauptsacheverfahrens der Sohn der Antragsteller an der gewährleisteten Regelschule
verbliebe, ohne dass ihm dort – wie von § 1 Abs. 1 SchOG gefordert – eine seinen Anlagen
und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung zu Teil werden
könnte, die ihn zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten
und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet. Dies hält der Senat insbesondere mit
Blick auf die erst zu Beginn des nächsten Schuljahres eröffnete Möglichkeit einer
integrativen Unterrichtung im Interesse des Kindeswohls nicht für hinnehmbar. Bei den
derzeitigen Gegebenheiten spricht aufgrund des Berichtes der Klassenlehrerin vom
17.12.2007 zumindest sehr viel dafür, dass das Kind der Antragsteller sich bei einem
weiteren Verbleib in seiner bisherigen Klasse in der Grundschule Y. infolge einer
Überforderung durch die sprachlichen Leistungsanforderungen und hieraus resultierende
Frustrationen sowie Aggressionen gegenüber Mitschülern – den Zielen einer integrativen
Unterrichtung gerade zuwiderlaufend – in eine Außenseiterrolle hineinentwickelt, die seine
schulischen und persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt.
Dieser Einschätzung setzen die Antragsteller auch in ihrem Schriftsatz vom 8.1.2008
nichts Durchgreifendes entgegen; insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Bericht
vom 17.12.2007 vor dem Hintergrund des sonderpädagogischen Gutachtens vom
29.6.2007 erstellt ist. Er wiederholt indes nicht lediglich die dortigen Feststellungen ohne
Berücksichtigung von zwischenzeitlich eingetretenen sprachlichen Verbesserungen, sondern
enthält eine eigene Beurteilung der aktuell noch bestehenden Sprachdefizite, insbesondere
was Sprachproduktion, Satzbildung, Wortschatz, Aussprache anbelangt.
Die (reine) weitere Behauptung der Antragsteller, ihr Sohne habe so große Fortschritte
gemacht, dass er problemlos an dem Unterricht in der Grundschule Y. habe teilnehmen
können, findet in dem o.g. schlüssig begründeten Bericht gerade keine Stütze.
Soweit sie die Lehrer-Schülerrelation der zu besuchenden Schule mit 1:11 (statt wie im
Bericht wiedergegeben 1:7) angeben, stellt dies immer noch eine weitaus günstigere
Relation als an der derzeit besuchten Schule dar, zumal dieser Relation noch die Tatsache
einer Unterrichtung durch Sprachheilkundefachkräfte hinzuzurechnen ist, die an der derzeit
besuchten Schule nicht vorhanden sind.
Schließlich ist auch die zuvor geäußerte Sorge der Antragsteller, ihr Sohn würde bei einem
Herausnehmen aus dem bisherigen Klassenverband in seinen schulischen Leistungen
zurückgeworfen und die „Einreihung“ zu anderen sprachgestörten Kindern könne eine
Übertragung von deren Sprachstörungen auf ihn bewirken, durch nichts belegt.
Eine Beweisaufnahme in Form einer von ihnen begehrten aktuellen Sprachstandanalyse
würde den Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sprengen.
Nach allem muss es daher bei der von dem Antragsgegner angeordneten sofortigen
Vollziehbarkeit der Umschulung verbleiben. Hieraus folgt zugleich, dass auch ein
(Anordnungs-)Anspruch der Antragsteller auf einen vorläufigen Unterrichtsbesuch ihres
Sohnes an der Grundschule Y. nicht besteht.
Die Beschwerden sind daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 63
Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.