Urteil des OVG Saarland vom 29.03.2007

OVG Saarlouis: richteramt, aufsichtsbehörde, vollmacht, ergänzung, prozessvertretung, verwaltungsprozess, bereinigung, gesetzesänderung, prozessvertreter, ausnahme

OVG Saarlouis Beschluß vom 29.3.2007, 1 Q 50/06
Ausnahmen vom Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO
Leitsätze
Der Rechtsprechung zu § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach die Voraussetzungen der dort
geregelten Ausnahme vom Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO
auch erfüllt sind, wenn der nicht der beteiligten Behörde angehörende Prozessvertreter die
gleiche Sachnähe zu den streitigen Rechtsfragen hat, wurde durch das Gesetz vom
20.12.2001 zur Bereinigung des Rechtsmittelsrechts im Verwaltungsprozess, durch
welches zugunsten von Gebietskörperschaften eine besondere Ausnahmeregelung
getroffen wurde, nicht die Grundlage entzogen.
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 12. Oktober 2006 - 1 K 241/04 - zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt derjenigen im
Berufungsverfahren.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird zwecks Anforderung eines
Gerichtskostenvorschusses vorläufig auf 10.000,-- Euro festgesetzt (§§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 63
Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG).
Gründe
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das den Beklagten zu 1. und 2. jeweils am
17.11.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig.
Der Zulassungsantrag ist am 14.12.2006 - und damit fristgerecht - bei dem
Verwaltungsgericht eingegangen und genügt auch mit Blick auf die Regelungen des § 67
Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO, die den Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich dem
Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterwerfen, den Anforderungen, da die
von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des
Satzes 3 der genannten Vorschrift erfüllt sind.
Der Zulassungsantrag ist von dem über die Befähigung zum Richteramt verfügenden
Bediensteten des Beklagten zu 2. unterzeichnet, der in erster Instanz aufgrund der dem
Ministerium für Umwelt, also dem Beklagten zu 2., für den Verwaltungsrechtsstreit
erteilten Vollmacht vom 21.12.2004 (auch) für die Beklagte zu 1. aufgetreten ist. Nach
der gefestigten und überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteile vom 16.7.1998 - 7 C 36/97, BVerwGE 107, 156, 158, und vom 28.6.1995 - 11 C
25/94 -, Buchholz 436.36, § 15 BAföG Nr. 42) und verschiedener Obergerichte
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.7.2000 - 7 M 2005/99 -;
BayVGH, Beschluss vom 1.4.1998 - 3 CE 97.2597 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss
vom 22.9.1997 - 2 L 84/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.4.1997 - 12 B
10557/97 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.4.1997 - 12 B 595/97 -, alle
veröffentlicht bei Juris) zu dem Behördenprivileg des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der durch
das Gesetz vom 20.12.2001 zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozess - entgegen mancher Stimmen in der Kommentarliteratur
(Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 67 Rdnr. 11; Sodan/Ziekow, VwGO,
Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 67 Rdnr. 90) - nicht die Grundlage entzogen wurde, ist es
der Beklagten zu 1. unbenommen, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen über
die Befähigung zum Richteramt verfügenden Bediensteten ihrer Aufsichtsbehörde, des
Beklagten zu 2., vertreten zu lassen.
Ausgangspunkt der in Bezug genommenen Rechtsprechung ist, dass Behördenvertreter im
Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO grundsätzlich nur Bedienstete der am Verfahren
beteiligten Behörden sein können, weil bei deren Bediensteten angenommen werden kann,
dass diese in aller Regel bereits im Vorfeld mit der vor dem Rechtsmittelgericht zu
verhandelnden Sache befasst waren und folglich mit ihr vertraut sind. Die dadurch
vorhandene Sachnähe zum anhängigen Verfahren rechtfertigt im Interesse einer effektiven
Prozessvertretung die Abweichung von dem in § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO
vorgesehenen Vertretungszwang. (BVerwG, Beschluss vom 10.8.1994 - 4 B 89.94 -,
Buchholz 310, § 67 VwGO Nr. 83; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.4.1997, a.a.O.)
Ausnahmen von der Notwendigkeit der Zugehörigkeit zu der am Verfahren beteiligten
Behörde wurden von der - ausnahmslos vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.12.2001
ergangenen - Rechtsprechung unter der Voraussetzung anerkannt, dass der nicht der
beteiligten Behörde angehörende Prozessvertreter die gleiche Sachnähe zu den streitigen
Rechtsfragen hat. Die erforderliche Sachnähe wurde dabei im Bereich der
Auftragsverwaltung sowohl im Verhältnis zwischen den Bediensteten von Fachbehörden
derselben Stufe mit demselben sachlichen Aufgabenkreis wie auch im Verhältnis zwischen
den Bediensteten der entscheidungszuständigen Fachbehörde und denjenigen der
Aufsichtsbehörde bejaht. (vgl. Zitate unter Fußnoten 2 und 3) Maßgeblich für die
Vertretungsbefugnis ist hiernach, ob der mit der Vertretung betraute Bedienstete einer
anderen Behörde nach Lage des Falles die gleiche Sachnähe zu den Fragen hat, die den
Gegenstand des anhängigen Verfahrens bilden. Ist diese Sachnähe gegeben, besteht nach
der zitierten Rechtsprechung kein relevanter Unterschied zu dem anerkanntermaßen in §
67 Abs. 1 Satz 3 VwGO geregelten Fall, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Behörden vom Vertretungszwang freigestellt werden, wenn sie sich durch eigene
Bedienstete mit Befähigung zum Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Diese
Rechtsprechung hat ihre sachliche Rechtfertigung infolge der in Bezug genommenen
Gesetzesänderung nicht eingebüßt.
Durch besagte Gesetzesänderung wurde § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO dahingehend ergänzt,
dass Gebietskörperschaften sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen können.
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6854 S. 2) sollte durch die Ergänzung
die Prozessvertretung von Gebietskörperschaften, die über keine eigenen Bediensteten mit
der Befähigung zum Richteramt verfügen, durch einen entsprechend qualifizierten Beamten
oder Angestellten der zuständigen Aufsichtsbehörde (ausdrücklich) ermöglicht werden. Die
gesetzgeberische Ergänzung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO und deren Beweggründe
stellen die zitierte Rechtsprechung zu genannter Vorschrift in ihrem Geltungsanspruch nicht
in Frage.
Der Gesetzgeber wollte insbesondere kleineren Gebietskörperschaften, die typischerweise
über keine eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt verfügen, generell die
Möglichkeit einer Vertretung durch die zuständige Aufsichtsbehörde einräumen. Die
Zulässigkeit der Prozessvertretung wird in diesen Fällen nach der eindeutigen
Gesetzesfassung nicht daran geknüpft, dass die Aufsichtsbehörde bereits im Vorfeld mit
der Sache befasst war und insoweit mit den Einzelheiten des Verfahrens schon vertraut ist.
Durch die in Rede stehende Ergänzung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO wurde somit eine
Sonderregelung zugunsten von Gebietskörperschaften getroffen. Dass gleichzeitig die
durch die Rechtsprechung anerkannten Möglichkeiten anderer juristischen Personen oder
Behörden, sich unter der Voraussetzung der besonderen Sachnähe durch einen
Bediensteten einer anderen Behörde vertreten zu lassen, beschnitten werden sollten, lässt
sich dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Letztere zeigt
lediglich auf, dass der Gesetzgeber es als erforderlich ansah, den Vertretungszwang
zugunsten von Gebietskörperschaften einzuschränken. Dafür, dass er gleichzeitig der zur
bisherigen Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO unter Berücksichtigung seiner
gesetzgeberischen Vorstellungen bei Einführung des Vertretungszwangs und der in der
damaligen Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO formulierten Ausnahme entwickelten
obergerichtlichen Rechtsprechung die Grundlage entziehen wollte, gibt es keine
Anhaltspunkte. (ebenso: Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. § 67 Rdnr. 9
b; Eyermann/Fröhler, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 67 Rdnr. 7; Bader/Funke-
Kaiser, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, § 67 Rdnr. 21)
Fallbezogen bedeutet dies, dass der Beklagte zu 2. aufgrund der ihm am 21.12.2004
seitens der Beklagten zu 1. erteilten Vollmacht zu deren Vertretung im
Verwaltungsprozess - und damit auch zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der
Berufung (§§ 173 VwGO, 81 ZPO) - befugt ist, wobei die dem Beklagten zu 2. erteilte
Vollmacht dahingehend auszulegen ist, dass die behördenintern jeweils zuständigen
Bediensteten beauftragt sind, die Beklagte zu 1. vor Gericht zu vertreten. (BVerwG, Urteil
vom 16.7.1998, a.a.O., S. 158) Vorliegend ist der Unterzeichner des Zulassungsantrags
bereits in erster Instanz für die Beklagte zu 1. aufgetreten; er ist nach wie vor der
behördenintern zuständige Sachbearbeiter und war nach alledem berechtigt, für die
Beklagte zu 1. die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Mit am 12.1.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz wurde der
Berufungszulassungsantrag im Namen beider Antragsteller den Anforderungen des § 124 a
Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend begründet.
II.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist die Berufung nach Maßgabe des § 124 a Abs. 5 Satz 2
VwGO zuzulassen, da die Rechtssache mit Blick auf die Frage, ob die Klägerin unter den
konkreten Umständen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Auskunftsanordnungen
aufgrund der §§ 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 2. Altern., 28 SaatG verpflichtet war, der
Beklagten zu 1. die geforderte Auskunft zu erteilen, und/oder dem Beklagen zu 2. nach
Maßgabe der §§ 25 Abs. 2 beziehungsweise 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG in der Fassung vom
16.8.2002 - GenTG a.F. - zur Auskunftserteilung verpflichtet war, besondere tatsächliche
und rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.