Urteil des OVG Saarland vom 29.10.2009

OVG Saarlouis: vorbescheid, grundstück, subjektives recht, nachteilige veränderung, eigentümer, neubau, stadt, tennisplatz, ausführung, alternativbegründung

OVG Saarlouis Beschluß vom 29.10.2009, 2 A 8/09
Nachbarklage eines Denkmaleigentümers gegen Bauvorhaben; Klagebefugnis
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2008 – 5 K 687/08 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren und unter entsprechender
Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche
Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem denkmalgeschützten älteren Wohnhaus
auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1/250 in Flur 15 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-
Straße). Er wendet sich gegen einen der Beigeladenen unter dem 22.9.2006 erteilten
positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes auf der unmittelbar seitlich
anschließenden, bisher unbebauten Parzelle Nr. 1/249. Die Grundstücke befinden sich im
Bereich der zwischen C-Stadt und F gelegenen, zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichteten
und in den 1920er Jahren baulich erweiterten früheren Knappschaftsklinik. In der
Nachbarschaft befinden sich vier weitere Wohngebäude. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Nachdem das Landesdenkmalamt zunächst mit Schreiben vom 17.8.2005 unter Hinweis
auf eine Beeinträchtigung der durch die Freifläche mit geprägten „Gesamterscheinung“ des
Gebäudes des Klägers und des auf der anderen Seite des vorgesehenen Baugrundstücks
befindlichen Wohnhauses (Parzelle Nr. 1/247) eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
„nicht in Aussicht gestellt“ hatte, wurde schließlich unter dem 25.7.2006 das
Einvernehmen hergestellt, sofern das Bauvorhaben hinsichtlich Art, Maß und überbaubarer
Grundstücksfläche sowie hinsichtlich der Gestaltung des Baukörpers den beiden seitlich
benachbarten denkmalgeschützten Anwesen angepasst werde. In dem Vorbescheid des
Beklagten wurde diese Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde ausdrücklich in Bezug
genommen.
Der Vorbescheid wurde der Beigeladenen am 28.9.2006 zugestellt. Am 24.9.2007 legte
der Kläger, dem der Vorbescheid nicht bekannt gegeben worden war, Widerspruch ein.
Nachdem dieser vom zuständigen Rechtsausschuss unter Verweis auf das Nichtvorliegen
einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers zurückgewiesen worden war, hat er im Juli
2008 vorliegende Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, das Vorhaben solle
in einem nie als Wohngebiet gedachten „Denkmalschutzgebiet“ ausgeführt werden. Der
gesamte Bereich „Knappschaftskrankenhaus C-Stadt“ stehe unter Ensembleschutz;
vorhandene Gebäude seien als Ärztewohnhäuser beziehungsweise als Unterkunft für
Klinikpersonal erbaut worden. Das Gesamtkonzept der Bebauung basiere auf Freiräumen
zwischen den Häusern in dem parkähnlich gestalteten Areal. Diese Konzeption liege
insbesondere der Ausführung der beiden um 1925 errichteten Ärztewohnhäuser (Nr. 94
und Nr. 92) sowie der Chefarztvilla (Nr. 96) zugrunde und werde durch den geplanten
Neubau zerstört. Daraus resultiere ein eklatanter Verstoß gegen die Belange des
Denkmalschutzes. Die Auflagen der Denkmalschutzbehörde, deren Einvernehmen
rechtswidrig erteilt worden sei, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Dem
Neubauvorhaben lägen ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Da der
insgesamt 14 Gebäude umfassende, von großflächigen Parkanlagen, altem Baumbestand
und ausgiebigen Grünflächen geprägte Klinikkomplex im Außenbereich liege, sei das
Vorhaben, das mehrere das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme konkretisierende
öffentliche Belange beeinträchtige, schon bauplanungsrechtlich unzulässig. Er – der Kläger –
habe sein Grundstück mit damals leer stehender Jugendstilvilla (sog. „Ärztekasino“) im
Jahre 1997 von der Beigeladenen gekauft. Mit Blick auf die dem Eigentümer durch den
Denkmalschutz auferlegten Belastungen sei den einschlägigen Bestimmungen auch ein
Nachbarschutz zu entnehmen. Damals sei sowohl von Verkäuferseite als auch von der
Bauaufsichts- und der Denkmalschutzbehörde versichert worden, dass wegen des
Ensembleschutzes und wegen der Außenbereichslage eine weitere Bebauung unmöglich
sei. Der nunmehr festzustellende Sinneswandel bei diesen Behörden sei nicht
nachzuvollziehen. Das gelte insbesondere für die Denkmalschutzbehörde, die in der
Vergangenheit sehr detaillierte Vorgaben für die Ausführung und Änderung bestehender
Gebäude in dem Bereich gemacht und zunächst negativ Stellung zum geplanten Neubau
bezogen habe. Die mit einem Villenviertel vergleichbare Intimität sei für ihn und die
Miterwerber, die ebenfalls keiner unmittelbaren Nachbarschaft ausgesetzt sein wollten,
entscheidend gewesen. Nachdem der ursprünglich geplante Miterwerb eines Teils der aus
Anlass des Verkaufs neu gebildeten Parzelle Nr. 1/249, die früher als Tennisplatz genutzt
worden sei, nicht gelungen sei, hätten sie mit der Beigeladenen ein Vorkaufsrecht für das
Grundstück sowie ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die Fläche vereinbart. Nach
Realisierung des Vorhabens müssten sie sich den Garten mit den neuen Nachbarn teilen
und diese könnten speziell von einer geplanten Dachterrasse in das Grundstück und in
seine Wohnung Einsicht nehmen. Auch bei einer Zuordnung zum Innenbereich liege von
daher ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Im Grunde füge sich jedes
Neubauvorhaben, das nicht früheren Bestand wiederherstelle, in dem Bereich nicht in die
Umgebung ein. Dem ehemaligen Ärztekasino werde durch den geplanten Neubau jeglicher
Freiraum genommen, indem „mitten in seinen Garten“ ein Gebäude mit „gewaltigen
Ausmaßen“ gesetzt werde, das von seiner Bauart mit dem vorhandenen Jugendstil nicht
harmonieren werde. Ausweislich eines Verkehrswertgutachtens werde der Wert seiner
Eigentumswohnung im Falle der Realisierung des Vorhabens um 10 % bis 20 % gemindert,
was eine Werteinbuße „bis zu über 30.000,- EUR“ bedeute. Er persönlich habe nach dem
Erwerb etwa 60.000,- EUR in die Sanierung des Gebäudes investiert.
Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und die Klage
mit Urteil vom 3.12.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der
angefochtene Vorbescheid verstoße nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende
Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei
nicht festzustellen. Insoweit könne dahinstehen, ob das zur Bebauung ausersehene
Grundstück der Ortslage oder dem Außenbereich zuzurechnen sei. Eine Rücksichtslosigkeit
gegenüber dem privaten Nachbarn ließe sich im zuletzt genannten Fall insbesondere nicht
aus einer die Genehmigungsfähigkeit objektiv ausschließenden Beeinträchtigung öffentlicher
Belange herleiten. Im Falle der Innenbereichslage sei von einem Einfügen des Vorhabens in
die Eigenart der näheren Umgebung auszugehen. Die Reichweite des
Rücksichtnahmegebots werde entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch
denkmalschutzrechtliche Vorschriften angereichert, so dass etwa der Eigentümer eines
denkmalgeschützten Gebäudes ein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme auf
Erscheinungsbild oder optische Wirkung des Denkmals einfordern könnte. Die Vorschriften
des Denkmalschutzrechts dienten ausschließlich öffentlichen Interessen und begründeten
kein subjektives Recht des Denkmaleigentümers gegen die Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen in der Umgebung. Ein vom Kläger zitiertes Erkenntnis des
Bundesverfassungsgerichts, (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 BvR 2935/06 –,
BauR 2007, 1212 = BRS 70 Nr. 195) wonach es nicht völlig von der Hand zu weisen sei,
dass ein Denkmaleigentümer Abwehrrechte gegenüber solchen Veränderungen in der
Umgebung haben könne, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerteten, habe in der
nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Drittschutz in dem Bereich
keinen Niederschlag gefunden. Auch wenn man die Möglichkeit einer drittschützenden
Wirkung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes für manche Fallkonstellationen in
Betracht ziehen wollte, so könnte das dem Nachbarrechtsbehelf des Klägers nicht zum
Erfolg verhelfen. Eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen liege nicht vor.
Da der angegriffene Vorbescheid nur die Frage grundsätzlicher Bebaubarkeit des
Vorhabengrundstücks mit einem Wohnhaus regele, nicht aber dessen konkrete
Ausgestaltung, könne auch angesichts des zwangsläufig damit verbundenen Verlusts an
Frei- und Grünflächen nicht festgestellt werden, dass das geplante Gebäude derart starke
Auswirkungen auf das vorhandene Ensemble von Gebäuden und insbesondere auf das
Haus des Klägers haben werde, dass von einer Beeinträchtigung im
denkmalschutzrechtlichen Sinne ausgegangen werden könne. Es gebe keine
Anhaltspunkte, dass die entsprechende Einschätzung des Landesdenkmalamts mit den
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes nicht zu vereinbaren sei. Nicht jede bauliche
Nachverdichtung schlage auf die für ein Ensemble charakteristische Ausgewogenheit von
überbauten und baufreien Flächen durch, zumal sich auf dem Baugrundstück früher ein im
Übrigen für die Nachbarschaft störträchtigerer Tennisplatz, also gerade keine Park- oder
Grünfläche, befunden habe. Wenn der Neubau entsprechend den Auflagen in
denkmalschutzrechtlich einwandfreier Weise errichtet werde, könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die vom Kläger in der Vergangenheit vorgenommenen und
durch die Denkmaleigenschaft seines Gebäudes begründeten Mehraufwendungen
entwertet würden. Der allgemeine Wertverlust bei einem Nachbargrundstück wie auch die
Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten oder die Verbauung bisher freier Aussicht seien für
die Frage der Rücksichtslosigkeit nicht von Belang. Ob die Ausnutzung des Vorbescheids
das dem Kläger nach eigenem Vortrag zustehende Vorkaufs- beziehungsweise
Nutzungsrecht beeinträchtige, sei allein privatrechtlich zu beurteilen.
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2008 – 5 K 687/08 –, mit dem seine
Klage auf Aufhebung des der Beigeladenen unter dem 22.9.2006 erteilten Vorbescheids
für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Parzelle Nr. 1/249 in Flur 15 der
Gemarkung C-Stadt im Bereich des früheren Knappschaftskrankenhauses abgewiesen
wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick
auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO)
begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO
abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.
1. Der Sache kommt zunächst nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die vom Kläger aufgeworfene allgemeine Rechtsfrage
(Grundsatzfrage), ob dem Eigentümer eines Baudenkmals (§ 2 Abs. 2 DschG) unter
diesem Aspekt über den Normalfall des Baunachbarstreits hinausgehende subjektive
Abwehrrechte gegen ein in der Umgebung zugelassenes Bauvorhaben (§ 8 Abs. 2, 5 und 8
SDschG) zustehen können, bedürfte auf der Grundlage des angegriffenen erstinstanzlichen
Urteils im konkreten Fall keiner Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 4 C 3.08 –, BauR 2009,
1281 = NVwZ 2009, 1231) zur Klagebefugnis des Denkmaleigentümers inzwischen davon
ausgegangen werden muss, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals
jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung –
beziehungsweise hier die diese nach § 8 Abs. 8 SDschG umfassende
bauaufsichtsbehördliche Zulassungsentscheidung – für ein benachbartes Bauvorhaben
anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens (möglicherweise)
erheblich beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser bundesrechtlichen Vorgabe durch die
Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit als Pendant der den Eigentümer treffenden, oft weit reichenden
Erhaltungslasten (im Saarland § 7 SDschG) (vgl. zu den wirtschaftlichen Grenzen dieser
Belastungen für den Eigentümer vor dem Hintergrund des Art. 14 GG OVG des
Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)
bedarf die ganz überwiegend bisher einen subjektivrechtlichen Gehalt der
denkmalschutzrechtlichen Anforderungen (hier: § 8 Abs. 2 SDschG) grundsätzlich
verneinende, im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebene obergerichtliche Rechtsprechung
(vgl. hierzu für den Bereich des saarländischen Denkmalschutzgesetzes OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 26.6.1992 – 2 W 7/92 –, bei juris, wonach es für die
Rechtsstellung eines Nachbarn im Baunachbarstreit als „unerheblich“ angesehen
wurde, ob das bekämpfte Bauvorhaben mit denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zu
vereinbaren war, betreffend einen Anbau an ein grenzständiges Baudenkmal; ebenso
Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr, Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 20) zu dieser
Frage einer Überprüfung und aller Voraussicht nach auch der Korrektur. Die Ausfüllung
dieser Vorgaben im Einzelnen obliegt den zuständigen Landesgesetzgebern und den
Verwaltungsgerichten im Rahmen der Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen des
Denkmalschutzrechts, das – auch mit Blick auf Art. 14 GG – unter subjektivrechtlichen
Aspekten nicht jede nachteilige Veränderung der Umgebung eines Denkmals unterbinden
muss, sondern vielmehr nur solche, die seine Denkmalwürdigkeit im Einzelfall erheblich
beeinträchtigen. Was der nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
„objektiv gebotene denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz“ ist, ist indes eine Frage
des Einzelfalls und angesichts der weiten Formulierungen in § 8 Abs. 2 und 5 SDschG
keiner zusätzlichen über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung in dem vom
Kläger angestrebten Berufungsverfahren zugänglich. Eine weitere grundsätzliche Klärung
ließe sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht erreichen, da das
Verwaltungsgericht hier bereits einen (objektiven) Verstoß gegen die einschlägigen
Vorschriften des Denkmalschutzrechts verneint hat. Die Frage einer Befugnis des Klägers
als Denkmaleigentümer zur Geltendmachung eines solchen Rechtsverstoßes wäre daher
hier nicht entscheidungserheblich.
Der Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lässt keinen Zweifel daran, dass die
vom Kläger im Zulassungsantrag eingeforderte „weitergehende Prüfung“ seines
Abwehranspruchs in dem Urteil – wohl gerade mit Blick auf den darin angesprochenen
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – alternativ bereits vorgenommen wurde. Das
Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass selbst dann, wenn unterstellt wird, der § 8 Abs. 2
SDschG „vermittle in manchen Fallkonstellationen Nachbarschutz“, dies der Nachbarklage
konkret des Klägers jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen könne, weil es hier bereits an
einem objektiven Verstoß gegen das Denkmalschutzrecht mangele, so dass sich die Frage
der Befugnis zur Geltendmachung eines solchen durch den privaten Denkmaleigentümer
nicht stelle. Insofern fehle es an Auswirkungen der Verwaltungsentscheidung, welche die
Annahme (überhaupt) einer „Beeinträchtigung“ des Baudenkmals des Klägers
rechtfertigten.
2. Die von dem Kläger in gleichem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO) rechtfertigt die beantragte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Dabei kann
dahinstehen, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben wurde. Das gilt jedenfalls nicht für die
dort in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.
(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.3.2007 – 1 ME 222/06 –, BRS 71 Nr. 167) Die auf
obergerichtliche Entscheidungen abhebende Divergenzrüge kann nach dem Wortlaut der
Vorschrift nur durchgreifen, wenn eine Abweichung von einer Entscheidung des dem
konkreten Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit dem Zulassungsantrag
angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder eines der
in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Bundesgerichte geltend gemacht wird. Auch der
in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass bei einer zu Recht gerügten
Abweichung (Divergenz) von einer Entscheidung eines anderen als dem im Instanzenzug
übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die Berufung zwar nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO, regelmäßig aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist, gebietet hier mit Blick auf die vorstehenden
Ausführungen zur Einzelfallbezogenheit und wegen der eine Divergenz insoweit
ausschließenden Maßgeblichkeit des jeweiligen Landesrechts hinsichtlich der
Konkretisierung des Umfangs subjektivrechtlicher Aspekte im Denkmalschutzrecht keine
andere Beurteilung. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.8.2001 – 2 V 5/01
–, SKZ 2002, 153 Leitsatz Nr. 4, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993, 2
BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 –, NVwZ 1993, 465)
Der indirekte Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Jahr 2006 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 BvR 2935/06 –, BauR 2007,
1212 = BRS 70 Nr. 195) rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Die
angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts „beruht“ mit Blick auf die erwähnte
Alternativbegründung im Ergebnis nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf der
Verneinung eines partiell auch subjektivrechtlichen („nachbarschützenden“) Gehalts der
denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen, hier der Umgebungsschutzklausel des § 8 Abs.
2 SDschG, zugunsten des Eigentümers eines Baudenkmals.
3. Die Frage, ob mit Blick auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung und auch der
bisherigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes abweichende Beantwortung der vom
Kläger in seinem Antrag aufgeworfenen Grundsatzfrage durch das
Bundesverwaltungsgericht die Zulassung des Rechtsmittels ungeachtet der fehlenden
Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zumindest
wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geboten ist,
ist zu verneinen. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist
allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses – hier der Abweisung
der auf die Aufhebung des Vorbescheids vom 22.9.2006 zielenden Anfechtungsklage des
Klägers – zu beurteilen (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom
21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des
Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und
eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich
Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG,
Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso
wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und
„ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene
Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als
richtig erweist) und auch insoweit „beruht“ das erstinstanzliche Urteil im konkreten Fall
entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht auf der (generellen) Verneinung eines
potentiell nachbarschützenden Charakters denkmalschutzrechtlicher Normen.
Die sich ansatzweise inhaltlich mit der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung des
Vorhabens durch das Verwaltungsgericht befassenden Darlegungen im
Zulassungsverfahren vermögen ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit dieser den
Abwehranspruch des Klägers selbständig ausschließenden Argumentation nicht zu
begründen. Ist ein Urteil aber – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Gründe
gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe
auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis erfolgreich geltend gemacht werden sollen.
(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224
Leitsatz Nr. 8, und SKZ 2009, 197 ff., entsprechend für die Begründung einer Berufung
OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2008 – 1 A 453/07 –, SKZ 2009, 75 Leitsatz Nr. 6)
Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben
sein. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2007 – 1 A 397/07 –, SKZ 2008,
73 Leitsatz Nr. 5) Das ist am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier mit Blick auf die
bereits angesprochene Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung entgegen der Ansicht des Klägers zu
Recht darauf hingewiesen, dass der Vorbescheid über die „Bebaubarkeit“ der Parzelle Nr.
1/249 hinsichtlich des Bauvorhabens eine baugestalterische Detailbeurteilung nicht zulässt,
da die Ausführung des Gebäudes im Einzelnen von dieser allgemeinen
Zulassungsentscheidung, die nicht zur Bauausführung berechtigt, noch nicht verbindlich
festgelegt worden ist. Die Richtigkeit dieser Feststellung belegen die für das anschließende
Genehmigungsverfahren gemachten Auflagen und Anpassungsgebote der
Denkmalschutzbehörde. Das hat nichts damit zu tun, dass – wie der Kläger jetzt vorträgt –
das Verwaltungsgericht etwa der Meinung gewesen wäre, dass das Bauvorhaben jetzt
noch (gar) nicht hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das Baudenkmal geprüft werden
könnte. Der Vorbescheid enthält die grundsätzliche Entscheidung, dass die bauliche
Nutzung des 1997 unter der Nr. 1/249 ausparzellierten Zwischenraums zwischen den
Gebäuden auf den Parzellen Nr. 1/250 und Nr. 1/247 unter baurechtlichen Aspekten
zulässig und auch unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten nicht vor vorneherein
ausgeschlossen ist, sondern bei Beachtung der vom Landesdenkmalamt formulierten
Auflagen denkmalgerecht realisiert werden kann. Die Sicherstellung dieser gestalterischen
Anforderungen ist dem notwendigen Genehmigungsverfahren und der in dessen Rahmen
vorzunehmenden Detailplanung vorbehalten.
Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht nur auf die
positive Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 25.7.2006 als Begründung für die
fehlende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange verwiesen, sondern sich diese
inhaltlich zu eigen gemacht, indem es ausgeführt hat, dass es auch mit Blick auf den zu
erwartenden Verlust von Freiflächen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der zugrunde
liegenden Einschätzung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des
Denkmalschutzrechts sehe. Deswegen trifft es offensichtlich nicht zu, dass – wie in der
Antragsbegründung wiederholt behauptet wird – das Gericht darauf hingewiesen hätte,
dass eine Beeinträchtigung des Baudenkmals allein schon deswegen ausgeschlossen
werden müsste, weil die Denkmalschutzbehörde bei der Herstellung des Einvernehmens
eine Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften „ja
schon geprüft“ habe. (vgl. auch zu den sich im Falle – hier nicht gegebener – gesonderter
denkmalschutzrechtlicher Entscheidungen mit Außenrechtswirkung für die
Bauaufsichtsbehörde ergebenden Bindungen BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 4 C 3.08 –,
BauR 2009, 1281 = NVwZ 2009, 1231) Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in der
Sache darauf verwiesen, dass nicht jede bauliche Nachverdichtung des Klinikkomplexes auf
eine für das Gesamtensemble charakteristische Ausgewogenheit von überbauten und
baufreien Flächen durchschlage und damit denkmalschutzrechtliche Belange durchgreifend
beeinträchtige. Diese Erkenntnis basiert auf dem bei der Ortsbesichtigung durch die
Kammer gewonnenen Eindruck. Die Richtigkeit der an die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, dass eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen nicht
gegeben sei, anknüpfenden abschließenden Aussage, dass sich in diesem Fall auch keine
baurechtliche Rücksichtslosigkeit unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes ergeben
könne, steht nicht ernsthaft in Zweifel.
Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in seine Beurteilung einfließen
lassen, dass sich im Bereich der zur Bebauung ausersehenen Parzelle Nr. 1/249 früher ein
Tennisplatz befunden habe, rechtfertigt dies sicher keine abweichende Beurteilung. Das
Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt im Urteil (Seite 14) zum einen nur als eine „ohnehin
hinzutretende Besonderheit“ bezeichnet und im Zusammenhang mit der
Zumutbarkeitsbetrachtung „nur am Rande angemerkt“, dass das Bespielen eines
Tennisplatzes unmittelbar neben Wohngrundstücken „üblicherweise wohl eher geeignet“
sei, die Wohnruhe der Nachbarschaft zu stören. Die inhaltliche Richtigkeit auch dieser
Aussage lässt sich im Übrigen nicht ernsthaft bestreiten. Dass der Tennisplatz mitten in
einem schutzwürdigen Ensemble aus im Jugendstil errichteten Gebäuden – mit seinen
Worten: - eine „eigentlich dem Gebiet widersprechende Anlage“ darstellte, sieht der Kläger
im Übrigen genauso.
Dass dem Kläger und den übrigen Bewohnern des Anwesens Nr. 94 möglicherweise bei
der Verwirklichung eines Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 1/249 „mitten im Garten“ eine
offensichtlich trotz des fehlgeschlagenen Miterwerbs als status quo lieb gewonnene
Freizeitnutzung des Grundstücks entzogen wird, ist sicher ebenso wenig wie die Frage des
Bestehens der behaupteten zivilrechtlichen Befugnisse zu einer entsprechenden Benutzung
aufgrund von mit der Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen ein baurechtliches oder gar
ein denkmalschutzrechtliches Problem. Abwehrrechte gegen die unbeschadet privater
Rechte Dritter ergehenden bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen (§ 73 Abs.
4 LBO 2004) ergäben sich schließlich nicht aus einer vom Verwaltungsgericht offen
gelassenen objektivrechtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, (vgl.
dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168, wonach
der Nachbar eine schutzwürdige Abwehrposition gegen ein Bauvorhaben nicht allein
dadurch erlangt, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich
zulässig, das auf dem anderen Grundstück von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte
Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35
BauGB, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist) die
hier mit Blick auf § 35 BauGB im Raum steht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, was die
Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall zu einer Genehmigungserteilung veranlasst hätte, spielt
für den Nachbarstreit ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass es beim
Landesdenkmalamt im Verlaufe des Beteiligungsverfahrens zu einem „Sinneswandel“
hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Vorhabens gekommen ist. Der Beklagte hat
diesbezüglich allerdings – unwidersprochen – vorgetragen, dass sich die ursprüngliche
Stellungnahme vom 17.8.2005 auf ein abweichendes Baukonzept bezogen hat. Nach den
den Vorbescheid inhaltlich konkretisierenden Bauvorlagen, speziell dem
Ergänzungslageplan, ist in der Tat davon auszugehen, dass die nach der ursprünglichen
Planung grenzständig zur Parzelle Nr. 1/250 vorgesehene Garage nunmehr an der dem
Grundstück des Klägers abgewandten Seite des Baugrundstücks zur Parzelle Nr. 1/247 hin
ausgeführt werden soll und dass das neue Gebäude deutlich weiter als zunächst
vorgesehen von der gemeinsamen Grenze abgerückt und nunmehr in deutlich größerer
vorgesehen von der gemeinsamen Grenze abgerückt und nunmehr in deutlich größerer
Entfernung vom Gebäude Nr. 94 ausgeführt werden soll.
4. Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2
VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, da diese einen Antrag gestellt und hierdurch
Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der festgesetzte Streitwert (10.000,- EUR) geht aus von der seitens des Klägers durch
Wertgutachten erstinstanzlich geltend gemachten Wertminderung (15.000,- bis 30.000,-
EUR), wobei ein geschätzter Betrag von 20.000,- EUR in Ansatz gebracht und mit Blick auf
den Charakter des angefochtenen Verwaltungsakts als Vorbescheid ohne Detailplanung (§
76 LBO 2004) halbiert wurde.
Der Beschluss ist unanfechtbar.