Urteil des OVG Saarland vom 23.11.2005

OVG Saarlouis: thailand, aufschiebende wirkung, au pair, besondere härte, botschaft, prostitution, ausländer, auskunft, diskriminierung, aufenthaltserlaubnis

OVG Saarlouis Beschluß vom 23.11.2005, 2 W 31/05
Nacheheliches Aufenthaltsrecht für Thailänderin - Härteklausel
Leitsätze
Dem Ausländer oder der Ausländerin kann das Vorliegen einer "besonderen" Härte im
Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts (§ 31
Abs. 2 AufenhtG, früher § 19 AuslG) unter dem Aspekt der Rückkehr in das Heimatland nur
zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der
Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß immer verbundenen Probleme
deutlich hinausgehen.
Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung etwa der
Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend
gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine Härte nur annehmbar, wenn im Einzelfall über die
regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen
Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die
Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als
andere in vergleichbarer Situation. Alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen
gleichermaßen treffende geringere wirtschaftliche Lebensstandards wie auch ein damit
verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder
eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts
typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar und können von daher die
Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs.
2 AufenthG suspendieren.
Zu berücksichtigen sind in dem Zusammenhang allenfalls Eigenheiten des Rechts- oder
Kulturkreises im Heimatstaat, die zu einer erheblichen rechtlichen oder gesellschaftlichen
Diskriminierung wegen der Auflösung der Ehe führen. Davon kann im Falle nach der
Scheidung der Ehe mit einem Deutschen nach Thailand zurückkehrender Frauen nicht
ausgegangen werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 9. September 2005 – 12 F 26/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine thailändische Staatsangehörige, reiste 1998 für einen einjährigen
Au-pair Aufenthalt bei ihrer mit einem Deutschen verheirateten Tante L in die
Bundesrepublik Deutschland ein, heiratete am 9.7.1999 den deutschen Staatsangehörigen
A. und erhielt auf dieser Grundlage eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 23 AuslG), die
letztmalig bis zum 5.7.2002 verlängert wurde.
Am 26.3.2001 meldete die Antragstellerin ihren Wohnsitz in A-Stadt an. Auf Anfrage der
Antragsgegnerin bei dem nach wie vor in Baden-Württemberg wohnenden Herrn A. teilte
dieser über seinen Rechtsanwalt schriftlich mit, die Antragstellerin habe nie bei ihm
gewohnt. Ein Zusammenleben sei seinerseits auch nicht beabsichtigt; die Scheidung sei
eingeleitet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.2.2002 wurde die Ehe geschieden.
Am 23.5.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Verlängerung
ihrer Aufenthaltsgenehmigung und verwies zur Begründung darauf, dass sie sich seit fast
vier Jahren in Deutschland aufhalte, sich auf das Leben hier eingestellt und einen
Arbeitsplatz gefunden habe. Das „Festhalten“ an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei für
sie unzumutbar gewesen, da sich ihr Ehemann geweigert habe, in ehelicher Gemeinschaft
mit ihr zu leben. Dieser habe von Anfang an ein Verhältnis mit ihrer Tante gehabt und ihr –
der Antragstellerin - nie Unterhalt geleistet. Sie habe dann die Kinder einer Freundin der
Tante betreuen müssen. Diese habe als Prostituierte gearbeitet und mehrfach versucht,
sie zu der gleichen Tätigkeit zu überreden. Zur Vermeidung „erheblicher seelischer
Schäden“ habe sie ins Saarland flüchten müssen, wo ihre „einzige Freundin“ lebe. Im Falle
der Rückkehr nach Thailand fiele sie der Verachtung der Familie und ihrer Bekannten
anheim.
Durch Bescheid vom 12.9.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte
ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es unter
anderem, der Antragstellerin, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG notwendige
Ehebestandszeit nach eigenen Angaben nicht erfüllt habe, stehe auch nach der in der
Vorschrift enthaltenen Härteklausel kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu. Notwendig
sei insoweit die Feststellung einer „besonderen“ Härte im Einzelfall. Eine solche ergebe sich
weder aus dem geschilderten Verhalten des früheren Ehemanns noch aus den
befürchteten Schwierigkeiten bei Rückkehr nach Thailand.
Gegen den ihr am 16.9.2003 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Eingang am
14.10.2003 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Sachverhaltsschilderung aus dem
Verwaltungsverfahren Widerspruch eingelegt. Weiter führte sie aus, ihre in S lebende
Freundin, die aus dem selben Dorf in Thailand stamme, habe „nichts Eiligeres zu tun
gehabt“, als in das Heimatdorf zu telefonieren und ihre – der Antragstellerin – Erlebnisse zu
erzählen. Daraufhin sei es zum Streit zwischen ihrer Mutter und deren Schwester – –
gekommen. Von daher habe sie keine Perspektive mehr für eine Rückkehr, da sie dort als
Nutte angesehen werde und unter der „allgemeinen Verachtung der Bevölkerung“ leben
müsse. Außerhalb des Heimatdorfes müsse sie am Existenzminimum dahinvegetieren. Ihr
bleibe allenfalls der Weg in die Prostitution.
Auf den entsprechend begründeten Antrag hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss
vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Hinweis
auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren bis zu
dessen Abschluss angeordnet. In der Entscheidung heißt es, es sei durch die Einholung
einer Auskunft aufzuklären, ob der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Behandlung
im Rückkehrfalls zutreffe, insbesondere ob es richtig sei, dass eine als geschieden
zurückkehrende Frau als Nutte angesehen und allgemein verachtend aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werde.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Bangkok zu
diesen Fragen eingeholt, die unter dem 16.12.2003 erteilt wurde. Darin heißt es
zusammen gefasst, die Argumentation sei der Botschaft allgemein bekannt. Dennoch
müsse der Darstellung widersprochen werden. Die Aussage, dass unter vergleichbaren
Verhältnissen zurückkehrende Frauen als Nutten angesehen würden, entspreche „in dieser
Abstraktheit“ nicht der Wahrheit. Der Antragstellerin sei es aus Sicht der Botschaft
durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren, ohne dass sie damit allgemeiner
Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution ausgesetzt würde.
Nachdem die Antragstellerin dem unter Verweis auf aus ihrer Sicht „relativierende
Formulierungen“ entgegen getreten war, hat die Widerspruchsbehörde das Auswärtige
Amt um eine Erläuterung der Auskunft gebeten. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom
11.11.2004, ergänzt unter dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die
Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu,
dass sie „in Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht“ worden
seien. Die einzige Härte könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren Einkommen
beziehungsweise Lebensstandard resultieren.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005 wurde der Widerspruch der Antragstellerin
zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach den nunmehr einschlägigen §§ 28 Abs. 3, 31
AufenthG. Die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu fordernde zweijährige
Ehebestandszeit sei nicht erfüllt und diese Voraussetzung sei auch nicht mit Blick auf die
Härtefallregelung entbehrlich. Nach den eingeholten Auskünften könne nicht von einer
besonderen Härte im Rückkehrfall ausgegangen werden.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 9.5.2005 zugestellt. Mit Eingang
am 6.6.2005 hat diese Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die dort unter der
Geschäftsnummer 12 K 91/05 anhängig ist.
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat
die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im
Verwaltungsverfahren sowie mit dem erneuten Hinweis auf eine Unsubstantiiertheit der
eingeholten Auskünfte begründet.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.9.2005 – 12 F 26/05 –
unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer besonderen Härte zurückgewiesen. Mit ihrer
dagegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin – weiterhin – geltend, dass die
im Beschluss vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 – für notwendig gehaltene Sachaufklärung von
der Widerspruchsbehörde, die die Auskünfte selbst als vage angesehen und letztlich eine
Beweislastentscheidung getroffen habe, nicht geleistet worden sei. Sie könne in Thailand
nur solche Arbeiten verrichten, die kein hohes Ansehen genössen und solche Frauen
würden von Männern als „Freiwild“ angesehen. Da es deshalb nach wie vor einer weiteren
Aufklärung, nun durch die Gerichte, bedürfe, sei ihrem Antrag auf Aussetzung der
Vollziehbarkeit zu entsprechen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.9.2005 – 12 F
26/05 –, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim
Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 12.9.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005,
hilfsweise auf vorläufige Untersagung der Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung,
zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den
gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende
Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.10.2005 rechtfertigt keine von der
erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung dieses
Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin.
Auch vor dem Hintergrund spricht nichts ernsthaft dafür, dass der Antragstellerin ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht in Anknüpfung an ihre unstreitig nie vollzogene oder
„gelebte“ und inzwischen auch geschiedene Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen A.
zusteht. Ein solcher Rechtsanspruch könnte sich vorliegend – auch darüber besteht
zwischen den Beteiligten kein Streit – allenfalls bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ im
Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG ergeben, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber von dem
ansonsten zwingenden, hier offensichtlich nicht erfüllten, Erfordernis des Führens der
ehelichen Gemeinschaft für die Mindestdauer von zwei Jahren (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG) absieht.
Da sich die Beschwerdebegründung ausschließlich mit der aus ihrer Sicht unzutreffenden
Bewertung der Problematik einer Rückkehr nach Thailand durch das Verwaltungsgericht
befasst, ist vorliegend ein näheres Eingehen auf die Erlebnisse der Antragstellerin nach ihrer
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht veranlasst. Nur ergänzend sei daher
erwähnt, dass auch unter dem Aspekt nichts für eine besondere Härte spricht.
Hinsichtlich der Rückkehrverpflichtung kann dem Ausländer oder – hier – der Ausländerin
das Vorliegen einer „besonderen“ Härte nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu
gewärtigenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß
immer verbundenen Probleme deutlich hinausgehen. Ansonsten würde der nach der
gesetzlichen Konstruktion die Ausnahme bildende Härtefall über eine entsprechend weite
Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals zur Regel gemacht. Ungeachtet der durch die
Gesetzesänderung im Jahre 2000 zu § 19 AuslG vorgenommenen Konkretisierungen des
Härtekriteriums durch Beispielsfälle ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter
Berücksichtigung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen
speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine Härte nur
annehmbar, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein
anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus
denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich
härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. Da somit die alle Rückkehrer
beziehungsweise Rückkehrerinnen nach Thailand gleichermaßen treffenden geringeren
wirtschaftlichen Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in
Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem
ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende
Rückkehreffekte dar. Sie können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über
das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren. Zu
berücksichtigen sind in dem Zusammenhang allenfalls Eigenheiten des Rechts- oder
Kulturkreises im Heimatstaat, die zu einer erheblichen rechtlichen oder – wie hier von der
Antragstellerin eingewandt – gesellschaftlichen Diskriminierung wegen der Auflösung der
Ehe führen.
Mit Blick auf die von der Antragstellerin behauptete zu erwartende (gesellschaftliche)
Diskriminierung als „Nutte“ haben sowohl die Antragsgegnerin im Abhilfeverfahren als auch
die Widerspruchsbehörde im Anschluss an die eine entsprechende Vorgabe zur
Sachverhaltsklärung enthaltende Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vom
28.11.2003 – 2 F 32/03 –Auskünfte der Deutschen Botschaft in Bangkok und des
Auswärtigen Amts zu den Befürchtungen der Antragstellerin eingeholt. Aus diesen lässt
sich nicht ansatzweise entnehmen, dass ihre Besorgnisse berechtigt sind. Dabei liegt es in
der Natur der Sache, dass diese mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Stellen keine
speziellen Angaben zu dem konkreten Fall der Antragstellerin, etwa bezogen auf die
gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Ansichten in ihrem Heimatdorf machen oder gar
„Garantien“ für eine problemlose Rückkehr in gerade ihrem Fall machen können. Dies kann
vernünftiger Weise auch nicht verlangt werden und der Umstand, dass allgemeine
Aussagen zur Fallkonstellation gemacht werden, rechtfertigt weder die von der
Antragstellerin insoweit vorgebrachte Kritik, dass es sich um „relativierende“ allgemeine
Aussagen handele, noch kann hieraus auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch
die beteiligten Behörden geschlossen werden.
Nach Einschätzung der deutschen Botschaft vor Ort ist es „schlichtweg undenkbar“, dass
es der Antragstellerin, selbst wenn sie in ihrem Dorf so in Verruf geraten wäre, dass sie
sich dort nicht mehr aufhalten könnte, in Thailand keinen Platz mehr finden könnte, wo sie
unbelastet von ihrer „Vergangenheit“ leben könnte. Auch die Behauptung, dass eine
Arbeitsaufnahme ohne entsprechende Kontakte mit Verwandten oder Bekannten nicht
möglich sei, sei „schlichtweg falsch“. Im Gegenteil sei Thailand ein wirtschaftlich
aufstrebendes Land, in dem sich auch für eine junge Frau allerhand Opportunitäten
auftäten, die keine Gemeinsamkeiten mit Prostitution hätten. In Thailand sei es durchaus
möglich, mit weniger als 1.000,- EUR eine Existenz zu gründen. Daher sei es der
Antragstellerin aus Sicht der Botschaft durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren,
ohne dass sie damit allgemeiner Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution
ausgesetzt würde. In der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11.11.2004, ergänzt unter
dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die Ausführungen des
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu, dass sie „in
Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht“ worden seien. Die
einzige Härte für die Antragstellerin könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren
Einkommen beziehungsweise Lebensstandard resultieren. Auch eine Diskriminierung
aufgrund der vormaligen Ehe mit einem Deutschen gebe es nicht. Obwohl ein nicht
geringer Teil der mit Deutschen verheirateten Thailänderinnen aus dem Prostituiertenmilieu
stammten, lasse das nicht den Schluss zu, dass deswegen „alle Damen als Prostituierte“
angesehen würden. Eine allein stehende junge Frau könne außerhalb ihres Heimatdorfes in
jeder größeren Stadt eine Arbeitsstelle finden.
Da vor dem Hintergrund nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nichts dafür spricht,
dass das Hauptsacheverfahren zu anderen Erkenntnissen führen wird, insbesondere die
Antragstellerin konkrete Erkenntnisquellen hierfür in der Beschwerdebegründung auch nicht
anführt, ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass ein im Sinne § 123 Abs. 1 VwGO
sicherungsbedürftiger Anspruch der Antragstellerin auf Abschiebungsschutz nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2,
47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint. Dem
Hilfsantrag kommt in dem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu (§ 45 Abs. 1
Sätze 2 und 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.