Urteil des OVG Saarland vom 23.11.2005

OVG Saarlouis: sterilisation, gegen die guten sitten, beihilfe, eingriff, krankenversicherung, amtsblatt, entstehungsgeschichte, zustellung, richteramt, belastung

OVG Saarlouis Urteil vom 23.11.2005, 1 R 22/05
Beihilfeanspruch im Falle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
Leitsätze
Die §§ 98 SBG, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 11 Abs. 2 BhVO sind
dahingehend auszulegen, dass in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ein
Beihilfeanspruch besteht. Ob der Eingriff auf einer freiwilligen Entscheidung zur Beseitigung
der Fortpflanzungsfähigkeit beruhte oder im Sinne einer medizinischen Indikation dem
Grunde nach notwendig war, ist unerheblich. Soweit der Eingriff nicht rechtswidrig ist, ist
beihilferechtlich nur zu prüfen, ob die mit dem eingeschlagenen Verfahren verbundenen
Aufwendungen notwendig und angemessen sind.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Januar
2005 - 3 K 122/04 - und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2004 sowie
des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2004 wird der Beklagte verpflichtet, dem
Kläger zu den ihm aus Anlass seiner Sterilisation gemäß Rechnung vom 8. Dezember 2003
entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der verheiratete Kläger steht im Dienste der Gemeinde Sp.-E.. Unter dem 8.1.2004
beantragte er (u. a.) die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen anlässlich einer bei
ihm unter Gesichtspunkten der Familienplanung durchgeführten Sterilisation (Vasektomie).
Mit dem Antrag legte er eine diesbezügliche Rechnung des Arztes Dr. J. B. vom 8.12.2003
über 341,58 Euro vor.
Mit Beihilfebescheid vom 28.1.2004, den die Beigeladene erstellte, lehnte der Beklagte die
Beihilfegewährung mit der Begründung ab, grundsätzlich seien nur Aufwendungen
beihilfefähig, die im Rahmen einer Krankheitsbehandlung entstanden seien; Aufwendungen
für die Sterilisation des Ehemannes seien dann beihilfefähig, wenn aufgrund des
Gesundheitszustandes der Ehefrau eine erneute Schwangerschaft mit erheblichen Risiken
verbunden sei, was hier jedoch nicht dargelegt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.2.2004 Widerspruch ein, den er wie folgt
begründete: Neben den Krankheitsfällen sei in der saarländischen Beihilfeverordnung -
BhVO - ausdrücklich auch die nicht rechtswidrige Sterilisation als beihilfefähig aufgeführt.
Um eine solche handele es sich hier. Darüber hinausgehende Einschränkungen, etwa
dahingehend, dass die Sterilisation dem Grunde nach notwendig gewesen sein müsse,
ließen sich der BhVO nicht entnehmen. Hätte der Verordnungsgeber eine Einschränkung
dahingehend gewollt, dass nur eine durch Krankheit bedingte Sterilisation beihilfefähig sei,
so hätte er eine dem § 24 b SGB V in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung entsprechende
Formulierung gewählt. Bis 31.12.2003 habe sich auch § 24 b SGB V auf Leistungen bei
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation bezogen.
Mit - von der Beigeladenen entworfenem - Widerspruchsbescheid vom 31.3.2004 wies der
Beklagte den Widerspruch zurück: Die Beihilfegewährung orientiere sich stets an der -
medizinischen - Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen. Von daher setze die
Gewährung einer Beihilfe im Falle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation voraus, dass die
Sterilisation selbst notwendig, d.h. medizinisch indiziert gewesen sein müsse, woran es
vorliegend jedoch fehle. Auch wenn die gesetzliche Krankenversicherung im Falle der
Sterilisation eine günstigere Regelung vorgesehen habe, scheide ein Beihilfeanspruch unter
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aus, da sich Zweck und Zielrichtung des Rechts
der gesetzlichen Krankenversicherung wesentlich von den Aufgaben des Beihilferechts
unterscheide, welches lediglich dazu diene, die aus den laufenden Bezügen des Beamten
zu leistende Eigenvorsorge zu ergänzen.
Am 30.4.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur
Begründung hat er geltend gemacht, der Begriff der Notwendigkeit sowohl in § 4 Abs. 1
BhVO als auch in § 98 SBG beziehe sich nicht auf die Sterilisation als solche, sondern
lediglich auf die Aufwendungen im Falle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. Durch § 4
BhVO sollten lediglich medizinisch nicht erforderliche oder wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannte Behandlungsmethoden ausgeschlossen, nicht aber Beihilfetatbestände
eingeschränkt werden. Das Saarland habe im Gegensatz zum Bund (§ 6 Abs. 1 Nr. 14
BhV) und dem Land Nordrhein-Westfalen darauf verzichtet, anlässlich der Änderungen im
Zusammenhang mit dem Gesundheitsreformgesetz die Beihilfefähigkeit einer nicht
rechtswidrigen Sterilisation unter einen Vorbehalt wie etwa „durch Krankheit erforderlich“
zu stellen. Von daher habe er einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe. Die Auffassung
des Beklagten, wonach Aufwendungen, die auf rein freiwilliger Entscheidung beruhten,
keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 4 BhVO darstellten, sei unzutreffend.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 28.1.2004 und des Widerspruchsbescheides
vom 31.3.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm zu den aus Anlass seiner Sterilisation
entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft:
Aufwendungen, die - wie hier - auf einer rein freiwilligen Entscheidung beruhten, seien nicht
notwendig im Sinne von § 4 BhVO. Gegen eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
anlässlich einer allein aus Gründen der Familienplanung erfolgten Sterilisation spreche
zudem, dass auch Präparate zur Ovulationshemmung nur dann als beihilfefähig anerkannt
würden, wenn sie zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines Krankheitsprozesses
ärztlich verordnet würden.
Aufwendungen für eine Sterilisation seien nur beihilfefähig, wenn nachgewiesen werde,
dass eine Schwangerschaft der Ehefrau aus medizinischen Gründen habe ausgeschlossen
werden müssen und dies nur durch eine Sterilisation des Ehegatten möglich gewesen sei,
weil andere Möglichkeiten einer Empfängnisverhütung aus gesundheitlichen Gründen
ausgeschlossen gewesen seien.
Die Beigeladene hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, der Rechtsauffassung des
Beklagten angeschlossen. Ergänzend hat sie vorgetragen, eine Notwendigkeit der
Aufwendungen für die Sterilisation könne vorliegend auch nicht damit begründet werden,
dass man bei der Ehefrau künftig von der Belastung durch eine hormonelle Medikation habe
absehen wollen.
Mit Urteil vom 28.1.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, ein beihilfefähiger Krankheitsfall im Sinne
von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sei im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben. Die geltend
gemachten Aufwendungen seien auch nicht gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 BhVO
beihilfefähig, da auch hier die Beihilfefähigkeit unter dem grundsätzlichen Vorbehalt der
Notwendigkeit stehe. Das Erfordernis der Notwendigkeit beziehe sich nicht nur auf die
Aufwendungen selbst, sondern wegen des Zusammenhangs zwischen Indikation und
Behandlung auch darauf, dass die Behandlung überhaupt medizinisch erforderlich gewesen
sein müsse. Die im Ergebnis in einem Eigenbehalt bestehende Belastung des Klägers
verstoße weder gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgeverpflichtung des
Dienstherrn noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht zu erkennen, dass der
Beihilfeausschluss in Fällen der vorliegenden Art willkürlich wäre; er erscheine vielmehr
systemgerecht. Ein Hinweis auf eventuell abweichende Regelungen beim Bund oder in
anderen Bundesländern sei unter Gleichheitsgesichtspunkten unergiebig.
Das Urteil wurde dem Kläger am 3.2.2005 zugestellt. Auf dessen am 2.3.2005
eingegangenen Antrag hin hat der Senat durch Beschluss vom 24.8.2005 - 1 Q 7/05 - die
Berufung zugelassen.
Mit seiner am 22.9.2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der
Kläger unter Bezugnahme auch auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren vor,
dass nach den Beihilfevorschriften des Saarlandes im Falle einer Sterilisation eine
krankheitsbedingte oder medizinische Notwendigkeit für die Gewährung einer Beihilfe nicht
erforderlich sei. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit sei allein, dass die Sterilisation „nicht
rechtswidrig“ gewesen sei. Die in § 4 Abs. 1 BhVO angeführte Notwendigkeit und
Angemessenheit betreffe lediglich die einzelnen Aufwendungen; es gehe dabei jedoch nicht
um die Frage, ob der Eingriff selbst medizinisch notwendig gewesen sei. Auch das
Bundesverwaltungsgericht und das OVG Nordrhein-Westfalen hätten für dem vorliegenden
Fall vergleichbare Sachverhalte entschieden, dass Aufwendungen aus Anlass einer nicht
rechtswidrigen Sterilisation beihilfefähig seien, und zwar unabhängig von der Frage einer
Notwendigkeit der Sterilisation als solcher.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und teilweiser Aufhebung des Bescheides
vom 28.1.2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2004 den Beklagten zu
verpflichten, ihm zu den aus Anlass seiner Sterilisation gemäß Rechnung vom 8.12.2003
entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein bisherigen Vorbringen und vertritt nach wie vor die Auffassung,
dass sich die in § 4 BhVO genannte Notwendigkeit nicht nur auf die Notwendigkeit der
Aufwendungen im Rahmen einer Maßnahme (durchführungsbezogene Notwendigkeit),
sondern bereits auf die Notwendigkeit der Maßnahme selbst (anlassbezogene
Notwendigkeit dem Grunde nach) beziehe. Dafür sprächen auch die
Ausführungsvorschriften zu § 4 BhVO, in denen es heiße: „Aufwendungen, die über das
Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, sind nicht beihilfefähig.“
Reine Verlangensleistungen stellten keine beihilfefähigen Aufwendungen dar, weil es sich
dabei nicht um eine unabwendbare Kostenbelastung handele. Insofern liege der BhVO eine
Art „immanenter Eigenbeteiligung“ zugrunde. Aus der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Nordrhein-Westfalen könne der Kläger nichts für
sich herleiten, denn selbst bei Wortlautidentität der entsprechenden Beihilfeverordnungen
mit der saarländischen seien unterschiedliche Auslegungen nicht ausgeschlossen.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr geäußert.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
ergehen (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4
VwGO sind erfüllt. Nach den genannten Vorschriften ist die Berufung im Falle einer
Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses über die Zulassung zu begründen, wobei die Begründung einen bestimmten
Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten muss.
Zwar wurde in dem innerhalb der Monatsfrist eingegangenen
Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 19.9.2005 kein ausdrücklicher
Berufungsantrag formuliert. Der Schriftsatz genügt jedoch den Anforderungen, die nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine Berufungsbegründung
zu stellen sind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum
Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des
zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will
BVerwG, Urteil vom 23.4.2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE 114, 155 (158), und Urteil vom
8.3.2004 - 4 C 6.03 -, dokumentiert bei Juris.
Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere geht aus dem Schriftsatz eindeutig hervor, dass
die Berufung darauf gerichtet ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils dem
Klageantrag vollumfänglich stattzugeben, d.h. unter teilweiser Aufhebung des
Beihilfebescheides vom 28.1.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2004 den
Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Aufwendungen anlässlich seiner Sterilisation
eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der ausdrücklichen Formulierung eines
entsprechenden Antrages bedurfte es insoweit nicht.
Die Berufung ist auch begründet.
Der bei der Gemeinde Sp.-E. bedienstete, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BhVO beihilfeberechtigte
Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm
ausweislich der Arztrechnung vom 8.12.2003 anlässlich seiner Sterilisation entstanden
sind. Der angefochtene, eine entsprechende Beihilfe ablehnende Bescheid des Beklagten
vom 28.1.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 31.3.2004 sind insoweit rechtswidrig
und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich
seiner Sterilisation sind § 98 SBG i.V.m. den - auch nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts und der Beteiligten weiterhin jedenfalls inhaltlich zur Anwendung
kommenden - §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 11 Abs. 2 BhVO i.d.F.
der Bekanntmachung vom 10.3.1987 (Amtsblatt S. 329) unter Berücksichtigung der
Änderungen einschließlich der Verordnung vom 21.7.2003 (Amtsblatt S. 2064).
Nach § 98 Satz 1 SBG werden Beamten zu den notwendigen und angemessenen
Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge,
zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation Beihilfen gewährt.
Auch § 1 Abs. 2 und 3 BhVO besagt, dass bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ein
Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht. § 3 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BhVO greift dies mit der
Formulierung auf, dass beihilfefähig Aufwendungen sind, die in Fällen einer nicht
rechtswidrigen Sterilisation eines Beihilfeberechtigten erwachsen. Näher ausgeführt wird
dies in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BhVO, wonach in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation die
notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind, was in § 11 Abs.
2 BhVO unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 11 und 12 BhVO weiter
konkretisiert wird.
Unstreitig war die Sterilisation im Falle des Klägers nicht rechtswidrig. Bereits im
Widerspruchsbescheid ist insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil
vom 29.6.1976 - VI ZR 68/75 -, NJW 1976, 1790 ff., an dem allgemeinen Grundsatz zu
orientieren hat, dass jeder selbst darüber bestimmen kann, ob er einen ärztlichen Eingriff
an sich vornehmen lassen will, wenn nur nicht gegen die guten Sitten verstoßen wird. Da
letzteres vorliegend nicht anzunehmen ist, ist die auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers
erfolgte Sterilisation als nicht rechtswidrig anzusehen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dies bereits ausreichend, um - dem Grunde
nach - einen Beihilfeanspruch zu begründen. Ob der Eingriff auf einer freiwilligen
Entscheidung zur Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit beruhte oder im Sinne einer
medizinischen Indikation dem Grunde nach notwendig war, ist unerheblich.
Die §§ 98 SBG, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 11 Abs. 2 BhVO sind
dahingehend auszulegen, dass in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation unabhängig
vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Beihilfeanspruch besteht. Dafür spricht
bereits der Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, in denen der Beihilfetatbestand
lediglich mit der Formulierung „nicht rechtswidrige Sterilisation“ umschrieben ist, ohne dass
in diesen oder sonstigen Beihilfevorschriften weitere, den Beihilfetatbestand als solchen
einschränkende Merkmale statuiert wären.
Auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich eindeutige Anhaltspunkte
für eine entsprechende Auslegung. Der Beihilfetatbestand der „nicht rechtswidrigen
Sterilisation“ wurde durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Saarländischen
Beamtengesetzes vom 22.1.1986 (Gesetz Nr. 1195, Amtsblatt S. 98) in § 98 SBG
eingefügt. In näherer Konkretisierung dieser Bestimmung wurde die Beihilfeverordnung vom
27.6.1979 durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 23.12.1986 (Amtsblatt 1987 S. 57
ff.) geändert: die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 wurden um die Tatbestände des nicht
rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation (§ 2
Abs. 1 Nr. 5 und 6 bzw. § 3 Abs.1 Nr. 6 und 7) erweitert. In der auf Art. 3 der
Änderungsverordnung vom 23.12.1986 zurückgehenden Neufassung der
Beihilfeverordnung vom 10.3.1987 sind die beiden Beihilfetatbestände unter § 3 Abs. 1 Nr.
5 und 6 und § 4 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 enthalten. Ferner wurde durch die
Änderungsverordnung vom 23.12.1986 § 9 a - seit der Neufassung der Beihilfeverordnung
vom 10.3.1987: § 11 BhVO - eingefügt, nach dessen Absatz 2 aus Anlass einer nicht
rechtswidrigen Sterilisation die in § 4 Nr. 1, 2, 2a, 5, 6 und 11 - in der Neufassung
nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 11 und 12 - bezeichneten Aufwendungen beihilfefähig
sind. Seit dieser Änderung sind in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation die
notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig.
Anlass für die Aufnahme des Beihilfetatbestandes der „nicht rechtswidrigen Sterilisation“ in
§ 98 SBG war, dass die saarländischen Beihilfevorschriften den bereits seit längerem
bestehenden entsprechenden Leistungstatbeständen im Bereich der gesetzlichen
Krankenkassen und der damaligen beihilferechtlichen Regelungen des Bundes sowie einer
Mehrzahl der Bundesländer angeglichen werden sollten. Dies ergibt sich insbesondere aus
der Begründung des Gesetzentwurfs in der Ersten Lesung des Elften Gesetzes zur
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes durch den damaligen Innenminister L..
Dieser führte in der 14. Sitzung des Landtags des Saarlandes am 10.12.1985 insoweit
aus: „Der Gesetzentwurf schafft die Rechtsgrundlage für den Erlass einer
Rechtsverordnung, in der erstmals Regelungen über die Gewährung von Beihilfen in Fällen
eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruches und in Fällen einer nicht
rechtswidrigen Sterilisation getroffen werden können. Im Bereich der gesetzlichen
Krankenkassen besteht schon seit fast zehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der bei
einem solchen Eingriff anfallenden Kosten. Auch der Bund und die Mehrzahl der übrigen
Bundesländer ... haben schon seit langem entsprechende beihilferechtliche Regelungen
getroffen. Der Ihnen vorliegende Entwurf enthält somit nur eine längst überfällige Regelung
auch für unser Land“, vgl. Protokoll der 14. Sitzung des Landtags des Saarlandes vom
10.12.1985.
In der Zweiten Lesung des Gesetzes in der 16. Sitzung des Landtags des Saarlandes am
22.1.1986 hat Innenminister L. diese Intention der Gesetzesänderung nochmals bekräftigt,
indem er ausführte: „... diese Regelung haben wir im Bund und haben wir in allen Ländern,
außer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. ... Zudem werden diese Leistungen von
den Krankenkassen seit zehn Jahren bezahlt. Es ist lediglich ein Nachvollzug auch bei uns im
Land, daß die Beihilfefähigkeit gewährt wird“, vgl. Protokoll der 16. Sitzung des Landtags
des Saarlandes vom 22.01.1986.
Zum damaligen Zeitpunkt bestand aber im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
gemäß § 200 f RVO ein Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation,
ohne dass diese einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen war. Im Gesetzgebungsverfahren
zur Einführung von § 200 f RVO lehnte die Ausschussmehrheit einen Änderungsantrag, der
darauf abzielte, die Leistungen der Krankenversicherung auf die Fälle einer notwendigen
Sterilisation zu begrenzen, sogar ausdrücklich ab und setzte sich mit der diese
Einschränkung nicht enthaltenen Fassung durch, hinsichtlich näherer Einzelheiten des
Gesetzgebungsverfahrens zu § 200 f RVO wird auf die entsprechenden Ausführungen des
OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 18.1.1994 - 6 A 2698/92 -, dokumentiert bei Juris,
verwiesen.
Auch im Bereich des Bundes sah die insoweit einschlägige Nr. 9 a der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen zum Zeitpunkt der vorstehend beschriebenen Änderung des § 98 SBG keine
am Anlass orientierte Notwendigkeitsprüfung vor, so auch OVG Nordrhein-Westfalen,
a.a.O..
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 -
und vom 24.2.1982 - VI C 8.77 – (jeweils dokumentiert bei Juris) ebenso gesehen. Zwar
hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.3.1982 – 6 C 95.79 – einen
Beihilfeanspruch eines Soldaten zu dessen Aufwendungen für eine nicht rechtswidrige
Sterilisation abgelehnt, dies aber ausdrücklich mit der Begründung, dass in dem für die
rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen am
12.3.1976 die Kosten einer nicht rechtswidrigen Sterilisation noch nicht beihilfefähig
gewesen seien. Die dem § 200 f RVO sachlich vergleichbaren Bestimmungen der Nrn. 2
Abs. 1 Ziff. 6, 9 a BhV, nach denen Aufwendungen aus diesem Anlass nunmehr (d.h. im
Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung des BVerwG) beihilfefähig seien, seien erst durch
Art. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 31.
05.1978 (GMBl. S. 327) in die Beihilfevorschriften eingefügt worden und würden
rückwirkend erst seit dem 1.7.1976 gelten. Auch im Urteil vom 24.2.1982 – VI C 8.77 –
hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 31.5.1978 eingefügte Nr.
9 a BhV die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sterilisation über die Fälle hinaus erweitert, in
denen die Sterilisation medizinisch indiziert ist und in denen der Eingriff eine medizinische
Maßnahme „in Krankheitsfällen“ darstellt. Die Fallgestaltung, in der der gesundheitliche
Zustand der Ehefrau eine erneute Schwangerschaft für sie zu einem erheblichen
gesundheitlichen Risiko macht und im Hinblick darauf eine Sterilisation des Ehemanns
erforderlich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Entscheidung
unter Heranziehung des in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten
Krankheitsbegriffs auch als „Krankheitsfall“ im Sinne der BhV angesehen und von daher die
im Zusammenhang damit entstehenden Aufwendungen bereits unter diesem Aspekt
gemäß Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BhV als beihilfefähig angesehen.
Auch wenn das vorgenannte Urteil Beihilfevorschriften des Bundes zum Gegenstand hat
und von daher die Auslegung der saarländischen Vorschriften nicht unmittelbar darauf
gestützt werden kann, so ist doch im Rahmen der saarländischen Beihilfevorschriften
mangels ausdrücklicher Regelung des Begriffs der „Krankheit“ ebenfalls der
sozialversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff sinngemäß heranzuziehen. Somit ist in
Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch hier davon
auszugehen, dass die Konstellationen, auf die der Beklagte die Beihilfefähigkeit beschränkt
wissen will, nämlich solche, in denen entweder der gesundheitliche Zustand des
Ehemannes oder der Ehefrau eine Sterilisation notwendig macht, bereits dem Begriff des
„Krankheitsfalles“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr.1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO unterfällt. Ist dies
aber der Fall, so bestand nur dann Anlass zur Einfügung des gesonderten
Beihilfetatbestandes einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, wenn damit weitere, bisher
nicht erfasste Fallgruppen als beihilfefähig anerkannt werden sollten. Auch dies spricht für
eine Auslegung von §§ 98 Satz 1 SBG, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 11
Abs. 2 BhVO dahingehend, dass mit diesen Vorschriften die Beihilfefähigkeit - wie zur Zeit
der Gesetzesänderung bereits im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und des
Bundes geschehen - auf sämtliche Fälle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation erweitert
werden sollte, in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 24.2.1982 - VI C 8.77 -.
Dieses anhand des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte gewonnene Ergebnis steht in
Einklang mit der Systematik des saarländischen Beihilferechts. Sowohl § 98 SBG als auch
die BhVO unterscheiden zwischen dem beihilfefähigen Anlass und den Aufwendungen, die
dem Beihilfeberechtigten erwachsen. Die §§ 98 Satz 1 SBG, 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
BhVO beziehen ihrem Wortlaut nach die Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung
lediglich auf die Aufwendungen, nicht aber auf den Anlass. Die aufgeführten einzelnen
Beihilfetatbestände - insbesondere auch derjenige der nicht rechtswidrigen Sterilisation -
unterliegen dagegen keiner dahingehenden Einschränkung. Auch ansonsten findet sich im
saarländischen Beihilferecht keine Vorschrift des Inhalts, dass nur dem Grunde nach
notwendige Maßnahmen beihilfefähig sind, wie sie zum Teil in den Beihilfevorschriften
anderer Bundesländer, etwa in § 5 Abs. 1 der aktuellen hessischen Beihilfeverordnung, zu
finden ist. Dem Beihilferecht ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht
wesensimmanent, dass zur Gewährung einer Beihilfe unabhängig vom Krankheitsbegriff
eine Behandlung jedenfalls unter medizinischen Gesichtspunkten erforderlich sein müsse.
Zwar gebietet die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn in
Fällen der vorliegenden Art nicht die Gewährung von Beihilfe, vgl. Juncker, Kommentar zum
Saarländischen Beamtenrecht, Stand: 78. Erg.Lfg. Mai 2005, 1/ § 98 SBG Rz. 6 m.w.N..
Jedoch ist allein aus dem Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung nicht abzuleiten, dass
der Normgeber im Falle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation nicht einen über seine
Fürsorgepflicht hinausgehenden Beihilfeanspruch eingeräumt hat, etwa um in diesem
Bereich die Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten gleichzustellen,
wovon vorliegend auszugehen ist.
Angesichts der dargestellten Motive des Gesetzgebers zur Aufnahme der nicht
rechtswidrigen Sterilisation in den Katalog der Beihilfetatbestände bietet der Umstand,
dass Präparate zur Ovulationshemmung nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn
sie zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines Krankheitsprozesses ärztlich verordnet
werden, keinen Anlass zu einer anderen Auslegung. Eine Verpflichtung, hinsichtlich der
Beihilfefähigkeit beide Fallgruppen gleich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Zudem
unterscheidet sich die Sterilisation von anderen Methoden der Schwangerschaftsverhütung
wesentlich dadurch, dass es sich um einen gravierenden Eingriff handelt, der die
Fortpflanzungsfähigkeit beseitigt und des Weiteren mit den gesundheitlichen Risiken eines
operativen Eingriffs verbunden ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ableitung eines Indikationserfordernisses
aus den norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften nicht möglich. Soweit die AV zu §
4 Abs. 1 BhVO ganz allgemein besagt, dass Aufwendungen, die über das Maß einer
medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, nicht beihilfefähig sind, so ist auch hier
zu sehen, dass sich das Notwendigkeitserfordernis dem Wortlaut nach auf
„Aufwendungen“ bezieht. Angesichts der gebotenen Differenzierung von beihilfefähigem
Anlass und Aufwendungen ist bereits von daher zweifelhaft, ob mit der vorgenannten
Formulierung in den Ausführungsvorschriften zur BhVO in jedem Beihilfefall auch der Anlass
einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden sollte. Im Übrigen ergibt sich bereits aus
Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des § 98 SBG wie auch der einschlägigen
Vorschriften der BhVO, dass die nicht rechtswidrige Sterilisation als solche keiner
zusätzlichen Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden soll. An diesem Regelungsinhalt
könnten selbst abweichende Ausführungsvorschriften nichts ändern.
Anders als etwa der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen hat der saarländische
Gesetzgeber die durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GMG) zum 1.1.2004 erfolgte Änderung des § 24 b SGB V, wonach
gesetzlich Versicherte ab diesem Zeitpunkt nur noch bei einer durch Krankheit
erforderlichen Sterilisation Anspruch auf Leistungen haben, nicht zum Anlass genommen,
die saarländischen Beihilfevorschriften entsprechend einzuschränken. Vielmehr blieben
diese hinsichtlich des Beihilfetatbestandes der nicht rechtswidrigen Sterilisation bislang
unverändert. Angesichts dessen ist bei der Prüfung eines Beihilfeanspruchs die nicht
rechtswidrige Sterilisation als solche nach wie vor einer Notwendigkeitsprüfung entzogen.
Soweit der Eingriff - wie hier - nicht rechtswidrig ist, ist der Anlass - d.h. hier allein der
Wunsch, künftige Schwangerschaften durch Sterilisation zu verhindern - beihilferechtlich
grundsätzlich hinzunehmen und nur zu prüfen, ob die mit dem eingeschlagenen Verfahren
verbundenen Aufwendungen notwendig und angemessen sind.
Die abweichende Kommentierung bei Barth / Rheinstädter, Beamtenrecht im Saarland,
Stand: 80.Erg.Lfg. Sept. 2005, § 4 BhVO Anm. 1 und 3 sowie § 11 BhVO Anm. 4, die sich
mit der Entstehungsgeschichte der beihilferechtlichen Vorschriften über die nicht
rechtswidrige Sterilisation nicht auseinandersetzt, vermag demgegenüber nicht zu
überzeugen.
Demzufolge hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe
zu den Aufwendungen, die ihm anlässlich seiner Sterilisation entstanden sind. Nur dies ist
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Entscheidung über die Höhe hat der
Beklagte nunmehr entsprechend den Vorschriften der BhVO zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Für einen Ausspruch nach §
162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO,
708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision
sind nicht erfüllt.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740
Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen.
Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
(Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis)
einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von
der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann,
bezeichnet werden.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen
des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 170,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2,
52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.