Urteil des OVG Saarland vom 14.03.2017

OVG Saarlouis: anatomie, verfügung, psychologie, schwund, universität, weiterbildung, soziologie, biologie, fakultät, zahnmedizin

OVG Saarlouis Beschluß vom 1.8.2007, 3 B 53/07.NC; 3 B 55/07.NC; 3 B 56/07.NC;
3 B 57/07.NC; 3 B 58/07.NC; 3 B 60/07.NC; 3 B 62/07.NC; 3 B 68/07.NC; 3 B
73/07.NC; 3 B 75/07.NC; 3 B 81/07.NC; 3 B 84/07.NC; 3 B 85/07.NC; 3 B 86/07.NC;
3 B 89/07.NC; 3 B 90/07.NC; 3 B 91/07.NC; 3 B 94/07.NC; 3 B 97/07.NC; 3 B
100/07.NC; 3 B 102/07.NC; 3 B 104/07.NC; 3 B 105/07.NC; 3 B 106/07.NC; 3 B
107/07.NC; 3 B 109/07.NC; 3 B 110/07.NC; 3 B 111/07.NC; 3 B 113/07.NC; 3 B
114/07.NC; 3 B 115/07.NC; 3 B 117/07.NC; 3 B 118/07.NC; 3 B 122/07.NC; 3 B
123/07.NC; 3 B 124/07.NC; 3 B 126/07.NC; 3 B 127/07.NC; 3 B 128/07.NC; 3 B
129/07.NC; 3 B 130/07.NC; 3 B 132/07.NC; 3 B 133/07.NC; 3 B 135/07.NC; 3 B
136/07.NC; 3 B 137/07.NC; 3 B 139/07.NC; 3 B 140/07.NC
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an der
Universität des Saarlandes im WS 2006/2007.
Leitsätze
a) Das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO vorgegebene
Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-
praktische Medizin machen es grundsätzlich erforderlich, den gesamten Stellenbestand des
wissenschaftlichen Lehrpersonals der Medizinischen Fakultät einer Universität den drei
medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen.
b) Die Zuordnung der Stellen der zur Medizinischen Fakultät der UdS gehörenden
Fachrichtung Biophysik zur Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtfertigt sich nicht allein aus
dem Umstand, dass es das zuständige Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als
Verordnungsgeber offenbar versäumt hat, die ihm obliegende Zuordnung dieser Stellen in
der hierfür vorgesehenen Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 S. 2 KapVO vorzunehmen, wenn sehr viel
dafür spricht, dass von der Sache her die Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zur
Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angezeigt ist.
c) Als Drittmittelgeber kommen nicht nur Private oder private Institutionen, sondern auch
staatliche Stellen in Betracht.
d) Es besteht kein Grund, den Begriff der Drittmittelforschung im Verständnis der §§ 25
HRG, 68 UG SL, der in der erstgenannten Bestimmung allgemein als Forschung definiert
ist, die nicht aus der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert wird,
einschränkend dahin auszulegen, dass Forschungsprojekte, die aus außerhalb des
Universitätshaushaltes zur Verfügung gestellten Landesmitteln bestritten werden, nicht
erfasst werden.
e) Promotions- und Habilitationsstipendiaten, die nicht zugleich als wissenschaftliche
Lehrpersonen eingestellt sind, haben keine „Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals“
im Verständnis von § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO inne; ihnen obliegt keine Lehrverpflichtung im
Sinne der §§ 9 KapVO, 1 LVVO SL.
f) Zur Bestimmung des Curricularanteils der Seminare in Physiologie,
Biochemie/Molekularbiologie und Anatomie mit jeweils klinischen Bezügen, die zu den
Pflichtveranstaltungen nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 S 2 ÄAppO 2002 gehören.
g) Zur Frage der Berücksichtigung von nachträglich auf der Grundlage gerichtlicher
Entscheidungen zugelassener Studentinnen und Studenten bei der Schwundberechnung.
Tenor
Unter entsprechender teilweiser Abänderung der gegenüber den im Rubrum aufgeführten
Antragstellerinnen und Antragstellern ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 5. März 2007 werden die einstweiligen Anordnungen wie folgt erweitert:
1. Die Antragsgegnerin wird zusätzlich verpflichtet, von den im Rubrum aufgeführten
Antragstellerinnen und Antragstellern (Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer)
nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidungen
ausgelost ist, die drei nächstberechtigten ab dem Wintersemester 2006/2007 zum
Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig für den vorklinischen
Studienabschnitt jeweils unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der
Antragsgegnerin innerhalb von 7 Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre oder seine
der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides statt
versichert, dass sie oder er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der
gerichtlichen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren an einer anderen Hochschule im
Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder
vorläufig noch endgültig immatrikuliert war,
2. sofern der Immatrikulationsantrag einer der nach 1. zuzulassenden Antragstellerinnen
und Antragsteller nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Zustellung bei der Antragsgegnerin
eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz nächstberechtigte(n) Antragstellerin oder
Antragsteller der Rangfolge innerhalb weiterer 3 Werktage nachrücken zu lassen und nach
Maßgabe von Nr. 1 des Tenors vorläufig zuzulassen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 B 53/03.NC bis 3 B 106/07.NC
sowie 3 B 122/07.NC bis 3 B 140/07.NC tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren in
erster Instanz zu jeweils 2/3. Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 B
107/07.NC bis 3 B 118/07.NC tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren in erster Instanz
jeweils zur Hälfte.
Sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen
Beschwerdeverfahren zu jeweils 3/4.
Die übrigen Verfahrenskosten fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Streitwert wird für jedes der Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller – im
Folgenden: Antragsteller – begehren die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester
des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes im Wintersemester
2006/2007.
Durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 15.5.2006 – Amtsbl.
S. 710 – wurde die Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester
2006/2007 auf 223 festgesetzt. Im Anschluss an die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. - erfolgte eine
Korrektur der Kapazitätsberechnung. Die Antragsgegnerin ermittelte eine Kapazität von
223 Studienplätzen, ließ in der Folge allerdings zwölf weitere Studienbewerber zu.
Eingeschrieben waren zum Wintersemester 2006/2007 nach einer eidesstattlichen
Versicherung vom 22.11.2006 im ersten Fachsemester mithin insgesamt 235
Studierende. In der Folgezeit haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragsteller
und zahlreiche weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim
Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht und geltend gemacht, im
Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte
Höchstzahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und
ist auf der Grundlage eines von ihm ermittelten Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinische
Medizin von 230,1088 Deputatsstunden – DS -, eines Curriculareigenanteils - CAp – dieser
Lehreinheit von 1,964 und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von
0,9647 zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fach Humanmedizin im Wintersemester
2006/2007 im ersten Fachsemester 243 Studienplätze bei der Antragsgegnerin zur
Verfügung standen.
Mit Beschlüssen vom 5.3.2007 – 1 NC 36/07 u.a. – hat das Verwaltungsgericht – soweit
hier wesentlich – die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, nach
näherer Maßgabe des Entscheidungstenors 8 der erstinstanzlichen Antragsteller ab dem
Wintersemester 2006/2007 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester
vorläufig zum vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen. Die darüber hinausgehenden
Zulassungsanträge hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren Beschwerden
gegen diese Beschlüsse verfolgen die im Verfahren verbliebenen Antragsteller ihre
erstinstanzlichen Zulassungsbegehren weiter, soweit ihnen nicht durch das
Verwaltungsgericht entsprochen worden ist, und führen mit näherer Begründung aus, im
Wintersemester 2006/2007 seien im ersten Fachsemester des Studiengangs
Humanmedizin bei der Antragsgegnerin über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Anzahl
von 243 hinaus weitere Studienplätze vorhanden gewesen.
II.
Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragsteller sind zulässig. Insbesondere ist
den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre
Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2006/2007, für das sie ihre
vorläufige Zulassung begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über die erhobenen
Ansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem
Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden
vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N..
Die Rechtsmittel der Antragsteller haben nach Maßgabe des Entscheidungstenors auch in
der Sache Erfolg.
Die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende überschlägige, gleichwohl mit Blick
auf die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG bereits vertiefte Nachprüfung der
erstinstanzlichen Entscheidung
vgl. zur Überprüfungsintensität in auf die vorläufige Zulassung zum
Studium abzielenden Eilrechtschutzverfahren zum Beispiel BVerfG,
Beschluss vom 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 – zitiert nach Juris,
die freilich gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der
Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene
Beschwerdevorbringen begrenzt wird, führt zu dem Ergebnis, dass im Studiengang
Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Wintersemester
2006/2007 im ersten Fachsemester über die vom Verwaltungsgericht festgestellten 243
Studienplätze hinaus weitere 3 Studienplätze, das heißt insgesamt 246 Studienplätze, zur
Verfügung standen.
Auf der Grundlage des hier beachtlichen fristgerechten Beschwerdevorbringens der
Antragsteller gilt nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren im
Einzelnen folgendes:
I. Lehrangebot:
1. Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie:
Die Professur in der bislang der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Fachrichtung
2.26 „Medizinische und Klinische Psychologie“ ist offenbar seit einer ganzen Reihe von
Jahren nicht mehr besetzt. Sie wurde in der Vergangenheit durch den Direktor der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie (FR 2.17), Prof. Dr. F., vertreten. Dieser Situation hat die
Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich zunächst dadurch Rechnung getragen, dass sie die
Professorenstelle von Prof. Dr. F. zur Hälfte (4 DS) der Lehreinheit Vorklinische Medizin
zugerechnet hat. Ebenfalls dieser Lehreinheit zugeordnet waren die Hälfte des aufgrund
der Schwerbehinderung der Stelleninhaberin um 18 % (§ 12 LVVO) verminderten
Lehrdeputats der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin W. (16 DS –
18 % = 13,12 DS : 2) = 6,56 DS
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a.
– S. 32
und etwas mehr als die Hälfte der Lehrverpflichtung des akademischen Oberrats Dr. S. (8
von insgesamt 14 DS). Das Lehrangebot der FR 2.26 im Rahmen der Vorklinik belief sich
demnach auf (4 + 6,56 + 8 =) 18,56 DS.
Nach dem Ausscheiden des akademischen Oberrats Dr. S. ist dessen der Lehreinheit
Vorklinische Medizin zugeordnetes Deputat durch das Deputat einer im vollen Umfang
dieser Lehreinheit zur Verfügung gestellten Stelle einer befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiterin (Dr. H.) im Umfang von 4 DS sowie im Übrigen durch
entsprechende Exporte der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und ab dem WS
2005/2006 durch Lehraufträge der Vorklinik bestritten worden
vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. -.
Zum WS 2006/2007 hat sich die Antragsgegnerin nunmehr entschieden, von der in der
Anlage 3, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, der Kapazitätsverordnung
eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Lehre in den Fächern Medizinische
Psychologie und Medizinische Soziologie durch entsprechenden Import aus der Lehreinheit
Klinisch-Praktische Medizin zu bestreiten. Dies wurde von dem Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Beschluss vom 5.3.2007 (siehe S. 6 des Beschlussabdruckes) mit der
Erwägung gebilligt, die Durchführung der betreffenden Lehrveranstaltungen mittels Imports
aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin unter entsprechender Verringerung des
Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin wiege den Wegfall der in Ansatz
gebrachten 18,56 DS beim Lehrangebot der Vorklinik auf.
Hiergegen wenden einige der Antragsteller ein, schon im Verfahren betreffend die
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2005/2006 sei unklar gewesen, über
wie viel Lehrpersonal die Fachrichtung Medizinische Psychologie verfügt habe und inwieweit
eine Zuordnung zur Vorklinik erfolgt sei. Nach der Stellenbesetzungsliste hätten hier –
Stand 1.3.2005 – die A-14-Stelle „S.“ und die BAT Ib-Stelle „W.“ gehört. Hinzugekommen
sei die Stelle von Prof. Dr. F.. Es sei daher von einem Lehrdeputat von (14 + 16 + 8 DS =)
38 DS auszugehen, das sich aufgrund der Schwerbehinderung von Frau W. um 3 DS auf
35 DS reduziere. Werde das Lehrangebot der Vorklinik demnach um 35 DS erhöht,
errechne sich bei einem CAp von 2,105 und einem Schwundfaktor von 0,9647 eine
Kapazität von 261 Studienplätzen. Werde mit dem bisherigen Deputat der Medizinischen
Psychologie von 18,56 DS gerechnet, belaufe sich die Ausbildungskapazität immerhin noch
auf 245 Studienplätze. Die Verlagerung der Lehre in Medizinischer Psychologie und
Medizinischer Soziologie in die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin bewirke demnach eine
nicht gerechtfertigte Kapazitätsminderung.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Im Ansatz ist davon auszugehen, dass der
Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen ein von
strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen durchzogener
Ermessensspielraum zukommt, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist.
Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 374.
Die Grenze dieses Spielraumes hat die Antragsgegnerin vorliegend bei ihrer Entscheidung,
die Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnittes in den Fächern Medizinische
Psychologie und Medizinische Soziologie künftig mittels entsprechendem Imports aus der
Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zu bestreiten, auch mit Blick auf die Auswirkungen
dieser Entscheidung auf die Ausbildungskapazität nicht überschritten. Mit ihrer
Entscheidung trägt die Antragsgegnerin in erster Linie dem Umstand Rechnung, dass die
Professur in der Fachrichtung 2.26 seit vielen Jahren nicht mehr besetzt ist und eine
Wiederbesetzung offenbar auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten ist. In der Sache
bedeutet das, dass die Fachrichtung 2.26 auf der Ebene habilitierter Lehre nicht mehr
vertreten ist, die Professorenstelle letztlich nur kommissarisch (in der Vergangenheit durch
Prof. Dr. F.) mit verwaltet wird. Im Hinblick hierauf bringt die nunmehr getroffene
Entscheidung der Antragsgegnerin eine Art Bereinigung der namentlich nach dem
Ausscheiden des akademischen Oberrates S. von den Antragstellern mit gewissem Recht
beklagten unübersichtlichen Verhältnisse der Lehre in den Bereichen Medizinische
Psychologie und Medizinische Soziologie mit sich. Es spricht nichts dafür, dass die von der
Antragsgegnerin vorgenommene Veränderung zu einer Kapazitätsvernichtung führt. Für
diese Beurteilung ist jedenfalls im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren davon auszugehen,
dass das Lehrangebot im Bereich der FR 2.26 Medizinische und Klinische Psychologie sich
in der Vergangenheit nicht auf 35 DS, sondern lediglich auf 18,56 DS belief. Da Prof. Dr. F.
die Professur der FR 2.26 lediglich kommissarisch verwaltet hat, ansonsten aber als
Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie nach Anlage 3 Nr. 19 der KapVO der
Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordnet war, ist es in der Vergangenheit stets
als sachgerecht gebilligt worden, dass nur die Hälfte seiner Professorenstelle der
Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet worden ist
vgl. hierzu zum Beispiel Verwaltungsgericht des Saarlandes,
Beschlüsse vom 7.2.2006 – 1 NC 57/05 u.a. -, vom 16.2.2005 – 1
NC 89/04 u.a. – und vom 16.1.2004 – 1 NC 14/03 u.a., S. 54.
Letztlich ist der FR 2.26 nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden
Eilrechtschutzverfahren schon seit mehr als 20 Jahren eine Professorenstelle lediglich hälftig
zugerechnet gewesen
so schon OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.1984 – 1 W
409/84 u.a. – S. 33, betreffend das WS 1983/1984;
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.1987 – 1 F
1006/86 u.a. -, S. 46.
Ebenfalls über rund 20 Jahre wurde die Stelle des akademischen Oberrates Dr. S. mit
einem Anteil von 0,57 seiner Lehrverpflichtung von 14 DS = rund 8 DS und die halbe Stelle
der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter W. (8 DS, in der Folge
vermindert um 18 % wegen Schwerbehinderung von Frau W. auf 6,56 DS) der Vorklinik
zugeordnet
Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.1987 –
1 F 1006/86 u.a. – S. 46 und 49.
Das Vorbringen der Antragsteller gibt keine Veranlassung, diese über rund zwei Jahrzehnte
beibehaltene und in den zurückliegenden Jahren in der Rechtsprechung stets
unbeanstandet gebliebenen Handhabung aus Anlass ihrer nunmehr erfolgten Änderung in
Frage zu stellen und im Rahmen der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren in eine vertiefte
Prüfung einzutreten, ob die seinerzeit getroffenen Zuordnungsentscheidungen in jeder
Hinsicht zutreffend waren.
Ist danach der Beurteilung in den vorliegenden Verfahren ein früheres Lehrangebot im
Bereich der FR 2.26 von 18,56 DS zugrunde zu legen, so spricht alles dafür, dass sich die
nunmehr erfolgte Änderung nicht kapazitätsmindernd auswirkt.
Wird das von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester
2006/2007 ermittelte bereinigte Lehrangebot von 221,341 DS um 18,56 DS auf 239,901
DS erhöht und das Zweifache dieses Angebotes (479,802 DS) durch den um den
Curricularanteil der nunmehr mittels Import bestrittenen Lehrveranstaltungen in den
Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie von (Kursus Medizinische
Psychologie und Medizinische Soziologie, 3 SWS, AF 0,5, g = 15, CA = 0,1 + Seminar I
Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie: 1 SWS, AF 1, g = 20, CA = 0,05 +
Vorlesung Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie, 4 SWS, AF 1, g = 180, CA
= 0,0222 =) 0,1722 erhöhten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin
von (1,9685 + 0,1722 =) 2,1407 geteilt, so ergibt sich – „vor Schwund“ – eine Kapazität
von 224,13323 Studienplätzen und unter Berücksichtigung des Schwundfaktors von
0,9647 eine Kapazität von 232,3346 Studienplätzen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer
Kapazitätsberechnung indes eine Kapazität von 233,112 Studienplätzen ermittelt.
Nichts anders gilt, wenn die Vergleichsberechnung auf der Grundlage der – teilweise
korrigierten – Werte durchgeführt wird, die das Verwaltungsgericht seiner Berechnung
zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat ein Lehrangebot von 230,1088 DS und
einen Curriculareigenanteil von 1,964 ermittelt. Hieraus ergäbe sich folgende
Alternativberechnung:
(230,1088 + 18,56 =) 248,6688 x 2 = 497,3376 : (1,964 +
0,1722 =) 2,1362 = 232,81415 : 0,9647 = 241,333
Studienplätze.
Das Verwaltungsgericht hat hingegen 242,9010, gerundet 243, Studienplätze ermittelt.
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Antragsgegnerin, wegen
des Imports der Lehrleistungen in den Fächern Klinische Psychologie und Klinische
Soziologie aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin keine Lehrauftragsstunden mehr
zum Ansatz zu bringen
siehe Kapazitätsbericht Medizin-Vorklinik für das Studienjahr
2006/2007, Stichwort Lehraufträge,
nicht akzeptiert und weiterhin vier Lehrauftragsstunden eingestellt hat
siehe S. 11 des Beschlusses vom 5.3.2007 unter Nr. 4 Lehraufträge.
Es spricht danach nichts dafür, dass die von einigen Antragstellern beanstandete Änderung
im Bereich der Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
zu einer Verringerung der Kapazität geführt hat.
2. Zuordnung der Stellen der FR 2.5 Biophysik:
Die Antragsteller problematisieren die Zuordnung der Stellen der FR 2.5 Biophysik. Sie
machen geltend, der Senat hätte in seinem Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. –
betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester
2005/2006 – die Zuordnung der Stellen des Faches Biophysik zu einer der drei
Lehreinheiten des Studienganges Humanmedizin nicht offen lassen und sich auf die
Wahrung der Bilanzierungssymmetrie bei den von Lehrpersonen der Biophysik bestrittenen
Lehrveranstaltungen im vorklinischen Ausbildungsabschnitt beschränken dürfen. Sei
nämlich die FR 2.5 Biophysik personell besser ausgestattet als dies zur Abdeckung der von
ihr zu erbringenden Lehrleistungen im Bereich der Pflichtlehre erforderlich sei, wirkte sich
die Zuordnung ihrer Stellen zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsgünstig aus, da
ein „Personalüberhang“ unter Heranziehung des Grundsatzes der horizontalen
Substituierbarkeit zu einer zusätzlichen Kapazität in dieser Lehreinheit führte. Dieses
Vorbringen greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings ist den Antragstellern im
Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch §
7 Abs. 3 Satz 2 KapVO vorgegebene Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin,
Klinisch-Theoretische Medizin und Klinisch-Praktische Medizin es prinzipiell erforderlich
machen, den gesamten Stellenbestand des wissenschaftlichen Lehrpersonals der
Medizinischen Fakultät einer Universität den drei medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen
vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 370, Rdnr. 13.
Das ist, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. –
hingewiesen hat und was auch die Antragsgegnerin in ihrem der Beschwerdeerwiderung
beigefügten Vermerk ihres Bediensteten B. vom 14.6.2007 eingeräumt hat, hinsichtlich
der Stellen der FR 2.5 Biophysik offenbar versäumt worden. Denn anders als in früheren
Fassungen der Kapazitätsverordnung, in denen das Fach „Biophysik und
Elektronenmikroskopie“ jeweils der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet
war, ist die Biophysik in der Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO in der Fassung der
Änderungsverordnung vom 20.8.2004, Amtsbl. S. 1815, überhaupt nicht mehr aufgeführt.
Es fehlt danach an der gebotenen normativen Zuordnung der Stellen der Fachrichtung
Biophysik zu einer der drei Lehreinheiten des Studienganges Humanmedizin. Den
Antragstellern ist zuzugeben, dass dieses Defizit für die Ermittlung der Kapazität der
Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht schon dann unerheblich ist, wenn sichergestellt ist,
dass die von Lehrpersonen der Fachrichtung Biophysik bestrittenen Lehrveranstaltungen
nicht in den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin eingerechnet werden.
Allerdings kann nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht
angenommen werden, dass die Stellen der Fachrichtung 2.5 Biophysik sachlich der
Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sind. Gegen die Zuordnung zur vorklinischen
Lehreinheit spricht zunächst mit Gewicht der Umstand, dass die Biophysik nach der Anlage
3 der früheren Kapazitätsverordnungen zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin
gehörte und auch – worauf schon im Senatsbeschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. –
hingewiesen wird – die bei Bahro/Berlin
Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4.
Auflage 2003, S. 441 bis 443
abgedruckte „MusterKapVO“ in ihrer Anlage 3 die Stellen des Faches Biophysik und
Elektronenmikroskopie als laufende Nr. 46 der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin
zuordnet.
Dafür dass die Zuordnung der Stellen der Fachrichtung Biophysik zur Lehreinheit Klinisch-
Theoretische Medizin sachlich gerechtfertigt wäre, spricht dann mit Gewicht die der
Beschwerdeerwiderung als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des Prodekans der
Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin – Bereich Theoretische Medizin und
Biowissenschaften -, Prof. Dr. R., am 12.6.2007, der darauf hinweist, dass die FR 2.5
Biophysik in der Ausbildung im Fach Humanmedizin nicht nur im vorklinischen, sondern in
erheblichem Umfang auch im klinischen Abschnitt Lehrleistungen erbringt und maßgeblich
am Querschnittsfach 11 „Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlungen, Strahlenschutz“
beteiligt ist, das in drei Teilen im zweiten, dritten und fünften klinischen Semester
angeboten wird. Nach Prof. Dr. R. befindet sich die Biophysik in der Medizinerausbildung an
einer Schnittstelle zwischen Vorklinik und Klinik. Nach dem Erkenntnisstand des
vorliegenden Verfahren spricht daher zumindest sehr viel dafür, dass dem die Zuordnung
der Stelle der Biophysik zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin entspricht, die gemäß
§ 7 Abs. 2 Satz 3 KapVO für den Studiengang Humanmedizin Dienstleistungen erbringt.
Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Stellen der Biophysik gleichwohl
sachlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sein könnten, sind weder
aufgezeigt noch sonst erkennbar. Allenfalls ließe sich sagen, dass die Frage der sachlich
zutreffenden Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zu einer der drei Lehreinheiten
vom Gericht aus eigener Sachkunde derzeit nicht abschließend beantwortet werden kann,
sondern einer weiteren Klärung bedarf, die gegebenenfalls unter Hinzuziehung von
Sachkundigen im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hätte. Auch dies rechtfertigt es freilich
nicht, für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren von einer Zuordnung der Stellen dieser
Fachrichtung zur vorklinischen Lehreinheit auszugehen und in eine nähere Prüfung
einzutreten, ob nach Abzug der von den Lehrpersonen der FR 2.5 erbrachten
Lehrleistungen im Bereich der Pflichtlehre – nach Darstellung von Prof. Dr. R. offenbar nicht
nur im Studiengang Humanmedizin, sondern auch in den Studiengängen Dipl.-Biologie,
Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie, sowie in den Diplomstudiengängen Physik und
Chemie (Nebenfach) und in dem Studiengang Bioinformatik – noch ein „Personalüberhang“
verbleibt, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin über den Grundsatz der
horizontalen Substituierbarkeit erhöht, eine Annahme übrigens, die Prof. Dr. R. für abwegig
hält.
Die Zuordnung der Stellen der FR 2.5 „Biophysik“ zur Lehreinheit Vorklinische Medizin
rechtfertigt sich schließlich nicht allein aus dem Umstand, dass es das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft als Verordnungsgeber offenbar versäumt hat, die ihm
obliegende Zuordnung dieser Stellen in der hierfür vorgesehenen Anlage 3 zu § 8 Abs. 1
Satz 2 KapVO vorzunehmen. Denn wie bereits ausgeführt, spricht nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand sehr viel dafür, dass von der Sache her die Zuordnung der Stellen dieser
Fachrichtung zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin angezeigt ist. Da zudem die
Frage der Zuordnung der Stellen der Biophysik zu einer der drei Lehreinheiten des
Studienganges Medizin erstmals im Senatsbeschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – und
damit nach Erstellen der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2006/2007
aufgeworfen worden ist, sieht der Senat (jedenfalls derzeit) keinen Grund, die
unterbliebene normative Zuordnung dieser Stellen mit einer gerichtlichen Zuordnung zur
Lehreinheit Vorklinische Medizin zu „sanktionieren“, für deren sachliche Berechtigung eher
wenig spricht. Das ändert freilich nichts daran, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, bei
dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Verordnungsgeber auf eine
Zuordnung der in Rede stehenden Stellen in der Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO
hinzuwirken, und es Sache des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist, diese
Zuordnung auch vorzunehmen.
3. Lehrangebot FR 2.1 Anatomie:
Die Antragsgegnerin hat bei der Ermittlung des Lehrdeputats Vorklinik für das WS
2006/2007 bei den Stellen der Fachrichtung 2.1 Anatomie eine Professorenstelle – Prof.
Dr. Wd. -, zwei Stellen von unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Br.
und NN) sowie 1,5 Stellen von Prof. Dr. Wd. zugeordneten befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeitern außer Ansatz gelassen, weil diese Stellen dem Zentrum für
Human- und Molekularbiologie zugeordnet sind.
Das Verwaltungsgericht hat dies in dem angefochtenen Beschluss (siehe S. 7) gebilligt und
ausgeführt, für das Fach Anatomie sei bereits zum WS 2000/2001 die Stelle eines
Professors (seinerzeit Prof. Dr. U.) zusammen mit einer halben Mitarbeiterstelle in eine
Stelle für Entwicklungsbiologie für den neuen, ebenfalls zulassungsbeschränkten
Diplomstudiengang Biologie mit dem Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie
umgewandelt worden und sei für die Humanmedizin weggefallen. Das habe sich zwar
kapazitätsmindernd ausgewirkt, nach der im Verfahren zur Erlangung vorläufigen
Rechtschutzes nur möglichen eingeschränkten Überprüfung durch die Kammer jedoch den
Vorgaben der Kapazitätsverordnung entsprochen. Diese Stelle, die damit der Vorklinik nicht
zuzurechnen sei, werde seit dem WS 2002/2003 von Prof. Dr. Wd. und 1,5 Stellen
befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter besetzt. Die früher der Lehreinheit
Biologie zugeordneten unbefristeten Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter N. und
Nachfolge E. würden nunmehr ebenfalls dem Zentrum für Human- und Molekularbiologie
zugeordnet.
Die Antragsteller greifen diese Beurteilung an, wenden sich insbesondere gegen die
Zuordnung von 1,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zum
Zentrum für Human- und Molekularbiologie und machen geltend, bei der Einführung des
Studiengangs Biologie mit dem Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie habe der
damalige Universitätspräsident erklärt, hierdurch erfolge keine Verminderung der
Zulassungszahl in Medizin. Die Studierendenschaft habe eine dahingehende Zusage
schriftlich erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Zentrum für Human- und
Molekularbiologie ausgerechnet Stellen der ohnehin schlecht ausgestatteten Fachrichtung
Anatomie erhalte; eher nachvollziehbar wäre es gewesen, auf Stellen der FR Biochemie
zurückzugreifen.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine den Antragstellern günstige Änderung der
Kapazitätsberechnung.
Zunächst spricht sehr viel dafür, dass sich die im Grundsatz bereits erstmals zum WS
2000/2001 erfolgte Verlagerung von Stellen der Fachrichtung 2.1 Anatomie zum neu
geschaffenen Zentrum für Human- und Molekularbiologie im Rahmen des der
Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen zuzubilligenden,
von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen bestimmten
Ermessensspielraumes bewegt, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist
vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 374.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seinem in der angefochtenen Entscheidung
angeführten Beschluss vom 20.12.2000 – 1 NC 6/00 u.a. – S. 4/5 soweit hier wesentlich
ausgeführt:
„Diese Änderung kann auch kapazitätsrechtlich berücksichtigt
werden, denn für sie gibt es einen nachvollziehbaren und triftigen
Grund, und sie ist nicht willkürlich (vgl. zu den Kriterien
Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage § 8
KapVO Rdnr. 6). Unabhängig davon, dass sich diese
Stellenverlagerung insgesamt kapazitätsneutral auswirkt (zur
Unbedenklichkeit einer solchen Kapazitätsverlagerung siehe Bahro
a.a.O., m.w.N), weil die verlorenen 10 DS für die Humanmedizin zu
gewonnenen 10 DS in Biologie werden, ergibt sich aus dem von der
Ag vorgelegten Protokoll der 5. Präsidiumssitzung vom 10.12.1999,
dass das Präsidium das vom Nachfolger von Prof. U. zu betreuende
Gebiet der Entwicklungsbiologie als eines der Kernfächer des neuen
Diplom-Biologie-Studienganges und als sehr wesentlich ansah. Die
Eigenschaft als Kernfach wird belegt durch §§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 3 Abs.
1 Nr. 10, 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 2 Nr. 12 der entsprechenden, von
der Ag. vorgelegten Studienordnung sowie §§ 23 Abs. 1 Nr. 10 und
24 ff. der entsprechenden Prüfungsordnung (Dienstblatt der Ag.
1999, 272, 291). Im Rahmen der vorliegenden
Eilrechtschutzverfahren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit
dieser für die vorklinische Lehreinheit kapazitätssenkenden
Maßnahme Rechte der Studienbewerber ohne triftigen Grund verletzt
worden sein könnten. Der Hinweis von RA. Dr. Z. auf angeblich bei
der Einrichtung des Studiengangs Biologie formulierte
Versprechungen der Ag., die Kapazität für Medizinstudenten ändere
sich hierdurch nicht, ist zu pauschal, um hieraus auf sachfremde
Erwägungen der Ag. schließen zu können.“
Diese Erwägungen überzeugen, zumal die Verlagerung der Stellen in einen ebenfalls mit
Zulassungsbeschränkungen versehenen Studiengang erfolgt ist und damit – in der Summe
– keine Kapazitätsvernichtung stattgefunden hat. Das Vorbringen der Antragsteller zeigt
keine seinerzeit nicht berücksichtigten Umstände auf, die Veranlassung geben könnten, im
Rahmen der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren in eine vertiefte Prüfung der Gründe für
die nunmehr 6 Jahre zurückliegende und in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der
saarländischen Verwaltungsgerichte im Grundsatz nie beanstandete Entscheidung der
Antragsgegnerin einzutreten, einen Diplom-Studiengang Biologie mit dem Schwerpunkt
Human- und Molekularbiologie einzurichten und dem hierfür geschaffenen Zentrum für
Human- und Molekularbiologie – auch – Stellen der Fachrichtung Anatomie zuzuordnen.
Sollte, wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 15.6.2007 unter
Hinweis auf das als Anlage beigefügte Protokoll der Sitzung ihrer Zentralen Haushalts- und
Planungskommission vom 4.2.1999 vorträgt, die Verlagerung der Stellen aus der FR 2.1 in
das Zentrum für Human- und Molekularbiologie aus einer anderenfalls die medizinische
Fakultät treffenden und im Hinblick hierauf mit Zustimmung des
Wissenschaftsministeriums rückgängig gemachten Sparlast bestritten worden sein, ist dies
ein weiterer Gesichtspunkt, der für die Rechtfertigung der hier in Rede stehenden
Entscheidung angeführt werden kann. Für das Bestehen einer solchen Sparlast spricht
dann mit Gewicht das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.7.2007 vorgelegte
Schreiben des vormaligen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 20.7.1993, nach
dem die in Rede stehende Sparlast zu 70 % und nicht, wovon einige der Antragsteller im
Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.7.2007 offenbar ausgehen, vollständig
bis zum Jahr 2000 erbracht werden sollte.
Im Übrigen kann nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens
nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zum WS 2000/2001 erstmals wirksam
gewordene Stellenverlagerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kapazitätsmindernd
auswirkt, was das Lehrangebot der FR 2.1 Anatomie anbelangt. Nach der Aufstellung der
verfügbaren Lehrdeputate im WS 2000/2001 in dem bereits angeführten Beschluss vom
20.12.2000 – 1 NC 6/00 – (siehe dort S. 12) umfasste die damalige FR 3.1 Anatomie 4
Professorenstellen, 2 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und
4,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das damalige
Lehrdeputat der Anatomie belief sich demnach bei den Professoren auf (4 x 8 =) 32 DS,
bei den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf (2 x 8 =) 16 DS und
bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf (4,5 x 4 =) 18 DS,
insgesamt mithin auf 66 DS. Die Kapazitätsverlagerung zum Zentrum für Human- und
Molekularbiologie führte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss
vom 20.12.2000 – 1 NC 6/00 u.a. – (siehe dort S. 4) zu einem Verlust von 10 DS. Ohne
diese Verlagerung hätten der damaligen FR 3.1 Anatomie mithin 76 DS zur Verfügung
gestanden. In ihrer Kapazitätsberechnung für das WS 2006/2007 hat die Antragsgegnerin
hingegen ein Lehrdeputat der FR 2.1 Anatomie von 37 DS (Professoren), 8 DS (unbefristet
beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter) sowie 31 1/3 DS (befristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter), insgesamt mithin von 76 1/3 DS eingestellt. Das
Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz in dem angefochtenen Beschluss dann auf 79 1/3
DS (siehe Seite 13 des angefochtenen Beschlusses) angehoben, da es die von der
Antragsgegnerin berücksichtigte Deputatsreduzierung um 3 DS bei Prof. Dr. L. wegen
dessen Funktion als Forschungsdekan nach Neubesetzung der Dekanate zu Beginn des in
Rede stehenden Semesters nicht anerkannt hat. Offenbar ist bereits im WS 2001/2002
das Lehrangebot der Fachrichtung Anatomie durch die Zuordnung einer weiteren
Professorenstelle erhöht worden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu nämlich in seinem
Beschluss vom 19.12.2002 – 1 NC 35/02 – (siehe dort S. 24) ausgeführt:
„Erstmals wurde für das WS 2001/2002 die Zuordnung einer
Professorenstelle (Zellbiologie; Prof. Dr. M.) zur Fachrichtung FR 2.1
Anatomie und Zellbiologie wirksam. Diese Professur, die bisher in der
FR 2.5 – Medizinische Biologie – beheimatet war, erbrachte bislang
keine Lehrleistungen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin. Nach
dem Ausscheiden von Prof. Dr. M. widmete die Ag. die Stelle mit
Wirkung vom 1.4.2002 und entsprechender Lehrverpflichtung von 8
DS (Berufung von Prof. L.) um. Das Lehrangebot erhöht sich daher
im Vergleich zum Vorjahr um weitere 8 DS.“
Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat jedenfalls nach dem Erkenntnisstand der
vorliegenden Eilrechtschutzverfahren keine Veranlassung, unter dem Gesichtspunkt der von
den Antragstellern erhobenen Einwendungen die Zuordnung von Stellen der FR 2.1
Anatomie zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie in dem in der
Kapazitätsberechnung für das WS 2006/2007 aufgeführten Umfang zu beanstanden.
4. Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter,
insbesondere Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeiterin Dr. H.:
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Lehrverpflichtung der befristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen Lehrverpflichtungen übertragen sind,
soweit es sich nicht um Hochschuldozenten und Oberassistenten handelt, die
Lehrverpflichtungen im Umfang von 8 DS beziehungsweise 6 DS treffen, gemäß § 4 Abs. 2
Nr. 3 LVVO auf 4 DS beläuft. Dieser Beurteilung treten die Antragsteller entgegen. Einige
der Antragsteller sind der Ansicht, die Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter sei nicht typisierend, sondern auf der Grundlage einer
Einzelfallprüfung zu bestimmen. In der Rechtsprechung hätten unwirksame
Befristungsabreden und eine längere Tätigkeit nach der Promotion schon zu einer
Deputatserhöhung von 4 DS auf 8 DS geführt. Daher sei der Antragsgegnerin aufzugeben
mitzuteilen, seit wann die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eingestellt
seien und wann sie ihre Promotion abgeschlossen hätten. Dies gelte insbesondere für
ältere Mitarbeiter, die nach BAT Ib bezahlt würden. Außerdem wenden sich die
Antragsteller offenbar dagegen, dass die befristet beschäftigte wissenschaftliche
Mitarbeiterin Dr. H., die nach den Angaben der Antragsgegnerin in den
Beschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin
im WS 2005/2006 ihre durch Kinderbetreuung unterbrochene Facharztausbildung
fortsetzt, ebenfalls mit einem Deputat von „lediglich“ 4 DS zum Ansatz gebracht wurde.
Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom
17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – ausführlich mit der Frage der Lehrverpflichtung befristet
beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auseinandergesetzt. Er hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass die insoweit einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr.
3 LVVO nicht ausdrücklich an einer auf die Vorbereitung der Promotion (§ 50 SUG 1999)
oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§§ 53 Abs. 2 HRG, 37 Abs.
3 SUG 2004) umfassenden Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses anknüpft,
sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses. Weiter heißt
es dann (S. 26/27 des Beschlussabdrucks):
„Die Befristung als solche rechtfertigt es jedoch nicht für sich allein,
aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Zeitverträgen eine
eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat
zu bilden. Denn es gibt, worauf auch die Antragsteller mit Recht
hinweisen, Befristungsgründe, die keinen Bezug zum Umfang der
Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Gleichwohl ist die
Gruppenbildung vorliegend gerechtfertigt. Aus dem Vorbringen der
Antragsgegnerin geht nämlich hervor, das Wissenschaftlerstellen bei
ihr unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchspflege, das heißt der
wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals,
das diese Stellen besetzt, regelmäßig nur zur befristeten
Beschäftigung genutzt werden dürfen und Abweichungen hiervon im
Einzelfall nur auf der Grundlage einer entsprechenden positiven
Entscheidung ihres Präsidiums zulässig sind (vgl. zum Beispiel Anlage
5 der Antragserwiderung). Die danach für den Regelfall erfolgte
Widmung der – befristet zu besetzenden – Stellen der
wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und
Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang
der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen
werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung
zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine
angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und
Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung
der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die
Bildung einer eigenen Stellengruppe
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360.
Da insoweit – wie bereits angesprochen – von einer typisierenden
Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende
Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung
betreiben, grundsätzlich nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls
dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die
betreffenden Stellen in Wirklichkeit – von einzelnen „Ausreißern“
einmal abgesehen – in einem solchen Ausmaß nicht ihrer
Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der
Typisierung zugrunde liegende Annahme nicht gerechtfertigt ist. Von
einer in diesem Sinne zweckwidrigen Nutzung der betreffenden
Stellen kann indes hier keine Rede sein.“
An dieser Beurteilung ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten, zumal die
Antragsteller ihr zwar entgegen getreten sind, jedoch keine (neuen) Argumente
vorgebracht haben, die Anlass zu einer anderen Entscheidung geben könnten. Der Senat
hat dann in den Beschwerdeverfahren betreffend die Zulassung zum Studium der
Humanmedizin im WS 2005/2006 auf der Grundlage von Erklärungen der seinerzeit
befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter über ihre wissenschaftliche Fort- und
Weiterbildung in Anwendung der dargelegten Rechtsansicht geprüft, ob im Bereich der
Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin eine „zweckwidrige“ Nutzung der
Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Ausmaß erfolgt, das
Anlass gibt, von der typisierenden Betrachtung abzuweichen. Er ist hierbei zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter im
Bereich der Vorklinik der Antragsgegnerin „durchweg“ mit Personal besetzt sind, das im
Rahmen der Zweckbindung dieser Stellen eigenständige wissenschaftliche Fort- und
Weiterbildung betreibt. Auch hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeiterin Dr. H. hat er dies nicht etwa verneint, sondern lediglich für den Fall, dass dies
hinsichtlich der von Frau H. in der FR 2.1 Anatomie und Zellbiologie fortgesetzten
Facharztausbildung nicht zutreffen sollte, die Auffassung vertreten, in diesem Falle würde
es sich um einen „Ausreißer“ handeln, der an der grundsätzlich gebotenen typisierenden
Betrachtung nichts änderte. Auch hieran ist festzuhalten
vgl. im Übrigen, BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 – zitiert
nach Juris, Rdnr. 29, zur fachärztlichen Weiterbildung als
wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung.
Dass sich bezogen auf das hier in Rede stehende WS 2006/2007 an einer der
Zweckbestimmung zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung entsprechenden
Besetzung der Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter etwas
Durchgreifendes geändert haben könnte, ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Bei
den in der „Stellenbesetzungsliste für das wissenschaftliche Personal“, Stand 1.3.2006
und 1.1.2007 – vorgelegt von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2.2.2007 in den
erstinstanzlichen Verfahren – aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeitern handelt es sich weitgehend um diejenigen, die in den Beschwerdeverfahren
betreffend die Zulassung zum WS 2005/2006 im Sommer 2006 Erklärungen zu ihrer
wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung abgegeben haben, wobei nochmals
hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Senats
Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – (S. 28)
anknüpfend an die §§ 53 Abs. 2 HRG, 37 Abs. 3 Satz 3 SUG, in denen außer von der
Vorbereitung der Promotion auch ganz allgemein von der Erbringung zusätzlicher
wissenschaftlicher Leistungen die Rede ist, die Vorbereitung von Promotion und Habilitation
nicht die einzigen Gründe sind, die die Eröffnung der Gelegenheit zur eigenständigen
wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigen, sondern dass sich auch eine Fort-
und Weiterbildung, die in der Aneignung neuer Techniken und Verfahrensweisen mit dem
Ziel der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen besteht, als Grundlage für
die Fortsetzung einer wissenschaftlichen Karriere – unter Umständen an anderen
Universitäten oder wissenschaftlichen Einrichtungen – im Rahmen der Zweckbestimmung
der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen hält. Soweit
Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter erst kürzlich neu besetzt
worden sind, sieht der Senat keine Veranlassung, gleichsam „ins Blaue“ hinein in eine
Prüfung der Frage einzutreten, ob die Stelleninhaber dem Widmungszweck der Stellen
entsprechend eigene wissenschaftliche Fort- und Weiterbildungsziele verfolgen.
Zu der von Antragstellern erhobenen Forderung nach näherer Überprüfung der Stellen
„älterer“ befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, die nach Vergütungsgruppe
Ib bezahlt werden, ist zu bemerken, dass ausweislich der von der Antragsgegnerin mit
Schriftsatz vom 2.2.2007 vorgelegten Stellenbesetzungsliste, Stand 1.3.2006
beziehungsweise hinsichtlich der FR 2.3, Stand 1.1.2007, solche Stellen in den zur
vorklinischen Lehreinheit gehörenden Fachrichtungen 2.1 Anatomie und Zellbiologie, 2.2.
Physiologie sowie 2.3 Medizinische Biologie und Molekularbiologie nicht existieren. Die
befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind, soweit es sich nicht um in C 1
eingestufte wissenschaftliche Assistenten oder nach C 2 eingestufte Hochschuldozenten
beziehungsweise Oberassistenten (mit ohnehin höherer Lehrverpflichtung) handelt,
sämtlich in der Vergütungsgruppe IIa eingruppiert.
5. „Drittmittelstellen“ aus staatlichen Haushalten, Lehrleistung von Promotions-
und Habilitationsstipendiaten, Frauenförderungsprogramm, Stelle der
wissenschaftlichen Mitarbeiterin U.-S.:
Die Antragsteller thematisieren die Frage der Berücksichtigung von Drittmittelstellen. Sie
führen aus, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe sich in seinem Beschluss
vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – nicht mit den Rechtsgrundlagen der so genannten
Drittmittelforschung auseinandergesetzt. Maßgeblich seien insoweit die §§ 25 HRG, 68
SUG. Gesehen werden müsse, dass Drittmittel nur solche Mittel sein könnten, die von
fremden Geldgebern für (bestimmte) Forschungszwecke zur Verfügung gestellt würden.
Keine Drittmittel seien dementsprechend Gelder, die von staatlichen Stellen, zum Beispiel
von der Landesregierung oder gar von dem Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft für bestimmte Forschungsvorhaben gezahlt würden. In anderen
Bundesländern würden in erheblichem Umfang Drittmittel von den Landesregierungen zur
Verfügung gestellt, die angeblich ausschließlich für bestimmte Forschungsvorhaben genutzt
werden dürften. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg
habe sich jedoch nach Vorlage entsprechender Arbeitsverträge und
Einweisungsverfügungen herausgestellt, das alle wissenschaftlichen Mitarbeiter, die
angeblich nur in der Forschung eingesetzt würden, auch in der Lehre tätig seien. Konkret
gehe es um ein Frauenförderprogramm, das es auch bei der Antragsgegnerin gebe. Aus
dem Frauenförderprogramm zu 50 % finanziert werde zum Beispiel die Stelle der
wissenschaftlichen Mitarbeiterin U.-S. Zu klären sei, ob Frau U.-S. auch in der Lehre tätig
sei. Ebenfalls festzustellen sei, ob auch andere angeblich auf reinen Forschungsstellen
geführte wissenschaftliche Mitarbeiter in der Lehre eingesetzt würden. In den Blick zu
nehmen seien ferner Promotions- und Habilitationsstipendiaten. Bekannt sei, das vor allem
Letztere daran interessiert seien, sich auch in der Lehre weiterzubilden und zu qualifizieren.
Ihrem Einsatz in der Lehre ließe sich zudem nicht eine Zweckentfremdung von
Forschungsmitteln entgegenhalten. Auch insoweit sei es Sache der Antragsgegnerin
mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Stipendiaten Lehrveranstaltungen im Rahmen der
Pflichtlehre bestreiten.
Dieses Vorbringen gibt keine Veranlassung, der Kapazitätsberechnung ein höheres
Lehrangebot zugrunde zu legen. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 17.7.2006 – 3 X
3/06 u.a. – ausgeführt, sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO für die Berechnung des
Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen
Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Das Lehrdeputat der
Lehrpersonen einer Stellengruppe ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des
Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung, gemessen in Deputatstunden. Das hierin
zum Ausdruck kommende Stellenprinzip knüpft an haushaltsrechtlich verfügbare Stellen an.
Hierzu gehören nicht so genannte Drittmittelbedienstete. Drittmittel werden in aller Regel
gezielt für bestimmte Forschungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Für
Drittmittelbedienstete besteht zudem wegen der Ausrichtung der Mittel auf die Forschung
grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung. Ihr Einsatz in der Lehre würde
dementsprechend die Frage der zweckwidrigen Mittelverwendung aufwerfen. Insoweit
dürfte in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit bestehen
vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2005 – 3 NC
6/05 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 – 3 NB 16/03 -,
OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/04 – und VGH
München, Beschluss vom 13.10.2004 – 7 CE 04.11143 -.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommen als Drittmittelgeber nicht nur Private
beziehungsweise private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht. Es ist
anerkannt, dass insoweit auch Bund und Länder eine mehr oder weniger
programmgesteuerte Projektförderung betreiben dürfen. Die Forschungsförderung ist
insoweit als eine Querschnittsaufgabe zu verstehen; durch wissenschaftliche Forschung zu
befriedigende Erkenntnisinteressen können sich letztlich auch in allen staatlichen Bereichen
stellen. Projektmittel, die aus Bundes- oder Landesressorthaushalten gewährt werden, sind
daher ebenfalls Drittmittel im Sinne des § 25 HRG. Entscheidend ist, dass der Mittelzufluss
außerhalb der der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgt
vgl. hierzu ausführlich Löwer in Hailbronner/Geis, HRG, § 25 Rdnr. 7,
19.
Den Antragstellern ist zuzugeben, dass diese Auslegung es mit sich bringt, dass die
Universität vom Land in gewissem Umfang Mittel für Stellen erhält, die außerhalb des
allgemeinen Hochschulhaushaltes geführt werden. Auf der anderen Seite ist keine
Grundlage erkennbar, aus der sich eine Verpflichtung des Landes ergeben könnte, der
Universität Mittel nur in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die zugleich zu einer
Ausweitung des Lehrangebotes führt. Auch aus der Sicht des Landes oder eines
Landesressorts kann ein Bedürfnis und ein anzuerkennendes Allgemeininteresse daran
bestehen, bestimmte Forschungsvorhaben projektbezogen und zeitlich begrenzt zu
fördern. Das ist für so genannte Forschungsstellen anerkannt
vgl. zum Beispiel Z./Brehm, Hochschulkapazitätsrecht 2003, Rdnr.
177 m.w.N.
Von daher besteht prinzipiell kein Grund, den Begriff der Drittmittelforschung im
Verständnis der §§ 25 HRG, 68 SUG, der in der erstgenannten Bestimmung allgemein als
Forschung definiert ist, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln finanziert wird, einschränkend dahin auszulegen, dass
Forschungsprojekte, die aus außerhalb des Universitätshaushaltes zur Verfügung gestellten
Landesmitteln bestritten werden, nicht erfasst werden. Ob etwas anderes ausnahmsweise
dann zu gelten hat, wenn – unter Umständen sogar gezielt in der Absicht,
Ausbildungskapazitäten in Grenzen zu halten -, die projektbezogene Forschungsförderung
durch seitens des Landes zur Verfügung gestellte „Drittmittel“ unvertretbar zu Lasten der
der Universität zur Verfügung gestellten „allgemeinen“ Haushaltsmittel ausgedehnt wird,
kann hier dahinstehen. Eine solche Situation lässt sich nämlich nach dem Erkenntnisstand
der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren für den Bereich der vorklinischen Lehreinheit der
Antragsgegnerin gegenwärtig nicht feststellen. Nach den glaubhaften Angaben in dem der
Beschwerdeerwiderung beigefügten Vermerk des Mitarbeiters B. der Antragsgegnerin vom
14.6.2007 existiert nämlich im Bereich der vorklinischen Lehreinheit lediglich ein einziger
vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanzierter Projektfonds, das
Landesforschungsförderungsprogramm. Die übrigen Projektfonds werden von der
Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziert. Daher deutet gegenwärtig nichts daraufhin,
dass das Instrument der Drittmittelforschung seitens des Landes eingesetzt wird, um eine
gegebenenfalls kapazitätserhöhend wirkende Anhebung der „allgemeinen“ Haushaltsmittel
der Antragsgegnerin zu vermeiden. Der Antragsgegnerin ist im Übrigen ferner darin
beizupflichten, dass eine Verwendung von Mitteln des
Landesforschungsförderungsprogramm für Zwecke der Lehre nicht mit den von ihr
gleichfalls vorgelegten und den Beteiligten übermittelten Förderrichtlinien in Einklang
stünde.
Was die Berücksichtigung von Stellen des Frauenförderprogrammes anbelangt, so hat der
Prodekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, Bereich Theoretische Medizin
und Biowissenschaften in seiner mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten
Stellungnahme vom 14.6.2007 glaubhaft mitgeteilt, dass die Stelle der wissenschaftlichen
Mitarbeiterin U.-S., FR 2.3 Medizinische Biochemie und Molekularbiologie, im Rahmen des
Frauenförderprogramms zu 50 % finanziert worden sei und ihm nicht bekannt sei, dass ein
weiterer Mitarbeiter der Fachrichtungen 2.1, 2.2, 2.3 oder 2.26 ein Promotions- oder
Habilitationsstipendium oder eine sonstige staatliche Förderung erhalte. Frau U.-S. aber ist
sowohl in der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellenbesetzungsliste für
das wissenschaftliche Personal – Stand 1.3.2006 – als auch in der ergänzend vorgelegten
Stellenbesetzungsliste der FR 2.3, Stand 1.1.2007, als wissenschaftliche Assistentin (§ 47
SUG 1998) aufgeführt. Nach dem Vermerk zu den Stellenbesetzungslisten, gefertigt von
dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin Dr. Hd. vom 26.1.2007 und vorgelegt mit Schriftsatz
vom 2.2.2007 in den erstinstanzlichen Verfahren verfügt Frau U.-S. über eine halbe
„reguläre“ Stelle, die aus Mitteln des Frauenförderprogrammes um eine weitere halbe
Stelle bis zum Auslaufen des Programms Ende 2006 „aufgestockt“ war. Die
Antragsgegnerin hat diese aus Fördermitteln finanzierte halbe Stelle (2 DS) bis zum
Auslaufen der Förderung mit 1/3 = 2/3 DS zum Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht
hat dies gebilligt und ausgeführt (S. 9/10 des Beschlussabdrucks):
„Da die Kapazitätsverordnung, wie sich aus deren § 8 ergibt,
grundsätzlich von der Zahl der Stellen und nicht von der Zahl der
Lehrpersonen ausgeht, ist diese Berechnung nicht zu beanstanden.
Dem steht nicht entgegen, dass über den 31.12.2006 hinaus wegen
des Wegfalls der Mittel aus dem Frauenförderprogramm aus
zentralen Mitteln eine halbe Stelle für die Dauer der Elternzeit der
wissenschaftlichen Assistentin U.-S. bereit gestellt wird, da diese
Mittel der Erfüllung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen
dienen und nicht der Lehre zur Verfügung stehen.“
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Davon dass die Stelle von Frau U.-S. als mit Mitteln
des Frauenförderprogrammes geförderte Stelle in der Kapazitätsberechnung keine
Berücksichtigung gefunden habe, kann demnach keine Rede sein.
Zu der von den Antragstellern weiter thematisierten Frage der Berücksichtigung von
Lehrleistungen von Promotions- und Habilitationsstipendiaten ist zu bemerken: Nach der
bereits angeführten Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom 14.6.2007 deutet zunächst nichts
daraufhin, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der zu der vorklinischen Lehreinheit
zählenden Fachrichtungen ein Promotions- oder Habilitationsstipendium erhält. Etwaige
Lehrleistungen von Stipendiaten, die nicht zugleich Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter
innehaben, im Bereich der Pflichtlehre können zunächst nicht mit einem Lehrdeputat im
Sinne von § 9 Abs. 1 KapVO in die Ermittlung des Lehrangebotes eingestellt werden, da für
diese Mitarbeiter normativ keine (Regel-)Lehrverpflichtung festgelegt ist. Nach § 1 LVVO gilt
die Lehrverpflichtungsverordnung nur für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche
Personal mit Lehraufgaben an der Universität (und den anderen Hochschulen) des
Saarlandes. Dazu gehören Promotions- und Habilitationsstipendiaten, die nicht zugleich als
wissenschaftliche Lehrpersonen eingestellt sind, ersichtlich nicht. Sie haben keine „Stellen
des wissenschaftlichen Lehrpersonals“ im Verständnis von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO inne;
ihnen obliegt keine Lehrverpflichtung im Sinne der §§ 9 KapVO, 1 LVVO.
Eine andere Frage ist, ob tatsächliche Lehrleistungen, die von Promotions- und/oder
Habilitationsstipendiaten und gegebenenfalls auch von Drittmittelbediensteten, die dann
außerhalb ihrer vertraglichen Verpflichtungen tätig sind, im Bereich der Pflichtlehre erbracht
werden, gemäß § 10 KapVO oder in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung als
beziehungsweise wie Lehrauftragsstunden dem Lehrangebot hinzuzurechnen sind. Diese
Frage wird in der Rechtsprechung soweit ersichtlich unterschiedlich beantwortet
bejahend offenbar VG Berlin, Beschluss vom 9.1.2003 – 3 A
1115.02 -; verneinend OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 –
13 C 20/04 – zitiert nach Juris, Rdnr. 24, das § 10 Satz 3 KapVO
entsprechend heranzieht.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat es soweit ersichtlich in seiner bisherigen
Rechtsprechung abgelehnt, freiwillig, unentgeltlich und ohne Anrechnung auf die Dienstzeit
erbrachte Lehrleistungen in Anwendung von § 10 KapVO zu berücksichtigen
vgl. Beschluss vom 24.9.1984 – 1 W 409/84 u.a. – S. 34.
Das bedarf indes aus Anlass der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren keiner Vertiefung.
Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht nichts dafür, dass im Bereich der
Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, von –
nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigenden - Ausnahmen in Vertretungsfällen bei
Krankheit oder sonstiger Verhinderung der regulären Lehrperson einmal abgesehen,
Promotions- und/oder Habilitationsstipendiaten oder sonstige Drittmittelbedienstete
Lehrveranstaltungen der Pflichtlehre des vorklinischen Studienabschnittes bestreiten. Die
Antragsgegnerin hat auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung des Gerichts vom
2.7.2007 mit Schriftsatz vom 17.7.2007 Erklärungen von Prof. Dr. L. (FR 2.1 Anatomie
und Zellbiologie) vom 11.7.2007, von Prof. Dr. Hh. (FR 2.2. Physiologie) vom 6.7.2007,
von Prof. Dr. Tl. (FR 2.3 Medizinische Biochemie und Molekularbiologie) vom 12.7.2007
sowie von Dr. K. (FR 2.26 Medizinische und Klinische Psychologie) vorgelegt, nach denen in
den zur Lehreinheit Vorklinische Medizin gehörenden Fachrichtungen und auch in der FR
2.26 Medizinische und Klinische Psychologie prinzipiell keine Promotions- oder
Habilitationsstipendiaten oder sonstige Drittmittelbedienstete in der Pflichtlehre des
vorklinischen Studienabschnittes zum Einsatz kommen. Ausnahmen von diesem Grundsatz
hat es danach allenfalls in Notsituationen gegeben, um die Durchführung von
Lehrveranstaltungen bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der zuständigen
Lehrperson im Interesse der Studenten sicher zu stellen. Der Senat sieht keine
Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal sie inhaltlich dem
entsprechen, was der vormalige Dekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin
Prof. Dr. M.n dem Gericht mit Stellungnahmen vom 27.4.2006 und vom 19.5.2006 (den
Antragstellern übermittelt mit Verfügung vom 2.7.2007) in den Beschwerdeverfahren
betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum WS 2005/2006
mitgeteilt hat, und die Antragsteller Abweichungen von der in den genannten Erklärungen
beschriebenen Handhabung nicht konkret aufgezeigt haben.
6. Exporte der vorklinischen Lehreinheit in die Studiengänge Zahnmedizin und
Pharmazie:
Die Antragsgegnerin hat die Exporte der vorklinischen Lehreinheit in den Studiengang
Zahnmedizin unter Berücksichtigung von Doppelstudenten und „ersparter Lehre“ sowie in
den Studiengang Pharmazie auf der Grundlage der betreffenden Studentenzahlen im SS
2005 und im WS 2005/2006 errechnet. Das Verwaltungsgericht hat diese
Vorgehensweise unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06
u.a. – prinzipiell gebilligt, die von der Antragsgegnerin für das WS 2005/2006 zum Ansatz
gebrachte Zahl von 31 Zahnmedizinstudenten indes mit Blick auf eine entsprechende von
dem Abteilungsleiter des Studierendensekretariats L. unter dem 22.12.2006 abgegebene
eidesstattliche Versicherung, wonach im WS 2005/2006 lediglich 30
Zahnmedizinstudenten im ersten Fachsemester immatrikuliert waren, um 1 und
dementsprechend auf den Exportanteil in den Studiengang Zahnmedizin nach Vornahme
von Abzügen für Doppelstudenten und „ersparte Lehre“ von 12,20913 DS auf 11,7758 DS
reduziert.
Die Antragsteller beanstanden diese Beurteilung und machen geltend, das
Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der im WS 2005/2006 immatrikulierten
Studentenzahl im Studiengang Zahnmedizin von 30 ausgegangen. Es hätte die Zahl der
mit ZZVO vom 15.5.2006 (Amtsbl. S. 710) für das WS 2006/2007 festgesetzten
Studienplätze von 24 der Exportberechnung zugrunde legen und hiervon zudem den
Schwund zum Abzug bringen müssen. Einige der Antragsteller tragen vor, wenn bei der
Ermittlung des Export in den Studiengang Zahnmedizin nicht auf die Studentenzahlen des
beginnenden Wintersemesters, sondern auf diejenigen der zurückliegenden Semester
abgestellt werde, so müsse das konsequenter Weise auch im Studiengang Pharmazie
gelten.
Diese Einwände greifen nicht durch.
Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom
17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – zur Berechnung des Exports in den Studiengang Zahnmedizin
soweit hier wesentlich ausgeführt:
„Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an
Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten
Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen
Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige
Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nicht
zuletzt mit Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmung, die eine
Prognose hinsichtlich der Studienanfängerzahlen verlangt, hält der
Senat an der bisher von der Rechtsprechung der saarländischen
Verwaltungsgerichte vertretenen Auffassung fest, dass bei der
Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin kein
Schwundausgleich zu erfolgen hat
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2004 – 2
Q 18/04 u.a. -.
Letztlich beruhen die der Prognose zugrunde zu legenden
Studienanfängerzahlen auf Kapazitätsberechnungen, in denen – ihre
Rechtmäßigkeit unterstellt – ein Schwundausgleich erfolgt ist
vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH München, Beschluss vom
11.4.2003 – 7 CE 02.10107 u.a. -; OVG Schleswig, Beschluss vom
15.4.2004 – 3 NB 16/03 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.3.2005 –
NC 6 K 440/04 – mit umfangreichen weiteren Nachweisen.
Ausgehend davon, dass § 11 Abs. 2 KapVO eine prognostische
Entscheidung über die Studienanfängerzahlen in den nicht
zugeordneten Studiengängen verlangt und die Kapazitätsberechnung
gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines
Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn
des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlungen und die Festsetzungen
gelten (Berechnungszeitraum), kann hier nicht unberücksichtigt
bleiben, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung häufig,
wenn nicht sogar im Regelfall die aktuellen Studienanfängerzahlen in
den nicht zugeordneten Studiengängen noch nicht festgesetzt sind.
Von daher ist es nach Ansicht des Senats regelmäßig nicht zu
beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf die
Studienanfängerzahlen früherer Semester zurückgreift. Zwar sehen
die Absätze 2 und 3 des § 5 KapVO nach näherer Maßgabe die
Berücksichtigung von erkennbaren Änderungen beziehungsweise eine
Neuermittlung und Neufestsetzung beim Eintreten wesentlicher
Änderungen vor. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der aktuellen
festgesetzten Studienanfängerzahlen in dem nicht zugeordneten
Studiengang würde jedoch, da die Zahlen regelmäßig gewissen
Schwankungen unterliegen, die Kapazitätsberechnung, was die
Ermittlung des Dienstleistungsexports anbelangt, mehr oder weniger
einem generellen Änderungsvorbehalt unterstellen. Hinzu kommt,
dass in der Berechnung den Exportaufwand mindernde
Doppelstudenten zu berücksichtigen sind, die entweder die
importierten Lehrleistungen bereits im Studiengang Humanmedizin
nachgefragt haben oder die als Zahnmedizinstudenten höherer
Semester weniger Lehre in der Vorklinik beanspruchen. Wird
hinsichtlich der Zahl dieser Studenten auf die Gegebenheiten
zurückliegender Semester abgestellt, so hält es der Senat für
sachgerecht, dies auch bei der Ermittlung der Studienanfängerzahlen
im importieren Studiengang zu tun.“
An dieser Beurteilung ist nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Antragsteller festzuhalten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang,
dass die im Beschluss vom 17.7.2006 vertretene Ansicht des Senats zur Folge hatte, dass
der Berechnung des Exports in den Studiengang Zahnmedizin nicht wie vom
Verwaltungsgericht angenommen entsprechend den Festsetzungen der
Zulassungszahlenverordnung für das seinerzeit in Rede stehende WS 2005/2006 ein
Bestand von 29 Zahnmedizinstudenten im ersten Fachsemester, sondern – seinerzeit
kapazitätserhöhend – die geringere Studienanfängerzahl des WS 2004/2005 von 23
zugrunde gelegt wurde. In der Konsequenz dieser Rechtsprechung liegt dann, dass die
höhere Studienanfängerzahl des WS 2005/2006 sich auf die Exportberechnung des
Folgejahres, das heißt des hier in Rede stehenden WS 2006/2007 auswirkt. Die von den
Antragstellern begehrte Änderung des Betrachtungszeitraumes hätte im Ergebnis zur
Folge, dass die – zugegeben – überraschend hohe Studienanfängerzahl des WS
2005/2006, die vielleicht nicht „repräsentativ“ sein mag, sich gleichwohl aber in einer
entsprechend hohen Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit Lehrleistungen für
die Zahnmedizin niederschlägt, bei der Berechnung des Exports gleichsam „übersprungen“
würde. Der Senat sieht auch mit Blick darauf, dass die zugrunde gelegten Zahlen
„lediglich“ eine Prognosegrundlage bilden, keine Veranlassung, diese Zahl zu korrigieren,
zumal die zeitliche Begrenzung der ihr zugrunde liegenden Verhältnisse bei
Prognoseerstellung keineswegs auf der Hand lag.
Zum Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Pharmazie hat der
Senat in seinem Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – soweit hier wesentlich
ausgeführt (S. 41):
„Was die Ermittlung der Studienanfängerzahlen anbelangt, so hält es
der Senat aus den aus Anlass der Überprüfung des Exports in den
Studiengang Zahnmedizin dargelegten Gründen für sachgerecht,
anders als das Verwaltungsgericht nicht auf die aktuell festgesetzten
Zulassungszahlen für das hier in Rede stehende WS 2005/2006
abzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass sich im Verhältnis der
Studiengänge Humanmedizin und Pharmazie die Problematik der
Berücksichtigung von Doppelstudenten jedenfalls aktuell nicht stellt.“
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung, an der der Senat ebenfalls festhält, steht es, dass
die Antragsgegnerin ihrer Exportberechnung die Zahlen der eingeschriebenen
Pharmaziestudenten innerhalb der für das SS 2005 und für das WS 2005/2006
festgesetzten Kapazität zugrunde gelegt hat. Dass die Zahl der eingeschriebenen
Pharmaziestudenten im SS 2006 wegen der für dieses Semester durch
Zulassungszahlenverordnung vom 16.12.2005 – Amtsbl. S. 1826 – festgesetzten
Zulassungszahl von 25 offenbar niedriger lag als im SS 2005 wirkt sich dann aller
Voraussicht nach bei der Exportberechnung für das WS 2007/2008 aus.
II. Lehrnachfrage
1. Curricularanteil der Vorlesungen, Gruppengröße g = 180:
Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass die Antragsgegnerin und ihr unter Hinweis auf
den Senatsbeschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. - folgend das Verwaltungsgericht bei
der Ermittlung der Lehrnachfrage den Curricularanteil der Vorlesungen unter
Zugrundelegung einer Gruppengröße von g = 180 bestimmt haben. Sie führen aus, auch
die Universität Gießen sehe, wie sich aus einem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichthof
Kassel ergebe, die Vorlesungsgröße von g = 180 mittlerweile als obsolet an und rechne
mit faktischen Gruppengrößen. Die vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem
vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss vertretene Auffassung, es könne weiterhin
eine Gruppengröße von g = 180 zum Ansatz gebracht werden, sei problematisch.
Immerhin habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Zulassungsverfahren gegen eine
andere Universität, in dem diese Frage thematisiert worden sei, die Revision zugelassen.
Allerdings werde es wegen einer unstreitigen Erledigung in diesem Revisionsverfahren zu
keiner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kommen.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens an seiner im Beschluss vom
17.7.2006 vertretenen und ausführlich begründeten Auffassung fest. Die Antragsteller
haben keine Umstände aufgezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten.
Aus den Ausführungen in dem genannten Beschluss geht hervor, dass sich der Senat
bewusst war, dass die Frage der zutreffenden Betreuungsrelation bei Vorlesungen nicht
nur in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. S. 51 des Beschlussabdruck),
sondern auch von den Universitäten im Rahmen der durchgeführten
Kapazitätsberechnungen unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. S. 52 des
Beschlussabdrucks). Der Senat hat sich im Rahmen seiner Würdigung mit den
Gegenmeinungen und mit den Argumenten der Antragsteller im Einzelnen
auseinandergesetzt (vgl. zum Beispiel S. 55, 56 des Beschlussabdrucks). Dass das
Bundesverwaltungsgericht offenbar wegen der Frage der zutreffenden Betreuungsrelation
bei Vorlesungen in einem anderen Rechtsstreit die Revision zugelassen hat, gibt dem Senat
ebenfalls keine Veranlassung, von seiner im Beschluss vom 17.7.2006 vertretenen
Auffassung abzuweichen. Dass diese Frage grundsätzlich bedeutsam und in Anbetracht der
unterschiedlichen hierzu vertretenen Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung
auch klärungsbedürftig ist, soll keineswegs in Abrede gestellt werden. Der Senat hält
jedoch aus den in seinem Beschluss vom 17.7.2006 dargelegten Gründen auch für die
vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner bisher vertretenen Ansicht fest und sieht
keine Veranlassung, die der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde gelegte
Betreuungsrelation für Vorlesungen von g = 180 zu beanstanden.
2. Berechnung des Curriculareigenanteils – CAp – der Lehreinheit Vorklinische
Medizin; Curricularanteil von Seminaren:
Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Beschwerden gegen die Bestimmung des
Curricularanteils von Seminaren, die zu den Pflichtveranstaltungen des Vorklinischen
Studienabschnittes gehören. Sie machen geltend, durch die 7. Verordnung zur Änderung
der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 – BGBl. I, S. 2549 - seien § 2 Abs. 2
ÄAppO und die Anlage 1 zu dieser Verordnung geändert worden. Der in Anlage 1 zur
ÄAppO enthaltene Katalog der Lehrveranstaltungen, deren Besuch bei der Meldung zur
Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen war, sei unter den Nummern I.7. bis I.9. um je ein
Seminar in Physiologie, ein Seminar in Biochemie sowie ein Seminar in Anatomie jeweils mit
klinischen Bezügen mit einer Gesamtstundenzahl von insgesamt mindestens 96 erweitert
worden. Diese Seminare seien auf die damalige Semesterdauer von 12 Wochen
abgestimmt gewesen, was sich schon daran zeige, dass die Gesamtstundenzahl von 96
durch 12 teilbar sei und zu einem Seminarumfang von insgesamt 8 SWS führe. Die zum
1.10.2003 in Kraft getretene Neufassung der ÄAppO vom 27.6.2002 (BGBl. I, S. 2405)
trage indes dem Umstand Rechnung, dass die Vorlesungszeit eines Semesters mittlerweile
auf 14 Wochen ausgedehnt worden sei. Das zeige nicht zuletzt der Umstand, dass die
Gesamtstundenzahlen der nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002 vorzusehenden Seminare
im Umfang von 98 Stunden und von 56 Stunden durch 14, nicht aber durch 12 teilbar
seien. Für die durch die 7. Verordnung zur Änderung ÄAppO vom 21.12.1989 in die Anlage
1 zur ÄAppO eingeführten Seminare bedeute das, dass die geforderte Gesamtstundenzahl
von 96 nicht mehr wie zuvor in 12 Semesterwochen, sondern in 14 Semesterwochen zu
leisten sei. Dadurch reduziere sich die Zahl der Semesterwochenstunden von vormals 8
SWS auf etwas weniger als 7 SWS und dementsprechend verringere sich auch der
Curricularanteil dieser Seminare.
Diesen von den Antragstellern geltend gemachten Korrekturbedarf bei der Festlegung des
Curricularanteils von Seminaren vermag der Senat bei der Kapazitätsberechnung der
Antragsgegnerin für das WS 2006/2007 indes nicht festzustellen. Zutreffend ist, dass
durch die 7. Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 21.12.1989 drei Seminare, nämlich
solche in den Fächern Physiologie, Biochemie und Anatomie, jeweils mit klinischen Bezügen,
im Umfang von insgesamt 96 Stunden in die Pflichtveranstaltungen der Anlage 1 zur
ÄAppO aufgenommen wurden. Ebenfalls richtig ist, dass sich im Katalog der
Pflichtveranstaltungen nach Anlage 1 zur ÄAppO 2002 nach wie vor je ein Seminar in
Physiologie, in Biochemie/Molekularbiologie und in Anatomie, jeweils mit klinischen Bezügen,
findet. Nicht mehr vorgegeben ist jedoch in der Anlage 1 zur ÄAppO 2002 die
Gesamtstundenzahl dieser Seminare. Festgelegt wird lediglich für sämtliche der in der
Anlage 1 ÄAppO 2002 aufgeführten Pflichtveranstaltungen eine Gesamtstundenzahl von
mindestens 630 Stunden, das heißt bei 14 Semesterwochen von 45 SWS
vgl. hierzu auch VGH Kassel, Beschluss vom 2.4.2007 – 8 FM
5204/06.W -, zitiert nach Juris.
Im Rahmen dieser (Gesamt-)vorgabe sieht die Studienordnung für den Studiengang
Medizin an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003 (Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes 2003, S. 106) in ihrer Anlage unter I „Praktische Übungen, Kurse und
Seminare, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nachzuweisen sind“ in der Gruppe „Lehrveranstaltungen nach Anlage 1 der ÄAppO vom
27.6.2002“ u.a. jeweils ein Seminar in Physiologie, in Biochemie-Molekularbiologie und in
Anatomie mit jeweils klinischen Bezügen im Umfang von jeweils 28 Stunden (: 14) = 2
SWS vor. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin in der im Zuge ihrer
Kapazitätsberechnung erstellten Unterlage, die die Curricular- und Curriculareigenanteile der
Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes auflistet und in der der Curricularanteil
des vorklinischen Studienabschnittes und der Curriculareigenanteil der vorklinischen
Lehreinheit ermittelt wird, außer den hier nicht in Rede stehenden Seminaren nach § 2 Abs.
2 Satz 5 ÄAppO 2002 ebenfalls jeweils ein Seminar in Physiologie, in Biochemie und in
Anatomie – gekennzeichnet jeweils als Seminar I – im Umfang von jeweils 2 SWS aufführt,
für die sie bei einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer Gruppengröße von g = 20 (§ 2
Abs. 4 Satz 5 ÄAppO 2002) einen Curricularanteil von jeweils 0,1, insgesamt mithin von
0,3 ausweist. Dass diese Seminare auf insgesamt 14 Semesterwochen ausgerichtet sind,
geht aus der bereits zitierten Anlage zur Studienordnung vom 20.2.2003 hervor, die für
jedes dieser Seminare bei jeweils 2 SWS einen Gesamtumfang von jeweils (2 x 14 =) 28
Stunden zum Ansatz bringt. Im Übrigen bieten auch die Vorlesungsverzeichnisse des WS
2006/2007 und des SS 2007 keinen Grund zu der Annahme, dass die betreffenden
Seminare in Wirklichkeit lediglich während 12 der 14 Wochen der Vorlesungszeit
veranstaltet werden. Zusammenfassend ist daher nach dem Erkenntnisstand der
vorliegenden Eilrechtschutzverfahren davon auszugehen, dass „die“ durch die 7. VO zur
Änderung der ÄAppO vom 21.12.1989 eingeführten drei Seminare in Physiologie,
Biochemie und Anatomie mit klinischen Bezügen im Umfang von insgesamt 96 Stunden =
(bei Zugrundelegung einer 12-wöchigen Vorlesungszeit pro Semester) 8 SWS seit
Inkrafttreten der ÄAppO 2002 zum 1.10.2003 nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in dem
ursprünglichen Umfang vorgeschrieben sind und auch nicht mehr in einem Umfang von 8
SWS bei der Bestimmung des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnittes der
Antragsgegnerin Berücksichtigung gefunden haben. Es kann insbesondere keine Rede
davon sein, dass die Anlage 1 zur ÄAppO 2002 die Vorgaben der Anlage 1 zur ÄAppO in
der Fassung der 7. ÄnderungsVO vom 21.12.1989 hinsichtlich der Seminare unverändert
übernommen hätte und zu dieser Vorgabe nunmehr die nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO
2002 vorzusehenden integrierten Seminare und weiteren Seminare mit klinischem Bezug
lediglich hinzutreten. Die Forderung der Antragsteller, diesen ursprünglichen, auf 12-
wöchige Semester ausgerichteten Seminarumfang von 8 SWS gemäß Anlage 1 zur ÄAppO
in der Fassung der 7. ÄnderungsVO vom 21.12.1989 auf die nunmehr maßgebliche, 14
Wochen dauernde Vorlesungszeit eines Semesters umzurechnen, geht daher nach dem
Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere. Lediglich ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass ausweislich der zitierten Anlage zur Studienordnung für den
Studiengang Medizin vom 20.2.2003 – „Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 der ÄAppO
vom 27.6.2002“ auch die nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002 vorzusehenden integrierten
Seminare und „weiteren“ Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von insgesamt (98 +
56 =) 154 Stunden, was die jeweilige Gesamtstundenzahl und die jeweilige Zahl der
Semesterwochenstunden anbelangt, ebenfalls ersichtlich an Semestern mit
Vorlesungszeiten von 14 Wochen ausgerichtet sind. Die diesbezüglichen Vorgaben der
Studienordnung finden sich in der Aufstellung der Antragsgegnerin zur Ermittlung des
Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnittes und des Curriculareigenanteils der
vorklinischen Lehreinheit wieder.
2. Schwund:
Die Antragsgegnerin und ihr im Ergebnis folgend das Verwaltungsgericht haben auf der
Grundlage des so genannten Hamburger Verfahrens eine Schwundquote von 0,9647
ermittelt und in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Diese Berechnung wird mit den
Beschwerden beanstandet. Konkret wird die Berechtigung der in die Berechnung
eingestellten Bestandszahl des WS 2004/2005 von 244 in Frage gestellt. Die Antragsteller
tragen hierzu vor, die Zahl entspreche weder der Anzahl der durch die
Zulassungszahlenverordnung für jenes Semester festgesetzten Studienplätze noch der
Summe der festgesetzten und der im gerichtlichen Verfahren ermittelten Studienplätze.
Das Verwaltungsgericht habe seinerzeit zusätzlich zu 224 normativ festgesetzten
Studienplätzen weitere 12 Studienplätze festgestellt, so dass sich eine Summe von (224 +
12 =) 236 Studienplätzen ergeben habe. Hinzu kämen noch weitere 15 Studienplätze, die
die Antragsgegnerin in den anschließenden Beschwerdeverfahren im Vergleichwege
zugestanden habe. Würden diese Studienplätze nach dem Kohortenprinzip dem Semester
zugerechnet, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt sei, ergebe sich ein
Gesamtbestand von 251 Studienplätzen im WS 2004/2005. Auch wenn nicht zu
verkennen sei, dass die Berücksichtigung von – nachträglich – gerichtlich festgestellten
Studienplätzen in der Schwundberechnung Schwierigkeiten bereite, sei es jedenfalls
unzulässig, die betreffenden Studienbewerber erst ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen
unzulässig, die betreffenden Studienbewerber erst ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen
Immatrikulation dem Bestand des zu diesem Zeitpunkt gerade laufenden Semesters
zuzurechnen. Das gelte insbesondere, wenn – wie bei der Antragsgegnerin – die Zulassung
zum Studium nur zum jeweiligen Wintersemester, die Immatrikulation der von den
Gerichten zugelassenen Studienbewerber - abhängig vom zufälligen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidungen – indes in der Regel erst im nächsten Sommersemester und
damit zu einem Zeitpunkt erfolge, zu dem ein sinnvoller Studienbeginn gar nicht möglich
sei. Die Hinzurechnung der so genannten „Gerichtsmediziner“ zu den Bestandszahlen des
Sommersemesters verfälsche die Bestandsentwicklung vom Wintersemester (1.
Fachsemester) zum darauf folgenden Sommersemester (2. Fachsemester). Dieser Effekt
sei keineswegs vernachlässigbar.
Diese Einwendungen hält der Senat für gerechtfertigt. In der Tat entspricht die als Bestand
des WS 2004/2005 zum Ansatz gebrachte Zahl von 244 besetzten Studienplätzen nicht
der Summe der normativ festgesetzten und der gerichtlich ermittelten beziehungsweise im
gerichtlichen Verfahren im Vergleichswege zugestandenen Studienplätze. Die in die
Schwundberechnung eingestellte Bestandszahl von 244 für das WS 2004/2005 dürfte
vielmehr nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren auf
Korrekturen zurückgehen, die die Antragsgegnerin während der Beschwerdeverfahren
betreffend die Zulassung zum WS 2004/2005 vorgenommen hat, um die Auswirkungen
von während der Rechtsmittelverfahren festgestellten Fehlern der Kapazitätsberechnung
aufzuzeigen. Die betreffenden internen Vermerke der Antragsgegnerin, die sich in der
Generalakte der damaligen Eilrechtschutzverfahren befinden, wurden den Beteiligten unter
dem 10.7.2007 in Kopie übersandt.
Dies vorausgeschickt ergibt sich für die rechtliche Würdigung folgendes:
Nach § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts der
Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand
der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu
überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie sich auf das
Berechnungsergebnis auswirken. Nach der insoweit hier allein in Betracht zu ziehenden
Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO kommt eine Erhöhung (der nach den
Bestimmungen des zweiten Abschnittes errechneten Ausbildungskapazität) nur in
Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben durch
folgende Tatsachen erfährt: Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von
Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote). Zu dieser
Schwundquote ist dann in § 16 KapVO näher bestimmt, dass die Studienanfängerzahl zu
erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechseln
die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist
als die Zahl der Zugänge.
Erforderlich ist danach, wie der Formulierung „wenn zu erwarten ist“ in § 16 KapVO zu
entnehmen ist, eine Prognose der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen während der
Dauer des Studiums. Ein Verfahren zur Erstellung dieser Prognose ist normativ nicht
vorgegeben. Nach den Grundsätzen der Prognosekontrolle ist sie indes gerichtlich nur
eingeschränkt nachprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu
beschränken, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten
ausgegangen ist, sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der
Schwundberechnung bedient und hierbei so genannte „schwundfremde“ Einflussfaktoren
ausgeklammert hat
vgl. z.B. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO Rdnr. 6.
In der Rechtsprechung allgemein gebilligt ist die Ermittlung des Schwundes nach dem so
genannten Hamburger Verfahren
vgl. z.B. BVerwG, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom
30.11.1984 - 7 C 66.83 -, und Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86
- NVwZ-RR 1989, 184; VGH Mannheim, Beschluss vom 31.3.2006 -
9 S 3/06 - zitiert nach Juris.
Hierbei handelt es sich um ein Berechnungsmodell, dem folgende Annahmen zugrunde
liegen:
1. Der/Die Studierende fragt das erforderliche (= das gesamte)
Lehrangebot während der Regelstudienzeit nach.
2. Die Lehrmengen sind beliebig teilbar.
3. Die Lehrmengen sind innerhalb eines Studiums beliebig umverteilbar.
Hiervon ausgehend wird auf der Grundlage der Studentenstatistik unter Heranziehung von
mehreren Eingangs- beziehungsweise Erhebungssemestern die Entwicklung der
Studentenbestandszahlen in den einzelnen Fachsemestern des Studienganges unter
Berücksichtigung von Zu- und Abgängen durch Fach- und Ortswechsel, von Zugängen
aufgrund von Zulassungen in höhere Semester und von Abgängen durch Studienabbruch
erfasst und aus ihrer Veränderung nach einer bestimmten Rechenmethode ein
Durchschnittswert gebildet.
Werden danach der Schwundberechnung die Studentenbestandszahlen der einzelnen
Fachsemester zugrunde gelegt, so stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche
Weise diejenigen Studenten berücksichtigt werden, die auf der Grundlage
verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen unter Zubilligung von prozessualem
Bestandsschutz nach den Rechtsverhältnissen eines – aufgrund der Dauer der jeweiligen
Gerichtsverfahren – bereits abgeschlossenen Semesters „nachträglich“ zugelassen
werden. Hierfür bieten sich verschiedene Lösungen an und werden – soweit ersichtlich – in
der Rechtsprechung auch vertreten. Ein Ansatz geht offenbar dahin, die so genannten
„Gerichtsmediziner“ gänzlich unberücksichtigt zu lassen
vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 2.4.2007
– 8 FM 5204/06.W – zitiert nach Juris, Rdnr. 13-15, zur
Herausrechnung von gerichtlich zugelassenen Studienanfängern aus
dem Semester ihrer erstmaligen Aufnahme als so genannter
„schwundfremder Faktor“.
Wird unterstellt, dass sich deren Studienverhalten nicht wesentlich von demjenigen der
innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studienbewerber unterscheidet, wird
die Schwundquote nicht wesentlich dadurch beeinflusst, dass zu der Zahl der innerhalb der
Kapazität zugelassenen Studenten noch eine weitere hinsichtlich ihres Schwundverhaltens
vergleichbare Gruppe hinzugerechnet wird. Blieben die gerichtlich zugelassenen Studenten
unberücksichtigt, ließe sich insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass ihre
Zulassung nur vorläufig erfolgt und nicht von der Hand zu weisen ist, dass im
erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochene und in der Folge auch umgesetzte
Zulassungsverpflichtungen aufgrund von erfolgreichen Rechtsmitteln der Universität auch
wieder aufgehoben werden. Diese Lösung würde allerdings bedingen, dass für die
Schwundberechnung nicht auf die tatsächlichen Bestandszahlen der
Immatrikulationsstatistik zurückgegriffen werden könnte, da die „Gerichtsmediziner“ über
die gesamte Studiendauer „herausgerechnet“ werden müssten.
vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 11.7.2006 – 7 CE
06.10152 – zitiert nach Juris Rdnr. 34, der den hierfür erforderlichen
Verwaltungsaufwand als unzumutbar bezeichnet.
Hinzu kommt, dass zweifelhaft ist, ob die Annahme zutrifft, „Gerichtsmediziner“ wiesen ein
vergleichbares Schwundverhalten auf wie innerhalb der Kapazität zugelassene
Studienbewerber. Das gilt insbesondere dann, wenn die gerichtliche Zulassung auf so
genannten Teilstudienplätzen erfolgt. In derartigen Fällen wird offenbar eine größere
Bereitschaft zur Aufgabe des Studiums oder zum Ortswechsel beobachtet als bei der
Zulassung im Rahmen der Kapazität, namentlich auf Vollstudienplätze
vgl. Z./Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 265 m.w.N;
VGH München, Beschluss vom 11.7.2006 – 7 CE 06.10152 u.a. –
zitiert nach Juris, Rdnr. 35.
Der „höhere“ Schwund auf gerichtlich festgestellten Studienplätzen bliebe demnach bei
künftigen Kapazitätsberechnungen unberücksichtigt.
Ausgehend davon, dass die gerichtliche Zulassung von Studienbewerbern regelmäßig unter
Wahrung von prozessualem Bestandsschutz nach den Rechtsverhältnissen eines bereits
abgeschlossenen Bewerbungssemesters erfolgt, bietet sich ferner an, die
„Gerichtsmediziner“ der Bestandszahl desjenigen Semesters zuzuschlagen, nach dessen
Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt. Die nachträgliche Erhöhung der Bestandszahl
des ersten Fachsemesters zu einem Zeitpunkt, zu dem dieses und – je nach Zeitpunkt der
abschließenden Gerichtsentscheidung – möglicherweise sogar das Folgesemester bereits
abgeschlossen ist, wirft indes Probleme bei der Bestimmung der Übergangszahl vom
ersten in das beziehungsweise die Folgesemester auf, da der tatsächliche Schwund dieser
Gruppe im Zeitpunkt der Immatrikulation der Studienbewerber in aller Regel noch nicht
bekannt ist. So dürfte es schwer fallen, in Fällen, in denen Studienbewerber, die auf der
Grundlage einer Beschwerdeentscheidung gegen Ende eines Sommersemesters nach den
Rechtsverhältnissen des vorangegangenen Wintersemesters zugelassen und der
Bestandszahl dieses Wintersemesters zugeschlagen werden, eine einigermaßen
verlässliche Aussage des Schwundverhaltens der Gesamtkohorte beim Übergang vom
Wintersemester (1. Fachsemester) zum Sommersemester (2. Fachsemester) zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des VGH München
Beschluss vom 11.7.2006 – 7 CE 06.10152 – zitiert nach Juris, Rdnr.
31 ff.
müssen die für zurückliegende Eingangssemester empirisch ermittelten Bestandszahlen
nicht nachträglich um die Anzahl derjenigen Bewerber erhöht werden, die für die
betreffenden Semester noch nach den jeweiligen Erhebungsstichtagen aufgrund
gerichtlicher Anordnung vorläufig oder endgültig zum Studium zugelassen werden.
Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors zu
empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu
erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen soll und hierfür möglichst der
„Normaltypus“ des Studierenden in den Blick zu nehmen ist, der über das gesamte
Semester über einen gesicherten Studienplatz verfügt. Da die in gleich bleibenden
Zeitabständen erfolgenden Erhebungen allein an den eindeutig feststellbaren Formalstatus
der Immatrikulation anknüpfen, werden die gerichtlich zugelassenen Studienbewerber erst
dann in den Bestandsstatistiken erfasst, wenn sie sich aufgrund der Gerichtsentscheidung
tatsächlich bei der Universität eingeschrieben und diesen (vorläufigen) Status bis zum
nächsten regulären Erhebungsstichtag noch nicht wieder aufgegeben beziehungsweise
verloren haben. Diese Lösung führt indes zu generellen höheren Übergangsquoten
insbesondere vom ersten zum zweiten Fachsemester und damit in diesem Bereich zu
einem geringeren Schwund, was der VGH München freilich insbesondere mit Blick auf eine
seiner Rechtsprechung entsprechende Beschränkung einer etwaigen positiven
Übergangsquote auf den Wert 1,0 für hinnehmbar hält. Ebenfalls fraglich erscheint, ob die
Annahme zutrifft, die Berücksichtigung der Studenten in den jeweiligen Semestern ihrer
erstmaligen Zulassung korrespondiere mit der Möglichkeit der Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen. Eine einigermaßen erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen
dürfte jedenfalls dann nicht möglich sein, wenn die Immatrikulation im Anschluss an eine die
Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung aussprechende Gerichtsentscheidung erst während
eines bereits fortgeschrittenen Semesters oder gar erst gegen Ende der Vorlesungszeit
eines Semesters erfolgen kann. Zusätzliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn das
Studium, wie das Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin, jeweils nur zum
Wintersemester aufgenommen werden kann. Letztlich sind es gerade diese Umstände, die
offenbar zu der beobachteten höheren Wechsel- und Abbruchquote von gerichtlich
zugelassenen Studienbewerbern beitragen.
Zumindest weitgehend vermeiden ließe sich diese Problematik wenn die gerichtlich
zugelassenen Studienbewerber jeweils der Kohorte des nächsten Semesters zugerechnet
werden, zu dem das Studium „regulär“ begonnen werden kann (zum Beispiel
Studienbewerber, die im Frühjahr und Sommer 2006 eine vorläufige Zulassung nach den
Rechtsverhältnissen des WS 2005/2006 erstritten haben, werden erstmalig der Kohorte
des WS 2006/2007 zugeschlagen). Auch diese Lösung erfordert freilich Korrekturen bei der
empirischen Bestandserfassung, da diese Studenten aus der Bestandsstatistik des im
Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einschreibung laufenden Semesters „herausgerechnet“
werden müssten. Hinzu kommt, dass der zwischen Einschreibungszeitpunkt und Stichtag
des „Zurechnungssemesters“ (im Beispielsfall WS 2006/2007) aufgetretene Schwund
jedenfalls dann nicht erfasst würde, wenn lediglich die Zahl der gerichtlich zugelassenen
Studenten der Kohorte des folgenden Semesters zugeschlagen würde. Die Entwicklung des
Bestandes der „Gerichtsmediziner“ zwischen Einschreibung und Zeitpunkt der
Bestandserhebung im „Zurechnungssemester“ müsste demnach gesondert erfasst
werden.
Ist danach nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens davon
auszugehen, dass es eine Lösung für das Problem der Berücksichtigung so genannter
„Gerichtsmediziner“ bei der Schwundberechnung, die keine Abweichung von einer
empirischen, auf die Immatrikulationsstatistik zurückgreifenden Bestandserfassung
erfordert und auch sonst keine mit zumutbarem Erhebungsaufwand vermeidbaren
„Verfälschungen“ der Schwundberechnungen – zum Beispiel Veränderungen der
Übergangszahlen vom ersten auf das zweite Fachsemester – mit sich bringt, offenbar nicht
gibt, hält es der Senat im Hinblick darauf, dass sich ein bestimmtes Modell zur
rechnerischen Erfassung des Grundverhaltens weder der Kapazitätsverordnung noch dem
aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot entnehmen lässt
vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung
vom 30.11.1984 – 7 C 66/83 -, und vom 20.11.1987 – 7 C 103/86
-, NVwZ-RR 1989, 184,
für gerechtfertigt, der Antragsgegnerin auch insoweit einen nur eingeschränkt
nachprüfbaren Spielraum bei der Prognoseerstellung zuzubilligen. Hiernach ist es
grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragstellerin dafür
entschieden hat, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung nachträglich zugelassenen
Studienbewerber dem Semester zuzurechnen, nach dessen Rechtsverhältnissen die
Zulassung erfolgt ist. Dies wird zwar – wie bereits angesprochen – in aller Regel das
Problem der zutreffenden Bestimmung der Bestandszahl im Folgesemester (2. Semester)
mit sich bringen. Wird diese Zahl, wenn sich der Schwund der „Gerichtsmediziner“ nicht
anders plausibel bestimmen lässt, unter Vermeidung von Doppelzählungen der jeweiligen
Immatrikulationsstatistik entnommen, dürfte sich die nachträgliche Erhöhung der
Bestandszahl des Eingangssemesters eher kapazitätsgünstig auswirken. Das hält der
Senat als Konsequenz einer ursprünglich unzutreffenden Kapazitätsberechnung für
hinnehmbar. Allerdings ist auch bei Zubilligung des Spielraumes bei der Prognoseerstellung
gerichtlich zu überprüfen, ob die Antragsgegnerin die von ihr im Rahmen des ihr insoweit
zustehenden Spielraumes gewählte Vorgehensweise konsequent verfolgt hat, von
zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und gegebenenfalls so genannte
schwundfremde Einflussfaktoren ausgeklammert hat.
Diese Beurteilung ergibt vorliegend, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der
Schwundquote im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das WS 2006/2007 bei der
Ermittlung der Bestandszahl des WS 2004/2005 von ihrem Ansatz, die aufgrund
gerichtlicher Zulassung immatrikulierten Studenten der Kohorte desjenigen Semesters
zuzurechnen, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt ist, abgewichen ist,
indem sie mit 244 eine geringere Zahl als die Summe der sich im Rahmen der Kapazität
und aufgrund der anschließenden gerichtlichen Verfahren eingeschriebenen Studenten von
(224 + 12 + 15 =) 251 in die Berechnung eingestellt hat. Für die Bestimmung dieser Zahl
ist es unerheblich, ob die nachträgliche Zulassung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens
in Erfüllung einer dahingehenden gerichtlichen Verpflichtung oder eines im Rahmen dieses
Gerichtsverfahrens geschlossenen Vergleichs erfolgt ist. Wird die Bestandszahl des WS
2004/2005 demnach auf 251 korrigiert, stellt sich die Entwicklung der Studentenzahlen
wie folgen dar:
Vorklinische Semester 1 2 3 4
WS 03/04
269
259
SS 04
259 256
WS 04/05
251
SS 05
242 244
WS 05/06
231*
235
* zuzüglich gerichtlich zugelassene Studenten
Den dieser Aufstellung zu entnehmenden Schwund von WS 2004/2005 zum SS 2005 im
Umfang von (251 – 242 =) 9 Studenten hält der Senat jedenfalls nicht für offenkundig
korrekturbedürftig, da er sich im Rahmen derjenigen Übergangszahlen bewegt, die auch bei
den vorangegangenen Kohorten zu verzeichnen waren. So lässt sich der der
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beigegebenen Tabelle der Bestandsermittlung,
die mit der Kohorte des WS 2002/2003 beginnt, entnehmen, dass beim Übergang von
jenem Wintersemester zum SS 2003 ein Schwund von ebenfalls (278 – 269 =) 9
Studenten aufgetreten ist. Beim Übergang vom WS 2003/2004 zum SS 2004 betrug der
Schwund (269 – 259 =) 10 Studenten. Zwar dürfen die nahezu exakt übereinstimmenden
absoluten Schwundzahlen nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem bei unterschiedlichen
Ausgangszahlen unterschiedliche Quoten entsprechen und zudem unklar ist, wann die
Einschreibung und Zählung der in jenen Jahren offenbar allein aufgrund erstinstanzlicher
Entscheidungen zugelassenen „Gerichtsmediziner“ erfolgt ist. Gleichwohl erscheint die
Abweichung derart gering, dass der Senat nach den Erkenntnismöglichkeiten des
vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens zur Korrektur der für das SS 2005 zum Ansatz
gebrachten Zahl keine Veranlassung sieht. Immerhin ergibt sich die Zahl von – rund – 242
Studenten im SS 2005 – wenn auch wohl eher zufällig – auch dann, wenn der
durchschnittliche Schwund, der bei den vorangehenden Kohorten WS 2002/2003 und WS
2003/2004 beim Übergang vom ersten auf das zweite Semester aufgetreten ist, für den
Übergang vom WS 2004/2005 zum SS 2005 fortgeschrieben wird: Bei einer
Studienanfängerzahl von 251 (WS 2004/2005) ergibt sich bei Heranziehung der
durchschnittlichen Schwundquote von (SS 2003: 269 + SS 2004: 259 =) 528 : (WS
2002/2003: 278 + WS 2003/2004: 269 =) 547 = 0,965265 die Zahl von 242,282.
Freilich ist einzuräumen, das ungeachtet dieser Übereinstimmung ungewiss bleibt, ob die
hier der weiteren Berechnung zugrunde gelegte Zahl von 242 (SS 2005) dem wirklichen
Schwund vom WS 2004/2005 zum SS 2005 entspricht.
Ausgehend von
q1 = 501 : 520 = 0,96346154,
q2 = 489 : 501 = 0,97604790 sowie
q3 = 500 : 513 = 0,97465887
und SF = 1 + q1 (1 + q2 ( 1 + q3)
4
gilt
SF = 1 + 0,96346154 (1 + 0,97604790 (1 + 0,97465887)
4
SF = 3,82040036
4
SF = 0,9551
Wird die vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes der
Kapazitätsverordnung berechnete Studienanfängerzahl, an der nach dem Ergebnis der
Beschwerdeverfahren festzuhalten ist, durch diese Schwundquote dividiert, so ergibt sich
eine Zulassungszahl von rechnerisch (234,3266: 0,9551 =) 245,3424 Studienplätzen, die
der Senat mit Blick auf die nach wie vor bestehende, der Antragsgegnerin zuzurechnende
246
III. Korrektur der Kapazitätsberechnung; Ermittlung der noch verfügbaren
Studienplätze:
Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass im WS 2006/2007 im ersten
Fachsemester des Studienganges Humanmedizin bei der Antragsgegnerin 246
Studienplätze zur Verfügung standen. Von diesen 246 Studienplätzen wurden zunächst die
normativ festgesetzten 223 sowie im Anschluss an eine Änderung der
Kapazitätsberechnung unter Berücksichtigung der Gründe des erst nach ihrer Erstellung
ergangenen Senatsbeschlusses vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – von der Antragsgegnerin
weitere 12 vergeben, so dass während des erstinstanzlichen Verfahrens im ersten
Fachsemester insgesamt 235 Studierende eingeschrieben waren
vgl. eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des
Studierendensekretariats der Antragsgegnerin L. vom 5.1.2007,
vorgelegt von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2.2.2007 in
den erstinstanzlichen Verfahren.
Entgegen der Vermutung einiger der Antragsteller kann für die vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass zu den zusätzlich
zugelassenen 12 Studienbewerbern 9 frühere Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer gehören, zu deren vorläufiger Zulassung (zum WS 2005/2006) die
Antragsgegnerin durch den Senatsbeschluss vom 17.7.2006 verpflichtet worden ist. Das
ergibt sich zum einen daraus, dass die Auswahl der auf der Grundlage der genannten
Beschwerdeentscheidungen zuzulassenden Bewerber im Entscheidungstenor des
genannten Beschlusses vorgegeben wurde – die 9 Nächstberechtigten nach der Rangfolge,
die aufgrund der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidungen ausgelost worden war –,
während die anlässlich der Änderung der Kapazitätsberechnung festgestellten
Studienplätze nach anderen, in der Antragserwiderung vom 2.11.2006 näher
beschriebenen Kriterien – nach dem Grad der Qualifikation auf der Grundlage einer
Nachrückliste der ZVS im Hochschulauswahlverfahren – vergeben worden sind. Zudem hat
der Abteilungsleiter des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin L. unter dem
5.1.2007 an Eides statt versichert, dass in der Zahl 235 nicht die durch Senatsbeschluss
vom 17.7.2007 vorläufig zugelassenen Studierenden enthalten sind. Bei diesen
Gegebenheiten sieht der Senat jedenfalls in den vorliegenden Eilrechtschutzverfahren keine
Veranlassung, der von den Antragstellern geäußerten Vermutung weiter nachzugehen.
Ebenso wenig hat er Grund, gleichsam „ins Blaue“ in eine Prüfung der Frage einzutreten,
ob und gegebenenfalls wie viele der 235 Studierenden sich vor Vorlesungsbeginn bereits
wieder exmatrikuliert hatten, einmal ganz abgesehen davon, das dieser Gesichtspunkt erst
mit Schriftsatz vom 17.7.2007 angesprochen worden ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6
VwGO).
Sind danach von den festgestellten 246 Studienplätzen bereits 235 in Zulassungsverfahren
besetzt worden, so ist ferner davon auszugehen, dass 8 weitere Studienplätze auf der
Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung vom 5.3.2007 vergeben worden sind, da
das Verwaltungsgericht insgesamt 243 Studienplätze ermittelt und die Antragsgegnerin
nach näherer Maßgabe verpflichtet hat, 8 vorläufige Zulassungen auszusprechen. Soweit
Antragsteller vorbringen, eine der auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung zugelassenen Studienbewerberinnen habe sich bereits am 24.4.2007 kurz
nach Beginn der Lehrveranstaltungen des SS 2007 wieder exmatrikuliert, und die
Besetzung auch dieses Studienplatzes im Nachrückverfahren begehren, ist zu bemerken,
dass die Lehrveranstaltungen des SS 2007 ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses der
Antragsgegnerin für dieses Semester am 16.4.2007 begonnen hatten. Der Senat sieht im
Hinblick darauf keine Veranlassung, die Antragsgegnerin hinsichtlich der betreffenden
Studentin so zu behandeln, als hätte sie die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene
einstweilige Anordnung nicht erfüllt. Diese hatte nämlich die ihr aufgegebene vorläufige
Zulassung der betreffenden Studienbewerberin ausgesprochen; die betreffende
Studienbewerberin hatte sich immatrikuliert; die Vorlesungszeit des SS 2007 hatte vor
Exmatrikulation begonnen. Auf die in vielen Fällen nicht verlässlich zu beantwortende
Frage, in welchem Umfang tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht worden sind, kann es
in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Ist danach davon auszugehen, dass 243 der
insgesamt 246 zur Verfügung stehenden Studienplätze besetzt sind, so sind noch 3
weitere Studienplätze zu vergeben.
IV. Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf Zulassung zur vorklinischen
Ausbildung:
Ebenso wie das Verwaltungsgericht beschränkt der Senat die vorläufige Zulassung nur auf
den vorklinischen Studienabschnitt. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten
Kapazitätsberichts „Klinik“ liegt – ebenso wie im Vorjahr - die Kapazität des zweiten –
klinischen – Studienabschnitts mit 187 deutlich niedriger als diejenige des ersten
Studienabschnitts. Von daher kann nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass im
ersten Studienabschnitt zugelassene Studienbewerber ihre Ausbildung im zweiten
Studienabschnitt werden fortsetzen können.
V. Grundsätze der Vergabe:
Die ermittelten 3 Studienplätze des ersten Abschnittes des Studienganges Humanmedizin
an der Antragsgegnerin im WS 2006/2007 sind nach Maßgabe der bereits ausgelosten
Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung an die Antragsteller zu vergeben. Im Hinblick
darauf, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur insoweit zu
beanstanden ist, als durch sie die Vergabe einer zu geringen Zahl von Plätzen angeordnet
wurde, hält es der Senat für konsequent, die hergestellte Rangfolge auch auf die Vergabe
der in den Beschwerdeverfahren ermittelten weiteren Plätze anzuwenden. Hierdurch wird
insbesondere vermieden, dass Antragsteller, die in der auf Anordnung des
Verwaltungsgerichts durchgeführten Auslosung einen günstigen Rang erhalten haben,
schlechter gestellt werden. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen insbesondere
der von der Antragsgegnerin vorgelegten Rangliste (Stand 9.3.2007) entfallen nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand die nächsten 3 der ausgelosten Rangplätze auf die
Antragsteller der Verfahren 3 B 127/07.NC (Rangplatz 10), 3 B 124/07. NC (Rangplatz 17)
und 3 B 106/07.NC (Rangplatz 23).
VI. Kostenentscheidung und Streitwert:
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Die Kostenverteilung orientiert sich am Verhältnis der Anzahl der im gerichtlichen
Verfahren festgestellten Studienplätze zu der Zahl beziehungsweise dem Prozentsatz der
nach Darstellung der Antragsteller angeblich verschwiegenen Studienplätze. Die
Antragsteller der Verfahren 3 B 53/07.NC bis 3 B 106/07.NC sowie 3 B 122/07.NC bis 3 B
140/07.NC haben in den erstinstanzlichen Verfahren jeweils 34 noch nicht besetzte
Studienplätze und im zweitinstanzlichen Verfahren jeweils zumindest 13 weitere
Studienplätze geltend gemacht. Die übrigen Antragsteller sind in den erstinstanzlichen
Verfahren von 22 nicht besetzten Studienplätzen und in den Beschwerdeverfahren von
mindestens 14 nicht besetzten Studienplätzen ausgegangen. Der Umstand, dass bei den
in den Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätzen wegen des Rückgriffs
auf die Rangfolge der vom Verwaltungsgericht angeordneten und von der Antragsgegnerin
bereits durchgeführten Auslosung praktisch feststeht, auf welche Antragsteller diese
Studienplätze entfallen werden, gibt dem Senat keine Veranlassung, in den betreffenden
Verfahren eine andere Kostenregelung zu treffen, da auch das Begehren dieser
Antragsteller darauf gerichtet war, die Auslosung zusätzlicher Studienplätze anzuordnen
und sie zuzulassen, sofern in der Verlosung ein Studienplatz auf sie entfällt. Die
Konkretisierung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze auf
ihre Person resultiert demnach letztlich daraus, dass das Gericht auf die bereits erfolgte
Auslosung zurückgegriffen und nicht eine erneute Auslosung zur Verteilung der im
Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze angeordnet hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.