Urteil des OVG Saarland vom 24.01.2011

OVG Saarlouis: lebensgemeinschaft, ausweisung, aufenthaltserlaubnis, beiladung, strafrechtliche verfolgung, stadt, anfang, wohnung, polizei, stieftochter

OVG Saarlouis Beschluß vom 24.1.2011, 2 A 82/10
Ermessensausweisung eines Straftäters; eheliche Lebensgemeinschaft; Beiladung des
Ehegatten; Anforderungen an Zulassungsschrift; Sachaufklärungspflicht des
Verwaltungsgerichts
Leitsätze
Der deutsche Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers ist in einem von diesem insoweit
eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht (notwendig) beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).
Eine in erster Instanz rechtsfehlerhaft unterbliebene Beiladung eines rechtlich betroffenen
Dritten (§ 65 Abs. 1 VwGO) kann für sich genommen ein Zulassungsbegehren des
unterlegenen Verfahrensbeteiligten nicht rechtfertigen.
Das Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 und 5 VwGO) dient ausschließlich der
Klärung der Frage, ob ein im Einzelfall geltend gemachter Zulassungsgrund im Sinne des §
124 Abs. 2 VwGO vorliegt und deswegen der Rechtsmittelzug zu eröffnen ist oder nicht,
und kann daher den wesentlichen Zweck einer Beiladung, eine einheitliche
Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen
zu ermöglichen, nicht erfüllen. Die Entscheidung über das Zulassungsbegehren berührt
keine rechtlichen Interessen Dritter (§ 65 Abs. 1 VwGO), die an dem Verfahren bisher nicht
beteiligt gewesen sind.
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit
eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten",
welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form
einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.
Eine Ruhensanordnung "von Amts wegen" ohne dahingehende übereinstimmende Anträge
der Beteiligten kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 Satz 1 ZPO (§ 173
VwGO) nicht in Betracht.
Zur Rechtmäßigkeit einer auf den § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützten
Ermessensausweisung eines vielfach vorbestraften Ausländers.
Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist genügt, wenn ein
rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten
Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im
Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.
Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden
Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche
Verfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Beiladung seiner Ehefrau A. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2010 – 10 K 262/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist 1976 in der damaligen Sowjetunion geboren, besitzt die kasachische
Staatsangehörigkeit und reiste im Januar 2000 unter seinem Geburtsnamen P mit einem
Schengenvisum zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik ein. Nachdem er im Mai 2000 in
B. die deutsche Staatsangehörige A. geheiratet hatte, wurde ihm im Hinblick darauf im
August desselben Jahres eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis September
2001, dem Ablauf seines Passes, galt. Einen neuen Pass hat der Kläger trotz inzwischen
vielfacher Aufforderung durch den Beklagten bisher nicht vorgelegt. In der Folge besaß er
bis Juni 2002 eine Fiktionsbescheinigung. Im selben Monat erklärte der Kläger gegenüber
der Ausländerbehörde, dass er sich im November 2001 von der Ehefrau getrennt habe.
Zwischen 2003 und 2008 wurde der Kläger nach den im erstinstanzlichen Urteil
getroffenen Feststellungen insgesamt 11 Mal von verschiedenen Gerichten zum Teil
mehrfach unter anderem wegen Körperverletzung, Diebstahls, gemeinschaftlichen
gewerbsmäßigen Diebstahls, unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln,
Hausfriedensbruchs und Unterschlagung mit Geld- und Freiheitsstrafen belegt, die er
fünfmal in verschiedenen Justizvollzugsanstalten (JVA) verbüßte.
Kurz nach einer Haftentlassung im August 2003 aus der JVA B-Stadt teilten der Kläger und
die Ehefrau der Ausländerbehörde in A-Stadt mit, dass sie wieder zusammen wohnten.
Daraufhin wurden dem Kläger erneut Fiktionsbescheinigungen bis August 2004 ausgestellt.
Ab August 2004 war der Aufenthalt des Klägers bis Anfang 2007 nach Aktenlage – soweit
er nicht inhaftiert war – überwiegend unbekannt. Nachdem er sich im Juni/Juli 2007 und von
Ende Februar bis Anfang April 2008 kurzzeitig jeweils wieder unter der Adresse der Ehefrau
in A-Stadt angemeldet hatte, wurden ihm erneut Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Seit
März 2008 ist sein Aufenthalt in Deutschland geduldet.
Mit Bescheid vom 16.5.2008 wies der Beklagte den Kläger dauerhaft und sofort vollziehbar
aus der Bundesrepublik aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der
Nichtbefolgung die Abschiebung nach Kasachstan an. In der Begründung wurde auf das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG
mit Blick auf die wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen
den Kläger verhängten Freiheitsstrafen verwiesen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Juli 2008 setzte das Verwaltungsgericht die
Vollziehbarkeit der Verfügungen im Ausweisungsbescheid unter Hinweis auf überwiegende
private Interessen des Klägers aus (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.7.2008 – 2
L 563/08 –) und verwies darauf, dass eine zwingende Ausweisung auf der Grundlage des §
53 Nr. 2 AufenthG nicht zulässig sei, sofern die Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen
Betäubungsmittelkriminalität – wie hier – lediglich auf einem Widerruf der Strafaussetzung
zur Bewährung beruht habe. Da der Kläger ferner bereits 2001 mit Fiktionswirkung einen
bisher nicht beschiedenen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt
habe, sei dieser im Übrigen nicht ausreisepflichtig.
Im August 2008 sprachen die Ehefrau und deren damals 13jährige Tochter aus erster Ehe
bei der Ausländerbehörde vor und baten darum, dass der Kläger in Deutschland bleiben
dürfe. Die Ehefrau versicherte an Eides statt, dass die von Januar bis April 2008 geführte
Lebensgemeinschaft durch die seinerzeit vom Kläger verbüßte Haft „unfreiwillig
aufgehoben“ worden sei, dass sie aber nach der Strafverbüßung wieder mit der Tochter
„als Familie zusammenleben“ wollten.
Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Ehefrau einen Scheidungsantrag gestellt
und sie zur Stellungnahme aufgefordert hatte, ließ diese über den Prozessbevollmächtigten
des Klägers mitteilen, dass in der Vergangenheit unabhängig von Meldedaten die eheliche
Lebensgemeinschaft mit dem Kläger jeweils nur durch dessen Inhaftierungen unterbrochen
worden sei, nunmehr fortgesetzt werden solle und dass sie den Scheidungsantrag
zurückzunehmen beabsichtige. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass das
Scheidungsverfahren nach einer Aussöhnung mit der Ehefrau beendet worden sei.
Unter dem 26.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis ab. In der Begründung heißt es, bei Würdigung aller Fallumstände,
insbesondere der aus der Scheidungsakte gewonnenen Erkenntnisse, sei davon
auszugehen, dass der Kläger und die Ehefrau dauernd getrennt lebten und dass mit einer
Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in ihrem Fall nicht gerechnet werden
könne. Die nunmehrigen gegenteiligen Erklärungen seien lediglich „Schutzbehauptungen“,
um dem Kläger einen weiteren Verbleib in Deutschland zu ermöglichen. Hierfür spreche,
dass der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau im Scheidungsverfahren vorgetragen habe,
dass er den Eindruck gewonnen habe, dass diese den Scheidungsantrag nur
zurückgenommen habe, um die Abschiebung des Klägers zu verhindern, da sie sich von der
ganzen Angelegenheit überfordert fühle und „ihre Ruhe haben wolle“. Der Verlängerung
des Titels stehe auch das Vorliegen von Ausweisungsgründen entgegen. Insoweit komme
keine Ausnahme in Betracht, da der Fall des Klägers keine atypischen Besonderheiten
aufweise. Dieser verfüge weder über enge familiäre oder berufliche Bindungen im
Bundesgebiet und sei nicht derart integriert, dass ihm eine Rückkehr ins Herkunftsland
nicht zugemutet werden könne. Die Tatsache, dass der Kläger seit 2001 wiederholt
untergetaucht, nach unbekannt abgemeldet und zeitweise in Strafhaft beziehungsweise in
einem Drogenhilfezentrum untergebracht gewesen sei, zeuge von einem unsteten
Lebenswandel, was darauf schließen lasse, dass bei ihm wenig Interesse an einem
Familienleben bestanden habe.
Die Widersprüche sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen die Ausweisungsverfügung
vom Mai 2008 wurden vom Beklagten im Dezember 2008 (vgl. den Widerspruchsbescheid
des Beklagten vom 12.12.2008 – RL S025638 –) zurückgewiesen. Hinsichtlich der
Ausweisung wurde nunmehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem § 55 Abs. 2
Nr. 2 AufenthG und auf das Fehlen eines besonderen Ausweisungsschutzes verwiesen. Die
Ausweisung sei ferner aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Wegen der Vielzahl der vom Kläger
begangenen Straftaten innerhalb kürzester Zeit auch während ihm zuvor eingeräumter
Bewährungsfristen sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger bewege sich
nach einem Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom Februar 2007, mit dem eine
Strafaussetzung widerrufen worden sei, seit Jahren in der Saarbrücker Drogenszene,
konsumiere Heroin und Kokain, habe keine Therapie absolviert und den Konsum auch
während früherer Inhaftierung im offenen Vollzug fortgesetzt. Schutzwürdige familiäre oder
sonstige Bindungen stünden der Ausweisung nicht entgegen. Vor dem Hintergrund bestehe
auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid getroffene Sofortvollzugsanordnung hat der
Kläger erneut einen Aussetzungsantrag gestellt und gleichzeitig die vorliegende Klage
erhoben. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe die dezidierte Äußerung der Ehefrau
vom August 2008 bewusst ignoriert, und mit Blick auf seine für Dezember 2008
vorgesehene Haftentlassung „mit großer Eile“ entschieden, um offenbar einer
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zuvorzukommen.
In dem Eilrechtsschutzverfahren schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts (vgl.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2009 – 2 L 1891/08 –) im März 2009 einen
Vergleich, in dem der Kläger „erklärte“, er wolle die familiäre Lebensgemeinschaft mit der
Ehefrau fortsetzen (Ziffer 1.) und nehme seit 18.2.2009 an einer ambulanten
Drogentherapie teil (Ziffer 2.). Daraufhin verpflichtete sich der Beklagte bis zum Ablauf von
sechs Monaten von einer Durchsetzung seiner „Maßnahmen“ abzusehen und danach bei
Erfüllung der unter Ziffern 1. und 2. genannten „Verpflichtungen“ des Klägers, einer
Straffreiheit bis dahin und Vorlage eines gültigen kasachischen Reisepasses binnen drei
Monaten erneut darüber zu befinden, ob dem Kläger als Ehegatten einer Deutschen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werde (Ziffer 3.).
Im Oktober 2009 beantragte der Beklagte die Fortführung des im Anschluss an den
Vergleich zum Ruhen gebrachten Klageverfahrens, da der Kläger seinen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sei. Er habe keinen Pass vorgelegt und nach Mitteilungen der
Gesellschaft für Prävention und Sozialtherapie mbH (IANUA) sei die ambulante
Suchtbehandlung vorzeitig beendet worden, nachdem der Kläger wiederholt Rückfälle
erlitten und einer stationären Rückfallbearbeitung nicht zugestimmt habe sowie
vereinbarten Terminen ohne Entschuldigung ferngeblieben sei. Die Therapiestelle habe
keine günstige Prognose hinsichtlich einer künftigen Straffreiheit abgeben.
Der Kläger hat demgegenüber unter anderem ausgeführt, was den Genuss von Alkohol
anbelange, sei bei ihm weder eine medizinisch attestierte Suchtsymptomatik
„aktenkundig“, noch habe die Therapie der Bewältigung einer solchen Symptomatik
gegolten. An der Erteilung eines Passes habe er mitgewirkt. Der mangelnde Erfolg sei auf
das besondere Verfahren für Angehörige ehemaliger GUS-Staaten und auf den Verlust des
alten Passes zurückzuführen.
Ergänzend teilte der Beklagte mit, dass gegen den Kläger im November 2009 ein
Strafverfahren wegen Bedrohung, Sachbeschädigung und Körperverletzung zum Nachteil
der Ehefrau eingeleitet worden sei, weil der Kläger sie seit Anfang 2009 zumeist unter
Alkoholeinfluss bedroht, geschlagen und beleidigt habe. Dies werde von der Stieftochter
bestätigt. Am 14.11.2009 habe der Kläger die Ehefrau mit einem Messer bedroht und sei
geflüchtet, als die Stieftochter hinzugekommen sei und die Polizei gerufen habe. Frau und
Tochter hätten anschließend aus Angst bei Bekannten übernachtet. Am nächsten Tag sei
es in der Wohnung erneut zu Streitereien gekommen, nachdem der Kläger am frühen
Morgen in erheblich alkoholisiertem Zustand auf Frau und Stieftochter getroffen sei. Die
herbeigerufene Polizei habe den Kläger der Wohnung verwiesen. Die Ehefrau habe erklärt,
sich nun endgültig von dem Kläger trennen zu wollen. Auch die Stieftochter wolle keinen
Kontakt mehr zu ihm haben. Vor dem Hintergrund der neueren Entwicklungen sei nun auch
unter Berücksichtigung des Kindeswohls von einem überwiegenden Interesse an einer
Beendigung des Aufenthalts des Klägers auszugehen.
Der Kläger hat demgegenüber eingewandt, die Ehefrau habe lediglich von einem einzigen
Vorfall am 14.11.2009 berichtet, bei welchem er alkoholisiert vor Wut ein Kleidungsstück
„zerschnippelt“ habe. Seine damalige Äußerung, er gehe jetzt und habe sowieso eine
andere Frau, mit der er einen „gewissen Eindruck als Mann“ auf die Ehefrau habe ausüben
wollen, nehme die Ehefrau im Nachhinein nicht ernst. Inzwischen habe er sich mit dieser
wieder ausgesöhnt. Sie lege keinen Wert auf strafrechtliche Verfolgung der „im häuslichen
Bereich liegenden Angelegenheit“ und habe zugesichert, gegebenenfalls von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Auch bei normalen Ehepaaren sei es an
der Tagesordnung, dass hin und wieder „Turbulenzen“ aufträten und dass „die Liebe
Achterbahn fahre“. Die Lebensgemeinschaft bestehe fort und eine Prognose über deren
weiteres Bestehen lasse sich nur eingeschränkt geben.
Der Kläger hat beantragt,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen,
hilfsweise,
die Bescheide des Beklagten vom 16.5.2008 sowie 26.11.2008 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2008 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis neu zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Januar 2010 abgewiesen und in der Sache –
soweit hier von Belang – ausgeführt, angesichts der neueren Erkenntnisse des Beklagten
sei dessen Bewertung des Sachverhalts auch nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Die
Ausweisung sei wegen der vielfachen Straffälligkeit des Klägers in der Vergangenheit
rechtmäßig. Das durch die Erfüllung des entsprechenden Regelbeispiels in § 55 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG eröffnete Ermessen habe der Beklagte pflichtgemäß unter Abwägung der
wesentlichen für und gegen die Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte ausgeübt. Dabei
habe er auch aus heutiger Sicht unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der
Angaben der Ehefrau im Scheidungsverfahren und der Ermittlungsakte wegen des Vorfalls
im November 2009 zutreffend einen besonderen Ausweisungsschutz wegen
Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen verneint. Dem Umstand,
dass die Ehefrau insofern keine Strafverfolgung wünsche, komme keine Bedeutung zu.
Aufschlussreich sei deren dokumentierte Bemerkung, dass die Probleme, die der Kläger
nun mit der Ausländerbehörde bekomme, „Strafe genug seien“. Wegen der Einzelheiten
wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und hat ferner Anträge
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf Beiladung der Ehefrau zu dem Verfahren und
auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens gestellt.
II.
A.
Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz konnte
wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Zulassungsbegehrens
nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
B.
Dem Antrag auf Beiladung seiner Ehefrau A. „als Verfahrensbeteiligte“ kann nicht
entsprochen werden. Zum einen ist der deutsche Ehegatte eines ausgewiesenen
Ausländers in einem von diesem insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht
(notwendig) beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 22.2.2005 – 2 Q 53/04 –, SKZ 2005, 298, Leitsatz Nr. 49) Zum anderen dient das
Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 und 5 VwGO) ausschließlich der Klärung der
Frage, ob ein im Einzelfall geltend gemachter Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2
VwGO vorliegt und deswegen der Rechtsmittelzug zu eröffnen ist oder nicht, und kann
daher den wesentlichen Zweck einer Beiladung, eine einheitliche Sachentscheidung
gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen zu ermöglichen,
nicht erfüllen. Die Entscheidung über das Zulassungsbegehren berührt keine rechtlichen
Interessen Dritter (§ 65 Abs. 1 VwGO), die an dem Verfahren bisher nicht beteiligt
gewesen sind. (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2008 – 10 LA 73/08 –, DVBl
2008, 736, OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26.5.2008 – 2 N 162.07, 2 N
163.07 und 2 N 164.07 –, und VGH München, Beschluss vom 29.3.2006 – 25 ZB
04.2406 –, jeweils bei juris, wonach rein tatsächliche Auswirkungen der Entscheidung über
das Zulassungsbegehren für den Dritten für die Annahme einer von § 65 Abs. 1 VwGO
geforderten Berührung rechtlicher Interessen nicht ausreichen; VGH Mannheim, Beschluss
vom 22.11.1999 – 8 S 2599/99 –, NVwZ-RR 2000, 814; Redeker/von Oertzen VwGO, 15.
Auflage 2010, § 65 Rn 1; zum Nichtzulassungsverfahren beim BVerwG, Beschlüsse vom
20.10.2000 – 7 B 58.00 –, NVwZ 2000, 202, und vom 29.10.2003 – 6 B 57.03 –,
Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46)
C.
Für die vom Kläger ausdrücklich beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§§ 173
VwGO, 251 Satz 1 ZPO) ist kein Raum. Die Ruhensanordnung setzt dahingehende
übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus. Der Beklagte hat diesem Begehren des
Klägers mit Schriftsatz vom 26.4.2010 ausdrücklich widersprochen. Ob darüber hinaus,
was vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Zweckmäßigkeitskriteriums mit sehr guten
Gründen verneint worden ist, die weiteren Voraussetzungen nach § 251 Satz 1 ZPO für
eine Ruhensanordnung vorliegen, kann daher im Ergebnis dahinstehen. Da auf der
Rechtsfolgeseite nicht von einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null und
damit sicher nicht von einem positiven Anspruch auf Erlass einer Ruhensanordnung
ausgegangen werden kann, bedarf es auch keines Eingehens auf eine in der
erstinstanzlichen Entscheidung unter Hinweis auf einen dies offen lassenden Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1975 (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.2.1975 –
III C 30.75 –, Buchholz 303 § 251 ZPO Nr. 1) in den Raum gestellte Möglichkeit einer
Ruhensanordnung „von Amts wegen“. Aus Sicht des Senats kommt das nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 251 Satz 1 ZPO ohnehin nicht in Betracht.
D.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2010 – 10 K 262/09 – muss erfolglos
bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmenden Antragsbegründung kann
das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nicht
entnommen werden.
1. Bereits die Zulässigkeit des Zulassungsbegehrens des Klägers unterliegt mit Blick auf
das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinsichtlich der in § 124 Abs. 2
VwGO abschließend geregelten Zulassungsgründe grundsätzlichen Bedenken. Die
Antragsbegründung lässt terminologisch keinerlei Bezug zu diesen
Zulassungsvoraussetzungen erkennen. Vielmehr verweist der Kläger auf einzelne, durch
den Fall aufgeworfene materiellrechtliche Fragestellungen und auf nach seiner Meinung
abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu würdigende Umstände des
Sachverhalts. Es gehört indes anerkanntermaßen nicht zu den Aufgaben des
Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und
Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem
Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein – wie hier bei
wohlwollender Interpretation – in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener
Sachvortrag zuordnen lassen könnte. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom
16.2.2010 – 2 A 390/09 –, vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7,
und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5) Ansonsten hätte es
besonderer Normierungen für die einzelfallbezogene Zulassung der generell unter diesen
Vorbehalt gestellten Berufung nicht bedurft.
2. Selbst wenn man dies in den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren
hineininterpretieren wollte, so rechtfertigte dieser offensichtlich auch nicht die Annahme
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO), mit der – im Wesentlichen – seine Klage gegen die vom Beklagten mit Bescheid
vom 16.5.2008 verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik und gegen die Ablehnung der
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 26.11.2008 abgewiesen
worden ist.
a. Hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags auf (erneute) Anordnung des
Ruhens des vom Beklagten im Oktober 2009 aufgegriffenen Verfahrens (§§ 173 VwGO,
251 ZPO) gilt zunächst das zuvor Gesagte entsprechend (vgl. zuvor II. C.). Auch aus dem
im März 2009 in dem Eilrechtschutzverfahren 2 L 1891/08 geschlossenen Vergleich folgt
keine Verpflichtung des Beklagten, dem Ruhen durch Abgabe einer entsprechenden
Prozesserklärung (weiterhin) zuzustimmen. Das ergibt sich bereits daraus, dass das im
Anschluss an verschiedene Absichtsbekundungen des Klägers zum weiteren
Zusammenleben mit der Ehefrau, zur Durchführung einer ambulanten Drogentherapie und
zur Vorlage eines gültigen Passes (Nr. 1 bis Nr. 3 des Vergleichs) erklärte „Einverständnis“
des Beklagten, das Hauptsacheverfahren ruhen zu lassen, von vorneherein mit der
Fristvorgabe von 6 Monaten verknüpft war (Nr. 5 des Vergleichs). Schon von daher bedarf
es keiner Vertiefung der Frage, ob der Kläger, was nach Aktenlage ohnehin nicht
angenommen werden kann, seine „Absichten“ in die Tat umgesetzt hat. Deswegen
kommt dem von seiner wohlverstandenen Interessenlage her eigentlich kaum
nachzuvollziehenden Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung, es sei nur
Gegenstand des Vergleichs gewesen, dass er sich lediglich für sechs Monate und nicht
dauerhaft einer ambulanten Drogentherapie habe unterziehen sollen, und dass allein ein
„schikanöses“ Verhalten der kasachischen Botschaft der Grund für die bis heute nicht
erfolgte Vorlage eines neuen (gültigen) Passes sei, hier keine Bedeutung zu.
b. Bei Würdigung des maßgeblichen Antragsvorbringens des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz
4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) unterliegt ferner offensichtlich keinen „ernstlichen Zweifeln“ (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht die auf die Aufhebung der
Ausweisungsverfügung und auf eine Verpflichtung zur Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise, insoweit hilfsweise, auf Neubescheidung des
Verlängerungsantrags gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Sachvortrag im
vorliegenden Verfahren rechtfertigt nicht (ansatzweise) die Annahme einer Rechtswidrigkeit
der Ausweisung oder des Bestehens eines Anspruchs auf Verlängerung des
Aufenthaltstitels.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen
für eine Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung und die angesichts der vielfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des
Klägers auf der Hand liegende Erfüllung des Regelbeispiels in § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
verwiesen. Dass es insbesondere bei der Verurteilung im Jahre 2005 wegen vorsätzlichen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe entgegen der
Ansicht des Klägers nicht um „geringfügige“ Rechtsverstöße ging, wurde bereits in dem
erstinstanzlichen Urteil richtig herausgestellt.
Der Sachvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt auch keine ernstlichen
Zweifel, dass das Verwaltungsgericht – wie bereits der Beklagte in der angefochtenen
Verwaltungsentscheidung – unter sorgfältiger Auswertung des gesamten (umfangreichen)
Akteninhalts eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau A.
verneint und daher dem Kläger keinen im Rahmen der Interessenabwägung bei der
Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 56
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugebilligt hat. Damit setzt sich das Antragsvorbringen nicht
im Einzelnen auseinander. Die pauschalen Behauptungen, eine eheliche
Lebensgemeinschaft bestehe „nach wie vor“, die Ehe habe sich in der Vergangenheit im
„Rahmen des sozialüblichen auf und ab gestaltet“, rechtfertigen keine abweichende
Beurteilung.
Das gilt auch für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den „polizeilich
aufgenommenen Vorfall vom 14.11.2009 übermäßig bewertet“. Soweit der Kläger nun
darauf verweist, „zwischenzeitlich existierten Erklärungen der Frau A.“, wonach sie kein
Interesse an einer Strafverfolgung und ihm – dem Kläger – verziehen habe, bleibt
festzuhalten, dass dieser „Sinneswandel“ der Ehefrau in der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ausdrücklich angesprochen und berücksichtigt worden ist. (vgl. dazu
Seite 24 unten der Entscheidungsgründe) Das ändert nichts an der Tatsache, dass der
polizeilich dokumentierte und in dem angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend
beschriebene Vorfall, auch wenn er nicht zu einer erneuten Verurteilung geführt hat, ganz
sicher mit einen „auf und ab der Ehe“ extrem verharmlosend beschrieben ist. Aus den
einschlägigen Akten ergibt sich, dass am 14.11.2009 gegen 23.15 Uhr ein fernmündlicher
Notruf der Tochter A bei der Polizeiinspektion A-Stadt einging, wonach der Kläger gerade
angetrunken nach Hause gekommen sei und ihre Mutter – seine Ehefrau – mit einem
Messer bedrohe. Seit seiner letzten Haftentlassung (Anfang 2009) sei es „häufiger zu
körperlichen Attacken“ gekommen. Dem polizeilichen Vermerk über den Einsatz in der
Wohnung ist zu entnehmen, dass sowohl Ehefrau als auch die Tochter große Angst vor
dem stark alkoholisierten und mit einem Messer bewaffneten Kläger hatten, der unter
anderem eine Jacke der Ehefrau „völlig zerfetzt“ hatte, und dass die Tochter die Polizei zu
Hilfe gerufen hatte, nachdem der Kläger ihre Bitte ignoriert hatte, das Messer wegzulegen.
Beide – Mutter und Tochter – haben dann aus Angst vor dem Kläger die Wohnung
verlassen und bei Bekannten übernachtet. Am darauf folgenden Morgen um 8.28 Uhr rief
die Tochter erneut die Polizei zu Hilfe. Der Kläger sei wieder zurückgekehrt und bedrohe
erneut ihre Mutter. Vor Ort musste der Kläger, der nach dem Polizeibericht „merklich
alkoholisiert und gereizt“ war, in Polizeigewahrsam genommen und anschließend mit einem
Rückkehrverbot belegt werden. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 17.11.2009 gab die
Ehefrau an, der Kläger habe ihr bei dem Vorfall am 14.11.2009 erklärt, er habe „eine
Frau“ und „wegen sie“ werde er sie – die Ehefrau – „umbringen“. Im Rahmen ihrer
Vernehmung berichtete die Tochter erneut von wiederholten tätlichen Übergriffen des
Klägers gegenüber ihrer Mutter. Bei dem Streit am Morgen des folgenden Tages habe der
Kläger auf ihren – der Tochter – Vorhalt, er habe die Mutter gestern „umbringen können“,
lediglich erklärt, das könne er auch jetzt noch. Anschließend sei er „eine Rauchen
gegangen“.
Bemerkenswert erscheint, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers das Amtsgericht A-
Stadt nach der Aussageverweigerung der Ehefrau im April 2010 in dem Strafverfahren zur
Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses im Sinne des § 153a StPO als Auflage eine
erneute Suchtbehandlung und Therapie für geboten gehalten hat. Dieses Grundproblem
des Klägers scheint somit nach wie vor ungelöst. Zwischenzeitlich wurde der Kläger ferner
– von diesem nicht bestritten – erneut, diesmal wegen Betruges im Rahmen des Bezugs
von Sozialleistungen, bestraft. (vgl. den Strafbefehl des AG Saarlouis vom Juni 2010, Blatt
177 der Gerichtsakte) Bestätigt wird die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts,
es liege keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vor, zudem dadurch, dass nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten der Kläger bereits im September
2010 erneut aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und dass nach den bei den
Akten befindlichen Vermerken über Vorsprachen einer in B-Stadt lebenden Stiefschwester
des Klägers vom Dezember 2010, – in Bestätigung des sonstigen Akteninhalts – von einer
kontinuierlich gelebten Familiengemeinschaft auch früher nicht ausgegangen werden
konnte. Diese Umstände wären die im Falle einer Eröffnung der Rechtsmittelinstanz beim
Abstellen auf den Zeitpunkt der (dann) mündlichen Verhandlung in die Beurteilung
einzustellen. Darauf muss indes hier nicht weiter eingegangen werden.
3. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung – ohne konkreten Bezug zu § 124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO – geltend macht, dass es im erstinstanzlichen Verfahren „der persönlichen
Ladung und Anhörung der Ehefrau als Verfahrensbeteiligte bedurft“ hätte, da bei seiner
Ausweisung auch ihre rechtlichen Interessen im Sinne von Art. 6 GG und der §§ 1353 ff.
BGB berührt würden, rechtfertigt das die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht.
Soweit man diesen Einwand wiederum formal mit Blick auf eine unterbliebene Beiladung (§
65 VwGO) bezieht, kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu II. B. Bezug genommen
werden. Danach bestand – auch für das Verwaltungsgericht – keine Verpflichtung zur
Beiladung der Ehefrau in dem vom Kläger als Adressaten der Ausweisungsverfügung sowie
aus Anlass der Ablehnung einer Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eingeleiteten
gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Im Übrigen könnte eine rechtsfehlerhaft
unterbliebene Beiladung eines rechtlich betroffenen Dritten (§ 65 Abs. 1 VwGO) für sich
genommen ein Zulassungsbegehren des unterlegenen Verfahrensbeteiligten nicht
rechtfertigen.
Begreift man den Einwand unter dem Aspekt einer unterbliebenen persönlichen Anhörung
der Ehefrau zur Frage des Bestehens beziehungsweise Fortbestehens einer tatsächlichen
ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger als Rüge unzureichender Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, so ergibt sich im
Ergebnis für das Zulassungsbegehren nichts anderes. Darin könnte insbesondere keine
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gesehen werden.
Dieser ist genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen
Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu dem Thema gestellt hat. Das ist hier
ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2010 nicht
geschehen. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht
gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die
mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.
Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag auch in der Sache
zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes Sachbegehren der
so genannte Auffangwert, hier also zweimal 5.000,- EUR, in Ansatz zu bringen war.
Der Beschluss ist unanfechtbar.