Urteil des OVG Saarland vom 27.08.2010

OVG Saarlouis: einer Niederlassungserlaubnis, Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, persönliche anhörung, aufschiebende wirkung, trennung, wohnung

OVG Saarlouis Beschluß vom 27.8.2010, 2 B 235/10
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis; Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft
Leitsätze
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass insbesondere beruflich bedingte auch längere
räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer Aufgabe der
familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Eine solche Lebensgemeinschaft fordert nicht
unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner,
allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher
Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend
auszugleichen. Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung setzt die Anerkennung
einer familiären Lebensgemeinschaft daher voraus, dass die Ehepartner regelmäßigen
Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere
persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum
Ausdruck kommt.
In aufenthaltsrechtlichen Verfahren müssen sich die Betroffenen in aller Regel an ihren
Angaben in einem Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten lassen. Das gilt insbesondere für gerichtliche
Aussetzungsersuchen.
Für eine Beweisaufnahme ist im Rahmen des Aussetzungsverfahrens auch mit Blick auf
das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig kein Raum.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 6. Juli 2010 – 10 L 446/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1978 in Gjakove (Djakovica) im heutigen Kosovo geborene Antragstellerin wendet sich
gegen die Rücknahme einer ihr im Juli 2008 erteilten Niederlassungserlaubnis. Im
vorliegenden Verfahren begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
dagegen eingelegten Rechtsbehelfs.
Die Antragstellerin heiratete im November 2002 in der Schweiz den deutschen
Staatsangehörigen Ibrahim H, reiste im April 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein
und erhielt im Mai 2005 zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der
familiären Lebensgemeinschaft mit dem damals in St. Ingbert lebenden Ehemann, die
2006 bis zum Mai 2008 verlängert wurde.
Nachdem die Antragstellerin und der Ehemann am 8.7.2008 im Rahmen einer
gemeinsamen Vorsprache beim Antragsgegner erklärt hatten, dass sie weiterhin in
ehelicher Gemeinschaft lebten, deren Aufgabe nicht beabsichtigten und insbesondere kein
Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, (vgl. insoweit die von beiden (damaligen)
Ehepartnern unterzeichnete Erklärung vom 8.7.2008, Blatt 106 der Ausländerakte) wurde
der Antragstellerin unter demselben Datum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis
erteilt.
Im November 2008 wurde die kinderlos gebliebene Ehe auf übereinstimmenden Antrag
beider Eheleute rechtskräftig geschieden. Im Tatbestand des Scheidungsurteils des
Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – St. Ingbert
vom 28.11.2008 – 4 F 163/08 S – mit entsprechendem Rechtskraftvermerk, Blätter 122
ff. der Ausländerakte) heißt es, die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die
Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr getrennt lebten.
Mit Datum vom 16.4.2010 nahm der Antragsgegner die Niederlassungserlaubnis der
Antragstellerin unter Hinweis auf die Angaben im Scheidungsverfahren zurück und erklärte
diese Entscheidung gleichzeitig für sofort vollziehbar. Auf dieser Grundlage könne entgegen
den seinerzeitigen Angaben der Antragstellerin nicht vom Vorliegen beziehungsweise dem
Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Erteilung des Titels
ausgegangen werden. An diesen Aussagen müsse sich die Antragstellerin festhalten
lassen. Da mithin bereits im Juli 2008 von einem Getrenntleben auszugehen gewesen sei,
habe die Antragstellerin die Erteilung der Niederlassungserlaubnis durch falsche Angaben
erwirkt.
Die Antragstellerin hat im Mai 2010 Widerspruch erhoben und gleichzeitig einen
Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie hat geltend gemacht, die
Niederlassungserlaubnis sei aufgrund zutreffender Angaben erteilt worden. Eine Trennung
sei erst nach der Antragstellung ins Auge gefasst worden. Der damalige Ehemann habe vor
dem Familiengericht erklärt, er habe sich erst im August 2008 entschieden, „getrennte
Wege zu gehen“, ihr – der Antragstellerin – diese Absicht bis dahin nicht mitgeteilt und im
Oktober 2008 die Scheidung beantragt. Erst als die Niederlassungserlaubnis bereits erteilt
gewesen sei, habe sie vermutet, dass ihr Mann in der Schweiz, wo er seit Ende 2006
gearbeitet habe, eine andere Frau kennen gelernt hatte. Sie sei mehr als sechs Jahre mit
einem deutschen Staatsbürger verheiratet gewesen, erwerbstätig und in der Lage den
eigenen Unterhalt zu sichern. Inzwischen sei sie wieder verheiratet. Der neue Ehemann
lebe noch im Kosovo.
Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Juli 2010 zurückgewiesen. In der
Begründung heißt es unter anderem, die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des
Antragsgegners unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln. Die der Erteilung des Titels
zugrunde liegende Erklärung der Antragstellerin erweise sich aufgrund der vom
Familiengericht im Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen als „fehlerhaft“. Die im
Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts wiedergegebenen Äußerungen des damaligen
Ehemannes befassten sich ausschließlich mit der Frage, wann sich dieser zur Scheidung
entschlossen habe, nicht hingegen mit dem hier allein entscheidenden Zeitpunkt der
Trennung. Dass entsprechend der Darstellung der Antragstellerin bis August 2008 eine
eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte, lasse sich auch seinen übrigen
Einlassungen nicht entnehmen. Dieser habe sogar in seinem Scheidungsantrag vom
Oktober 2008 ausgeführt, dass es „eigentlich nie zu einer Lebensgemeinschaft der
Ehegatten gekommen“ beziehungsweise eine solche „lediglich kurzzeitig … hergestellt“
worden sei und dass die Ehepartner im Übrigen immer getrennt gelebt und nie füreinander
Verantwortung übernommen hätten. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, sie sei
im „Juni oder Juli 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen“. Soweit die Antragstellerin
auf „taktische Erwägungen“ für ihren Vortrag verweise, so könne diese nicht im
ausländerrechtlichen sowie im Scheidungsverfahren diametral entgegen gesetzte Angaben
machen und sich in dem jeweiligen Verfahren die zur Erlangung der jeweils vorteilhafteren
Rechtsstellung günstigen Tatsachen „heraussuchen“.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
6.7.2010 – 10 L 446/10 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht
abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den
Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16.4.2010 wieder herzustellen. Das nach §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende
Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.7.2010 rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache. Auch auf
dieser Grundlage unterliegt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung
am Maßstab des einschlägigen § 48 SVwVfG (vgl. dazu zuletzt allgemein OVG des
Saarlandes, Urteil vom 11.3.2010 – 2 A 491/09 –) keinen ernsthaften Bedenken.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§
9 AufenthG) am 8.7.2009 die rechtlichen Voraussetzungen, hier speziell des § 28 Abs. 2
Satz 1 AufenthG, nicht vorgelegen haben, weil für diesen Zeitpunkt bereits nicht (mehr)
vom Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damaligen Ehemann
Ibrahim H ausgegangen werden kann.
Insoweit mag dahinstehen, ob eine in den Schutzbereich des Art. 6 GG (§ 27 Abs. 1
AufenthG) fallende und daher von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu
berücksichtigende Lebensgemeinschaft, die Grundlage der aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen über den Ehegattennachzug ist, zwischen der Antragstellerin und Herr H
entgegen dessen Angaben im Scheidungsantrag an das Amtsgericht St. Ingbert vom
15.10.2008 jemals bestanden hat. Die Antragstellerin ist unstreitig nach der im November
2002 in der Schweiz erfolgten Heirat im Jahre 2003 zunächst in den Kosovo zurückgekehrt
und hat dort bis zur Einreise nach Deutschland im Mai 2005 ohne den Ehemann, der sich
damals in der Bundesrepublik aufhielt, gelebt. Seit Ende 2006 hat Herr H seinen
Lebensmittelpunkt – ebenfalls unstreitig – wieder in die Schweiz verlegt, wo er eine
Arbeitsstelle gefunden hatte. Die Antragstellerin lebte in dieser Zeit (ausschließlich) in
Deutschland.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derartige – insbesondere beruflich bedingte –
auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer
Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Diese erfordert nicht unbedingt
das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle
einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um
das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. (vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 – 1 C 28.96 –, NVwZ 1998, 279, und allgemein
beispielsweise Göbel-Zimmermann in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 27 Rn
6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung;) Bei einer berufs- und
ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer
familiären Lebensgemeinschaft daher zwingend voraus, dass die Angehörigen
regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem
die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer
Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. (vgl. insoweit zur Eltern-Kind-Beziehung bei
einem wegen Besuchs eines Internats dauerhaft im Heimatland lebenden Sohn OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 9.11.2009 – 2 B 449/09 –, SKZ 2010, 72, Leitsatz Nr. 65)
Dass davon hier für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung nicht ausgegangen werden kann, hat das Verwaltungsgericht
eingehend begründet. Es hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die
Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren in aller Regel an ihren Angaben in einem
Ehescheidungsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft, festhalten lassen müssen. Das gilt auch für gerichtliche
Aussetzungsersuchen der vorliegenden Art. Danach kann für den Juli 2008 entgegen den
Angaben der Antragstellerin keine fortbestehende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen
ihr und Herrn H angenommen werden.
Was die Antragstellerin mit der Beschwerde einwendet, rechtfertigt keine andere
Entscheidung. Kaum nachzuvollziehen ist der Einwand, es sei „eine Tatsache“, dass die
persönliche Anhörung vor dem Familiengericht nicht ergeben habe, dass die Eheleute bei
Ausspruch der Scheidung im November 2008 seit einem Jahr getrennt gelebt hätten. Mit
Blick auf § 1566 Abs. 1 BGB, der bei – wie hier – übereinstimmenden Scheidungsbegehren
beider Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres eine unwiderlegliche Vermutung für
das Scheitern der Ehe begründet, kann die Feststellung des Familiengerichts, dass die
Antragstellerin und Herr H damals „seit mindestens einem Jahr… getrennt“ lebten sicher
nicht, wie die Antragstellerin das jetzt gern verstanden wissen will, als bloße
„nachrichtliche“ und insoweit fallbezogen sinnlose Mitteilung der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Scheidung „ohne Beweiskraft“ verstanden werden, sondern als –
im Übrigen rechtskräftige – Feststellung ihres tatsächlichen Vorliegens. Danach bestand
spätestens seit November 2007 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der frühere
Ehemann der Antragstellerin hat ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 28.11.2008 auf
die ausdrückliche Rückfrage des Familienrichters eindeutig klargestellt, dass der von ihm
zuvor genannte Zeitpunkt im August 2008, ab dem er den Entschluss gefasst habe,
„getrennte Wege zu gehen“, sich auf das Scheidungsbegehren, nicht – wie die
Antragstellerin nun erneut vorträgt – auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft bezog. Genau das hat das Verwaltungsgericht in der in der
Beschwerdebegründung zitierten Passage des angegriffenen Beschlusses zutreffend
ausgeführt.
Auf die durch die Schilderung der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz Ende des
Jahres 2006 nachvollziehbar veranlasste Frage, ob er in dieser Zeit die Antragstellerin
besucht habe, hat Herr H, nach dessen – von der Antragstellerin bestrittener – Darstellung
im Scheidungsantrag es „eigentlich nie zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft …
gekommen“ sein soll, sogar nicht einmal solche Besuche bestätigt, sondern lediglich
ausgeführt, dass die Antragstellerin „bei ihrem Onkel gelebt“ habe. Die Antragstellerin
selbst hat bei der Anhörung ebenfalls keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das
Familiengericht auf einen späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der
Lebensgemeinschaft oder gar auf die Nichteinhaltung des Trennungsjahres im Sinne des §
1566 Abs. 1 BGB hätte schließen können. Sie hat berichtet, sie habe Ende 2006
„zunächst“ mit dem damaligen Ehemann in die Schweiz ziehen wollen. „Irgendwann“ sei
es dann aber „nicht mehr wie vorher“ gewesen, so dass sie „glaube“, im Juni oder Juli
(2008) aus der Wohnung in St. Ingbert ausgezogen zu sein. Auf den letztgenannten
Zeitpunkt beziehungsweise auf den Auszug als solchen kommt es nach dem zuvor
Gesagten nicht an. Er lässt keinen Rückschluss zu, dass bis dahin eine eheliche
Lebensgemeinschaft (fort)bestanden hat. Schon von daher käme es auf die Aussagen der
für den Zeitpunkt des „Auszugs“ der Antragstellerin aus der Wohnung in St. Ingbert
allgemein angekündigten Zeugen – auch hauptsachebezogen – nicht an. Für eine
Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist – zusätzlich – auch mit Blick
auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig kein
Raum. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –,
SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)
Was die nunmehr abweichende Darstellung der Antragstellerin, wonach sie mit Herrn H bis
zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Juli 2008 eine „Wochenendehe“ geführt habe,
was im Übrigen eine Scheidung im November desselben Jahres nach den Fallumständen
nicht zugelassen hätte, und ihren Hinweis auf lediglich „verfahrenstaktisch“ veranlasste nun
angeblich unwahre Angaben vor dem Familiengericht anbelangt, so könnte angesichts der
zuvor geschilderten Erkenntnislage auch der nunmehr abweichende Vortrag gegenüber
dem Antragsgegner und in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als
„taktisch“ bedingt erheblich in Zweifel gezogen werden. Vertieft werden muss das hier
nach dem zuvor Gesagten nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet
ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine
Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.
Der Beschluss ist unanfechtbar.