Urteil des OVG Saarland vom 15.12.2009

OVG Saarlouis: zugehörigkeit, asylrecht, religionsgemeinschaft, bundesstaat, anhörung, indien, anerkennung

OVG Saarlouis Beschluß vom 15.12.2009, 3 A 502/09
Keine Gruppenverfolgung der Sikhs in Indien
Leitsätze
Eine asyl- und abschiebungsrelevante Verfolgung von Sikhs in Indien allein wegen ihrer
Glaubenszugehörigkeit findet nicht statt (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung - etwa
Beschluss vom 20.11.2008 - 3 A 340/08)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2009
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K
630/08 – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Dem auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Antrag des Klägers, eines indischen
Staatsangehörigen, auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil
vom 6.10.2009, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung der
Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Feststellung von
Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise von
Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat, kann nicht
entsprochen werden.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend. Diese begründet er damit, dass er Asylgründe in
seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen habe, die insbesondere eine
latente Verfolgung von Personen im Bundesstaat Punjab darlegten. Er habe hierzu
detaillierte Angaben gemacht, sodass hier insbesondere zu prüfen sei, dass eine latente
Verfolgung von Separatisten im Punjab immer noch vorliege.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
Gemäß § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG sind die Gründe, aus denen die Berufung aus der Sicht
des Rechtsmittelführers zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungsgebot ist im Hinblick
auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn
hinsichtlich der – erstinstanzlichen - Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche,
unmittelbar aus der Tatsachenlage nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder
obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum
sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus
bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen
hierzu etwa Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 23.5.2008 - 3
A 434/07 - und vom 11.7.2007 - 1 A 317/07 -.
Es muss in der Begründung des Zulassungsantrags hinreichend deutlich werden, warum
prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder
Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, die einer weiteren Klärung in
einem Berufungsverfahren bedürfen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muss daher
die Antragsbegründung auch erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die
tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Dazu bedarf es der Angabe
konkreter Anhaltspunkte – etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte,
Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder
anderweitige Erkenntnisse -, die die Folgerung zulassen, dass die erheblichen Tatsachen
einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich
sind
hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.7.2007 – 1 A
317/07 -.
Diesen Anforderungen wird der Kläger mit der Begründung seines
Berufungszulassungsbegehrens offensichtlich nicht gerecht. Er beschränkt sich vielmehr -
wie dargelegt - mit seinem Vorbringen auf die allgemein gehaltene Frage, dass nach seinen
detaillierten Angaben vor Gericht eine latente Verfolgung von Separatisten aus dem Punjab
vorliege.
Eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage, die einer
grundsätzlichen Klärung bedarf, wird damit bereits nicht formuliert. Darüber hinaus wäre
die Frage einer Verfolgung von Separatisten aus dem Punjab auch nicht
entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers insgesamt und
damit auch seine Zugehörigkeit zu einer separatistischen Gruppierung für unglaubhaft
erachtet hat.
Soweit sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung und den Akten in tatsächlicher Hinsicht
ergibt, dass der Kläger ein Sikh aus dem Punjab ist, ist auch dies nicht geeignet, eine
Berufungszulassung wegen Grundsatzbedeutung zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist – in Übereinstimmung mit anderer
obergerichtlicher Rechtsprechung - geklärt, dass Asylrecht und Abschiebungsschutz nicht
allein damit begründet werden können, dass der indische Schutzsuchende der
Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört,
hierzu Beschlüsse vom 20.11.2008 - 3 A 340/08 und
vom 22.8.2007 - 3 A 365/07 - m. w. N., siehe in diesem
Zusammenhang etwa auch OVG Weimar, Urteil vom
2.11.2005 – 1 B 492/93.A – zitiert nach Juris.
Durchgreifende aktuelle gegenteilige Erkenntnisse sind nicht erkennbar
siehe hierzu etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
4.10.2009 – 508-516.8/3 IND.
und werden auch vom Kläger nicht benannt.
Der Zulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b
AsylVfG zurückzuweisen.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.