Urteil des OVG Saarland vom 10.08.2005

OVG Saarlouis: vorzeitige besitzeinweisung, wiederherstellung des früheren zustandes, privates interesse, aufschiebende wirkung, dringlichkeit, erlass, bauarbeiten, stadt, gerichtsverfahren

OVG Saarlouis Beschluß vom 10.8.2005, 3 W 12/05
Vorzeitige Besitzeinweisung im Zuge des Baus einer Straßenbahnstrecke
Leitsätze
a) Die vorherige oder zeitgleiche Einleitung eines Enteignungsverfahrens ist keine
Voraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 29 Abs. 1 PBefG.
b) Die Dringlichkeit des Beginns der Bauarbeiten im Verständnis von § 29 a Abs. 1 PBefG
ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Unternehmerin vor dem rechtskräftigen Abschluss
von Gerichtsverfahren, in denen der der Besitzeinweisung zugrunde liegende
Planfeststellungsbeschluss angefochten und der Bestand der Planung in Frage gestellt war,
davon Abstand genommen hat, Enteignungsverfahren einzuleiten, um sich das Eigentum
an den für das Projekt benötigten Flächen zu verschaffen.
c) Ein Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Besitzeinweisungsbescheid nicht mit
Erfolg einwenden, er benötige die betroffenen Grundstücksflächen für Zwecke seines
Gewerbebetriebes, wenn der der Besitzeinweisung zugrunde liegende
Planfeststellungsbeschluss, der die Flächeninanspruchnahme ausweist, ihm gegenüber
Bestandskraft erlangt hat. Das gilt auch dann, wenn er nach Eintritt der Bestandskraft auf
der Grundlage einer ihm erteilten Baugenehmigung weitere betriebliche Anlagen (hier:
Stellplätze und Garagen eines Taxi- und Mietwagenunternehmens) ausgeführt hat.
d) Ebenfalls im Planfeststellungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, im
Bereich von nach dem Plan zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen
komme es - zwangsläufig - zu auf Dauer die Nutzbarkeit beeinträchtigenden
Veränderungen, die den Rahmen des insoweit Zulässigen überschritten und eine
dauerhafte Inanspruchnahme erforderlich machten.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
1.8.2005 – 3 F 24/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten
der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung
der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auch für das
erstinstanzliche Verfahren auf 21.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den
Beschluss vom 1.8.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die
aufschiebende Wirkung der am 22. Juli 2005 erhobenen Anfechtungsklage der
Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.7.2005 anzuordnen,
durch den die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von näher bezeichneten Teilflächen des
Grundeigentums der Antragstellerin zum Bau der Stadtbahn-Teilstrecke B-Stadt-Süd bis
Etzenhofen eingewiesen wird, bleibt ohne Erfolg.
Das Vorbringen der Antragstellerin in der Begründung und in der ergänzenden Begründung
ihrer Beschwerde, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden
Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigt keine Umstände auf,
die es rechtfertigen, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die durch
gesetzliche Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 29 a Abs. 7 PBefG) bewirkte
sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbescheides auszusetzen.
Dieser Bescheid lässt nach dem Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art
vorzunehmenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Antragstellerin erkennen.
Nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag
nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von
Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines
für den Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten
Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu
überlassen. Außerdem ist erforderlich, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (§
29 a Abs. 1 Satz 2 PBefG). Weiterer Voraussetzungen bedarf es, wie § 29 Abs. 1 Satz 3
PBefG ausdrücklich bestimmt, nicht.
Keine Verfahrensvoraussetzung ist danach die vorherige oder zeitgleiche Einleitung eines
Enteignungsverfahrens, zumal die vorzeitige Besitzeinweisung einen vollziehbaren
Planfeststellungsbeschluss voraussetzt, dem anders als den Festsetzungen eines
Bebauungsplans sogenannte enteignungsrechtliche Verwirkung zukommt, d.h. der
festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen und für die
Enteignungsbehörde bindend (§ 30 Satz 2 PbefG). Danach stehen im Zeitpunkt der
Besitzeinweisung Art, Umfang und räumliche Lage der Grundstücksinanspruchnahme fest,
vgl. zum Unterschied zu § 116 BauGB ausführlich Marschall/Schroeter/Kastner,
Bundesfernstraßengesetz, 5. Auflage 1998, § 18 f Rdnr. 9; OLG Naumburg, Urteil vom
17.4.2002 – 1 U (Baul) 4/00 – zitiert nach Juris, m.w.N., zu der § 29 a Abs. 1 PbefG
inhaltlich entsprechenden Regelung des § 18 f FStrG.
Geboten ist der sofortige Baubeginn im Verständnis von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG, wenn
das Interesse der Allgemeinheit am vorzeitigen Baubeginn das gegenläufige Interesse des
oder der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen, vorläufig von der
Inanspruchnahme ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, nachweisbar überwiegt, vgl.
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2005 – 3 W 10/05 – m.w.N..
Ein Allgemeininteresse am vorzeitigen Baubeginn hat die Beigeladene in ihrem Antrag auf
Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens vom 3.6.2005 dargelegt. Danach sind die
Arbeiten rechts und links des Anwesens der Antragstellerin bereits in vollem Gange. Die
Besitzeinweisung sei geboten, um den Bau der Stadtbahn termingerecht bis zum Jahre
2006 abschließen zu können. Der Weiterbau der Strecke diene der Zielsetzung der
Reduzierung des Individualverkehrs. Diese führe zu einer Verringerung der allgemeinen
(Verkehrs-)Belastung und komme der Sicherung des Verkehrs in der Gemeinde B-Stadt im
Besonderen entgegen. Dies hat der Antragsgegner aufgegriffen und in dem angefochtenen
Besitzeinweisungsbescheid die Dringlichkeit wie folgt begründet:
„Termingerechte Fertigstellung der Stadtbahn bis zum Jahre 2006 und dadurch Schaffung
einer verbesserten, verkehrssicheren und leistungsfähigeren öffentlichen
Verkehrsanbindung zwischen B-Stadt und A-Stadt Verkehrsentlastung der
Ortsdurchfahrten durch Reduzierung des Individualverkehrs Verringerung der Immissionen
durch Reduzierung des Individualverkehrs.“
Ein gegenüber diesem öffentlichen Interesse durchgreifendes Privatinteresse hat die
Antragstellerin nicht aufgezeigt. Ihr Einwand, die Beigeladene könne sich nicht mit Erfolg auf
die Dringlichkeit der Bauarbeiten und die Erforderlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung
berufen, weil sie in den mehr als drei Jahren seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
vom 6.2.2002 die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Besitz der für das Vorhaben
benötigten Flächen mittels eines Enteignungsverfahrens zu verschaffen, greift nicht durch.
Die Antragstellerin übersieht, dass sich an dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
vom 6.2.2002, im Übrigen ergänzt durch Planfeststellungsbeschluss vom 15.5.2003, eine
ganze Reihe von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten angeschlossen hat, in denen die
Rechtmäßigkeit der Planfeststellung in Frage gestellt wurde. Diese Verfahren sind im
Dezember 2003 teils durch Vergleiche, teils durch Urteile abgeschlossen worden. Dass die
Antragsgegnerin vor Abschluss der Gerichtsverfahren und bevor Klarheit über den Bestand
der Planung herbeigeführt war, davon Abstand genommen hat, Enteignungsverfahren
einzuleiten, kann ihr im vorliegenden Besitzeinweisungsverfahren nicht als Versäumnis
angelastet werden. Hätte sie anders gehandelt, hätte sie sich aller Voraussicht nach dem –
wohl berechtigten – Vorwurf ausgesetzt gesehen, eine unzulässige „Vorratsenteignung“ zu
einem Zeitpunkt zu betreiben, zu dem die Realisierbarkeit des Projektes noch in Frage
gestellt war. Dass die Beigeladene seit Rechtskraft der in den Planfeststellungsprozessen
ergangenen Gerichtsentscheidungen – Anfang 2004 – in einer die Geltendmachung der
Dringlichkeit der Bauausführung ausschließenden Weise säumig gehandelt hätte, ist nicht
dargetan und kann in Anbetracht des allgemein bekannten Umfanges des Projektes, durch
das zahlreiche Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden, auch sonst nicht
angenommen werden.
Ein vorrangiges privates Interesse kann die Antragstellerin ferner nicht mit Erfolg aus der
nach ihrer Darstellung existenzgefährdenden Betroffenheit ihres Taxi- und
Mietwagenunternehmens durch die vorgesehene Flächeninanspruchnahme herleiten. Für
die Berücksichtigung dieser Betroffenheit ist im Rahmen von § 29 a Abs. 1 PBefG,
insbesondere auch im Rahmen der Beurteilung der Gebotenheit des sofortigen Baubeginns
im Verständnis dieser Bestimmung kein Raum. Das hat das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Beschluss vom 1.8.2005 unter auszugsweiser Wiedergabe der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.5.1999 – 2 V 3/99 –
zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Teils
zusammenfassend, teils wiederholend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken: Indem
der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Satz 3 PBefG ausdrücklich bestimmt hat, dass es weiterer
– als der in den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift normierten – Voraussetzungen für die
vorzeitige Besitzeinweisung nicht bedarf, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in
jenem Verfahren ebenso wie im Enteignungsverfahren nicht erneut abwägend über
Einwendungen zu befinden ist, die zum Entscheidungsprogramm der Planfeststellung
gehören. Ebenso wenig wie im Enteignungsverfahren ist daher im
Besitzeinweisungsverfahren zu prüfen, ob es Alternativen zu der planfestgestellten
Linienführung gibt, durch die sich die Inanspruchnahme des Grundeigentums des
Betroffenen mindern oder ganz vermeiden lässt, oder ob das Vorhaben sogar unterbleiben
kann, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.1999 – 2 V 3/99 – m.w.N..
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die unveränderte Verfügbarkeit von zur
Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen sei für den Bestand ihres Gewerbebetriebes
unverzichtbar, erhebt sie Einwendungen, die sie im Planfeststellungsverfahrens hätte
vorbringen und – sofern ihnen in der planerischen Abwägung nicht entsprochen worden
wäre – mit einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hätte weiter verfolgen
müssen. Das ist – soweit ersichtlich – nicht geschehen. Soweit die nunmehr geltend
gemachte Betroffenheit dadurch entstanden ist, dass die Antragstellerin nach Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage einer ihr im Dezember 2003 erteilten
Baugenehmigung Anlagen ihres Unternehmens auf den planbetroffenen Flächen ausgeführt
hat, deren Bestand und Nutzbarkeit durch die umstrittene Baumaßnahme beeinträchtigt
sind, hat sie auf eigenes Risiko gehandelt, da ihr die Planung und die in ihrem Zuge
vorgesehene Flächeninanspruchnahme aufgrund des Planfeststellungsverfahrens bekannt
waren. Die ihr erteilte Baugenehmigung bewirkt insoweit keine Sicherstellung der für ihre
betrieblichen Anlagen benötigten Flächen.
Ebenfalls im Planfeststellungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, im Bereich
der nach dem Plan zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen komme
es – zwangsläufig – zu auf Dauer die Nutzbarkeit beeinträchtigenden Veränderungen, die
den Rahmen des insoweit Zulässigen überschritten und eine dauerhafte Inanspruchnahme
erforderlich machten. Auch das ist offenbar nicht geschehen. Im Übrigen macht die
Antragstellerin selbst nicht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber noch
keine Bestandskraft erlangt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 PBefG ebenfalls erfüllt sind.
Was dann die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Bestimmtheit der
Planfeststellung und der Besitzeinweisung anbelangt, so hat der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 5.8. und vom 8.8.2005 betreffend den Antrag auf Erlass einer
Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG das Erforderliche ausgeführt.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Besitzeinweisung erlaubt ausweislich des
angefochtenen Bescheides den Zugriff auf das Grundeigentum der Antragstellerin im
Umfang der Planfeststellung (Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplan), wobei das
Ausmaß der flächenmäßigen Inanspruchnahme im Besitzeinweisungsbescheid vom
14.7.2005 entsprechend den Vorgaben des Grunderwerbsverzeichnisses, getrennt nach
dauerhafter und vorübergehender Inanspruchnahme, ausdrücklich beziffert ist.
Abweichungen hiervon sind nur in dem in den zuletzt genannten Beschlüssen
beschriebenen geringfügigen Ausmaß zulässig, wobei anzumerken ist, dass aufgrund der
Ungenauigkeiten, die den lediglich maßstäblichen Abbildungen der
Grundstücksgegebenheiten in den Plänen innewohnen, und der Gegebenheiten des
Baugeschehens kein Raum für so genannte „Zentimeterstreitigkeiten“ ist. Ein darüber
hinausgehender Eingriff in Grundeigentum der Antragstellerin wäre von dem
Besitzeinweisungsbescheid nicht gedeckt, berührt mithin nicht die Rechtmäßigkeit der in
diesem Bescheid getroffenen Entscheidung.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im
Bereich der zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen und der Pflicht
zur Beweissicherung. Beides ist der Beigeladenen in den Nummern 3 und 4 des
Besitzeinweisungsbescheides vom 14.7.2005 aufgegeben, letzteres vor Baubeginn. Sofern
sich die Beigeladene hieran nicht halten sollte, wäre dies keine Frage der Rechtmäßigkeit
sondern der Durchsetzung des Besitzeinweisungsbescheides beziehungsweise der in ihn
aufgenommen Nebenbestimmungen.
Nicht zum Erfolg verhilft der Antragstellerin ferner ihr Vorbringen, der Antragsgegner habe
es versäumt, Vorkehrungen zur Sicherung des Fundamentes ihres Wohngebäudes
anzuordnen. Wie bereits im Beschluss vom 8.8.2005 ausgeführt, ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass die Arbeiten nach den Regeln der Baukunst ausgeführt werden. Dass auf
dem Grundstück der Antragstellerin Gegebenheiten bestünden, die auf diese Weise nicht
beherrschbar sind, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Auch besteht kein Grund zu
der Annahme, dass bei in diesem Sinne ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten das
Fundament des Gebäudes der Antragstellerin zu Schaden kommen könnte.
Schließlich erweist sich die umstrittene Besitzeinweisung nicht deshalb als rechtswidrig,
weil die Beigeladene bislang kein den Vorstellungen der Antragstellerin entsprechendes
Entschädigungsangebot unterbreitet hat. Wie bereits im Beschluss vom 8.8.2005
dargelegt, ist ein beziffertes Entschädigungsangebot keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
der vorzeitigen Besitzeinweisung. Im übrigen geht aus den von der Antragstellerin während
des Besitzeinweisungsverfahrens vorgelegten Unterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom
7.7.2005) hervor, dass die Antragstellerin und die Beigeladene bereits im Sommer 2003
erfolglos über den Erwerb der für das Stadtbahnprojekt benötigten Teilflächen des
Grundeigentums der Antragstellerin verhandelt haben. Offenbar scheiterten die
Verhandlungen an unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des zu entrichtenden
Kaufpreises. Das von der Beigeladenen unterbreitete Entschädigungsangebot hat die
Antragstellerin zuletzt offenbar mit Schreiben vom 24.5.2005 als unzureichend abgelehnt.
Die Beigeladene hat hierauf mit Schreiben vom 1.6.2005 die Einleitung des
Besitzeinweisungsverfahrens angekündigt. Auch in diesem Verfahren (siehe Niederschrift
über die mündliche Verhandlung vom 30.6.2005) ist eine Einigung über die Überlassung
der benötigten Grundstücksflächen gegen oder unter Vorbehalt der Entschädigung nicht
zustande gekommen.
Spricht danach auch unter Berücksichtigung des Rechtsmittelvorbringens der
Antragstellerin nichts für die Annahme, der angefochtene Besitzeinweisungsbescheid
werde sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, muss es in Anbetracht der
von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren überzeugend dargelegten Dringlichkeit
der Baumaßnahme bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verbleiben. Eines
Eingehens auf die Äußerung des Antragsgegners und der Beigeladenen zur ergänzenden
Beschwerdebegründung bedurfte es für diese Beurteilung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung
der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auch für das
erstinstanzliche Verfahren auf 21.000,-- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr.
2, 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG), wobei zum einen der Wert des zur dauerhaften und zur
vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Grundeigentums der Antragstellerin von
insgesamt 376 m² (Grundstückswert nach Angabe der Beigeladenen: 95,-- Euro/m²) grob
pauschalierend mit einem geschätzten Bruchteil von 30 %, das heißt aufgerundet mit
11.000,-- Euro und zum anderen die geltend gemachte existenzbedrohende Betroffenheit
des Gewerbebetriebes der Antragstellerin mit geschätzten weiteren 10.000,-- Euro zum
Ansatz zu bringen waren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.