Urteil des OVG Saarland vom 21.02.2008

OVG Saarlouis: landesplanung, windkraftanlage, ermächtigung, ausweisung, neue anlage, gemeinderat, vorbescheid, amtsblatt, ausschluss, raumordnung

OVG Saarlouis Urteil vom 21.2.2008, 2 R 11/06
Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich
Leitsätze
1. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst
kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76
Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der
Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines
Vorhabens einzuholen.
2. Der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 findet nur auf raumbedeutsame Anlagen
Anwendung, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht
ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der
Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die
Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2
SLPG 2002).
3. Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die Definition in § 3
Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu
qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung
oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist bei Windkraftanlagen im Einzelfall
zu beurteilen.
4. Für die Aktivierung des Planungsvorbehalts des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die
Landesplanung bedarf es einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die
Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich der Vorschrift
selbst nicht entnehmen lässt.
5. Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung
einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten
Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen
Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und
Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen
Bindungen des Abwägungsgebots und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher
Kontrolle zugänglich.
6. Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden
Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten
Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen
Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame
Windkraftanlagen lässt sich wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der
negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen der
(regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur
rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer
Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen und insbesondere natur- und
artenschutzrechtlichen Belangen auch durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges
gesamträumliches Konzept“ zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen
Anforderungen des Abwägungsgebots genügt.
7. Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf
spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer mit Blick auf
das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn
eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar
erscheinen.
8. Offensichtlich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein Mangel in der Abwägung,
wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“
Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.
9. Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des
Abwägungsfehlers ist gegeben, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende
Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich
abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt.
Tenor
Unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenen Urteils
des Verwaltungsgerichts des Saarlandes– 5 K 106/04 – werden der Bescheid des
Beklagten vom 13.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 19.3.2004 aufgehoben
und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage des
Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die
Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m,
Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der
Gemarkung D. zu erteilen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und die Beigeladenen ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen tragen die Beigeladenen jeweils ein Drittel der
Kosten des Berufungsverfahrens und der Beklagte den Rest.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven
Bauvorbescheids für den von ihm geplanten Bau einer Windkraftanlage im Ortsteil D der
Beigeladenen zu 1).
Im Juli 2003 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage für die „Errichtung
einer Windkraftanlage“ auf der Parzelle 26 in Flur 27 der Gemarkung D ein. Nach den
beigefügten Unterlagen soll auf dem nördlich von D auf einer Anhöhe mit der Bezeichnung
„Großer E“ gelegenen Außenbereichsgrundstück eine Anlage vom Typ „Vensys 62“ mit
einer Nabenhöhe von 69 m, einem Rotordurchmesser von 62 m (Gesamthöhe: 100 m)
gebaut werden. In dem Antrag ist ausgeführt, es werde um eine Prüfung gebeten, ob „das
Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen“ werden könne. In einer „allgemeinen
Projektbeschreibung“ heißt es, unzulässige Beeinträchtigungen der Umgebung durch
Geräusche und Schattenwurf seien ausgeschlossen. Das werde im nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Gutachten nachgewiesen. Mit der
geplanten Anlage ließen sich aufgrund der guten Windverhältnisse an dem Standort pro
Jahr umweltfreundlich 2,2 Millionen KwH Strom erzeugen und damit etwa 800 Vier-
Personen-Haushalte versorgen.
In einer negativen Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt als Landesplanungsbehörde
vom 6.8.2003 heißt es, das Vorhaben stehe mit Blick auf die Ausschlusswirkung der
Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie den Zielfestlegungen des
Landesentwicklungsplans Umwelt in der Fassung des Jahres 1999 entgegen und sei daher
unzulässig. Seitens des Funktionsvorgängers des Beigeladenen zu 2), der zunächst auf
einen ca. 350 m entfernten landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus verwiesen und die
Erstellung einer schalltechnischen Prognose hinsichtlich der zu erwartenden
Lärmimmissionen für diese Anlage sowie für bestimmte Wohnhäuser im Ortsteil H der
Beigeladenen zu 1) zur abschließenden Beurteilung für notwendig gehalten hatte, (vgl. das
unmittelbar an den Kläger adressierte Schreiben des damaligen Landesamtes für
Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (Abteilung Immissionsschutz) vom
12.8.2003, Abschrift Blatt 49 der Bauakte) wurde dem Vorhaben schließlich nach Vorlage
ergänzender Unterlagen durch den Kläger unter dem 3.9.2003 grundsätzlich zugestimmt.
In der ablehnenden Äußerung der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom
2.9.2003 wurden keine naturschutzrechtlichen Einwände erhoben, indes auf die Planungen
zur Darstellung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung im Rahmen der damals in
Aufstellung befindlichen Neufassung des Teilplans Umwelt des Landesentwicklungsplans
(LEP) hingewiesen.
Die Beigeladene zu 1) verweigerte mit Schreiben vom 12.9.2003 ihr Einvernehmen unter
Hinweis auf „erhebliche Bedenken“ im Hinblick auf die landesplanerischen Vorgaben. Diese
würden auch durch ein inzwischen unter dem 11.9.2003 von ihrem Gemeinderat
verabschiedetes „Standortkonzept für Windenergieanlagen“ bestätigt. Der Rat habe
beschlossen, lediglich die Fläche „AmKberg “ als Vorrangfläche im Flächennutzungsplan als
Konzentrationszone für Windkraftanlagen darzustellen.
Mit negativem Vorbescheid vom 13.10.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine
Baugenehmigung wegen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens und seine
Bindung an diese Entscheidung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Ergänzend wurde
auf die negativen Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt und der Unteren
Naturschutzbehörde hingewiesen.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.10.2003 zugestellt. Den mit Eingang am
12.11.2003 erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss durch auf die
mündliche Verhandlung vom 19.3.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid unter Hinweis
auf die auch insoweit bestehende Bindungswirkung an die negative Stellungnahme der
Beigeladenen zu 1) zurück.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.4.2004 als Einschreiben an den Kläger versandt.
Am 14.5.2004 hat dieser Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Am 13.7.2004 wurde eine Neufassung des Teilabschnitts Umwelt des
Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen
und unter dem 16.7.2004 in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) vom Minister für
Umwelt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. (vgl. dazu das Amtsblatt vom
29.7.2004, Seiten 1574 ff.) Danach verfolgt der LEP Umwelt 2004 unter anderem das
Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) (vgl. Art. 1 des Gesetzes
Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.6.2002, Amtsblatt Seiten
1506 ff.) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an
erneuerbaren Energien „angemessen zu erhöhen“. (vgl. die Ziffer (13) im Abschnitt 1.4
(„Räumliche Leitvorstellungen“)) Zu diesem Zweck werden durch zeichnerische
Festlegungen („Teil B“) so genannte Vorranggebiete für Windenergie („VE“) festgelegt, die
- für alle öffentlichen Planungsträger beachtlich - für andere Nutzungen nur insoweit zur
Verfügung stehen, als diese die Zielsetzung nicht beeinträchtigen. (vgl. die Ziffer (39) im
Abschnitt 2.2 („Vorranggebiete“)) Speziell zu den mit landesbezogener Ausschlusswirkung
hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen (vgl. die Ziffern (65) und (69) in Abschnitt
2.2.6) Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche
Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleisten (vgl. die
Ziffer (64) in Abschnitt 2.2.6) und dienten vorrangig der Errichtung aus einem räumlichen
Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender Windparks. (vgl. die Ziffer
(68) in Abschnitt 2.2.6) Grundlage für die Festlegungen seien unter anderem ein
„ausreichender Abstand“ gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten mit Blick auf
Lärmimmissionen und Schattenschlag gewesen. Als generelle Ausschlusskriterien seien
Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), für Naturschutz (VN)
und für Freiraumschutz (VFS) und bewaldete Flächen sowie nach Gutachtenlage
avifaunistisch wertvolle Gebiete festgelegt worden. Topographisch ungeeignete Bereiche
und Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen seien ebenfalls
ausgeschlossen worden. Unter Beachtung dieser Kriterien seien ferner teilweise
entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte oder sonstige geeignete
Gebiete in den Plan aufgenommen worden. (vgl. zu den Grundlagen der Festlegung
allgemein die Ziffer (67) in Abschnitt 2.2.6) Für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) wurde
entsprechend deren Vorschlag lediglich eine Konzentrationszone im Bereich des „Kbergs“
festgelegt.
In der Sitzung am 9.12.2004 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) eine
Teilfortschreibung „Windenergie“ ihres Flächennutzungsplans. Diese wurde am 11.3.2005
vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 8.4.2005 amtlich bekannt gemacht. Darin
heißt es, die Teilfortschreibung diene einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen
im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen. Deren
Darstellung solle insbesondere dazu führen, dass konfliktreiche Standorte wie Bereiche mit
Naturschutz, Fremdenverkehr, Nachbarschutz und dergleichen ausgeschlossen und dass
konfliktarme Standorte für Konzentrationszonen favorisiert werden könnten. Der
Bekanntmachung war ein Lageplan der Konzentrationszone „AmKberg “ für
Windkraftanlagen beigefügt.
Durch am 1.7.2005 in Kraft getretenes Bundesgesetz zur Umsetzung
gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung
der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) und entsprechende
Änderung der 4. BImSchV (vgl. die Änderungsverordnung vom 20.6.2005, BGBl. I, Seite
1687) wurde schließlich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit von
Windkraftanlagen auf Einzelanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ausgeweitet.
Im Anschluss hieran hat das Verwaltungsgericht den Beigeladenen zu 2) als für die
Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde beigeladen.
Zur Begründung seiner des ungeachtet weiter verfolgten Klage hat der Kläger geltend
gemacht, nach dem einschlägigen Übergangsrecht sei im vorliegenden Fall weiter von einer
Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids auszugehen.
Der LEP Umwelt 2004 sei bezüglich der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung
der Windenergie „nicht ausgereift“ und abwägungsfehlerhaft. Er rechtfertige deswegen
keinen Ausschluss von Windkraftanlagen an anderer Stelle, speziell an dem hier ins Auge
gefassten, wegen seines „rauen Windes“ für die Windkraftnutzung besonders geeigneten,
bei den Voruntersuchungen der Beigeladenen zu 1) allerdings ohne sachlichen Grund
ausgeschiedenen Standort. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) könne
seinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden.“ Schon die Lage der in der
Teilfortschreibung „Windenergie“ dargestellten Konzentrationszone „AmKberg “ am
nördlichen Rand des Gemeindegebiets zwischen zwei Naturschutzgebieten unmittelbar
angrenzend an das Waldgebiet F lasse eine „Verhinderungsplanung“ vermuten. Der
inzwischen gefasste Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit
Veränderungssperre deute darauf hin, dass das Genehmigungsverfahren so lange
verzögert werden solle, bis an diesem Standort mit seinen eher „bescheidenen“
Windverhältnissen kein Investor mehr Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen
habe. An diesem Standort mit einer mittleren Höhenlage von 360 üNN seien Anlagen mit
einer Nabenhöhe von mindestens 100 m und einer Gesamthöhe von 150 m notwendig,
um dem durch den Wald hervorgerufenen Turbulenzbereich auszuweichen. Selbst bei
dieser Baugröße sei eine Wirtschaftlichkeit fraglich. Das zeigten auch die Erfahrungen an
dem benachbarten, sogar noch besser geeigneten Standort M. Demgegenüber habe der
Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) in seiner Sitzung am 12.10.2005 im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens sogar eine Begrenzung der zulässigen Nabenhöhe auf lediglich 90 m
beschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
„die Beklagte“ unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2003
und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19.3.2004 zu verpflichten, ihm mittels
Vorbescheides die Baugenehmigung zur Errichtung einer
Windkraftanlage auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht zu stellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die ergangenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und ergänzend auf die
Neufassung des LEP Umwelt 2004 hingewiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und auf die Anpassung ihres
Flächennutzungsplans an die neuen landesplanerischen Vorgaben verwiesen.
Der Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass
zumindest die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorbescheid
vorliegen müssten, um die Übergangsvorschriften auf den baurechtlichen Vorbescheid
anzuwenden. Davon könne hier, was die genaue Beschreibung der Umgebungswirkungen
anbelange, nicht ausgegangen werden. Deswegen könne sich die Wirkung eines
Bauvorbescheids hier nur auf „rein baurechtliche Vorgaben“ beschränken.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006
ergangenem Urteil abgewiesen. In der Entscheidung ist ausgeführt, der Kläger habe mit
Blick auf die hier entsprechend anzuwendende Übergangsbestimmung in § 67 Abs. 9 Satz
3 BImSchG nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Ein Anspruch auf
Erteilung der Bebauungsgenehmigung bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
des Bauvorhabens stehe dem Kläger allerdings ungeachtet seiner privilegierten Zulässigkeit
im Außenbereich nicht zu. Dem Vorhaben stünden die im LEP Umwelt 2004 niedergelegten
Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang entgegen. Eine auch nur teilweise
Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 lasse sich nicht feststellen. Ihm liege eine schlüssige
gesamträumliche Planungskonzeption zugrunde, die auch ansonsten keine Planungs- und
Abwägungsfehler erkennen lasse. Dies gelte insbesondere für die Auswahl der
Konzentrationszonen unter dem Aspekt der Windhöffigkeit, für die Berücksichtigung der
gemeindlichen Vorstellungen im Vorfeld, für die Einstellung der Belange des Natur- und
Vogelschutzes und für die vorgenommene Wahl des erforderlichen Abstands von 1.000 m
zu Wohngebieten und Aussiedlerhöfen. Insoweit dürfe der Planer über das
Rücksichtnahmegebot hinausgehende Anforderungen stellen. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat im Urteilstenor die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Sache zugelassen. Die dem Kläger am 29.9.2006 zugestellte Ausfertigung enthielt die
Rechtmittelbelehrung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Nachdem dies durch
Berichtigungsbeschluss vom 11.10.2006 vom Verwaltungsgericht korrigiert worden war,
erfolgte am 24.11.2006 eine erneute Zustellung an den Kläger. Am 13.12.2006 hat
dieser Berufung eingelegt.
Er trägt vor, der Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der
bodenrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens ergebe sich aus § 35 BauGB. Seine
Bauvoranfrage sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass ein positiver Bauvorbescheid
zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens begehrt werde. Die
Bauvoranfrage sei auch auf der Grundlage der von ihm eingereichten Unterlagen
bescheidungsfähig. Das habe der Beigeladene zu 2) hinsichtlich der zu erwartenden
Schallimmissionen und des Schattenwurfs der Anlage seinerzeit mit Schreiben vom
3.9.2003 bestätigt. Im Übrigen müsse er auch nach Erteilung des positiven
Bauvorbescheids einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag stellen. Bei
dessen Behandlung sei die Immissionsschutzbehörde zu einer Beurteilung auf der
Grundlage von ihm vorzulegender Schallimmissionsgutachten und einer
Schattenwurfprognose verpflichtet, ob die Grenzwerte der TA-Lärm beziehungsweise die
Schattenwurfrichtwerte eingehalten seien. Belange des Natur- und Artenschutzes stünden
seinem Vorhaben nicht entgegen. Eine Gefährdung von Brutplätzen des Uhus, von denen
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Abstand von 1 bis 2 km einzuhalten sei, sei
nicht zu befürchten. Der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 2) entspreche nicht
den avifaunistischen Gegebenheiten. Nach einem Gutachten des Dipl. Ing für
Landschaftsplanung und Landschaftsökologie H. J. vom 9.10.2007 seien im Umfeld der
geplanten Anlage auf dem „Großen Eberg“ keine Uhubrutplätze festgestellt worden. Die
behauptete Beeinträchtigung eines Brutplatzes des Rotmilans, dessen Schutzwürdigkeit er
– der Kläger – „voll akzeptiere“, in etwa 1.100 m Entfernung zum geplanten Standort sei
nicht gegeben. Auch insoweit komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass in dem
Schutzradius von 2 km keine Nachweise des Rotmilans erbracht werden könnten. Die
geplante Windkraftanlage sei weder raumbeanspruchend noch raumbeeinflussend und
daher nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 6 ROG bereits nicht raumbedeutsam. Sie werde
schon deswegen nicht von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst.
Darüber hinaus sei der LEP Umwelt 2004 rechtswidrig und könne seinem Vorhaben nicht
entgegen gehalten werden. Es fehle schon eine hinreichende gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit
der Gemeinden bedürfe es einer solchen für die Festlegung der Konzentrationsflächen. Die
Festlegung von Vorranggebieten im LEP Umwelt 2004 greife zudem in
Grundrechtspositionen der potentiellen Anlagenbetreiber ein. In der hier maßgebenden
früheren Fassung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) aus dem Jahre
1994 sei eine Festlegung von Vorranggebieten mit Eignungsgebietsfunktion nicht
vorgesehen gewesen. Der LEP Umwelt 2004 sei auch abwägungsfehlerhaft und damit
materiell rechtswidrig. Die mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung
müsse mit „guten Gründen“ gerechtfertigt werden. Dem Plan müsse insbesondere ein
schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen. Das Saarland dürfe nicht
versuchen, die Nutzung der Windenergie aus anderweitigen Erwägungen heraus zu
reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Deswegen sei eine landesweite
Standortanalyse zur Eignung von Windenergiestandorten vorzunehmen gewesen. Die im
LEP Umwelt 2004 vorgenommene Beschränkung auf Gebiete mit mindestens 10 ha sei
nicht sachgerecht. Der Plangeber habe zunächst alle Flächen mit einer ausreichenden
Windhöffigkeit in die potentielle Standortbetrachtung einzustellen und erst dann eine
Abschichtung anhand entgegenstehender Belange vorzunehmen. Potenziell geeignete
Bereiche dürften dann unter sachlichen Aspekten mit nachvollziehbarer Begründung
ausgesondert werden. Dies sei seitens der Abteilung C des Umweltministeriums auch
bereits mit Schreiben vom 22.3.2004 gerügt worden. Dieses Abwägungsdefizit sei auch
beachtlich, zumal die Planerhaltungsvorschrift des § 4 SLPG in der Neufassung auf den Fall
noch nicht anwendbar sei. Selbst dann ergäbe sich aber nichts anderes. Auch die
vorgenommene Bestimmung der Windhöffigkeit sei fehlerhaft, indem Bereiche unter 250
üNN von vorneherein ausgeschlossen worden seien. Dies sei nicht durch Gutachten belegt
und fachlich auch nicht zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer landesweiten
Untersuchung habe etwa der Landkreistag im Planungsstadium hingewiesen. Ein
Repowering bereits vorhandener Standorte, das heißt die Möglichkeit eines Ersetzens
älterer durch neuere Anlagen, sei überhaupt nicht in den Blick genommen worden. Von den
bisherigen 12 Vorranggebieten des LEP Umwelt 1999 seien 10 gestrichen worden.
Außerdem habe es der Landesplanungsträger unterlassen, den seit der Gesetzesänderung
zum 1.8.2004 exakt zu errechnenden Referenzertrag nach § 10 Abs. 4 EEG für die
auszuweisenden Standorte zur Windenergienutzung zu berücksichtigen. Ohne eine solche
Berücksichtigung seien die Standorte wirtschaftlich nicht existenzfähig und daher objektiv
nicht nutzbar. Eine Planung dürfe keine wirtschaftlich ungeeigneten Standorte ausweisen,
da ansonsten das Grundanliegen des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB,
für die Windenergie „substantiell Raum zu schaffen“, nicht erfüllbar sei. Dem LEP Umwelt
2004 liege auch kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, weil
bestimmte Bereiche des Planungsraums über abstrakte Ausschlusskriterien von
vorneherein unberücksichtigt geblieben seien. Die Aussonderung derartiger Tabubereiche
müsse auf gewichtigen öffentlichen Belangen beruhen. Dies sei bei dem undifferenzierten
Kriterium eines Abstands von 1.000 m zu Wohnbebauung mit Blick auf Lärmimmissionen
und Schattenschlag nicht der Fall. Die Planungsbefugnis zum „vorbeugenden
Immissionsschutz“ gelte nicht uneingeschränkt. Die Bemessung der Abstände müsse auf
sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruhen und einer unterschiedlichen
Schutzwürdigkeit der Gebiete, auch der Wohnnutzungen, Rechnung tragen. Ein pauschaler
Ansatz von 1.000 m sei nicht gerechtfertigt und beinhalte eine Verdopplung des im
immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren erforderlichen Abstands.
Insbesondere sei der vergleichsweise geringeren Schutzwürdigkeit von Aussiedlerhöfen
nicht Rechnung getragen worden. Soweit die Landesplanung auf eine „höhere Akzeptanz in
der Bevölkerung“ verweise, sei das kein sachliches Kriterium. Die Berücksichtigung von
Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen und solcher für den
Freiraumschutz als generelles Ausschlusskriterium sei ebenfalls sachlich nicht
gerechtfertigt. Diese Gebiete seien gegenüber Windkraftanlagen in geringerem Maße
schutzwürdig Abwägungsfehlerhaft sei auch die Heranziehung avifaunistisch wertvoller
Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-
Pfalz und das Saarland. Auch das Ausschlusskriterium „Flächen in der Nähe von
Segelflugplätzen“ sei viel zu unbestimmt und in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Nach
neuerer Rechtsprechung hätten auch genehmigte Flug- und Landeplätze gegenüber der
Windenergienutzung Einschränkungen hinzunehmen. Selbst die hier nicht maßgeblichen so
genannten Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsrecht, die nur einen
Zustimmungsvorbehalt für bauliche Anlagen begründeten, könnten keinen generellen
Ausschluss von Windkraftanlagen rechtfertigen. Das Kriterium sei auch völlig willkürlich
angewandt worden. Auch die Einzelfallabwägung bezüglich potentieller Vorranggebiete für
die Windenergie im LEP Umwelt 2004 sei fehlerhaft. Es seien für die Windenergienutzung
ungeeignete Vorranggebiete ausgewiesen worden. Das gelte etwa für das Gebiet
„Steinberg“ in Schmelz, das aufgrund der sich schon aus den Akten ergebenden
avifaunistischen Konfliktlage nicht geeignet sei, oder für die Festlegung eines Gebietes in
der Gemeinde Saarwellingen im Abbaubereich des Steinkohlebergbaus in der Primsmulde
mit den zu erwartenden Auswirkungen auf die Tagesoberfläche. Auch die Streichung der
Gebietewestlich und südlich von Leitersweiler auf dem Gebiet der Kreisstadt St. Wendel
und des Vorranggebiets „Orscholz“ sei ohne eine sachliche Begründung erfolgt. Auch der
Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) mit seiner Teilfortschreibung Windenergie aus
dem Jahre 2005 könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Der aufgrund
von Abwägungsfehlern rechtswidrigen Darstellung der Konzentrationszone „AmKberg
könne keine Ausschlusswirkung zukommen. Das der gemeindlichen Planung zugrunde
liegende Standortkonzept könne nicht nachvollzogen werden. Avifaunistische Belange seien
in der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden. Aspekte des Vogel- und
Fledermausschutzes seien nicht eingestellt worden. Die Untersuchung etwaiger Konflikte
sei von der Beigeladenen zu 1) einem anschließenden Bebauungsplanaufstellungsverfahren
vorbehalten worden. Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich
eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald
seien unter Hinweis auf das Fehlen von Erkenntnissen über das Vorkommen
schutzbedürftiger Vogelarten in dem Bereich zurückgewiesen worden. Aufgrund der sich
aus Einwendungen ergebenden Anhaltspunkte für derartige Konfliktsituationen sei die
Beigeladene zu 1) unter dem Gesichtspunkt der „Konfliktbewältigung“ verpflichtet
gewesen, Untersuchungen vornehmen zu lassen. Die avifaunistischen Bedenken hätten
sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem
Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie
am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht
genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass
am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis
von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor
allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut-
und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien
Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten.
Dem Flächennutzungsplan liege auch kein schlüssiges Gesamtkonzept mit einem
ausgewogenen Verhältnis von für die Nutzung der Windenergie „durchsetzungsfähigen“
und ausgeschlossenen Flächen zugrunde. Der Plangeber müsse Gebiete festlegen, in
denen sich die Windenergienutzung auch tatsächlich durchsetzen könne. Das sei bei der
dargestellten Konzentrationszone Kberg – wie gezeigt – nicht der Fall. Es fehle also letztlich
an einer positiven Standortzuweisung, die eine außergebietliche Ausschlusswirkung im
Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten könne.
Der Kläger, der zur Begründung seines Rechtsmittels ergänzend auf Entscheidungen
anderer Obergerichte, insbesondere des OVG Magdeburg verweist, beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 27.9.2006 – 5 K 106/04 – und Aufhebung des
Bescheids des Beklagten vom 13.10.2003 sowie des
Widerspruchsbescheids vom 19.3.2004 den Beklagten zu
verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid zur Frage des
Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage
Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m,
Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der
Gemarkung D zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und verweist auf die
Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beigeladenen beantragen jeweils ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, dem Kläger fehle nach der bundesgesetzlichen
Änderung der behördlichen Zuständigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf
Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Der Kläger benötige eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung und habe eine entsprechende Umstellung seiner
Klage nicht vorgenommen. In der Sache verweist die Beigeladene zu 1) auf die
Ausschlusswirkung der in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone
„Kberg“ . Diese Entscheidung sei nicht abwägungsfehlerhaft gewesen. Nicht
nachvollziehbar sei, dass der Kläger die Raumbedeutsamkeit der geplanten
Windkraftanlage in Abrede stelle. Das Berufungsvorbringen könne die in der
erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Feststellung der Rechtswirksamkeit des LEP
Umwelt 2004 nicht in Frage stellen. Das gelte weder mit Blick auf die
Ermächtigungsgrundlage noch in materieller Hinsicht. Dass die Abwägung nach Ansicht des
Klägers mehrfach, beispielsweise im Hinblick auf die geforderten Abstände zur
Wohnbebauung, zu seinen Lasten ausgefallen sei, begründe keinen Abwägungsfehler.
Fragen eines Repowering oder des Erreichens des Referenzertrags stellten sich hier nicht,
da der Kläger beabsichtige, eine neue Anlage zu errichten. Es sei Aufgabe des Klägers,
nicht der Landesplanung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzunehmen. Soweit der Kläger
die Nichtberücksichtigung der Belange des Vogel- und des Fledermausschutzes bei
Aufstellung des Flächennutzungsplans rüge, verlange er mehr, als diese Planung leisten
müsse. Insoweit sei ein Verweis auf das Bebauungsplanaufstellungsverfahren zulässig.
Der Beigeladene zu 2) trägt vor, der Kläger habe keine bescheidungsfähige Bauvoranfrage
gestellt, da er mit seiner Frage nach der „baurechtlichen Zulässigkeit“ der geplanten
Anlage eine umfassende Prüfung wie in einem Baugenehmigungsverfahren verlangt habe.
Auch eine auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit reduzierte Voranfrage sei
nicht bescheidungsfähig. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen könne keine
positive Aussage hierzu getroffen werden. Dazu sei der Nachweis erforderlich, dass dem
Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden, dass insbesondere keine schädlichen
Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Eine Immissions- und eine
Schattenwurfprognose seien nicht vorgelegt worden. Auch fehle der Nachweis, dass
naturschutzrechtliche Belange oder solche der Landschaftspflege und der natürlichen
Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts nicht beeinträchtigt sowie dass das Orts-
und Landschaftsbild nicht verunstaltet würden. Nach den Akten der Obersten
Naturschutzbehörde befänden sich 500 m nordwestlich beziehungsweise 1.300 m
nordöstlich des Standorts Uhu-Brutplätze, deren Umgriff von Windkraftanlagen freizuhalten
sei. Etwa 1.100 m ostnordöstlich des geplanten Standorts befinde sich eine Brutstätte des
Rotmilans. Für diese Art werde empfohlen, zur Vermeidung von Brutplatzaufgaben und
Verlusten durch Rotorschlag bei Interaktionen zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten
in einem Umgriff von 2 km um Rotmilanbrutplätze keine Windkraftanlagen zu errichten. Die
vom Verwaltungsgericht zu Unrecht offen gelassene Raumbedeutsamkeit der geplanten
Anlage sei nach den topografischen Verhältnissen anzunehmen. Für die Festlegung der
Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung fehle auch nicht die Ermächtigungsgrundlage, da
bereits das Landesplanungsgesetz 1994 dies erlaubt habe. Vorbehaltsgebiete und
Vorranggebiete gehörten zu den traditionellen Instrumenten der Landesplanung. Die
Reduzierung potentieller Vorranggebiete für die Windkraftnutzung auf solche mit einer
Größe über 10 ha sei im LEP Umwelt 2004 bewusst gewählt worden, um einer
„Verspargelung“ der Landschaft entgegen zu wirken. Was die Ermittlung der Windhöffigkeit
anbelange, so habe schon der erstmaligen Festlegung von Vorranggebieten in der
Änderung des LEP Umwelt im Jahre 1999 eine von der Hochschule für Technik und
Wirtschaft erstellte „Windpotentialstudie für das Saarland“ zugrunde gelegen. Soweit der
Kläger die unzureichende Berücksichtigung der Möglichkeit eines Repowerings rüge, sei
festzuhalten, dass insgesamt acht im LEP Umwelt 1997/1999 enthaltene Vorranggebiete
nicht übernommen worden seien. Vier Gebiete in Perl, Mettlach beziehungsweise
nordöstlich von Nohfelden-Wolfersweiler hätten innerhalb von durch die Vogelschutzwarte
ermittelten avifaunistischen Tabu- und Konfliktgebieten gelegen. Bei vier Gebieten in
Namborn-Gehweiler, in Freisen-Reitscheid in St. Wendel-Leitersweiler und in Freisen
Oberkirchen sei der Abstand zu Wohngebieten zwischen 450 und 500 m als nicht
ausreichend angesehen worden. Die beiden letztgenannten Gebiete hätten zudem die
geforderte Grenzgröße von 10 ha nicht erreicht. Wenn der Kläger auf die fehlende
Berücksichtigung des Referenzertrags nach § 10 Abs. 4 EEG verweise, sei festzustellen,
dass diese Gesetzesvorschrift erst zum 1.8.2004 und damit nach der
Planungsentscheidung der Landesregierung in Kraft getreten sei. Die Festlegung des
Mindestabstands von 1.000 m von Wohngebieten sei planungsrechtlich unter dem Aspekt
vorsorgenden Immissionsschutzes nicht zu beanstanden. Neben dem Ausschluss
unzumutbarer Beeinträchtigungen diene dieses Kriterium der Sicherung der
raumordnungsrechtlich bedeutsamen Freiräume zu Erholungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr.
14 ROG im unmittelbaren Umfeld der Wohngebiete vor einem Eindringen von
Windkraftanlagen. Das gelte im Ergebnis auch für die entsprechende „Pufferzone“ für
Aussiedlerhöfe mit Blick auf den durch die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im
Außenbereich „mitgezogenen Nebenerwerb“ touristischer Angebote wie etwa „Ferien auf
dem Bauernhof“ als Beitrag der Existenzsicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG). Angesichts der
beabsichtigten Schaffung von Arbeitsplätzen sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass
den Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen ein höheres Gewicht
beigemessen worden sei als der Nutzung der Windenergie. Hinsichtlich der avifaunistisch
wertvollen Gebiete werde auf die „Darstellung vogelschutzrelevanter Gebiete und deren
Konfliktfelder mit eventueller Windkraftnutzung im Saarland sowie Empfehlungen von
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ der Staatlichen Vogelschutzwarte für
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland aus dem Jahre 2002 Bezug genommen. Hinsichtlich
der Tabuzonen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen sei der
Plangeber ungeachtet der rechtlichen Wirkungen so genannter Bauschutzbereiche befugt
gewesen, das Entstehen „problematischer Situationen in Einzelzulassungsverfahren“ von
vorneherein zu vermeiden. Was die angebliche Ausweisung ungeeigneter Vorranggebiete in
Schmelz angehe, habe die Gemeinde ursprünglich zwei andere Gebiete vorgeschlagen
gehabt, die jedoch unter avifaunistischen Gesichtspunkten als Konfliktgebiete einzustufen
gewesen seien. Der nun festgelegte Bereich „Rstraße“ liege dagegen außerhalb solcher
Tabu- und Konfliktzonen. In einer von der Projektgruppe Windenergieanlagen des Deutschen
Instituts für Bautechnik (BIBt) in Berlin erarbeiteten „Richtlinie für Windenergieanlagen,
Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ vom März 2004
fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Errichtung einer Windkraftanlage in
Bergsenkungsgebieten wegen nicht beherrschbarer Gefahren für die Standsicherheit
grundsätzlich unzulässig sei.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der in der Sitzung von der
Stellung eines Hilfsantrages ausdrücklich Abstand genommen hatte, in einem Schriftsatz
vom 23.1.2008 zwei Hilfsanträge formuliert, die eine Differenzierung des Nichtbestehens
einer Sperrwirkung einerseits aufgrund des LEP Umwelt 2004 („1. Hilfsantrag“)
beziehungsweise andererseits des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) („2.
Hilfsantrag“) enthalten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der
zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde
insbesondere innerhalb der auf Antrag des Klägers verlängerten Frist in einer den
Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die
Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.
A.
Gegen deren Zulässigkeit bestehen insbesondere hinsichtlich eines (fortbestehenden)
Rechtsschutzbedürfnisses keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Zulassung des
Vorhabens des Klägers seit der mit Wirkung vom 25.6.2005 erfolgten Rechtsänderung auf
Bundesebene, wonach generell „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50
Metern“ durch die Neufassung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht mehr dem
baurechtlichen, sondern nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht mehr dem Beklagten obliegt, vielmehr künftig
auch die Einhaltung der an die Anlage zu stellenden baurechtlichen Anforderungen von der
Immissionsschutzbehörde zu prüfen ist (§§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Der in dieser Verlagerung der Zuständigkeiten liegenden Problematik für „schwebende
Verfahren“ hat der Bundesgesetzgeber durch die zum 1.7.2005 in Kraft getretene
Überleitungsvorschrift (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie
96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) des § 67 Abs. 9 BImSchG
Rechnung getragen. Sie ermöglicht nach ihrem Satz 3 dem Betreiber in den dort
genannten Fällen eine Fortsetzung rechtshängiger Verfahren nach altem
Genehmigungsverfahrensrecht. Nach der Vorschrift werden Verfahren auf Erteilung einer
Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden
sind, nach den bisherigen Vorschriften der 4. BImSchV und der Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen (1. Halbsatz) (vgl. BT Drucksache
15/5443 vom 10.5.2005, wonach insbesondere die Sätze 3 und 4 Rechtsunsicherheiten in
laufenden Verfahren ausschließen sollten) und für die „in diesem Zusammenhang“ erteilten
Baugenehmigungen gilt dann Satz 1 des § 67 Abs. 9 BImSchG entsprechend (2. Halbsatz).
Obwohl der Bauvorbescheid im Falle seiner Erteilung – anders als eine Baugenehmigung –
nicht die Ausführung des Vorhabens legitimiert und dem Bundesgesetzgeber auch im
Bereich des Immissionsschutzrechts die Differenzierung zwischen Vorbescheid (§ 9
BImSchG) und Genehmigung (§§ 10, 19 BImSchG) bekannt war, schließt sich der Senat
der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der sonstigen obergerichtlichen
Rechtsprechung an, wonach der Satz 3 des § 67 Abs. 9 BImSchG auf die vorliegende
Verfahrenskonstellation einer anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung lediglich eines
positiven Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
16.1.2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98, VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 – 3 S
914/05 –, BRS 70 Nr. 97, zustimmend Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 67 RNr. 45,
OVG Lüneburg, Urteile vom 13.6.2007 – 12 LB 25/07 –, ZfBR 2007, 693, und vom
11.7.2007 – 12 LC 18/07 –, DWW 2007, 381, OVG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2007 – 2
L 110/04 –, ZNER 2007, 234, OVG Münster, Urteile vom 15.3.2006 – 8 A 2672/03 –,
BauR 2006, 1715, und vom 6.9.2007 – 8 A 4566/04 –, ZUR 2007, 592, OVG Weimar,
Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 –, NUR 2007, 757)
B.
Die Klage ist auch begründet. Die seine Bauvoranfrage ablehnenden
Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids für
die Errichtung der von ihm geplanten Windkraftanlage zu. Zugrunde zu legen ist der
Beantwortung dieser Frage nach der verfahrensrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 88
Abs. 1 LBO 2004 noch die im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage im Jahre 2003
maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 76 LBO 1996.
1.a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger einen
„bescheidungsfähigen“ Antrag gestellt. Die Frage nach dem Umfang der mit einer
Bauvoranfrage einzureichenden Unterlagen beantwortete sich seinerzeit aus § 11 Abs. 1
BauVorlVO 1996 (heute § 13 BauVorlVO 2004). Danach waren dem Antrag die Unterlagen
beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage des
Bauvorhabens erforderlich waren. Die §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO 1996
eröffneten der Bauaufsichtsbehörde im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Nachforderung. Die
Einhaltung dieser Anforderungen und die sich daraus ergebende „Bearbeitungsfähigkeit“
hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.7.2003 nach der entsprechenden
Vorprüfung (§§ 76 Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996) im Übrigen ausdrücklich bestätigt.
1.b) Der Kläger hat durch die Formulierung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass es ihm um eine
Vorabentscheidung des Beklagten zu der „Vorfrage“ geht, dass seinem im Außenbereich (§
35 BauGB) zu realisierenden Vorhaben nicht die Sperrwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB entgegen stehen. Der Kläger hat zwar in seinem Anschreiben vom 5.7.2003 an
den Beklagten allgemein gebeten, ihm „mitzuteilen, ob das Vorhaben aus baurechtlicher
Sicht zugelassen werden kann“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch
unzweifelhaft, dass er eine auf bestimmte bauplanungsrechtliche Aspekte zielende
Vorausbeurteilung begehrte und nicht – wie der Beigeladene zu 2) jetzt meint – eine
umfassende „baurechtliche“ Beurteilung.
1.c) Der Beigeladene zu 2) hält die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten
Unterlagen deswegen für unzureichend, weil sich auf ihrer Grundlage keine abschließende
Beurteilung des Entgegenstehens spezieller öffentlicher Belange, insbesondere hinsichtlich
der „Nichthervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB
2004) durch Lärm und Schattenwurf vornehmen lässt. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Bauvoranfrage des Klägers zielte von Anfang an auf die (positive) Beantwortung der
Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage in bauplanungsrechtlicher
Hinsicht. Es ist zwar typischerweise so, dass sich in dem Zusammenhang die Frage der
„Einhaltbarkeit“ dieser technischen Anforderungen stellt. Mit der Bauvoranfrage wird noch
nicht das Vorhaben in allen seinen Einzelheiten zur Entscheidung gestellt. Die
Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst
kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76
Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der
Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines
Vorhabens einzuholen. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung hängt ohnedies vom genauen
Standort des Windrades ab und der ist noch nicht festgelegt. Dieses Grundverständnis des
Vorbescheidsverfahrens spiegelt sich hier auch in den konkreten Abläufen wieder: Nachdem
das Vorgängeramt (LA für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz) des
Beigeladenen zu 2) unter dem 12.8.2003 auf das Fehlen einer schalltechnischen Prognose
und eines „Gutachtens“ zum Schattenwurf hingewiesen hatte, hat der Kläger Auszüge aus
einem Prognosegutachten einer vergleichbaren Windkraftanlage vorgelegt. Nach
Auswertung ist der Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 3.9.2003 zu der Erkenntnis
gelangt, dass „danach“ bezogen auf die angenommenen Entfernungen von ca. 350 m zu
einem Aussiedlerhof und etwa 650 m zu einem Wohngebiet in H die zulässigen
Immissionsrichtwerte und die Grenzwerte nach der Schattenwurfrichtlinie für
Windkraftanlagen eingehalten würden. Daher bestünden aus Gründen des
Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die abschließende
Vermessung der Anlage nach deren Ausführung vergleichbare Werte ergebe. Im
Baugenehmigungsverfahren seien dann eine detaillierte Schallimmissionsprognose und ein
Schattenwurfgutachten vorzulegen. Dass der Beigeladene zu 2) heute eine fehlende
„Bescheidungsfähigkeit“ der Bauvoranfrage des Klägers reklamiert, kann vor dem
Hintergrund nicht mehr nachvollzogen werden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die
abschließenden technischen Nachweise nach positivem Ausgang der Klärung der
grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage an diesem Standort dem ohnehin notwendigen
anschließenden Genehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls entsprechende Auflagen
zu machen wären, vorzubehalten. Deswegen besteht auch keine Veranlassung
entsprechend der Anregung der Beigeladenen zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.2.2008
die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal diese Thematik bereits schriftsätzlich
von den Beteiligten behandelt worden war.
1.d) Was den im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 2) zusätzlich ins Feld geführten
Aspekt des Naturschutzes als eines dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden
öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) angeht, gilt im Ergebnis nichts
anderes, Hier ließe sich jedoch bereits die Frage aufwerfen, ob vom Kläger insoweit
überhaupt eine „Bauvorlage“ verlangt werden kann. Die Ermittlung naturschutzbezogener
Daten, die einer Zulassung des Vorhabens von vorneherein zwingend entgegenstehen, ist
an sich zunächst Sache der Genehmigungsbehörde, die sich insoweit üblicherweise der
Fachbehörden bedient. Das ist auch hier im Übrigen durch den Beklagten geschehen. In der
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Beklagten vom 2.9.2003
heißt es, die Prüfung habe ergeben, dass von der geplanten Baumaßnahme kein
Schutzgebiet im Sinne der §§ 17 bis 20 SNG (a.F.) und kein Biotop (§ 25 SNG a.F.)
betroffen sei. Aus den „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland“ ergäben sich
keine Erkenntnisse, die auf eine Schutzwürdigkeit des Bereichs hinwiesen. Auch die
Untersuchung des Ministeriums für Umwelt bezüglich „Vogelschutz und Windkraft im
Saarland“ treffe keine Aussagen zu entsprechenden Vogelvorkommen im
„Vorhabengebiet“. Von daher hatte der Kläger damals auch keinerlei Anlass, irgendwelche
Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen oder zu ergänzen. Die weiteren
neuerdings vom Beigeladenen zu 2) angesprochenen naturschutzrechtlichen Aspekte einer
angeblichen Beeinträchtigung der Lebensräume der geschützten Vogelarten des Rotmilans
( ) und des Uhus ( bleiben ebenfalls einer Beurteilung im
abschließenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Die Annahme einer formal
unzureichenden Antragstellung scheidet auch vor dem Hintergrund jedenfalls sicher aus. Ein
Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den begehrten Bauvorbescheid ließe sich
allenfalls verneinen, wenn sicher feststünde, dass dem Vorhaben des Klägers insoweit nicht
ausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Was
den Aspekt des Vogelschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) am Standort
anbelangt, kann gegenwärtig kein durchgreifendes Genehmigungshindernis angenommen
werden. Die Berufungserwiderung des Beigeladenen zu 2) mit vagen Hinweisen auf frühere
Vorkommen von Uhu und Roter Milan hat der Kläger im Übrigen zum Anlass für eine eigene
standortbezogene avifaunistische Untersuchung durch den Dipl.-Ing H. J.
(Landschaftsplanung und Landschaftsökologie) genommen. Nach dessen Gutachten vom
9.10.2007 sind die sich unter dem Vogelschutzaspekt ergebenden Restriktionen bezüglich
beider Vogelarten hier eingehalten.
Im Ergebnis ist deshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen von einer
„bescheidungsfähigen“ Bauvoranfrage des Klägers auszugehen, für die ihm auch ein
Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.
2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage.
Wie die Aufnahme in den Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB verdeutlicht, geht
der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die Nutzung der Windkraft als Energiequelle
wichtig und wirtschaftlich notwendig ist. Unzulässig ist die Errichtung entsprechender
Anlagen allerdings dann, wenn ihr im konkreten Fall andere öffentliche Belange
entgegenstehen, die in einer „nachvollziehenden“ nicht planerisch-abwägenden Bewertung
im konkreten Einzelfall als überwiegend und damit vorrangig einzustufen sind. Dem gemäß
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des
Klägers kann nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, dass durch
Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) und durch landesplanerische
Vorgaben im LEP Umwelt 2004 Standortausweisungen für die Errichtung von
Windkraftanlagen an anderer Stelle erfolgt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
2.a) Ob – wie der Kläger meint – eine Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift bereits
deswegen nicht angenommen werden kann, weil es an einer Raumbedeutsamkeit der
geplanten Anlage fehlt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, wäre aber nach dem Vortrag
des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der insoweit auf das Vorhandensein einer
angeblich den Bereich optisch dominierenden elektrischen Umspannanlage verwiesen hat,
abschließend nur durch Ortseinsicht zu klären gewesen. Zuzugeben ist dem Kläger
insoweit allerdings im Ansatz, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch
der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung findet,
auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von
raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich
aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und
Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SLPG 2002). Auch das
Bundesverwaltungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB 2004 hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung nur raumbedeutsame Anlagen erfasst.
(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10, insoweit unter Hinweis
auf den gesetzessystematischen Zusammenhang und die Eigenart raumordnersicher Ziele
(§ 3 Nr. 2 ROG).) Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die
Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. (vgl. etwa BVerwG. Beschluss vom
2.8.2002 – 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96) Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam
zu qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung
oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist gerade bei Windkraftanlagen im
Einzelfall zu beurteilen. Die erstgenannte Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit ist
konkret auf die Größe der Anlage bezogen, die zweite der sog. Raumbeeinflussung hat die
Wirkungen auf die Umgebung im Blick, wobei sich beide Anforderungen nicht losgelöst
voneinander beurteilen lassen. Da die 100 m hohe Windkraftanlage auf einer Anhöhe
errichtet werden und schon aus Gründen eines wirtschaftlichen Betriebs frei „im Wind“
stehen soll und deswegen auch optisch in der Umgebung entsprechend in Erscheinung
treten würde, spricht alles für eine Raumbedeutsamkeit nach diesen Maßstäben. Einer
abschließenden Klärung dieser Frage bedurfte es für die vorliegende Entscheidung nicht.
Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben aus
anderen Gründen nicht entgegengehalten werden.
2.b) Was den LEP Umwelt 2004 anbelangt, der für das Landesgebiet im Bereich
verschiedener Städte und Gemeinden im zeichnerischen Teil („Teil B“) Vorranggebiete für
Windenergie (VE) festlegt, denen nach der Ziffer 69 des Textteils eine landesweite
Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Standorte
zukommen soll, so bestehen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits ganz
erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit dieser
landesplanerischen Zielfestlegungen und den darin liegenden Versuch einer Aktivierung des
bodenrechtlichen Darstellungsprivilegs (Planungsvorbehalts).
2.b) (1) Das gilt mit Blick auf die erheblichen konkreten Auswirkungen der Planung auf die
Grundrechte der betroffenen Eigentümer (Art. 14 GG) und auch die verfassungsrechtlich
verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie schon wegen der Rechtsform des LEP
Umwelt 2004, der aufgrund einer eigens für ihn geschaffenen Überleitungsbestimmung in
§ 15 Abs. 2 SLPG 2002 nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in seiner
bisherigen Fassung „aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht“ worden ist. Die
Bestimmungen des damit in Bezug genommenen SLPG 1994 (vgl. das Gesetz Nr. 1333,
Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG 1994, vom 27.4.1994, Amtsblatt Seiten 866
ff.,) enthielten keine dem § 3 Abs. 6 SLPG 2002 entsprechende Verpflichtung zum Erlass
des Landesentwicklungsplans als Rechtsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SLPG 1994
war vielmehr lediglich eine Bekanntmachung der „textlichen Darstellungen“ im Amtsblatt
vorgeschrieben, mit der sie „wirksam“ wurden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SLPG 1994).
2.b) (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es ferner einer
speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von
Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
2004 selbst nicht entnehmen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS
66 Nr. 10) Wenn man aufgrund der Verweisung in dem § 15 Abs. 2 SLPG 2002 das SLPG
1994 für die Beantwortung der Frage zugrunde legt, ob eine solche ausreichende
gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsgebieten mit
Ausschlusswirkung bestand, so enthält das SLPG 1994 in seiner Beschreibung der
Aufgaben der Landesplanung (§ 1 SLPG 1994) und der Grundsätze der Raumordnung (§ 2
SLPG 1994) sowie in den speziellen Vorschriften über den Landesentwicklungsplan (§§ 4
und 6 SLPG 1994) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesplanung zu derartigen
Vorranggebietsfestlegungen mit zusätzlicher negativer Ausschlusswirkung. Die 1998 im
Raumordnungsgesetz des Bundes verankerte Möglichkeit zur Festlegung von so genannten
Eignungsgebieten für bestimmte raumbedeutsame, städtebaulich nach § 35 BauGB zu
beurteilende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit entsprechenden
gebietsexternen Ausschlusswirkungen (Satz 2) ist eine bundesrahmenrechtliche Vorschrift
für die Raumordnung in den Ländern, die einer Umsetzung ins Landesrecht bedurft hätte (§
6 ROG) und rein zeitlich beim SLPG 1994 noch keine Berücksichtigung gefunden haben
kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „raumordnungsrechtliche
Ermächtigung“ für die Landesplanung zur positiven Vorranggebietsfestlegung mit
gebietsexterner Ausschlusswirkung dürfte aus den Formulierungen des SLPG 1994 auch
nicht „herauszulesen“ sein. (vgl. speziell auch dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C
4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Darüber hinaus kannten die Unbeachtlichkeitsregelungen des SLPG
1994 noch keine materiellen Planerhaltungsklauseln, sondern enthielten in § 9 SLPG 1994
nur eine Heilungsvorschrift für „Verfahrens- und Formfehler“. Das Fehlen der gesetzlichen
Ermächtigung stellt aber keinen „Formfehler“ dar.
Das Instrument der Festlegung von „Eignungsgebieten“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 ROG wurde vom Saarländischen Landesgesetzgeber ersichtlich erst in § 3 Abs. 7
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SLPG 2002 installiert, wobei der Vergleich mit den Bestimmungen
über Vorranggebiete (Satz 1 Nr. 1) und Vorbehaltsgebiete (Satz 1 Nr. 2) verdeutlicht, dass
es sich dabei um eine eigenständige Kategorie von raumordnerischen Festlegungen
handelt.
2.b) (3) Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang des SLPG 2002 ungeachtet des § 15
Abs. 2 SLPG 2002 ein Wille des Landesgesetzgebers zur Ermächtigung der Landesplanung
entnehmen lässt, auch schon unter Einsatz dieses Instrumentariums Ziele festzulegen,
bedarf im Ergebnis zur Beantwortung der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf
Erteilung des konkret begehrten Vorbescheids ebenso wenig einer abschließenden
Beurteilung wie die ganz im Vordergrund der Begründung des Rechtsmittels des Klägers
stehende Frage, ob der LEP Umwelt 2004 an einem (ebenfalls) seine umfassende
Unwirksamkeit bedingenden Mangel leidet. Auch hinsichtlich der von Seiten der
Landesplanung gewählten Methoden der Ermittlung der für die Windenergienutzung in
Betracht kommenden Flächen über bestimmte Eignungs- beziehungsweise
Ausschlusskriterien und der Art der Beteiligung der Städte und Gemeinden hat der Kläger
eine Reihe gewichtiger Einwände bezüglich ihrer Tauglichkeit beziehungsweise ihrer
Nachvollziehbarkeit vorgetragen, auf die ebenfalls nicht weiter eingegangen werden muss.
3. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ist die Feststellung ausreichend, dass
jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Beigeladenen zu 1) weder auf der Ebene der
Landesplanung noch für die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan in der
Fassung der Fortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 von einer den Grundsätzen
gerechter Abwägung genügenden Entscheidung ausgegangen werden kann. Für die
planerische Abwägung gelten im konkreten Zusammenhang folgende Anforderungen:
3.a) Das Verhältnis zwischen überörtlicher Raumplanung, also Zielfestlegungen im
Landesentwicklungsplan durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die
Windenergienutzung und der gemeindlichen Bauleitplanung zueinander erschließt sich
abstrakt aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB 2004. Danach sind die
Bauleitpläne, also auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2
BauGB 2004), den Zielen der Raumordnung „anzupassen“. Eine vorhandene
Vorranggebietsfestlegung ist also von der Gemeinde zu übernehmen, so dass in dem
Bereich von Rechts wegen kein Raum mehr für eine eigene Abwägungsentscheidung der
Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 ist. Vorliegend erfolgte jedoch eine sehr
weitreichende Vorabstimmung mit der Beigeladenen zu 1) und die Landesplanung hat
deren auf einem entsprechenden Standortkonzept basierenden Wünschen weitgehend
Rechnung getragen. Die eigentliche Abwägungsentscheidung, also insbesondere die
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wurde nach Aktenlage von der Beigeladenen
zu 1) geleistet.
3.b) Gemäß § 1 Abs. 1 SLPG 1994 oblag der Landesplanungsbehörde eine
„zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und
Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume“, wobei sie „die
Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich
anzustreben“ hatte. Neben allgemeinen Vorgaben wie etwa sparsamer Inanspruchnahme
von Grund und Boden, dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer
menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SLPG 1994), enthielt der § 2 SLPG 1994
einen umfangreichen und ausführlichen Katalog raumordnerischer Grundsätze, die zu
beachten waren und an denen die Landesplanung zu orientieren war. Die Grundsätze der
Raumordnung sind in der allgemeinen Vorschrift des § 2 ROG 1998 enthalten.
Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer
planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten
Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen
Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und
Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen
Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7.
Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG,
wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen
Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt)
und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Angesichts
des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Planungsträgers kann dessen
Entscheidung allerdings nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des
Abwägungsgebots eingehalten worden sind. (vgl. hierzu allgemein etwa OVG des
Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 M 6/03 und 1 M 7/03 -, SKZ 2003, 203, Leitsatz
Nr. 55 bzw. 204, Leitsatz Nr. 56 für den Bereich des Fachplanungsrechts) Das durch
Elemente des rechtsstaatlichen Übermaßverbots gekennzeichnete Abwägungsgebot
verlangt erstens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die
Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt
werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt
wird, noch dass ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur
objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Umgekehrt gesprochen liegt
also eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen
nicht das eingestellt wurde, was in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), oder
wenn die genannten Gewichtungsvorgaben nicht beachtet wurde
(Abwägungsfehleinschätzung).
Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden
Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten
Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen
Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame
Windkraftanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht die an die Planung unter dem
Gesichtspunkt der Abwägung mit anderen Belangen und Interessen zu stellenden
Anforderungen wie folgt konkretisiert: Wegen der wechselseitigen Verknüpfung der
positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden
Konzentrationszonen lässt sich der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf
(anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die
betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen
durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges gesamträumliches Konzept“ zugrunde
liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die
Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und auf die
ausgeschlossenen, beziehungsweise mit anderweitigen Zielvorgaben „besetzten“
Standorte erstrecken. Hierbei besteht keine formale normative Gewichtungsvorgabe, nach
der dem Anliegen an einer Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung im Sinne einer
speziellen Förderungspflicht „bestmöglich“ Rechnung getragen werden muss. Die planende
Stelle muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu
privilegieren, berücksichtigen und für die Nutzung „im Plangebiet in substantieller Weise
Raum schaffen“. Daher ist die Landesplanung zum einen weder mit Blick auf die
Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verpflichtet, alle für eine Nutzung der Windkraft
geeigneten Flächen entsprechend festzulegen, (vgl. insoweit zur gemeindlichen
Flächennutzungsplanung BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01-, BRS 65 Nr. 95,
u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert,
u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert,
eine Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen.
(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10)
Da auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung anschließend hinsichtlich der
festgelegten Vorranggebiete wegen des erwähnten Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4
BauGB keine (neuerliche) ergebnisoffene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) mehr stattfindet,
(vgl. zum Rechtscharakter und zu der planungsrechtlichen Funktion des Begriffs der
„Anpassung“ im Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB etwa Gierke, in Brügelmann, BauGB,
Loseblatt, Band 1, § 1 BauGB, RNrn. 417 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7
D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines
Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des
Anpassungsgebots) sind die vorgenannten Grenzen rechtsstaatlich tolerierbaren Abwägens
beziehungsweise die von der Rechtsprechung zum Bauplanungs- und Fachplanungsrecht
entwickelten Grundsätze auf die landesplanerische Entscheidung uneingeschränkt zur
Anwendung zu bringen. (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -,
UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005,
101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).
3.c) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB
1998/2004) umfasst im Regelfall ebenfalls als zentrales Element die Einräumung einer
planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten
Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen
Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und
Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den genannten
rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in
Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen,
unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher
Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch
gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete
Gestaltungsspielraum der planenden Behörde ist allerdings von den Gerichten zu
respektieren. Diese sind insbesondere nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene
Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von
dem hierzu ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.
4. Legt man hier nach den konkreten Abläufen die vom Gemeinderat der Beigeladenen zu
1) getroffene Planungsentscheidung als Maßstab zugrunde, die zwar zeitlich nach der
Neufassung des LEP Umwelt 2004 wirksam geworden ist, aber eigentlich
„weichenstellend“ für die Festlegung des Vorranggebiets Kberg auf dem Gebiet der
Beigeladenen zu 1) war, liegt ein Abwägungsfehler vor.
4.a) Der am 9.12.2004 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) beschlossenen und
nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 8.4.2005 amtlich bekannt
gemachten „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans, die nach der
Begründung einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten
Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Sinne dienen
sollte, kann eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht
beigemessen werden. Die Darstellung einer Konzentrationszone „AmKberg am nördlichen
Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) genügt nicht den Anforderungen des
für den Bereich der Bauleitplanung, also auch für die Aufstellung des Flächennutzungsplans
als vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), geltenden Abwägungsgebots (§§
1 Abs. 6 BauGB 1998, 1 Abs. 7 BauGB 2004).
Der Entscheidung des Gemeinderats, die sich gerade nicht mit einer bloßen Anpassung (§ 1
Abs. 4 BauGB) erschöpfte, liegt ein von der Firma im Auftrag der Beigeladenen zu
1) bereits im Jahre 2003 entwickeltes „Standortkonzept für die Ermittlung von Flächen zur
Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn“ (Stand
11.8.2003, im Folgenden: Standortkonzept 2003) (vgl. dazu Bl. 506 ff. der Gerichtsakte
(Band III)) zugrunde.
Aus der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung) wird
erkennbar, dass die eigentliche „Planungsarbeit“ im Detailbereich von der Beigeladenen zu
1) und nicht von der Landesplanungsbehörde vorgenommen worden ist. Die Ausführungen
in der Begründung machen auch deutlich, dass die Beigeladene zu 1) zwar den LEP
Umwelt 2004 einerseits als übergeordnete und zu beachtende Planung anspricht
(Abschnitt 2.2), dass sie ansonsten aber auf der Grundlage des von ihr selbst erstellten
Standortkonzepts 2003 geplant hat. Dieses Standortkonzept 2003 basiert zunächst auf
einer nachvollziehbaren Methodik. Vorgegangen wurde in mehreren Arbeitsschritten: Auf
der Basis des bestehenden Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2.
Änderung 2002 wurden zunächst Flächen ermittelt, die für den Bau von Windkraftanlagen
nicht in Betracht kommen. Dabei handelte es sich um die Siedlungsflächen, Straßenflächen
und Naturschutzgebiete (Ausschlussflächen). Im zweiten Arbeitsschritt wurden
Restriktionsbereiche (Pufferzonen, Abstandsbereiche) zur Vermeidung von Konflikten
zwischen bestehenden Nutzungen der Ausschlussflächen und zukünftigen Windkraftanlagen
erfasst. Dabei wurden auch rechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Kriterien
angewandt. Die nach den Arbeitsschritten 1 und 2 verbliebenen Flächen wurden dann mit
den Daten des Deutschen Wetterdienstes aus einem eigens erstellten Gutachten (vgl. die
Inbezugnahme im Standortkonzept 2003 auf ein „Amtliches Gutachten zur räumlichen
Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit im Raum Eppelborn“ vom Februar
2003 des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (Anhang 1 des Standortkonzeptes
2003)) überlagert und auf ihre Windhöffigkeit überprüft. Die aufgrund der durch ein eng
rasteriges digitales Rechenmodell ermittelten herrschenden Windgeschwindigkeiten für die
Errichtung von Windkraftanlagen bei Anlaufgeschwindigkeiten um 4 m/s geeigneten
Flächen, insgesamt 27 „vorläufige Konzentrationszonen“ mit einer Gesamtfläche von
307,2 ha, wurden schließlich in einem weiteren Schritt mit „abwägungsbeachtlichen
Belangen“ (Landschaftsschutz und schützenswerte Erholungsbereiche) überlagert und
anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien (Anhang 2 zum Standortkonzept 2003)
verglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden zwei Bereiche, nämlich der Kberg (Standort
05) und der Bereich „in der K auf den Wald“ (Standort 25) jeweils mit Einzelbegründung als
uneingeschränkt „empfehlenswert“ eingestuft und eine Darstellung dieser beiden Flächen
als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie)
vorgeschlagen (Seite 39).
Des ungeachtet ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit aus einer unzureichenden
Ermittlung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange. Zwar hat bei den
„rechtlichen Grundlagen“ (Abschnitt 11, Seite 40) die europäische FFH-Richtlinie
Erwähnung gefunden. Bei der Überlagerung der potentiellen Konzentrationszonen mit
abwägungserheblichen Belangen (Abschnitt 8) ist aber dann der avifaunistische Aspekt
eindeutig zu kurz gekommen. Bei der einleitenden Bestandsaufnahme wird die Bedeutung
eines „FFH-Gebiets“ nur angerissen (Abschnitt 5.5.1, Seite 14). Dies setzt sich in der
Begründung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Erläuterungsbericht) fort.
Dort wird im Abschnitt 4.2 („Auswirkungen“ von Windkraftanlagen, Seite 16) allgemein auf
die Gefahren für „Vögel“ hingewiesen („Vogelschlagrisiko“), dann allerdings darauf
verwiesen, dass eine detaillierte Untersuchung der avifaunistischen Belange „auf der Ebene
des nachfolgenden Bebauungsplans“ erfolge. Im Abschnitt 6 des Erläuterungsberichts zur
„Abwägung“ ist ausgeführt, dass in der Gemeinde weder Vogelzuglinien noch bekannte
Rastplätze des regionalen und überregionalen Vogelzugs bekannt seien, so dass davon
ausgegangen werden könne, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna durch
die Ausweisung der Konzentrationszone (gemeint: Kberg ) aufträten. Dennoch solle auf der
Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans „durch ein entsprechendes Gutachten
sichergestellt“ werden, dass durch den Bau der Windkraftanlage keine negativen
Auswirkungen auf Vögel entstünden (Seite 19 unten im Erläuterungsbericht). Von der
Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen seien keine schützenswerten
Lebensräume betroffen, so dass eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt „nicht zu
erwarten“ sei (ebenda Seite 20 oben).
Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere
Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit
Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt,
wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar
erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall. Deswegen
hätte es der Beigeladenen zu 1) oblegen, auf eine derartige Konfliktlage hindeutenden
Hinweisen nachzugehen und die Frage des Ausmaßes der Betroffenheit geschützter
Habitate konkret nachzuprüfen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf im Rahmen des
Planungsverfahrens geäußerte Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar
hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands
zum Wald hingewiesen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der
Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute
wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden.
Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort
Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m
um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim
Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der
Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien
Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten.
Dem sind die übrigen Beteiligten nicht entgegen getreten.
4.b) Der Abwägungsfehler bei Erlass der Teilfortschreibung für den Flächennutzungsplan im
maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 BauGB
1998) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, ergebnisrelevant und
damit beachtlich.
Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des
Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt
auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen,
wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt
werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen
erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“
sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des
Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die
Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder
sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind.
(vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso
unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB
48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U
8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) In dem Zusammenhang kommt also der Frage der
Erkennbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne ergibt sich
bereits aus der erwähnten Formulierung des Erläuterungsberichts.
Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des
Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein
Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit
besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem
Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis
nicht genügt. Dass hier eine andere Darstellung gewählt worden wäre, wenn die
Problematik bekannt gewesen wäre, steht mit Blick auf das Erfordernis der Darstellung für
die Windenergienutzung tauglicher Gebiete mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche
nicht in Frage.
5. Auch der LEP Umwelt 2004 vermag zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang
keine negativen Ausschlusswirkungen im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu
entfalten. In ihm wurde die von der Gemeinde favorisierte Vorrangfläche („Kberg“), die
bereits – allerdings in größerem Umfang – im Entwurfsstadium (3. Entwurf) von der
Landesplanung als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung vorgeschlagen worden war,
festgelegt. Im LEP Umwelt 2004 wurde das Vorranggebiet entsprechend dem Vorschlag
der Beigeladenen zu 1) wie dann im Flächennutzungsplan dargestellt gegenüber dem
Entwurf reduziert. Insoweit hat das zur Planungsentscheidung der Gemeinde Gesagte
entsprechend zu gelten. Wollte man – abweichend von den geschilderten Abläufen – wegen
der zeitlichen Abfolge davon ausgehen, dass die Entscheidung der Beigeladenen zu 1)
lediglich am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB zu messen ist, würde daher im Ergebnis auch
nichts anderes für eine dann selbständig zu beurteilende Abwägungsentscheidung der
Landesplanungsbehörde – jedenfalls für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) – gelten.
6. Ob bei Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nach dem Willen der
Landesplanungsbehörde die Vorläufererfassung des LEP Umwelt 1999 hätte maßgeblich
bleiben sollen, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich ausdrücklich auf „Teilbereiche“ des
Landes und kann aus heutiger Sicht eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB auch deswegen nicht entfalten, da eine beträchtliche Zahl der darin
festgelegten Vorranggebiete nach den Erkenntnissen der Landesplanung bei Aufstellung
des LEP Umwelt 2004 auch nicht geeignet war, um der Windenergie in tatsächlicher
Hinsicht „angemessen Raum zu schaffen“.
7. Können daher im Ergebnis insgesamt dem konkreten Vorhaben des Klägers auf dem
„Großen Eberg“ keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
entgegen gehalten werden, so war von einem Anspruch auf Erteilung des entsprechenden
Vorbescheids auszugehen und der Berufung zu entsprechen. Eines Eingehens auf die
ohnehin prozessual unzulässigen Hilfsanträge bedarf es nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Da die
Beigeladenen im Berufungsverfahren eigene Anträge gestellt haben, waren ihnen insoweit
anteilig neben dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3
VwGO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Beigeladenen keine
Anträge gestellt hatten, kam eine Kostenerstattung auch mit Blick auf den Ausgang des
Verfahrens nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52
Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss
vom 15.12.2006 – 2 R 11/06 –).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.