Urteil des OVG Saarland vom 25.01.2008

OVG Saarlouis: jugend, unzumutbarkeit, verfügung, auflösung, beendigung, bezirksverwaltung, berufsausbildung, praktische ausbildung, geeignete stelle, militärische einrichtung

OVG Saarlouis Beschluß vom 25.1.2008, 4 A 13/07
Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden, der Mitglied der Ausbildungsvertretung ist.
Leitsätze
a) Zur ordnungsgemäßen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG betreffend
Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Standortverwaltungen der
Bundeswehrverwaltung.
b) Freie Stellen bei einem Munitionsdepot, das eine militärische Dienstelle darstellt und über
einen eigenen Personalrat verfügt, sind einer Standortverwaltung, bei der ein Jugend- und
Auszubilden-denvertreter ausgebildet wurde, bei der nach § 9 Abs. 4 BPersVG
vorzunehmenden (Un)Zumutbarkeitsbeurteilung auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie
als personalbearbeitende Dienststelle für das Munitionsdepot fungiert.
Tenor
Die Beschwerde gegen den auf Grund der Beratung vom 15.
Dezember 2006 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes – 8 K 3/06.PVB - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. begehrt die Auflösung des gemäß § 9 Abs. 2
BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2..
Der im Oktober 1984 geborene Beteiligte zu 2. erwarb im Juli 2003 die Fachhochschulreife
und begann am 1.8.2003 eine dreijährige Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten –
Fachrichtung Bundeswehrverwaltung – bei der Beteiligten zu 1., Standortverwaltung St.
Wendel. Die Ausbildung erfolgte bei , umfasste aber neben der Teilnahme an Lehrgängen
auch Abordnungen zu den Truppenverwaltungen Lebach und Saarlouis sowie zum
Kreiswehrersatzamt Saarlouis.
Mit Schreiben vom 20.3.2006 teilte die Standortverwaltung St. Wendel dem Beteiligten zu
2. mit, dass seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht
möglich sein werde. Am 17.5.2006 wurde der Beteiligte zu 2. zum Jugend- und
Auszubildendenvertreter bei gewählt. Mit Schreiben vom 26.6.2006 beantragte der
Beteiligte zu 2. die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung
seiner Berufsausbildung. Am 11.7.2006 bestand er die Prüfung für den Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundeswehrverwaltung – mit der Gesamtnote
"gut".
Mit am 17.7.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14.7.2006, unterzeichnet
von Frau Regierungsrätin z.A. B., für die zugleich eine sich auch auf
personalvertretungsrechtliche Verfahren erstreckende Generalvollmacht des Präsidenten
der Wehrbereichsverwaltung West vom 23.6.2006 vorgelegt worden ist, hat die Beteiligte
zu 1. das Verfahren zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2.
eingeleitet. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung des
Beteiligten zu 2. sei ihr im Verständnis von § 9 Abs. 4 BPersVG unzumutbar, weil die
Standortverwaltung St. Wendel ausweislich des Schreibens des Bundesministers der
Verteidigung vom 11.4.2005 und der Nummer 4 der diesem beigefügten Anlage über die
Auflösungstermine der Dienststellen der territorialen Wehrverwaltung zum 31.3.2007
aufgelöst werde und damit ein Dauerarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Die Auflösung
bringe nicht nur eine Änderung des Sitzes und der Leitungsfunktion mit sich. Auch die
Dienstpostenausstattung werde sich aufgrund von weiterem Personalabbau erheblich
reduzieren. Die Standortverwaltung St. Wendel verfüge zurzeit über 27 Dienstposten mit
der Bewertung nach den Vergütungsgruppen VII und VIII BAT. Mit Auflösung entfielen
zunächst neun Dienstposten und bis Ende 2010 voraussichtlich weitere sechs Dienstposten
aufgrund einer vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebenen Einsparungsauflage
in Höhe von 16 % (Erlass vom 7.6.2006). Die gegenwärtig vorgesehene Aufstockung der
Truppenstärke habe keine Auswirkungen auf die Dienstpostenausstattung in den
vorgenannten Vergütungsbereichen. Zwei freie Stellen der Vergütungsgruppe VIII BAT beim
Munitionsdepot Eft-Hellendorf hätten außer Betracht zu bleiben, da es sich bei dieser
Einrichtung um eine militärische Dienststelle handele, die nicht zur Ausbildungsdienststelle
des Beteiligten zu 2. gehöre. An dieser Dienststelle finde auch keine praktische Ausbildung
zum Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter statt.
Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,
das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis mit dem
Beteiligten zu 2. aufzulösen.
Der Beteiligte zu 2. hat sich nicht zur Sache geäußert.
Die Beteiligten zu 3. und 4. haben jeweils beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die als Grund für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses geltend gemachte Auflösung einer Dienststelle verbunden mit dem
Wegfall von Arbeitsplätzen erfolge in Wirklichkeit nicht. Die Standortverwaltung St. Wendel
mit der Zuständigkeit für die Bundeswehrstandorte St. Wendel, Lebach, Merzig, Saarlouis,
Eft-Hellendorf und Nonnweiler-Primstal werde zum 1.4.2007 mit der Standortverwaltung
Zweibrücken zur neuen Standortverwaltung Zweibrücken
(Bundeswehrdienstleistungszentrum Zweibrücken) zusammengelegt. Es ändere sich
lediglich der Sitz der Leitungsfunktion. Die Arbeitsplätze der 650 Zivilbeschäftigen blieben
unverändert erhalten. Hinzu komme, dass das im Saarland stationierte Truppenkontingent
um weitere 600 Soldaten aufgestockt werden solle, was zusätzliche zivile Arbeitsplätze
erforderlich mache. Im Übrigen habe die Beteiligte zu 1. bei der Zusammenlegung der
Standortverwaltungen Westerburg und Koblenz sowie Gerolstein und Mayen die Mitglieder
der E.en jeweils in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen und von
Auflösungsanträgen abgesehen. Zudem habe die Beteiligte zu 1. im Parallelverfahren 8 K
4/06.PVB unstreitig gestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt zwei Dienstposten in der
Vergütungsgruppe VIII BAT in Eft-Hellendorf frei gewesen seien und es sich hierbei um einen
Dienstort handele, der zur Standortverwaltung St. Wendel gehöre. Schließlich sei auf das
Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 12.6.2006 an die Standortverwaltung St. Wendel zu
verweisen, wonach gegen die Nachbesetzung eines dort vorhandenen Dienstpostens
"Bürokraft", Vergütungsgruppe VIII BAT, keine Bedenken bestünden.
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines Gütetermins und Widerruf eines bei
dieser Gelegenheit geschlossenen Vergleichs durch die Beteiligte zu 1. mit aufgrund der
Beratung vom 15.12.2006 ergangenem Beschluss über das Begehren der Beteiligten zu 1.
entschieden und den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit hier
wesentlich – ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere sei die Beteiligte zu 1.
ordnungsgemäß vertreten. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass Tatsachen vorlägen, aufgrund derer der Beteiligten zu 1. die
Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. nicht zumutbar sei. Die Beteiligte zu 1. habe sich
auf die im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 2. am
11.7.2007 vorhersehbare Auflösung zum 31.3.2007 berufen und zum Beleg ein
entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11.4.2005
vorgelegt. Dieses Schreiben, das ausdrücklich der Information der nachgeordneten
Behörden über die Auswirkungen der Struktur- und Stationierungsentscheidung auf die
Dienststellen der territorialen Wehrverwaltung diene, genüge indes nicht, um die
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. zu belegen. Nach der
insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere die
Berücksichtigung erst geplanter Personalbewirtschaftungsmaßnahmen oder von – wie hier
– Auswirkungen behördenorganisatorischer Art, dass sich auf der Grundlage der primären
Entscheidungsbefugnis des Haushaltsgesetzgebers ergebe, dass ein geeigneter und
besetzbarer Arbeitsplatz nach der Planung in absehbarer Zukunft nicht mehr zur Verfügung
stehe. Dazu sei es erforderlich, dass der Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des
Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung, wie sie mit den geplanten
organisatorischen Änderungen einhergehen sollen, erkennbar sei. Von einer solchen
Verdichtung der Planung könne auf der Grundlage des Schreibens vom 11.4.2005 keine
Rede sein. Ihm könne für den hier maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 2006 eine belastbare
Entscheidung in dem oben dargelegten Sinne dahin, dass ein adäquater Arbeitsplatz für
den Beteiligten zu 2. künftig wegfalle oder fehlen werde, mit der erforderlichen
Prognosesicherheit nicht entnommen werden. Zwar sei geplant, die Standortverwaltung
St. Wendel als eigene Dienststelle zu schließen. Ihre Aufgabe werde jedoch nicht entfallen,
sondern innerhalb einer geänderten und optimierten Struktur fortgeführt. Konkret seien
keine Kriterien mitgeteilt, in welcher Form die geplante Auflösung umgesetzt werden solle
und ob überhaupt Stellen für die bisher anfallenden und voraussichtlich in anderer Form
fortzuführenden Tätigkeiten entfallen sollten. Auch der Hinweis in dem Schreiben auf
knappe Ressourcen und das Erfordernis noch konsequenterer Aufgabenstraffung und
zielgerichteter Weiterführung der Optimierung biete in seiner programmatischen
Verallgemeinerung keinen genügenden Anhalt dafür, dass der Inhalt als genügend
konkreter Beleg für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2.
angesehen werden könne.
Die Beteiligte zu 1. könne sich darüber hinaus auch nicht darauf berufen, dass für den
Beteiligten zu 2. ein konkreter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Die Beteiligten zu 3.
und 4. hätten zutreffend darauf verwiesen, dass in der Verwaltung des Munitionsdepots
Eft-Hellendorf ein der Ausbildung des Beteiligten zu 2. entsprechender Arbeitsplatz
existiere. Der Einwand der Beteiligten zu 1., dass es sich hierbei um eine militärische
Dienststelle handele, greife nicht durch. Den Verlautbarungen der Bundeswehrverwaltung
zur Berufsausbildung für den hier in Rede stehenden Beruf des
Verwaltungsfachangestellten sei zu entnehmen, dass die Ausbildung für diesen Beruf, der
unter anderem in den Truppenverwaltungen Verwendung finde, entweder in den
verschiedenen Standortverwaltungen oder in den Bundeswehr-Dienstleistungszentren
durchgeführt werde. Daraus werde deutlich, dass die hier fragliche Ausbildung für den
gesamten Bereich der Bundeswehrverwaltung fast ausschließlich bei den einzelnen
Standortverwaltungen wie bei konzentriert sei. Aus einer derartigen
Ausbildungskonzentration der Ausbildung von Justizangestellten bei einem einzigen
Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks als Ausbildungsdienststelle habe das VG Lüneburg
den Schluss gezogen, dass der öffentliche Arbeitgeber in diesem Falle im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung auf sämtliche ausbildungsadäquate
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des gesamten Landgerichtsbezirks abstellen
müsse. Von daher müsse sich die Beteiligte zu 1. auf die bei dem Munitionsdepot Eft-
Hellendorf unstreitig vorhanden gewesene Vollzeitstelle verweisen lassen. An diesem
Standort werde der Beteiligte zu 2. im Übrigen bereits derzeit beschäftigt.
Der Beschluss wurde der Beteiligten zu 1. am 11.1.2007 zugestellt.
Am 23.1.2007 hat die Beteiligte zu 1. hiergegen Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, das
Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht auf die Möglichkeit verwiesen, den Beteiligten zu 2.
auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, der nicht seine Ausbildungsdienststelle gewesen sei. In
dem Ausbildungsvertrag sei der Einsatz des Beteiligten zu 2. bei festgelegt worden. Für die
Frage, ob ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung
stehe, komme es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Was Dienststelle
sei, richte sich nach § 6 BPersVG. Land oder Bund als Arbeitgeber seien nicht verpflichtet,
einem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landes oder des
Bundes zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe nur für die Dienststellen,
in der der Jugend- und Auszubildendenvertreter seine Ausbildung erhalten habe. Vorliegend
sei der Beteiligte zu 2. allein von den Mitarbeitern zum Jugend- und Auszubildendenvertreter
gewählt worden. Er sei damit Jugend- und Auszubildendenvertreter nur in . Seine
personalvertretungsrechtliche Funktion habe er allein dienststellenbezogen ausgeübt. Der
Schutzbereich des § 9 BPersVG erstrecke sich nur auf die Dienststelle, bei welcher die
personalvertretungsrechtliche Funktion wahrgenommen werde. Bei einer
Weiterbeschäftigung an einer anderen Dienststelle würde seine Mitgliedschaft in der
Personalvertretung gemäß den §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 4 BPersVG erlöschen. Insoweit
unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von dem des Parallelverfahrens 8 K
4/06.PVB, da die dortige Auszubildende Mitglied der Bezirksjugend- und
Auszubildendenvertretung und damit für das gesamte Saarland gewählt gewesen sei. Die
angesprochene (halbe) Stelle in St. Wendel sei mit Frau C.B. besetzt. Es sei bereits
erstinstanzlich vorgetragen, dass die Standortverwaltung St. Wendel zum 31.3.2007
aufgelöst worden sei und dieser Auflösungsbeschluss bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2. bekannt und verbindlich gewesen sei.
Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, dem Beteiligten zu 2. einen Dauerarbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, den Beteiligten zu 2. in
Kenntnis der Tatsache unbefristet zu übernehmen, dass die Dienststelle acht Monate
später aufgelöst werde. Die Auswirkungen der Auflösung auf die fest eingestellten
Mitarbeiter habe sie ebenfalls dargelegt. Im Übrigen sei der Beteiligte zu 2. erst zum
17.5.2006 gewählt worden, was den Zeitraum, zu dem sie mit einem
Übernahmeverlangen haben rechnen müssen, gegenüber der Drei-Monats-Frist des § 9
Abs. 1 BPersVG verkürze.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 15.12.2006 – 8 K 3/06.PVB – das Arbeitsverhältnis
mit dem Beteiligten zu 2. aufzulösen.
Der Beteiligte zu 2. hat sich im Beschwerdeverfahren nicht schriftsätzlich geäußert.
Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und führen außerdem aus, die Beteiligte zu 1.
sei bei der Antragstellung nach ihren eigenen Vertretungsregelungen nicht ordnungsgemäß
vertreten gewesen. Zuständig sei von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen die
Standortverwaltung St. Wendel als personalbearbeitende Dienststelle gewesen. Deren
Leiter hätte die Wehrbereichsverwaltung West zumindest bevollmächtigen müssen. Auf die
Entscheidung des VG A-Stadt vom 29.11.2007 – 33 K 3141/07.PVB - werde verwiesen.
Zudem versuche die Beteiligte zu 1. den Eindruck zu erwecken, der Beteiligte zu 2. könne
nur auf einem Dienstposten , nicht aber auf einem Dienstposten der Bezirksverwaltungen
an den verschiedenen Truppenstandorten im Saarland übernommen werden. Das treffe so
nicht zu und verkenne den Behördenaufbau im Bereich des
Bundesverteidigungsministeriums. Oberste Dienstbehörde sei der Minister, Mittelbehörden
seien die Wehrbereichsverwaltungen, während die unteren Verwaltungsbehörden die den
Behörden der Mittelstufe nachgeordneten Standortverwaltungen seien. In vertikaler
Hinsicht sei die Standortverwaltung St. Wendel mit etwa 100 Bediensteten in vier
Bezirksverwaltungen (St. Wendel mit Instandsetzungswerk, Lebach, Merzig und Saarlouis)
und das Bekleidungslager Nonnweiler untergliedert gewesen. Zuständiger
Dienststellenleiter sei der Leiter gewesen. Hinzu kämen noch das Kreiswehrersatzamt
Saarlouis und das Munitionsdepot Eft-Hellendorf, das zwar eine militärische Dienststelle sei,
in der Personalbearbeitung aber unterstanden habe. Die Bezirksverwaltungen seien
gegenüber keine selbstständigen Dienststellen, wie in dem Termin im Parallelverfahren 8 K
4/06.PVB unstreitig gestellt worden sei. Das zeige auch das Organigramm-
Telefonverzeichnis . Der Beteiligte zu 2. sei nicht nur unmittelbar bei , sondern auch bei den
Bezirksverwaltungen St. Wendel, Lebach, Saarlouis und beim Kreiswehrersatzamt
Saarlouis ausgebildet worden. Zutreffend sei, dass der Beteiligte zu 2. allein von den
Mitarbeitern zum Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt worden sei. Dies aber nur,
wenn man die Standortverwaltung St. Wendel als Dienststelle in ihrem Gesamtbereich und
zwar mit den dazugehörigen weiteren Standorten im Saarland verstehe. Er sei bei seiner
Wahl von allen Auszubildenden gewählt worden, die allen Standorten im Saarland jeweils
zur Ausbildung zugeordnet gewesen seien. Im Hinblick auf § 59 Abs. 1 BPersVG sei er der
einzige für den Bereich des gesamten Saarlandes gewählte Jugend- und
Auszubildendenvertreter gewesen. Der Hinweis, dass der Beteiligte zu 2. bei einer
Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort im Saarland sein Mandat verloren hätte,
gehe daher fehl. Auch die Durchführung der Personalratswahlen sei für alle Standorte im
Saarland nach einheitlichen Listen erfolgt. Es habe außer dem bei gebildeten Personalrat,
dem auch Mitglieder aus den übrigen Standorten angehört hätten, keine weiteren
Personalräte gegeben. Der Personalrat sei auch für den Bereich der nachgeordneten
Bezirksverwaltungen zuständig gewesen. Die gleiche Zuständigkeit habe der Beteiligte zu
2. gehabt. Im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seien im Bereich
mehrere Arbeitsplätze vorhanden gewesen, auf die der Beteiligte zu 2. hätte übernommen
werden können, zumal ein etwaiges Übernahmeverlangen bereits drei Monate vor
Ausbildungsende zu berücksichtigen gewesen sei. Ein Arbeitsplatz der Vergütungsgruppe
VIII BAT sei zum Stichtag unstreitig bei der Bezirksverwaltung Lebach frei gewesen. Er sei
mit Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 12.6.2006 zur Besetzung freigegeben worden,
weil trotz angeblich drohender Organisationsmaßnahmen aus organisatorischen Gründen
keine Bedenken bestanden hätten. Die Stelle sei angeblich zum 1.8.2006 an Frau A.K.
vergeben worden. Tatsächlich sei sie immer noch frei, weil Frau K. nach wie vor als
Schreibkraft auf einer anderen Stelle in St. Wendel beschäftigt werde. Eine weitere Stelle
der Vergütungsgruppe VIII BAT in Eft-Hellendorf sei immer noch frei. Die Beteiligte zu 1.
könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich dort um einen Dienstposten bei
einer militärischen Dienststelle handele, weil auf eine weitere Stelle in Eft- Hellendorf Frau
B., Beteiligte des Parallelverfahrens 8 K 4/06.PVB, übernommen worden sei. Frau B. sei
Mitglied der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei der Wehrbereichsverwaltung
West in A-Stadt gewesen, einer Mittelbehörde, deren Zuständigkeitsbereich weit über das
Saarland hinausgehe. Gerade die Argumentation, die zugunsten einer Weiterbeschäftigung
von Frau B. angeführt werde, müsse erst recht für den Beteiligten zu 2. gelten. Schließlich
sei unstreitig, dass eine weitere Stelle der Vergütungsgruppe VIII BAT in St. Wendel noch
unbesetzt sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich des durch
Zusammenlegung der Standortverwaltungen St. Wendel und Zweibrücken gebildeten
Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Zweibrücken die Stelle eines
Verwaltungsfachangestellten ausgeschrieben worden sei, für die der Beteiligte zu 2., der
auch über die für Auslandseinsätze benötigten Sprachkenntnisse verfüge, ebenfalls
qualifiziert sei.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der
beigezogenen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens 8 K 4/06.PVB und der beigezogenen
Behördenakte Bezug genommen.
II.
Nachdem die Standortverwaltung St. Wendel mit Wirkung vom 1.4.2007 aufgelöst ist und
ihre Beschäftigten auf das Bundeswehrdienstleistungszentrum Zweibrücken übergangen
sind, das auch die vormaligen Aufgaben wahrnimmt, sind der Beteiligte zu 3) und 4), der
Personalrat des Bundeswehrdienstleistungszentrums Zweibrücken und die E. dieses
Bundeswehrdienstleistungszentrums, als Nachfolger der entsprechenden
personalvertretungsrechtlichen Gremien in das Verfahren einzubeziehen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt,
gemäß § 9 Abs. 4 Satz Nr. 2 BPersVG, das kraft gesetzlicher Regelung des § 9 Abs. 2
BPersVG zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 2. begründete
Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die erstinstanzliche Entscheidung erweist sich im Ergebnis schon deshalb als zutreffend,
weil der innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG beim
Verwaltungsgericht eingegangene Auflösungsantrag von einer bei der
Wehrbereichsverwaltung West bediensteten Regierungsrätin im Auftrag und auf der
Grundlage einer entsprechenden Generalvollmacht des Präsidenten der
Wehrbereichsverwaltung West und nicht von dem Leiter , der personalbearbeitenden
Dienststelle, bei der der Beteiligte zu 2. seine Berufsausbildung absolviert hat, oder auf der
Grundlage einer entsprechenden, von diesem Dienststellenleiter erteilten Vollmacht gestellt
worden ist
vgl. hierzu Nr. 5 Abs. 4 der Hinweise für die Führung
personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren – Neufassung –
vom 9.1.1998 – VMBl. 1998, 80 – sowie zur Zuständigkeit für die
Stellung von Anträgen nach § 9 Abs. 4 BPersVG innerhalb der
Zivilverwaltung der Bundeswehr: VG A-Stadt, Beschluss vom
29.11.2007 – 33 K 3141/07.PVB -; außerdem OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 03.05.2002 – 4 P 2/01 – betreffend eine Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland durch die Standortverwaltung St.
Wendel als personalbearbeitende Dienststelle, für die eine bei der
Wehrbereichsverwaltung West bedienstete Regierungsoberrätin als
Prozessbevollmächtigte auftrat.
Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27.08.1997 in
Verbindung mit den "Hinweisen für die Führung personalvertretungsrechtlicher
Beschlussverfahren" vom 09.01.1998, VMBl. 1998, Seite 80, ist nämlich die Vertretung
des Bundes für die Führung von personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach §
9 Abs. 4 BPersVG grundsätzlich den personalbearbeitenden Dienststellen übertragen (Nr. 3
Abs. 2 Satz 2 der "Hinweise"). Das war hier die Standortverwaltung St. Wendel als
Ausbildungsdienststelle des Beteiligten zu 2.. Die Dienststellenleiter haben die
Beschlussverfahren prinzipiell selbst zu führen, können sich aber nach näherer Maßgabe
von Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der "Hinweise" vertreten lassen. Verfahren, die schwierige
Rechtsfragen oder solche von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand haben, sowie
Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten/ Verwaltungsgerichtshöfen und beim
Bundesverwaltungsgericht sind- soweit hier wesentlich – von den
Wehrbereichsverwaltungen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu führen (Nr. 5 Abs. 2
Satz 1 der "Hinweise"). Jedoch ist, soweit die Verfahrensführung bei der übergeordneten
Dienststelle oder bei der Wehrbereichsverwaltung liegt, dieser unverzüglich neben den
erforderlichen Unterlagen eine vom Leiter der betroffenen Dienststelle unterzeichnete
Vollmacht vorzulegen, in die dann der Verfahrensvertreter von der Dienststelle, die das
Verfahren führt, namentlich eingesetzt wird (Nr. 5 Abs. 4 der "Hinweise"). An letzterem
fehlt es hier: Wie bereits angesprochen, hat die Antragstellerin innerhalb der insoweit
maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003 – GP 11/03 – zitiert
nach Juris
lediglich eine auf die bei der Wehrbereichsverwaltung West bedienstete Regierungsrätin
z.A. B. ausgestellte Vollmacht des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung West
vorgelegt. Diese Generalvollmacht umfasst zwar auch die Führung
personalvertretungsrechtlicher Verfahren. Es handelt sich jedoch nicht um die nach Nr. 5
Abs. 4 der "Hinweise" vorgesehene Vollmacht des Leiters der betroffenen Dienststelle, ,
sondern um eine unmittelbar vom Leiter der verfahrensführenden Dienststelle ausgestellte
Vollmacht. Das entspricht nicht der Vorgabe der Nr. 5 Abs. 4 der Hinweise. Unabhängig
von der Frage, ob das vorliegende Verfahren schwierige Rechtsfragen oder solche von
grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand und wer hierüber zu befinden hat, war die
Antragstellerin demnach nach ihren eigenen Vertretungsregelungen nicht ordnungsgemäß
vertreten. Bereits das rechtfertigt die Zurückweisung ihres Auflösungsantrages.
Aber auch wenn der Antrag vorliegend nicht schon am Erfordernis einer fristgemäßen
Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht des Arbeitgebers scheitern sollte, hat das
Verwaltungsgericht ihrem Auflösungsverlangen jedenfalls deshalb zu Recht nicht
entsprochen, weil ihr die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. nicht unzumutbar im
Verständnis von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG war.
Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass zwischen der Antragstellerin und
dem Beteiligten zu 2. im Anschluss an dessen Berufsausbildung bei gemäß § 9 Abs. 2
BPersVG überhaupt ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Nach § 9 Abs. 1 BPersVG hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen er einen in einem
Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufungsbildungsgesetz stehenden Beschäftigten
(Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer E. ist, nach erfolgreicher
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit zu übernehmen beabsichtigt, dies dem Ausbildenden drei Monate vor
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Gemäß § 9 Abs. 2
BPersVG gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitsgeber im Anschluss an das
erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
begründet, wenn ein im Abs. 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate
vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich seine
Weiterbeschäftigung verlangt.
Mit diesen Regelungen, die als besondere Ausprägung des allgemeinen
Benachteiligungsverbotes des § 8 BPersVG zu verstehen sind, wird zum Einen das
gesetzgeberische Ziel verfolgt, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die
sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern, oder ihre
Unabhängigkeit in dieser Arbeit hindern können. Außerdem dienen sie der Kontinuität der
Gremienarbeit, indem sie die amtierende Personal- bzw. Jugend- und
Ausbildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer
Zusammensetzung schützen
vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 – zitiert
nach juris, Rdnr. 25; Richardi/Dörner/Weber,
Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 3.
Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 9 Abs. 1 BPersVG für die gesetzliche
Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu
2. waren vorliegend erfüllt: Der Beteiligte zu 2. absolvierte in der Zeit vom 01.08.2003 bis
zum 11.07.2006 eine dreijährige Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten –
Fachrichtung Bundeswehrverwaltung -. Hierbei handelte es sich – was zwischen den
Beteiligten unstreitig ist – um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Der Beteiligte zu 2. hat diese Berufsausbildung ausweislich des entsprechenden, ihm
hierüber erteilten Prüfungszeugnisses gemäß § 37 Berufsbildungsgesetz am 11.07.2006
erfolgreich abgeschlossen. Während seiner Berufsausbildung war ihm mit Schreiben vom
20.03.2006 von mitgeteilt worden, dass eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im
Anschluss an seine Berufsausbildung nach dem derzeitigen Sachstand unter
Berücksichtigung aller Umstände nicht möglich sein werde. Am 17.05.2006 wurde der
Beteiligte zu 2. zum Jugend- und Auszubildendenvertreter bei gewählt. Mit Schreiben vom
26.06.2006 und damit innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seines
Ausbildungsverhältnisses am 11.07.2006 beantragte der Beteiligte zu 2. die Übernahme in
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung seiner Berufsausbildung.
Da das demnach auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen der Antragstellerin
und dem Beteiligten zu 2. kraft Gesetzes zustande gekommene Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit dem Auszubildenden eine dem Berufsbild, in dem die Ausbildung erfolgt
ist, entsprechende Lebensgrundlage bieten soll, erstreckt es sich von seinem Inhalt her auf
ein unbefristetes ausbildungsadäquates Vollzeitarbeitsverhältnis
vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 12;
Richardi/ Dörner/Weber, BPersVR, 3. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 46, 47;
BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 – zitiert nach juris,
Rdnr. 46.
Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Antragstellerin die
Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. in einem solchen Arbeitsverhältnis nicht
unzumutbar im Verständnis von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG war. Unzumutbarkeit im Sinne
dieser Vorschrift kann sich zum Einen – was hier freilich nicht in Rede steht und deshalb
keiner näheren Erörterung bedarf – aus in der Person oder in dem Verhalten des
(ehemaligen) Auszubildenden liegenden Gründen und zum Anderen – worüber die
Beteiligten hier allein streiten – aus zwingenden "betrieblichen" Umständen ergeben
vgl. Richardi/ Dörner/Weber, a.a.O., § 9 Rdnr. 58.
Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt unzumutbar ist die Weiterbeschäftigung eines
Auszubildenden dann, wenn der Arbeitgeber über keine Stelle verfügt, auf der eine
unbefristete ausbildungsadäquate Beschäftigung möglich ist, denn § 9 Abs. 2 BPersVG
begründet keine Verpflichtung, eine solche Stelle neu zu schaffen
BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 – zitiert nach juris,
Rdnr. 34.
Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der
Beendigung der Ausbildung ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz vorhanden und
besetzbar ist, wobei Unzumutbarkeit unter Umständen auch in den Fällen nicht erfolgreich
geltend gemacht werden kann, in denen der Arbeitgeber eine zur Weiterbeschäftigung des
Auszubildenden geeignete Stelle drei Monate vor Ausbildungsende bzw. nach dem
Zeitpunkt der Wahl zum Personalratsmitglied oder Jugend- und Auszubildendenvertreter,
wenn diese - wie hier - weniger als drei Monate vor Ausbildungsende erfolgt ist, ohne Not
besetzt hat
vgl. z.B. Richardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 9 Rdnr. 71.
Prognosen über den zukünftigen Arbeitsanfall sind hingegen ohne Belang
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1994 – 6 P 48/93 – und vom
20.12.1994 – 6 P 13/94 -, zitiert nach juris.
Daher kann die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht damit begründet werden, dass
nach dem Ende der Ausbildung z.B. aufgrund von zu erwartendem zusätzlichem
Arbeitsanfall neue Stellen geschaffen werden. Ebenso wenig kommt es in aller Regel darauf
an, ob im Zeitpunkt des Ausbildungsendes noch besetzte Stellen in absehbarer Zeit frei
werden
BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 – 6 PB 2/06 – zitiert nach juris,
oder aber, dass Einsparmaßnahmen geplant werden und von daher mit einem künftigen
Wegfall der im Zeitpunkt des Ausbildungsendes freien Stelle zu rechnen ist
Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 16g.
Außerdem kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein ausbildungsadäquater
Dauerarbeitsplatz für einen Jugend- bzw. Auszubildendenvertreter zur Verfügung steht,
allein auf den Bereich der Ausbildungsdienstselle an
BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 – zitiert nach juris,
Rdnr. 23.
Das rechtfertigt sich daraus, dass auch die in § 9 BPersVG geschützten
personalvertretungsrechtlichen Funktionen dienststellenbezogen sind. Der Schutzbereich
der Vorschrift erstreckt sich grundsätzlich auf diejenige Dienststelle, bei der die
personalvertretungsrechtliche Funktion wahrgenommen wird. Insbesondere das
kollektivrechtliche Element des Schutzzweckes des § 9 BPersVG, die Kontinuität der
Gremienarbeit zu ermöglichen, wird nicht erreicht, wenn der Auszubildende in einer
anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im
Personalrat bzw. in der E. der (Ausbildungs-)Dienststelle
BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 – zitiert nach juris,
Rdnr. 23, 25.
Ausgehend davon, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG i.V.m.
§ 9 Abs. 1 BPersVG durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden kraft Gesetzes
ein unbefristetes Vollarbeitsverhältnis entsteht, das einen Anspruch auf
ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle begründet, unterliegen
inhaltliche Änderungen wie z.B. die Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle als der
Ausbildungsdienststelle dem Konsensprinzip. Hieraus folgt, dass ein Auflösungsantrag nach
§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dem
Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 9 Abs. 2 BPersVG
entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen
BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 – zitiert nach juris,
Rdnr. 26.
Eine andere Frage ist, ob der Arbeitgeber in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise)
sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen
erklärt hat, mit Blick auf den Schutzzweck des § 9 BPersVG gehalten sein kann, auf ein
dahingehendes Verlangen einzugehen. Hierzu kann er unter Umständen zur Vermeidung
einer Benachteiligung des Auszubildenden verpflichtet sein. Voraussetzung hierfür ist aber,
dass der Auszubildenden frühzeitig, regelmäßig nach der Mitteilung, dass keine Übernahme
erfolgen wird, spätestens aber mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen zu
erkennen gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine
Weiterbeschäftigung vorstellt.
BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 – zitiert nach juris,
Rdnr. 28, 29, unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts bei den beiden mit Verwaltungsfachangestellten besetzbaren, im
Zeitpunkt des Ausbildungsendes des Beteiligten zu 2. freien Stellen der Vergütungsgruppe
VIII BAT beim Munitionsdepot Eft-Hellendorf nicht um Stellen als der Ausbildungsdienststelle
des Beteiligten zu 2., auf denen er in einem gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG kraft Gesetzes
zustande gekommenen Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt werden kann. Nach dem
Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Munitionsdepot Eft-Hellendorf eine
militärische Einrichtung, die zur so genannten Truppenverwaltung und nicht zur
Bundeswehrverwaltung gehört.
vgl. z.B. Altvater u.a., BPersVG, 4. Aufl. 1996, § 92 Rdnr. 2, dazu,
dass zu den militärischen Dienststellen u.a. Depot-, Nachschub- und
Instandsetzungseinrichtungen gehören; vgl. außerdem Ilbertz/
Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 92 Rdnrn. 3, 5.
Es ist ferner davon auszugehen, dass es sich bei dem Munitionsdepot Eft-Hellendorf um
eine sogenannte personalratsfähige Dienststelle handelt, was sich nicht zuletzt daraus
ergibt, dass sie über einen eigenen Personalrat verfügt
vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 92 Rdnr. 5 zur Personalratsfähigkeit
von Depots,
und nicht durch den bei der Standortverwaltung St. Wendel gebildeten Personalrat und die
dortige E. vertreten wird. Hieraus ergibt sich, dass das Munitionsdepot Eft-Hellendorf nicht
Teil der (Ausbildungs-) Dienststelle des Beteiligten zu 2., , ist und es von daher für die
Beantwortung der Frage, ob bei der Ausbildungsdienststelle ein ausbildungsadäquater
Dauerarbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Beteiligte zu 2. weiterbeschäftigt werden
kann, unerheblich ist, dass bei dem genannten Munitionsdepot im Zeitpunkt des
Ausbildungsendes am 11.07.2006 solche Stellen frei waren.
Aus dem Umstand, dass die Standortverwaltung St. Wendel personalbearbeitenden
Dienststelle für das Munitionsdepot Eft-Hellendorf war, ergibt sich nichts Anderes. Denn
diese Funktion bedeutet gerade nicht, dass sich die Zuständigkeit ihres Personalrats auch
auf das Munitionsdepot Eft-Hellendorf erstreckte. Das zeigt nicht zuletzt die Regelung des §
92 Nr. 1 BPersVG, nach der in Fällen, in denen personelle oder soziale Maßnahmen von
einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung an dieser Maßnahme zuständige
Personalvertretung vorgesehen ist, mit Wirkung für einzelne Beschäftigte einer ihr nicht
nachgeordneten Dienststelle getroffen werden, der Personalrat dieser – letzteren –
Dienststelle von deren Leiter zu beteiligen ist. Für das Verhältnis von Standortverwaltung
St. Wendel und Munitionsdepot Eft-Hellendorf bedeutet das, dass in Fällen, in denen
personelle oder soziale Maßnahmen von als personalbearbeitende Dienststelle getroffen
wurden, der Personalrat des Munitionsdepots Eft-Hellendorf zu beteiligen war
vgl. z.B. Richardi/Dörner/Weber, BPersVR, 3. Aufl. 2008, § 92 Rdnr.
2.
Der bei der personalbearbeitenden Standortverwaltung bestehende Personalrat und auch
die dort vorhandene E. können hingegen nach dem Repräsentationsprinzip nicht beteiligt
werden, weil die Maßnahme Beschäftigte betrifft, die nicht zum Geschäftsbereich der
repräsentierten Dienststelle und damit nicht zur Wählerschaft gehören
vgl. Altvater u.a., BPersVG, 4. Aufl. 1996, § 92 Rdnr. 11.
Waren somit der Personalrat und die zugehörige E. für das Munitionsdepot in Eft-Hellendorf,
das eine eigene Dienststelle mit eigenem Personalrat ist, nicht zuständig, so ließe sich mit
einer Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. bei der letztgenannten Dienststelle auf der
Grundlage von § 9 Abs. 2 BPersVG das mit dieser Bestimmung u.a. verfolgte Schutzziel
der Ermöglichung einer kontinuierlichen Arbeit von Personalrat sowie E. zu ermöglichen,
nicht erreichen.
Kommt es danach für die Beurteilung der (Un-)zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des
Beteiligten zu 2. bei seiner Ausbildungsdienststelle nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht darauf
an, dass im Zeitpunkt des Ausbildungsendes prinzipiell ausbildungsadäquate Stellen beim
Munitionsdepot Eft-Hellendorf vorhanden waren, kann ferner offenbleiben, ob die
Antragstellerin gehalten gewesen wäre, einem etwaigen Verlangen des Beteiligten zu 2.,
ein Arbeitsverhältnis bei einer anderen Dienststelle, z.B. bei dem Munitionsdepot Eft-
Hellendorf zu begründen, zur Vermeidung einer Benachteiligung zu entsprechen. Denn der
Beteiligte zu 2. hat sich während seiner Ausbildung darauf beschränkt, seine
Weiterbeschäftigung zu verlangen und nicht zu erkennen gegeben, dass er an einer
Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle Interesse hat. Er hat vor seinem am
26.06.2006 gestellten Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß
§ 9 Abs.2 BPersVG lediglich mit Schreiben vom 06.06.2006 um eine
"Überbrückungsbeschäftigung" gebeten und die Absicht geäußert, zu einem späteren
Zeitpunkt die Beamtenlaufbahn des gehobenen oder des mittleren Dienstes einzuschlagen
oder ein Studium zu beginnen.
Ist danach für die Beantwortung der Frage, ob bei der Antragstellerin im Zeitpunkt des
Ausbildungsendes am 11.07.2006 Stellen vorhanden waren, auf denen eine
ausbildungsadäquaten Beschäftigung des Beteiligten zu 2. möglich war, entscheidend auf
die Verhältnisse als Ausbildungsdienststelle abzustellen, so sind in die Betrachtung freilich
solche freien Stellen einzubeziehen, die in dem in Rede stehenden Zeitpunkt bei den zu
dieser Standortverwaltung gehörenden Bezirksverwaltungen St. Wendel, Lebach, Merzig
und Saarlouis vorhanden waren, da diese Bezirksverwaltungen keine eigenständigen
Dienststellen darstellen, die dortigen Beschäftigten nach unwidersprochenem Vorbringen
der Beteiligten zu 3. und 4. den bei gebildeten Personalrat und die zugehörige E.
mitwählten und auch von diesen Gremien in personalvertretungsrechtlichen
Angelegenheiten mit vertreten wurden.
Nicht besetzt waren bei und den zugehörigen Bezirksverwaltungen in der Zeit zwischen der
Wahl des Beteiligten zu 2. zum Jugend- und Auszubildendenvertreter am 17.05.2006 und
dem Ende seiner Ausbildung am 11.07.2006 ein Dienstposten im Teilsachgebiet
"Beschaffung", ein weiterer Dienstposten bei der Bezirksverwaltung Lebach sowie 0,5
Dienstposten bei der Bezirksverwaltung St. Wendel. Bei dem letztgenannten Dienstposten
handelte es sich ursprünglich um eine Vollzeitstelle, die seit dem 30.09.2005 zur Hälfte mit
einer Frau W. besetzt ist, während die andere Hälfte zur Erfüllung einer Ansparauflage
unbesetzt blieb.
Dieser im Zeitpunkt des Ausbildungsendes des Antragstellers unbesetzte halbe
Dienstposten hat allerdings bei der hier vorzunehmenden Beurteilung außer Betracht zu
bleiben, weil das gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG kraft Gesetzes zustande gekommene
Arbeitsverhältnis zwischen Antragsteller und Beteiligtem zu 2. sich auf einen unbefristeten
Vollzeitarbeitsplatz erstreckt und sich demgegenüber eine Beschäftigung auf einer
Teilzeitstelle nach den bereits dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts als Arbeitsverhältnis anderen Inhaltes darstellte, für das das
Konsensprinzip gilt. Das bedeutet, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des
Beteiligten zu 2. nicht deshalb zu verneinen ist, weil bei seiner Ausbildungsdienststelle im
fraglichen Zeitpunkt eine unbesetzte Halbtagsstelle vorhanden war.
Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass der Beteiligte zu 2. spätestens im Zeitpunkt
seines Übernahmeverlangens zu erkennen gegeben habe, dass er mit einer Beschäftigung
auf einer Halbtagsstelle einverstanden gewesen wäre. Sein Wunsch vom 06.06.2006 nach
Ermöglichung einer Überbrückungsbeschäftigung kann allenfalls als Erklärung einer
Bereitschaft zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung verstanden werden, wobei sich
auch insoweit auch die Frage stellte, ob er sich hiervon nicht mit seinem späteren
Verlangen nach Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2
BPersVG mit Schreiben vom 26.06.2006 gelöst hat.
Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Ausbildungsdienststelle des Beteiligten zu 2. in der
hier in Rede stehenden Zeit ausbildungsadäquate Stellen für seine Weiterbeschäftigung zur
Verfügung standen, ist daher auf die beiden Stellen der Vergütungsgruppe VIII BAT bei und
bei der Bezirksverwaltung Lebach abzustellen.
Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens war eine Weiterbeschäftigung des
Beteiligten zu 2. auf einer der beiden Stellen der Antragstellerin nicht unzumutbar.
So kann die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. auf der BAT VIII-
Stelle bei nicht mit Erfolg damit begründet werden, im Zeitpunkt des Ausbildungsendes
habe bereits festgestanden, dass diese Dienststelle zum 31.03.2007 aufgelöst werde.
Denn diese Auflösung sollte nicht etwa "ersatzlos" etwa wegen Wegfalls der von dieser
Dienststelle zuvor wahrgenommenen Aufgaben erfolgen. Nach der im Zeitpunkt des
Ausbildungsendes des Beteiligten zu 2. bestehenden und mittlerweile umgesetzten Planung
sollten die Aufgaben (und der ebenfalls aufgelösten Standortverwaltung Zweibrücken) von
dem neugeschaffenen Bundeswehrdienstleistungszentrum Zweibrücken wahrgenommen
werden. Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass im Juli 2006 offenbar schon feststand,
dass entsprechend der mit der strukturellen Änderung wohl sogar in erster Linie verfolgten
Zielsetzung die Zusammenfassung der Funktionen der Standortverwaltungen St. Wendel
und Zweibrücken im Dienstleistungszentrum Zweibrücken zu einer beträchtlichen
Personalreduzierung führen würde, handelt es sich bei der Aussage über den künftigen
Wegfall gerade der fraglichen Stelle zunächst einmal um eine Prognose, für die – wie
dargelegt – bei der Beurteilung über die (Un-)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung einer
Jugend- und Auszubildendenvertreters prinzipiell kein Raum ist. Es ist weder dargetan noch
erkennbar, dass die hier in Rede stehende Stelle im Zeitpunkt des Endes der Ausbildung
des Beteiligten zu 2. bereits in verbindlicher Weise "gestrichen" gewesen wäre. Vielmehr
geht aus dem Schreiben Bundesministeriums der Verteidigung vom 07.06.2006 u. a. an
die Wehrbereichsverwaltung West, der die Standortverwaltung St. Wendel nachgeordnet
war, hervor, dass eine Zielplanung mit der Kennzeichnung "struktursicherer" oder "künftig
wegfallender" Dienstposten erst zum 31.10.2006 erarbeitet werden sollte. Allein mit dem
Hinweis auf einen im Raum stehenden Wegfall der im Zeitpunkt des Ausbildungsendes
freien BAT VIII-Stelle bei mit Auflösung dieser Dienststelle zum 31.03.2007 lässt sich
demnach bezogen auf den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt die Unzumutbarkeit
der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. nicht begründen.
Allerdings stellt sich die Verlagerung der Aufgaben der vormaligen Standortverwaltungen
St. Wendel und Zweibrücken zum neugeschaffenen Bundeswehrdienstleistungszentrum
Zweirücken als Teil einer umfassenden Struktur- und Organisationsplanung dar, mit der
nicht nur die Verringerung des Personalumfangs der Bundeswehr auf 250.000 Soldatinnen
und Soldaten, sondern auch die damit einhergehende Reduzierung der zivilen Verwaltung
der Bundeswehr auf 75.000 Dienstposten bzw. Haushaltsstellen umgesetzt werden soll
und die – neben z.B. der Überprüfung und Änderung sowie Reduzierung von
Beschaffungsmaßnahmen – ein Element der Bestrebungen darstellt, die
Verteidigungsaufwendungen den hierfür zur Verfügung gestellten – beschränkten –
Haushaltsmitteln anzupassen
vgl. z.B. Weisung des Bundesverteidigungsministers für die
Weiterentwicklung der Bundeswehr vom 1.10.2003; Schreiben des
Bundesministeriums der Verteidigung vom 1.11.2004 und vom
7.6.2006 u.a. an die Wehrbereichsverwaltung West.
Im Rahmen dieser Struktur- und Organisationsplanung war u.a. für die
Wehrbereichsverwaltung West und nachgeordnete Dienststellen, zu denen die
Standortverwaltung St. Wendel gehörte, einem Bestand von 11.204 Dienstposten
(1.1.2006) ein Bedarf von 9.140 Dienstposten bezogen auf das Jahr 2010
gegenübergestellt, der freilich offenbar zur Erfüllung einer Planungsvorgabe von insgesamt
34.000 Dienstposten für die Territorialverwaltung insgesamt mittels einer weiteren
Einsparauflage von 16 % im Bereich der Wehrbereichsverwaltung West (mit
nachgeordneten Dienststellen) mit 7.644 Dienstposten abgedeckt werden soll. Die
Maßnahmen zur Umsetzung dieser Einsparziele werden nach den dem Gericht von der
Antragstellerin vorgelegten Unterlagen offenbar begleitet von einer Stellensperre
vgl. Verfügung des Vizepräsidenten der Wehrbereichsverwaltung
West vom 1.7.2004 betreffend die "Verlängerung des
Einstellungsstopps" zur Verlängerung des mit der Neustrukturierung
verbundenen Personalabbaus, von der Antragstellerin vorgelegt mit
Schriftsatz vom 18.12.2007.
Da nichts dafür dargetan oder erkennbar ist, dass der hier in Rede stehende
Einstellungsstopp als normative Regelung unmittelbar durch den Haushaltsgesetzgeber
vorgegeben wurde, ist davon auszugehen, dass es sich, wie dem Schreiben des
Vizepräsidenten der Wehrbereichsverwaltung West vom 1.7.2004 zu entnehmen ist, um
eine verwaltungsinterne, vom Bundesministerium der Verteidigung verfügte Maßnahme
handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994 – 6 B 6/93 – zitiert nach
juris, Rdnr. 25,
stellt ein solcher verwaltungsinterner Einstellungsstopp in aller Regel keinen Grund für die
Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung dar. Anderes gilt dann, wenn sich dieser
verwaltungsseitige Einstellungsstopp auf eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers
zurückführen lässt, wobei es ausreicht, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale
Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt und die
Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere auch sozial verträglicher
Kriterien der Verwaltung im Rahmen einer Trennung von Stellen- und
Dienstpostenbewirtschaftung überlässt. In derartigen Fällen ist die Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung anzunehmen, wenn in Vollzug derartiger Anweisungen des
Haushaltsgesetzgebers ein genereller Einstellungsstopp für die nachgeordneten Behörden
verfügt wird, diese Verfügung aber auch den schon genannten vorbeugenden
Zielsetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG hinreichend Rechnung trägt. Dazu gehört,
dass der Einstellungsstopp, soweit Ausnahmen zugelassen sind, diese so eindeutig und klar
fasst, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vorneherein, d.h.
anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn
es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachlich mit übergeordneten
Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind,
etwa durch verbindliche Pläne, für die mit dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen
oder aber durch Eingrenzungen nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach
Berufssparten.
BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994 – 6 P 6/93 – zitiert nach juris,
Rdnr. 26.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens
nicht angenommen werden, dass die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. auf einem
der beiden im Beurteilungszeitpunkt bei der Standortverwaltung St. Wendel und bei der
Bezirksverwaltung Lebach freien Stellen in Anbetracht des verwaltungsintern verfügten
Einstellungsstopps unzumutbar war. Die Antragstellerin hat in dem einen vergleichbaren
Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren 8 K 4/06.PVB einen Erlass des
Bundesministeriums der Verteidigung – Steuerungsgruppe Umfang des Zivilpersonals in der
Bundeswehr – vom 12.4.2001 vorgelegt, in dem verfügt ist, dass freie und freiwerdende
Dienstposten "grundsätzlich" nur dann noch besetzt werden dürfen, wenn die Aufgaben im
Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr nach wie vor bestehen. Dienstposten, die
absehbar im Zuge des organisatorischen Nachvollzugs der Strukturentscheidungen
wegfallen, sind danach grundsätzlich nicht mehr nachzubesetzen. Ausnahmen können sich
nur im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem der Wegfall der Dienstposten geplant ist, oder
auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienstelle ergeben (Nr. 1.1 des
genannten Erlasses). Der Unterbringung strukturbetroffener Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wird "grundsätzlich" Vorrang vor Förderung eingeräumt (Nr. 1.2 des Erlasses).
Diese Kriterien sind danach auch für Neueinstellungen maßgeblich. Diese werden
"grundsätzlich" nur noch für zulässig erklärt zur Übernahme von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern nach Abschluss ihrer Ausbildung und durch den "Vizepräsidenten WBV/BAWV,
ALZBBWB/Bespr. A, Kanzler Uni BW, für Personalentscheidungen zuständigen Beamten
des EKA/KMBA", wenn im konkreten Einzelfall nachgewiesen wird, dass aus den
bundesweiten Unterbringungsfällen kein Mitarbeiter zur Verfügung steht (Nr. 2.1 des
Erlasses). Vor einer in Ausnahmefällen erforderlichen externen Neueinstellung ist mit dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der DBArbeit und der
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Kontakt aufzunehmen, da nach
entsprechenden Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen freie Stellen in erster Linie
mit strukturbetroffenen Bundesbediensteten zu besetzen sind (Nr. 2.2 des Erlasses). Der
Senat geht davon aus, dass diese verwaltungsinternen Vorgaben im Grundsatz auch in
dem hier in Rede stehenden Beurteilungszeitpunkt galten, da die Antragstellerin den Erlass
vom 12.04.2001 in einem erstinstanzlichen Parallelverfahren vorgelegt hat, das eine
Auszubildende betraf, die ihre Ausbildung ebenfalls am 11.7.2006 beendet hatte. Zudem
hat die Antragstellerin auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 26.11.2007, mit der
angefragt wurde, ob der Erlass vom 12.4.2001 und spätere Erlasse bis zum 11.7.2006
fortgeschrieben worden ist, und um Vorlage von gegebenenfalls existierenden
Folgeerlassen gebeten wurde, mit Schriftsatz vom 18.12.2007 zwar die Vorlage
entsprechender Vorgänge angekündigt, jedoch lediglich das bereits erwähnte Schreiben
des Vizepräsidenten der Wehrbereichsverwaltung West vom 1.7.2004 vorgelegt, mit dem
der generelle Einstellungsstopp verlängert und hinsichtlich von Ausnahmen auf in Bezug
genommene Verfügungen vom 10.3.2004 und vom 23.3.2004 hingewiesen wird. In dem
genannten Schreiben vom 1.7.2004 ist weiter ausgeführt, in begründeten Einzelfällen und
bei unabweisbar dringendem Bedarf sei zusätzlich zu dem Antrag auf Zuweisung einer
Haushaltsstelle zu berichten. Außerdem wurden im Schriftsatz vom 18.2.2007 Richtlinien
betreffend die Nachbesetzung von Dienstposten erwähnt, die von der
Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom 16.6.2005 verteilt worden sein sollen. In
der mündlichen Verhandlung wurden die vorgelegten Unterlagen im Einzelnen aufgeführt.
Weitere Unterlagen sollten nach Bekundungen der
Vertreter der Antragstellerin nicht vorgelegt werden.
Ist danach mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem Vorbringen der Antragstellerin
und den von ihr vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass Neueinstellungen als
Ausnahmen von dem generellen Einstellungsstopp im Wesentlichen nach den gleichen
Kriterien zugelassen sind, wie sie im Erlass vom 12.4.2001 dargestellt sind, so ist dem
Erfordernis, dass Ausnahmen vom Einstellungsstopp so eindeutig und klar gefasst sein
müssen, dass sich eine Benachteiligungsabsicht nach objektiven Kriterien ausschließen
lässt, nicht hinreichend Rechnung getragen. So sind Neueinstellungen nur "grundsätzlich"
nicht mehr möglich. Ausnahmen konnten abhängig entweder vom Zeitpunkt der
Schließung der Dienststelle oder von der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
Dienststelle zugelassen werden. An einer näheren Eingrenzung dieser Voraussetzungen
fehlt es bei den Ausnahmen ebenso wie an der hinreichend eindeutigen Eingrenzung
anhand objektiv feststehender Kriterien. Damit bleiben die möglichen Ausnahmen in nicht
unerheblichem Maße für Wertungen offen und schließen eine Berücksichtigung sonstiger
personalwirtschaftlicher Erwägungen im Einzelfall nicht zuverlässig genug aus
personalwirtschaftlicher Erwägungen im Einzelfall nicht zuverlässig genug aus
vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt BVerwG,
Beschluss vom 2.11.1994 - B 6/93 – zitiert nach juris, Rdnr. 27.
Die Existenz solcher Entscheidungsspielräume zeigt sich auch an der Handhabung im
Bereich der Wehrbereichsverwaltung West betreffend die Weiterbeschäftigung ehemaliger
Auszubildenden bei anderen zur Auflösung vorgesehenen Standortverwaltungen und der
Ablauf der Nachbesetzung des Dienstpostens der Vergütungsgruppe VIII bei der
Bezirksverwaltung Lebach. So haben – wie die Antragstellerin in dem erstinstanzlichen
Parallelverfahren 8 K 4/06.PVB mit Schriftsatz vom 5.9.2006 bestätigt hat, bei der
Bezirksverwaltung Daun – vormals zur am 31.11.2006 aufgelösten Standortverwaltung
Gerolstein gehörend – und bei der Standortverwaltung Westerburg - aufgelöst zu
30.6.2007 – Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung unbefristete
Arbeitsverträge erhalten. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass die von ihnen
ausgeübten Tätigkeiten auch bei den neu zuständig gewordenen Standortverwaltungen
weiterhin anfallen. Das zeigt, dass trotz nach Erlasslage vorgegebener bundesweiter und
nicht nur auf die Bundeswehrverwaltung zu erstreckender Prüfung, ob – gegebenenfalls
vorrangig zum Zuge kommendes – Überhangpersonal vorhanden ist, auch Entscheidungen
zugunsten einer Weiterbeschäftigung Auszubildender getroffen werden können, obwohl
schon der in dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7.6.2006
dargestellte Umfang des geplanten Stellenabbaus von 50.400 auf rd. 34.000 Dienstposten
die Annahme rechtfertigt, dass in erheblichem Umfang Überhangpersonal vorhanden ist,
das grundsätzlich zur Besetzung frei werdender Stellen zur Verfügung steht. Ferner ist die
Freigabe der Stelle der Vergütungsgruppe BAT VIII bei der Bezirksverwaltung Lebach vor
dem Hintergrund ihrer Besetzung mit einer Mitarbeiterin der Standortverwaltung St.
Wendel aus dem Überhang zum 11.6.2006 (siehe Schriftsatz der Antragstellerin vom
17.11.2007) erwirkt worden, wobei, obwohl nach dem von der Antragstellerin vorgelegten
Schreiben des Vizepräsidenten der Wehrbereichsverwaltung West vom 1.7.2004
Voraussetzung für eine Neubesetzung außer Vorliegen eines begründeten Einzelfalles ein
"unabweisbarer dringender Bedarf" ist, die betreffende Mitarbeiterin offenbar bis Ende
2007, d.h. nach etwa 1 ½ Jahren ihren Dienst bei der Bezirksverwaltung Lebach noch nicht
aufgenommen hatte, sondern in St. Wendel noch "Restarbeiten" nach Auflösung der
dortigen Standortverwaltung erledigte.
Ist danach davon auszugehen, dass bei der Entscheidung über die Zulassung von
Ausnahmen vom generellen Einstellungsstopp Entscheidungsspielräume bestehen, die für
Wertungen offen sind, so kann mit diesem Einstellungsstopp die Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. nicht begründet werden.
Da zudem sonstige Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit dieser
Weiterbeschäftigung ergeben könnte, weder aufgezeigt noch erkennbar sind, muss es bei
der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.
Eine Kostenentscheidung entfällt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 83
Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).