Urteil des OVG Saarland vom 22.11.2007

OVG Saarlouis: juristische person, urg, technische norm, eugh, umweltverträglichkeitsprüfung, bergbau, auflage, gerichtsakte, ausführung, form

OVG Saarlouis Beschluß vom 22.11.2007, 2 B 181/07
Rechtsschutz gegen Bergbauvorhaben (Steinkohle)
Leitsätze
1. Das Umweltverträglichkeitsrecht vermittelt den von den Auswirkungen eines
Bergbauvorhabens (hier: Steinkohlebergbau) betroffenen Oberflächeneigentümern keinen
Drittschutz. Ein einklagbares Recht auf Durchführung einer von Gesetzes wegen
erforderlichen Umweltprüfung käme nur in Fällen einer beabsichtigten förmlichen
Enteignung des Betroffenen im Verständnis des Art. 14 Abs. 3 GG ausnahmsweise in
Betracht.
2. Ob sich insoweit künftig etwas anderes aus dem § 4 Abs. 3 URG ergibt, der die Befugnis
der bestimmter Vereinigungen, bei gesetzwidrig unterbliebener Prüfung der
Umweltverträglichkeit die Aufhebung einer Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG
über die Zulässigkeit von Vorhaben zu verlangen (§ 4 Abs. 1 URG), generell auf
Rechtsbehelfe von Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO erstreckt, bleibt
offen. Nach der Übergangsregelung in § 5 URG gilt dieses Gesetz erst für Verfahren, die
nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsfrist
gemäß Art. 6 Abs. 1 der RiL 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet
werden müssen.
3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass hinsichtlich der Frage des
Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Steinkohlebergbau im Bereich
der Primsmulde allein auf den Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1990 abzustellen ist und
dass dieser einer derartigen Umweltprüfung mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht bedurfte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des
Europäischen Gerichts zur UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben die einem mehrstufigen
Zulassungsverfahren unterliegen.
4. Der § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, wonach Voraussetzung für die Erteilung der
bergrechtlichen Betriebsplanzulassung ist, dass keine „gemeinschädlichen Einwirkungen“
des Abbauvorhabens zu erwarten sind, vermag keine subjektiven Abwehrrechte einzelner
Oberflächeneigentümer gegen ein Bergbauvorhaben zu begründen.
5. Auch dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG, wonach die Betriebsplanzulassung
erfordert, dass „für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit …
Sorge getragen ist“, kommt keine in dem Sinne drittschützende Wirkung zu.
6. Für die Beurteilung, ob ein sich gegen das Abbauvorhaben wendender
Oberflächeneigentümer voraussichtlich über nur leichte und mittlere Beeinträchtigungen
hinausgehende „schwerwiegende Bergschäden“ zu erwarten hat, ist auf den vom
Arbeitskreis Rechtsfragen im Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für
Wirtschaft am 23.10.1992 entwickelten Kriterienkatalog zurückzugreifen, der
nachvollziehbare Anhaltspunkte bietet, allerdings nicht abschließend ist. Danach ist ein
gravierendes Schadensbild durch bergbaubedingte Verformungen der Erdoberfläche erst zu
befürchten, wenn bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Vorbelastungen eine
maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m beziehungsweise eine gemittelte
Schieflage von 25 mm/m zu erwarten ist.
7. Insbesondere Aussagen über künftige Beeinträchtigungen durch ein untertägig geführtes
Bergbauvorhaben in Form von Erderschütterungen („Grubenbeben“) können im Zeitpunkt
der Betriebsplanzulassung nur prognostisch getroffen werden. Die gerichtliche Kontrolle
einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich auf eine Überprüfung, ob die
Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner
Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau
angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose abweichende Ereignisse kommt es
hingegen in dem Zusammenhang nicht an.
8. Die insoweit aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen
Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger
Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen
eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden hat nicht zur Folge, dass später
im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der
Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen „unabänderlich“ oder
„schicksalhaft“ hingenommen werden müssen (im Anschluss an OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 17.10.2005 – 2 W 13/05 -, SKZ 2006, 50, Leitsatz Nr. 34). Aus der
Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit
Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten
(Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende
Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im
Vorhinein „planbar“ ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen
vielmehr mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung
ausgestattet, um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung
zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71
BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur
Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen für zulässig erklärt.
9. Zum Aussagegehalt der DIN 4150 („Erschütterungen im Bauwesen“) für die Bewertung
der Folgen bergbaubedingter Erdeerschütterungen („Grubenbeben“).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und in entsprechender Abänderung der
Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Verfahren in erster Instanz auf 50.000,-
EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ca. 40.000 qm großen Anwesens B-Straße 1 in C-
Stadt (Parzelle Nr. 101/149 in Flur 4 der Gemarkung Körprich), auf dem sie seit 1973 ein
Maschinenbau-Fertigungsunternehmen mit gegenwärtig etwa 75 Mitarbeitern betreibt.
Dieses stellt in mehreren baulich verbundenen Hallen unter Einsatz verschiedener
Präzisionsfertigungsmaschinen (Bohr- und Fräsmaschinen) Maschinenbauteile für die
Stahlindustrie her. Die Teile werden innerhalb des Betriebs durch Krananlagen transportiert.
Das Betriebsgelände ist von den Auswirkungen eines von der Beigeladenen (Bergwerk
Saar/Förderstandort Ensdorf) auf der Grundlage eines bestandskräftigen
Rahmenbetriebsplans aus dem Jahre 1990 und einer Sonderbetriebsplanzulassung des
Antragsgegners für die „Anhörung der Oberflächeneigentümer“ vom 25.11.2005
durchgeführten Abbaus der Strebe Prims 1 bis Prims 4 im südlich der Ortslage von Körprich
gelegenen Flöz Schwalbach, Feld Primsmulde (Süd), betroffen. Das in den
Genehmigungsunterlagen zum Sonderbetriebsplan unter der Kenn-Nr. 3787 und mit den
Objekt-Nrn. 4580 bis 4649 und – was die ebenfalls auf dem Gelände ansässige Firma
Plakoma anbelangt – mit den Objekt-Nrn. 4650 – 4670 aufgeführte Parzelle Nr. 101/149
der Antragstellerin liegt nach den Plänen nördlich jenseits der für die Strebe Prims 1 und
Prims 2 ermittelten Einwirkungslinie, etwa 200 m südlich der Senkungsgrenze. Bezogen
auf alle vier Strebe befindet sich das Grundstück im Einwirkungsbereich.
Der Sonderbetriebsplan wurde im August 2006 auf Antrag der Beigeladenen hinsichtlich
der derzeit im so genannten Doppelstrebsystem von Westen her gefahrenen Strebe Prims
1 und Prims 2 für sofort vollziehbar erklärt. Mit dem Abbau der Strebe Prims 3 und Prims 4
soll nach der Planung der Beigeladenen im Jahr 2009 begonnen werden.
Nach den die Strebe Prims 3 und Prims 4 einschließenden Berechnungen der Beigeladenen
und des Antragsgegners sind durch den Abbau aller vier Strebe für das Anwesen eine
maximale Senkung von 18 cm, eine maximale Schieflage von 0,9 mm/m, eine Zerrung bis
1,2 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m prognostiziert. Speziell für den
Betrieb der Antragstellerin heißt es in der Nebenbestimmung Nr. 8 zur
Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005, spätestens zu Beginn des Abbaus seien
alle auf Bodenbewegungen empfindlich reagierenden Maschinen mit geeigneten
Messverfahren „auf Bewegung hin zu überwachen“. Messverfahren und –systeme seien
entsprechend den Genauigkeitsanforderungen der Fertigungsmaschinen auszuwählen. Auf
bergbauliche Einwirkungen empfindlich reagierende Einrichtungen des Betriebs der
Antragstellerin seien so zu sichern oder so auszurichten, dass Produktionsausfälle
vermieden werden.
Die Antragstellerin, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 48 Abs. 2 BBergG
(vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) mit
Schreiben vom 3.6.2004 Einwendungen gegen den geplanten Kohleabbau erhoben hatte,
beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das
Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 23.8.2006 – II ENPS/722/06-10 –) beim
Verwaltungsgericht anhängigen Klage – 5 K 73/06 – gegen die genannte
Sonderbetriebsplanzulassung.
II.
Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2007 – 5 F 21/06 – ist zulässig, aber unbegründet. In
Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist
Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten
des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht eines in der Hauptsache eingelegten
Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg
der beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 73/06 anhängigen
Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung speziell ihrem Schutz
dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die bergbehördliche
Zulassungsentscheidung vom 25.11.2005 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob diese
Genehmigungsentscheidung ansonsten objektiv-rechtlich den für sie geltenden gesetzlichen
Anforderungen genügt, spielt demgegenüber in dem Zusammenhang keine Rolle. Die
Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht
zu Recht negativ beurteilt. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen
Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung
rechtfertigt keine abweichende Einschätzung.
1.
Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit
25.11.2005 auf die gegenwärtig im Abbau befindlichen Strebe Prims 1 und Prims 2
wendet und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe demgemäß auch in dem
vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren alleine die Auswirkungen des Abbaus dieser
beiden Strebe berücksichtigt. Die beiden gegenwärtig im Abbau befindlichen Strebe sind
vom Abbauvorhaben her einer selbständigen „Vollziehung“ zugänglich. Das Vorliegen einer
sachlich teilbaren Zulassungsentscheidung des Antragsgegners rechtfertigt die
Beschränkung der Betrachtung auf die „Vollzugsfolgen“ im Aussetzungsverfahren. Bei der
rechtlichen Beurteilung des späteren Abbaus in den Streben Prims 3 und Prims 4 sind
gegebenenfalls dann schon eingetretene Folgen des Abbaus in den Streben Prims 1 und
Prims 2 in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Die unterschiedliche Behandlung der beiden
Strebpaare im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgt dem
Abbaufortschritt, ist daher nicht willkürlich und lässt sich auch nicht mit dem Attribut
„Salamitaktik“ oder als „willkürliche Aufsplittung“ beschreiben.
Zum anderen kommt in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts an
mehreren Stellen zum Ausdruck, dass der Beurteilung, was die zu erwartende maximale
Senkung (18 cm), die maximale Schieflage (0,9 mm/m) sowie die Zerrung (1,2 mm/m)
und die Pressung (- 0,1 mm/m) anbelangt, zugunsten der Antragstellerin bereits die von
dem Antragsgegner für deren Anwesen prognostisch ermittelten Gesamtauswirkungen des
Abbauvorhabens, also der Strebe Prims 1 bis Prims 4, zugrunde gelegt wurden, weil die
Berechnungen keine Differenzierung enthielten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 4
oben des angegriffenen Beschlusses vom 28.3.2007 – 5 F 21/06 –, wo im Übrigen
ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass – mit entsprechenden Folgen für die
Einzelbetrachtung – die Strebe Prims 1 und Prims 2 vom Grundstück der Antragstellerin
weiter entfernt liegen als die Strebe Prims 3 und Prims 4, sowie die entsprechende
Gesamtbetrachtung der Abbaufolgen auf Seite 19) Zumindest unter dem Aspekt gibt es
im Ergebnis auch keine unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) nicht berücksichtigten oder „angeblich nicht berücksichtigungsfähigen
Auswirkungen des Gesamtvorhabens“. Was daran – wie die Antragstellerin meint –
„unpräzise“ oder gar in der Formulierung „nebulös“ sein soll, bleibt unverständlich. Es ist
nicht zu erkennen, worin bei dieser Vorgehensweise eine Benachteiligung der
Antragstellerin oder gar eine Verkürzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten liegen sollte.
Lässt sich nämlich an diesem Maßstab keine subjektive Rechtsverletzung der
Antragstellerin für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prognostizieren, so gilt
das erst recht für eine auf die Strebe Prims 1 und 2 begrenzte Zulassungsentscheidung.
2.
Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 in der hier maßgeblichen Fassung des
Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 23.8.2006 auch inhaltlich nicht an einem
ihre Aufhebung rechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin leidet.
2.1
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Anhörungsbetriebsplans.
2.1.1
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, (grundlegend: OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 29.5.1995 – 8 W 9/95 –, SKZ 1995, 251, Leitsatz Nr. 10) auch des erkennenden
Senats, (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 26/03 –, SKZ 2005, 73,
Leitsatz Nr. 33, unter Hinweis auf den einem Enteignungsbetroffenen zustehenden
Anspruch auf „Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung“, wobei in der
Entscheidung eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bezüglich eines obligatorischen
Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2a BBergG, Planfeststellungsbeschluss) auch angesichts
„unterstellt fehlerhafter Umweltverträglichkeitsprüfung“ verneint worden ist) den
Oberflächeneigentümern keinen Drittschutz. Ein einklagbares Recht auf Durchführung einer
von Gesetzes wegen erforderlichen UVP, die gegebenenfalls unselbständiger Teil eines
Verwaltungsverfahrens (Planfeststellung) ist (§ 2 Abs. 1 UVPG) und dazu dient, die
Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten, kommt nur in Fällen
einer beabsichtigten förmlichen Enteignung des Betroffenen im Verständnis des Art. 14
Abs. 3 GG ausnahmsweise in Betracht. Davon ist im Fall der Antragstellerin nicht die Rede.
An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Sie ist jedenfalls für den vorliegenden Fall
entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht „durch die jüngere europäische und nationale
Gesetzgebung überholt“. Dies gilt zunächst für die in dem Zusammenhang von ihr
angeführten Bestimmungen des zur Umsetzung von Vorgaben in Art. 3 Nr. 7 und Art. 4
Nr. 4 der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (vgl. ABl. L 156
Seite 17, abgedruckt z.B. im Anhang 5 bei Gassner, UVPG, 1. Auflage 2006, Seiten 465
ff.) über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
erlassenen Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (URG). (vgl. das Gesetz über ergänzende
Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie
2003/35/EG vom 7.12.2006, BGBl. 2816) Dieses Gesetz hat in erster Linie eine
zusätzliche Verbandsklagemöglichkeit für bestimmte „anerkannte Vereinigungen“ ohne
eigene subjektiv-rechtliche Betroffenheit und damit prozessual eine gesetzliche Einräumung
der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) im Blick. Seine Anwendbarkeit auf das
Anfechtungsbegehren der Antragstellerin ließe sich nur aus § 4 Abs. 3 URG herleiten. Diese
Vorschrift erstreckt die Befugnis der Vereinigungen, bei gesetzwidrig unterbliebener Prüfung
der Umweltverträglichkeit die Aufhebung einer Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG
über die Zulässigkeit von Vorhaben zu verlangen (§ 4 Abs. 1 URG), auf Rechtsbehelfe von
Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO. Nach der Übergangsregelung in § 5
URG gilt dieses Gesetz erst für Verfahren, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der
Umsetzungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 der RiL 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder
hätten eingeleitet werden müssen. Das ist hier entgegen der Auffassung der
Antragstellerin, die insoweit nicht nachvollziehbar auf den Erlass des
Widerspruchsbescheids im August 2006 hinweist, nicht der Fall. „Eingeleitet“ wird ein
Genehmigungsverfahren mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung, hier der
Betriebsplanzulassung. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung des
Sonderbetriebsplans „Anhörung der Oberflächeneigentümer nach § 48 Abs. 2 BBergG“ für
den Abbau der Strebe Prims 1 bis Prims 4 ist am 14.10.2003 beim Antragsgegner
eingegangen, also lange vor dem nach § 5 URG für die Anwendbarkeit des Gesetzes
maßgeblichen Zeitpunkt. Der § 4 Abs. 3 URG wäre von daher vorliegend selbst dann nicht
geeignet, der Antragsstellerin eine „drittschutzbezogene Berechtigung“ zu verleihen, wenn
man für den Sonderbetriebsplan eine eigene UVP-Pflichtigkeit unterstellt (dazu unter 2.1.2).
Soweit die Antragstellerin in dem Zusammenhang auf den neuen Art. 10a der UVP-
Richtlinie 85/337/EWG hinweist, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Eingeführt
wurde die Vorschrift durch den erwähnten Art. 3 Nr. 7 der RiL 2003/35/EG und gerade
dessen Umsetzung in nationales Recht dient das URG. Diese erfolgte hinsichtlich des
Anwendungsbefehls (§ 5 URG) unter Übernahme der Umsetzungsfrist im Sinne des Art. 6
der RiL 2003/35/EG. Die Frage einer „Direktwirkung“ aufgrund entsprechender
Fristversäumnisse der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der weiteren, damit
zusammen hängenden Frage des Vorliegens der inhaltlichen Anforderungen für eine
unmittelbare innerstaatliche Berufungsmöglichkeit potentiell Berechtigter auf dieses
Gemeinschaftsrecht (Art. 10a UVP-RiL) stellt sich daher nicht. Ob der Begriff „betroffenen
Öffentlichkeit“ in der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe weiter ist als in der nationalen
Umsetzung, (vgl. hierzu auch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in
Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 9.12.2006, BGBl. Seiten
2819 ff.) kann ebenfalls dahinstehen.
Die von der Antragstellerin aus der 2. Alternative im Halbsatz 1 des § 5 URG gefolgerte
Anwendbarkeit des Gesetzes auf den streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan kann
ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Vorliegend geht es nicht darum, ob ein Verfahren mit
den Folgen der UVP-Pflichtigkeit „hätte eingeleitet werden müssen“. Das
Zulassungsverfahren auch für den Sonderbetriebsplan „Anhörung“ wurde, wie ausgeführt,
bereits im Oktober 2003 tatsächlich eingeleitet. Wollte man der Interpretation der
Antragstellerin folgen und das URG auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht
abgeschlossenen Verfahren anwenden, so liefe die 1. Alternative des 1. Halbsatzes in § 5
URG leer. Diese Auslegung widerspräche unschwer erkennbar dem Willen des nationalen
Gesetzgebers. Für vor dem Stichtag tatsächlich eingeleitete Verfahren stellt sich die Frage
nicht, ob ein solches Verfahren „hätte eingeleitet werden müssen“. Die Regelung erfasst
vielmehr die Fallkonstellationen, in denen eine Genehmigungsbehörde beziehungsweise der
Vorhabenträger oder beide zusammen auf die „Einleitung“ eines Verfahrens vor der
Realisierung entweder bewusst oder aufgrund fehlerhafter Interpretation der
Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsrechts „verzichten“. Die 2. Alternative des 1.
Halbsatzes des § 5 URG soll eine derartige Umgehung des UVP-Erfordernisses
sanktionieren. Angesichts der eindeutigen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers ist auch
sanktionieren. Angesichts der eindeutigen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers ist auch
kein Raum, im Wege einer „europarechtlich veranlassten“ Uminterpretation (so wohl OVG
Koblenz, Urteil vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, zum
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wonach es auf die Umsetzungsfrist
nicht ankommen soll, weil das deutsche Verfahrens- und Prozessrecht in seinem Bestand
„ohne weiteres in der Lage“ sein soll, einer selbständigen drittschützenden Funktion von
Verfahrensbestimmungen Anerkennung zu verschaffen) des § 5 URG die Befugnisse
Einzelner zur Berufung auf das verfahrensfehlerhafte Unterbleiben einer UVP auszudehnen.
2.1.2
Pflichtigkeit, insbesondere der Maßgeblichkeit der vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für
die UVP-Richtlinie (vgl. hierzu Art. 12 Abs. 1 der RiL 85/337/EWG des Rates vom
27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (UVP-RiL)) beantragten Rahmenbetriebsplanzulassung im
Umweltverträglichkeitsrecht
der Antragstellerin im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Schon
deswegen ist die von der Antragstellerin in dem Zusammenhang begehrte Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht veranlasst. Darüber hinaus hält der Senat an seiner
bisherigen Rechtsauffassung fest, dass hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer
Umweltverträglichkeitsprüfung allein auf den erwähnten Rahmenbetriebsplan aus dem
Jahre 1990 abzustellen ist und dass dieser einer derartigen Umweltprüfung noch nicht
bedurfte. Mit dem Rahmenbetriebsplan wurde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG über die
„Zulässigkeit des Vorhabens“ entschieden und dem Vorhabenträger allgemein das „Recht
zur Durchführung“ (vgl. die Definition der „Genehmigung“ in Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL) des
Abbaubetriebs in dem konkreten Gebiet eingeräumt. In der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, für welche Vorhaben des Übergangszeitraums bis
zur nationalen Umsetzung in den Mitgliedstaaten die Anforderungen der UVP-Richtlinie in
zeitlicher Hinsicht noch nicht galten. Dies betrifft nicht nur die vor dem 3.7.1988, also vor
Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist genehmigten Fälle, sondern auch die Vorhaben, in
denen das Genehmigungsverfahren vor dem genannten Zeitpunkt eingeleitet worden war
(„Pipeline-Projekte“). (vgl. dazu grundlegend EuGH, Urteil vom 11.8.1995 – Rs C-431/92 –,
Slg. 1995 I 2189 ff., insbes. Leitsatz 2, wonach es den Mitgliedstaaten, die nicht
zeitgemäß umgesetzt hatten, verwehrt war, ein nach dem Stichtag begonnenes
Genehmigungsverfahren für ein Projekt von den Verpflichtungen der Richtlinie zu befreien,
wobei es auf den Zeitpunkt der Stellung des förmlichen Genehmigungsantrags ankam; zur
Überleitung speziell im deutschen Bergrecht Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Bundesberggesetzes vom 12.2.1990, BGBl. Seiten 215, 217) Das war hier der Fall. Der
Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans war am 5.2.1988 beim Antragsgegner
eingegangen.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Erfordernis einer UVP in den
anschließenden Betriebsplanzulassungsverfahren nicht selbständig neu zu prüfen. Spätere
Betriebsplanzulassungen, die der Ausführung des durch den Rahmenbetriebsplan
zugelassenen Vorhabens dienen, bedürfen keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Insbesondere erschließt sich nicht, warum gerade für den hier zur Rede stehenden
Anhörungsbetriebsplan speziell zur Erfassung der Belange der Oberflächeneigentümer
etwas anderes gelten sollte, zumal die Regelungen über die UVP, jedenfalls was ihren
materiellrechtlichen Gehalt angeht, keine subjektive Schutzwirkung für den einzelnen
privaten Bergbaubetroffenen entfalten. Auch der den Begriff des „Vorhabens“ im Sinne der
§§ 52 Abs. 2a, 57c Satz 1 Nr. 1, 57a BBergG definierende § 1 der UVP-V Bergbau (vgl. die
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V
Bergbau) vom 13.7.1990, BGBl. Seite 1420) stellt auf das Gewinnungsvorhaben als
solches ab, nicht auf einzelne Schritte eines mehrstufigen Verfahrens. Insofern weist die
Antragstellerin im Ergebnis sogar zu Recht – wenn auch mit unzutreffender
Schlussfolgerung – darauf hin, dass es sich hier nicht um einen Anwendungsfall der Nr. 13
(1. Spiegelstrich) im Anhang II zur UVP-RiL (vgl. die Richtlinie 97/11/EG des Rates zur
Änderung der UVP-RiL vom 3.3.1997 (ABl. L 73, Seite 5), abgedruckt bei Gassner, UVPG,
1. Auflage 2006, Seiten 437, 450 (Anh. 3)) handelt, die „Änderungen und Erweiterungen“
bereits genehmigter Projekte mit potentiell erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die
Umwelt erfasst. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen als (gemeinschaftsrechtlich:)
„Projekt“ wird durch den streitigen Anhörungsbetriebsplan weder „geändert“ noch
„erweitert“, wobei der erwähnte Anhang II ohnehin die Projekte beschreibt, für die nach
Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL den Mitgliedstaaten ausdrücklich eine Bestimmungsbefugnis
eingeräumt wurde (dazu nunmehr § 3e UVPG). (vgl. dazu aber die Rechtsprechung des
EuGH, der die Auffassung vertritt, dass der durch Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL für die
Mitgliedstaaten eröffnete „Ermessensspielraum“ durch die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RiL
festgelegten Verpflichtungen begrenzt sei, EuGH, Urteil vom 4.5.2006 – C-508/03 –,
NVwZ 2006, 803, 805 (RNr. 88 m.w.N.))
Soweit die Antragstellerin die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu
bergrechtlichen Vorhaben zitiert, hier insbesondere ein Urteil vom 7.1.2004, (vgl. EuGH,
Urteil vom 7.1.2004 – Rs. C 201/02 –, NVwZ 2004, 593) ist festzuhalten, dass dieser
Entscheidung ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Gegenstand der
rechtlichen Bewertung war eine vom EuGH im Ergebnis beanstandete Sonderregelung im
britischen Raumordungs- und Entschädigungsrecht (
) für „alte Bergbauberechtigungen“ ( , OMP), wonach die
zuständigen Behörden die „Wiederaufnahme“ eines Bergbaubetriebs aufgrund der
besonderen Regelung ohne UVP zulassen konnten. Im konkreten Fall ging es um eine
aufgrund von Sonderregelungen für den Abbau von Mineralien zur Befriedigung des in der
Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg aufgetretenen Bedarfs an Baumaterialien im
Jahre 1947 erteilte Genehmigung (OMP) für einen Steinbruch ( ). Dieser
war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Nachbargrundstücks durch die Klägerin
des Verfahrens im Jahre 1984 bereits „seit langem nicht mehr betrieben“ worden. Streitig
war jetzt die kurzzeitige Wiederaufnahme des Steinbruchbetriebs im Juni 1991, für die
Anfang dieses Jahres die „Registrierung“ der alten Genehmigung aus dem Jahre 1947
beantragt worden war, um einem Erlöschen der Genehmigung aufgrund Übergangsrechts
im Jahre 1992 zuvorzukommen. Die anschließend in den Jahren 1993 bis 1998 mit
zahlreichen strengen Betriebsauflagen erteilten Zulassungsentscheidungen hat der EuGH
als neue Genehmigungen zur Verhinderung des Erlöschens der vor Jahrzehnten erteilten
Zulassungen bewertet. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu
vergleichen. Die Zulassung des mit Blick auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nachträglich bis 31.12.2038 befristeten (vgl. den
Ergänzungsbescheid vom 25.5.1992, Blatt 207 im Ordner I, RBP-Verfahren)
Rahmenbetriebsplans im Jahre 1990 diente dem Abbau der Steinkohle in den Flözen
Schwalbach im Feld Dilsburg und in der Primsmulde und in den Flözen Wahlschied und
Grangeleisen im Feld Dilsburg. Dieses Vorhaben wurde zeitnah auf der Grundlage von
Sonderbetriebsplanzulassungen in Angriff genommen beziehungsweise fortgeführt (vgl.
beispielsweise die bei den Aktenbefindlichen Sofortvollzugsanordnungen des
Antragsgegners aus dem Jahre 1992, Blätter 224 ff. im Ordner I, RBP-Verfahren) und hat
bis heute keine Unterbrechung erfahren.
Das weiter angeführte Urteil des EuGH vom 4.5.2006 (EuGH, Urteil vom 4.5.2006 – C-
508/03 –, NVwZ 2006, 803 ff.) betraf das britische Baurecht, auf dessen Grundlage für
zwei Einkaufszentren ( bzw. ) –
im deutschen Verständnis – Bauvorbescheide erteilt worden waren. Beanstandet wurde die
Regelung im britischen Recht, die – so der EuGH – durch entsprechende Vorbehalte auf der
ersten Stufe und die rechtliche Ausgestaltung des weiteren Verfahrens bestimmten
Projekten trotz erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt erlaubte, einer „Prüfung zu
entgehen“ (RNr. 98). Deswegen seien, so die Begründung des Gerichts, der
Bauvorbescheid und die Entscheidung über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte
zusammen als „mehrstufige Genehmigung“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL zu
begreifen. Im Ergebnis (RNr. 104) hat der EuGH dann festgestellt, dass bei nach
nationalem Recht vorgesehenen „mehrstufigen“ Genehmigungsverfahren, in denen
zunächst eine Grundsatzentscheidung ergehe und dann eine „Durchführungsentscheidung“
getroffen werde, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben
hinausgehen dürfe, die möglichen Umweltauswirkungen eines Projekts „im Verfahren des
Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln“ sind. Nur wenn diese Auswirkungen erst
im Verfahren der „Durchführungsentscheidung“ ermittelt werden könnten, müsse die
Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden. Letzteres ist vorliegend
gerade nicht der Fall. Wie der § 52 Abs. 2a BBergG allgemein verdeutlicht, ist gerade das
dann als Planfeststellungsverfahren ausgestaltete Rahmenbetriebsplanverfahren vom
nationalen Gesetzgeber zum Standort der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht
nationalen Gesetzgeber zum Standort der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht
worden. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Umweltauswirkungen erst später
ermittelt werden „können“. Das Problem besteht im konkreten Fall vielmehr darin, dass die
Rahmenbetriebsplanzulassung aufgrund des Übergangsrechts – auch nach Meinung des
EuGH – noch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden konnte und das
unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung des
EuGH vom 4.5.2006 zugrunde liegenden. Ein Argument für das Erfordernis einer eigenen
Umweltverträglichkeitsprüfung bei der hier zur Rede stehenden
Sonderbetriebsplanzulassung für die Strebe Prims 1 bis Prims 4 lässt sich daher aus
diesem Urteil ebenfalls nicht herleiten. Hier hätte die Möglichkeit einer UVP vor der
„Durchführungsentscheidung“, also auf der Ebene der „Grundsatzentscheidung“ über die
Zulassung des Rahmenbetriebsplans bestanden. Sie war aber – insbesondere auch
gemeinschaftsrechtlich – damals noch nicht vorgeschrieben.
Dem entsprechend – und insoweit ist die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung
aus dem Jahre 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.2002 – 7 C 2.02 –, NVwZ 2002,
1237) entgegen der Ansicht der Antragstellerin vergleichbar – hat das
Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem ein Braunkohletagebaubetrieb (
) noch zu Zeiten der DDR Anfang der 1970iger Jahre und damit ohne UVP
nach der Wiedervereinigung fortgeführt werden sollte, entschieden, dass eine zur
rechtlichen Absicherung der Fortführung des Abbaus („1994 bis Auslauf“) zugelassener
Rahmenbetriebsplan aufgrund einer Übergangsbestimmung im Einigungsvertrag für
„begonnene“ Vorhaben nicht UVP-pflichtig und damit nicht planfeststellungsbedürftig war.
Auch in diesem Fall ist also im Ergebnis davon ausgegangen worden, dass ein
(bergbauliches) Projekt, bei dem auf der ersten Stufe der generellen Zulassung aufgrund
besonderer rechtlicher Regelungen eine UVP noch nicht notwendig war, auch auf den
späteren Stufen, also in der Terminologie des EuGH bei weiteren
„Durchführungsentscheidungen“, hier sogar auf der allgemeinen Ebene des
Rahmenbetriebsplans, keiner Prüfung in diesem Sinne bedurfte. Nach der Begründung ist
auch in § 52 Abs. 2a BBergG das Bergbauvorhaben „als Ganzes“ gemeint. Anknüpfend an
die bereits teilweise Ausführung des Vorhabens hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass dann auch die weiteren Abschnitte des Abbaus keiner Prüfung ihrer
Umweltverträglichkeit in einem Planfeststellungsverfahren bedürfen, solange sie sich im
Rahmen des bereits zugelassenen „Vorhabens“ halten. Das ist beim geplanten Abbau im
Flöz Schwalbach (Feld Primsmulde) der Fall, so dass auch hier nicht über die
Sonderbetriebspläne von einer quasi nachträglich eingetretenen UVP-Pflichtigkeit
ausgegangen werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
verlangt die UVP-Richtline für begonnene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung
„im Nachhinein“.
2.2
25.11.2005 („Anhörung der Oberflächeneigentümer“) ergeben sich auch nicht aus den
Vorschriften des Bundesberggesetzes, nach denen gegebenenfalls eine
Betriebsplanzulassung im Falle des Vorliegens der in §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG normierten
Voraussetzungen zu versagen wäre. Nach geltendem Bergrecht sind nach wie vor
beantragte Zulassungen für ein Bergbauvorhaben zwingend zu erteilen, wenn keiner der
gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt. Das gilt sogar ungeachtet der mit Blick auf die
Trägerfunktion hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung durch das
Bergrechtsänderungsgesetz 1990 erfolgten Einführung eines Planfeststellungsverfahrens
für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2a BBergG). Dieser
Planfeststellungsbeschluss ergeht ebenfalls als gebundene Verwaltungsentscheidung, bei
der der Genehmigungsbehörde – anders als im Bereich des Fachplanungsrechts – keine
planerischen Gestaltungsspielräume eröffnet sind. Über die Zulassung von Betriebsplänen
hat die Behörde daher nicht aufgrund einer in ihre Verantwortung gestellten umfassenden
Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Daher
gibt es in den Fällen des bergrechtlich nunmehr vorgeschriebenen
„Planfeststellungsverfahrens kein potentiell drittschützendes Abwägungsgebot. (anders für
den Bereich der Bauleitplanung und das Abwägungsgebot nach dem § 1 Abs. 6 BauGB a.F.
(heute § 1 Abs. 7 BauGB 2004/2007) BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS
60 Nr. 46, und vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dies verdeutlicht, dass
selbst ein vollständiger „Ausfall“ einer solchen Abwägung oder auch gravierende Mängel
nicht zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses führen. (vgl. insoweit noch
einmal klarstellend BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700
(Steinkohlebergwerk Walsum/NRW)) Die alleinige Maßgeblichkeit der gesetzlichen
Versagungsgründe für die Ablehnung einer Betriebsplanzulassung, gerade auch hinsichtlich
der Rechtsposition von Oberflächeneigentümern, gilt aber erst recht, wenn die
Betriebsplanzulassung – wie hier – nicht in der Form eines Planfeststellungsbeschlusses
erfolgt.
2.2.1
Antragsstellerin lässt sich eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte von vorneherein nicht
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG
„gemeinschädlichen Einwirkungen“
des Abbauvorhabens zu erwarten sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4.7.1986 – 4
C 31.84 –, BVerwGE 74, 315, 321, wonach der Gesetzgeber mit der
Gemeinschadenklausel an Begriff und Rechtsprechung zur „Gemeinschädlichkeit“ im Sinne
des Allgemeinen Berggesetzes 1865 anknüpfen wollte und Voraussetzung für die Annahme
solcher Auswirkungen ist, dass der geplante Abbaubetrieb eine „ganz erhebliche
Gefahrenschwelle“ überschreitet) Zum einen sind solche Auswirkungen im konkreten Fall
nicht ersichtlich und zum anderen würde die Nichtbeachtung dieses
Zulassungshindernisses ohnedies keine subjektive Rechtsverletzung von einzelnen
Oberflächeneigentümern begründen. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C
36.85 –, BVerwGE 81, 329) Diese Zulassungsschranke erfordert objektiv eine Feststellung,
dass ein Schaden in solchem Umfang droht, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt,
etwa dass ein ganzer Ort von zentralen, wichtigen Versorgungseinrichtungen
abgeschnitten wird. Durch ein Bergbauvorhaben zu erwartende auch gravierende Schäden
werden hingegen nicht allein deshalb zu einem Gemeinschaden, weil eine Vielzahl von
Einzelpersonen voraussehbar erheblich davon betroffen wird. Dies verdeutlicht, dass das
Beschwerdevorbringen, durch das die Antragstellerin geltend machen, speziell ihr Eigentum
beziehungsweise ihr Unternehmen sei von schweren Bergschäden betroffen, schon vom
Ansatz her weder geeignet ist, einen Gemeinschaden zu prognostizieren, noch es
rechtfertigt, die Feststellung des fehlenden subjektiv-rechtlichen Gehalts des § 55 Abs. 1
Satz 1 Nr. 9 BBergG, von der auch die saarländischen Verwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG
des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 –, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51)
in ständiger Rechtsprechung ausgehen, in Frage zu stellen.
2.2.2
§ 55 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 BBergG
der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit … Sorge getragen ist“, keine
individuell drittschützende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin verweist darauf, dass es
infolge von Abbauwirkungen zur Gefährdung in ihrem Betrieb befindlicher Personen – seien
es Mitarbeiter, seien es Kunden – kommen könne, für deren Sicherheit sie – die
Antragstellerin – einzustehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre
1990 (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 18.90 –, NVwZ 1991, 992; auch dazu
bereits BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329, 337, wonach
diese Voraussetzungen der Betriebsplanzulassung „zur Anknüpfung von Drittansprüchen
zugunsten der betroffenen Oberflächeneigentümer nicht geeignet“ sind) entschieden, dass
der § 55 Abs. 1 BBergG, in dem die Gründe für die Versagung eines dem Bergbaubetreiber
ansonsten zustehenden Anspruchs auf Zulassung seines Vorhabens enumerativ aufgeführt
sind, nicht dem Schutz von Sachgütern der von bergbaulichen Vorhaben betroffenen
Oberflächeneigentümer dient. Drittschutz wird diesem Personenkreis nach gefestigter
Rechtsprechung in Anschluss an die Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1989 (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329) im Rahmen der
Betriebsplanzulassung in beschränktem Umfang allein durch die §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1
Nr. 3 BBergG vermittelt.
Im Übrigen lassen sich die aufgeführten Gründe für eine Versagung der
Betriebsplanzulassung auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG unschwer
verneinen. Wollte man jede noch so entfernt liegende Möglichkeit eines Personenschadens
etwa infolge eines bergbaubedingten Einsturzes von Gebäuden insoweit als ausreichend
ansehen, könnte ein Bergbau der vorliegenden Art realistischerweise nicht mehr
stattfinden. Das widerspricht indes offensichtlich den nach wie vor in §§ 1, 48 Abs. 1 Satz
2 BBergG konkretisierten Intentionen des Bundesgesetzgebers. Die Anforderungen des
„Sorgetragens“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG kann angesichts der notwendig in
die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise bei der Betriebsplanzulassung – also vor der
Ausführung des Vorhabens – vernünftigerweise auch nur dahin verstanden werden, dass
der Bergbautreibende bei erkannten Problemsituationen jeweils zu Gebote stehende
„Vorsorge“ zu treffen hat. Das ist vorliegend unter anderem dadurch geschehen, dass für
das Anwesen der Antragstellerin regelmäßige Beobachtungen und gegebenenfalls
frühzeitige Sicherungsmaßnahmen vorgesehen wurden. Insbesondere die in anderem
Zusammenhang noch anzusprechenden (vgl. dazu den Abschnitt 2.2.3.4), in Befolgung der
Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung von der Beigeladenen in den
Betriebsgebäuden installierten besonderen Überwachungs- und Messeinrichtungen lassen
es nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen erscheinen, dass es zu einem
„plötzlichen“ Zusammenstürzen der Anlage oder von Teilen hiervon kommen wird.
Selbst wenn man also, wie die Antragstellerin meint, dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG
entgegen dem Gesagten einen über § 48 Abs. 2 BBergG hinausgreifenden
drittschützenden Charakter zugunsten einzelner Oberflächeneigentümer zuerkennen
wollte, ergäbe sich also im konkreten Fall hieraus kein Abwehranspruch der Antragstellerin
gegen das zugelassene Bergbauvorhaben. Mehr als die beschriebenen Anordnungen zur
Wahrung der Interessen der Antragstellerin konnte der Antragsgegner im Vorhinein nicht
treffen. Es ist in der Regel – so auch hier – ungewiss, welche Auswirkungen schließlich
exakt von einem derartigen Bergbauvorhaben ausgelöst werden. „Vorsorgliche“
Anordnungen können sich daher nur darauf beziehen, wie ein solcher Vorgang
gegebenenfalls frühzeitig erkannt und wie ihm möglichst wirksam begegnet werden kann.
Vor diesem Hintergrund kann daher auch dahinstehen, ob die Antragstellerin als juristische
Person – entgegen der insoweit ohne weiteres nachvollziehbaren Argumentation in dem
angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts – überhaupt Gesundheitsgefährdungen
Dritter, wenn sie denn konkret im Raume stünden, für ihre eigene Rechtsposition mit
Aussicht auf Erfolg reklamieren könnte.
2.2.3
nicht aus dem nach der Rechtsprechung bei den Versagungsgründen ergänzend zu § 55
BBergG beachtlichen und vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG
§ 48 Abs. 2
BBergG
Antragstellerin, die nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gleichzeitig auch
Eigentümerin des Betriebsgrundstücks ist und zudem eine grundlegende Gefährdung ihrer
Geschäftsbeziehungen zu Auftraggebern infolge bergbaubedingter Einwirkungen auf ihr
Grundstück mit entsprechenden negativen Folgen für ihr Renommé befürchtet, entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Ansehung ihres Unternehmens unter dem
Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes im Grundsatz auf die
genannte grundrechtliche Gewährleistung berufen kann. Diese Fragen bedürfen aus Anlass
des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Klärung.
In dem Zusammenhang mag dahinstehen, welche rechtlichen Folgerungen aus dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2006 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C
11.05 –, NVwZ 2006, 1173 (Braunkohletagebau Garzweiler), wonach der § 48 Abs. 2
BBergG schon im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans drittschützende
Wirkung zugunsten der Eigentümer (dort:) für einen Tagebaubetrieb in Anspruch zu
nehmender Grundstücke entfaltet, unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung,
BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 18.90 –, NVwZ 1991, 992) zur Frage der
Beachtlichkeit des Drittschutzes aus § 48 Abs. 2 BBergG auch bereits im Verfahren auf
Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zu ziehen sind. Nach dieser Entscheidung ist davon
auszugehen, dass die die Zulassungsanforderungen des § 55 Abs. 1 BBergG ergänzenden
Anforderungen des (drittschützenden) § 48 Abs. 2 BBergG bereits bei einer Zulassung des
Rahmenbetriebsplans daraufhin mit zu überprüfen sind, ob unter diesem Aspekt die
Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen ist. Deswegen enthält die
Zulassungsentscheidung für den Rahmenbetriebsplan die Feststellung, dass eine
entsprechende Beschränkung oder Untersagung auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt
ist. Das wiederum hat zur Konsequenz, dass mit Blick auf die Teilnahme dieses materiellen
Entscheidungsinhalts der Rahmenbetriebsplanzulassung der Aspekt gleichzeitig von einer
gegebenenfalls eintretenden Bestandskraft erfasst wird, so dass bei den späteren
Sonderbetriebsplänen – vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse – die grundsätzliche
Zulassungsfähigkeit des Abbauvorhabens unter diesem Gesichtspunkt nicht erneut in Frage
gestellt werden darf. Ob diese neuere Rechtsprechung auf die vorliegende
Verfahrenskonstellation übertragen werden kann, in der die Rahmenbetriebsplanzulassung
noch nicht in der Form des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte, bedarf vorliegend keiner
abschließenden Entscheidung.
2.2.3.1
Zulassung des Bergbaus, insbesondere auch der untertägigen Gewinnung von Steinkohle
entschieden, und zwar unzweifelhaft in Kenntnis des Umstands, dass gerade der Form der
Rohstoffgewinnung typischerweise und unvermeidbar mit Schäden am
Oberflächeneigentum verbunden ist. Daraus folgt, dass zu erwartende bergbaubedingte
Beeinträchtigungen, die sich im Bereich kleinerer und mittlerer Schäden bewegen, die
Eigentumsgarantie
Regulierung von Bergschäden
(§§ 114 bis 121 BBergG) – und des insoweit bestehenden Ausgestaltungsvorbehalts
zugunsten des Gesetzgebers von vorneherein nicht hindern können. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten über dieses Maß hinausgehende
Beeinträchtigungen „von einigem Gewicht“, wie mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu
erwartende Schäden an der Substanz des Eigentums, etwa die Beeinträchtigung der
Standsicherheit eines Gebäudes oder seiner Benutzbarkeit, überhaupt erst eine
verfahrensmäßige Beteiligung der betroffenen Eigentümer am
Betriebsplanzulassungsverfahren.
2.2.3.2
allgemein etwa Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 („Trogbildung
über einem tiefen Abbau“) und Kp. 9.2. („Bergschaden am Gebäude und Zubehör“)) durch
einen in großer Tiefe stattfindenden Steinkohlebergbau sind Folge davon, dass der von den
Einwirkungen betroffene Teil der Erdoberfläche am Standort nicht nur abgesenkt und
grundrisslich verschoben, sondern auch schief gestellt, gekrümmt, gezerrt oder gepresst
Krümmung und Längenänderungen
Tagespunkte (Zerrung und Pressung) (vgl. hierzu allgemein etwa Kratzsch,
Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 („Trogbildung über einem tiefen Abbau“))
stets gleichzeitig auf das Bauwerk einwirken. Der Senat greift für die Beurteilung, ob ein
sich gegen das Abbauvorhaben wendender Oberflächeneigentümer voraussichtlich über nur
leichte und mittlere Beeinträchtigungen hinausgehende „schwerwiegende Bergschäden“ zu
erwarten hat, auf den im Widerspruchsbescheid (vgl. den Widerspruchsbescheid des
Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 18.8.2006 – II
ENPS/662/06-4 –) und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten, vom
Arbeitskreis Rechtsfragen im Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für
Wirtschaft am 23.10.1992 entwickelten Kriterienkatalog zurück, der nachvollziehbare
Anhaltspunkte bietet, allerdings nicht abschließend ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes,
Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen)
dazu auch Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65
(Westfeld/Luisenthal)) Die Kriterien waren auch in der öffentlichen Bekanntmachung (§ 48
Abs. 2 BBergG) über die Auswirkungen des geplanten Kohleabbaus beschrieben worden.
(vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) Danach
ist zunächst ein gravierendes Schadensbild erst in einem Bereich zu erwarten, in dem bei
baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Vorbelastungen eine maximale
Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m beziehungsweise eine gemittelte Schieflage
von 25 mm/m zu erwarten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2
R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen), unter Verweis auf
gutachterliche Stellungnahmen)
2.2.3.3
Beeinträchtigungen
durch die Bodenverformung
(nur) bei über leichte und mittlere Schäden hinausgehenden Beeinträchtigungen des
Eigentums im Anschluss an die Neufassung der Sätze 2 und 3 des § 48 Abs. 2 BBergG auf
der Grundlage des sog. „Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG aus dem Jahre 1989 etwa
OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65,
zum Abbau im Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West (Warndt/Luisenthal))
wobei – wie gesagt – dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß diese für den
Gesamtabbau in der Primsmulde Süd zwischen Saarwellingen, Körprich und Reisbach
ermittelten Werte dem hier nur in Rede stehenden Abbau der Strebe Prims 1 und Prims 2
zugeordnet werden können. Ausweislich der bei den Planunterlagen befindlichen
Kartenwerke liegt das Anwesen der Antragstellerin bezogen auf den Abbau dieser beiden
Strebe zwar innerhalb der Senkungsgrenze, jedoch außerhalb des auf der Grundlage des §
2 EinwirkungsBergV (vgl. Artikel 2 der Verordnung über bergbauliche Unterlagen,
Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11.11.1982, BGBl. 1553,
1558) ermittelten Einwirkungsbereichs.
Nach den die von der Sofortvollzugsanordnung noch nicht erfassten Strebe Prims 3 und 4
einschließenden Berechnungen sind insgesamt durch den Abbau aller vier Strebe für das
Anwesen der Antragstellerin eine maximale Senkung von 18 cm, eine maximale Schieflage
von 0,9 mm/m, eine Zerrung bis 1,2 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m zu
erwarten. (vgl. hierzu die Detailangaben auf Seite 9 des Widerspruchsbescheids vom
18.8.2006 – II ENPS/662/06-4 –) Diese Auswirkungen stellen sich im Vergleich als
geringfügige Beeinträchtigungen dar. (vgl. in dem Zusammenhang auch die Ausführungen
auf Seite 12 der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005, wonach durch den Abbau
insgesamt eine maximale Schieflage von 5 mm/m zu erwarten ist, dazu auch Seite 7 oben
der Sofortvollzugsanordnung vom 30.8.2006) Derartige Bodenbewegungs- und
Verformungswerte sind für sich genommen nicht geeignet, schwerwiegende
Gebäudeschäden hervorzurufen.
Dem Sachvortrag der Antragstellerin lassen sich keine sachlich begründeten Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung dieser voraussichtlichen
Bergbauauswirkungen auf ihr Anwesen unzutreffende oder fachlich nicht nachvollziehbare
Daten zugrunde gelegt oder die Ergebnisse „geschönt“ hätte. Das Oberbergamt hat in
dem Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 die Ermittlung der Werte nach dem von der
Beigeladenen benutzten Programm „CadBerg“ (Getec) und deren Überprüfung durch den
Antragsgegner, der mit dem selben Programm arbeitet, dargestellt. Sollte die
Antragstellerin konkrete sachliche Erkenntnisse haben, aus denen sich eine Unrichtigkeit
der Berechnungen ergibt, so hätte es ihr oblegen, diese zum Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens zu machen.
Nach dem mit Blick auf den räumlichen Bezug des Betriebsgeländes der Antragstellerin
einerseits zu den (deutlich entfernteren) Streben Prims 1 und Prims 2 und den erst ab dem
Jahre 2009 – und dann auch von Westen nach Osten – zum Abbau vorgesehenen Streben
Prims 3 und Prims 4 ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen, wonach durch den
jetzt stattfindenden Abbau der beiden ersten Strebe allenfalls sehr geringe
Bodenverformungen im Bereich der messtechnischen Nachweisgrenze ausgelöst werden,
nämlich Senkungen < 1 cm sowie Schieflage und Längenänderungen von jeweils <
0,1mm/m, wird im Übrigen deutlich, dass insoweit durch den gegenwärtig tatsächlich
stattfindenden Abbau aller Voraussicht nach nicht ernsthaft mit Beeinträchtigungen
gerechnet werden muss. Das soll aber hier nicht vertieft werden. (vgl. zur Lage des
Grundstücks speziell in Bezug auf die Auswirkungen des Abbau (nur) der Strebe Prims 1
und Prims 2 die Anlage 1 zu der wiederum in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte
„Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt B-Straße 1“ vom
9.9.2006)
2.2.3.4
berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch den Erlass mehrerer Nebenbestimmungen
zur Sonderbetriebsplanzulassung mehrere besondere Vorsorge- und
Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat. So wurde die Beigeladene verpflichtet, im
Einwirkungsbereich des Bergbauvorhabens entlang der Straßen innerhalb der
Wohnbebauung ein Messnetz anzulegen, das die Erfassung von Höhenänderungen an der
Oberfläche ermöglicht (Nr. 1). Das Anwesen B-Straße 1 in Körprich der Antragstellerin
(Parzelle Nr. 101/149) ist unter den Objekt Nrn. 4580 bis 4649 (Betrieb der
Antragstellerin) bzw. den Nummern 4650 bis 4670 (Fa. Plakoma) ausweislich der Bereiche
mit bekannten oder vermuteten Unstetigkeitszonen betreffenden Auflage Nr. 4 während
des Einwirkungszeitraums „besonders“ regelmäßig in Augenschein zu nehmen. (vgl. hierzu
aber den Untersuchungsbericht des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom 15.3.2005 zur
„Erkundung einer tektonischen Störung auf dem Betriebesgelände“ der Antragstellerin und
der Fa. Plakoma, wonach die Störung durch 3 Kernbohrungen nicht nachgewiesen werden
konnte) Erforderlichenfalls sind danach frühzeitig Schaden mindernde Maßnahmen
einzuleiten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Antragstellerin lokale Maßnahmen
zur Verhütung schwerwiegender Schadensfälle und Totalschäden zu ergreifen (Auflage Nr.
5). Da aus Sicht des Antragsgegners nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich
beim Abbau insbesondere im Zusammenhang mit Unstetigkeitszonen Bergschäden
größeren Ausmaßes entwickeln, wurden in der Zulassungsentscheidung (weitere)
Anordnungen zur Sicherung der betroffenen Objekte ausdrücklich vorbehalten (Auflage Nr.
7). Damit hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung diese Problematik erkannt und
darauf aus damaliger Sicht angemessen reagiert. (vgl. dazu auch den Erfahrungsbericht
der Ingenieurgesellschaft Jung und Partner mbH vom 6.5.2003, Blatt 141 der Gerichtsakte,
die sich auf nachträgliche Sicherungsmaßnahmen im Gefährdungsbereich tektonischer
Störungen spezialisiert hat und diese seit Jahrzehnten in Bergbaurevieren betreibt)
Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch mit Blick auf die von
ihr geschilderte besondere Situation ihres Unternehmens und die in diesem zum Einsatz
Fertigungsmaschinen und Transporteinrichtungen
Speziell für das Unternehmen der Antragstellerin, aber auch die ebenfalls auf ihrem
Nebenbestimmung Nr. 8
Sonderbetriebsplanzulassung angeordnet, dass spätestens zu Beginn des Abbaus alle
empfindlich auf Bodenbewegungen reagierenden Maschinen mit geeigneten, entsprechend
ihren Genauigkeitsanforderungen auszuwählenden Messverfahren auf Bewegung hin zu
überwachen sind. Ferner sind empfindlich auf bergbauliche Einwirkungen reagierende
Betriebseinrichtungen zu sichern und so auszurichten, dass Produktionsausfälle vermieden
werden. Schließlich sind danach die innerbetrieblichen Transportvorgängen dienenden
Kranbahnen nicht nur vor Abbaubeginn zu untersuchen, sondern auch unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Einwirkungen auf ihre Gebrauchstauglichkeit hin „zu
ertüchtigen und messtechnisch zu überwachen“, wobei die Erfüllung aller Auflagen
zwangsläufig unter dem Vorbehalt der notwendigen Mitwirkung der betroffenen
Eigentümer, hier also der Antragstellerin, stehen (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 9). Nach
den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
23.8.2006 (Seiten 9/10) hatte die Beigeladene bereits damals, also vor Abbaubeginn,
„umfangreiche Messsysteme“ in dem Betrieb der Antragstellerin installiert, um auch
geringe Bodenverformungen und Bewegungen rechtzeitig registrieren und gegebenenfalls
zur Vermeidung von Betriebsunterbrechungen ihrerseits „Regulierungs- und
Justierungsmaßnahmen“ durchführen zu können. Mehr war nach dem Erkenntnisstand bei
Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht zu regeln.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin vor dem
Hintergrund auch aus der allgemein formulierten Nebenbestimmung Nr. 8 zur
Rahmenbetriebsplanzulassung vom 31.7.1990, nach der bei bergbaulichen Einwirkungen
auf Industrieanlagen „vorab“ mit den Betreibern „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit der Anlagen und der Sicherheit der Beschäftigten zu treffen“ und „den
Sonderbetriebsplänen beizufügen“ waren, keine weiter gehenden Abwehrrechte herleiten
kann. Es ist nicht ersichtlich, welche über die nun in der Sonderbetriebsplanzulassung
vorgegebenen umfangreichen Sicherungsmaßnahmen hinausgehenden „Vereinbarungen“
hier hätten getroffen werden sollen. Dabei mag richtig sein, dass – wie die Antragstellerin
nun vorträgt – „Vereinbarungen“ allgemein auf übereinstimmenden Willenserklärungen
beruhen. Ebenso sicher ist aber auch, dass es nicht Sinn einer solchen Vorgabe sein konnte
und kann, den betroffenen Betrieben über das Institut privatautonomer Gestaltung ihrer
Rechtsbeziehungen im Wege des Nichtabschlusses solcher „Vereinbarungen“ letztlich einen
Anspruch darauf einzuräumen, die Ausführung eines nach den Vorschriften des
Bundesberggesetzes grundsätzlich zu genehmigenden Abbauvorhabens (nunmehr) der
Beigeladenen zu verhindern. Die Festlegung der inhaltlichen Einzelheiten der „Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Industrieanlagen“ in der
Sonderbetriebsplanzulassung selbst war nicht erforderlich.
Abseits dieser theoretischen Diskussionen ist – wie bereits erwähnt – jedenfalls nach dem
Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 davon auszugehen, dass tatsächlich
Messeinrichtungen im dem Betrieb installiert worden sind und dass trotz des nun seit über
einem Jahr ins Werk gesetzten Abbauvorgangs auch angesichts der inzwischen zu
verzeichnenden Bodenerschütterungen dem Vortrag der Antragstellerin keinerlei Hinweise
dafür entnommen werden können, das es bisher zu irgendwelchen, geschweige denn
gravierenden Betriebsstörungen gekommen ist. Die Antragstellerin selbst hat bereits mit
der Antragsschrift umfangreiche auf konkrete Maschinen, speziell das eingesetzte Fräs-
/Bohrwerk Colgar FRAL 400 bezogene technische Protokolle der seitens der Beigeladenen
mit den Überwachungsmaßnahmen betrauten Firma
aus Sulzbach/Saar zu
den Akten gereicht. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass das Fundament speziell dieser
Maschine bereits seit Oktober 2005 zusätzlich durch drei zweiachsige Inklinometer
(Neigungsmesser) überwacht wird. Die Beigeladene hat der Antragstellerin danach ferner
bereits im Mai 2006 beziehungsweise Juni 2006 eine von der erwähnten Firma erstellte
Ausarbeitung der messtechnischen Überwachung der genannten Maschine
beziehungsweise betriebszugehöriger Gebäude (01-11) mit ihren maschinellen
Einrichtungen übersandt, das im Anschluss an eine Besprechung auf dem Betriebsgelände
der Antragstellerin am 7.7.2006 auch noch einmal überarbeitet wurde. (vgl. dazu die in der
Anlage 17 zur Antragsschrift zur Akte gereichte „Messtechnische Überwachung“ der
Position Control GmbH (Stand: 17.7.2006)) Der in einem Schriftsatz der
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 2.8.2006 enthaltene pauschale Vortrag,
dass das Konzept untauglich zur frühzeitigen Erkennung von bergbaubedingten
Einwirkungen auf den Betrieb sei, kann so nicht nachvollzogen werden. Welche konkreten
Sicherungsmaßnahmen, deren Fehlen hier beispielsweise beanstandet wird, zu ergreifen
sind, hängt aber letztlich erst von den messtechnischen Feststellungen ab. Dass die
eingeleiteten Überwachungsmaßnahmen untauglich wären, die Vorgaben der
Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung sinnvoll umzusetzen, lässt sich
dem jedenfalls nicht entnehmen.
Die von der Antragstellerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Ing. habil.
H. Tudeshki vom 9.9.2006 (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte
„Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt B-Straße 1“ vom
9.9.2006, hier Seite 6 („Zielsetzung“)) enthält eine „Beurteilung der
Schadenswahrscheinlichkeit an Bauobjekten sowie technischen Einrichtungen“ der
Antragstellerin, bezieht lediglich einen – wie gesagt – damals schon zeitlich überholten
Messbericht vom April 2006 ein und beschreibt den Betrieb und dessen Einrichtungen
sowie denkbare bergbaubedingte Einflussfaktoren. Jenseits besonderer, im Weiteren noch
einer Betrachtung zu unterziehender Szenarien aus der Erdbebenforschung lässt sich auch
diesem Gutachten entnehmen, dass das Fundament des als besonders empfindlich
angesehenen, 2002 errichteten Fräs-/Bohrwerks Colgar FRAL 400 „speziell gegen
Bergschäden gesichert“ wurde und dass in Protokollen dokumentierte Messungen, die
durch die Erschütterungsereignisse aufgrund des Abbaus im Dilsburgfeld (Ost) veranlasst
waren, bezüglich Neigungsänderungen der Maschine in Richtung der x- beziehungsweise
der y-Achse Werte bis 0,05 mm/m ergeben hätten. Diesen Ausführungen – die Richtigkeit
der Werte einmal unterstellt – ist zumindest insoweit zu entnehmen, dass ein taugliches
Messsystem installiert wurde. Der anschließende Streit zwischen den Beteiligten
beziehungsweise ihren jeweiligen Sachverständigen betrifft dann vielmehr nur die Frage der
bergbau- oder anderweitig bedingten Verursachung. Das hat aber mit der Frage der
Installation eines tauglichen Messsystems im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 8 zur
Sonderbetriebsplanzulassung nichts zu tun. Dabei geht es nicht um die damals auch nicht
mehr aktuellen technischen Werte, sondern um die Interpretation der Ereignisse unter
Kausalitätsaspekten.
Der Antragsgegner erhebt selbstverständlich, wie schon die Formulierungen eindeutig
belegen, nicht den Anspruch, dass schwerwiegende Schäden – wie von der Antragstellerin
gefordert – von vorneherein sicher ausgeschlossen werden können. Es geht bei der
Betriebsplanzulassung um eine angemessene Gegensteuerung für einen Eventualfall und
die wurde vorliegend im Rahmen des vorab Möglichen angeordnet. Allein der in der Natur
der Sache liegende Umstand, dass Schäden nicht ausgeschlossen werden können,
rechtfertigt nicht die Annahme der „Ungeeignetheit“ der Nebenbestimmungen oder einer
rechtfertigt nicht die Annahme der „Ungeeignetheit“ der Nebenbestimmungen oder einer
„Untätigkeit“ der Beigeladenen oder der Genehmigungsbehörde. Eine Vorhersage darüber,
welche Schäden aufgrund der mit dem Bergbau einhergehenden Bodenbewegungen und -
verformungen zu erwarten sind, ist allenfalls typisierend auf der Grundlage von
Beobachtungen und Erfahrungen an anderer Stelle in vergleichbaren Situationen möglich,
da das Schadensbild im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird. (vgl.
hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123,
Leitsatz Nr. 65, zum Abbau im sog. Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West
(Warndt/Luisenthal))
2.2.3.5
wegen des insoweit noch eingeschränkteren „Erfahrungsschatzes“ für die
Erderschütterungen
(„Beben“)
Bergbauvorhaben können im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung ebenfalls nur
prognostisch getroffen werden. Auch dabei kann es nicht darum gehen, jegliche Schäden
zu verhindern. Wollte man diesen Maßstab an eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung
anlegen, wäre Bergbau nicht möglich und das ist offensichtlich nicht die Konzeption des
Bundesberggesetzes.
Vor diesem Hintergrund ist die von dem Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung,
nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 23.8.2006,
getroffene Prognoseentscheidung nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der
Antragstellerin durch diesen Verwaltungsakt zu begründen. Sowohl der Antragsgegner als
auch die Widerspruchsbehörde gingen damals allerdings noch davon aus, dass
Erderschütterungen, wie sie im Zuge des Abbaus in den Streben 8.9/8.10-Ost im Flöz
Schwalbach und im Streb 20.3-Ost im Flöz Grangeleisen (Feld Dilsburg/Ost) hervorgerufen
worden waren, vorliegend „nicht zwangsläufig auftreten“ müssten, aber auch „nicht
gänzlich ausgeschlossen werden“ könnten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 11 oben
des Widerspruchsbescheids vom 23.8.2006) In dieser Situation hat der Antragsgegner die
Beigeladene in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom
25.11.2005 zur Einrichtung eines Seismographennetzes verpflichtet und sich nachträgliche
Auflagen „im Ereignisfall“ ausdrücklich vorbehalten. Das zeigt, dass der Antragsgegner
nicht von vorneherein unzutreffend von einem Ausschluss derartiger Auswirkungen des
Abbaus ausgegangen ist und dass sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
aufgetretene und derzeit anhaltende Erderschütterungen, auf die die Antragstellerin in
ihrem Schriftsatz vom 19.11.2007 unter Vorlage von entsprechenden Übersichten und
Zeitungsartikeln aus den letzten Tagen hinweist, daher grundsätzlich im
„Erwartungshorizont“ des Antragsgegners bewegten. Dass der in der Auflage Nr. 7 zur
Sonderbetriebsplanzulassung enthaltene Vorbehalt nachträglicher Maßnahmen durchaus
ernst zu nehmen ist, belegt eine in dem Schriftsatz ferner angesprochene Aufforderung
des Antragsgegners an die Beigeladene, zu einer Vermeidung bergbehördlicher
Anordnungen bis zum 21.11.2007 ein Konzept zur Verringerung von Anzahl und Stärke der
Erderschütterungen vorzulegen. Dass es durch die Ereignisse zu Schäden im Betrieb der
Antragstellerin gekommen wäre, wird in dem Schriftsatz im Übrigen nicht ansatzweise
behauptet.
Vor dem Hintergrund bot die Nebenbestimmung Nr. 2 als solche keine Grundlage, um
gegebenenfalls im Wege der „Amtsermittlung“ (§ 24 SVwVfG) schon vorab eine weitere
Aufklärung des Sachverhalts zu betreiben wie die von den Antragstellerin angesprochene
technische Norm DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf
bauliche Anlagen). Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Prognoseentscheidung der
Bergbehörde kann nach der Rechtsprechung des Senats allein die Sachlage im Zeitpunkt
der (letzten) Verwaltungsentscheidung, hier also bei Ergehen des Widerspruchsbescheids,
sein. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich im
Klageverfahren auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde
gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie
korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose
abweichende Ereignisse kommt es hingegen in dem Zusammenhang nicht an. (vgl. etwa
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 –, SKZ 2002, 164, Leitsatz
Nr. 51, und vom 20.1.2004 – 2 W 59/03 –, SKZ 2005, 73 Leitsatz Nr. 31) Im konkreten
Fall hatte der Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 auf
„Erkenntnisse aus dem früheren Abbau in westlichen Lagerstättenbereich am Standort
Ensdorf“ verwiesen, wonach aus seiner Sicht Erderschütterungen „eher unwahrscheinlich“
seien; im Übrigen wurde auf das bereits beschriebene Kontrollszenario in den Auflagen
Bezug genommen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 wurde davon
ausgegangen, dass Bodenerschütterungen nicht ausgeschlossen werden könnten (Seite
11).
Deswegen ist es im Übrigen verfehlt, wenn die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht eine
Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorwerfen. Im Ergebnis
doppelt unrichtig ist es, wenn die Antragstellerin unter Verweis auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 BBergG die Forderung erhebt, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des
Eilrechtsschutzverfahrens ermitteln müssen, ob durch das Abbauvorhaben erhebliche
bergbaulicher Erschütterungswirkungen zu erwarten seien. Aus diesem Grund besteht aus
Sicht des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch überhaupt keine
Veranlassung, für die seitens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.11.2007
beantragte Beiziehung der „Aktenvorgänge des Antragsgegners zu den jüngsten
Erdbebenereignissen“.
Da der Antragsgegner von Erschütterungsereignissen im Zeitpunkt der
Betriebsplanzulassung nicht zwingend ausgehen musste, spielen diese nachträglichen
Erscheinungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung und damit
für den vorliegenden Aussetzungsantrag keine Rolle. Dadurch werden die Betroffenen
allerdings nicht schutzlos gestellt. Ob und in welcher Form auf die nun aufgetretenen
Erschütterungen zu reagieren ist, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassung des
Betriebsplans. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die
aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit
bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei
der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines
Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden nicht zur Folge hat, dass später erst
im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der
Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen „unabänderlich“ oder
„schicksalhaft“ hingenommen werden müssen. (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 – 2 W 13/05 –, SKZ 2006, 50 Leitsatz Nr. 34,
betreffend den letztlich erfolglosen Antrag eines Oberflächeneigentümers auf sofortige
Einstellung des Bergwerks Ensdorf wegen gesundheitlicher Auswirkungen bergbaubedingter
Erderschütterungen) Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe
stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten
für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung
treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt
im Vorhinein „planbar“ ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen
mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung
ausgestattet, (vgl. zu der sich aus § 57a Abs. 4 BBergG i.V.m. § 75 SVwVfG ergebenden
lediglich formellen Konzentrationswirkung der in Form bergrechtlicher
Planfeststellungsbeschlüsse ergehenden Betriebsplanzulassungsentscheidungen auch OVG
des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32,
unter anderem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen betreffend die Einführung des
Planfeststellungserfordernisses durch die Bergrechtsnovelle 1990) um der Dynamik vor
allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine
bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2
BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten
Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt. (vgl. in dem Zusammenhang Stüer,
Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, RNr. 3599, wonach für
über die in einem Betriebsplan gestellten Anforderungen hinausgehende bergaufsichtliche
Anordnungen auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur insoweit Raum ist, als
der Zweck solcher Anordnungen nicht im Betriebsplanverfahren einschließlich
nachträglicher Änderungen und Ergänzungen zugelassener Betriebspläne erreicht werden
kann, die Anordnungsbefugnis nicht weiter reicht als die die Voraussetzungen für die
Betriebsplanzulassung (§ 55 BBergG) und von daher keinen allgemeinen Sachgüterschutz
umfasst) Der § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht die Möglichkeit nachträglicher, vorliegend in
der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ausdrücklich
auch vorbehaltener Anordnungen vor, die zum Schutz unter anderem von Leben und
auch vorbehaltener Anordnungen vor, die zum Schutz unter anderem von Leben und
Gesundheit Dritter erforderlich sind, was bei unmittelbaren Gefahren gemäß § 71 Abs. 2
BBergG in Ausnahmefällen sogar die Anordnung einer vorläufigen Betriebseinstellung zum
Gegenstand haben kann. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2
W 1/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, ZfB 2001, 287, ebenso Stüer a.a.O., RNr.
3600) Diese Maßnahme, die wohl das von der Antragstellerin verfolgte Ziel sein dürfte,
kann freilich auch nach dieser gesetzlichen Konstruktion, mit Blick auf die Rechtsstellung
des bergbauberechtigten Unternehmens und auch wegen der sehr weit reichenden
wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Folgen einer kurzfristigen
Betriebseinstellung allenfalls als letztes Mittel (ulitima ratio) in Betracht kommen. Bei der im
für ihre Beantwortung zuständigen politischen Raum seit Jahren diskutierten Frage der
Erhaltung eines eigenen „Standbeins“ in der Rohstoffversorgung handelt es sich um eine
letztlich vom Bundesgesetzgeber zu treffende Entscheidung. Der Gesetzgeber geht
gegenwärtig nach wie vor vom Bestehen eines nicht von den jeweiligen Marktverhältnissen
abhängigen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Versorgung mit
einheimischer Steinkohle aus. § 1 Nr. 1 BBergG verdeutlicht das Anliegen des
Bundesgesetzgebers, zur „Sicherung einer Rohstoffversorgung“ das Aufsuchen von
Bodenschätzen – hier von Steinkohle – zu ordnen und zu fördern Damit hat er die
Erhaltung (auch) des einheimischen Steinkohlebergbaus als gewichtiges energiepolitisches
Ziel anerkannt. Diese Entscheidung ist freilich nicht unabänderlich, ihre Änderung obliegt
allerdings sicher nicht den Verwaltungsgerichten.
Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend darauf
hingewiesen, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen und weitaus stärkeren
Erderschütterungen infolge des erwähnten vorhergehenden Abbaus im Feld Dilsburg mit
gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71,28 mm/s nicht damit gerechnet werden
kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts „gewichtige“, das
heißt über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des
Oberflächeneigentums zur Folge haben. Auch im Gefolge der zwischenzeitlich durch den
hier zur Rede stehenden Abbau ausgelösten Erderschütterungen ist es, wenn man den
Vortrag der Beteiligten und einschlägige Berichte in den Medien zugrunde legt, offenbar
nicht zu gravierenden Schäden am Eigentum oder gar zu den von der Antragstellerin
angeführten, aus der Erdbebenforschung bekannten Phänomenen gekommen. Die
erwähnte DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche
Anlagen) mag geeignet sein, erschütterungsbedingte Schäden an Bauwerken
auszuschließen beziehungsweise sicher zu stellen, dass solche „nicht auftreten“. Allerdings
geht aus ihr nach eigenem Vortrag der Antragstellerin hervor, dass eine Überschreitung der
Werte nicht bedeutet, dass Schäden voraussehbar auftreten und selbst deutliche
Überschreitungen bieten lediglich Anlass für „weitere Untersuchungen“. Dem entsprechend
heißt es in der von den Antragstellerin vorgelegten Untersuchung des Prof. Dr. Ing. habil. H.
Tudeshki vom 9.9.2006 (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte
„Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt B-Straße 1“ vom
9.9.2006, Seite 9) und in deren Sachvortrag, diese technische Norm beziehe sich
allgemein zwar auf Erschütterungseinwirkungen aller Art, enthalte allerdings keine
Befassung mit den Spezifika „bergbaubedingter Beben“ sowie mit standortbezogenen
Schadensfaktoren.
DIN 4150 („Erschütterungen im Bauwesen“)
Vorermittlung bei Erschütterungen, die eine Vorhersage von Werten der
Erschütterungsgrößen zum Ziel hat. Schon in der Vorbemerkung zum Anwendungsbereich
(Teil 1, „Vorermittlung von Schwingungsgrößen“) wird ausdrücklich auf das Erfordernis von
Einzelfallbegutachtungen hingewiesen. Im Abschnitt 5 (Teil 1) wird bei der Differenzierung
nach Erschütterungsquellen ausgeführt, dass Erschütterungen aus „Einzelereignissen“
(5.1), das heißt bei hinsichtlich ihrer Wirkungen zeitlich nicht zusammentreffenden,
vielmehr „aufeinander folgenden“ Ereignissen in der Regel „nicht zu ausgeprägten
Resonanzen von Gebäuden und Bauteilen führen“ (5.1.1). In der Folge (5.1.2) werden als
Beispielsfälle hierfür unvermeidbare Erschütterungen mit punktförmigen, impulshaltigen
Quellen bei Sprengungen zur Zerlegung von Gesteinen etwa in Steinbrüchen und
Bergwerken als Beispielsfälle benannt. Im Teil 3 („Einwirkungen auf bauliche Anlagen“) wird
ebenfalls schon einleitend klargestellt, das es dabei um „Anhaltswerte“ gehe, bei deren
Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken
(im Fettdruck hervorgehoben:) „nicht“ eintreten. Das ist allerdings nicht der im Bergrecht
geltende Maßstab. Darüber hinaus rechtfertigt gerade bei „kurzzeitige Erschütterungen“
der hier zur Rede stehenden Art die Überschreitung der Anhaltswerte nicht die Annahme,
dass Schäden auftreten und erst bei „deutlichen Überschreitungen“ geht die Norm vom
Erfordernis weiterer Untersuchungen aus. ( Speziell mit den (zusätzlichen) Anforderungen
an die Bausicherheit (Tragwerksberechnung und Standsicherheit) in deutschen
DIN 4149
Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“)
vom April 2005. ) Nach der von der Beigeladenen in der Parallelsache 2 B 176/07
vorgelegten Aufstellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für
Bergschäden Dipl. Ing. Johannes Schürken (vgl. den vorgelegten Auszug aus
Drisch/Schürken, Bewertung von Bergschäden und Setzungsschäden an Gebäuden, Seite
243, Blatt 159 der Gerichtsakte) kann bei bergbaubedingten Beben, deren Frequenz
regelmäßig unter 10 Hz liegt, erst bei Schwinggeschwindigkeiten über 100 mm/s mit
einem Einsturz von Wänden gerechnet werden. Diesen Erkenntnissen entspricht es, dass
die seit dem Jahre 2004 im Zuge des Abbaus im Dilsburgfeld verzeichneten insgesamt
2.699 bergbauinduzierten Erderschütterungen, (Nach einer Aufstellung der DMT sind bei
den bergbaubedingten Erschütterungen insgesamt in 91 % der Fälle
Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s, in 99,48 % solche unterhalb 20 mm/s und
lediglich in 14 Fällen (etwa 0,5 %) größere Schwinggeschwindigkeiten registriert worden
(vgl. Blatt 150 der Gerichtsakte)) von denen die große Mehrheit Schwinggeschwindigkeiten
unter 1 mm/s aufwies und nur 14 Fälle mehr als 20 mm/s erreichten, in keinem bekannten
Fall schwere Bergschäden an der Oberfläche verursacht haben. Hinsichtlich des von der
Antragstellerin benannten Erschütterungsschadens, des Herabfallens eines Schornsteins in
Eidenborn am 10.5.2005, räumt diese selbst eine mögliche, nicht behobene
Vorschädigung ein. Insoweit hat die Beigeladene im Übrigen auf eine zwischenzeitlich
erfolgte einvernehmliche (anteilige) Regulierung hingewiesen. Dass es gar gerade aufgrund
von Erschütterungen zu einem „Totalschaden“ bei ihrem Anwesen kommen wird, ist daher
nicht zu erwarten. Selbst wenn die gegenwärtig auftretenden Erschütterungsereignisse,
etwa die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.11.2007 erwähnten, am
19.11.2007 an der Messstelle C-Stadt/Körprich mit einer maximalen
Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s beziehungsweise am 10.11.2007 an der
Messstelle Saarwellingen-Hessbach mit 36,26 mm/s gemessenen Erschütterungen, dem
Antragsgegner vor dem Hintergrund der DIN 4150 Anlass bieten sollten, über die
„Messungen“ hinaus zusätzliche Untersuchungen hinsichtlich der Ursachen und der
Möglichkeiten der Einschränkung oder gar Vermeidbarkeit einzuleiten oder der
Beigeladenen solche aufzugeben, beträfe das die (objektiv-rechtliche) Frage angemessener
nachträglicher Reaktion, nicht aber die Rechtmäßigkeit der hier allein streitgegenständlichen
Sonderbetriebsplanzulassung in Bezug auf die Rechtsposition der Antragstellerin. Das hätte
insbesondere auch für von der Prognose abweichende gravierende Auswirkungen auf den
Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu gelten.
Bezogen auf die Rechtsstellung der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist ferner
anzumerken, dass diese zwar wiederholt auf Erschütterungsereignisse hinweist, aber nicht
geltend macht, dass es ungeachtet der im Gutachten des Dr. Tudeshki beschriebenen
geologischen Verhältnisse und Effekte, etwa einer Energieabsorption oder einer geologisch
bedingten Erhöhung der Schwingungsamplitude durch dieses oder die übrigen „Beben“ der
jüngeren Vergangenheit zu abbaubedingten Beschädigungen ihres Eigentums oder gar zu
der vom Gutachter weiter angeführten, aus der Erdbebenforschung bekannten
„Liquefaction“ („Bodenverflüssigung“) (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift
vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt
Enzenbachstraße 37“ vom 31.8.2006, ab Seite 10, Abschnitt 1.2
(„Bodenveränderungen“)) aufgrund des geologischen Aufbaus des Untergrundes
gekommen ist. Nach der bei den Akten befindlichen Stellungnahme der Fachstelle für
Erschütterungsmessungen bei der Deutschen Montan Technologie (DMT) (vgl. die
Stellungnahme zu „Sackungen und Bodenverflüssigungen durch
Erderschütterungseinwirkung“ vom 9.10.2006) kann das auch ohne weiteres
nachvollzogen werden, da selbst die stärkste Erschütterung durch den Betrieb des
(nunmehr) Bergwerks Saar mit 3,3 (Die Angabe – nach Richterskala – bezieht sich auf die
am 17.2.2006, 18.51 Uhr gemessene Erschütterung, für die an dem Messpunkt
Falscheid/Dorfstraße 7a eine maximale Schwinggeschwindigkeit von 71,28 mm/s in
horizontaler Richtung registriert wurde, deren Signalfrequenz in der dominierenden Phase
bei etwa 5 Hz lag und die einen Einwirkungszeitraum im Sekundenbereich aufwies.) nicht
annähernd die für Liquefactionserscheinungen erforderliche Amplitude von mindestens 4,8
erreicht hat und von der Dauer der Belastung – allenfalls 2 Sekunden gegenüber oft
mehreren Minuten bei echten Erdbeben – nicht geeignet sind, derartige Phänomene
hervorzurufen. (Nach dem zuvor genannten Gutachten lag die seismische Energie des
Roermond-Bebens in Holland um das 8.000-fache über derjenigen der stärksten
gemessenen bergbaubedingten Erschütterung vom 17.2.2006.) Das gilt unabhängig
davon, ob diese Phänomene, wenn sie denn auftreten, durch weitere geophysikalische und
–mechanische Eigenschaften des Untergrundes begünstigt werden oder nicht. (vgl. dazu
die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006, Seite 11, Blatt 315 der
Gerichtsakte) Die Beigeladene hat nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag indes
auf mehr als 70 Bohrungen des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) im Zuge von
Baugrunduntersuchungen entlang der Prims verwiesen, wobei die entsprechenden
Bohrkerne eine starke Durchmischung unterschiedlicher Korngrößen, nicht aber die von Dr.
Tudeshki angesprochenen besonderen „verflüssigungsgefährdeten Kornverteilungen“
aufwiesen. (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 347 der Gerichtsakte) Der
Hinweis der Antragstellerin, dass „verflüssigungsgefährdete Bereiche lokal begrenzt und
sehr kleinräumig auftreten“ könnten, mag für sich genommen ganz allgemein zutreffen.
Allein deswegen kann aber sicher nicht auf eine unsachgerechte Ermittlung des
Prognosematerials in dem Zusammenhang durch den Antragsgegner beziehungsweise die
Beigeladene geschlossen werden. Vor dem Hintergrund stellt sich vorliegend auch nicht die
Frage der „Beweislast“.
Allenfalls in dem Zusammenhang können die Aussagen des von der Antragstellerin
beauftragten Gutachters Bedeutung erlangen, wobei der Eintritt der darin beschriebenen
möglichen Begleitphänomene eines bergbaulichen Vorhabens bezogen auf den von dem
Antragsgegner unter dem 25.11.2005 zugelassenen Abbau in den Streben Prims 1 und
Prims 2 für den Senat wenig realistisch ist. Derartiges mag vorkommen beziehungsweise
in der Vergangenheit anderen Ortes vorgekommen und nicht gänzlich ausgeschlossen sein.
(vgl. hierzu beispielsweise die Darstellung „umgekippter“ Hochhäuser in Japan im Anschluss
an das sog. Niigata-Beben im Jahre 1964 mit Zentrum im Japanischen Meer auf Seiten
28/29 des Gutachtens „August 2006“, oder die Fotos zum Roermond-Beben im deutsch-
niederländischen Grenzgebiet (1992)) Dass der Antragsgegner deswegen allerdings in der
Prognose bei der Beurteilung des Zulassungsbegehrens der Beigeladenen nach den §§ 48
Abs. 2, 55 BBergG derartige Ereignisse, etwa im Bereich von Hoyerswerda („Schwarze
Pumpe“) (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006,
Seite 12, Blatt 316 der Gerichtsakte mit Bild (Abb. 2, Grundbruch an einer Landstraße in
Hoyerswerda)) oder allgemein in ehemaligen Braunkohletagebaugebieten aufgetretene
Erscheinungen einer „Bodenverflüssigung“ als wahrscheinliche Folge des Kohleabbaus in
der Primsmulde in seine Betrachtungen hätte einstellen müssen, ist ungeachtet der Frage
der von der Antragstellerin angesprochenen Reichweite richterlicher Sachkunde zu
verneinen. Bezüglich der nachträglichen Bewertung der inzwischen aufgetretenen
Erschütterungen bleibt jedenfalls festzuhalten, dass weder die Antragstellerin noch sonst
jemand im Einwirkungsbereich des streitigen Abbauvorhabens offenbar mit den vom
Gutachter beschriebenen Konsequenzen konfrontiert worden ist. Im Übrigen wurde bereits
in anderem Zusammenhang erwähnt, dass weder die Beigeladene noch der
Antragsgegner davon ausgegangen sind, dass es – was bei derartigen Unternehmungen
realistischerweise mit „Gewissheit“ auch gar nicht möglich wäre – nicht in Einzelfällen
aufgrund von Besonderheiten auch zum Eintritt bergbaubedingter Totalschäden kommen
kann. Entgegen der Einlassung der Antragstellerin hat auch das Verwaltungsgericht nicht
verkannt, dass die Nebenbestimmungen ungeeignet seien, „schwerwiegende Bergschäden
zu Lasten des Grund- und Produktionseigentums“ der Antragstellerin zu verhindern“.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass durch die Nebenbestimmungen „nicht
ausgeschlossen“ werde, dass durch klassische Bergbauauswirkungen der
Bodenverformung oder durch Erderschütterungen „erhebliche Bergschäden“ auftreten
könnten, so liegt es in der Natur der Sache, dass ein sicherer Ausschluss von Schäden
durch Einwirkungen eines Bergbaubetriebs auf die darüber befindliche Tagesoberfläche nur
nach Maßstäben der Wahrscheinlichkeit prognostiziert beziehungsweise – mit den Worten
der Antragstellerin – „gemutmaßt“, aber sicher nicht „ausgeschlossen“ werden können.
Der Sinn nachträglicher Auflagenvorbehalte (wie hier in der Nr. 2) liegt darin, derartigen
nachträglichen Entwicklungen im Zuge des Abbaus begegnen zu können. Ab welchem Grad
der individuellen Betroffenheit ein subjektiver Anspruch gegen die Bergbehörde auf Ergreifen
solcher Maßnahmen mit Blick auf konkrete Entwicklungen besteht, ist dabei eine ganz
andere, sich in dem vorliegenden Verfahren nicht stellende Frage.
2.2.3.6
Sonderbetriebsplanzulassung, dass sich aufgrund des zugelassenen Vorhabens weder bei
dem sog. 50-jährlichen noch bei dem 20-jährlichen Hochwasser (HQ
50
bzw. HQ
20
)
Verschlechterungen des Hochwasserablaufs
wird von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. (vgl. dazu die Seite 36 (oben) des
Schriftsatzes der Antragstellerin vom 14.9.2007; ausführlich zu diesem Thema der
Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 2 B 176/07) Weiterer
Ausführungen dazu bedarf es daher vorliegend nicht. (vgl. zu diesem Thema ausführlich
OVG des Saarlandes, Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache 2 B 176/07)
Was die von den Antragstellerin angeführten Vernässungen durch oberflächennahes
Grundwasser
hingewiesen, dass seit 1999 mehrere wissenschaftliche Untersuchungen und Simulationen
zu diesem Thema durchgeführt worden sind. Nach deren Ergebnis ist kein
bergbaubedingter Einfluss auf das flache Grundwasser in den jungen Talauesedimenten
erkennbar. (vgl. hierzu die Aufstellung der durchgeführten Untersuchungen Blätter 202/203
der Gerichtsakte) Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der bisherige
Grundwasserspiegel bei der zu erwartenden Absenkung des Geländes unverändert bleibt,
also – wie das in einem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Gutachten des Dr.
Tudeshki vom Dezember 2006 (vgl. die „Stellungnahme zu den Schriftsätzen der
Rechtsanwälte Kümmerlein, Simon & Partner vom 9.10.2006 und 2.11.2006 …“ vom
14.12.2006 in der Parallelsache VG 5 F 21/06, Bl. 332 der Gerichtsakte (1. Instanz) Seite
10/18) angeführt wird – bezogen auf die Tagesoberfläche entsprechend (relativ)
„ansteigt“, wäre angesichts des geringen Ausmaßes der prognostizierten Senkung für das
südlich der Prims gelegene Grundstück der Antragstellerin von maximal – bezogen auf alle
vier Strebe in der Primsmulde Süd – 18 cm keine wesentliche zusätzliche „Vernässung“ an
der Tagesoberfläche zu erwarten. Hinsichtlich der Auswirkungen (allein) der beiden
gegenwärtig
Strebe Prims 1 und Prims 2
weniger als 1 cm, sofern eine solche überhaupt messbar stattfindet, sicher
auszuschließen. Auf die von der Antragstellerin unter Gehörsgesichtpunkten immer wieder
reklamierten, im Übrigen bei den Akten befindlichen, und daher den
Prozessbevollmächtigten jederzeit zugänglichen Untersuchungen des Büros Dr. Marx (vgl.
die „Bewertung der Grundwasserstandsmessungen aus dem Bereich Reisbach im Hinblick
auf bergbauinduzierte Veränderungen“ vom 14.12.2005) kommt es daher nicht an.
2.2.3.7
Erschütterungsereignissen durch die betroffene Bevölkerung in der Umgebung des
Abbauvorhabens kann sich die Antragstellerin als juristische Person und Kapitalgesellschaft
„naturgemäß“ nicht berufen.
2.3
(Art. 19 Abs. 4 GG), mit denen die Antragstellerin eine aus ihrer Sicht „überlange“ Dauer
des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens beanstandet und meint, argumentativ die
durchschnittliche statistische Dauer von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem
Verwaltungsgericht des Saarlandes bemühen zu können, bedarf es nicht. Es liegt auf der
Hand, dass dieser Gesichtspunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des
Antragsgegners über die Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ohne Belang ist.
Anzumerken ist aber insoweit, dass – nur beispielsweise – der nun im Schriftsatz vom
19.11.2007 gestellte Antrag auf Beiziehung weiteren umfangreichen Aktenmaterials, auf
dessen Inhalt es, wie gesagt, übrigens für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt,
sowie auf Gewährung von Einsichtnahme auch hierin, wenn ihm zu folgen wäre, eine
weitere ganz wesentliche Verzögerung des Verfahren zur Folge hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren auch hinsichtlich des
Rechtsmittelverfahrens für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag
gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1,
47 GKG, wobei die Erhöhung des Streitwerts durch das wirtschaftliche Interesse der
Antragstellerin veranlasst ist und auch im vorliegenden Fall die für den vorläufigen
Rechtsschutz übliche Halbierung vorzunehmen ist.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.