Urteil des OVG Saarland vom 02.10.2006

OVG Saarlouis: unterrichtung, behinderung, berufsschule, berufsausbildung, abschlussprüfung, erwerb, schüler, stadt, handlungsfähigkeit, verordnung

OVG Saarlouis Beschluß vom 2.10.2006, 3 W 12/06
Zieldifferenter integrativer Unterricht während des Besuchs einer Berufsschule
Leitsätze
1. Zur Frage, ob eine zieldifferente integrative Unterrichtung eines Lernbehinderten
während des Besuchs einer Fachklasse einer Berufsschule im dualen System in Betracht
kommt, wenn auch der berufsbezogene Lernbereich der Berufsschule an den
Anforderungen des gewählten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung
ausgerichtet ist.
2. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Verbot der Benachteiligung Behinderter
vermit-teln einem Behinderten einen Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu dem von
ihm gewählten Beruf durch eine der jeweiligen Behinderung Rechnung tragende
Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden
Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen eröffnet wird.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juli
2006 – 1 F 17/06 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, der an einer Lernbehinderung leidet, zur Zeit eine Lehre in dem
Ausbildungsberuf „Fachlagerist“ absolviert und die Fachklasse „Fachkraft für Lagerwesen“
am kaufmännischen Berufsbildungszentrum B-Stadt besucht, verfolgt mit seiner
Beschwerde seinen vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.7.2006
zurückgewiesenen Antrag weiter,
„der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, eine integrative zieldifferente
Unterrichtung gem. §§ 1 ff. der Verordnung/Schulordnung über die gemeinsame
Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in der Schule der
Regelform (Integrationsverordnung in der geltenden Fassung) den Antragsteller
betreffend durchzuführen.“
Diesem Begehren kann auch im Rechtsmittelverfahren nicht entsprochen werden. Unter
Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung, das gemäß § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden
Rechtsmittelverfahren begrenzt, ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass ein
Anspruch des Antragstellers auf zieldifferente integrative Unterrichtung während des
Besuchs der Fachklasse „Fachkraft für Lagerwesen“ am kaufmännischen
Berufsbildungszentrum B-Stadt nicht glaubhaft im Sinne von überwiegend wahrscheinlich
ist.
Für die Beurteilung kann dahinstehen, ob – wie der Antragsgegner meint - § 4 SchOG der
im System des Schulordnungsgesetzes an die Vorschriften des § 3 a SchOG und des § 3 b
SchOG, die die Regelformen der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen betreffen,
anschließt und ohne Differenzierung bestimmt, dass der Unterrichts- und Erziehungsauftrag
der Schulen der Regelform grundsätzlich auch Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf umfasst, gleichwohl – etwa mit Blick auf seinen Abs. 2, der zur Feststellung
sonderpädagogischen Förderbedarfs allein auf den Unterricht der allgemein bildenden
Schule abstellt - dahin zu verstehen ist, dass sonderpädagogische Förderung in beruflichen
Schulen nicht vorgesehen ist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob diese Auslegung mit Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG zu vereinbaren wäre. Auch das Verwaltungsgericht hat diese Fragen
letztlich nicht abschließend entschieden. Es hat vielmehr entscheidungstragend darauf
abgestellt, dass der von dem Antragsteller erhobene Anspruch auf zieldifferente integrative
Unterrichtung nicht glaubhaft gemacht ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in der
erstinstanzlichen Entscheidung hält der Senat für zutreffend und macht sie sich in
Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen des
Antragstellers erlaubt keine andere Beurteilung. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht
habe bei seiner Würdigung verkannt, dass auch bei einer Lernbehinderung oder geistigen
Behinderung eine integrative Unterrichtung mit gleicher Zielvorgabe möglich sei, kann
vorliegend schon deshalb nicht durchgreifen, weil sein Antrag ausdrücklich auf die vorläufige
Verpflichtung des Antragsgegners abzielt, ihn zieldifferent integrativ zu unterrichten (§ 88
VwGO – entspr. -). Davon, dass die zielgleiche Unterrichtung gegenüber der zieldifferenten
Unterrichtung ein bloßes, von dem gestellten Antrag mit umfasstes „Minus“ darstelle, kann
angesichts der insoweit einschlägigen Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 IntegrationsV keine
Rede sein. Zudem ist nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass bei
zielgleicher integrativer Unterrichtung die begründete Aussicht bestünde, dass der
Antragsteller das Ausbildungsziel erreichen wird. Die Lernbehinderung des Antragstellers ist
offenbar derart gravierend, dass er seine allgemeine Schulpflicht an einer Schule für
Lernbehinderte absolvieren musste. Der Besuch einer solchen Schule setzt nach § 4 Abs. 4
Satz 1 Nr. 6 SchOG voraus, dass der Schüler aufgrund eines deutlichen
Intelligenzrückstandes oder allgemeiner Lernstörungen erheblich und lang andauernd in
seinem Lernen beeinträchtigt ist. Zudem hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung
des Förderausschusses des kaufmännischen Berufsbildungszentrums B-Stadt vom
23.3.2006 der Klassenlehrer die Auffassung der Klassenkonferenz wiedergegeben, dass
der Antragsteller das Schulziel nicht erreichen könne, da die notwendigen
Grundqualifikationen sowie die notwendigen Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen
nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien. Diese Einschätzung hat der Schulleiter auf
der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen sowie von mehreren Gesprächen mit den
Lehrern des Antragstellers bestätigt. Diese Beurteilung, der aufgrund der den Lehrern des
Antragstellers zuzubilligenden Fachkunde und Erfahrung erhebliche Bedeutung
beizumessen ist, wird von dem Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand fehlt jegliche fachkundige Aussage dahin, es bestehe bei
zielgleicher integrativer Unterrichtung die begründete Aussicht auf ein Erreichen des
Ausbildungszieles der Berufsschule. Es spricht danach nichts dafür, dass für den
Antragsteller trotz seiner Lernbehinderung, bei der nach § 9 Abs. 1 IntegrationsV eine
integrative Unterrichtung nur als zieldifferente Unterrichtung zulässig ist, gleichwohl eine
Erfolg versprechende zielgleiche Unterrichtung in Betracht käme und er hierauf einen
Anspruch hat.
Was sein Begehren anbelangt, zieldifferent integrativ unterricht zu werden, so ist zu den
vom Antragsteller unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erhobenen Forderungen
nach Unterrichtung gemäß einem seiner Behinderung gerecht werdenden Lehrplan und
gegebenenfalls mit Leistungsanforderungen, Beurteilungen von schriftlichen, mündlichen
und praktischen Leistungen sowie Zeugnisnoten, die sich nach seiner Behinderung zu
richten haben, zu bemerken: Der Antragsteller absolviert zur Zeit im so genannten dualen
System eine Lehre im Ausbildungsgang „Fachlagerist“ und besucht die entsprechende
Fachklasse der Berufsschule. Nach § 3 b SchOG in Verbindung mit § 3 der Verordnung-
Schulordnung über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (im Folgenden: AO-BS) hat
die Berufsschule zum Ziel, vorwiegend berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten als berufliche
Grund- und Fachbildung zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu erweitern. Die
Vermittlung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt dabei, wie sich aus § 7 Abs.
1 Nr. 2 AO-BS ergibt im Berufsfeld – beziehungsweise berufsbezogenen Lernbereich mit
den dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechenden fachtheoretischen Fächern. Für die
von dem Antragsteller gewählte Ausbildung zum Fachlageristen erfolgt die fachbezogene
Unterrichtung nach dem von der Kultusministerkonferenz am 25.3.2004 beschlossenen
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf „Fachlagerist/Fachlageristin“, der die Lernfelder
und die Zeitrichtwerte in Stunden (§ 7 Abs. 3 AO-BS) enthält. Dieser Rahmenlehrplan
wiederum stellt auf die Anforderungen ab, die in der bundesrechtlichen Verordnung über
die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin
und Fachkraft für Lagerlogistik vom 26.7.2004 – BGBl. I 2004, 1887 – LWLoGAusV – als
Voraussetzungen für das Erreichen des Zieles des Ausbildungsganges „Fachlagerist“ (§§ 3
LWLoGAusV, 1 BBiG), das heißt letztlich für das Bestehen der Abschlussprüfung aufgestellt
werden. Die Abschlussprüfung erstreckt sich gemäß § 14 Abs. 1 LWLoGAusV unter
anderem auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. Das entspricht § 38 BBiG, wonach durch die
Abschlussprüfung festzustellen ist, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit (§ 1
Abs. 3 BBiG) erworben hat, und in der Prüfung nachzuweisen ist, dass er – gemessen an
der Ausbildungsordnung (§ 38 Satz 3 BBiG) - die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten
beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff
vertraut ist. Der Bildungsgang der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung ist gemäß §
19 Abs. 2 AO-BS erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungsanforderungen der
abschließenden Fachstufe nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 AO-BS erfüllt
werden. Nach § 19 Abs. 4 AO-BS wird bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges der
Berufsschule im dualen System das Abschlusszeugnis der Berufsschule erteilt. Die
Zeugniserteilung erfolgt unabhängig von der Beendigung in dem Ergebnis der
Ausbildungsabschlussprüfung beziehungsweise der Gesellenprüfung.
Wenn danach auch der erfolgreiche Abschluss des Bildungsganges der Berufsschule im
dualen System wohl formal nicht Voraussetzung für das Bestehen der Abschlussprüfung in
dem gewählten Ausbildungsberuf ist, so sind doch diese Prüfung und die zu ihr hinführende
Ausbildung auch im berufsbezogenen Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen
des gewählten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet. Von
daher ist weder dargetan noch erkennbar, wie eine – vom Antragsteller begehrte –
zieldifferente integrative Unterrichtung in einer Fachklasse der Berufsschule ausgestaltet
sein könnte, die einerseits der Lernbehinderung des Antragstellers Rechnung trägt und
andererseits gleichwohl den für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrstoff
vermittelt. Bei einer Zielermäßigung würde weniger verlangt als die notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 38 Satz 3 BBiG. Eine der Behinderung des
Antragstellers entsprechende Zurücknahme der Anforderungen an den Nachweis der
beruflichen Handlungsfähigkeit in dem gewählten Ausbildungsberuf „Fachlagerist“ würde im
Ergebnis zu einem anderen Ausbildungsziel führen. Das ist aber von dem Antragsteller
offenbar selbst nicht gewollt, der gerade das Ziel verfolgt, die Ausbildung zum
Fachlageristen erfolgreich abzuschließen. Nichts anderes würde gelten, wenn an den
erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges in der Berufsschule mit Blick auf die
Lernbehinderung des Antragstellers andere, das heißt der Sache nach geringere
Anforderungen gestellt würden, als bei den anderen Schülern. Das wäre letztlich auch bei
der von dem Antragsteller in den Raum gestellten Berücksichtigung seiner Behinderung bei
der Beurteilung seiner Leistungen und der Festsetzung der Zeugnisnoten der Fall. Zwar
bestimmt § 5 Abs. 2 IntegrationsV, dass sich für Schüler/Schülerinnen, die zieldifferent
unterrichtet werden, die Leistungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen,
mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten die
Entscheidung über die Versetzung und der Erwerb des Bildungsabschlusses sowie die
Ausstellung der Zeugnisse nach den Vorschriften richtet, die für den der Behinderung des
Schülers/der Schülerin entsprechenden Typ der Schule für Behinderte gelten. Daraus kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass in Fällen, in denen wie hier ein entsprechender Typ
der (Berufs-)Schule für Behinderte nicht existiert, das bei der Bewertung der Leistungen,
der Vergabe der Zeugnisnoten und der Zuerkennung des Bildungsabschlusses
„Erleichterungen“ wegen der Behinderung gewährt werden.
Dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG und auch das Verbot der
Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) es nicht gebieten, der Behinderung
eines Auszubildenden durch die Zurücknahme der inhaltlichen Anforderungen an das
Bestehen einer (Abschluss-)Prüfung Rechnung zu tragen, ist im Prüfungsrecht anerkannt
vgl. zum Beispiel Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004,
Rdnrn. 116, 658 und 676; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001,
Rdnrn. 225, 228; BVerwG, Beschluss vom 6.8.1968 – VII B 23.68 – zitiert nach
Juris.
Im Prüfungsrecht wird unterschieden zwischen Umständen, die eine generelle
Einschränkung der Leistungsfähigkeit bedingen, und Behinderungen, die „lediglich“ den
Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschweren. Letztere sind
gegebenenfalls durch Hilfsmittel oder die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen
auszugleichen. Eine Behinderung rechtfertigt es hingegen nicht, über Leistungsmängel
hinwegzusehen beziehungsweise nur geringere Leistungsanforderungen zu stellen.
vgl. zum Beispiel Niehues, a.a.O., Rdnr. 676.
Dem trägt letztlich auch § 14 AO-BS Rechnung, der vorsieht, dass in Zeugnissen
lernbehinderter Schüler auf Beschluss der Klassenkonferenz eine allgemeine Beurteilung
abgegeben werden kann, wenn infolge der Behinderung keine hinreichenden Nachweise für
eine Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern durch Zeugnisnoten vorliegen.
Aus den dargelegten, im Prüfungsrecht entwickelten Grundsätzen folgt zugleich, dass
weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG einem Behinderten einen Anspruch darauf vermitteln, dass ihm der Zugang zu
dem von ihm gewählten Beruf durch eine seiner jeweiligen Behinderung Rechnung tragende
Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden
Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen eröffnet wird.
Im Übrigen ist weder dargetan noch erkennbar, wie bei einer der Behinderung des
Antragstellers entsprechenden Rücknahme der Leistungsanforderungen in der Berufsschule
die von ihm gewünschte Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach den §§ 37 BBiG, 14
LWLoGAusBV geleistet werden könnte, in der der Erwerb der beruflichen
Handlungsfähigkeit festzustellen ist und nicht nur nachgewiesen werden soll, dass der
Prüfling die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, sondern auch, dass er die
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im
Berufsschulunterricht zu ermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff
vertraut ist (§ 38 BBiG).
Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens spricht danach nichts dafür, dass dem
Antragsteller der erhobene Anspruch auf zieldifferente integrative Unterrichtung in der von
ihm besuchten Fachklasse „Fachkraft für Lagerwesen“ am kaufmännischen
Berufsbildungszentrum B-Stadt zusteht. Es muss daher bei der erstinstanzlichen
Entscheidung verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.