Urteil des OVG Saarland vom 04.02.2010

OVG Saarlouis: ausweisung, entlassung aus der haft, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, stadt, emrk, handel mit betäubungsmitteln, achtung des privatlebens, egmr, berufliche tätigkeit

OVG Saarlouis Urteil vom 4.2.2010, 2 A 448/08
Ausweisung: Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung wegen Drogendelikten bei positiver
Entwicklung der Lebensumstände eines niedergelassenen Ausländers
Leitsätze
Einzelfall, in dem die Ausweisung eines niedergelassenen, wegen Drogendelikten zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilten Ausländers, die teilweise
gemäß § 35 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurde, angesichts
seiner Bindungen an Deutschland wegen Verletzung des Rechts auf Privatleben (Art. 8
EMRK) im maßgeblichen Zeit-punkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts
unverhältnismäßig ist, nachdem er eine Drogen-therapie erfolgreich absolviert, sich
vollständig - auch durch Wohnsitzwechsel - aus dem Drogen-milieu gelöst, eine
Berufsausbildung abgeschlossen und eine Festanstellung in seinem Beruf auf-zuweisen hat
sowie seit zwei Jahren in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deut-schen
lebt.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.8.2007 - 6
K 30/06 – wird der Bescheid des Beklagten vom 5.10.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.2.2006 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 30.7.1977 in Algerien geborene Kläger begehrt die Aufhebung der
Ausweisungsverfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten.
Der Kläger reiste 23.1.1985 mit seiner Mutter zu seinem aufenthaltsberechtigten Vater in
die Bundesrepublik Deutschland ein.
Auf seinen Antrag vom 2.8.1993 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
erteilt.
Durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.2.1996 - 24-9/96 / 21 Js 453/95 - wurde er
des Diebstahls in drei Fällen, darüber hinaus eines tatmehrheitlich begangenen besonders
schweren Falles des Diebstahles für schuldig befunden, von Strafe wurde jedoch
abgesehen und ihm wurde aufgegeben, 40 unentgeltliche Arbeitsstunden zu leisten und
eine Geldbuße in Höhe von 400,-- DM zu zahlen.
Ferner wurde er durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 16.6.2005 - 5-19/05 / 24 Js
609/04 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben
Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von solchen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Daraufhin wies ihn die damals zuständige Ausländerbehörde mit Bescheid vom 5.10.2005
nach vorheriger Anhörung gemäß §§ 53 Nr. 2, 56 I 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG aus, wies auf
das Erlöschen der ihm erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes und die
damit gegebene Ausreisepflicht hin und drohte ihm die Abschiebung nach Algerien
beziehungsweise in einen anderen Staat an, der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei
oder in den er einreisen dürfe. Die Behörde führte hierzu im Wesentlichen aus, von der
Setzung einer Ausreisefrist sei mit Blick auf die Inhaftierung des Klägers Abstand
genommen worden. Aus der Urteilsbegründung gehe eine langjährige „Drogenkarriere“
hervor, wobei der Kläger nicht nur über einen recht langen Zeitraum hinweg selbst
Betäubungsmittel konsumiert, sondern etwa ab Anfang 2004 auch mit Betäubungsmitteln
gehandelt habe. Ausdrücklich gewürdigt habe das Strafgericht bei der Strafbemessung zu
seinen Gunsten die von ihm geleistete Aufklärungshilfe im Zuge der strafrechtlichen
Ermittlungen sowie sein vollumfängliches Geständnis. Durch seine Hinweise hätten weitere
Taten aufgeklärt und so Teile der gehandelten Betäubungsmittel noch sichergestellt
werden können. Auch seine Einsicht in das Unrechte seines Tuns sei positiv gewürdigt
worden. Strafverschärfend sei allerdings gewesen, dass ein Handel in solch großen Mengen
erfolgt sei. Insgesamt sei jedoch eine sehr empfindliche Freiheitsstrafe gegen den als
Ersttäter eingestuften Kläger verhängt worden. Die Gelegenheit, im Rahmen der Anhörung
positive Aspekte in das Verfahren einzubringen, habe er nicht genutzt. Daher müsse es bei
seiner Einschätzung verbleiben, dass keine die Regelausweisungsentscheidung
überwindenden Ausnahmegründe bei dem Kläger vorlägen und der Ausländerbehörde
daher bei der zu treffenden Entscheidung kein Ermessen zustehe. Unabhängig davon sei
sie jedoch gehalten, die Vorgaben des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK zu beachten. So
bestehe ein Abschiebungshindernis, wenn dem Betroffenen nicht zuzumuten sei, seine
familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Familiäre Beziehungen seien im
Falle des Klägers jedoch nicht zu erkennen, zumindest nicht in einem schutzwürdigen
Umfang. Trotz der Einreise des Klägers im frühen Lebensalter und der sich anschließenden
rechtmäßigen Aufenthaltsdauer verbunden mit dem Aufwachsen in Deutschland sei seine
Entscheidung mit Blick auf die Schwere der vom Kläger begangenen und entsprechend
abgeurteilten Straftaten, die bei Drogendelikten enorm hohe Rückfallwahrscheinlichkeit und
die Versuchung zu erneutem Tätigwerden im Betäubungsmittelhandel in der Erwartung
ungewöhnlich hoher Gewinne verhältnismäßig.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19.10.2005 Widerspruch ein.
Unter dem 20.10.2005 teilte die Staatsanwaltschaft B-Stadt mit, dass ein Absehen von
der Vollstreckung gemäß § 456 a StPO ab 1.12.2005 möglich sei und die
Staatsanwaltschaft sich ab diesem Zeitpunkt mit der Abschiebung des Klägers
einverstanden erkläre.
Am 17.1.2006 wurde der Kläger, der sich ab 4.10.2004 zunächst in Untersuchungshaft
und danach in Strafhaft befunden hatte, entlassen. Der unverbüßte Rest der Strafe wurde
gemäß § 35 BtMG ausgesetzt. Am selben Tag wurde er in den Kliniken Daun zur
Behandlung seiner Polytoxikomanie aufgenommen.
Der Widerspruch des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 22.2.2006, ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten
zugestellt am 17.3.2006, zurückgewiesen. In der Begründung ist im Wesentlichen
ausgeführt, dass weder Ermessensfehler noch grobe Unverhältnismäßigkeit festzustellen
seien. Es seien auch keine ausreichenden Gründe erkennbar, die ein Absehen von der
Regelausweisung nahelegen könnten. Der im Widerspruchsverfahren vorgelegten
Stellungnahme des Therapeuten der Klinik könne nach wenigen Wochen Aufenthalt keine
übergroße Bedeutung zukommen, da bei Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit
Drogenabhängigkeit von einer hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse,
die neben der Abschreckung für andere potentielle Täter eine Ausweisung rechtfertige.
Ab dem 17.7.2006 befand der Kläger sich im Adaptionshaus A-Stadt in einer medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme. Im Rahmen dieser Rehabilitationsmaßnahme leistete er bei
seinem späteren Arbeitgeber, Malermeister W., ab dem 31.7. 2006 ein Praktikum ab, an
das sich ab dem 4.10.2006 ein Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf Bauten-
und Objektbeschichter/ Schwerpunkt Maler und Lackierer anschloss.
Unter dem 21.8.2006 ordnete die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der
Ausweisungsverfügung vom 5.10.2005 an.
Auf den Aussetzungsantrag des Klägers vom 23.8.2006 stellte letztlich das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 22.1.2007 - 2 W 39/06 - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her beziehungsweise ordnete die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung
an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, zwar bestünden keine
durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung, der der
Kläger bei Erlass des Verwaltungsaktes im Oktober 2005 keine beachtlichen
schutzwürdigen Belange entgegenzusetzen gehabt hätte. Eine entsprechende zeitnahe
Sofortvollzugsanordnung der Abschiebung des Antragstellers aus der Strafhaft heraus
hätte seinerzeit keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken unterlegen. Stattdessen sei dem
Kläger ab Januar 2006 in der bereits im Urteil des Landgerichts in Aussicht gestellten
Anwendung des § 35 BtMG unter teilweiser Zurückstellung einer Vollstreckung der
Freiheitsstrafe eine Therapie zur Behandlung seiner Polytoxikomanie in dem
„verhaltensmedizinischen Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen und Psychosomatik“ in
Daun ermöglicht worden. Erst acht Monate später, als sich der Kläger bereits nach
Abschluss seiner stationären Behandlung zur Vorbereitung einer sozialen und beruflichen
Reintegration in das Adaptionshaus in A-Stadt begeben gehabt habe, sei die
Sofortvollzugsanordnung erlassen worden. Die insoweit hinsichtlich der Eilbedürftigkeit der
Aufenthaltsbeendigung bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit angestellten
fiskalischen Erwägungen seien bei der mit Blick auf die Grundrechte des Betroffenen im
konkreten Fall erforderlichen Feststellung eines überwiegenden öffentlichen
Vollzugsinteresses für sich genommen nicht nachvollziehbar. Dem Antragsgegner hätte klar
sein müssen, dass der Antragsteller sowohl in der Zeit der Inhaftierung als auch der
bekannten therapeutischen Maßnahme in Daun beziehungsweise A-Stadt seinen
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten habe. Da die Ausländerbehörde ohne
ersichtlichen Grund lange zugewartet habe und dem Kläger auf der Grundlage des § 35
BtMG in dieser Zeit umfangreiche öffentlich finanzierte Maßnahmen zur
Wiedereingliederung mit dem Ziel künftig straffreier Lebensführung gewährt worden seien,
die er allem Anschein nach auch ernsthaft genutzt habe, überwiege sein Interesse, von
einem plötzlichen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben,
gegenüber dem öffentlichen Interesse zumindest dann, wenn die Beweggründe der
Behörde für eine nachträgliche Sofortvollzugsanordnung im Grunde bereits von Anfang an
und im Wesentlichen unverändert vorgelegen hätten, im Ergebnis also keine eine
abweichende Sicht rechtfertigende Veränderungen eingetreten seien.
Am 21.3.2006 hat der Kläger Klage erhoben (6 K 30/06). Zur Begründung hat er
ausgeführt, seit seinem 16. Lebensjahr sei er im Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung (jetzt: Niederlassungserlaubnis). Seine Eltern lebten im
Bundesgebiet und sämtliche Geschwister seien im Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit. Der Beklagte habe bei seiner auf spezialpräventive Gründe gestützten
Ausweisung nicht geprüft, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine schwere Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernsthaft
drohe und eine bedeutsame Gefahr auch in der Zukunft von ihm ausgehe. Zu
berücksichtigen sei jedoch gewesen, dass der Kläger sich vollumfänglich in seiner
Strafsache eingelassen habe und alle Anklagepunkte ausschließlich auf seinen eigenen
Einlassungen beruhten. Zudem sei sein Bemühen zu würdigen, seine Suchterkrankung
behandeln zu lassen. Auch die Stellungnahme des behandelnden Therapeuten des Klägers
in der Klinik für Abhängigkeitserkrankungen vom 14.2.2006 sei zu würdigen. Unter
Berücksichtigung aller Umstände könne keinesfalls eine konkrete schwere Gefahr für die
öffentliche Sicherheit in Zukunft angenommen werden. Rechtsfehlerhaft sei die
Ausweisungsverfügung auch aufgrund der fehlenden Befristung. Sie sei zudem in hohem
Maße unverhältnismäßig, da der Kläger die arabische Sprache weder lesen noch schreiben
könne. Lediglich mit seinen Eltern spreche er arabisch. Auch beherrsche er nicht
ansatzweise die französische Sprache.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5.10.2005 und den
Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom
22.2.2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verfügungen
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 10. 8.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Unter
Bezugnahme auf die Entscheidungen der Kammer im Eilverfahren - 6 F 66/06 - und im
Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der jeweils ergangenen Beschwerdeentscheidung
des Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren 2 W 39/06 und 2 D 34/07 hat das
Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass vorliegend eine Befristung der Ausweisungsfolgen erforderlich
gewesen sei. Es könne offen bleiben, ob der gemäß § 11 I AufenthG erforderliche Antrag
des Klägers vorliegend gestellt worden sei. Jedenfalls fehle es an Anhaltspunkten dafür,
dass eine fehlende Befristung der Ausweisungsfolgen schon bei Erlass der
Ausweisungsentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK habe darstellen können. Die
Kammer habe sich bereits im Verfahren 6 F 66/06 ausführlich mit diesen Fragen unter
Berücksichtigung der die persönliche Situation des Klägers prägenden Umständen
auseinandergesetzt. Bei dieser Bewertung bleibe es letztlich auch unter Berücksichtigung
der weiter vorgetragenen Umstände. Die weitere Entwicklung des Klägers könne vorliegend
noch in die Entscheidung einfließen, da es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Ausweisungsentscheidung und unterlassenen Befristung unter dem Gesichtspunkt des Art.
8 ERMK auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Die
Bescheinigung über die erfolgreiche Weiterführung der Berufsausbildung und die weitere
Unauffälligkeit des Klägers in strafrechtlicher Hinsicht könnten das Ergebnis der Abwägung,
das entscheidend von der Schwere der ihm zur Last gelegten Straftaten und der mit ihnen
bekanntermaßen einhergehenden Wiederholungsgefahr sowie der unveränderten familiären
Situation des Klägers nicht zu seinen Gunsten beeinflussen. Dies gelte gerade für den
Umstand, dass die familiären Bindungen des ledigen Klägers zu seinen in Deutschland
lebenden Verwandten nicht über die üblichen zwischen Erwachsenen bestehenden
Beziehungen hinausgingen, er einen Teil seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht
und dort auch noch Verwandte, zumindest die Großmutter habe.
Auf den fristgerecht gestellten Zulassungsantrag wurde die Berufung mit Beschluss vom
1.12.2008 - 2 A 435/07 - zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im
Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe den Schutzbereich des Art. 8 EMRK
verkannt. Die angefochtenen Bescheide seien unter Berücksichtigung des Schutzbereichs
dieser Vorschrift rechtsfehlerhaft ergangen, da eine Unterschreitung des Ermessens
offensichtlich sei. Der Beklagte habe nach seinen eigenen Ausführungen offensichtlich nicht
erkannt, dass bei der Prüfung des Art. 8 EMRK zwischen der Beeinträchtigung des Rechts
auf Privatleben und der Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben zu differenzieren
sei. Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR liege der Auslegung von Art. 8 EMRK
eine konzeptionelle Trennung zugrunde. Sowohl der Beklagte als auch das Gericht hätten
jedoch lediglich eine mögliche Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben geprüft. Eine
nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einer möglichen Beeinträchtigung des Rechts auf
Privatleben durch die Ausweisung sei nicht erkennbar. Zu dem Privatleben gehöre die
Gesamtheit der im Aufenthaltsort gewachsenen Bindungen, wobei das Alter im Zeitpunkt
der Einreise, der Stand der Kenntnisse der Sprache des Aufenthaltsstaates, die berufliche
Tätigkeit und der Stand der wirtschaftlichen Integration usw. zu berücksichtigen seien. Der
Beklagte habe die lange Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet, der als
Siebenjähriger eingereist und sich seit 23 Jahren hier aufhalte, ebenso wie die damit
offensichtlich gegebene „vollständige Integration“ bei seiner „Ermessensausübung“
gänzlich unberücksichtigt gelassen. Mit der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um
einen sogenannten „faktischen Inländer“ handele, dem bereits vor 14 Jahren eine
Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei und der einen Einbürgerungsantrag gestellt
habe, setze sich weder der Beklagte noch das Gericht auseinander. Der Beklagte gehe
vielmehr rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Umstand der Einreise als Minderjähriger und
die damit verbundene Aufenthaltsdauer schon bei der Zurückstufung der Ist- zur
Regelausweisung berücksichtigt worden sei und daher quasi für die Frage des Vorliegens
eines atypischen Falls „als verbraucht“ anzusehen sei. Tatsächlich stelle § 56 I 1 Nr. 1
AufenthG allein auf den Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einen mindestens
fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab, nicht hingegen auf das
Einreisealter. Indem das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide als
ermessensfehlerfrei erachte, weiche es von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ab, da im Fall einer ordnungsgemäßen Ermessensabwägung
unter Einbeziehung des Rechts des Klägers auf Achtung seines Privatlebens der Beklagte
vermutlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, nicht zuletzt im Hinblick auf das
eingegangene Ausbildungsverhältnis. Auch hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten
Wiederholungsgefahr sei eine sogenannte „Ermessensunterschreitung“ offensichtlich. Eine
individuelle Prüfung der Wiederholungsgefahr sei rechtsfehlerhaft unterlassen worden. Die
pauschale Bezugnahme auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das BtMG sei
unzulässig. Die Ausweisungsverfügung sei auch unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 II
EMRK. Die Schwierigkeit einer „Reintegration“ beziehungsweise „Neuintegration“ des
Klägers in Algerien sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht beziehungsweise nicht in
ausreichendem Maße geprüft worden. Während der Beklagte im Ausgangsbescheid
lediglich davon ausgegangen sei, dass der Kläger seine Muttersprache zumindest in
Grundzügen noch beherrsche, habe sich weder die Widerspruchsbehörde noch das
Verwaltungsgericht mit seinem Vortrag, dass er lediglich einen arabischen Dialekt mit
seinen Eltern spreche, diese Sprache weder lesen noch schreiben könne und auch die
französische Sprache nicht beherrsche, auseinandergesetzt. Die Frage einer Neuintegration
nach Einreise in das Bundesgebiet als Siebenjähriger und nach nahezu
dreiundzwanzigjährigem Aufenthalt sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von
maßgeblicher Bedeutung. Bei der Prüfung der Bindungen im Herkunftsstaat sei zu
berücksichtigen, dass in Algerien lediglich noch eine Großmutter des Klägers lebe und er im
Alter von dreißig Jahren sämtliche sozialen Kontakte im Bundesgebiet und auch seine
Ausbildungsstelle verlieren würde. Maßgeblich sei auch die Frage des Vertrautseins mit den
Verhältnissen im Herkunftsland. Letztendlich ergebe sich die Unverhältnismäßigkeit der
Ausweisung auch aus der fehlenden Befristung. Diese sei erforderlich, da der Kläger der
zweiten Ausländergeneration angehöre. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der
Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 I EMRK gemäß dessen Absatz 2 gälten, seien auch
hier heranzuziehen und zwar ungeachtet des Systems der Abstufung in Ist-, Regel- und
Kann-Ausweisung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 10.8.2007 - 6 K 30/06 - den Bescheid des
Beklagten vom 5.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.2.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts
und trägt im Übrigen im Wesentlichen vor, die Ausweisung eines niedergelassenen
Einwanderers stelle unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Familienlebens“
einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines „Privatlebens“ dar. Dieser Eingriff der
Ausländerbehörde sei im Falle des Klägers gesetzlich vorgesehen und auch
verhältnismäßig. Dieser habe zunächst den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2
AufenthG durch seine Straftaten, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten geführt hätten, verwirklicht. Der Gesetzgeber habe mit der
Regelung des § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG der Verhältnismäßigkeit auch dadurch Rechnung
getragen, dass er die zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG gemäß § 56 I 4
AufenthG zu einer Regelausweisung herabgestufte und damit den besonderen
Verhältnissen bestimmter Ausländergruppen Rechnung getragen und auch die Forderung
des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens beachtet habe. Sofern die Voraussetzungen
für eine Regelausweisung erfüllt seien, habe die Ausländerbehörde in der Regel
auszuweisen. Hierbei habe sie grundsätzlich die Ausweisung zu verfügen, ohne dass ihr
dabei ein Ermessensspielraum zustehe. Sie könne nur ausnahmsweise von der Ausweisung
absehen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorlägen, durch die sich dieser
von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheide. Ausnahmefälle in diesem Sinne seien
durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam sei, dass er
das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelausweisung beseitige. Solche
besonderen Umstände seien beim Kläger weder im Hinblick auf die begangenen Straftaten
noch auf die persönlichen Lebensverhältnisse gegeben. Eine Integration möge ihm zwar
wirtschaftlich gelungen sein, jedoch nicht sozial. Dies zeigten seine Drogenkarriere und
seine Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von solchen. Dadurch lasse der Kläger
erkennen, dass er nicht gewillt sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten und er mache
dabei auch vor der körperlichen Unversehrtheit anderer, insbesondere der von Jugendlichen
nicht Halt, indem er in einem nicht geringen Maße mit Drogen gehandelt habe. Seine
Ausweisung sei geeignet, insbesondere andere Ausländer von der Begehung von Straftaten
im Bereich der Drogenkriminalität abzuschrecken. Gleichzeitig diene die Ausweisung der
Verhinderung weiterer Straftaten durch den Kläger selber und somit insgesamt der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet. Die
Ausweisung sei erforderlich, weil kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung stehe,
das in gleicher oder in besserer Weise geeignet gewesen wäre, den beabsichtigten Zweck
der Ausweisung zu erreichen, den Kläger aber weniger belastet hätte. Der Schutz des Art.
6 I GG greife nur dann ein, wenn die Folgen der Ausweisung für den Betroffenen mit
Rücksicht auf seine Familienangehörigen unverhältnismäßig hart wären. Der Kläger sei
nicht so weit in die deutsche Gesellschaft integriert, dass man von ihm als einem
faktischen Inländer im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen könne. Die Ausweisung sei auch
angemessen, weil ihre Nachteile nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stünden, die
sie bewirke. Wegen der hohen Sozialschädlichkeit des Drogenhandels an sich sei das
öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sowohl unter spezial- als auch unter
generalpräventiven Gesichtspunkten entsprechend hoch zu gewichten. Die
Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ergebe sich auch nicht aus der fehlenden
Befristung.
Der Kläger hat auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 7.12.2009
unter dem 12.1.2010 mitgeteilt, er habe am 20.6.2009 die Abschlussprüfung bestanden
und sei hieran anschließend bei dem Malermeister W. als Bauten-Maler beschäftigt worden.
Ab 3.8.2009 habe er für ein Personaldienstleistungsunternehmen bei dem Malerbetrieb H.
gearbeitet, der ihn am 5.10.2009 eingestellt habe. Seit ca. zwei Jahren lebe er in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen, mit der er seit August 2009 eine
gemeinsame Wohnung bezogen habe. Der Kläger hat hierzu u.a. einen Arbeitsvertrag mit
dem Personaldienstleistungsunternehmen, Lohnabrechnungen dieses Unternehmens und
der Fa. H. sowie den auch von der Lebensgefährtin unterschriebenen Mietvertrag über die
derzeitige Wohnung vorgelegt. Dem Beklagten ist der Schriftsatz des Klägers mit Anlagen
unter dem 13.1.2010 übersandt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist
insbesondere gemäß den Anforderungen des § 124a VI i.V.m. III 4 VwGO begründet
worden. Die Berufung hat auch Erfolg.
Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des (Rechtsvorgängers des) Beklagten
vom 5.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2006, mit dem der
Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm nach dem Hinweis auf
seine Ausreisepflicht – wegen seiner damaligen Inhaftierung ohne Setzung einer
Ausreisefrist – seine Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat, der zu seiner
Rückübernahme verpflichtet sei oder in den er einreisen dürfe, angedroht wurde, ist
begründet.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist nach der Änderung der – bis
dahin auf die letzte Behördenentscheidung abstellenden - Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 15.11.2007 (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 –
1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20 = InfAuslR 2008, 156) seit Inkrafttreten des
Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr bei allen Ausländern (Zuvor bereits für
freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und assoziationsberechtigte türkische
Staatsangehörige im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH: BVerwG, Urteile vom
3.8.2004– 1 C 30.02 -, BVerwGE 121,297, und – 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315)
einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder
Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich; dabei ließ sich das
Bundesverwaltungsgericht davon leiten, dass zum einen der EGMR in seiner
Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung vor dem Hintergrund der Situation
bewertet, in der die Ausweisung rechtskräftig wurde, und zum anderen auch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von
Ausweisungen in diese Richtung weist.
Der angefochtene Bescheid stellt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung des Senats als rechtswidrig dar.
Der Kläger, der durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 16.6.2005 - 5-19/05 / 24 Js
609/04 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben
Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von solchen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, erfüllt unstreitig den Tatbestand des § 53
Nr. 2 AufenthG. Ebenso unstreitig genießt er besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 I
1 Nr. 1 AufenthG, da er im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung vom 5.10.2005 im
Besitz einer Niederlassungserlaubnis - als solche gilt die ihm 1993 erteilte unbefristete
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 101 I 1 AufenthG fort - war und sich seit mindestens fünf
Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Somit wird er nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen (§ 56 I 2
AufenthG) und die Ist-Ausweisung wird zur Regelausweisung zurückgestuft (§ 56 I 4
AufenthG).
Regelfälle sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche, die
sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden,
Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet,
der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der
gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle
unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer evtl.
strafrichterlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu
berücksichtigen, die in § 55 III AufenthG nicht abschließend genannt werden. (vgl. BVerwG,
Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 = InfAuslR 2008,116 m.w.N.)
Ein Ermessensspielraum steht der Behörde nur dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein
Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt. (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1995 – 1 B
237/94 -, InfAuslR 1996, 103) Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die
Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – ist nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C
10/07 -, BVerwGE 129, 367 = InfAuslR 2008, 116) bereits dann anzunehmen, wenn
durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention
geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände des Falles gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu
ausgeführt, dass nach seinen Erfahrungen der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf
die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abgestellt habe, nicht
ausreiche, um den von Art. 6, Art. 2 I GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der
Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr bestehe die Gefahr,
dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 I AuslG bzw. § 56 I AufenthG nicht
(voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend
ausgeblendet würden. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im
Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedürfe es bei der Entscheidung
über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im
Bundesgebiet verwurzelt sei und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei
Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegenstehe. Aber auch in
anderen Fällen erweise sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und
Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den
Blick nehmen zu können. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber
vorgesehene Entscheidungsmodus biete demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere
Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die
angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung.
Hiervon ausgehend ist festzuhalten: Die Ausweisung des Klägers greift zum einen in sein
durch Art. 2 I GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, da ihm
durch diese Maßnahme sein Aufenthaltsrecht entzogen wird und er infolgedessen zur
Ausreise verpflichtet ist. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs setzt seine
Verhältnismäßigkeit voraus. (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -,
NVwZ 2007,1300 = InfAuslR2007,443) Zum anderen stellt die Ausweisung einen Eingriff
in das durch Art. 8 I EMRK geschützte Recht des betroffenen Ausländers auf Privatleben
dar, (Vgl. etwa EGMR, Urteile vom 23.6.2008 – 1638/03 – (Maslov II), InfAuslR 2008, 333,
und vom22.4.2004 – 42703/98 -, InfAuslR 2004, 374) der ebenfalls nur rechtmäßig ist,
wenn er sich als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 II EMRK darstellt. Die persönliche
Entwicklung des Klägers nach seiner Verurteilung vom 16.6.2005, der seine Drogensucht
energisch bekämpfte und sich für einen Neubeginn von seinem bisherigen Umfeld auch
räumlich trennte, lässt vorliegend eine Einzelfallbeurteilung unter Würdigung sämtlicher
Umstände geboten erscheinen. Liegt also ein Ausnahmefall vor, sind die
Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der
Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung
einzubeziehen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367
= InfAuslR 2008, 116)
Der EGMR hat allgemeine Leitlinien (Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 -,
InfAuslR 2007, 325 m.w.N.) zur Bewertung entwickelt, ob die Ausweisung eines
Ausländers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und in einem
angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Von diesen Kriterien sind – unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der in Deutschland aufgewachsene Kläger
unverheiratet ist und keine Kinder hat – vorliegend die folgenden anzuwenden:
- Art und Schwere der begangenen Straftaten
- Dauer des Aufenthalts im Gastland
- die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser
Phase
- die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum
Bestimmungsland (Vgl. EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1638/03 -, InfAuslR 2008, 333
(Maslov II))
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien des EGMR und unter Würdigung sämtlicher sich aus
den Akten ergebender relevanter Umstände ist die Ausweisungsverfügung jedenfalls zum
jetzigen Zeitpunkt nicht – mehr - rechtmäßig.
Zu der Person des Klägers und seinen Straftaten lässt sich dem bei den
Verwaltungsunterlagen befindlichen Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 16.6.2005 (Bl. 70
ff. Verwaltungsunterlagen) folgendes entnehmen:
Der 1977 in Algerien geborene Kläger reiste 1985 im Alter von 7 Jahren mit seiner Mutter
zu dem aufenthaltsberechtigten Vater ins Bundesgebiet ein. Nach der Grundschule
besuchte er die Gesamtschule, die er im neunten Schuljahr ohne Abschluss verließ.
Anschließend absolvierte er eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Maler- und Lackierer, die
er nicht abschloss, da er den theoretischen Teil der Prüfung nicht bestand. Nach einem
halbjährigen Besuch eines Arbeitsvorbereitungskurses arbeitete er ein halbes Jahr bei einer
Maler- und Lackiererfirma auf Montage, danach für eine Leiharbeiterfirma, bis er nach
einjähriger Tätigkeit als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen von diesem
übernommen und festangestellt wurde; dort war er sodann dreieinhalb Jahre bis zu seiner
Festnahme als Produktionshelfer beschäftigt.
Im Alter von 19 Jahren begann er mit gelegentlichem Konsum von Haschisch. Später
steigerte sich der Konsum und umfasste auch Marihuana, Ecstasy und Amphetamin und
schließlich mit 21 Jahren konsumierte der Antragsteller – aus Preisgründen selten - auch
Kokain. Ab Mitte 2004 rauchte er nur noch Haschisch, weil er mit dem Drogenkonsum
aufhören wollte. Aufgrund eines Anfang 2004 mit einem Mittäter gefassten Beschlusses
erwarb er Drogen und veräußerte in 7 Fällen nicht nur geringe Mengen Gewinn bringend.
Seine Festnahme erfolgte am 4. 10. 2004. Am 16.6.2005 wurde der Kläger wegen
Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten verurteilt.
In seinen polizeilichen Vernehmungen machte der bis dahin nicht vorbestrafte Kläger – im
Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 22.2.1996 war er zwar des (als 17jähriger
begangenen) Diebstahls für schuldig befunden worden, es war aber von Strafe abgesehen
worden - umfassende Angaben zu seinen Geschäften und zu Personen, die an den
Geschäften beteiligt waren. Dabei leistete er Hilfe bei der Aufklärung weiterer Taten über
seinen Tatbeitrag hinaus. Er hat insbesondere seine Mittäter und Abnehmer benannt und
zu ihrer Identifizierung beigetragen. Aufgrund seiner Aussage wurden Haftbefehle erlassen
und Hausdurchsuchungen durchgeführt, bei denen Betäubungsmittel sichergestellt werden
konnten.
Strafverschärfend hat sich im Urteil ausgewirkt, dass der Kläger Handel mit Mengen, die
ein Vielfaches der nicht geringen Menge ausmachten, betrieben hat. Strafmildernd hat das
Landgericht berücksichtigt, dass sich der Kläger in vollem Umfang geständig eingelassen
hat, alle Anklagepunkte ausschließlich auf seiner eigenen Aussage beruhten, er zudem
wertvolle Hinweise zur Aufklärung weiterer Straftaten gegeben hat und auch noch Teile der
gehandelten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Ferner hat es zu seinen
Gunsten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft sei, zudem glaubhaft dargelegt habe,
dass er seine Drogenprobleme erkannt habe und aktiv angehen wolle. Bereits einen Tag
nach seiner Festnahme habe er sich an die Drogenhilfestelle in der Justizvollzugsanstalt
gewandt. Außerdem wolle er sich aus dem Drogenmilieu lösen. Wegen des ernsthaften
Bemühens des Klägers, seine Abhängigkeit in den Griff zu bekommen, hat das Landgericht
schon im Urteil in Aussicht gestellt, einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zu einer
Therapie nach § 35 BtMG zuzustimmen.
Die Ausweisung ist zum einen spezialpräventiv auf die vom Kläger ausgehende Gefahr
(hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bei Drogendelikten) und zum anderen generalpräventiv
(Abschreckung potentieller Straftäter im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität)
gestützt.
Die Verurteilung basiert im Wesentlichen auf dem Handel mit Betäubungsmitteln, während
der Besitz von Drogen eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Der Drogenhandel, den der
seit etlichen Jahren betäubungsmittelabhängige Kläger erst 2004 begonnen hatte, stellt
zweifellos angesichts seiner gravierenden Sozialschädlichkeit und der regelmäßig zu
bejahenden Wiederholungsgefahr insbesondere bei Drogenabhängigen
(„Beschaffungskriminalität“) eine schwerwiegende Straftat dar, die – wie schon die
Regelung der Ist-Ausweisung gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG vorgibt – im Normalfall zur
Ausweisung des Straftäters führt. Dass ein unverbüßter Strafrest von 351 Tagen zur
Bewährung ausgesetzt wurde, ändert an der Schwere der vom Kläger begangenen
Drogendelikte nichts. Auch der EGMR hat im Bereich des Drogenhandels „Verständnis für
die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der
Verbreitung dieser Plage beteiligt sind“ (EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1638/03 -, InfAuslR
2008, 333 (Maslov II)) . Allerdings verfolgt die Ausweisung als ordnungsrechtliche
Maßnahme nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens, sondern sie soll
vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund
des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen, (Vgl. BVerfG,
Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 = InfAuslR 2007,443)
was ein generalpräventives Vorgehen der Ausländerbehörde nicht ausschließt. (Hailbronner,
Ausländerrecht, A1, vor § 53 AufenthG, Rdnr. 23)
Vorliegend spricht alles dafür, dass der Kläger seine Drogenabhängigkeit überwunden und
sich dauerhaft vom Drogenmilieu – also auch vom Drogenhandel - gelöst hat, dass somit
von ihm aller Voraussicht nach künftig keine Drogendelikte mehr drohen.
Ausweislich des Urteils vom 16.6.2005 hatte der Kläger bereits ab Mitte 2004 seinen
Drogenkonsum modifiziert und nur mehr Haschisch geraucht, weil er mit dem
Drogenkonsum aufhören wollte. Schon das Aussageverhalten, die geleistete
Aufklärungshilfe und die vollumfängliche geständige Einlassung des Klägers im
Strafverfahren hatten deutlich gemacht, dass er einen „Schlussstrich“ unter seine rund
8jährige „Drogenkarriere“ ziehen wollte und seine Inhaftierung als – vielleicht letzte -
Chance zu einem Neuanfang begriff. Er hat seinen Entschluss bisher soweit ersichtlich auch
konsequent in die Tat umgesetzt. Bereits einen Tag nach seiner Festnahme hat er sich an
die Drogenhilfestelle in der Justizvollzugsanstalt gewandt. Nachdem der unverbüßte Rest
seiner Strafe gemäß § 35 BtMG ausgesetzt worden war, hat er ab dem Tag seiner
Entlassung aus der Haft seine Polytoxikomanie in den Klinken Daun behandeln lassen.
Daran anschließend unterzog er sich ab dem 17.7.2006 im Adaptionshaus in A-Stadt einer
medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Im Rahmen dieser Maßnahme leistete er bei
seinem späteren Arbeitgeber in A-Stadt ab dem 31.7.2006 ein Berufspraktikum ab, das
am 4.10.2006 zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages im Ausbildungsberuf
Bauten- und Objektbeschichter/ Schwerpunkt Maler und Lackierer führte. Am 20.6.2009
hat der Kläger die Abschlussprüfung vor der Handwerkskammer A-Stadt bestanden und
wurde hieran anschließend bei seinem Ausbilder als Bauten-Maler eingestellt.
Der Kläger hat seine gegenüber dem Landgericht dargelegte Absicht, sich aus dem
Drogenmilieu zu lösen, umgesetzt. Er hat zu diesem Zweck nicht nur seine Drogensucht
bekämpft, sondern seiner glaubhaften und vom Beklagten nicht in Frage gestellten
Darlegung nach auch seine Verbindungen zu seinem früheren Bekanntenkreis im
saarländischen Drogenmilieu abgebrochen und sich dafür entschieden, auf Dauer im
Bereich A-Stadt zu wohnen. Schließlich hat der Kläger, der bereits vor seiner Inhaftierung –
trotz fehlendem Schul- und Ausbildungsabschluss – wirtschaftlich integriert war, seine
beruflichen Chancen durch einen Berufsabschluss generell deutlich verbessert und – wie der
von ihm mit Schriftsatz vom 12.1.2010 glaubhaft dargelegte „nahtlose“ Übergang von der
Lehre in eine anschließende Beschäftigung zeigt - den Weg – zurück – in das Erwerbsleben
erfolgreich beschritten. Somit hat er seit seiner Entlassung aus der Haft am 17.1.2006 in
nunmehr vier Jahren eine gute Grundlage für ein künftig straffreies Leben geschaffen. Für
eine erneute Straffälligkeit gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Falle einer
spezialpräventiv begründeten Ausweisung zu stellen sind, können nicht einheitlich
festgelegt werden; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße gegen
die Rechtsordnung differiert vielmehr nach der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsprinzips. Bei schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung reicht ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad aus, während bei leichteren
Verfehlungen eine höhere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist.
(Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, vor § 53 AufenthG, Rdnr. 27) Entscheidend ist vielmehr,
ob bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu
stellen sind, das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen
Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen mehr oder
weniger besteht. (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61/84 -, InfAuslR 1985, 33)
Trotz des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vermuteten Zusammenhangs
zwischen dem „Wohlverhalten“ des Klägers und der ihm gewährten Strafaussetzung zur
Bewährung, die im Falle einer erneuten Straffälligkeit widerrufen worden wäre, hält es der
Senat unter Berücksichtigung aller Umstände für gerechtfertigt, eine Wiederholungsgefahr
im dargelegten Sinne im Falle des Klägers zu verneinen, da er nicht nur erneute Straftaten
unterlassen, sondern alles ihm Mögliche unternommen hat, nachhaltig sich aus dem
kriminellen Umwelt zu lösen, durch Absolvieren und erfolgreichen Abschluss einer
Berufsausbildung seine Wiedereingliederung in das Berufsleben zu fördern und neue soziale
Kontakte am neuen Lebensmittelpunkt zu knüpfen. Auch die Begründung einer seit
nunmehr zwei Jahren bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer
Deutschen belegt, dass er sein Leben neu geordnet und stabile Strukturen gefunden hat,
die ihn bei seinem weiteren straffreien Leben unterstützen.
Soweit die Begründung des angefochtenen Bescheides auf Generalprävention abstellt, ist
die Maßnahme zwar grundsätzlich zulässig, denn die Straftat wiegt schwer und deshalb
besteht ein erhebliches Bedürfnis dafür, über eine etwaige Sanktion hinaus durch
Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Von
einer abschreckenden Wirkung kann in Fällen schwerer Kriminalität selbst dann
ausgegangen werden, wenn der Betroffene zeitweilig mit der Polizei zusammengearbeitet
und damit zur Überführung anderer Straftäter beigetragen hat. (BVerwG, Urteil vom
6.4.1989 – 1 C 70/86 -, InfAuslR 1989, 225 in Bezug auf illegalen Rauschgifthandel)
Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers aber gleichwohl – nunmehr - unverhältnismäßig.
Zu sehen ist, dass der Kläger, der mit seiner Mutter im Alter von 7 Jahren ausweislich des
angefochtenen Bescheids im Wege des Familiennachzugs ins Bundesgebiet zu seinem hier
aufenthaltsberechtigten Vater eingereist war, sich im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung
bereits seit 20 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhielt. Die Zeiten seines rechtmäßigen
Aufenthalts in Deutschland sind auch nicht mit Blick auf den besonderen
Ausweisungsschutz des Klägers nach § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG als „verbraucht“ anzusehen,
denn diese Vorschrift setzt nur einen rechtmäßigen Aufenthalt des Niedergelassenen von
mindestens fünf Jahren voraus. Der Kläger hielt sich jedoch bei Erlass der
Ausweisungsverfügung allein seit 12 Jahren mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im
Bundesgebiet auf, so dass der fünf Jahre ganz erheblich übersteigende rechtmäßige
Aufenthalt ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Die Familie des Klägers, die ihn während der Ausbildung finanziell unterstützt hat, lebt seit
langem in Deutschland; sein Vater, der bereits seit mindestens 1974 in Deutschland
arbeitete (Bl. 9 Verwaltungsunterlagen) , ist mittlerweile in Rente und seine sämtlichen
Geschwister besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit (Bl. 20 Gerichtsakte) . Auch der
Kläger hatte 2002 einen – wohl unbeschieden gebliebenen - Antrag auf Einbürgerung
gestellt, der jedoch wegen seiner Straffälligkeit offensichtlich keinen Erfolg hatte. Der
Kläger, der die Grundschule und danach die Gesamtschule bis zur 9. Klasse besucht hat
und demzufolge sicherlich über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, entstammt somit
einer Familie, die nachhaltig in die deutsche Gesellschaft integriert ist. Dass er selbst sich in
die deutschen Lebensverhältnisse unbedingt (re-) integrieren will bzw. integriert hat, hat er
durch seinen Kampf gegen seine Drogensucht und seine konsequente Abkehr vom
Drogenmilieu durch – auch – räumliche Entfernung zur Minderung der Rückfallgefahr (Vgl.
„Aufenthaltsbescheinigung“ des Adaptionshauses Koblenz vom 10.8.2006, Bl.
47Gerichtsakte) sowie Stärkung seiner beruflichen Situation durch Beginn einer erneuten
Berufsausbildung noch im Alter von 29 Jahren und Nachholung eines Berufsabschlusses
eindrucksvoll gezeigt. Er hat somit die Chance, die ihm, mit dessen Abschiebung sich die
Staatsanwaltschaft bereits unter dem 20.10.2005 zum 1.12.2005 einverstanden erklärt
hatte, der deutsche Staat mit der – bereits im Urteil des Landgerichts in Aussicht gestellten
– Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG, der Behandlung seiner
Polytoxikomanie sowie der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewährt und finanziert
hat, zweckentsprechend genutzt.
Zu den familiären Beziehungen des Klägers geht aus den Akten hervor, dass er weiterhin
auf den persönlichen Kontakt zur Familie angewiesen sei, die ihm jegliche Unterstützung
biete. (Schriftsatz vom 11.8.2008, Bl. 32 Gerichtsakte) Da der Kläger jedenfalls mit Beginn
seiner Behandlung in den Kliniken Daun den Kontakt zu seinem – kriminellen –
Bekanntenkreis im Saarland abgebrochen hat, ist zweifellos ein Großteil seiner – allerdings
negativen - sozialen Beziehungen im Bundesgebiet zum Erliegen gekommen. Es ist insoweit
nachvollziehbar, dass die familiären Beziehungen zu Eltern und Geschwistern in der bisher
zweifellos schwierigen Zeit des Kampfes gegen die Drogen und für einen Berufsabschluss
im Alter von um die 30 Jahre für den aus eigenem Entschluss von seiner bisherigen
Umgebung isoliert lebenden Kläger große Bedeutung hatte und noch hat. Es ist ihm
mittlerweile aber auch gelungen, in der neuen Umgebung – ab Juli 2006: A-Stadt - neue
soziale Kontakte aufzubauen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei seine seit zwei Jahren
bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen.
Außerdem hat er nach Ausbildungsabschluss und vorübergehender Übernahme durch den
Ausbildungsbetrieb, der ihn aber aus Auslastungsgründen nicht auf Dauer beschäftigen
konnte, eine Anstellung bei einem Leiharbeitsunternehmen gefunden, die zu seiner
Festeinstellung bei einem Betrieb geführt hat, für den er zuvor als Leiharbeiter tätig war. Es
ist insofern besonders zu würdigen, dass er sich nach Ausbildungsende zielstrebig um eine
Weiterbeschäftigung bemüht und eine Festeinstellung ohne jegliche zwischenzeitliche
Arbeitslosigkeit erreicht hat.
Den dargestellten starken Bindungen familiärer, persönlicher und wirtschaftlicher Natur in
Deutschland stehen bezogen auf sein Heimatland nur seine algerische Staatsangehörigkeit,
seine einen arabischen Dialekt beinhaltenden Sprachkenntnisse und eine Großmutter als
dortige einzige Verwandte gegenüber.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung
durch die Ausländerbehörde, die in Ausweisungsfällen zur ständigen verfahrensbegleitenden
Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom
15.11.2007 – 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20 = InfAuslR 2008, 156) , unter Würdigung
aller Aspekte des vorliegenden Einzelfalls und angemessener Gewichtung mit Blick auf Art.
8 I EMRK ermessensfehlerfrei nur zu dem Ergebnis führen kann, dass die Ausweisung des
Klägers keinen Bestand haben kann. Zwar hat die Ausländerbehörde im angefochtenen
Bescheid, in dem sie sich zu einer Ermessensausübung nicht berechtigt geglaubt, aber in
der Sache gleichwohl hilfsweise u.a. familiäre Beziehungen, die Einreise des Klägers im
Kindesalter sowie seinen langen rechtmäßigen Aufenthalt unter
Verhältnismäßigkeitaspekten gewürdigt hat, zu Recht die Schwere der Straftaten des
Klägers hervorgehoben und auf die - neben der beabsichtigten Spezialprävention - mit
seiner Ausweisung bezweckte generalpräventive Wirkung in Bezug auf andere Ausländer,
die von - insbesondere ähnlichen – Straftaten abgehalten werden sollen, abgestellt. Im
nunmehr für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt
sind jedoch auch die veränderten Umstände in die Abwägung einzubeziehen. Ausgehend
von den 2004 begangenen schweren Straftaten hat sich in Verhalten und Persönlichkeit
des Klägers – unmittelbar beginnend nach seiner Festnahme - eine grundlegende positive
Entwicklung ergeben, die zum einen zu erfolgreicher Drogentherapie, Berufsabschluss und
(Re-)Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet und zum anderen zu
einer Stabilisierung im persönlichen Bereich durch eine nunmehr bereits seit zwei Jahren
bestehende nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen geführt haben. Diese
Entwicklung lässt nicht nur eine Rückfallgefahr verneinen, sondern sie verdeutlicht
insbesondere seine besondere – während seines langen rechtmäßigen Aufenthalts
gewachsene - Bindung an Deutschland. Daher gebührt dem Interesse des Klägers, in
Deutschland bleiben zu können und nicht den beträchtlichen Einschränkungen seines
Rechts auf Privatleben ausgesetzt zu werden, nachdem er die mit der Strafvollstreckung,
Suchtbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme verbundenen Erwartungen des deutschen
Staates voll erfüllt hat, Vorrang vor dem staatlichen Interesse an seiner Ausweisung aus
insbesondere generalpräventiven Gründen, so dass das behördliche Ermessen sich
dahingehend verdichtet, dass von einer Ausweisung abzusehen ist. Die angefochtene
Entscheidung, an der der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
bekräftigt hat, auch in Ansehung der dargelegten positiven Entwicklung der
Lebensumstände des Klägers festhält, kann daher keinen Bestand (mehr) haben.
Der Berufung war somit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht
vorliegen.