Urteil des OVG Saarland vom 20.08.2008
OVG Saarlouis: gemeinde, bebauungsplan, satzung, landschaft, eigentümer, biotop, firma, verursacherprinzip, ex nunc, systematische auslegung
OVG Saarlouis Urteil vom 20.8.2008, 1 A 453/07
Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen anläßlich eines Eingriffs in die Natur durch
Bebauungsplan
Leitsätze
1. Eine vor der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das BauGB
beschlossene Zuordnungsfestsetzung nach § 8 a BNatSchG wird nicht deshalb unwirksam,
weil der betreffende Bebauungsplan erst nach der Rechtsänderung zum 1.1.1998 und
damit nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 a BauGB in Kraft getreten ist. Der Hinweis auf die
früher geltende Rechtsnorm des § 8 a BNatSchG im Bebauungsplan stellt lediglich eine
unschädliche Falschbezeichnung - entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "falsa
demonstratio non nocet" - dar.
2. Die Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft können den
Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung).
3. Auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen ist es nicht zu beanstanden, wenn
die Gemeinde in ihrer Satzung allein den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche (§
135 b Satz 2 Nr. 2 BauGB) bindend vorgibt und die Schwere der zu erwartenden Eingriffe
(§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) unberücksichtigt bleibt.
4. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung allein an die
formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Maßgeblich ist, wer im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Bescheides im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen
ist (§ 8 Abs. 8 Satz 1 KAG entsprechend).
5. Für das Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG genügt es nicht, wenn die Beteiligten in
einem Schriftwechsel bestätigen, dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde.
Erforderlich ist, dass die ausgetauschten Erklärungen unmissverständlich als
Vertragsangebot und als dessen Annahme zu verstehen sind (vgl. Niedersächsisches OVG,
Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520).
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - wird die Klage gegen die in den
Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2003 enthaltenen Festsetzungen von
Kostenerstattungsbeträgen in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni
2005 ergangenen Widerspruchsbescheides abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben - der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin dreier Grundstücke in der Kreisstadt Saarlouis (Gemarkung L.,
Flur ..., Flurstücke .../38, .../37 und .../36), die sie treuhänderisch von den Beigeladenen
erworben hat und zu deren Rückübertragung sie verpflichtet ist. Die Grundstücke, die
jedenfalls bis 1999 teilweise als Garten genutzt wurden und ansonsten brach lagen, liegen
im Geltungsbereich des am 19.03.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Im Hader“.
Darin sind die Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein daran angrenzendes,
ebenfalls von dem Bebauungsplan erfasstes Sondergebiet dient der Unterbringung eines
großflächigen Einrichtungshauses („...“) und sonstiger Einzelhandelsbetriebe. Durch die
Errichtung dieses Einrichtungshauses wurde ein landesweit kartiertes Biotop zerstört. Ein
an das Sondergebiet anschließender Bereich ist im Bebauungsplan als
Ausgleichsfläche/Entwicklung eines Feuchtgebiets vorgesehen. Dort führte der Beklagte
zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und
Landschaft eine Biotopverlagerung bzw. Neuanlage eines ähnlich strukturierten Biotops
durch. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist u.a. bestimmt:
„8. Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG
Alle grünordnerischen Festsetzungen nach Nr. 5 und 7 außerhalb der
GE- und SO-Flächen gelten als Ausgleichsmaßnahmen und werden
insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet.“
Dem Bebauungsplan gingen Verhandlungen zur Erschließung des Gebietes „Im Hader“
voraus. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10.08.1995, dass der hierfür notwendige
Grunderwerb gemeinsam von der Kreisstadt Saarlouis und der Klägerin durchgeführt
werden solle. Die Beigeladenen besaßen Grundstücke im Bereich des Sondergebietes, das
für die Firma ... vorgesehen war. Sie verlangten, dass im Gegenzug für den Verkauf der
ihnen gehörenden Flächen im Bereich des Sondergebietes weitere Grundstücke aus ihrem
Eigentum in das Gewerbegebiet einbezogen werden müssten. Daraufhin erwarb die
Klägerin von den Beigeladenen mit notariellem Umlegungsvertrag vom 03.09.1996 zur
Durchführung der freiwilligen Bodenneuordnung treuhänderisch die oben erwähnten
Grundstücke. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, den Erschließungsbeitrag
gemäß §§ 127 ff. BauGB sowie die Ausbau- und Anschlussbeiträge nach
Kommunalabgabengesetz und den hierzu ergangenen Satzungen unmittelbar mit der
Kreisstadt Saarlouis abzurechnen und die Beigeladenen insoweit von allen Forderungen
freizustellen. Die Klägerin wurde in der Folgezeit als Eigentümerin der genannten
Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Eine - im Umlegungsvertrag vorgesehene -
Rückübertragung der Grundstücke an die Beigeladenen ist bisher nicht erfolgt.
Am 20.12.1996/15.01.1997 schlossen die Kreisstadt Saarlouis und die Klägerin einen
Vertrag, nach dessen Präambel die Stadt beabsichtigt, das Sonder- und Gewerbegebiet
„Im Hader“ im Stadtteil L. auf der Grundlage eines Bebauungsplanes zu erschließen und für
die gewerbliche Nutzung baureif zu machen. Aus der Präambel geht weiterhin hervor, dass
sich die Sondergebietsflächen im Eigentum der Klägerin und der Stadt befinden und dass
diese beabsichtigen, ihre Grundstücke an die Firma ... noch in diesem Jahr zu veräußern. In
§ 1 des Vertrages ist geregelt, dass die Stadt beabsichtigt, die Sondergebietsfläche für die
Firma ... umgehend zu erschließen einschließlich der Verlegung des vorhandenen Biotops in
die vorgesehene Ausgleichsfläche. In § 2 des Vertrages ist vorgesehen, dass die Klägerin
als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes
„Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt.
Mit an die Klägerin gerichteten Bescheiden vom 16.10.2003 setzte der Beklagte für die
Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan
hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft Kostenerstattungsbeträge in Höhe von
49.642,36 EUR für die Parzelle .../36, in Höhe von 18.286,00 EUR für die Parzelle .../37
und in Höhe von 47.993,02 EUR für die Parzelle .../38 (insgesamt 115.921,28 EUR) fest
und forderte von der Klägerin Zahlung binnen Monatsfrist.
Die Bescheide wurden der Klägerin am 18.10.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10.11.2003, das am 13.11.2003 bei dem Beklagten einging, machte
die Klägerin geltend, die Übertragung der Grundstücke habe ausschließlich der
Durchführung der freiwilligen Bodenordnung gedient mit der Maßgabe, die Grundstücke
nach erfolgter Bodenneuordnung, Baureifmachung und Abrechnung zurück aufzulassen. Sie
sei daher zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigter Eigentümer der in Rede stehenden
Flächen gewesen, so dass die Bescheide nicht sie beträfen.
Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Bescheide vom
16.10.2003, setzte deren Vollziehung aus und legte den Vorgang dem
Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt zur Entscheidung vor.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenem
Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück. Zur
Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, einer Inanspruchnahme der
Klägerin stünden die von ihr vorgetragenen Gründe nicht entgegen, da der eindeutige
Wortlaut des Gesetzes nur an die (dingliche) Eigentümerstellung anknüpfe und eine
Berücksichtigung eventuell entgegenstehender (schuldrechtlicher) Abreden bzw. des
Treuhandverhältnisses nicht zulasse. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.06.2005 als
Einwurfeinschreiben zur Post gegeben.
Am 28.07.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Satzung der Stadt A-Stadt zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.10.1998 stelle keine
wirksame Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide dar. Wie sich aus der Anlage
der Bescheide ergebe, sei der weitaus überwiegende Teil der Kosten, die der Beklagte mit
den Bescheiden auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, bereits vor dem
Inkrafttreten der genannten Satzung angefallen. Er sei darüber hinaus auch in erheblichem
Umfang vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur
Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) am 01.01.1998 entstanden.
Grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des
BauROG nicht durch Zuordnung refinanziert werden. Im Übrigen sei die Regelung in § 8
Abs. 3 der Satzung nicht einschlägig. Sie, die Klägerin, sei nicht „Vorhabenträger“ im Sinne
der §§ 135a Abs. 1, 9 Abs. 1a BauGB. Die Regelungen in den §§ 135a ff. BauGB beruhten
auf dem Verursacherprinzip. Sie sei jedoch nicht Verursacher der notwendigen Verlagerung
des ursprünglich vorhandenen Biotops in die Ausgleichsfläche. Verursacher sei vielmehr die
Kreisstadt Saarlouis selbst, die an dieser Stelle ein Gewerbegebiet habe erschließen wollen.
Die Kreisstadt Saarlouis habe ein massives Interesse daran gehabt, großflächige
Einrichtungshäuser wie die Firma ... mit ergänzenden Fachmärkten anzusiedeln und
zusätzlich kleinere Gewerbebetriebe dort unterzubringen. Sie habe sich der Klägerin
bedient, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage stelle es die Verhältnisse
auf den Kopf, dass sie als Schuldner einer Kostenerstattung herangezogen werde. Dies
gelte umso mehr, als die streitgegenständlichen Grundstücke, die sie treuhänderisch von
den Beigeladenen zu Eigentum erworben habe, überhaupt nichts mit dem ursprünglich
vorhandenen und verlagerten Biotop zu tun gehabt hätten. Dieses Biotop habe sich dort
befunden, wo heute das großflächige Einrichtungshaus der Firma ... stehe. Im Hinblick
darauf fehle es an der nach § 9 Abs. 1a BauGB notwendigen Zuordnung zwischen den
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle und den Grundstücken, auf
denen Eingriffe zu erwarten seien. Hinzu komme, dass zwischen den Beteiligten zu keinem
Zeitpunkt davon die Rede gewesen sei, dass die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen
herangezogen werden könne. Wie sich aus § 2 des Vertrages vom
20.12.1996/15.01.1997 ergebe, sei hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin, die im
Sondergebiet des Bebauungsplanes gelegen waren, als Ausgleich für die Erschließung die
Zahlung eines Betrages von 60 DM/m² an die Stadt A-Stadt vorgesehen gewesen. Mit
diesem Betrag sei ausweislich des § 1 des Vertrages auch die Verlegung des Biotops in die
Ausgleichsfläche abgegolten gewesen. Für die hier streitgegenständlichen Grundstücke
gebe es zwar keinen schriftlichen Vertrag. Es habe jedoch aufgrund der mündlichen
Absprachen zwischen der Klägerin und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber
bestanden, dass hinsichtlich dieser Grundstücke § 2 des erwähnten Vertrages
entsprechend angewandt werden solle. Tatsächlich habe sie für diese Flächen ebenfalls pro
m² den Betrag von 60 DM an die Kreisstadt Saarlouis gezahlt. Soweit sich aus den
Verwaltungsunterlagen ergebe, dass die ...-Verwaltungs-GmbH Schuldner eines
Kostenerstattungsbetrages in Höhe von 1.718.904,64 EUR sei, habe der Beklagte nicht
offenbart, ob ein entsprechender Bescheid gegenüber der Firma ... überhaupt ergangen
sei. Auf Seite 11 des notariellen Kaufvertrages mit der Firma ... vom 13.12.1996 sei
ausdrücklich vereinbart worden, dass den Käufer bezüglich des Bebauungsplanverfahrens
sowie bezüglich der Ausgleichsflächen keine Kosten treffen. Die Firma ... habe also keinerlei
Kostenerstattungsbeträge zu zahlen gehabt, obwohl das ursprünglich vorhandene Biotop
sich im Bereich der von ihr erworbenen Fläche befunden habe und die Ansiedlung von ... an
dieser Stelle der eigentliche Grund für die Notwendigkeit der Verlegung des Biotops bzw.
für die Schaffung einer Ausgleichsfläche gewesen sei. Vor diesem Hintergrund stelle es eine
völlig unverständliche Ungleichbehandlung dar, dass der Eigentümer von Grundstücken, der
mit der Verlegung des ursprünglich vorhandenen Biotops bzw. der Notwendigkeit der
Schaffung von Ausgleichsflächen überhaupt nichts zu tun gehabt habe, zu
Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde, während der eigentliche Verursacher
damit nicht belastet werde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2003 über
Kostenerstattung für das Abrechnungsgebiet „Im Hader“ sowie den
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen
Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises
A-Stadt aufzuheben.
Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag gestellt und sich in der
Sache nicht geäußert.
Den Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Berufungen in den Verfahren 11 K 286
bis 288/05 auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2007
zurückgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2007, in dem gleichzeitig die Beiladung erfolgt ist, hat das
Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 16.10.2003 und
den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufgehoben. Zur Begründung hat das
Verwaltungsgericht - ohne auf die von der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen
einzugehen, ob die nach ihrem Vortrag vor Inkrafttreten der einschlägigen
Rechtsgrundlagen entstandenen Kosten überhaupt durch Zuordnung refinanziert werden
können und wer gegebenenfalls (richtiger) Schuldner eines etwaigen
Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten wäre - die Entscheidungsgründe seiner
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2007 ergangenen Urteile in den
Verfahren 11 K 286/05 bis 288/05 im Wortlaut wieder gegeben. Danach seien die
angefochtenen Kostenerstattungsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil es ihnen an
einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Rechtsgrundlage sei § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB
i.V.m. §§ 1 bis 4 der Satzung vom 15.10.1998. Der in § 4 Satz 1 der Satzung
vorgesehene Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche sei vorliegend nicht bzw.
nicht uneingeschränkt anwendbar. Grundlage für den angegriffenen Verteilungsmaßstab sei
§ 135b Satz 2 BauGB. Danach seien Verteilungsmaßstäbe die überbaubare
Grundstücksfläche, die zulässige Grundfläche, die zu erwartende Versiegelung oder die
Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Nach Satz 3 der Vorschrift könnten die
Verteilungsmaßstäbe miteinander verbunden werden. Der von der Kreisstadt Saarlouis in §
4 Satz 1 der Satzung gewählte Maßstab der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19
Abs. 2 BauNVO stehe daher, ebenso wie die in den Sätzen 2 und 3 der Satzungsvorschrift
bestimmten Hilfsmaßstäbe der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23
BauNVO bzw. der versiegelbaren Fläche, in Einklang mit dem Wortlaut des § 135b BauGB.
Die Gemeinde könne danach grundsätzlich zwischen den Verteilungsmaßstäben wählen
und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bestimmen.
Dabei erlaube das Gesetz der Gemeinde eine pauschale Vorgehensweise. Allerdings müsse
gesehen werden, dass ein ausschließlicher Grundflächenmaßstab dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch eine
Ungleichbehandlung wesentlich verschiedener Sachverhalte gebiete, nicht immer gerecht
werde. Denn er führe dazu, dass bei im Hinblick auf den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild (ursprünglich) deutlich unterschiedlicher Wertigkeit der Flächen im
Plangebiet diese (nach Planrealisierung) mit dem gleichen Erstattungsbetragssatz je
Quadratmeter zulässiger Grundfläche belastet würden. So werde z. B. die Fläche eines
ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit derjenigen eines vormals seit
langem brachliegenden Biotops gleichbehandelt, obwohl der Aufwand für
Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Biotops ungleich höher sei als derjenige für
Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Mit
dem der Figur des Kostenerstattungsbetrags zugrunde liegenden Verursacherprinzip, das
in § 135a Abs. 1 BauGB auch gesetzlich zum Ausdruck gebracht werde, und dessen
Rechtsnatur als - als öffentliche Abgabe ausgestaltete - Erstattung der Kosten von
Ausgleichsmaßnahmen, die die Gemeinde lediglich anstelle des originär Verpflichteten
vornehme, sei dies nicht immer vereinbar. Vielmehr sei in Bezug auf Abrechnungsgebiete
mit unterschiedlichen Eingriffslagen - trotz des nach § 135b Satz 2 BauGB scheinbar
schrankenlos bestehenden Wahlrechts der Gemeinde - allein im Hinblick auf den mit
Verfassungsrang ausgestatteten Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich,
der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trage. Da der den Maßstab der Abgabe regelnde §
4 der Satzung dieses Erfordernis nicht erfülle, könne ein Verteilungsmaßstab bei wesentlich
unterschiedlichen Eingriffslagen nicht herangezogen werden, so dass die Satzung insoweit
keinen wirksamen Maßstab enthalte, lückenhaft sei und es an einer wirksamen und
anwendbaren satzungsmäßigen Grundlage für die hier in Rede stehende
Ausgleichsbetragserhebung fehle. Darauf, dass vorliegend wesentlich unterschiedliche
Eingriffslagen mit der Konsequenz unterschiedlich weitreichender Ausgleichsmaßnahmen
gegeben gewesen seien, deute zunächst die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme Dr.
M. - Büro für Ökologie und Planung - hinsichtlich der im Parallelverfahren 11 K 287/05
betroffenen Grundstücke hin. Darin werde von ursprünglichen Biotopen ganz
unterschiedlicher Wertigkeit im Plangebiet gesprochen und ein sehr unterschiedlicher
Ausgleichsbedarf angenommen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der vom Beklagten
vorgelegten Stellungnahme des Planungsbüros Dipl.-Ing. N. vom 16.04.2007. Zwar
komme die Stellungnahme N. zu dem Ergebnis, dass der Kostenerstattungsbetrag für das
Vergleichsgrundstück bei Orientierung an den Kosten der für dieses konkret durchgeführten
Ausgleichsmaßnahmen höher ausfiele als bei der vom Beklagten angewandten Methode.
Unabhängig von der Frage, ob sich dies auch bei einer alle heranzuziehenden Grundstücke
umfassenden Alternativberechnung als zutreffend erweisen würde, komme es darauf im
Ergebnis nicht an, da bereits die satzungsmäßige Grundlage für eine Kostenerstattung
nicht anwendbar sei, so dass dem Beklagten jedenfalls derzeit überhaupt kein
Kostenerstattungsanspruch zustehe. Ein extrem unterschiedlicher Ausgleichsbedarf für die
in Rede stehende Fläche folge bereits aus der vom Beklagten nachgereichten Begründung
zum Bebauungsplan „Im Hader“. In der darin enthaltenen sogenannten
Vegetationsaufnahme seien die fraglichen Grundstücke im Wesentlichen als Ackerfläche
(Gemüse) markiert, wohingegen der südliche Bereich des Plangebietes als (ehemals)
landesweit kartiertes Biotop u. a. mit Binsen- und Simsen-Beständen gekennzeichnet sei.
Zwar dürfte es sich nach den Ausführungen in der Planbegründung hinsichtlich sämtlicher
von dem Plan erfasster Flächen letztlich überwiegend (zu ca. 2/3) um ehemalige
Ackerflächen handeln, die mehr oder minder lange brach gelegen und sich deshalb in
unterschiedlichen Stadien ihrer (Rück-)Entwicklung zu ökologisch wertvollen Flächen
befunden hätten. Abzustellen sei beim Maßstab der Eingriffsschwere indes auf den Zustand
vor der baulichen Nutzbarkeit. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung
angesprochenen Gesichtspunkte der Kaltluftentstehung, des Landschaftsbildes und der
Bodenversiegelung seien im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant, da er diese
nach der Planbegründung nicht zum Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen gemacht, d.h.
sich bei deren Festsetzung einzig und allein an der seinerzeitigen Vegetationsausstattung
orientiert habe. Nach dem damit hier maßgeblichen vorherigen Ist-Zustand der
Vegetationsausstattung sei von einer ursprünglich deutlich unterschiedlichen Wertigkeit
auszugehen. Liege damit eine wesentlich verschiedene Eingriffs-/ Ausgleichslage vor, so sei
der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab für diesen Fall lückenhaft und folglich
nicht geeignet, als Grundlage für eine Heranziehung zu dienen.
Die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil es
an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten
Grundstücken im Sinne des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB fehle. § 4 Satz 1 der Satzung
bestimme insofern, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB
zugeordneten Grundstücke verteilt werden. Eine solche Zuordnung enthalte der
Bebauungsplan „Im Hader“ jedoch nicht. Er spreche in Ziffer 4 vielmehr ausdrücklich von
einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“. Eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG
(a.F.) berechtige jedoch nach dem Wortlaut der §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1
der Satzung nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs. Die Vorschrift
des § 8a BNatSchG a.F. sei vielmehr als Grundlage für eine Zuordnungsfestsetzung bereits
zum 31.12.1997 außer Kraft getreten. Sie sei damit zwar nach dem Satzungsbeschluss
des Stadtrats vom 28.05.1997, aber vor dem - maßgeblichen - Inkrafttreten des
Bebauungsplans am 19.03.1998 unwirksam geworden. § 9 Abs. 1a BauGB enthalte auch
nicht einfach eine unveränderte Fortschreibung von § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F., sondern
unterscheide sich von diesem inhaltlich und strukturell. Somit fehle es an einer Zuordnung
nach § 9 Abs. 1a BauGB als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach §
135a BauGB. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 8a BNatschG a.F. komme ebenfalls
nicht in Betracht, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans
bereits außer Kraft getreten gewesen sei und auch die maßgebliche Satzung keinen Bezug
zu nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. zugeordneten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen herstelle. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 243 Abs. 2 BauGB.
Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135a Abs. 2 Satz 1
BauGB i.V.m. § 4 Satz 1 der Satzung insofern nicht erfüllt, als die Maßnahmen zum
Ausgleich an anderer Stelle nicht den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB in der
erforderlichen Art und Weise zugeordnet seien. Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans ordne die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt den überbaubaren
Grundstücksflächen“ zu. Sofern sich eine Gemeinde für eine Zuordnung von
Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen als Voraussetzung für einen
Kostenerstattungsanspruch entscheide, habe eine derartige bauplanungsrechtliche
Zuordnung in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu
erfolgen. Hierfür sei mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von
der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden. Die
Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bebauungsplan genüge insoweit
nicht. Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den einzelnen
Grundstücken sei für den Bürger erkennbar, bei welchen Grundstücken die Gemeinde vom
Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies gelte jedenfalls bei wesentlich
unterschiedlichen Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen. Diese machten in der Regel
eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig. Die im Bebauungsplan gewählte
Formulierung, mit der die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt“ den „überbaubaren
Grundstücksflächen“ - statt einzeln aufgeführten Flurstücken - zugeordnet werden, sei
nicht hinreichend bestimmt. Dass die textliche Zuordnung auf „überbaubare
Grundstücksflächen“ sich unter Rückgriff auf § 23 BauNVG einerseits und die
zeichnerischen Festsetzungen andererseits möglicherweise auf einzelne Flurstücke
übertragen lasse, könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden
Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen. Keiner Entscheidung bedürfe es, ob eine
Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen auf die einzelnen Baugrundstücke des Baugebiets
auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Im Hader“ etwa im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen könne, ob eine solche Zuordnung mit
dem Rückwirkungsverbot vereinbar sei oder ob einem solchen Vorgehen sonstige Gründe
des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Denn eine derartige Planänderung sei bislang
weder beschlossen worden noch in Kraft getreten (§ 10 BauGB).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen komme es auf die von der Klägerin im
vorliegenden Verfahren geltend gemachten weiteren Einwendungen nicht mehr
entscheidungserheblich an. Insbesondere könne dahinstehen, ob es zutreffe, dass der auf
eine weitere Grundstückseigentümerin (die Firma ... Verwaltungs-GmbH, die offenbar den
größten Teil der Bebauungsplanfläche und insbesondere den früher in
naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders hochwertigen Teil innehabe) rechnerisch
entfallende Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.718.904,64 EUR (von insgesamt zu
erstattenden Kosten in Höhe von 2.003.172,57 EUR) von dieser nicht angefordert worden
sei, sondern Kostenerstattungsbeträge nur von den Eigentümern der kleineren, am Rande
der erschlossenen Fläche gelegenen und früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht
oder weniger bedeutsamen Grundstücken angefordert worden seien. Insbesondere
bedürfe es keiner Entscheidung, ob deswegen eine Verletzung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben wäre.
Der Gerichtsbescheid, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, wurde
dem Beklagten am 16.11.2007 zugestellt.
dem Beklagten am 16.11.2007 zugestellt.
Der Beklagte hat hiergegen am 20.11.2007 Berufung eingelegt, die er am 26.11.2007
begründet hat. Der Beklagte trägt vor, er habe der bloßen Überstülpung der
Entscheidungsgründe der Urteile 11 K 286 bis 288/05, gegen die er Berufung eingelegt
gehabt habe, auf den anders strukturierten vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Verfahren
entschieden, aber leider vergeblich widersprochen. In der Sache macht er geltend, die
Gemeinde sei nach dem Wortlaut des § 135b BauGB befugt, zwischen den dort genannten
Verteilungsmaßstäben zu wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem
Gesichtspunkt der Praktikabilität zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend
dargelegt, dass der Gesetzgeber den Kriterien der Vereinfachung des
Abrechnungsverfahrens sowie der Minderung der Verwaltungskosten und des
Prozessrisikos der Verwaltung bewusst Vorrang vor dem Kriterium der
Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt habe. Das Verwaltungsgericht sehe auch, dass der
Maßstab der Eingriffsschwere in der Praxis kaum lösbare Probleme mit sich bringe. Aus all
diesen Gründen ziehe die Mustersatzung der Kommunalen Spitzenverbände den
Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche heran. Die kommunale Praxis in ganz
Deutschland folge dieser Mustersatzung. Dementsprechend sei nach den kommunalen
Satzungen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen die zulässige Grundfläche
Verteilungsmaßstab. Dieser bislang von keinem Gericht beanstandeten Praxis entziehe das
Verwaltungsgericht den Boden, indem es behaupte, bei unterschiedlichen Eingriffslagen sei
eine Abrechnung nach dem Maßstab der zulässigen Grundfläche ein Verstoß gegen Art. 3
GG. Auch bei ungleichen Eingriffslagen sei der Maßstab der Grundfläche nach dem Wortlaut
des § 135b BauGB und dem Willen des Gesetzgebers eindeutig zulässig. Ein Gericht, das
von der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung überzeugt sei, müsse gemäß Art. 100
GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Davon abgesehen sei die
Argumentation des Verwaltungsgerichts im Ansatz und in den Einzelheiten unzutreffend.
Nur wenn die Wertigkeit von Flächen deutlich unterschiedlich sei, könne als
Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4
BauGB) bestimmt werden. Eine unterschiedliche Eingriffslage rechtfertige also das
wahlweise Heranziehen des zusätzlichen Verteilungskriteriums der Schwere des Eingriffs,
verbiete aber nicht die Anwendung der anderen Verteilungsmaßstäbe. Eine andere
Betrachtung verbiete sich auch vor dem Hintergrund des § 135b Satz 3 BauGB. Danach
solle möglichst viel zulässig, aber nicht unzulässig sein. Die vom Gesetzgeber bezweckte
und in § 135b BauGB deutlich formulierte Wahlmöglichkeit zwischen den
Verteilungsmaßstäben werde weder durch das Verursacherprinzip noch durch die
Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrages eingeschränkt. Es sei nichts dagegen
einzuwenden, der Bestimmung des § 135a Abs. 1 BauGB, wonach Ausgleichsmaßnahmen
vom Vorhabenträger durchzuführen sind, das Verursacherprinzip zu entnehmen. Mit dieser
Erkenntnis sei aber nichts darüber ausgesagt, nach welchem Verteilungsmaßstab der
Vorhabenträger zu behandeln sei; dieses Thema werde abschließend in § 135b BauGB
behandelt. Es sei auch nichts ersichtlich, warum die Wahl des Verteilungsmaßstabes durch
die Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt sein solle. Der Umstand,
dass es sich bei der Kostenerstattung um eine Refinanzierung verauslagter Ausgaben
handele, habe keinen thematischen Bezug zum Regelungsinhalt des § 135b BauGB. Soweit
das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, das Wahlrecht der Gemeinden nach §
135b BauGB bestehe nur scheinbar und sei mit Blick auf Art. 3 GG bei unterschiedlichen
Eingriffslagen beschränkt, diene als Beleg für diese Behauptung ein obiter dictum des OVG
Rheinland-Pfalz sowie der Vorinstanz VG Mainz in einem Fall, in dem über eine
gleichwertige Eingriffslage zu entscheiden gewesen und dementsprechend
entscheidungserheblich nichts darüber ausgesagt worden sei, wie unterschiedliche
Eingriffslagen zu behandeln seien. Als Fazit sei festzuhalten, dass das in § 135b BauGB
bewusst und explizit normierte Wahlrecht der Gemeinden bei der Festlegung eines
praktikablen Verteilungsmaßstabes mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in
Frage gestellt werden könne. Vielmehr gebiete der judicial self-restraint die gerichtliche
Hinnahme von Verwaltungsentscheidungen, die ausweislich der einschlägigen
Rechtsnormen eindeutig nicht determiniert seien, sondern der Einschätzungsprärogative
der Verwaltung unterlägen.
Abgesehen davon liege eine unterschiedliche Eingriffslage nicht vor. Auf der Grundlage der
Stellungnahme N. gebe es wertmäßig keine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die
den Maßstab der zulässigen Grundfläche ausschließen könnte. Zwar weise die
Planbegründung des Bebauungsplans ausdrücklich darauf hin, dass die Bilanzierung lediglich
die Vegetationsausstattung des Plangebietes, nicht aber andere Elemente des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes umfasse. Dies sei im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens sinnvoll und zulässig gewesen, zumal es dort um die schnelle
Ansiedlung eines Großinvestors und die damit ermöglichte Begünstigung der Klägerin, nicht
aber um die lehrbuchartige Darstellung aller denkbaren Umweltmedien gegangen sei. Dies
schließe es aber nicht aus, die von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans zu trennende
Frage, ob § 135b BauGB verfassungsmäßig sei bzw. verfassungsmäßig angewendet
worden sei, auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu beantworten, dass die Eingriffe in
das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits unter den
Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
absolut gleichwertig seien. Unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die
ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen als das ehemalige Biotop. Insbesondere
die Versiegelung mit den entsprechenden Folgewirkungen für Natur und Landschaft spiele
bei dem Merkmal der Schwere der zu erwartenden Eingriffe eine entscheidende Rolle. Von
der Sache her gebe es danach keinen Grund, die gleichwertigen Eingriffslagen bei den
gewichtigen Rechtsgütern Bodenversiegelung, Landschaftsbild und Kaltluftentstehung nicht
zu berücksichtigen und die Frage, ob wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde, allein
anhand der Vegetationsausstattung des Plangebietes zu beantworten. Im Übrigen
rechtfertige selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung nicht die Einschätzung
des Verwaltungsgerichts, vorliegend gebe es wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen. Da
die landwirtschaftliche Produktion im Plangebiet weitgehend aufgegeben worden sei, der
Grundwasserstand hoch sei und die Gräben verstopft seien, würden Äcker schnell zu
Brachen und diese zu Biotopen, wobei sich der jeweilige konkrete Grundstückszustand nur
schwer einordnen lasse. Die Frage, ob eine Brache neben einem Biotop eher - wie früher -
Acker oder - in kurzer Zeit - Biotop sei, lasse sich nur unter Inkaufnahme vieler
Unwägbarkeiten beantworten und sei ein Jahr später schon wieder überholt. Bei dieser
Sachlage liege die Einschätzung nahe, dass die Eingriffslage im Gesamtgebiet auch unter
dem Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung eher gleich als unterschiedlich sei.
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, es fehle an einer Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen, sei es der Klägerin selbst nicht in den Sinn gekommen, gegen den
Bebauungsplan mit der Begründung vorzugehen, bei den textlichen Festsetzungen sei
anstelle des § 9 Abs. 1a BauGB dessen Vorläuferbestimmung (§ 8a BNatSchG) zitiert oder
ihr Grundstück sei im Bebauungsplan nicht ausdrücklich aufgeführt. Ein Blick auf den
Wortlaut der genannten Bestimmungen zeige, dass diese inhaltlich und strukturell identisch
seien. Für eine zulässige Kostenerstattung sei eine materielle Zuordnungsfestsetzung das
relevante Kriterium. Es sei völlig gleichgültig, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der
Grundlage des vormaligen § 8a BNatSchG bzw. des heutigen inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a
BauGB erfolgt sei. Der Verweis in § 135a Abs. 2 BauGB, im Bebauungsplan oder in der
Kostenerstattungssatzung auf die vormaligen bzw. heutigen Zuordnungsbestimmungen
diene der Verdeutlichung dessen, was mit dem Begriff der Zuordnung gemeint sei und
könnte - auf Kosten der Verstehbarkeit der Bestimmungen - in der Sache auch wegfallen.
Im Übrigen folge aus der Argumentation des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bebauungsplans sei § 8a BNatSchG a.F. bereits außer Kraft und
unwirksam, jedoch § 9 Abs. 1a BauGB geltendes Recht gewesen, dass dann die
Zuordnungsfestsetzung des Bebauungsplans auf der Grundlage des neuen
Baugesetzbuches - und zwar nach der falsa-demonstratio-Regel - wirksam erfolgt sei. Die
Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnungsfestsetzung müsse in Form einer
Einzelzuordnung und dürfe nicht in Form einer Sammelzuordnung erfolgen, sei nicht
zutreffend. Die Eingriffsgrundstücke stünden vorliegend zweifelsfrei fest. Die Vorstellung
des Verwaltungsgerichts, ein Bebauungsplan sei unbestimmt und als
Informationsgrundlage für den Rat sowie die Planbetroffenen unzureichend, weil die
Eingriffsflächen nicht nach Flurstücken einzeln im Bebauungsplan aufgeführt seien, sei
sachfern und lebensfremd.
Zu den einzelfallbezogenen Erwägungen der Klägerin bringt der Beklagte vor, eine Ablöse
der Kostenerstattungsbeträge für die erwähnten Grundstücke sei schriftlich nicht
vereinbart worden. Mündliche Abreden seien unwirksam. Für die von der Klägerin erbrachte
Zahlung von 60,- DM/ m² habe die Kreisstadt Saarlouis große Leistungen erbracht,
Zahlung von 60,- DM/ m² habe die Kreisstadt Saarlouis große Leistungen erbracht,
insbesondere die Grundstücke aufgeschüttet und in einen bebaubaren Zustand gebracht.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren bisherigen Sachvortrag und macht sich die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 12.11.2007 zu
Eigen. Ergänzend trägt sie vor, der Beklagte habe seine Behauptung, der vorliegende
Rechtsstreit sei „anders strukturiert“, nicht näher substantiiert. Die Berufungsbegründung
des Beklagten bestehe aus einer wortwörtlichen Wiedergabe seiner Berufungsbegründung
in den Verfahren 11 K 286 bis 11 K 288/05. An diesen Verfahren sei sie - die Klägerin -
nicht beteiligt. Da sie den Inhalt der Akten nicht kenne, könne sie nicht nachvollziehen, was
der Beklagte in seiner Berufungsbegründung meine, wenn er dort von „Stellungnahme M.“,
„Stellungnahmen N.“, „Gutachten M.“, „Berechnung N.“ oder „Gutachten N.“ spreche. Es
sei prozessual nicht zulässig, dass sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf
Unterlagen aus anderen Verfahren beziehe, die der Klägerin unbekannt seien. Im Hinblick
darauf fehle es möglicherweise an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Soweit
völlig unsubstantiiert von Seiten des Beklagten für „unzutreffend“ erklärt werde, die Firma
... habe keine Ausgleichskosten bezahlt, handele es sich nicht um ausreichenden
Sachvortrag angesichts der detaillierten Ausführungen in der Klagebegründung vom
17.02.2006. Insoweit erfülle die Berufungsbegründung nicht die Anforderungen von § 124a
Abs. 3 Satz 4 VwGO.
Die Beigeladenen, die nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind, haben sich in der
mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, es habe damals - vor Abschluss des
Grundstücksvertrages - von Seiten der Stadt A-Stadt geheißen, damit sei alles abgegolten.
Der Senat hat der Klägerin die in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Stellungnahmen
der Planungsbüros Dr. M. und N. in Kopie übersandt.
Mit Beschluss vom 20.08.2008 hat der Senat den Rechtsstreit abgetrennt, soweit er die in
den Bescheiden vom 16.10.2003 - neben den Festsetzungen der
Kostenerstattungsbeträge - enthaltenen Leistungsgebote betrifft, und insoweit einen
Aufklärungsbeschluss erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verwaltungsunterlagen des
Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt (3 Ordner, 11 Hefter
und 1 Plan), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008
allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen
Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der
Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und
47.993,02 EUR (Parzelle .../36).
Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und
andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im
Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil
vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 -
1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a –
135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale
Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung
und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich
auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände
des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung unberührt lassen.
Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 „über einen Kostenerstattungsbetrag“
enthalten - wie üblich – sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst
werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift „Festsetzungsbescheid“ die
Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der
„Kostenerstattungsbetrag“ für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im
Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zahlungsweise“ die
Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses
Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem
besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.
II.
Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen
des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die
Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen
Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl.
Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15.
Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende
Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe
auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend
genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den
Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter
Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur
und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des
Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen
Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des
Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter
Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen
Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der
Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung
des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt.
Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG
a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter
Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner
Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine
Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07
übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht
seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in
den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die
bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die
Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O.
§ 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus
den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer
Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der
Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich
gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die
Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die
Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin,
die Firma ... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend
erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen
Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen
Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses
Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.
III.
Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den
Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen
Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003
in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen
Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB
in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß §
135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des
Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte
Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der
Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die
Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die
Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten
Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2
BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu
erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die
Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§
135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung
zu tragen.
Zuordnung
erfolgt.
Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an
anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die
Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive
Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch
eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im
Bebauungsplan „Im Hader“ ordnungsgemäß geschehen.
a) Der Bebauungsplan „Im Hader“ spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B)
zwar ausdrücklich - nur - von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“,
wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1,
4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§
135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB
fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer
ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch
fehlt.
Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a
BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten
ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer
Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für
Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998
die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9
Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz
1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.
Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a
BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des
Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am
19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene
Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten
zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F.
nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung
(entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet”)
anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§
135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen
abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig,
Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des
Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf,
dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch
Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr.
12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den
Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist,
von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum
Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a
Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen
werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom
Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist
vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu
erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der
zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1
BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als
dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich
des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG
a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.
Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach §
8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs
nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem,
dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei
Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als „zumindest klärungsbedürftig“ bezeichnet. (VG
Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen
Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es
dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig
geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4
BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c
BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches
vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung
ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das
OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom
1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen
sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind,
erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs.
4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten
Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04
-, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es
folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB
auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene
Zuordnungsfestsetzung gilt.
Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach
kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind,
die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von
dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der
Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht
vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9
Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden
neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine
noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene
Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das
Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die
Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht
durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden
Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war
(durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der
erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei
bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der
neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs.
2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar
die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete
Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die
Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine
vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte
Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein
schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss
über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer
Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.
Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges
Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle
Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die
Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder
des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen
§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.
b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des
Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen„insgesamt den
überbaubaren Grundstücksflächen“ zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken
einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des
Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende
Zuordnung erfolgt.
Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen
ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen,
auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise
zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war
damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur
die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser
Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -,
BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch
einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen
können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a
Rdnr. 15)
Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der
Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K
972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der
Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3.
Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer
der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu
beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9
Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so
hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende
eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche
Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise
zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris)
Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2
BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang
der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen
auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll
ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu
rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine
solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden
Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss
anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen
im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN
34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des
Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den
Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem
Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.
Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise
wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in:
Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a
BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über
Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die
festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt
zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die
Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle
Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen
werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig
konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche
Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und
Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W.
Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen
Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der
Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der
betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem
Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1
A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht,
6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in
der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere
Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet
werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu
Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort
(Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995,
107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine
Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der
Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen
im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen
Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen
Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten
Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort
im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug
gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine
Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch
würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das
Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer
Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107,
139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine
Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten
Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen
auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen.
Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen
unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine
Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung:
Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer
Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)
Auch der „Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 -
Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht“ vom 9. September 1997 sieht in
Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:
„Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel
flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung
und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu
erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden
Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und
Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung
immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung
bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine
Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist
weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es
kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen
Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen.“
Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und
Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig
„flächenscharf“, aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch
im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)
Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden
(Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer
uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:
„Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen
Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern
kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den
einzelnen Grundstücken in Betracht.“
Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom
30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine
Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -
BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:
„Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und
Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung
der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer
gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese
Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen.
Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach
Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht
dann aus.“
Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich
hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische
Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit
einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße
Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und
Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit
zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer
Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens -
getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine
ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt
formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das
Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich
unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine
grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen
grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im
vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.
Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen
Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch
weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene
Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den
Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004
ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass
eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a
Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für
die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung.
Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K
314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer
Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der
Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde,
um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl.
auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c
Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei
Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße
Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht
erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der
Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt
war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG
Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit
nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige
Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines
Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der
hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss
des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom
21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten
Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines
Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der
Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den
Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise
möglich war.
Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4
BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder
als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung
gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen
ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet
werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder
Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur
teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen
dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr.
404)
Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in
welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob
eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen
Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und
Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der
Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des
Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes
ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die
Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die
Gesetzesbegründung dagegen nicht.
Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung
der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr.
13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht
erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde
vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf
den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche
Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der
Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren
Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine
solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops
(auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer
Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber
die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet
hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang
zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238)
ist dadurch genüge getan.
Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der
Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer
ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-
Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S.
20) darauf hingewiesen, es lasse sich „allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23
BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans
ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen
und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen“.
Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem
Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht
ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke
übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund
nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei
ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen
damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem
Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine
Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass
die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der
beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es
allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren)
Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine
Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte
Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten
Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle
bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf
eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung -
beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der
Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem
Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung
getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über
die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch
keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei
seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits
seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits
berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung
ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen
und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die
Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.
2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der
Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der
Verteilungsmaßstab
der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen
überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des
Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des
ortsgesetzgeberischen Ermessens.
§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c
BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im
Einzelnen vor:
„Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach
§ 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der
zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine
zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare
Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige
versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare
Grundstücksfläche.“
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen
sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser
Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich
unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der
zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-
Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine
Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte
dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre
ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des §
135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)
a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich
unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne
vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten
Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt
werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum
Bebauungsplan „Im Hader“ (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor,
dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um
kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der
Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und
kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das
landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der
Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese
unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet
maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies
dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat.
Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen
andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche
Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und
Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83;
Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der
Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-
Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks „Schwind“ im Parallelverfahren 1 A 335/07
ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme
Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren.
Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im
Bereich der Ansiedlung von ... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und
Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es
sich bei der Erschließung des Grundstückes „Schwind“ um die Inanspruchnahme von
Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der
Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im
Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell
richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht
ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche
Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung
hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen
Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem
Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des
Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu
erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob
unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig
hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem
Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung
der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht
besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in
eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten
und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden.
(BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997,
798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung
lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt
und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung
muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf
berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen
Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der
Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der
Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung
rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht
dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung).
Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in
diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der
Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber
auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.
b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des
Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom
15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen
Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden
Eingriffe unberücksichtigt bleibt.
Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen
Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe
miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die
Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in:
Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des
Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die
Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die
Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger
a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b
Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs
insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7.
Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten,
wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl.
wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl.
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des
Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine
Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine
solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von
Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz
der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht,
16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der
Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der
Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der
Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter
Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese
Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.
Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei
deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs
abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit
Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz
als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung
bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft
entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren
gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung
soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter
Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004,
1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare
Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu
erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs „für
die Zuordnung“ nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S.
52) ausgeführt:
„Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig
dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich
schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere
der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den
überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab
aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen.“
Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten
entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des §
8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur
Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt
worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die
Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB.
Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In
dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:
„In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der
Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als
weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu
erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a
Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell
unverändert übernommen werden.“
Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des
Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche
Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund
von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat
der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die
Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies
spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des
Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum
Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 („ist“) hat außerdem im Gesetzestext
keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung
nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden.
Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck
steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des
Eingriffs entgegen.
Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei
der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das
Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich
Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher
eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten,
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger
Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht
wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner
in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor §
18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben
hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der
Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die
sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat.
(Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar,
2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die
Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der
Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den
Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon
aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer
Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist,
geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen.
Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung.
(Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl.
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die
Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der
Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert.
(Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, §
135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers
die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.)
Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in §
135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das
Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs
durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden
entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch
genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer
Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der
Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe „überbaubare
Grundstücksfläche“, „zulässige Grundfläche“ und „die zu erwartende Versiegelung“ (§
135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue
Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei
der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch
maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem
Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine
Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet.
Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und
Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort
VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die
Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der
Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl
des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach
handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch
hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c
Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b
einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop-
und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde
bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung
in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende
Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende
gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.
Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die
Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-
Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch
die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der
von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die
Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der
Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den
Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für
diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und
einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O. VerwArch
1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis
große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung)
erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen
Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur
Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre.
(Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung
in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse
zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann
a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung
geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende
Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden
Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b
Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der
Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl.
Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5,
der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und
Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der
Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird
von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz
zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der
Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur
Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in
naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel
für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes
Grundstück und ein Biotop genannt.
Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der
Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei
deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der
Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem
Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet
das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum
das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum
Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a
Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend
anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur
des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe
entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, §
135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs.
2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit
im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren
Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere
Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch
vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden
Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem
ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen
Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der
Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit
verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an
einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit
bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft
der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995,
81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und
gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)
Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls
angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen.
Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch
hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der
allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem
Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und
pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die
Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann,
neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine
Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.
(Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich
dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine
Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415)
Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur
der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung
finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer
an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die
Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.
Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend
seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht
nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel
a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines
Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und
Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll.
(Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es
jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage,
ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu
erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das
Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in
abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB
die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung.
Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen
Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen
entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen
Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle
zukommt.
Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet
entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als
sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden
Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den
Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant
worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des
Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das
Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis
nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft
der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen
den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine
Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen
nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2
Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3.
Aufl. 2005, Rdnr. 1267)
Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu
beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen
Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut,
die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften
sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des
Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden
Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die
unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche
Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen.
Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher
Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von
Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen
und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen,
gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der
Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als
dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber
nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des
Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem
örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im
Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt
keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein
Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den
über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§
163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die
Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom
15.10.1998 nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer
Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich
geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung
festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -,
DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei
Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte,
liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der
Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und
Solidargemeinschaft nicht vor.
3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der
Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.
a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die
Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung
beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998
entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere
den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im
Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der
Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall
von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit
ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit
denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die
Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr
in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im
erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder
Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung
refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998
mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu
geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im
Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass
Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen
Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet
werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden
Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr
sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung
zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das
Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach
dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines
Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom
22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)
b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für
die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen
Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch
von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die
Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB
knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie
formale (dingliche)
Eigentümerstellung
der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4
BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über
kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die
Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch
daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die
Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die
jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die
Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass
des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für
die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche
Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die
Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so
ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist,
das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu
berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis -
entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen.
Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt
hiervon unberührt.
c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt
Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als
Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der
Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die
Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops
vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die
Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an.
Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die
Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im
Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten
die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer
Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen
rechnen.
d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht
mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und
der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der
streitgegenständlichen Grundstücke („Grundstücke A.“) § 2 des Vertrages vom
20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2
dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer
Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,--
DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des
Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene
Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses
Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt
eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die
Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im
Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff.
Schriftformerfordernis
Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der
„Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in
diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten
Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch
unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der
anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem
Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden.
(Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im
vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom
16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten
mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom
20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom
7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Schlussabrechnung“ erklärt,
sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der
Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben
vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das
Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu
kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin
jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit
wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht
daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.
Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach
bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen,
durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur
rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der
allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der
Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien
(Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom
7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der
behaupteten Abrede.
Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der
Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten
Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.
e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der
Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme
auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier
streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt
Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung
oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft
nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der
mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung
von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.
f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid
erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen
bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch
nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten
gegenüber der Firma ... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung
von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter
Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer
rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls
rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden („keine Gleichheit im Unrecht“). Des
Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht
mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der
Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend
dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem
Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags
gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt
Saarlouis.
4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die
Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die
Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen
rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang
abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der
Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3
VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen
außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO,
708 Nr.10 ZPO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die
Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden
dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen
wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu
erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs.
1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den
streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28
EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das
Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige
Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die
Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.