Urteil des OVG Saarland vom 17.09.2007

OVG Saarlouis: vorprüfung, berufliche ausbildung, amtsblatt, universität, medizin, qualifikation, verfügung, bekanntmachung, erlass, sicherheit

OVG Saarlouis Beschluß vom 17.9.2007, 3 B 394/07
Keine Zulassung zum Praktischen Jahr nach § 3 ÄAppO vor Absolvieren der
vorgeschriebenen Mindeststudienzeit
Leitsätze
a) § 3 Abs.1 Satz 1 ÄAppO in der seit 27.07.2004 geltenden Fassung (ÄAppO 2004) steht
einer Zulassung von Studierenden der Medizin zum Praktischen Jahr vor Absolvieren der
Mindeststudienzeit von 2 Jahren und 10 Monaten nach Ablegen des Ersten Abschnitts der
Ärztlichen Prüfung entgegen.
b) Es bestehen keine grundlegenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität (Art. 12
GG) des § 3 Abs.1 ÄAppO 2004 im Hinblick darauf, dass die Vorschrift für die Zulassung
zum Praktischen Jahr neben dem Nachweis bestimmter Studienleistungen (§ 3 Abs.1 Satz
2 ÄAppO 2004) auch das Absolvieren einer Mindeststudienzeit (§ 3 Abs.1 Satz 1 ÄAppO
2004) verlangt.
c) Es bestehen unter dem genannten Aspekt (Absolvieren einer Mindeststudienzeit) auch
keine grundlegenden Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität (Art. 23 Abs.2
der Richtlinie 16/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5.4.1993 –
Amtsblatt L 165, S.1 - in der Fassung der Richtlinie 19/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.5.2001 – Amtsblatt L 206, S.1 -
und Art. 24 der Richtlinie 36/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 7.9.2005 – Amtsblatt L255, S. 22 -) der Regelung in §
3 Abs.1 ÄAppO 2004.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.
August 2007 – 1 L 1076/07 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr vom Verwaltungsgericht mit
Beschluss vom 28.8.2007 zurückgewiesenes Anordnungsbegehren weiter verfolgt,
„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §
123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zum praktischen Jahr
(PJ) im Wintersemester 2007/2008 (ab 20.8.2007) zuzulassen“,
bleibt ohne Erfolg. Zu der von der Antragstellerin angeregten Beiladung des Ministeriums
für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales sah der Senat keine Veranlassung.
Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass der von der
Antragstellerin erhobene Anordnungsanspruch nicht glaubhaft im Sinne von überwiegend
wahrscheinlich ist.
Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren nur möglichen
summarischen, gleichwohl aber bereits vertieften Überprüfung der Sach- und Rechtslage
spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, ungeachtet von in
den einschlägigen Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)
vorgeschriebenen Mindeststudienzeiten zu dem praktischen Jahr zugelassen zu werden,
das in der zweiten Hälfte des Monats August 2007 (20.8.2007) begonnen hat.
Für das vorliegende Verfahren ist zunächst davon auszugehen, dass der Beurteilung ihres
Begehrens gemäß den Übergangsregelungen der §§ 42, 43 ÄAppO (in der Fassung vom
27.6.2002 – BGBl. I, S. 2405 -, zum Teil geändert durch Art. 3 Nr. 10 a des Gesetzes zur
Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21.7.2004 – BGBl. I S.
1776, 1787, in Verbindung mit Art. 10 des letztgenannten Gesetzes die das praktische
Jahr betreffende Bestimmung des § 3 ÄAppO in der seit dem 27.7.2004 geltenden
Fassung des letztgenannten Gesetzes (im folgenden: § 3 ÄAppO 2004) zugrunde zulegen
ist. Die Antragstellerin hat wie aus der nunmehr mit Schriftsatz vom 14.9.2007 erstmals
vorgelegten Aufstellung über den Verlauf ihres Studiums hervorgeht, ihr „Physikum“ im
Frühjahr 2005 erfolgreich abgelegt. Demnach dürfte für sie die Übergangsregelung des §
43 Abs. 1 ÄAppO 2002 einschlägig sein, die Studierende nach § 42 ÄAppO betrifft, die am
1.10.2003, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Approbationsordnung für Ärzte in der
Fassung vom 27.6.2002 (a.a.O), die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden hatten.
Diese Studierenden legten die Ärztliche Vorprüfung bis zum 30.4.2006 nach der
Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1997
(BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27.4.2002 (BGBl. I S.
1467) a.a.O. ab. Für das weitere Studium dieser Studierenden sind gemäß der
Übergangsregelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO 2002 die Vorschriften der
Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27.6.2002 maßgeblich. Allerdings ist
die die Ableistung des Praktischen Jahres betreffende Regelung des § 3 ÄAppO 2002 durch
Art. 3 Nr. 2 des bereits mehrfach erwähnten Gesetzes zur Änderung der
Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21.7.2004, a.a.O., erneut geändert
worden: Während § 3 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO 2002 bestimmte, dass das Praktische Jahr im
letzten Jahr des Medizinstudiums stattfindet, beginnt es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO
2004 „nicht vor Ablauf von zwei Jahren und zehn Monaten nach Bestehen des Ersten
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung“. Diese Änderung trat gemäß Art. 11 des Gesetzes vom
21.7.2004 am Tag nach ihrer Verkündung, am 27.7.2004, in Kraft.
Nach Darlegung des Studienverlaufs der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.9.07 steht
auch fest, dass die Antragstellerin nicht unter eine der Übergangsregelungen des Art. 10
des Gesetzes vom 21.7.2004 fällt, dessen Abs. 1 Studierende betrifft, die vor dem
1.10.2004 ihr Medizinstudium mit Bestehen des – früheren – Dritten Abschnitts der
Ärztlichen Prüfung absolviert hatten, und dessen Abs. 2 Studierende erfasst, die
entsprechend § 43 ÄAppO 2002 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der
Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1987
(a.a.O), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27.4.2002 (a.a.O), vor dem
praktischen Jahr ablegen. Daher ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand anzunehmen,
dass für die Beurteilung des Begehrens der Antragstellerin § 3 ÄAppO in der am 27.7.2004
in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und
anderer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl. I 1776) einschlägig ist. Diese Bestimmung
schreibt wie bereits angesprochen ausdrücklich vor, dass das Praktische Jahr nach § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO nicht vor Ablauf von zwei Jahren und zehn Monaten nach Bestehen
des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beziehungsweise der Ärztlichen Vorprüfung
beginnt. Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung schließt eine von ihm abweichende
Auslegung etwa dahin aus, dass mit dem Praktischen Jahr bereits dann begonnen werden
darf, wenn nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beziehungsweise –
in den Anwendungsfällen des § 43 Abs. 1 ÄAppO 2002 – der Ärztlichen Vorprüfung
sämtliche Leistungsnachweise des so genannten klinischen Teils des Medizinstudiums (§ 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÄAppO) vorliegen. Hätte der Normgeber dies ermöglichen wollen, hätte
er sich auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO 2004 beschränken können. In
diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch § 3 Abs. 1 ÄAppO 2002
ersichtlich die Vorstellung des Normgebers zugrunde lag, dass das Praktische Jahr am Ende
– „im letzten Jahr“ – des Medizinstudiums zu absolvieren ist, wobei hierunter unter
Heranziehung der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÄAppO das vierte Jahr des nach
Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts zu absolvierenden Studiums zu verstehen ist.
Dem entspricht es, dass mit der Neuregelung von § 3 Abs. 1 ÄAppO durch das bereits
mehrfach erwähnte Gesetz vom 21.7.2004 gegenüber der vorangehenden Fassung eine
Vorverlagerung des Beginns des Praktischen Jahres lediglich mit dem Ziel erfolgt ist, den
Studierenden einen Zeitraum von zwei Monaten zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung
zu stellen
vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 5 ÄAppO 2004; Begründung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer
Gesetze, BT-Drucksache 15/2350, S. 31, zu Art. 3 Nr. 2 Buchstabe
A des Gesetzesentwurfs.
Die demnach gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO 2004 beachtliche Zeitspanne von zwei
Jahren und zehn Monaten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen
Prüfung beziehungsweise der Ärztlichen Vorprüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres
war im Falle der Antragstellerin im Zeitpunkt des Beginns des hier in Rede stehenden
Praktischen Jahres in der zweiten Augusthälfte 2007 (20.8.2007) unstreitig noch nicht
verstrichen.
Spricht danach derzeit alles dafür, dass dem von der Antragstellerin erhobenen Anspruch,
zu dem ab dem 20.8.2007 laufenden Praktischen Jahr zugelassen zu werden, die
ausdrückliche Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO 2004 entgegensteht, so sieht der
Senat ferner nach dem Ergebnis der Prüfung im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren
keinen Anlass zu der Annahme, dass diese Bestimmung ihrerseits Art. 12 GG oder
Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Urteil vom 11.7.1985 – 7 C 88/84 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 213, zitiert nach Juris, zur insoweit vergleichbaren Regelung des §
1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO 1979 betreffend die Mindeststudienzeit bis zur
Ablegung der Ärztlichen Vorprüfung,
wird das Grundrecht der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, wenn neben dem Nachweis bestimmter
Studienleistungen noch die Absolvierung bestimmter Mindeststudienzeiten verlangt wird.
Der Normgeber muss nicht unterstellen, dass allein durch den Nachweis bestimmter
Studienleistungen das Erreichen der erforderlichern Qualifikation bewiesen wird. Er darf
vielmehr davon ausgehen, dass eine vorgeschriebene Studienzeit auch zum Studium
genutzt wird, dass ein Student oder eine Studentin also, der beziehungsweise die die
Leistungsnachweise bereits vor dem Ende der Mindeststudienzeit erbracht hat, die
restliche Zeit nicht ungenutzt lässt – „mit Däumchendrehen verbringt“ -, dass eine
vorgeschriebene Mindeststudienzeit mithin die Qualifikation des oder der Studierenden
fördert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Festlegung einer Mindeststudienzeit bis
zur Ablegung der Ärztlichen Vorprüfung demnach keine Hürde gesehen, die das Erreichen
des angestrebten Berufszieles unverhältnismäßig erschwert oder grundlos verzögert.
Diese Erwägungen lassen sich nach Ansicht des Senats auch für die durch § 3 Abs. 1 Satz
1 ÄAppO 2004 vorgegebene Zeitspanne von zwei Jahren und zehn Monaten zwischen
Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung (beziehungsweise Ärztlichen
Vorprüfung) und Beginn des Praktischen Jahres anführen. In diesem Zusammenhang ist
zum einen auf die normative Vorgabe eines Medizinstudiums von (insgesamt) sechs Jahren
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO), davon vier Jahre einschließlich des Praktischen Jahres nach
Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÄAppO
2004), das heißt die Festschreibung von Mindeststudienzeiten hinzuweisen und zum
anderen auf das unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesverwaltungsgericht angeführten
Erwägungen nicht zu beanstandende Anliegen des Normgebers, abgesehen von einem
nunmehr zur Verfügung gestellten Zeitraum von zwei Monaten zur Prüfungsvorbereitung
das Praktische Jahr erst dann beginnen zu lassen, wenn das „eigentliche“ Studium
abgeschlossen und die zu diesem Zeitpunkt auch durch Absolvieren der in § 3 Abs. 1 Satz
1 ÄAppO 2004 zu erwartenden Qualifikation erreicht ist, die dann während des Praktischen
Jahres vertieft und erweitert werden soll (§ 3 Abs. 4 ÄAppO 2004). Ergänzend ist in diesem
Zusammenhang anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht im Hinblick darauf, dass
die Ausübung von Heilberufen das Schutzgut der Volksgesundheit und damit ein besonders
wichtiges „absolutes“ Gemeinschaftsgut berührt, dem Normgeber sogar einen gewissen
„Überschuss“ an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen zubilligt
BVerfG, Beschluss vom 25.2.1969 – 1 BvR 224/67 – E 25, 236,
248; im Übrigen auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 6 C 20/92 –
E 94, 352, 359.
Dass sich die zweckentsprechende Nutzung der Studienzeit, soweit nicht förmliche
Leistungsnachweise zu erbringen sind, nicht verlässlich kontrollieren lässt, steht dieser
Beurteilung nicht entgegen. Der Gesetzgeber darf insoweit eine „ordnungsgemäße“
Gestaltung des Studiums zugrunde legen, in der der oder die Studierende die geforderte
Mindeststudienzeit entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung zum Erwerb der für
die spätere Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nutzt.
Demgegenüber würde gerade bei einem Verzicht auf die Ableistung einer
Mindeststudienzeit ein Anreiz für die Studierenden gesetzt oder zumindest verstärkt, sich
bei ihrem Studium mehr oder weniger auf diejenigen Lehrveranstaltungen zu beschränken,
in denen förmliche Leistungsnachweise erbracht werden müssen.
Gerade im Hinblick auf die in Rede stehenden Schutzgüter ist das mit § 3 Abs. 1 Satz 1
ÄAppO 2004 verfolgte Ziel, dass die Studierenden der Medizin nach Ablegung des Ersten
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (beziehungsweise Ärztlichen Vorprüfung) 2 Jahre und 10
Monate Medizin „studieren“ und nicht lediglich Leistungsnachweise „erjagen“, deshalb nicht
zu beanstanden, sondern zu sichern.
Im Übrigen und das leitet über zur Frage der Gemeinschaftsrechtkonformität der hier in
Rede stehenden Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte enthält die einschlägige
Richtlinie 16/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5.4.1993 (Amtsblatt L
165, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 19/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.5.2001 (Amtsblatt L 206, S. 1) in Art.
23 Abs. 2 für das Medizinstudium ebenfalls die Vorgabe einer Mindeststudienzeit von sechs
Jahren oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität
beziehungsweise unter Aufsicht einer Universität. Nichts anderes gilt gemäß Art. 24 der
Richtlinie 36/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 7.9.2005 (Amtsblatt L 255, S. 22), die offenbar die vorgenannten
Richtlinien aufhebt und mit anderen Richtlinien zusammenfasst. Da die genannten
Regelungen „lediglich“ Mindeststandards vorgeben, besteht nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand kein Grund zu der Annahme, dass die Bestimmungen der §§ 1, 3 ÄAppO
2004, soweit sie ebenfalls eine Mindeststudienzeit von sechs Jahren vorgeben und diese
weiter gliedern, in dem sie Mindeststudienzeiten bis zum Ersten Abschnitt und bis zum
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Beginn des Praktischen Jahres
festlegen, gemeinschaftswidrig sein könnten. Soweit die genannten Richtlinien – nach
ihrem Wortlaut alternativ zur Mindeststudiendauer – einen Ausbildungsumfang von
mindestens 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität
oder unter Aufsicht einer Universität fordern, zwingt das die Mitgliedstaaten nicht dazu, das
Medizinstudium so zu regeln, dass beim Nachweis von 5500 Stunden theoretischen und
praktischen Unterrichts ein Abschluss auch dann ermöglicht werden muss, wenn die
Mindeststudienzeit von sechs Jahren noch nicht absolviert ist. Eine andere Frage ist, ob bei
Vorgabe einer Mindeststudienzeit von sechs Jahren kumulativ ein Ausbildungsumfang von
5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts gewährleistet sein muss
vgl. hierzu bejahend Haage, Kommentar zur Approbationsordnung für
Ärzte 2002, Das deutsche Bundesrecht I K10, S. 47, der im Übrigen
auch eine Studienzeitreduzierung bei Erfüllen der Vorgabe von 5500
Unterrichtsstunden ausschließt.
Ist danach für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren von der Gültigkeit von § 3 Abs. 1
Satz 1 ÄAppO 2004 auszugehen und steht diese Regelung dem von der Antragstellerin
erhobenen Anspruch auf Zulassung zum Praktischen Jahr ab August 2007 entgegen, so
besteht auch sonst kein Grund, ihrem Anordnungsbegehren mit Blick auf die nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit letzter Sicherheit auszuschließende, gleichwohl
allenfalls wenig wahrscheinliche Möglichkeit zu entsprechen, dass sie in einem etwaigen
Hauptsacheverfahren unter Umständen doch Erfolg haben könnte.
Allerdings ist in der Rechtsprechung
vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 25.7.1996 – 1 BvR 638/96
– NVwZ 1997, 479,
anerkannt, dass es einem Auszubildenden, der die Teilnahme an einer im Rahmen seiner
Ausbildung vorgesehenen Prüfung erstreiten will, mit Blick auf die Bedeutung des in diesem
Fall im Raum stehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und unter dem Gesichtspunkt
des Erfordernisses effektiver Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) häufig, wenn
nicht sogar in der Regel nicht zuzumuten ist, den rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens abzuwarten, in dem er sein Zulassungsbegehren verfolgt.
Maßgeblich für diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist, dass die Ablehnung der Zulassung zu
einer berufsbezogenen Prüfung in aller Regel einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl
gemäß Art. 12 GG darstellt, weil dem Auszubildenden, beziehungsweise dem Studierenden
verwehrt wird, die berufliche Ausbildung fortzusetzen oder abzuschließen und den
gewählten Beruf zu ergreifen. Hiervon ausgehend ergeben sich in aller Regel besondere
Anforderungen an die Effektivität des Rechtschutzes bei Ablehnung der Zulassung zu einer
Prüfung jedenfalls dann, wenn die Versagung vorläufigen Rechtschutzes zu einer
erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. In diesem Falle verzögert sich nicht nur der
Zugang zum gewählten Beruf, sondern der oder die Betroffene ist außerdem gezwungen,
die prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten,
obwohl der weitere Werdegang bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ungewiss ist
BVerfG, Beschluss vom 25.7.1996, a.a.O.
Von diesem Regelfall unterscheidet sich die vorliegende Verfahrenskonstellation erheblich:
Weder kann angenommen werden, dass die Ablehnung der erstrebten einstweiligen
Anordnung zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung für die Antragstellerin führt, da sie
jedenfalls ein sechsjähriges Medizinstudium absolvieren muss (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ÄAppO 2004) und den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erst nach einem Studium
der Medizin von vier Jahren (einschließlich des Praktischen Jahres) nach Bestehen des
Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (beziehungsweise der Ärztlichen Vorprüfung)
ablegen kann (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÄAppO 2004). Noch wird sie durch die Ablehnung
des vorläufigen Rechtschutzes nicht gezwungen, prüfungsrelevante Kenntnisse und
Fertigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten.
Auf der anderen Seite würde die Antragsgegnerin bei Erlass der erstrebten Anordnung
gezwungen, einen Studienablauf entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut von § 3 Abs. 1
Satz 1 ÄAppO 2004, eventuell nicht nur im Falle der Antragstellerin, sondern in
entsprechenden „Berufungsfällen“ hinzunehmen, was nicht nur eine erhebliche
Rechtsunsicherheit auch hinsichtlich der Anwendbarkeit anderer
Mindeststudienzeitregelungen, sondern auch für den Fall eines nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand überwiegend wahrscheinlichen Unterliegens der Antragstellerin in einem
etwaigen Hauptsacheverfahren mit sich brächte. Im letztgenannten Fall würde sich nämlich
die Frage der Anerkennung des „vorzeitig“ absolvierten Praktischen Jahres
beziehungsweise des Fehlens von nach der normativen Regelung vor dem Praktischen Jahr
zu absolvierender Studienzeit stellen. In dieser Konstellation hält der Senat die Ablehnung
von vorläufigem Rechtschutz bei – wie dargelegt – hier nicht glaubhaft im Sinne von
überwiegend wahrscheinlichen Anordnungsanspruch nicht für unzumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.