Urteil des OVG Saarland vom 17.05.2006
OVG Saarlouis: serbien und montenegro, politische verfolgung, kosovo, polizist, gefahr, heimat, behandlung, persönlichkeit, auflage, abschiebung
OVG Saarlouis Beschluß vom 17.5.2006, 3 Q 54/06
Anforderungen an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung im
Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992
Leitsätze
Um den Anforderungen des § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG an die Darlegung einer Frage
grundsätzlicher Bedeutung Rechnung zu tragen, muss der Antragsteller die von ihm für
grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage genau bezeichnen und außerdem angeben,
weshalb die Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der
einheitlichen Rechtsanwendung dient. Darüber hinaus ist darzulegen, dass die Frage in dem
angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und
klärungsfähig ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2005 – 10 K 196/04.A – wird
zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat
der Kläger zu tragen.
Gründe
Dem Antrag des Klägers, eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen serbisch-
rumänischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom
4.11.2005, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage mit dem Antrag abgewiesen hat,
„Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25.6.2004 zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthaltsG vorliegt, hilfsweise festzustellen, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG vorliegen“,
kann nicht entsprochen werden.
Der Kläger, der 1996 oder 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und im
Juni 2004 einen Asylantrag gestellt hat, hat im verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren
vorgebracht, von zwei Onkeln, die Polizisten seien, wegen seiner Weigerung, ebenfalls
Polizist zu werden, unter anderem mit einer Entsendung in den Kosovo „an die Front“
bedroht worden zu sein. Von der Teilnahme an Wehrübungen habe er sich durch Zahlung
von entsprechenden Geldbußen quasi freigekauft. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr von
seinen Onkeln, die ja als Polizisten über die entsprechenden Möglichkeiten verfügten,
aufgespürt, eingesperrt, misshandelt und doch noch in den Kosovo geschickt zu werden.
Außerdem wisse er nicht, wo er in seinem Heimatland hingehen sollte, da er dort über
keine Existenzgrundlage verfüge und sich dort auch nicht ausreichend medizinisch
behandeln lassen könne. Er leide ausweislich vorgelegter Atteste an schwer einstellbarer
arterieller Hypertonie, an Epilepsie mit konvex-fokalen Anfällen und einer depressiven
Verstimmung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem oben angegebenen Urteil abgewiesen und
unter Bezugnahme auf die Gründe des Ablehnungsbescheides sowie seiner Entscheidung in
einem von dem Kläger betriebenen Eilrechtsschutzverfahren betreffend die in dem
Ablehnungsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ausgeführt, auch nach der
aktuellen Auskunftslage lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach
Serbien-Montenegro mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von
Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthaltsG drohe. Staatliche Repressionen, wie
unter dem Regime Milosevic üblich, fänden in seiner Heimat nicht mehr statt. Die Lage der
Minderheiten habe sich – zumindest was die rechtliche Situation anbelange – deutlich
verbessert. Allerdings stecke die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum
Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Massive und systematische Verletzungen von
Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milosevic vor allem in Polizeigewahrsam
vorgekommen seien, seien seit dem 5.10.2000 nicht mehr gemeldet worden. Dennoch
komme es immer wieder zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht
auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Anders als früher
würden diese jedoch – soweit bekannt und nachweisbar – disziplinarisch beziehungsweise
strafrechtlich geahndet. Auch die von dem Kläger geschilderten Schikanen, denen er vor
seiner Abreise seitens seiner Onkel ausgesetzt gewesen sei, böten keine ausreichenden
Anhaltspunkte, um eine Verfolgungsgefahr im Sinne der rechtlichen Maßstäbe zu bejahen,
zumal seine Befürchtung, als Polizist oder Militärangehöriger im Kosovo eingesetzt zu
werden, angesichts der dortigen politischen Gegebenheiten jeglicher Grundlage entbehre.
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG lägen ebenfalls nicht vor.
Auch insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem
angefochtenen Bescheid zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG Bezug genommen. Hinsichtlich der von
dem Kläger geltend gemachten Erkrankungen sei insbesondere ein Anspruch auf
Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG nicht gegeben.
Eine die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllende existentielle
Gesundheitsgefährdung im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Serbien-Montenegro sei
nicht zu erwarten. Die bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen seien in Serbien-
Montenegro behandelbar. Wegen des dort praktizierten Gesundheitssystems sei zudem
davon auszugehen, dass der Kläger auch als unter Umständen mittelloser Rückkehrer in
seinem Heimatland die notwendige medizinische Versorgung und die notwendigen
Medikamente auch tatsächlich erhalten könne. Psychische Erkrankungen würden in
Serbien-Montenegro aufgrund des dort vertretenen medizinischen Ansatzes vorwiegend
medikamentös behandelt. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch
mit selteneren Medikamenten, sei gewährleistet. Der Kläger müsse sich grundsätzlich auf
die in seinem Herkunftsland üblichen Therapiemethoden verweisen lassen, auch wenn sie
den in Deutschland geltenden medizinischen und psychotherapeutischen Standards nicht
entsprächen. Ein von dem Kläger vorgelegter Kurzbericht des Behandlungszentrums für
Folteropfer in Berlin über eine Evaluationsreise nach Kosovo und Sandzak, wonach eine
Behandlung traumatisierter Menschen nicht gewährleistet sei, rechtfertige keine andere
Beurteilung, da eine solche Erkrankung bei dem Kläger nicht vorliege. Der den Kläger
behandelnde Arzt Dr. med. L. habe in seinem Attest vom 30.10.2005 allerdings
ausgeführt, der Kläger leide unter Depressionen, selbstunsicherer Persönlichkeit sowie
Angststörungen und habe bereits suizidale Krisen erlebt und erneut gedroht, sich
umzubringen. Nach Einschätzung des Arztes ereigneten sich die psychischen
Zusammenbrüche des Klägers regelmäßig und glaubhaft in Situationen, in denen sich eine
Trennung von seinen Angehörigen anbahne. Wegen der selbstunsicheren Persönlichkeit sei
damit zu rechnen, dass er eine Abschiebungssituation nicht verkraften würde, in Panik
geriete und sich suizidieren könnte, zumal er bereits 2001 einmal auf den Gleisen des
Frankfurter Hauptbahnhofs in suizidaler Absicht aufgegriffen worden sei. Hierbei handele es
sich jedoch nicht um zielstaatsbezogene, sondern um inlandsbezogene
Abschiebungshindernisse, die von der Ausländerbehörde im Falle einer Abschiebung des
Klägers zur berücksichtigen seien.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil nimmt der Kläger Bezug
auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die Behörden- und die Gerichtsakten und macht
außerdem geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 a, Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG seien entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts erfüllt. Ihm drohten bei seiner Rückkehr in sein Heimatland
Misshandlungen durch die Polizeibehörden. Der Kläger wiederholt in diesem
Zusammenhang sein bisheriges Vorbringen und führt aus, das Verwaltungsgericht habe
zutreffend festgestellt, dass es in Serbien und Montenegro immer wieder noch zu
Verstößen gegen Menschenrechte kommt. Insbesondere seien vor allem Verstöße gegen
das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und im Strafvollzug bekannt.
Dass diese Verstöße disziplinarisch beziehungsweise strafrechtlich geahndet würden, könne
keine Milderung der Umstände darstellen. Es könne ihm nicht zugemutet werden,
Menschenrechtsverletzungen erst hinzunehmen, um sie dann strafrechtlich ahnden zu
lassen. Auch könne die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der von ihm
geschilderten Schikanen durch seine beiden Onkel keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Verfolgungsgefahr durch den
Staat, insbesondere durch die dortigen Polizeibehörden bestünde, keinen Bestand haben. In
solchen Fällen könne es keine weiteren Zeugen oder Unterlagen geben, die ein solches
Verhalten durch die innerstaatlichen Behörden dokumentieren könnten. Dass solche
Vorkommnisse unter Ausschluss jeglicher Zeugen stattgefunden hätten, liege auf der
Hand. Ihm dann entgegenzuhalten, dass sich aus seinen Berichten keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür ergäben, dass eine Verfolgungsgefahr im Sinne der rechtlichen
Maßstäbe vorliege, könne nicht nachvollzogen werden. Seine Situation sei insoweit
besonders prekär, weil es sich bei den Polizeibeamten, die ihm drohten, um
Familienmitglieder handele. Von diesen gehe eine erhöhte Gefahr aus, dass sie die
angekündigten Misshandlungen in die Tat umsetzen werden. Denn gerade die Tatsache,
dass sie verwandt seien, nötige die beiden Beamten, die Drohungen in die Tat umzusetzen,
damit sie sich nach außen hin von dem „Verräter“ distanzierten. Obwohl der Krieg seit
wenigen Jahren beendet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass nun ein
friedliches Zusammenleben in Serbien und Montenegro ohne weiteres möglich sei. Ferner
überzeugten auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, dass seine
Befürchtungen, als Polizist oder Militärangehöriger im Kosovo eingesetzt zu werden,
jeglicher Grundlage entbehrten. Von einer entspannten Situation im Kosovo könne nicht
gesprochen werden. Ausschreitungen zwischen Serben und Kosovaren seien
möglicherweise zu befürchten. Des Weiteren sei in Serbien und Montenegro eine
medizinische Versorgung seiner Erkrankungen nicht möglich, Eine adäquate Behandlung der
ihm attestierten Erkrankungen in der Heimat sei nicht gewährleistet. Ein von dem
Auswärtigen Amt am 24.8.2005 veröffentlichter Hinweis teile mit, dass eine medizinische
Versorgung in Serbien und Montenegro nicht gewährleistet sei und habe insbesondere
darauf hingewiesen, dass das Land nicht einmal über ausreichende Medikamente verfüge,
um Patienten angemessen medizinisch zu versorgen. Eine Veränderung dahingehend, dass
etwa einen Monat nach diesem Hinweis eine medizinische Behandlung in Serbien und
Montenegro ohne weiteres möglich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Somit lägen
nicht nur die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 a AufenthaltsG, sondern auch die des § 60
Abs. 2 und 7 AufenthaltsG vor. Er werde von staatlichen Organisationen verfolgt, es
bestehe eine konkrete Gefahr der Folterung im Sinne des Abs. 2 und es bestehe des
weiteren auch eine erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des
Abs. 7.
Dieses Vorbringen, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden
Zulassungsverfahren begrenzt, rechtfertigt es nicht, die Berufung in Anwendung des allein
geltend gemachten Tatbestandes des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. Es entspricht
bereits nicht den Anforderungen, die § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG an die Darlegung einer
Frage grundsätzlicher Bedeutung rechtlicher oder tatsächlicher Art stellt. Um diesen
Anforderungen Rechnung zu tragen, muss der Antragsteller die für grundsätzlich
bedeutsam erachtete Frage genau bezeichnen und außerdem angeben, weshalb die
Klärung der Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der
einheitlichen Rechtsanwendung dient. Darüber hinaus ist darzulegen, dass diese Frage in
dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und
klärungsfähig ist
vgl. zum Beispiel Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG § 78 Rdnr. 603, wonach es der
schlüssigen Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage bedarf;
außerdem Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 15; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage
2005, § 124 a VwGO Rdnr. 84, zur Darlegungspflicht bei einem auf grundsätzliche
Bedeutung gestützten Berufungszulassungsantrag in Allgemeinverfahren.
Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich in der Begründung seines
Zulassungsantrages darauf, der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht entgegenzutreten. Die von ihm in diesem Zusammenhang
aufgeworfenen Fragen beziehen sich dabei ausschließlich konkret auf seine eigene
individuelle Betroffenheit. Eine Frage von über diesen Einzelfall hinausweisender Bedeutung
wird an keiner Stelle seines Vorbringens bezeichnet geschweige denn ein Klärungsinteresse
unter dem Gesichtspunkt der Fortentwicklung des Rechts oder einheitlichen
Rechtsanwendung aufgezeigt.
Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vgl. zum Beispiel Beschluss vom 15.3.2005 – 1 Q 9/05 -,
dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthaltsG
wegen einer von dem jeweiligen Ausländer gegenüber seiner Abschiebung eingewandten
gesundheitlichen Beeinträchtigung nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen
Fallumstände, das heißt, des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter
Medikamente, zugänglich ist, die nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen gleichsam
vorab vorgenommen werden kann und dem Rechtsstreit von daher keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu verleihen vermag.
Ob der hier gegebene Einzelfall vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend beurteilt
worden ist, hat indes Bedeutung nur für diesen, was nach der Gesetzeslage die Zulassung
der Berufung in Asylstreitigkeiten nicht rechtfertigen kann. Die Rechtsmittelbeschränkung in
Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 78 AsylVfG) verdeutlich vielmehr, dass –
anders als in Allgemeinverfahren - (vgl. insoweit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht jedem
beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Geltendmachung der
angeblichen „Unrichtigkeit“ der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit
eröffnet werden und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich
auf eine Instanz beschränkt bleiben soll.
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78
Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.