Urteil des OVG Saarland vom 27.07.2010
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OVG Saarlouis Beschluß vom 27.7.2010, 2 A 105/10
Baunachbarstreit; Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; Geländeaufschüttung;
Abstandsfläche; Rücksichtnahmegebot; Erdwärmekollektoren
Leitsätze
Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn
ein in der mündlichen Verhandlung - wie hier - rechtskundig vertretener Beteiligter dort
keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die
Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge
zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in
die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.
Die spezielle Vorgabe eines zulässigen maximalen Neigungsverhältnisses für zu
Nachbargrenzen orientierten Geländeaufschüttungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004
lässt es nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer
Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende
Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem Willen des
Landesgesetzgebers, der die "Liberalisierung" des Abstandserfordernisses in § 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat,
wonach - bis dahin - größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen
Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den
Böschungsfuß einhalten mussten.
Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich
um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom
Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren
Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht
zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von Privat- und
öffentlichem Recht lässt sich in dem Zusammenhang nicht dadurch "umgehen", dass im
Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen
Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen
Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste.
In eng begrenzten Ausnahmefällen können sich öffentlich-rechtliche Abwehransprüche eines
Nachbarn im Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch
oberflächig abfließenden Niederschlagswässern - inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss
dieser Auswirkungen - aus dem § 14 Satz 1 LBO 2004 ergeben.
Unterirdisch verlegte "Erdkabel" (Erdwärmekollektoren) unterliegen keinem
Grenzabstandserfordernis nach den §§ 7 und 8 LBO 2004. Das sich mit Blick auf die
Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende
Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen betrifft primär nur Gebäude beziehungsweise
Gebäudeteile und gilt zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen
beziehungsweise Anlagenteile.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 – 5 K 325/09 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des an der Hstraße in A-Stadt gelegenen, mit einem Gartenhaus
bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 451/1 in Flur 2 der Gemarkung S. Er verlangte in der
Vergangenheit unter verschiedenen Gesichtspunkten ein bauaufsichtsbehördliches
Einschreiten des Beklagten gegenüber den Beigeladenen. Diese sind Eigentümer des mit
einem Wohnhaus bebauten linksseitigen Nachbargrundstücks (Parzellen Nrn. 448, 449,
550/1 und 397/65). Die vom Januar 2006 datierende Baugenehmigung (vgl. den Bauschein
des Beklagten vom 23.1.2006 – 00689-05-05 –) für dieses Wohngebäude mit
Doppelgarage hatte der Kläger erfolglos angefochten. (vgl. insoweit VG des Saarlandes,
Urteil vom 14.3.2007 – 5 K 82/06 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2007 – 2
A 189/07)
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht beantragt, den
Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, zum einen innerhalb des
„Bauwichs“ von 3 m entlang der Grenze zu seinem Grundstück verlegte Wärmekabel
(Erdkollektoren) zu entfernen und zum anderen eine hinter der Garage der Beigeladenen
zur Grenze seines Grundstücks erfolgte Aufschüttung von über 1 m zu entfernen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortseinsicht durch Urteil
vom 24.2.2010 abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die Klage sei wegen
Fehlens des insoweit erforderlichen Verwaltungsantrags bereits unzulässig. Die
Durchführung eines Vorverfahrens sei zwingende Voraussetzung der Verpflichtungsklage.
Ein solches habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe vom Beklagten vielmehr eine
„Vielzahl von Überprüfungen“ verlangt. Darin könne nicht zugleich das Verlangen nach
Einschreiten im Wege eines Erlasses bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen erblickt
werden. Unterstelle man gleichwohl rein hypothetisch die Zulässigkeit der Klage, so wäre
diese unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des
Beklagten gegen die Beigeladenen bezüglich der verlegten Erdwärmekabel
beziehungsweise hinsichtlich der Aufschüttung zu. Beide Maßnahmen verletzten keine
nachbarschützenden Bestimmungen, insbesondere weder die Vorschriften über die
Abstandsflächen noch das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Ob die Baumaßnahmen
verfahrensfrei seien oder einer Genehmigung bedürften, sei für die Rechtsstellung des
Klägers als Nachbarn unerheblich. Die Abstandsflächenbestimmungen erfassten unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt unterirdisch verlegte Kabel. Eine zur Grundstücksgrenze
geneigte Aufschüttung habe der Nachbar hinzunehmen, wenn das Neigungsverhältnis 1 zu
1,5 nicht übersteige. Dass dies hier der Fall sei, habe die Ortsbesichtigung ergeben. Sollte
aufgrund der Aufschüttung verstärkt Niederschlagswasser auf sein Grundstück gelangen,
so stelle das ein zivilrechtliches Problem dar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots
sei ebenfalls nicht festzustellen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Bewertung der
wechselseitigen Interessen könne der Nachbar nicht verlangen, dass der Bauherr sein
Grundstück nicht im Rahmen des Zulässigen baulich nutze, um in der Vergangenheit für ihn
– den Nachbarn – bestehende Vorteile, wie zum Beispiel den Ausblick in die freie Landschaft
oder eine größere Anzahl verfügbarer Stellplätze auf der Straße, zu erhalten. Eine
Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen Entzug von Erdwärme im Grenzbereich
halte die Kammer für völlig abwegig.
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.2.2010 – 5 K 325/09 – kann nicht
entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das
Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden
Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend
aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Vortrag begründet nicht die
vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab
der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)
Insoweit mag dahinstehen, ob der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts –
entsprechend seinen Behauptungen im Zulassungsverfahren – ein Einschreiten hinsichtlich
der Erdwärmekabel und der Geländeaufschüttung bereits im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Beklagten verlangt hat.
Die Einwände des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags begründen keine
Zweifel, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (zusätzlich) Ansprüche
seinerseits auf ein entsprechendes bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden jedenfalls zu
Recht verneint hat. Die insoweit notwendige Feststellung einer Verletzung seinem Schutz
dienender materieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften lässt sich auch auf dieser Grundlage
nicht treffen.
Hinsichtlich der Geländeanschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehen
keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die von dem Kläger behauptete Nichteinhaltung
der Neigungsvorgabe in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004. Das vom Kläger in dem
Zusammenhang vorgelegte Foto ist sicher nicht geeignet, die Feststellungen des
Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis in der Antragsbegründung,
dass mit dem Bild der „Umfang“ der Aufschüttungen dokumentiert werden solle, lässt im
Übrigen nicht einmal zwingend den Schluss zu, dass der Kläger damit überhaupt auf das
Neigungsverhältnis der Böschung zielt.
Gleiches gilt im Ergebnis für den nunmehrigen Vortrag des Klägers, dass es nicht
„angehen“ könne, dass das Verwaltungsgericht „nur auf einen augenscheinlichen Eindruck
hin unterstellt“ habe, dass das in der Vorschrift festgelegte maximale Neigungsverhältnis
von 1 zu 1,5 zur Nachbargrenze hin eingehalten worden sei. Die Behauptung, dass das
Neigungsverhältnis vom Verwaltungsgericht „nicht überprüft“ worden sei, ist nach dem
Inhalt der Gerichtsakte jedenfalls nachweislich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat im
Januar 2010 eigens eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und dabei ausweislich
der hierüber gefertigten Niederschrift (vgl. das Protokoll über den Ortstermin am
27.1.2010, Blätter 58/59 der Gerichtsakte) ausdrücklich festgestellt, dass die zur Grenze
des Klägers hin befindlichen Teile der beiden Geländeterrassierungen im rückwärtigen Teil
des Grundstücks der Beigeladenen „augenscheinlich im Verhältnis 1:1,5 geneigt abfallen“.
Sinnvoll kann das nur dahin interpretiert werden, dass das entsprechende, vom
Landesgesetzgeber seit der Reform der Landesbauordnung im Jahre 2004 ausdrücklich für
zulässig erklärte maximale Neigungsverhältnis eingehalten beziehungsweise nicht
überschritten worden ist. Ist das vor Ort aber – mit den Worten des Verwaltungsgerichts –
„augenscheinlich“ ohne weiteres zu erkennen, so bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt
der Amtsermittlungspflicht keiner besonderen Vermessungen oder gar zusätzlicher
kostenträchtiger gutachterlicher Feststellungen. Dass der Kläger nach dem Protokoll an
dieser Ortseinsicht trotz rechtzeitiger Ladung nicht teilgenommen hat, rechtfertigt sicher
keine andere Betrachtung. Die Niederschrift über die Ortsbesichtigung wurde dem Kläger
nach Aktenlage auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.2.2010
übermittelt. In dem kurz vor der Sitzung per Telefax eingegangenen Schriftsatz des Klägers
vom 23.2.2010 wurde die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Neigungsverhältnis
der Böschung nicht einmal inhaltlich in Frage gestellt. Vielmehr hat der Kläger damals unter
Verweis auf eine Länge der Aufschüttung von angeblich ca. 30 m gebäudegleiche
Wirkungen (§ 7 Abs. 7 LBO 2004) eingewandt, mit Blick auf die flächenmäßige Ausdehnung
von angeblich mehr als 36 qm die für die Nachbarrechtsposition unerhebliche Frage des
Vorliegens der verfahrensrechtlichen Anforderungen für eine Verfahrensfreistellung (§ 61
Abs. 1 Nr. 11 h) LBO 2004) thematisiert und die in anderem Zusammenhang – bei
Geländestützmauern im Grenzbereich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO 2004) (vgl. dazu
OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.2.2009 – 2 A 17/08 –, SKZ 2009, 241, Leitsatz Nr.
35) – bedeutsame Frage einer „künstlichen“ Veränderung des Geländes aufgeworfen.
Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts lässt sich ebenfalls
nicht ansatzweise entnehmen, dass die Richtigkeit der örtlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts zum Neigungsverhältnis in Abrede gestellt oder dass gar ein förmlicher
Beweisantrag zur (weiteren) Aufklärung dieser Tatsachenfrage gestellt worden wäre. Von
daher muss es – vorsichtig ausgedrückt – schon etwas merkwürdig anmuten, wenn der
Kläger nunmehr ergänzend zu seiner ganz pauschalen Behauptung, dass die Aufschüttung
innerhalb des Grenzabstands von 3 m „ersichtlich höher als 2m“ sei, darauf verweist, er
habe erstinstanzlich dafür „Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
angeboten“.
Allein dieser Hinweis rechtfertigt sicher weder die Annahme, dass das Verwaltungsgericht
von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, noch die Feststellung, dass die
Ermittlung des Sachverhalts in diesem Punkte fehlerhaft gewesen wäre. Das
Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung – wie hier – rechtskundig
vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen
Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren
dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr., zuletzt
Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom
27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8) Gleiches gilt für Ankündigungen
von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden
Schriftsätzen. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –
und vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –) Im konkreten Fall bestand aus Sicht des
Verwaltungsgerichts keinerlei nachvollziehbare Veranlassung, die Richtigkeit seiner
Feststellung zur Nichtüberschreitung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004
zugelassenen Neigungsverhältnisses von 1 zu 1,5 für die Böschung von Aufschüttungen im
Grenzbereich ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Diese spezielle gesetzliche Vorgabe lässt es im
Übrigen nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer
Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende
Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem eindeutigen Willen des
Landesgesetzgebers, der die „Liberalisierung“ des Abstandserfordernisses in § 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat,
wonach – bis dahin – größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen
Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom
28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den
Böschungsfuß einhalten mussten. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr,
Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 57)
Eine subjektive Rechtsverletzung durch die Geländeanschüttung lässt sich entgegen der
Ansicht des Klägers offensichtlich auch nicht mit Blick auf das von ihm behauptete
verstärkte Abfließen von Oberflächen- und Niederschlagswasser auf sein Grundstück
bejahen. Die von dem Kläger in dem Zusammenhang angesprochenen „Bestimmungen
des SNRG“ können den geltend gemachten Einschreitensanspruch gegenüber dem
Beklagten als Untere Bauaufsichtsbehörde von vorneherein nicht begründen. Bei den
Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich um das
private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom
Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren
Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-
Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 46) Entgegen der in der
Begründung des Zulassungsantrags ganz pauschal und ohne nähere gesetzliche
Zuordnung vertretenen Ansicht lässt sich dieses aus der dem deutschen Baunachbarrecht
zugrunde liegenden und auch für die Rechtswegfrage bedeutsamen Trennung von Privat-
und öffentlichem Recht ableitbare Ergebnis auch nicht dadurch „umgehen“, dass im Falle
der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts
gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geschlossen
werden könnte oder gar müsste.
Da sich das Antragsvorbringen insoweit in diesen Hinweisen erschöpft, sei lediglich
ergänzend darauf hingewiesen, dass sich in eng begrenzten Ausnahmefällen im
Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch oberflächig
abfließenden Niederschlagswässern, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche des Nachbarn –
freilich inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss dieser Auswirkungen – aus dem § 14 Satz 1
LBO 2004 ergeben können. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht
Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 124) Eine entsprechend qualifizierte
Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers kann allerdings – sicher – nicht allein aus dem
Vorhandensein einer Geländeanschüttung mit der durch § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO
2004 vom Gesetzgeber zugelassenen Geländeneigung im Böschungsbereich hergeleitet
werden. Für das Vorliegen ganz besonderer Auswirkungen der Anschüttung auf dem
Grundstück der Beigeladenen fehlen im konkreten Fall – insbesondere auch im Sachvortrag
des Klägers im Zulassungsverfahren – jegliche Anhaltspunkte.
Soweit der Kläger weiterhin die Ansicht vertritt, dass bei der unterirdischen Verlegung von
„Erdkabeln“ im Bereich vor der Garage der Beigeladenen „innerhalb des Bauwichs“ ein
Abstand von 3 m zur Grenze seines Grundstücks einzuhalten gewesen wäre, um einen
„Entzug von Wärme“ im Erdreich seines Grundstücks zu verhindern, ist ebenfalls keine
Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften dargelegt. Solche werden
mit dem Zulassungsantrag nicht benannt. Von daher lassen sich auch unter diesem
Gesichtpunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) nicht bejahen. Die Vorschriften über die vom Kläger angesprochenen
„Bauwiche“ wurden im Saarland bereits im Jahre 1988 durch die Bestimmungen über die
Abstandsflächen ersetzt. Die heute maßgebliche Grundregel in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004
macht schon vom Wortlaut her ohne Zweifel deutlich, dass sich das insoweit mit Blick auf
die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004
ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen primär nur Gebäude beziehungsweise
Gebäudeteile betrifft und zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen
beziehungsweise Anlagenteile, etwa die hier in der Erde verlegten Kabel, gilt. Spezielle,
insoweit weitergehende Anforderungen stellende Rechtsvorschriften, die dem Kläger
wegen eines nachbarschützenden Gehalts den reklamierten Einschreitensanspruch gegen
die Untere Bauaufsichtsbehörde vermitteln könnten, werden von ihm nicht angeführt und
sind – wie schon vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt – auch sonst nicht
ersichtlich. Abgesehen hiervon ist nichts dafür dargetan, dass durch das Vorhandensein von
Erdwärmekabeln auf dem Nachbargrundstück in Grenznähe überhaupt ein merklicher oder
spürbarer Nachteil für den Fall zu verzeichnen wäre, dass der Kläger sich entschließen
sollte, die auf seinem Grundstück anfallende Erdwärme unmittelbar vor Ort durch eine
eigene gleichartige Anlage zu nutzen.
Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO
aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch nach § 162
Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst; die Beigeladenen haben im Zulassungsverfahren keinen
Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.