Urteil des OVG Saarland vom 29.09.2009

OVG Saarlouis: sexueller missbrauch, körperliche unversehrtheit, strafbare handlung, persönliche anhörung, disziplinarverfahren, menschenwürde, schwarzarbeit, beamtenverhältnis, computer, beamter

OVG Saarlouis Urteil vom 29.9.2009, 7 A 323/09
Entfernung eines Zollinspektors aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen
Besitzes und Konsums kinderpornografischer Darstellungen
Leitsätze
a) Der Besitz kinderpornografischer Darstellungen, dem ein sexueller Missbrauch von
Kindern notwendig vorausgegangen ist, ist von seinem Eigengewicht grundsätzlich als sehr
schweres außerdienstliches Dienstvergehen anzusehen.
b) Beamte, die im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt sind, müssen in
besonderem Maße der Erwartung gerecht werden, selbst dienstlich wie außerdienstlich die
umfassende Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und
die Achtung der Menschenwürde zu bieten.
c) Maßgeblich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist (auch) das
Persönlichkeitsbild des Beamten. Gibt dieses keine Veranlassung zu der Annahme, dass er
den Unrechtsgehalt und das Verwerfliche seines Handelns reflektiert und erkannt hat und
Scham, Reue oder Mitgefühl empfindet, so spricht dies grundsätzlich mit Gewicht für einen
endgültigen Vertrauensverlust seines Dienstherrn und der Allgemeinheit.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
27.02.2009 – 4 K 2118/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 13.12.1952 in St. geborene Beklagte besuchte von 1959 bis 1967 die
Volksschule, begann 1967 eine Lehre zum Technischen Kaufmann, welche er 1969
abbrach, und übte in der Zeit von 1969 bis 1970 eine Tätigkeit als Schuhfabrikarbeiter aus.
Daneben erfüllte er die bestehende Berufsschulpflicht in der jeweiligen Fachrichtung der
Berufsschulen Landau und Rodalben.
Zum 1.10.1970 wurde der Beklagte als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf berufen. Nachdem er am 27.9.1971 die Laufbahnprüfung für den mittleren
Zolldienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1.10.1971 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollassistenten zur Anstellung ernannt. Nach
zwischenzeitlicher Ableistung des Grundwehrdienstes wurde er mit Wirkung vom
1.10.1973 zum Zollassistenten, mit Wirkung vom 1.10.1974 zum Zollsekretär, mit
Wirkung vom 21.7.1976 zum Zollobersekretär und mit Wirkung vom 14.12.1979 zum
Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vom 1.2.1981 bis zum 31.8.2002 war der Beklagte
beim Zollfahndungsamt K. und nach Auflösung dieser Dienststelle beim Zollfahndungsamt
S. als Mitarbeiter bzw. Hilfssachbearbeiter tätig. Dort wurde er mit Wirkung vom
18.7.1990 zum Zollhauptsekretär und mit Wirkung vom 19.7.1995 zum
Zollbetriebsinspektor befördert. Seit dem 1.9.2002 wurde der Beklagte beim Hauptzollamt
Sa. (Dienstort Landau) im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) - früher:
Bekämpfung illegale Beschäftigung Zoll - eingesetzt. Mit Erlass des Bundesministeriums der
Finanzen vom 24.7.2003 wurde der Beklagte zum Praxisaufstieg in den gehobenen
Zolldienst zugelassen. Nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Einführungszeit
wurde mit Beschluss des Feststellungsausschusses der Zollverwaltung im
Bundesministerium der Finanzen vom 13.7.2005 festgestellt, dass er die Befähigung für
die Laufbahn des gehobenen Dienstes erworben habe. Mit Wirkung vom 12.8.2005 wurde
der Beklagte zum Zollinspektor ernannt.
Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden seit 1986 abwechselnd mit „tritt hervor“
und „tritt erheblich hervor“ beurteilt. Zuletzt wurde er zum 28.2.2006 mit dem
Gesamtergebnis „tritt hervor“ beurteilt. Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Ko. vom
16.8.2004 wurde ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 500,- EUR zuerkannt.
Der Beklagte ist seit 1972 verheiratet und hat eine am 12.6.1975 geborene Tochter. Er
besitzt ein selbst genutztes Eigenheim mit einer zum Zeitpunkt Februar 2007 noch
wirksamen Belastung von ca. 75.000,- EUR. Straf- und disziplinarrechtlich war er nicht
vorbelastet.
Durch Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 20.6.2006 - Aktenzeichen wurde der Beklagte
wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,- EUR verurteilt. Zur Begründung der
Strafzumessung in dem genannten Urteil ist u.a. ausgeführt, das Geständnis des
Beklagten habe nur mäßig strafmildernd berücksichtigt werden können, da es zum einen
nur das umfasst habe, was ohnehin bewiesen gewesen sei, zum anderen eine tiefer
gehende Einsicht und Reue habe vermissen lassen. Insbesondere der Strafzweck des §
184 b StGB habe dem Beklagten, der selbst als Ermittler tätig sei, bis dahin anscheinend
wenig Kopfzerbrechen bereitet. Zu seinen Lasten sei die Länge des Tatzeitraums sowie die
Häufigkeit und Intensität des Beschaffens kinderpornografischer Dateien zu berücksichtigen
gewesen.
Mit Verfügung vom 7.2.2007 leitete der Präsident der Oberfinanzdirektion Ko. das
behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein mit dem Ziel der Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis und unter gleichzeitiger Anhörung zu der beabsichtigten
vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG sowie zur Einbehaltung eines
Teiles der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG.
In seiner Stellungnahme vom 27.2.2007 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die
fraglichen Vergehen seien ausschließlich im außerdienstlichen Bereich erfolgt, so dass ihm
kein dienstliches Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Auch der Versuch, die
außerdienstlichen Vergehen in den innerdienstlichen Bereich zu transferieren, gingen fehl.
Er habe sich ausschließlich allein und ohne jeden öffentlichen Anschein zu erwecken mit
dem vorgefunden Bildmaterial beschäftigt. Auch die Befürchtung, es könne im Bereich der
dienstlichen Ausübung zu Nachteilen für den Dienstherrn kommen, wenn der Beklagte im
Rahmen von Zufallsfunden auf Kinderpornografie stoße, sei nicht nachvollziehbar. Seit der
Verurteilung durch das Amtsgericht habe er sich intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und
sein Verhalten nunmehr zutiefst bereut. Es sei auf keinen Fall seine Absicht gewesen, eine
Ansehensschädigung seines Dienstherrn durch sein Verhalten herbeizuführen, auch ein
etwaiger Presserummel im Zusammenhang mit der Verurteilung sei glücklicherweise
ausgeblieben. Er habe aus den von ihm begangenen Fehlern gelernt und keinerlei weitere
Seiten im Internet mehr aufgerufen oder besucht. Er hänge sehr an seinem derzeitigen
Beruf und sei stets bemüht, den Vorstellungen und Ansprüchen seines Dienstherrn zu
entsprechen. Das bereits durch das Amtsgericht Kandel abgeurteilte Fehlverhalten, das
eine Strafe von 9.000,- EUR nach sich gezogen habe, sei für ihn bereits sehr hart und
schmerzhaft gewesen.
Mit Verfügung vom 15.3.2007 enthob der Präsident der Oberfinanzdirektion Ko. den
Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 25 % seiner
monatlichen Dienstbezüge an. Den hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag wies das
Verwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 25.5.2007 (4 L 491/07) zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 6.9.2007 (7 B
346/07) zurück.
Mit Eingang vom 21. 12. 2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage
erhoben mit dem Antrag, den Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 10, 34 BDG
wegen eines besonderes schwerwiegenden Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1
Bundesbeamtengesetz - BBG -) und der damit verbundenen endgültigen Zerstörung des
Vertrauensverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte habe seine
Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein besonders schwerwiegendes
Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen, indem er rechtswidrig,
vorsätzlich und schuldhaft von Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme seines Heimcomputers
im November 2005 auf dessen Festplatte mindestens 102 Bilddateien sowie 34
Videosequenzen mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet geladen habe. Damit
habe er schuldhaft gegen seine Pflicht zu einem vertrauensgerechten Verhalten außerhalb
des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung; nunmehr: §
61 Abs.1 BBG in der Fassung vom 05.02.2009, BGBl.I, 160) verstoßen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte sei der sexuelle
Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen als in besonders hohem Maße persönlichkeits-
und sozialschädlich zu werten, weshalb bei dieser Deliktgruppe hinsichtlich der disziplinären
Ahndung grundsätzlich von der Verhängung der Höchstmaßnahme auszugehen sei. Dies
gelte auch für Fehlverhalten, das der Beschaffung und dem Besitz von
kinderpornografischen Schriften für sich oder einen Dritten diene. Der Umstand, dass das
Fehlverhalten des Beklagten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sei, könne ihn
nicht durchgreifend entlasten. Auch weitere maßgebliche Milderungsgründe lägen nicht vor.
Insbesondere habe der Beklagte während des Strafverfahrens und im anschließenden
Disziplinarverfahren keine durchgreifende Einsicht und Reue gezeigt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
Er hat geltend gemacht, der gegen ihn erhobene Vorwurf eines besonders
schwerwiegenden Dienstvergehens sei nicht haltbar. Bei den in dem strafgerichtlichen
Urteil angesprochenen „mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Videosequenzen mit
kinderpornografischem Inhalt“ habe es sich nicht um Bilddateien und Videosequenzen
gehandelt, die auf (nur) einem Heimcomputer gespeichert gewesen seien. Die Dateien
hätten sich auf der Festplatte des alten, ausrangierten Computers und auf dem neuen
Computer, auf den die Bilder 1:1 übertragen worden seien, befunden. Dies bedeute, dass
lediglich die Hälfte der Dateien in strafrechtlicher oder dienstlich relevanter Weise
herangezogen werden könnten. Auch könne vom Vorhandensein der Dateien nicht auf
gravierende Persönlichkeitsdefizite geschlossen werden. Die Speicherung der
entsprechenden Darstellungen sei in neugieriger und willkürlicher Weise erfolgt. Die
Darstellungen seien, nachdem sie auf der Festplatte gespeichert worden seien, vielfach
nicht einmal mehr betrachtet worden. Zudem fehle es – anders als bei Lehrern und
Polizeibeamten – an einem qualifizierten Bezug zu den berufsbezogenen Kernpflichten,
wenn derartige Vergehen zum Tragen kämen.
Die Ausführungen in dem strafgerichtlichen Urteil zu seiner fehlenden Einsicht und Reue
beruhten darauf, dass er beharrlich darauf bestanden habe, die vorgefundenen Dateien
auszuwerten, um damit festzustellen, dass es sich nur um die Hälfte der Bilddateien
handele, da diese kopiert worden seien und um zu prüfen, wie oft er die entsprechenden
Dateien geöffnet habe.
Das Verwaltungsgericht hat die in der Strafakte (Bl. 135) befindliche, die beiden Computer
des Beklagten betreffende Daten-DVD ausgewertet und hierzu nach Ausschluss doppelt
oder mehrfach vorhandener Dateien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
27.02.2009 folgende Feststellung über vorhandene Dateien getroffen:
1. 20 ungelöschte kinderpornografische Bilder
2. 17 ungelöschte kinderpornografische Filme
3. daneben:
a) auf dem alten PC
aa) 267 kinderpornografische Bilder im gelöschten Bereich
bb) 163 „Posing-Bilder“, davon 158 im gelöschten Bereich, 5
ungelöscht,
cc) 81 tierpornografische Filme, davon 56 im gelöschten Bereich und
25 ungelöscht,
b) auf dem neuen PC:
aa) 30 ungelöschte „Posing-Bilder“ und
bb) 25 ungelöschte Tierpornofilme, die mit den 25 auf dem alten PC
identisch sind.
Der Beklagte hat daraufhin zugestanden, dass 20 (verschiedene) kinderpornografische
Bilder und 17 (verschiedene) kinderpornografische Filme auf seinen Computern vorhanden
gewesen seien. Er hat abschließend erklärt, er habe weder kinderpornografische noch
andere Neigungen, die ihm als Charakterschwäche ausgelegt werden könnten. Sein
Verhalten tue ihm leid. Er sei auch bereit, etwas dagegen zu unternehmen.
Mit Urteil vom 27.2.2009 – 4 K 2118/07 – hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus
dem Beamtenverhältnis entfernt.
Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe ein
schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und
der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen sei.
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sei das Disziplinargericht an die tatsächlichen
Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren in einem
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe, gebunden. An
dieser Bindungswirkung nähmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren
und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar
einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang
sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Eine erneute Prüfung sei nur
in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig seien. Insoweit habe
das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen, die auf einer
staatsanwaltschaftlichen, in der Strafakte dokumentierten und insbesondere auf einer DVD
festgehaltenen Auswertung der Festplatte der privaten Computer des Beklagten beruhten,
in Frage zu stellen. Die Kammer habe daher davon auszugehen, dass der Beklagte die
insgesamt 136 Bilddateien und Videosequenzen, die sich auf seinen Computern befunden
hätten und die das Amtsgericht als kinderpornografisch eingestuft habe, wissentlich und
willentlich, also vorsätzlich besessen habe, weil er sonst diesbezüglich nicht wegen des
Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB hätte
verurteilt werden dürfen.
Keine Bindungswirkung bestehe allerdings hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der
Dateien als kinderpornografisch, da die rechtliche, auch die strafrechtliche Bewertung nicht
zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gehöre. Dazu und zu der Frage, was
von den in tatsächlicher Hinsicht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts
zum Gegenstand eines disziplinaren Vorwurfs gemacht werden könne, sei das
Disziplinargericht gehalten, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Die Auswertung der in
der Strafakte befindlichen Daten-DVD durch Augenscheinseinnahme habe ergeben, dass es
sich bei 30 der 50 Bilddateien auf dem neuen Computer um sogenannte Posing-Bilder
handele und dass die 52 Bilddateien des alten Computers mit denen des neuen zum Teil
mehrfach identisch gewesen seien. Ebenso seien die 14 Videosequenzen des alten
Computers in den 20 Videosequenzen des neuen Computers enthalten. 3 dieser
Sequenzen seien als Posing-Sequenzen einzustufen.
Da sogenannte Posing-Bilder nach der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht unter § 184 b Abs. 4 StGB fielen, seien die entsprechenden
Bilddateien und Videosequenzen auszuscheiden. Des Weiteren mache die Kammer dem
Beklagten doppelt oder mehrfach abgespeicherte kinderpornografische Dateien zu seinen
Gunsten nur jeweils einmal zum disziplinaren Vorwurf.
Der mit Sicherheit festgestellte und seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung
auch zugestandene disziplinare Vorwurf gehe deshalb dahin, dass er im Zeitpunkt der bei
ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen privaten Computern wissentlich und
willentlich mindestens 20 verschiedene und ungelöschte kinderpornografische Bilddateien
und mindestens 17 verschiedene und ungelöschte kinderpornografische Videosequenzen
abgespeichert und damit besessen habe. Hierdurch habe er sich eines sehr schweren
außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG schuldig gemacht. Er
habe vorsätzlich gegen § 54 Satz 3 BBG (in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung)
verstoßen, wonach auch das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes der Achtung
und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Dass bereits der
bloße Besitz von Kinderpornografie in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und
Vertrauen in einer für das Amt jedes Beamten oder das Anwesen des Beamtentums
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sei selbstverständlich.
Das begangene außerdienstliche Dienstvergehen wiege so schwer, dass der Beklagte das
Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, zumal sich
aufgrund seines Persönlichkeitsbildes keine gemessen an der begangenen Tat
durchgreifenden Milderungsgründe ergäben.
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sei die
Schwere des Dienstvergehens, wobei maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung
abzustellen sei.
Das ganz erhebliche Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ergebe sich daraus,
dass zur Herstellung dieser Art von Pornografie in der Regel Kinder durch Erwachsene real
sexuell missbraucht würden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes verursache bei diesem
immer ganz erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen sowie, was noch
wesentlich gravierender sei, psychische Verletzungen, die häufig zu einer lebenslangen
Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes führten. Die Herstellung und daher auch
der Konsum von Kinderpornografie sei zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an
Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verbunden, weshalb der Besitzer von
Kinderpornografie nicht wesentlich positiver beurteilt werden könne als der
Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der vorsätzlich kinderpornografische Dateien besitze,
begehe, gleichgültig in welcher Position er sich befinde, ein außerordentlich
schwerwiegendes Dienstvergehen, das grundsätzlich zu seiner Untragbarkeit für den
öffentlichen Dienst und zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe, auch wenn
sein Tun (scheinbar) keinerlei Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit aufweise.
Aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergebe sich nichts Durchgreifendes, das
zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen müsste.
In der mündlichen Verhandlung habe er einen denkbar schlechten Eindruck hinterlassen.
Sein Vorbringen habe sich in nichts von seinen Einlassungen im Strafverfahren
unterschieden. Offenbar habe er nach wie vor nicht erkannt, worin der eigentliche
Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie und das eigentlich Verwerfliche seiner
Tat liege. Jedenfalls hätten seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen
Opfer vermissen lassen und hätten beschönigend und bagatellisierend gewirkt.
Erschwerend komme hinzu, dass sich auf dem alten Computer des Beklagten neben den
ungelöschten kinderpornografischen Bildern noch weitere mindestens 267
kinderpornografische Bilder im gelöschten Bereich sowie 81 tierpornografische
Videosequenzen, davon 56 im gelöschten und 25 im ungelöschten Bereich befunden
hätten. Die relativ hohe Anzahl an gelöschten Dateien mache deutlich, dass der Beklagte
ausgewählt und sortiert und nicht nur willkürlich kopiert habe.
Weiter erschwerend hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beklagten wirke sich aus,
dass er neben den das eigentliche Dienstvergehen ausmachenden insgesamt 37
kinderpornografischen Dateien weitere mindestens 30 ungelöschte Posing-Bilder und
darüber hinaus auf dem alten Computer mindestens 158 bereits gelöschte Posing-Bilder
besessen habe. Zwar seien diese Bilder nicht als kinderpornografisch im strafrechtlichen
Sinne einzustufen, jedoch handele es sich nicht um harmlose Aufnahmen von Kindern.
Vielmehr seien auch diese Bilder pornografischer Natur. Negativ wirkten sich auch die auf
den Computern des Beklagten vorhandenen Tierpornografiedateien aus. Zwar seien sie
nicht als Dienstvergehen angeschuldigt worden, sie seien jedoch an Ekelhaftigkeit kaum zu
überbieten und würden deshalb ein negatives Licht auf Persönlichkeit und Charakters ihres
Besitzers werfen.
Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Dass der Beklagte stets gute
dienstliche Leistungen erbracht habe, gut beurteilt gewesen sei und weder straf- noch
disziplinarrechtlich zuvor in Erscheinung getreten sei, falle wegen der Eigenart und Schwere
des begangenen Dienstvergehens nicht ins Gewicht.
Aus alledem folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der
Allgemeinheit endgültig verloren habe. Dies sei der Fall, wenn aufgrund einer
prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be-
und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden müsse, der Beamte werde
auch künftig in erheblicher Weise gegen die Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein
Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei
einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen. Im Falle des
Beklagten sei die letztgenannte Alternative erfüllt. Verstoße ein Beamter gegen § 184 b
Abs. 4 Satz 2 StGB und beteilige sich dadurch aktiv am sexuellen Missbrauch von Kindern,
begehe er eine nicht wieder gut zu machende Ansehensschädigung des
Berufsbeamtentums. Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat sei
gehalten, gerade die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht
zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen.
Bei der Herstellung von Kinderpornografie würden die Rechte und Rechtsgüter in
menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der Kindern durch den auch lediglich
außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Dateien in jedem einzelnen Fall erheblichen
körperlichen und seelischen Schaden zufüge, habe jede Autorität und Glaubwürdigkeit
verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des
Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten. Er habe vielmehr wegen der gravierenden
Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Tuns das Ansehen des Beamtentums in
nicht wieder gut zu machender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn
und sicher auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Diesem Umstand könne nur durch die
Verhängung der Höchstmaßnahme Rechnung getragen werden.
Gegen das ihm am 10.3.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
8.4.2009 am 9.4.2009 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Er führt aus, der Tatbestand, welcher der Disziplinarklage zugrunde liege, ergebe sich aus
dem Urteil des Verwaltungsgerichts und werde insoweit nicht beanstandet. Gleichwohl
halte das angefochtene Urteil einer rechtlichen Prüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Konsument
kinderpornografischer Darstellungen dem ausführenden Sexualstraftäter gleichzustellen
sei. Dies beruhe auf der falschen Schlussfolgerung, dass es ohne einen Konsumenten
kinderpornografischer Darstellungen auch keine Kinderpornografie gäbe. Dies sei nicht
richtig, da es sich bei kinderpornografischen Aufnahmen auch um Ergebnisse handeln
könne, die als Beiwerk der entsprechenden Verbrechen entstünden und insofern ein
weiteres Produkt darstellten, das jedoch nicht der Hauptzweck des Kindesmissbrauchs sei.
Insofern habe auch der Gesetzgeber zwischen demjenigen unterschieden, der Kinder
missbrauche und demjenigen, der sich entsprechende Darstellungen ansehe. Die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung widerspreche daher der Wertung des
Gesetzgebers.
Zweifelhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es unbeachtlich sei, ob
der Beklagte im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich kinderpornografische
Darstellungen besessen habe. In der Rechtsprechung der Obergerichte und der
Wehrdienstgerichte werde hier durchaus differenziert, weshalb entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts zu prüfen sei, ob und inwieweit im Falle des Beklagten
Berührungspunkte gegeben seien, die an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit Zweifel
aufkommen ließen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe auch der
Unwertgehalt der Tat per se noch nicht dazu, dass stets die disziplinarrechtliche
Höchstmaßnahme zu verhängen sei, vielmehr komme es entscheidend darauf an, dass ein
so enger dienstlicher Bezug vorhanden sei, dass mit der Gefahr gerechnet werden müsse,
dass es zu entsprechenden dienstlichen Vergehen und Beeinträchtigungen kommen könne.
Dies sei im Falle des Beklagten nie der Fall gewesen.
Von entscheidender Bedeutung sei auch, dass der Beklagte die entsprechenden
Darstellungen lediglich auf seinem privaten Computer abgespeichert gehabt und eine
Verbreitung nicht stattgefunden habe. Auch habe das Verhalten des Beamten keine
Öffentlichkeitswirkung entfaltet. Es handele sich um eine rein private, hinter verschlossenen
Türen abgelaufene strafbare Handlung, die im Rahmen des Strafverfahrens mit einer
empfindlichen Geldstrafe abgeurteilt worden sei. Wäre seitens des Strafgerichtes der
Unwertgehalt der Tat als hoch einzuschätzen gewesen, hätte das Strafgericht eine
Verurteilung von über einem Jahr vornehmen können. Dies hätte dann automatisch zur
Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt. Die vom Strafgericht festgesetzte
Strafhöhe lasse daher vielmehr erkennen, dass eine Beendigung des beruflichen Daseins
des Beamten gerade nicht für erforderlich erachtet worden sei, und das, obwohl das
Strafgericht, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, eine deutlich höhere,
falsche Zahl von kinderpornografischen Darstellungen seiner Wertung zugrunde gelegt
habe. Bei einem stets einwandfreien dienstlichen Verhalten des Beamten könne ein
privates Fehlverhalten, das keinerlei dienstliche Auswirkungen besitze und auch keinerlei
Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums mit sich gebracht habe, nicht dazu
führen, durch eine disziplinarrechtlich abweichende Würdigung die vom Strafgericht
verhängte Strafe als nicht ausreichend anzusehen und durch eine Gleichstellung von
Kinderschänder und Konsument eine Würdigung vorzunehmen, die vom
disziplinarrechtlichen Rahmen nicht mehr gedeckt sei.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Dateien, die sich auf dem Rechner des Beklagten
befunden hätten, durchweg kostenfrei zu erhalten gewesen seien. Es handele sich um frei
zugängliche Darstellungen, die weder den Personen, die diese ins Internet stellten, einen
Gewinn gebracht hätten noch der Kinderpornografie und dem Missbrauch von Kindern
Vorschub geleistet hätten.
Im Zusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten in den Verhandlungen vor dem
Strafgericht und dem Disziplinargericht müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte
zunächst eigene Existenzängste besitze und natürlich diese in den Vordergrund stelle. Dass
er sich in diesem Zusammenhang dann nicht in ausreichendem Maße mit den Interessen
der Opfer der Kinderpornografie auseinandergesetzt habe, sei durchaus nachvollziehbar.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23.6.2009 hat er ausgeführt, folge man der Auffassung,
dass die bisherigen Straf- und Disziplinarverfahren nicht ausreichend seien, um dem
Beklagten das von ihm begangene Unrecht vor Augen zu führen, sei als nächstes die
Überlegung anzustellen, ob das Verhalten überhaupt im Rahmen einer
Disziplinarmaßnahme zu würdigen sei oder ob nicht vielmehr eine Untersuchung des
Beklagten hätte erfolgen müssen, ob und inwieweit er krankhafte Neigungen besitze, die
ein schuldhaftes Handeln im Zusammenhang mit der vorliegenden Begehungsart der Tat
ausschließe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
27.2.2009 – 4 K 2118/07 – aufzuheben und die
Disziplinarklage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Höhe der Kriminalstrafe sei für die Gewichtung des Dienstvergehens
grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts unterschieden sich Strafrecht und Disziplinarrecht nach
Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich. Auch ein strafgerichtlich gar nicht oder
nur relativ gering bestrafter Beamter müsse in bestimmten Konstellationen mit dem
Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht
bewerte in seiner ständigen Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von Kindern bzw.
Jugendlichen als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Als disziplinare
Ahndung mache das Bundesverwaltungsgericht dabei regelmäßig die Verhängung der
Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen. Gleiches gelte grundsätzlich
auch für Fehlverhalten, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen
Dateien für sich oder einen Dritten diene. Auch der – mittelbare – rechts- und sittenwidrige
sexuelle Missbrauch eines Kindes im Wege der Beschaffung und des Besitzes von
kinderpornografischen Materialien erfordere aus generalpräventiven Erwägungen heraus
regelmäßig die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme.
Die Feststellung, ob und inwieweit durch die (außerdienstlichen) Verfehlungen
Berührungspunkte gegeben seien, die an der dienstlichen Zuverlässigkeit des Beamten
Zweifel aufkommen lassen könnten, sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht von durchgreifender Bedeutung.
Ungeachtet dessen sei an der Rechtsposition festzuhalten, dass der Beklagte aufgrund
seiner dienstlichen Stellung als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft eine Verfehlung
begangen habe, die seine Kernpflichten berühre und insoweit besonders schwer wiege.
Von dem im Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzten Beklagten werde
aufgrund seines dienstliches Status als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft erwartet, im
Dienst erhobene Zufallsfunde kinderpornografischen Inhalts der strafprozessualen
Aufklärung zuzuführen. Zudem sei der Beklagte aufgrund seiner Dienstaufgaben im
Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit in der besonderen Pflichtenlage, Personen auf
die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen. Insoweit seien, was die
Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns betreffe, an ihn erheblich höhere
Anforderungen im Hinblick auf die eigene Gesetzestreue und Integrität zu stellen als an
Bedienstete, deren Dienstaufgaben diese Besonderheit nicht aufwiesen.
Schließlich habe der Beklagte weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren zu
erkennen gegeben, dass er sich intensiv mit seinem Fehlverhalten und dem eigentlichen
Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie auseinandergesetzt habe. Seine
Äußerungen in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinargericht hätten vielmehr jedes
Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und beschönigend und verharmlosend
gewirkt.
Der Einwand des Beklagten, dass sein Fehlverhalten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet
habe, gehe ins Leere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen
Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der
Verfahren 4 L 491/07 und 7 B 346/07, der beigezogenen Behördenunterlagen (2 Hefter
Personalgrundakten, 1 Beiheft Disziplinarverfahren, 1 Beiheft Ermittlungsakte
, 1 Teilakte Beurteilungen und 1 Beiakte Besoldung) sowie der
beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Landau - - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem
Beamtenverhältnis ausgesprochen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen
das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen.
Die Entscheidung darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die nach der
genannten Vorschrift für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme
maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen "schweres Dienstvergehen" und "endgültiger
Vertrauensverlust" erfüllt sind, ist an den in § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG enthaltenen,
generell geltenden Bemessungskriterien zu orientieren
vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -,
BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C
9/06 -, zitiert nach Juris.
Diese Bemessungskriterien sind die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2
BDG), der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn (§ 13 Abs. 1 Satz
4 BDG) und das Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Auch wenn §
13 Abs. 2 Satz 1 BDG das zuletzt genannte Kriterium nicht ausdrücklich erwähnt, darf
dieses Bemessungskriterium bei Dienstvergehen im Regelungsbereich des § 13 Abs. 2 BDG
nicht unberücksichtigt bleiben
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff;
BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall
zukommenden Gewicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG ermittelt und in die Entscheidung
eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden
Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss
die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller
belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur
Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff.
sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. 12. 2004 - 2 BvR 52/02 -
NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N..
Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das
Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale
bestimmend sein, insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B.
Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B.
Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, sowie subjektive
Handlungsmerkmale, insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten,
Beweggründe für sein Verhalten, und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den
dienstlichen Bereich und für Dritte
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124,
252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach
Juris.
Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3
BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor,
bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte
Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt
oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen
Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch
(tätige) Reue dar
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124,
252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach
Juris.
Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass
sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von
ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1
BBG in der bis zum 11.02.2009 gültigen Fassung - a.F.-, ebenso: §§ 61 Abs.1, 77 Abs.1
BBG in der seit dem 12.02.2009 gültigen Fassung - n.F.-) erwartet wird. Das Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster
Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten
Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf
dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive
Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der
Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten
belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in
Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab
ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine
zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das
Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124,
252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach
Juris.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte dadurch, dass er auf seinen
beiden privaten Computern wissentlich und willentlich mindestens 20 verschiedene
ungelöschte kinderpornografische Bilddateien und mindestens 17 verschiedene ungelöschte
kinderpornografische Videosequenzen abgespeichert und damit besessen hat, ein sehr
schweres - außerdienstliches - Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen.
Seiner Beurteilung legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die
tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Kandel vom
20.6.2006 - zugrunde, soweit sie gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung im
Disziplinarverfahren entfalten. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte die
insgesamt 136 Bilddateien und Videosequenzen, die sich zum Zeitpunkt der Ende 2005 bei
ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen Computern befunden haben und die das
Amtsgericht als kinderpornografisch eingestuft hat, wissentlich und willentlich, also
vorsätzlich besessen hat.
Darüber hinaus legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen zugrunde, die das
Verwaltungsgericht - nach Auswertung der in der Strafakte befindlichen, die beiden
Computer des Beklagten betreffende Daten-DVD - in der mündlichen Verhandlung vom
27.2.2009 über die vorhandenen Dateien getroffen hat. Danach waren nach Ausschluss
doppelt oder mehrfach vorhandener Dateien 20 ungelöschte kinderpornografische Bilder
und 17 ungelöschte kinderpornografische Filme auf den Computern des Beklagten
vorhanden sowie daneben - differenziert nach dem alten und dem neuen PC des Beklagten
und differenziert nach gelöschtem und ungelöschtem Bereich - zahlreiche
kinderpornografische Bilder, zahlreiche Posingbilder sowie zahlreiche tierpornografische
Filme (im Einzelnen: Nr. 3 der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Auswertung der
DVD in der Sitzungsniederschrift vom 27.2.2009).
Einer erneuten Auswertung der bei den Strafakten befindlichen DVD durch den Senat
bedurfte es gemäß § 65 Abs.4 BDG nicht. Zudem hat der Beklagte den entsprechenden
Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 nicht nur nicht
widersprochen, sondern vielmehr zugestanden, dass 20 kinderpornografische Bilder und 17
kinderpornografische Filme auf seinem Computer vorhanden gewesen seien. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er darüber hinaus klargestellt, dass bereits im
Rahmen der Berufungsbegründung - ungeachtet eines Schreibfehlers – ausgeführt worden
sei, der Tatbestand, welcher der Disziplinarklage zu Grunde liege, ergebe sich aus dem
Urteil des Verwaltungsgerichts und werde insoweit nicht beanstandet. Zudem hat er
erklärt, auf eine erneute Auswertung der DVD durch den Senat zu verzichten.
Auch bei der danach - bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommenen - Begrenzung des
disziplinarischen Vorwurfs auf den vorsätzlichen Besitz von mindestens 20 verschiedenen
ungelöschten kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 17 verschiedenen
ungelöschten kinderpornografischen Videosequenzen hat der Beklagte ein sehr schweres
außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er hat vorsätzlich und
in eklatanter Weise gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG a. F. (seit 12.2.2009: § 61
Abs. 1 BBG n. F.) verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb
des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf
erfordert.
Zum Eigengewicht des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens hat bereits das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass zur Herstellung dieser Art von Pornografie
Kinder durch Erwachsene real sexuell missbraucht werden und deshalb auch der Konsum
von Kinderpornografie zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele
der dabei missbrauchten Kinder verbunden ist. Zugleich hat es die schweren Folgen für die
betroffenen Kinder im Einzelnen beschrieben.
Hieraus leitet sich - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften – das hohe
Eigengewicht eines solchen – außerdienstlichen - Dienstvergehens ab
BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff,
vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom
11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003
- 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -
, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom 28.4.2005 - 2
WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
Die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind gemäß §
184 b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt. Als besonderer Strafgrund ist insoweit der
mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen "Darsteller" normiert worden, der dadurch
erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden
"Marktes" mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert wird
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.
Kinderpornografische Darstellungen zielen beim Betrachter generell auf die Erregung eines
sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum
bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen
damit gegen die Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip gemäß Art. 1 Abs. 1
Satz 1 GG
BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff,
vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f vom
27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.
Der Besitz und Konsum von Kinderpornografie steht danach eindeutig im Widerspruch zu
der nach dem Menschenbild des Grundgesetzes auch und gerade von den Beamten als
Repräsentanten des Staates geforderten Achtung der Menschenwürde. Zum einen ist der
zur Herstellung solcher Darstellungen notwendigerweise erforderliche sexuelle Missbrauch
eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Zum
anderen benutzt aber auch der Konsument solcher Darstellungen die Person des
betroffenen Kindes als bloßes Objekt seiner Ziele, auch wenn er sich an dem jeweiligen
Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift.
Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der
Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes,
weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und
moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff
und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.
Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme
oder authentische Tonaufnahmen beschafft, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell
missbraucht werden. Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des
Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner
Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade auch die Nachfrage
schafft den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder
beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff
und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f..
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein solches
Fehlverhalten so gravierend sei, dass ein Soldat in Vorgesetztenstellung im Allgemeinen für
die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen
besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr
als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass
Verstöße gegen einschlägige strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von
Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des
Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach
wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie offenbarten in der Regel
gravierende Persönlichkeitsmängel
BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff,
vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f. und vom
28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt
wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass das im dortigen Fall im
Beschaffen, dem Besitz und der Versendung kinderpornografischer Bilder bestehende
Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Offizier sich eingelassen
habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben
BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378
f..
Der Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch von Kindern
notwendig vorausgegangen ist, ist danach von seinem Eigengewicht grundsätzlich als sehr
schweres außerdienstliches Dienstvergehen einzustufen.
Vorliegend erstreckten sich die entsprechenden Handlungen des Beklagten (Beschaffung
und Besitz kinderpornografischer Darstellungen) über einen Zeitraum von mehr als
eineinhalb Jahren (Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme der Computer im November 2005)
und sie umfassten, auch wenn – wie geschehen - nur auf die zum Gegenstand des
disziplinarischen Vorwurfs gemachten 20 ungelöschten kinderpornografischen Bilder und
die 17 ungelöschten kinderpornografischen Filme abgestellt wird, eine Vielzahl solcher
Darstellungen, die in gravierender Weise die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde
der dargestellten Kinder verletzen.
Erschwerend ist im Hinblick auf die Bemessung des Eigengewichts der Taten im konkreten
Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagte innerhalb der Zollverwaltung und dort im Bereich
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit tätig gewesen ist. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der
Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
Gemäß § 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung, ob die Pflichten nach §
28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, ob Sozialleistungen
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem
Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des
Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder
Werkleistungen beauftragt werden oder wurden und ob Arbeitsbedingungen nach Maßgabe
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes
eingehalten werden oder wurden.
Gemäß § 6 Abs.3 SchwarzArbG unterrichten die Behörden der Zollverwaltung die jeweils
zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
Anhaltspunkte für Verstöße gegen das SchwarzArbG, gegen das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, gegen Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches
Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen, gegen die Steuergesetze, gegen das
Aufenthaltsgesetz, gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes, gegen die Handwerks- oder Gewerbeordnung, gegen das
Güterkraftverkehrsgesetz, gegen sonstige Strafgesetze, gegen das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz oder gegen das Mindestarbeitsbedingungengesetz ergeben.
In diesem rechtlichen Rahmen bewegte sich die dienstliche Tätigkeit des Beklagten,
verbunden mit dem Recht und der Pflicht, Rechtsverstöße anderer aufzudecken und einer
Ahndung zuzuführen. Eine solche dienstliche Aufgabenstellung und –Wahrnehmung bedingt
grundsätzlich eine besondere Verpflichtung des Beamten zu rechtstreuem Verhalten
innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie eine dem entsprechende besondere
Erwartung des Dienstherrn und der Allgemeinheit in diesem Sinne.
Für den Fall von Polizeibeamten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom
11.07.2007, 16a D 06.1183; jeweils zitiert nach Juris.
Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen vermag der Beklagte nicht durchzudringen.
Dies gilt zunächst für den Hinweis, die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit hätten
nicht in vollem Umfang entsprechende Einschreitensbefugnisse wie Polizeibeamte bzw.
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Auf eine Deckungsgleichheit der Einschreitensbefugnis
kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass auch die Mitarbeiter der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei ihrer Dienstausübung nach außen für die Kontrolle der
Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften stehen, dass sie diese zu überwachen und
Verstöße einer Verfolgung zuzuführen haben und dass sie daher in besonderem Maße der
Erwartung gerecht werden müssen, selbst dienstlich wie außerdienstlich die umfassende
Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung
der Menschenwürde zu bieten.
Hiervon kann, wie noch auszuführen sein wird, insbesondere unter Berücksichtigung des
Persönlichkeitsbildes des Beklagten nicht mehr ausgegangen werden.
Soweit der Beklagte weiter geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht sei bei seiner
Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Konsument kinderpornografischer
Darstellungen dem ausführenden Sexualstraftäter gleichzustellen sei und diese
Gleichstellung beruhe auf der falschen Schlussfolgerung, dass es ohne einen Konsumenten
kinderpornografischer Darstellungen auch keine Kinderpornografie gäbe, kann dem nicht
gefolgt werden.
Zwar hat das Verwaltungsgericht den Unwertgehalt der Tat des Konsumenten nahe bei
demjenigen des Missbrauchstäters angesiedelt („nicht wesentlich günstiger“). Eine
Gleichstellung ist indes nicht erfolgt. Auch der Senat nimmt eine solche Gleichstellung
ausdrücklich nicht vor. Jedoch ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der (hohe) Unwertgehalt der Tat des Konsumenten von dem
(noch höheren) Unwertgehalt der Tat des unmittelbaren Missbrauchstäters abzuleiten.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, worin der vermeintliche Fehler der
Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts liegen soll. Es liegt auf der Hand, dass Bild-,
Video- oder Tonaufnahmen kinderpornografischen Inhalts gerade auch mit Blick auf den
Konsum derartiger Aufnahmen hergestellt werden.
Soweit der Beklagte weiter geltend macht, es könne sich „bei kinderpornografischen
Aufnahmen auch um Ergebnisse handeln, die als Beiwerk der entsprechenden Verbrechen
entstünden und insofern ein weiteres Produkt darstellten, das jedoch nicht der Hauptzweck
des Kindesmissbrauchs sei“, ist zwar zutreffend, dass man einem solchen „Produkt“
typischerweise nicht wird ansehen können, ob das an dem betroffenen Kind verübte
(Missbrauchs-)Verbrechen neben der Herstellung der Ton- Bild- oder Videoaufnahme
Hauptzweck, Nebenzweck oder weiterer Hauptzweck gewesen ist. Hierauf kommt es
jedoch nicht an. Entscheidend für die Aussage über den Unwertgehalt des Konsums
kinderpornografischer Darstellungen ist die Tatsache, dass diese ohne den realen
Missbrauch von Kindern und den damit für die kindlichen Opfer typischerweise verbundenen
lebenslangen physischen und psychischen Folgen nicht hergestellt werden können.
Auch der Einwand, der Gesetzgeber habe zwischen demjenigen unterschieden, der Kinder
missbraucht und demjenigen, der sich entsprechende Darstellungen ansieht, weshalb eine
– nach Einschätzung des Beklagten vom Verwaltungsgericht vorgenommene -
Gleichstellung der Wertung des Gesetzgebers widerspreche, greift nicht durch.
Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber für den Bereich der strafrechtlichen Ahndung der
genannten Taten in § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) und § 184 b Abs. 4
StGB (Besitz und Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Schriften) unterschiedliche
Strafandrohungen vorsieht. Jedoch werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger
Rechtsprechung hervorhebt,
z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O.
das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits von
unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche Bewertung daher
keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung.
Deshalb widerspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Besitz von
Kinderpornografie (disziplinarisch) im Ergebnis zu einer ebenso gravierenden Maßnahme
führen kann wie die Missbrauchstat selbst, sofern weitere, hier noch darzulegende
Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Beklagte kann der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dessen Auffassung, dass es unbeachtlich sei, ob der Beklagte
kinderpornografische Darstellungen im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich
besessen habe, sei zweifelhaft und es sei zu prüfen, ob und inwieweit im Falle des
Beklagten Berührungspunkte gegeben seien, die an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit
Zweifel aufkommen ließen.
Damit spricht der Beklagte die Frage an, ob es bei Vorliegen eines außerdienstlichen
Vergehens erforderlich ist, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten
hat, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.
Die Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der
Höchstmaßnahme ist indes bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der
Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht problematisiert worden, und zwar weder in der
grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer
Schriften
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff,
noch in den Folgeentscheidungen
BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378
f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom
27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2
WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom
28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
Zudem strahlen im vorliegenden Fall, wie der Senat auch bereits in seinem Beschluss vom
06.09.2007 – 7 B 346/07 – ausgeführt hat, die dienstlichen Kernpflichten des Beklagten
aus seinem spezifischen Tätigkeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch auf seine
außerdienstliche Verpflichtung zu rechtstreuem Verhalten aus.
außerdienstliche Verpflichtung zu rechtstreuem Verhalten aus.
Die Schwere des hier in Rede stehenden Dienstvergehens wird auch nur in engen Grenzen
dadurch gemindert, dass der Beklagte – nach seinem Vortrag - mit dem angeschuldigten
Verhalten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet, es sich vielmehr um eine „rein private,
hinter verschlossenen Türen abgelaufene strafbare Handlung“ gehandelt hat. Allerdings
kann der Umstand, dass ein derartiges Fehlverhalten ausschließlich außerhalb des Dienstes
und außerhalb dienstlicher Räume erfolgt ist, grundsätzlich dazu beitragen, dass im
Rahmen der Gesamtschau aller Umstände das Vorliegen eines minder schweren Falles
bejaht wird
BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, - 2WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
Zu einem solchen Ergebnis führt die vorzunehmende Gesamtschau der in die Bemessung
der Disziplinarmaßnahme einzubeziehenden be- und entlastenden Umstände hier indes
nicht. Zudem kann der Argumentation des Beklagten im gegebenen Zusammenhang auch
insofern nicht gefolgt werden, als er sein Verhalten als „reine Privatsache“ darstellt. Damit
verkennt er, dass er als Beamter – zumal mit dem konkret gegebenen Aufgabenbereich –
auch außerdienstlich, „rein privat“ die Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die
Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde bieten muss.
Soweit der Beklagte geltend macht, auch die vom Strafgericht festgesetzte Strafhöhe
lasse erkennen, dass eine Beendigung des beruflichen Daseins des Beamten gerade nicht
für erforderlich erachtet worden sei, da andernfalls das Strafgericht eine Verurteilung von
über einem Jahr hätte vornehmen können, was automatisch zur Beendigung des
Beamtenverhältnisses geführt hätte, lässt sich hieraus kein Anhaltspunkt für eine
Minderung der Schwere des Dienstvergehens ableiten.
Wie bereits ausgeführt, werden das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren
andererseits von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche
Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung
st. Rspr. BVerwG, z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O..
Dies gilt auch und gerade für die Entscheidung des Strafgerichts zum Strafmaß. Denn das
Strafgericht ist weder unmittelbar noch mittelbar dazu berufen, eine Entscheidung darüber
zu treffen, ob und welche Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG im Einzelnen erforderlich
und angemessen ist. Die Maßstäbe für dessen Entscheidung ergeben sich nicht aus den
Normen des Disziplinarrechts, sondern aus dem Strafgesetzbuch.
Die weitere Argumentation des Beklagten, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Dateien, die sich auf seinen Rechnern befunden hätten, durchweg um frei zugängliche,
kostenfrei zu erhaltende Darstellungen gehandelt habe, die weder den Personen, die diese
ins Internet stellten, einen Gewinn gebracht, noch der Kinderpornografie und dem
Missbrauch von Kindern Vorschub geleistet hätten, vermag das Gewicht seiner
Dienstpflichtverletzung ebenfalls nicht zu mindern. Sie zeigt vielmehr, wie später noch
auszuführen sein wird, dass der Beklagte den Unwertgehalt seiner Tat nach wie vor
bagatellisiert und verharmlost.
Die Beschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind nicht weniger
sozialschädlich, wenn und weil es sich um Darstellungen handelt, die im Internet ohne
Bezahlung zur Verfügung gestellt werden. Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass
Personen, die kinderpornografische Darstellungen ins Internet einstellen und sich damit
einer nicht unerheblichen Strafdrohung aussetzen, dies nicht ohne die Erwartung eines –
wie auch immer gearteten – Gewinns tun. Ein solcher Gewinn kann nicht nur, wie die
Argumentation des Beklagten suggeriert, in der Zahlung eines Entgelts bestehen, sondern
auch und gerade in einem „freien“ Austausch mit den Dateien anderer Täter. Im Hinblick
auf die Gefahr für (potenzielle) kindliche Opfer ist diese Art des angestrebten „Nutzens“
mindestens ebenso negativ zu bewerten wie ein finanzielles Gewinnstreben. Denn dieser
Nutzen schafft in den entsprechenden Kreisen einen mindestens ebenso großen Anreiz,
den Markt mit immer neuen Dateien „zu beliefern“. Der Konsument trägt deshalb auch bei
kostenfrei erhältlichen Dateien keine geringere Mitverantwortung für die dargestellten
Missbrauchstaten als bei der Beschaffung und dem Konsum kinderpornografischer
Darstellungen, auf die nur gegen Entgelt zugegriffen werden kann.
Soweit der Beklagte schließlich schriftsätzlich geltend gemacht hat, es sei „als nächstes die
Überlegung anzustellen, ob das Verhalten überhaupt im Rahmen einer
Disziplinarmaßnahme zu würdigen sei oder ob nicht vielmehr eine Untersuchung des
Beklagten hätte erfolgen müssen, ob und inwieweit er krankhafte Neigungen besitze, die
ein schuldhaftes Handeln im Zusammenhang mit der vorliegenden Begehungsart der Tat
ausschließe“, führt dies nicht zu Zweifeln an der Schuldhaftigkeit seines Verhaltens.
Einer solchen Argumentation steht bereits die Bindungswirkung des Strafurteils gemäß §
57 Abs. 1 BDG entgegen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist das Disziplinargericht an die
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren in einem
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, gebunden. An dieser
Bindungswirkung nehmen - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zumindest
alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede
stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit,
zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und
Schuldausschließungsgründen. Eine erneute Prüfung ist nur in Bezug auf Feststellungen zu
beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Im gesamten Verlauf sowohl des strafrechtlichen
Verfahrens als auch des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens haben sich
keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Tat des Beklagten ein Ausschluss
schuldhaften Handelns oder eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommen könnte.
Auch der Beklagte selbst hat außer dem vorstehend zitierten, rein abstrakten
schriftsätzlichen Vortrag kurz vor Abschluss des Berufungsverfahrens nichts zum Vorliegen
derartiger Umstände vorgetragen. Auch seine persönliche Anhörung vor dem Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 hat keinen Anlass zu Zweifeln in dieser Hinsicht
geboten.
Der Senat geht daher – wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das dem Beklagten
in dem angefochtenen Urteil disziplinarisch vorgeworfene Verhalten vorsätzlich,
rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist.
Für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des danach
festgestellten sehr schweren - außerdienstlichen – Dienstvergehens war sodann als
weiteres maßgebliches Kriterium das Persönlichkeitsbild des Beamten in den Blick zu
nehmen.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass grundsätzlich das Sammeln und Abspeichern von
Bild- und Videomaterial, wie es hier in den Strafakten und Verwaltungsunterlagen des
Disziplinarverfahrens dokumentiert ist, tiefgreifende Persönlichkeitsmängel offenbart. Das
hier konkret vorhandene Material belegt in einer Vielzahl von Darstellungen, dass die
betroffenen Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders
rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und
Analverkehrs missbraucht worden sind.
Das im Verlaufe des Straf- und des Disziplinarverfahrens erkennbar gewordene
Persönlichkeitsbild des Beklagten gibt demgegenüber keine Veranlassung zu der Annahme,
dass dieser den Unrechtsgehalt und das Verwerfliche seines Handelns erkannt und
reflektiert hat, dass er auf der Basis einer solchen Erkenntnis Einsicht in seine
Mitverantwortung als Konsument kinderpornografischer Darstellungen für den realen
Missbrauch von Kindern gewonnen hat und dass er Scham oder Reue bezüglich seines
Handelns oder Mitgefühl für die kindlichen Opfer empfinden würde. Dies gilt trotz der
Wirkungen, die aufgrund des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens hätten erwartet
werden können, selbst noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung.
Anlässlich seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren am 14.2.2006 hatte der Beklagte
bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem
Internet heruntergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos. Warum er dies
getan habe, sei ihm nicht erklärlich. Bereits diese Aussage ließ erkennen, dass er der
Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die
Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hatte. Seine
Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren bestätigt dies. Dort hatte er
im Wesentlichen bekundet, er habe im pornografischen Bereich gesurft und sei dann auch
auf „die kinderpornografischen Sachen“ gestoßen, er habe aber nicht groß darüber
nachgedacht. Äußerungen in Richtung auf Reflektion, Umkehr, Reue oder Scham fehlen.
Die Einschätzung des Strafrichters in dem Strafurteil vom 12.7.2006, dass der Beklagte
eine tiefer gehende Einsicht und Reue habe vermissen lasse, kann daher nachvollzogen
werden.
Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
fortgesetzt. Insoweit ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Vorbringen des
Beklagten habe sich in nichts von den Einlassungen im Strafverfahren unterschieden und er
habe offenbar immer noch nicht erkannt, worin der eigentliche Unrechtsgehalt des Besitzes
von Kinderpornografie und das eigentlich Verwerfliche seines Tuns liege. Jedenfalls hätten
seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen
und beschönigend und bagatellisierend gewirkt.
Im Berufungsverfahren hat sich dieses Persönlichkeitsbild sowohl aufgrund der
schriftsätzlichen Äußerungen als auch aufgrund der Einlassung des Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und weiter vertieft.
Zu dem Vorwurf der Klägerin und der Einschätzung des erstinstanzlichen Urteils, er habe
sich mit dem Unwertgehalt seiner Tat nicht auseinandergesetzt und Scham, Reue sowie
Mitgefühl für das Leid der kindlichen Opfer vermissen lassen, hat der Beklagte
schriftsätzlich geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, dass er „zunächst
eigene Existenzängste besitze“ und in diesem Zusammenhang „natürlich diese in den
Vordergrund stelle“. Dass er sich dann nicht in ausreichendem Maße mit den Interessen
der Opfer der Kinderpornografie auseinandergesetzt habe, sei „durchaus nachvollziehbar“.
Zudem sei es für ihn bereits „sehr hart und schmerzhaft“ gewesen, dass sein
Fehlverhalten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kandel eine Strafe von 9.000,- EUR
nach sich gezogen habe.
Mit diesem Vortrag wird die negative Einschätzung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten
seitens des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Denn
der Beklagte zeigt, dass er weiterhin ausschließlich sein eigenes Schicksal, nicht aber das
Schicksal der kindlichen Opfer im Blick hat. Dass er dabei die eigene finanzielle Belastung
durch das tatbezogene Strafurteil in der Weise wie geschehen ins Verhältnis zu
lebenslangen physischen und psychischen Schäden der betroffenen Kinder setzt und um
Verständnis dafür wirbt, dass er selbst durch die Geldstrafe „hart und schmerzhaft“
betroffen sei, lässt eine tiefgreifende Fehlgewichtung im Hinblick auf die betroffenen
Rechtsgüter erkennen. Denn während es auf Seiten seiner eigenen Person lediglich um
eine – durch sein eigenes strafbares Verhalten verursachte – finanzielle Belastung geht,
geht es auf Seiten der betroffenen Kinder um nicht weniger als die Grundwerte der
körperlichen Unversehrtheit, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und um die Achtung
der Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.09.2009 hat der Bevollmächtigte
des Beklagten allerdings vorgetragen, nach der mündlichen Verhandlung vor der
Disziplinarkammer habe sich der Beklagte doch die Frage gestellt, ob bei ihm nicht eine
Anomalie im Hinblick auf die Taten vorliege. Er habe sich sodann in psychologische
Behandlung begeben, wo sein Umgang im Rahmen des angeschuldigten disziplinarischen
Verhaltens hinterfragt werde. Seit der Beschlagnahme seiner Computer sei er frei von
diesen Dingen. Hierzu hat er auch die Bescheinigung einer psychologischen Praxis vom
9.9.2009 zu den Akten gereicht, in der ausgeführt ist, der Beklagte komme seit März
2009 zur Verhaltenstherapie, habe bislang neun Sitzungen absolviert und sei weiterhin
motiviert, die Therapie fortzuführen.
Die daran anschließende persönliche Anhörung des Beklagten durch den Senat ließ indes
eindrucksvoll erkennen, dass selbst die bescheinigten Therapiesitzungen nach wie vor keine
Erkenntnis des Unrechtsgehalts der Tat, keine Reue, Scham oder kritische Betrachtung des
eigenen Handelns bewirkt haben.
Im unmittelbaren Anschluss an den Hinweis seines Bevollmächtigten auf die bescheinigte
Therapie hat der Beklagte lediglich erklärt, sein Anwalt habe die Sache ja voll umfänglich
dargestellt, dem wolle er sich anschließen und weiter dazu eigentlich nichts sagen.
Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte des Beklagten allerdings nichts über etwaige
Auswirkungen der bescheinigten Therapiesitzungen ausgeführt. Hätten diese irgendwelche
Wirkungen bei dem Beklagten hervorgerufen, wie etwa ein Umdenken bezüglich der oben
genannten Aspekte, wäre hier die Gelegenheit für den Beklagten gewesen, davon zu
berichten. Seine Reaktion machte aber offenkundig, dass es von seiner Seite in dieser
Hinsicht tatsächlich nichts zu berichten gab.
Von Interesse für den Beklagten war demgegenüber, sogleich wieder sich selbst und seine
eigene Situation in den Fokus zu nehmen.
Wichtiger als Reue oder Einsicht zu zeigen oder von etwaigen Erkenntnissen aus der
psychologischen Behandlung zu berichten war es ihm, darauf hinzuweisen, dass die
Zollverwaltung ja auch andere Arbeitsbereiche außer seinem früheren Arbeitsbereich
Finanzkontrolle Schwarzarbeit habe, wo „man mit solchen Dingen ja gar nicht in Berührung
kommen“ könne.
Zudem war es ihm im genannten Kontext wichtig, Überlegungen darüber anzustellen,
welchen Weg die DVD mit der Auswertung der kinderpornografischen Darstellungen auf
seinen Computern genommen haben könnte, als sie – im Rahmen des
Disziplinarverfahrens - der Oberfinanzdirektion vorgelegt wurde, und dass dort
verschiedene Leute Gelegenheit gehabt haben könnten, sich Kopien davon zu ziehen oder
sich die Darstellungen – im Gegensatz zu ihm selbst ungestraft - anzuschauen.
In der Sache hat er seine Tat nochmals bagatellisiert und weiterhin keine Verantwortung
für sein Tun übernommen.
So hat er behauptet, er sei nur zufällig auf diese Darstellungen gestoßen und „habe nichts
kopiert“, es habe sich bei den kinderpornografischen Darstellungen nur um Dateien im
Bereich „temporär“ gehandelt.
Dies ist widerlegt zum einen durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des
Amtsgerichts Kandel und zum anderen durch das aus den Akten der Staatsanwaltschaft
Landau ersichtliche Ermittlungsergebnis. Dort heißt es in einer Stellungnahme der
Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz vom 26.04.2006, dass die
relevanten Dateien auf den Computern des Beklagten nicht lediglich im Bereich der
„temporären Verzeichnisse“ vorhanden waren, sondern in Ordnern und
Unterverzeichnissen, die von einem Benutzer angelegt wurden. Dies bestätigt, wovon auch
im bisherigen Verlauf des Disziplinarverfahrens ausgegangen wurde, dass die Dateien
wissentlich und willentlich „verwaltet“, d.h. zum Teil gespeichert, zum Teil gelöscht, sortiert
und abgelegt wurden. Von einem rein zufälligen, ungewollten Herunterladen und
unbeabsichtigten Behalten der einschlägigen Dateien kann damit keine Rede sein.
Auch auf die nochmalige gezielte Frage seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung
vom 29.09.2009, wie er heute nach dem Verlauf des Disziplinarverfahrens zu den
Darstellungen stehe, hat der Beklagte lediglich erklärt, „er sei darüber nie erfreut
gewesen“.
Er habe „halt kreuz und quer gesurft“ und sei dabei auch auf normale Pornografie
gestoßen, Kinderpornografie habe er nie gezielt gesucht. Im Übrigen sei es ja so, wenn
man auf diese Seiten komme, wisse man ja den Weg dorthin. Dann brauche man sie auch
nicht zu speichern, um sie anzuschauen.
Gefühlsmäßige Bewegung, Reue, Scham, Mitgefühl für die kindlichen Opfer oder eine
Auseinandersetzung mit dem Geschehenen im Sinne einer inneren Abkehr waren auch in
dieser Situation nicht auch nur ansatzweise wahrnehmbar.
Zur Menge und zum Herunterladen der fraglichen Dateien hat der Beklagte – mit der
Einschränkung, so genau wisse er das heute aber nicht mehr – in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat erklärt, tatsächlich seien die Darstellungen in einer gepackten
Datei gewesen und die Zip-Datei, welche die kinderpornografischen Darstellungen enthalten
habe, habe den Namen einer Spiele- oder Musik-Datei, wie z.B. „Tina Turner“ gehabt.
Auch dies ist widerlegt durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts
Kandel und das aus den Akten der Staatsanwaltschaft Landau ersichtliche
Ermittlungsergebnis.
Anders als der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen
Verhandlung vom 29.09.2009 geltend gemacht hat, handelte es sich bei der festgestellten
Beschaffung und dem Besitz der zum Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs
gemachten 20 verschiedenen kinderpornografischen Bild- und 17 verschiedenen
kinderpornografischen Videodateien nicht um – ungewollte - Zufallsergebnisse beim
Herunterladen von Musik- und Spieledateien bzw. einer ZIP-Datei. Im Rahmen der
staatsanwaltlichen Ermittlungen hat die Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums
Rheinland-Pfalz zur Frage der Zufälligkeit in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei
zwar möglich, dass Bilder und Filme zufällig gefunden worden sein könnten, das
Herunterladen setze aber grundsätzlich ein aktives Handeln des Benutzers voraus. Hinzu
kommt, dass die einzelnen Schritte, die zum Herunterladen und Sichtbarmachen
kinderpornografischer Videodateien erforderlich sind, in aller Regel einen so hohen Aufwand
und ein so erhebliches Maß an Sachverstand erfordern, dass nahezu ausgeschlossen ist,
dass unbedachte Internetuser betrachtungsfähige Dateien zufällig herunterladen. Dies
ergibt sich aus den Ausführungen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg zur
Funktionsweise des Internetboards, aufgrund dessen Nutzung (auch) die Aktivitäten des
Beklagten aufgedeckt wurden. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kandel und
bei seiner Anhörung im Disziplinarverfahren hatte der Beklagte auch eingeräumt, -aktiv –
kinderpornografische Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen zu haben.
Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er wolle bei
dieser Gelegenheit auch betonen, dass „er das nicht für gut halte, was da mit den Kindern
passiere“. Und wenn so etwas mit seinem Enkel passiere, würde er sich wahrscheinlich
„nicht mehr kennen“, konnte dieser pauschale, erkennbar nicht verinnerlichte Vortrag an
dem bis dahin gewonnenen Gesamteindruck der Persönlichkeit des Beklagten nichts
ändern, zumal er damit ein weiteres Mal zu erkennen gab, dass für ihn vor allem von
Bedeutung ist und war, sich selbst und eine mögliche eigene (familiäre) Betroffenheit in den
Fokus zu nehmen.
Letztlich führt der persönliche Eindruck, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat hinterlassen hat, gemeinsam mit dem im gesamten Verlauf des Straf- und
des Disziplinarverfahrens gezeigten Verhalten auch zu der Einschätzung, dass es sich bei
den ihm disziplinarisch vorgeworfenen Taten nicht um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten
gehandelt hat und diese keineswegs einer Ausnahmesituation geschuldet waren. Sein
Umgang damit war bis zuletzt von dem völligen Fehlen von Emotion oder Einsicht geprägt.
Spuren von Reflektion, Scham oder Reue waren – auch vor dem Hintergrund bescheinigter
Therapiesitzungen - nicht erkennbar.
Das einzige, was der Beklagte erkannt hat, ist, dass man in erhebliche Schwierigkeiten
geraten kann, wenn man sich kinderpornografische Darstellungen beschafft und sie besitzt,
sofern dies bekannt wird. Eine Realisierung des Unrechtsgehalts der Tat war damit indes
nicht verbunden. Er hat noch immer nicht erkannt, was das Verwerfliche des aus seiner
Sicht „rein privaten“ Tuns „hinter verschlossenen Türen“ ist.
Hieraus folgt, dass er nach seinem Persönlichkeitsbild auch in Zukunft nicht die Gewähr
dafür bietet, als Repräsentant des Staates in ähnlichen Konstellationen für die Achtung der
Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip einzustehen. Das Persönlichkeitsbild des
Beklagten erfordert daher mit Gewicht die Verhängung der Höchstmaßnahme.
Nach allem ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und
der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte
Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums wäre bei einer Fortsetzung des
Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen.
Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat ist gehalten, die
Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche
Unversehrtheit (Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung
kinderpornografischer Darstellungen werden diese Rechte und Rechtsgüter der kindlichen
Missbrauchsopfer in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der durch den -
auch lediglich außerdienstlichen - Besitz kinderpornografischer Dateien an dieser
tiefgreifenden Rechtsverletzung mitwirkt, hat grundsätzlich jede Autorität und
Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte
Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.
Sofern nicht besondere Umstände das Gewicht eines solchen Dienstvergehens
ausnahmsweise als minder schwer erscheinen lassen
vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE
111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f.;
vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom
27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.; vom 17.2.2004 - 2
WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom
28.4.2005 - 2 WD 25/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom
11.07.2007, - 16a D 06.1183 -; Urteil des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom29.08.2008 - 12 Bf 32/08 -, jeweils
zitiert nach Juris.
und mit Blick auf die Persönlichkeit des Beamten nicht davon ausgegangen werden kann,
dass dieser sich mit dem Unwertgehalt seiner Verfehlung ernstlich, selbstkritisch und
nachhaltig auseinandergesetzt hat oder sonstige besondere Milderungsgründe vorliegen, ist
deshalb davon auszugehen, dass dieser wegen der gravierenden Persönlichkeits- und
Sozialschädlichkeit seines Verhaltens das Ansehen des Beamtentums in nicht wieder gut zu
machender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit
endgültig verloren hat.
Dabei ist hier nochmals der Umstand in den Blick zu nehmen, dass das Gewicht des
Fehlverhaltens des Beklagten im konkreten Fall- maßgeblich auch dadurch geprägt wird,
dass er dienstlich selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch
prinzipiell hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein
Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu
überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns
angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen
strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität
als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er
steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.
Auch von daher hat der Beklagte hier jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die
Einhaltung gesetzlicher Normen von anderen zu fordern und die an Menschenwürde und
Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.
Zwar hat der Beklagte über viele Jahre hinweg überdurchschnittliche dienstliche Leistungen
erbracht und ist er zuvor auch weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung
getreten. Diesem Umstand kommt gegenüber den nunmehr sichtbar gewordenen
Persönlichkeitsmängeln aber kein solches Gewicht zu, dass dies allein einen Verbleib des
Beklagten im Beamtenverhältnis rechtfertigen und der Senat von der disziplinarischen
Höchstmaßnahme Abstand nehmen könnte.
Die Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der disziplinarischen
Maßnahme unter Berücksichtigung des Eigengewichts der Tat, des Persönlichkeitsbildes
des Beklagten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn
musste daher zur Bestätigung des angefochtenen Urteils und der ausgesprochenen
disziplinarischen Höchstmaßnahme führen.
Die Berufung des Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 Abs. 4, 78 BDG, 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 BDG, 167 VwGO,
708 Nr. 11 ZPO.
Die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der
Revision liegen nicht vor.